Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.03.2012, Az.: 8 ME 159/11
Stattgabe eines die Hauptsache vorwegnehmenden Antrags im einstweiligen Verfügungsverfahren bei Entstehen von schweren und unzumutbaren Nachteilen durch das Abwarte für den Antragsteller; Anforderungen an das Vorliegen einer Gefährdung der sozialen, beruflichen oder wirtschaftlichen Existenzgrundlage des Antragstellers ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 12.03.2012
- Aktenzeichen
- 8 ME 159/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 12638
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:0312.8ME159.11.0A
Rechtsgrundlagen
- § 123 Abs. 1 VwGO
- § 37 Abs. 3 1. Alt. HKG
- Art. 12 GG
- Art. 14 GG
Fundstellen
- ArztR 2013, 8-12
- GewArch 2012, 201-203
- MedR 2012, 533-536
- NordÖR 2013, 225
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Einem die Hauptsache vorweg nehmenden Antrag im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ist nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn durch das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
- 2.
Ein die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise rechtfertigender schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteil kann dann gegeben sein, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenzgrundlage des Antragstellers gefährdet ist und dies die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 12, 14 GG berührt.
- 3.
Ein als Akademisches Lehrkrankenhaus einer Hochschule zugelassenes Krankenhaus ist keine Einrichtung der Hochschule, die kraft Gesetzes als Weiterbildungsstätte nach § 37 Abs. 3 Alt. 1 HKG zugelassen ist.
- 4.
Die von der Ärztekammer erteilte Zulassung als Weiterbildungsstätte ist ein an den Träger der zuzulassenden Weiterbildungsstätte adressierter sachbezogener Verwaltungsakt.
- 5.
Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne des § 37 Abs. 3 HKG, Abschnitt A § 7 Abs. 1 WBO ist jede in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Bestand auf absehbare Zeit gesicherte Organisationseinheit mit unmittelbarer Patientenbetreuung, die fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung steht und in der ärztliche medizinische Leistungen erbracht werden.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Zulassung als Weiterbildungsstätte für die ärztliche Weiterbildung im Gebiet Neurochirurgie zu erteilen.
Die Antragstellerin ist Trägerin des B., eines Krankenhauses mit verschiedenen Fachabteilungen, das mit den Fachrichtungen Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde, Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Innere Medizin und Kinder- und Jugendmedizin in den Niedersächsischen Krankenhausplan aufgenommen ist.
Unter dem 19. Dezember 2007 beantragte die Antragstellerin für die Neurochirurgische Klinik (NK) und das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) am C. die Zulassung als Weiterbildungsstätte für die ärztliche Weiterbildung im Gebiet Neurochirurgie. In den von der Antragsgegnerin erbetenen Stellungnahmen sprachen sich der Verband der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen unter dem 27. Februar 2008 und das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit unter dem 28. Februar 2008 gegen die beantragte Zulassung aus. Nach weiteren Erläuterungen und Ergänzungen der Antragsunterlagen durch die Antragstellerin, Gesprächen zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin und erneuter Beteiligung des Verbandes der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen und des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 4. November 2009 den Antrag auf Zulassung der NK als Weiterbildungsstätte für die ärztliche Weiterbildung im Gebiet Neurochirurgie ab. Anders als im MVZ, für das die Zulassung als Weiterbildungsstätte für die ärztliche Weiterbildung im Gebiet Neurochirurgie am 14. August 2009 erfolgt sei, könne die Antragstellerin nicht gewährleisten, dass in der NK Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt würden, dass sich die Weiterzubildenden mit den typischen Krankheiten des Gebiets Neurochirurgie vertraut machen könnten. Die Antragstellerin habe zwar nachgewiesen, dass in der NK bisher Patienten mit neurochirurgischen Krankheitsbildern behandelt worden seien. Die zukünftige Fortsetzung dieser Behandlungen sei aber ungewiss. Denn die Krankenkassen dürften ärztliche Leistungen außerhalb von Notfallsituationen nur innerhalb des Versorgungsauftrags des Krankenhauses vergüten. Die Antragstellerin verfüge in Bezug auf neurochirurgische Leistungen mangels Aufnahme des Gebiets Neurochirurgie in den Niedersächsischen Krankenhausplan aber nicht über einen solchen Versorgungsauftrag. Bestimmte Therapien, die zu einer "leitliniengerechten Therapie" im Gebiet Neurochirurgie gehörten, würden in der NK überhaupt nicht und andere neurochirurgische Leistungen lediglich in einem zahlenmäßig so geringen Umfang durchgeführt, dass sich ein Weiterzubildender hiermit nicht ausreichend vertraut machen könne.
Die Antragstellerin hat gegen diesen Bescheid am 4. Dezember 2009 bei dem Verwaltungsgericht fristwahrend Klage erhoben. Dieses hat auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 4. August 2010 das Ruhen des Klageverfahrens angeordnet. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 22. Juni 2011 die Fortsetzung des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens beantragt und mit weiterem Schriftsatz vom 27. Juni 2011 ihre Klage begründet.
Am 6. Juli 2011 hat die Antragstellerin das Verwaltungsgericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht und beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Zulassung als Weiterbildungsstätte für die ärztliche Weiterbildung im Gebiet Neurochirurgie zu erteilen.
Die Antragstellerin hat geltend gemacht, dass ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache durch den Erlass der begehrten Regelungsanordnung gestattet und auch geboten sei. Denn ihr drohten bei einem Abwarten des Klageverfahrens irreparable, erhebliche und daher für sie unzumutbare Nachteile. Sie beschäftige in der NK mit Herrn D. als Chefarzt einen renommierten Neurochirurgen. Dieser könne nur gehalten werden, wenn kurzfristig die Zulassung als Weiterbildungsstätte erteilt werde. Mit dessen Weggang würden auch die im Bereich der Neurochirurgie tätigen vier Oberärzte die NK verlassen. Aufgrund der bisher nicht erteilten Zulassung als Weiterbildungsstätte hätten auch bereits zahlreiche potentielle Bewerber um Assistenzarztstellen eine Absage erteilt. Für die Antragstellerin werde es daher immer schwerer, qualifiziertes medizinisches Personal aus dem Gebiet Neurochirurgie zu gewinnen. Dies sei für die Antragstellerin aber besonders wichtig. Ihre Anerkennung als überregionales Traumazentrum setzte eine ganztägige Präsenz von Fachärzten für Neurochirurgie voraus. Im Bereich der operativen Disziplinen zähle das C. in Niedersachsen zu den größten Einrichtungen in Südniedersachsen und sei insbesondere für die Notfallversorgung stationärer Patienten von überregionaler Bedeutung. Dabei wiesen insbesondere die Fachabteilungen Augenheilkunde, Chirurgie und Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde erhebliche Schnittmengen mit der Neurochirurgie auf. Die mit neurochirurgischen Leistungen erzielten Erlöse seien für die Antragstellerin von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung; diese lägen bei 5,1 % der Gesamterlöse bzw. mehr als 4 Mio. EUR. Die Antragstellerin habe auch einen Anspruch auf Zulassung als Weiterbildungsstätte im Gebiet Neurochirurgie. Die Paracelsus Klinik in Osnabrück verfüge insoweit zwar über den Versorgungsauftrag. Diese könne die Versorgung - insbesondere von mehrfach verletzten Personen - jedoch nicht sicherstellen, weil sie weder über eine Abteilung Unfallchirurgie noch über eine Notaufnahme verfüge. Ein überregionales Traumazentrum mit neurochirurgischer Abteilung existiere in Südwestniedersachsen lediglich in Meppen, was in entsprechenden Notfallsituationen jedoch zu deutlich längeren Transportwegen führe. Zur Beseitigung dieses Missstandes in der Notfallversorgung habe sich die Antragstellerin im Jahre 2006 zur Anstellung von Fachärzten für Neurochirurgie und zur Gründung eines ambulanten medizinischen Versorgungszentrums unter Beteiligung der Fachrichtung Neurochirurgie entschlossen. Seitdem würden kontinuierlich Patienten mit schweren Hirnverletzungen oder traumatischen Hirnblutungen behandelt. Die Zahl der behandelten Personen sei von 46 (im Jahre 2006) auf 126 (im Jahre 2010) gestiegen. Dabei habe es sich zu einem erheblichen Teil um Mehrfachverletzte sowie um Behandlungsfälle gehandelt, in denen eine Schädelöffnung erforderlich gewesen sei. Dies belege, dass eine neurochirurgische Versorgungsmöglichkeit im C. objektiv-medizinisch dringend erforderlich sei. Dementsprechend habe die von ihr angebotene Versorgung in Wissenschaft und Forschung mittlerweile höchste Anerkennung erfahren. Es sei sichergestellt, dass sich Weiterzubildende mit den typischen Krankheiten des Gebiets Neurochirurgie vertraut machen könnten. Soweit die Antragsgegnerin insoweit auf das gesamte, sich über einen 60-monatigen Weiterbildungszeitraum erstreckende Diagnose- und Behandlungsspektrum abstelle, verkenne sie, dass nach geltender Rechtslage ausdrücklich die Ableistung der Weiterbildung in mindestens zwei Weiterbildungsstätten vorgesehen sei. Sollte die Antragsgegnerin die nachgewiesenen Fallzahlen für nicht ausreichend halten, käme eine Beschränkung der Weiterbildungsermächtigungen, nicht aber die Versagung der Zulassung als Weiterbildungsstätte in Betracht. Die Zulassung als Weiterbildungsstätte könne auch nicht an die gesetzlichen Voraussetzungen geknüpft werden, unter denen die Krankenkassen berechtigt seien, Krankenhausbehandlungen erbringen zu lassen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 8. September 2011 abgelehnt. Der Antragstellerin habe voraussichtlich keinen Anspruch auf Zulassung als Weiterbildungsstätte für die ärztliche Weiterbildung im Gebiet Neurochirurgie. Es sei fraglich, ob es sich bei der am C. eingerichteten NK überhaupt um eine eigenständige, in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Bestand auf absehbare Zeit gesicherte Einrichtung der medizinischen Versorgung handele, die als Weiterbildungsstätte zugelassen werden könnte. Denn ausgehend von den einschlägigen krankenhausfinanzierungsrechtlichen Vorschriften verfüge die Antragstellerin über einen rechtlichen Versorgungsauftrag für das Gebiet Neurochirurgie nicht. Für die in der NK erbrachten Leistungen dürften daher keine pauschalierten Pflegesätze nach §§ 17, 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz vereinbart und - mit Ausnahme der Behandlung von Notfallpatienten - auch keine Entgelte im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 8 Krankenhausentgeltgesetz gefordert werden. Auch die Krankenkassen dürften eine Krankenhausbehandlung nur durch Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind, erbringen lassen. Angesichts dessen sei fraglich, ob sich die NK wirtschaftlich selbst tragen könne. Darüber hinaus handele es sich bei dem überwiegenden Teil der in der NK erbrachten Leistungen um Versorgungsaufträge für andere Fachabteilungen des C.. Die neurochirurgischen Leistungen würden also ganz überwiegend nicht im Rahmen einer eigenständigen Organisationseinheit, sondern lediglich als "Auftragsleistungen" für andere Fachabteilungen erbracht. Diese Praxis, bestimmte ärztliche Leistungen tatsächlich nicht in den über einen entsprechenden Versorgungsauftrag verfügenden (anderen) Fachabteilungen, sondern in der außerhalb der rechtlich maßgeblichen Krankenhausplanung des Landes Niedersachsen und damit lediglich faktisch eingerichteten NK erbringen zu lassen, sei rechtswidrig. Bestimmte, zu einer "leitliniengerechten Therapie" zählende Behandlungs- bzw. Therapieformen erbringe die NK überhaupt nicht und andere Versorgungsleistungen lediglich in zahlenmäßig geringem, deutlich hinter den maßgeblichen Weiterbildungsrichtzahlen zurückbleibendem Umfang. Aus der von der Antragstellerin vorgelegten Behandlungsstatistik für die Jahre 2006 bis 2010 ergäben sich auch nur Behandlungen bzw. Versorgungen von Notfallpatienten. Die Notfallmedizin gehöre aber nicht zu den Gebieten, in denen eine auf den Erwerb der entsprechenden Facharztbezeichnung abzielende Weiterbildung absolviert werden könne.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 15. September 2011, mit der sie ihr ursprüngliches Begehren weiter verfolgt. Die Antragstellerin sei eine Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne des § 7 der Weiterbildungsordnung. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei dabei nicht auf die NK, sondern auf die Antragstellerin als Trägerin der Einrichtung abzustellen. Auf die Aufnahme in den Landeskrankenhausplan komme es nicht an, sondern auf das Vorliegen einer dauerhaft selbständigen Organisationseinheit und die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Anforderungen an die Erbringung medizinischer Leistung. Ob und wie diese gegenüber Krankenkassen oder Privatpatienten abgerechnet werden könnten, sei für die Zulassung als Weiterbildungsstätte irrelevant. In personeller und sachlicher Hinsicht verfüge die NK über die Voraussetzungen für die Zulassung als Weiterbildungsstätte im Gebiet Neurochirurgie. Die in der NK vorgenommenen Behandlungen seien entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch nicht rechtswidrig oder bloße Auftragsleistungen anderer Fachabteilungen. Das Leistungsspektrum der NK überschneide sich zum ganz überwiegenden Teil mit Leistungen der Fachabteilungen, für die der Antragstellerin ein Versorgungsauftrag erteilt worden sei. 95 % der in der NK erbrachten Leistungen unterfielen diesem Versorgungsauftrag und würden ohne Weiteres auch von Krankenkassen vergütet. Weitere 5 % der Leistungen wurden durch die Krankenkassen überprüft, aber gleichwohl ausnahmslos vergütet. Eine rechtswidrige eigenmächtige Überschreitung des Versorgungsauftrages könne der Antragstellerin nicht vorgeworfen werden. Die in der Schnittmenge der verschiedenen Fachabteilungen liegenden Leistungen würden durch die jeweils ausführende Fachabteilung eigenständig erbracht. Die Fallzahl der in der NK erbrachten Leistungen sei seit deren Einrichtung kontinuierlich gestiegen. Es sei sichergestellt, dass Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass sich die Weiterzubildenden mit den typischen Krankheiten des jeweiligen Gebiets oder Teilgebiets vertraut machen können. Die Nichtanerkennung der Fallzahlen aus der Notfallmedizin durch das Verwaltungsgericht sei angesichts der nachgewiesenen Überschneidungen mit der Neurochirurgie willkürlich.
Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (Beiakten A bis D) verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer Zulassung als Weiterbildungsstätte für die ärztliche Weiterbildung im Gebiet Neurochirurgie an die Antragstellerin zu verpflichten.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der diesen vorläufigen Rechtsschutz Begehrende muss gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dass ein Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht (Anordnungsgrund).
Daran fehlt es hier. Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsgrund (1.) noch einen Anordnungsanspruch (2.) glaubhaft gemacht.
1.
Ein Anordnungsgrund ist gleichzusetzen mit einem spezifischen Interesse gerade an der begehrten vorläufigen Regelung. Dieses Interesse ergibt sich regelmäßig aus einer besonderen Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung (vgl. Senatsbeschl. v. 19.10.2010 - 8 ME 221/10 -, [...] Rn. 4; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2011, § 123 Rn. 81). Dabei ist einem die Hauptsache vorweg nehmenden Antrag im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise (vgl. zum grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes: BVerwG, Beschl. v. 27.5.2004 - 1 WDS-VR 2/04 -, [...] Rn. 3; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 19.7.1962 - I B 57/62 -, OVGE MüLü 18, 387, 388 f.) dann stattzugeben, wenn durch das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes ist Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.4.2008 - 2 BvR 338/08 -, [...] Rn. 3; Beschl. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, 74; BVerwG, Beschl. v. 10.2.2011 - 7 VR 6/11 -, [...] Rn. 6; Beschl. v. 29.4.2010 - 1 WDS VR 2/10 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 28; Senatsbeschl. v. 12.5.2010 - 8 ME 109/10 -, [...] Rn. 14; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 193 jeweils m.w.N.).
Hier erstrebt die Antragstellerin eine solche Vorwegnahme der Hauptsache. Denn das Ziel der von ihr begehrten Regelungsanordnung ist mit dem Ziel des Klageverfahrens identisch. Dem steht nicht entgegen, dass die im einstweiligen Anordnungsverfahren erstrebte Rechtsstellung unter der auflösenden Bedingung des Ergebnisses des Klageverfahrens stünde. Denn auch die bloße vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache vermittelt dem Antragsteller die mit dem Klageverfahren erstrebte Rechtsposition und stellt ihn - ohne dass diese Rechtsstellung rückwirkend wieder beseitigt werden könnte - vorweg so, als wenn er im Klageverfahren bereits obsiegt hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.1989 - 2 ER 301/89 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 8.10.2003 - 13 ME 342/03 -, NVwZ-RR 2004, 258 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.10.1987 - 12 B 109/87 -, NVwZ-RR 1988, 19; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 180 m.w.N.).
Der nach dem eingangs dargestellten Maßstab nur ausnahmweise mögliche Erlass einer solchen, die Hauptsache vorweg nehmenden Regelungsanordnung kommt hier nicht in Betracht. Denn die Antragstellerin hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihr ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
Ein solcher die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise rechtfertigender schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteil kann zwar dann gegeben sein, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenzgrundlage des Antragstellers gefährdet ist und dies die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 12, 14 GG berührt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.10.1987 - 12 B 109/87 -, NVwZ-RR 1988, 19; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 198). Eine wirtschaftliche Existenzgefährdung ergibt sich hier aus dem Vorbringen der Antragstellerin indes nicht. Sie hat die mit der Nichterteilung der Zulassung als Weiterbildungsstätte verbundenen, maßgeblich wirtschaftlichen Nachteile herausgestellt. Es bestehe die Gefahr eines Weggangs des Chefarztes D. und der im Bereich der Neurochirurgie tätigen vier Oberärzte. Bereits heute sei die Gewinnung von Assistenzärzten schwierig. Diese personellen Konsequenzen der fehlenden Zulassung als Weiterbildungsstätte würden sich auch auf die wirtschaftlichen Erträge des C. nachteilig auswirken. Dass diese - ohnehin nicht in einer den formalen Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO genügenden Weise glaubhaft gemachten - wirtschaftlichen Nachteile zu einer Existenzgefährdung der Antragstellerin führen würden, ist freilich nicht dargelegt. Hierfür bestehen angesichts des nur geringen Anteils der durch den Betrieb der NK erzielten Erlöse am Gesamtumsatz des C. auch keine Anhaltspunkte. Auch das Verhalten der Antragstellerin im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, insbesondere die erstmalige Vorlage der Klagebegründung und die Stellung des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erst achtzehn Monate nach Klageerhebung, stellt ein schutzwürdiges Bedürfnis an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Frage, zumal eine weitere, von der Antragstellerin am C. betriebene Einrichtung, das MVZ, seit geraumer Zeit als Weiterbildungsstätte im Gebiet Neurochirurgie zugelassen ist und den im Gebiet Neurochirurgie tätigen Ärzten offenbar hinreichend attraktive und einen Weggang hindernde Beschäftigungsmöglichkeiten bietet. Der verbleibende etwaige Verlust wirtschaftlicher Vorteile für die Dauer des Hauptsacheverfahrens rechtfertigt die Vorwegnahme der Hauptsache nicht.
Selbst wenn die Antragstellerin hier glaubhaft machen könnte, mit der Nichtzulassung als Weiterbildungsstätte seien existenzgefährdende wirtschaftliche Nachteile verbunden, rechtfertigte dies eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht. Denn die Nachteile wären, worauf zutreffend bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, dadurch verursacht, dass die Antragstellerin in Kenntnis der fehlenden Aufnahme in den Krankenhausplan und des mangelnden Versorgungsauftrages sowie der fehlenden Zulassung als Weiterbildungsstätte im Gebiet Neurochirurgie am C. eine neurochirurgische Klinik eingerichtet hat und diese betreibt. Es handelt sich damit schon nicht um unzumutbare, sondern um für die Antragstellerin vorhersehbare Nachteile, die sie ohne Weiteres hätte abwenden können. Zum anderen liefe die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hier auf einen bloßen Schutz von auf eigenes Risiko bereits getätigten Investitionen hinaus, der eine Vorwegnahme der Hauptsache regelmäßig nicht rechtfertigen kann (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 8.11.1995 - 14 TG 3375/95 -, NVwZ-RR 1996, 325 f.; Finkelnburg/Dolbert/Külpmann, a.a.O.; Rn. 198).
Schließlich rechtfertigt die von der Antragstellerin geltend gemachte objektiv-medizinische Notwendigkeit der Etablierung einer neurochirurgischen Fachabteilung am C. eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht. Denn ungeachtet der Frage, ob eine solche objektiv-medizinische Notwendigkeit hier besteht, ist nicht ersichtlich, dass die Erbringung der medizinischen Leistungen die allein streitgegenständliche (vorläufige) Zulassung als Weiterbildungsstätte voraussetzt.
2.
Obwohl nicht mehr entscheidungserheblich weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die Antragstellerin auch das Bestehen eines (Anordnungs-)Anspruchs auf Zulassung als Weiterbildungsstätte für die ärztliche Weiterbildung im Gebiet Neurochirurgie nicht glaubhaft gemacht hat. Denn eine hohe, mithin weit überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren (vgl. zu diesem strengen Maßstab bei einer vorläufigen Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Anordnungsverfahren: BVerwG, Beschl. v. 14.12.1989, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 7.12.2011 - 8 ME 184/11 -, [...] Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.3.2008 - 13 S 418/08 -, [...] Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.2.2007 - 13 ME 362/06 -, [...] Rn. 9; Hessischer VGH, Beschl. v. 29. 8. 2000 - 5 TG 2641/00 -, NVwZ-RR 2001, 366; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 191) besteht auch nach ihrem Beschwerdevorbringen nicht.
Das von der Antragstellerin betriebene C. ist zwar ein Akademisches Lehrkrankenhaus der Medizinischen Hochschule Hannover nach § 63a Abs. 3 Niedersächsisches Hochschulgesetz - NHG -, aber keine Einrichtung dieser Hochschule, die kraft Gesetzes als Weiterbildungsstätte nach § 37 Abs. 3 Alt. 1 Niedersächsisches Kammergesetz für die Heilberufe - HKG - in der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 462), und Abschnitt A § 7 Abs. 1 Alt. 1 Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen - WBO - vom 27. November 2004, zuletzt geändert am 24. April 2010, zugelassen ist (vgl. Narr, Ärztliches Berufsrecht - Ausbildung, Weiterbildung, Berufsausübung, Stand: September 2010, Band 1, Rn. W 129).
Die Antragstellerin bedarf vielmehr der Zulassung als Weiterbildungsstätte durch die Ärztekammer nach §§ 37 Abs. 3, 48 Abs. 1 Satz 2 HKG, Abschnitt A § 7 Abs. 1 und 2 WBO.
Hiernach werden Einrichtungen der medizinischen Versorgung für bestimmte Gebiete, Teilgebiete oder Schwerpunkte als Weiterbildungsstätte zugelassen. Die Zulassung setzt nach § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 HKG voraus, dass in der zuzulassenden Einrichtung Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass sich die Weiterzubildenden mit den typischen Krankheiten des jeweiligen Gebiets oder Teilgebiets vertraut machen können (§ 48 Abs. 2 Nr. 1 HKG; Abschnitt A § 7 Abs. 3 Nr. 1 WBO), dass Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen (§ 48 Abs. 2 Nr. 2 HKG; Abschnitt A § 7 Abs. 3 Nr. 2 WBO), dass regelmäßig gebiets- oder teilgebietsübergreifend beratende und unterstützende Tätigkeit ausgeübt wird (§ 48 Abs. 2 Nr. 3 HKG; Abschnitt A § 7 Abs. 3 Nr. 3 WBO) und - im Bereich der stationären Patientenversorgung - dass an deren medizinischer Leitung ein fachlich nicht weisungsgebundener Arzt mit entsprechender Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung beteiligt ist und die Einrichtung auf dem Gebiet oder Teilgebiet, für das die Zulassung ausgesprochen werden soll, ihren Behandlungsschwerpunkt hat (§ 48 Abs. 3 HKG; Abschnitt A § 7 Abs. 4 WBO).
Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend darauf hingewiesen, dass hier erhebliche Zweifel bestehen, ob eine Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne des § 37 Abs. 3 HKG, Abschnitt A § 7 Abs. 1 WBO besteht. Dabei ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht auf den Rechtsträger und auch nicht stets auf das gesamte von diesem betriebene Krankenhaus abzustellen, sondern auf die konkrete Organisationseinheit, für die die Zulassung als Weiterbildungsstätte erteilt werden soll. Diese von der Ärztekammer erteilte Zulassung als Weiterbildungsstätte ist zwar an den Träger der zuzulassenden Weiterbildungsstätte adressiert und umschreibt dessen Rechtsstellung, wird aber allein wegen trägerunabhängig von der Weiterbildungsstätte zu erfüllender personeller und sachlicher Voraussetzungen erteilt und ist daher ein sachbezogener Verwaltungsakt (Scholz, Ärztliche Weiterbildung in medizinischen Versorgungszentren, in: Medizin und Haftung - Festschrift für Erwin Deutsch zum 80. Geburtstag, S. 486; vgl. auch Gornig, Die sachbezogene hoheitliche Maßnahme, S. 59 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 35 Rn. 154 f. m.w.N.). Eine Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne des § 37 Abs. 3 HKG, Abschnitt A § 7 Abs. 1 WBO kann daher auch (vgl. auch § 33 Abs. 2 Nr. 5 HKG) die Abteilung eines Krankenhauses, ein Institut oder eine andere Einrichtung (vgl. Narr, a.a.O., Rn. W 129) mit unmittelbarer Patientenbetreuung sein, die fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung steht und in der ärztliche medizinische Leistungen erbracht werden (vgl. auch die Legaldefinition in § 1a Nr. 9 Transplantationsgesetz) und die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Bestand auf absehbare Zeit gesichert ist. Denn die Zulassung als Weiterbildungsstätte erfolgt grundsätzlich unbefristet (Senatsbeschl. v. 1.2.2012 - 8 LA 91/11 -, [...] Rn. 8; vgl. zu möglichen Ausnahmen: VG Hannover, Urt. v. 23.3.2011 - 5 A 3663/09 -, [...] Rn. 27; Narr, a.a.O., Rn. W 132).
Hier erfolgt in der NK zwar eine unmittelbare Patientenbetreuung; unter ständiger ärztlicher Leitung werden ärztliche medizinische Leistungen erbracht. Die Antragstellerin hat aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der rechtliche und wirtschaftliche Bestand der NK als selbständiger Organisationshoheit auf absehbare Zeit gesichert ist. Anders als die übrigen Fachabteilungen des C., etwa die Klinik für Anästhesiologie und operative Intensivmedizin, Rettungsmedizin, Schmerztherapie, die Klinik für Augenheilkunde, die Klinik für Allgemein- und Viszeralchirurgie, die Klinik für Unfall-, Hand-, und Wiederherstellungschirurgie und die Klinik für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde ist die NK nach dem von der Antragstellerin eingereichten Qualitätsbericht 2007 lediglich als eine Sektion (für Neurotraumatologie und Wirbelsäulenchirurgie) der Klinik für Unfallchirurgie errichtet worden. Auch wenn sie mittlerweile von der Antragstellerin als Klinik für Neuochirurgie bezeichnet wird (vgl. Antrag auf Zulassung als Weiterbildungsstätte, Bl. 21 Beiakte D; Unterlagen für das Info-Gespräch am 15.4.2009 in der Ärztekammer, Bl. 301, 303 Beiakte A), sind nachvollziehbar dokumentierte Organisationsentscheidungen, die auf einen gesicherten rechtlichen Bestand der NK schließen lassen, weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Die darüber hinaus erforderliche Sicherung des wirtschaftlichen Bestandes mag zwar nicht zwingend schon deshalb verneint werden, weil dem C. für das Gebiet Neurochirurgie durch den Niedersächsischen Krankenhausplan kein Versorgungsauftrag erteilt worden ist (vgl. Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration, Niedersächsischer Krankenhausplan 2011, Stand: 1. Januar 2011 (26. Fortschreibung), dort Nr. 3.1 Versorgungsgebiet 4). Die hieraus vom Verwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung, dass für die in der NK als solcher erbrachten stationären Leistungen keine pauschalierten Pflegesätze nach Maßgabe der §§ 17, 17b Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) - vereinbart und - mit Ausnahme der Behandlung von Notfallpatienten - keine Entgelte i.S.d. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 8 Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen - Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) - gefordert werden dürfen, weil dies jeweils nur im Rahmen des durch den Krankenhausplan festgelegten Versorgungsauftrags des betreffenden Krankenhauses zulässig ist (§ 17 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KHG, § 8 Abs. 1 Satz 3, Satz 4 Nr. 1 KHEntgG), und auch die Krankenkassen Krankenhausbehandlung nur durch Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind, erbringen lassen dürfen (§ 108 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)), ist indes zwingend und erfordert einen besonderen Nachweis der Sicherung des wirtschaftlichen Bestandes der NK als solcher, den die Antragstellerin mit dem pauschalen Hinweis auf die tatsächliche Vergütung der Leistungen durch die Krankenkassen nicht erbracht hat.
Der hiergegen erhobene Einwand der Antragstellerin, 95 % der erbrachten neurochirurgischen Leistungen unterfielen dem bestehenden Versorgungsauftrag und lägen in der Schnittmenge mit dem Leistungsspektrum anderer Fachabteilungen des C., bestätigt letztlich die erheblichen Zweifel am Bestehen der NK als selbständiger Organisationseinheit. Denn die neurochirurgischen Leistungen werden insoweit zwar in der tatsächlich errichteten NK, aber lediglich im Auftrag der anderen Fachabteilungen erbracht. Hierfür spricht auch, dass nach den unwidersprochenen Feststellungen des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit in den Schreiben vom 28. Februar 2008 und 6. November 2008 in der amtlichen Krankenhausstatistik für das C. eigenständige Behandlungen einer Fachabteilung Neurochirurgie nicht erfasst sind. Schließlich räumt die Antragstellerin im Schriftsatz vom 11. Oktober 2011, dort S. 5, selbst ein, dass etwa die in Schnittmenge zwischen Unfallchirurgie und Neurochirurgie liegenden Leistungen von der Klinik für Unfallchirurgie (unter der Leitung von E.) und nicht etwa von der NK (unter der Leitung von Herrn D.) eigenständig erbracht werden.