Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.05.2010, Az.: 4 LC 768/07
Anspruch eines Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht; Berücksichtigung der Minderung des Einkommens durch Unterhaltsverpflichtungen i.R.d. Rundfunkgebührenpflicht bei Zahlung eines Zuschlags zum Arbeitslosengeld direkt an das Jugendamt
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 04.05.2010
- Aktenzeichen
- 4 LC 768/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 14883
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:0504.4LC768.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 09.10.2007 - AZ: 7 A 6626/06
Rechtsgrundlagen
- § 48 Abs. 1 S. 4 SGB I
- § 24 SGB II
- § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV
Fundstellen
- DVBl 2010, 796
- DÖV 2010, 613
Amtlicher Leitsatz
Ein Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mit einem Zuschlag nach § 24 SGB II kann auch dann keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beanspruchen, wenn der Zuschlag nach§ 48 Abs. 1 Satz 4 SGB I direkt an die Behörde ausgezahlt worden ist, die seinen Kindern Unterhalt gewährt hat.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt seine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
Er beantragte am 2. Juni 2006 seine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Dazu legte er einen Bescheid des Job-Centers B. vom 20. März 2006 vor, wonach er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nebst einem Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 80 EUR monatlich erhielt. Dieser Zuschlag wurde ab Juni 2006 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 4 SGB I an das Jugendamt des Landkreises B., das den beiden Kindern des Klägers Unterhalt gewährte, ausgezahlt. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16. August 2006 mit der Begründung ab, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht, weil er einen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalte.
Der Kläger hat am 22. September 2006 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat, dass ihm der Zuschlag nach§ 24 SGB II nicht zur Verfügung stehe und er deshalb von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien sei. Hinzu komme, dass er weder über einen Kabelanschluss verfüge noch über eine Satellitenschüssel die entsprechenden Programme empfange, da er keinen Receiver und keine Satellitenschüssel besitze.
Da der Kläger ab Februar 2007 keine Zuschläge mehr erhalten hat, hat der Beklagte ihn für die Monate Februar bis August 2007 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 16. August 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Januar 2007 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und ausgeführt, dass Personen, die Zuschläge nach § 24 SGB II erhielten, durch die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV ausdrücklich von der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ausgeschlossen seien.
Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, und im Übrigen den Bescheid des Beklagten vom 16. August 2006 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Januar 2007 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, weil er die Voraussetzungen eines Härtefalls im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV erfülle. Die individuelle Lebenssituation des Klägers sei dadurch geprägt, dass er über den Zuschlag nach§ 24 SGB II nicht verfügen könne. Würde dies darauf beruhen, dass er durch sein Verhalten in der Vergangenheit die Pfändung des Zuschlages verschuldet hätte, würde dies die Annahme eines Härtefalles zwar nicht rechtfertigen, weil es nicht Aufgabe der Rundfunkgebührenbefreiung sein könne, dem Hilfebedürftigen solche Verpflichtungen abzunehmen. Anders liege es jedoch dann, wenn das Einkommen durch Unterhaltsverpflichtungen gemindert werde. Deren Berücksichtigung komme jedenfalls dann in Betracht, wenn das Einkommen zur Erfüllung eines Unterhaltsanspruchs gepfändet bzw. - wie hier - direkt an die den Unterhaltsberechtigten Beistand leistende Behörde gemäß § 48 Abs. 1 SGB I ausgezahlt werde, weil dann das Einkommen insoweit zur Bestreitung des Lebensunterhalts tatsächlich nicht zur Verfügung stehe. Damit liege hier eine besondere Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV vor mit der Rechtsfolge, dass das Ermessen des Beklagten insoweit auf Null reduziert sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, dass ein besonderer Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV hier nicht vorliege. Der Bezug von Zuschlägen nach § 24 SGB II schließe nach der eindeutigen Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus. Diese Regelung könne nicht dadurch umgangen werden, dass wegen der Abzweigung des Zuschlags ein Härtefall nach § 6 Abs. 3 RGebStV angenommen werde. Die Abzweigung des Zuschlags ändere nichts daran, dass dieser dem Kläger rechtlich zustehe und daher seinem Einkommen zuzurechnen sei.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 7. Kammer - vom 9. Oktober 2007 zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit das Klageverfahren nicht aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten vom Verwaltungsgericht eingestellt worden ist.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und verweist darauf, dass hier wegen der Pfändung des Zuschlages nach§ 24 SGB II eine besondere Fallgestaltung vorliege, die die Annahme eines Härtefalls nach § 6 Abs. 3 RGebStV rechtfertige.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen.
II.
Die Berufung des Beklagten ist begründet.
Diese Entscheidung trifft der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht für erforderlich hält.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage, soweit es nicht das Verfahren aufgrund der Teilerledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt hat, zu Unrecht stattgegeben, weil der Kläger rundfunkgebührenpflichtig ist und keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Januar 2007 besitzt.
Der Kläger ist für die von ihm zum Empfang bereit gehaltenen Rundfunkempfangsgeräte im hier entscheidungserheblichen Zeitraum gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV gebührenpflichtig. Dass er nach seinen Angaben weder über einen Kabelanschluss noch über eine Satellitenschüssel und einen Receiver verfügt, ist insofern unerheblich. Denn dies ändert nichts daran, dass er mit seinen Rundfunkempfangsgeräten ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen kann und diese damit im Sinne des § 1 Abs. 2 RGebStV zum Empfang bereit hält.
Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sind in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV geregelt, von dessen Verfassungsmäßigkeit auszugehen ist (Senatsbeschlüsse vom 28.4.2008 - 4 LB 574/07 -, 3.9.2007 - 4 LB 551/07 -, 23.4.2007 - 4 PA 101/07 - und 17.1.2007 - 4 PA 110/07 -). Die dort genannten Tatbestände sind nach der Systematik sowie Sinn und Zweck des Regelwerks abschließend (Senatsbeschlüsse vom 28.4.2008 - 4 LB 574/07 -, 3.9.2007 - 4 LB 551/07 -, 23.4.2007 - 4 PA 101/07 -, 19.1.2007 - 4 LA 129/07 -, 17.1.2007 - PA 110/07 - und 9.10.2006 - 4 PA 152/06 -). Der Kläger erfüllt keinen dieser Tatbestände. Dies gilt auch für den Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV. Zwar hat der Kläger in dem oben genannten Zeitraum Arbeitslosengeld II bezogen. Er hat jedoch gleichzeitig Zuschläge nach § 24 SGB II erhalten. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV nicht vor, weil danach nur Empfänger von Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge nach§ 24 SGB II von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden.
Die Beschränkung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf Bezieher von Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge nach § 24 SGB II in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV begegnet im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG keinen rechtlichen Bedenken. Dass die Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlägen nach § 24 SGB II von der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ausgenommen sind, ist darauf zurückzuführen, dass sie typischerweise höhere Leistungen als die Bezieher von Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge erhalten. Daher besteht ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung der Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlägen und derjenigen ohne Zuschläge nach § 24 SGB II. Auch im Hinblick darauf, dass die Zuschläge nach § 24 SGB II anders als im Falle des Klägers, der einen Zuschlag in Höhe von 80 EUR monatlich im hier entscheidungserheblichen Zeitraum erhalten hat, in manchen Fällen niedriger als die zu zahlende Rundfunkgebühr sind, bestehen keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen die genannte Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV (siehe hierzu im Einzelnen Senatsbeschlüsse vom 28.4.2008 - 4 LB 574/07 - und 3.9.2007 - 4 LB 551/07 -).
Der Kläger kann auch nach § 6 Abs. 3 RGebStV keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht verlangen. Die Rundfunkanstalt kann nach dieser Bestimmung zwar in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Ein derartiger Härtefall liegt hier jedoch nicht vor.
Eine besondere Härte lässt sich nicht damit begründen, dass hier der Zuschlag nach § 24 Abs. 2 SGB II wegen der den Kindern des Klägers vom Jugendamt gewährten Unterhaltsleistungen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 4 SGB I direkt an dieses ausgezahlt worden ist.
Die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV in diesem Falle liefe nämlich darauf hinaus, die eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV, dass Empfänger von Arbeitslosengeld II nur dann von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden, wenn sie keine Zuschläge nach § 24 SGB II erhalten, unzulässigerweise zu umgehen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch Senatsbeschlüsse vom 28.4.2008 - 4 LB 574/07 - und 3.9.2007 - 4 LB 551/07 -).
Hinzu kommt, dass der Katalog der Befreiungstatbestände des 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV allein auf die "Einnahmenseite" abstellt, soweit es für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Rundfunkteilnehmer ankommt, wie beispielsweise bei den Beziehern von Leistungen nach dem SGB II nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV. Bei keinem der Befreiungstatbestände des 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV hat der Gesetzgeber hingegen berücksichtigt, welche Verbindlichkeiten der Rundfunkteilnehmer zu bedienen hat. Dementsprechend kommt es auch bei der Prüfung, ob eine "vergleichbare Bedürftigkeit" vorliegt, die nach der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (Drucksache 15/1485, S. 37) einen besonderen Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV begründen kann, grundsätzlich nicht auf die Schuldverpflichtungen des Rundfunkteilnehmers an. Das Bestehen von Verbindlichkeiten ändert nichts daran, dass ein Bezieher von Arbeitslosengeld II mit einem Zuschlag nach§ 24 SGB II im Verhältnis zu einem Bezieher von Arbeitslosengeld II ohne einen solchen Zuschlag höhere Einkünfte hat und damit nicht vergleichbar bedürftig ist. Dann aber ist es nicht gerechtfertigt, einen Bezieher von Arbeitslosengeld II mit Zuschlägen nach§ 24 SGB II im Hinblick auf seine Verbindlichkeiten, wobei es insofern unerheblich ist, ob er diese freiwillig oder - wie der Kläger - unfreiwillig (im Wege der Pfändung oder der Auszahlung nach § 48 Abs. 1 SGB I) bedient, nach § 6 Abs. 3 RGebStV wegen eines besonderen Härtefalls von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.
Darüber hinaus ist es nicht Sinn der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, einem Rundfunkteilnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, mit den Mitteln, die er auf diese Weise erspart, andere Verbindlichkeiten zu begleichen, wobei es auch insofern unerheblich ist, ob er diese freiwillig bedient oder die Leistungen unter Zwang erbracht werden oder welcher Art die Verbindlichkeiten sind (siehe hierzu VGH Baden Württemberg, Urteil vom 2.7.2009 - 2 S 507/09 -).
Gegen das Vorliegen einer besonderen Härte spricht schließlich auch, dass die §§ 850 ff. ZPO eine abschließende Regelung zum Schutz des Schuldners im Rahmen der Zwangsvollstreckung enthalten, die über § 54 Abs. 4 SGB I auch auf die hier in Rede stehenden Ansprüche nach dem SGB II Anwendung findet. Ansprüche auf Arbeitslosengeld II können danach nur bis zu den sich aus § 850 c ZPO ergebenden Pfändungsgrenzen gepfändet werden. Soweit es allerdings um die Pfändung wegen der in § 850 d Abs. 1 Satz 1 ZPO aufgeführten gesetzlichen Unterhaltsansprüche geht, gelten diese Beschränkungen gemäß § 850 d Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht. Nach § 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist dem Schuldner jedoch so viel zu belassen, als er (u.a.) für seinen notwendigen Unterhalt bedarf. Auch soweit es um die zwangsweise Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen geht, stellt das Gesetz damit sicher, dass der Schuldner seinen eigenen notwendigen Unterhalt aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln bestreiten kann. Ansprüche auf Arbeitslosengeld II dürfen damit im Ergebnis auch wegen der in§ 850 d Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Unterhaltsansprüche regelmäßig nicht gepfändet werden. Für Ansprüche auf die nicht zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts geleisteten Zuschläge nach§ 24 SGB II gilt dies jedoch nicht. Der Gesetzgeber mutet es dem Vollstreckungsschuldner damit zu, die ihm nach dieser Vorschrift zustehenden finanziellen Leistungen zur Erfüllung der in § 850 d Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Unterhaltverpflichtungen einzusetzen. Die dieser Regelung zugrunde liegende Wertung ist auch im Rahmen des § 6 Abs. 3 RGebStV zu berücksichtigen mit der Folge, dass in der Pfändung bzw. Abzweigung des Zuschlages gemäß § 24 SGB II zur Befriedigung von Unterhaltsansprüchen keine zu einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führende besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift gesehen werden kann (siehe hierzu VGH Baden Württemberg, Urteil vom 2.7.2009 - 2 S 507/09 -).