Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 31.05.2010, Az.: 10 ME 51/10
Gegenstandswertfestsetzung im Zusammenhang mit einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes über die vorläufige Verlängerung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 31.05.2010
- Aktenzeichen
- 10 ME 51/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 24085
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:0531.10ME51.10.0A
Rechtsgrundlagen
- § 40 GKG
- § 47 Abs. 1 S. 2 GKG
- § 52 Abs. 1 GKG
- § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG
Redaktioneller Leitsatz
Hätte eine erstrebte einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen, kommt eine Reduzierung des Betrags der Streitwertfestsetzung nicht deshalb in Betracht, weil sie ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betrifft.
Gründe
Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 1 GKG. Sie ist in Höhe desjenigen Betrages vorzunehmen, der dem Gewinn entspricht, den sich die Antragstellerin aus dem Umsatz des Pflanzenschutzmittels, hinsichtlich dessen sie eine vorläufige Zulassungsverlängerung im Eilverfahren erstreiten wollte, für den bei Einleitung des zweiten Rechtszugs noch nutzbaren Zeitraum der begehrten Verlängerung (von weniger als einem Jahr) erhofft hatte (vgl. VG Braunschweig, Beschl. v. 1. 3. 2000 - 6 B 131/00 -, [...], Langtext Rn. 24;BVerwG, Beschl. v. 23. 7. 1991 - BVerwG 3 C 56.90 -, [...], Langtext Rn. 15). Dieser Betrag ist nicht deshalb zu reduzieren, weil die Wertfestsetzung ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betrifft. Denn die erstrebte einstweilige Anordnung hätte hier - auch aufgrund der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens über eine Klage zur Hauptsache - die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen. Den Gewinn, den sich die Antragstellerin aus dem Umsatz des betroffenen Pflanzenschutzmittels erhofft hatte, hat sie für die drei Monate April bis Juni 2010, in denen ihr die begehrte beschwerdegerichtliche Entscheidung den Vertrieb des Produktes noch hätte ermöglichen können, auf 155.000 EUR beziffert. Dieser Wertangabe ist die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Gewinnerwartung sind nicht erkennbar. Sie wird der Wertfestsetzung daher zugrunde gelegt.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).