Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.02.2024, Az.: 14 ME 128/23

Kostenübernahme für eine Schulbegleitung für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche i.R. der Eingliederungshilfe; Ausrichtung der Qualifikation des Schulbegleiters im jeweiligen Einzelfall nach der Art der Behinderung und dem Bedarf des Kindes bzw. Jugendlichen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.02.2024
Aktenzeichen
14 ME 128/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 10864
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2024:0214.14ME128.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 09.11.2023 - AZ: 4 B 1468/23

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Anordnungsgrund ist nicht anzunehmen, wenn die Eltern des Kindes bzw. Jugendlichen in der Lage sind, die Kosten einer Jugendhilfe-Maßnahme einstweilen vorzuschießen, ohne in eine finanzielle Notlage zu geraten. Dies gilt jedoch nicht für nicht unterhaltsverpflichtete Pflegeeltern oder Vormünder.

  2. 2.

    Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Schulbegleitung im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche ist § 35a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 112 SGB IX. Demgegenüber fallen Schulbegleitungen regelmäßig nicht unter die Assistenzleistungen im Sinne des § 113 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 i.V.m. § 78 SGB IX, obgleich § 35a Abs. 3 SGB VIII hierauf ebenso verweist. Dies hat zur Folge, dass die gesetzliche Regelung in § 75 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX, wonach befähigende Assistenzleistungen nur von Fachkräften als qualifizierte Assistenz erbracht werden dürfen, nicht anwendbar ist.

  3. 3.

    Vielmehr ist die Qualifikation, über die ein Schulbegleiter verfügen muss, nicht allgemeingültig festzulegen, sondern hat sich im jeweiligen Einzelfall nach der Art der Behinderung und dem Bedarf des Kindes bzw. Jugendlichen an der Eingliederung dienender Hilfe zu richten. Für die Gewährung einer Schulbegleitung, die nur von einer nach den Anforderungen der Behörde entsprechenden qualifizierten Fachkraft durchzuführen ist, setzt dies eine den verfahrensrechtlichen Anforderungen entsprechende Bedarfsermittlung und -feststellung voraus.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 4. Kammer - vom 9. November 2023 geändert und der Tenor insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch für die Zeit bis zum Schuljahresende 2023/2024, Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung durch Frau ... G. im Umfang der Stunden laut Stundenplan zuzüglich 2,5 Verfügungsstunden in der Woche zu gewähren.

Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens um die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung durch Frau ... G..

Der am ... 2013 geborene Antragsteller lebt seit dem Jahr 2014 bei Pflegeeltern. Er leidet am Fetalen Alkoholsyndrom (FAS / FASD). Derzeit besucht der Antragsteller die 4. Klasse der Grundschule.

Auf Antrag der Pflegeeltern des Antragstellers wurden diese mit Bescheid des Antragsgegners vom 20. Januar 2022 als sozialpädagogische Vollzeitpflegestelle anerkannt. Diesbezüglich wurde u.a. der Vermerk vom 5. Januar 2022 durch eine Mitarbeiterin des Jugendamtes des Antragsgegners erstellt. In diesem wird zur schulischen Entwicklung des Antragstellers folgendes ausgeführt:

"Anfang September 2020 wurde A. eingeschult, seine schulische Entwicklung ist besorgniserregend, A. ist mit schulischen Aufgaben überfordert und kann sich nur schwer konzentrieren. Frau H. muss A. in der Schule begleiten und mit ihm in Eins-zu-Eins-Situation die Arbeitsaufträge bearbeiten. Auch entfernt er sich vom Unterricht und kommt nicht wieder. Eine qualifizierte Schulbegleitung für A. ist bereits beantragt."

Am 8. Februar 2022 stellte die (damalige) Amtsvormündin einen förmlichen Antrag auf Gewährung von Jugendhilfe für eine Schulbegleitung. Aus diesem Anlass fand am 7. Juni 2022 eine Fachkonferenz bei dem Antragsgegner statt. Ausweislich des Protokolls dieser Konferenz vom 11. Oktober 2022, an der ausschließlich Mitarbeiter des Antragsgegners teilgenommen hatten, sei ein pädagogischer Bedarf aus folgenden Gründen gegeben:

- A. ist unkonzentriert und leicht ablenkbar

- A. stört den Unterricht durch Herumlaufen und lautes Reden

- A. ist aggressiv tw. auch körperlich, kann seine Kraft nicht einschätzen

- benötigt ohne Unterstützung viel Zeit für seine Aufgaben

- nimmt Hilfe gern an und genießt Zuwendung

- A. wird zunehmend bewusst, dass er die ihm mögliche Leistung nicht erbringen kann und ist frustriert

Zum Umfang der Hilfe wurde ausgeführt: "A. benötigt Begleitung für den ganzen Schultag inklusive Pause plus 3 Verfügungsstunden." Als mögliche Ziele wurden die Möglichkeit der Teilnahme am Unterricht und die Aufnahme des Lernstoffes, die Verbesserung der Motivation, die Stärkung des Selbstwertgefühls und die Versetzung in die 3. Klasse sowie der Verbleib auf der Grundschule festgehalten. Ferner wurde ausgeführt, dass aufgrund der abgelaufenen Bearbeitungsfrist faktisch eine Pflicht zur Bewilligung bestehe, weil der Antrag zwei Mal verloren gegangen sei. Laut einem Vermerk des Jugendamtsleiters des Antragsgegners vom 13. Oktober 2022 sei die Teilhabeproblematik unbestritten, weil bei dem Antragsteller FAS diagnostiziert worden sei. Da der Antragsteller zur Zeit vom Unterricht ausgeschlossen sei, solle die Schulbegleitung möglichst bald greifen.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2022 gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller sodann Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte nach § 35a SGB VIII in Form der Kostenübernahme für eine qualifizierte Integrationsassistenz bis zum Ende des Schuljahres 2022/2023 in vollen Umfang des Stundenplanes zuzüglich 2,5 Verfügungsstunden/Woche.

Da in der Folgezeit keine geeignete Fachkraft gefunden werden konnte, übernahm Frau ... G. ab November 2022 auf Initiative der Pflegeeltern des Antragstellers dessen Schulbegleitung. Seit dem 1. Februar 2023 beschäftigen die Pflegeeltern des Antragstellers Frau G. in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Frau G. ist gelernte Drogistin und nach eigenen Angaben seit 1970 als anerkannte Tagesmutter und außerdem in der (Kurzzeit-)Pflege und Adoptionspflege tätig gewesen.

Ausweislich eines Vermerks des Jugendamtsleiters des Antragsgegners vom 13. Dezember 2022 fehle Frau G. die notwendige Qualifikation, um die Anforderungen an die bewilligte qualifizierte Schulbegleitung zu erfüllen. Natürlich profitiere der Antragsteller durch die ihm zuteilwerdende Aufmerksamkeit. Langfristig sei jedoch eine planvolle Stabilisierung, die auf die Diagnose FAS eingehe, erforderlich. Dies könne mit der eingesetzten Begleitperson aufgrund der nicht vorhandenen Qualifikation nicht erfolgen. Dass die Entwicklung aus Sicht der Schule positiv gewertet werde, wie die Pflegeeltern mitteilten, sei dabei nicht verwunderlich. Für die Schule stehe nicht A. individuelle Entwicklung, sondern die Durchführung des Unterrichts im Vordergrund. Dies sei mit Hilfe der Begleitperson möglich. habe jedoch einen festgestellten Anspruch auf eine qualifizierte Eingliederungshilfe. Da kurzfristig keine geeignete Fachkraft gestellt werden könne und die aktuell eingesetzte Fachkraft zumindest den Schulbesuch als solchen absichere, solle diese ab dem 1. Januar 2023 längstens bis zum Einsatz einer geeigneten qualifizierten Fachkraft aus dem Mitteln der Jugendhilfe als Schulbegleitung gem. § 35a SGB VIII finanziert werden. Voraussetzung hierfür sei die Zustimmung der Amtsvormündin zum Einsatz der Begleitperson im Rahmen einer nicht qualifizierten Schulbegleitung. [...] Die auf diesem Wege eingeleitete Hilfe ende, sobald eine fachlich geeignete Schulbegleitung gefunden werde, die in der Lage (sei), dem festgestellten Hilfebedarf gem. § 35a SGB VIII abzuhelfen. [...] Dieser Vermerk beschreibe eine Einzelfallentscheidung, die sich in den besonderen Umständen des Einzelfalles begründe.

Die von dem Antragsgegner ab Januar 2023 in Aussicht gestellte (vorläufige) Übernahme für die Schulbegleitung durch Frau G. scheiterte in der Folgezeit drei Mal aus zwischen den Beteiligten streitigen Gründen. Die Schulbegleitung wurde - ebenso aus zwischen den Beteiligten streitigen Gründen - auch in der Folgezeit nicht von einer anderen Person übernommen.

Am 21. April 2023 stellte die Amtsvormündin bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Weiterbewilligung der Kostenübernahme einer qualifizierten Integrationsassistenz für den Antragsteller für das Schuljahr 2023/2024.

Bei dem Antragsteller wurde ausweislich des ärztlichen Gutachtens des Herrn Prof. Dr. I. vom FASD-Zentrum J. vom 26. Juni 2023 ein fetales Alkoholsyndrom im Sinne der übergeordneten Fetalen Alkohol-Spektrum-Störungen diagnostiziert. Der Antragsteller, so die Ausführungen in dem Gutachten (S. 10), sei aufgrund seiner Verhaltensprobleme und kognitiven Defizite weiterhin dringend auf eine individuelle Schulbegleitung angewiesen, anderenfalls drohe, nach der fachärztlichen Einschätzung, ein Scheitern der weiteren schulischen Entwicklung.

Mit Beschluss vom 10. Juli 2023 entließ das Amtsgericht C-Stadt den Antragsgegner als bisherigen Vormund und bestellte stattdessen die Pflegeeltern des Antragstellers als dessen neue Vormünder. Die Bestellungsurkunde wurde am 31. Juli 2023 ausgestellt.

Mit Schreiben vom 31. Juli 2023 wandten sich die Pflegeeltern an den Antragsgegner und teilten mit, dass sie mangels Vorliegen des Antrages und eines Bescheides den im April 2023 von der früheren Amtsvormündin gestellten Antrag zur Schulbegleitung für das Schuljahr 2023/2024 mit sofortiger Wirkung zurückzögen. Sie stellten daher für den Antragsteller einen Antrag auf Schulbegleitung für das Schuljahr 2023/2024 und bezögen sich zur Begründung auf das Gutachten des Prof. Dr. I.. Alle weiteren Unterlagen lägen dem Antragsgegner vor. Da der Antragsteller bereits seit Oktober 2022 erfolgreich durch Frau G. in der Schule begleitet werde, solle sie im Sinne der Kontinuität - insofern werde auch auf das Fördergutachten von Frau K. verwiesen - dies auch für das Schuljahr 2023/2024 leisten.

Laut Vermerk einer Mitarbeiterin des Jugendamtes des Antragsgegners vom 18. August 2023 sei aufgrund der FAS-Diagnose davon auszugehen, dass der Antragsteller weiterhin langfristig auf den Einsatz einer Schulbegleitung angewiesen sei. Eine Weitergewährung der Schulbegleitung werde befürwortet. Die Kosten für eine den Anforderungen des Antragsgegners entsprechende qualifizierte Fachkraft sollten auch für das kommende Schuljahr 2023/2024 vollumfänglich bewilligt werden.

Mit Bescheid vom 22. August 2023 gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte nach § 35a SGB VIII in Form der Kostenübernahme für eine qualifizierte Integrationsassistenz bis zum Ende des Schuljahres 2023/2024 in vollen Umfang des Stundenplanes zuzüglich 2,5 Verfügungsstunden/Woche. Die Übernahme der Kosten erfolge, sobald eine entsprechende qualifizierte Fachkraft nach den Anforderungen des Landkreises C-Stadt gefunden worden sei.

Der Antragsteller hat am 17. September 2023 Klage gegen den Bescheid erhoben, soweit die Übernahme der Kosten für die bewilligte Eingliederungshilfe auf eine qualifizierte Fachkraft nach den Anforderungen des Antragsgegners beschränkt ist. Gleichzeitig hat er einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für die Schulbegleitung durch die Tagespflegeperson Frau ... G. oder eine andere geeignete Assistenzkraft zu bewilligen, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, ihm zusätzlich zur bewilligten Schulbegleitung ein persönliches Budget in Höhe der Kosten der angestellten Tagespflegeperson ... G. oder einer anderen geeigneten Assistenzkraft zu bewilligen, mit Beschluss vom 9. November 2023, zugestellt am 14. November 2023, abgelehnt.

Der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher liege nur vor, wenn durch konkrete Angaben insbesondere zu den finanziellen Verhältnissen der gesetzlichen Vertreter substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht worden sei, dass diese nicht in der Lage seien, die Kosten der Maßnahme vorzustrecken, ohne in eine finanzielle Notlage zu geraten. Nach den Angaben der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Schriftsatz vom 9. Oktober 2023 begleite Frau ... G. den Antragsteller - offenbar zeitweise auf Kosten seiner Pflegeeltern - bereits seit über einem Jahr. Es sei weder dargelegt noch ersichtlich, dass eine (vorläufige) Fortführung der Finanzierung durch die Pflegeltern diese in eine finanzielle Notlage versetzen würde. Ein Vortrag hierzu sei seitens des Antragstellers nicht erfolgt.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.

II. Die Beschwerde ist zulässig (unter 1.) und begründet (unter 2.).

1. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat. Zwar muss die Begründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten und darüber hinaus die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Andernfalls ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 5 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Ein solcher Antrag ist jedoch ausnahmsweise entbehrlich, wenn das Rechtsschutzziel - wie hier - unzweifelhaft feststeht (NdsOVG, Beschl. v. 18.4.2018 - 10 ME 73/18 -, juris Rn. 28; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 146 Rn. 41). Die die Beschwerde begründenden Schriftsätze des Antragstellers vom 20. November und 11. Dezember 2023 enthalten einen solchen Antrag nicht. Gleichwohl ergibt sich das Rechtsschutzziel jedenfalls aus dem Schriftsatz vom 11. Dezember 2023. Nach Auslegung der darin konkretisierten Ausführungen des (neuen) Prozessbevollmächtigten gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO begehrt der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung nur die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung durch Frau G.. Soweit der Antragsteller in der ersten Instanz daneben noch die Kostenübernahme für die Schulbegleitung durch eine andere geeignete Assistenzkraft begehrt hat, handelt es sich nicht um einen weiteren Haupt-, sondern vielmehr um einen (versteckten) Hilfsantrag. Denn hierüber sollte dem Begehren des Antragstellers nach nur entschieden werden, sollte eine Kostenübernahme für eine Schulbegleitung durch Frau G. nicht in Betracht kommen.

Zudem ist die Beschwerde nach den Vorgaben der §§ 146 Abs. 4 Satz 1, 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO fristgerecht am 20. November 2023 eingelegt und schließlich mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2023 abschließend begründet worden.

2. In der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Nach § 146 Abs. 4 VwGO muss die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts beschränkt sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst darauf, ob die Beschwerde geeignet ist, die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu erschüttern. Wenn dies der Fall ist, ist von Amts wegen darüber hinaus zu prüfen, ob sich der Beschluss auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis als richtig erweist oder geändert werden muss (vgl. Senatsbeschl. v. 14.3.2022 - 14 ME 175/22 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Danach ist die angefochtene Entscheidung zu ändern.

a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe. Die gesetzlichen Vertreter hätten substantiiert darlegen und glaubhaft machen müssen, dass diese nicht in der Lage seien, die Kosten der Maßnahme vorzustrecken, ohne in eine finanzielle Notlage zu geraten. Es sei weder dargelegt noch ersichtlich, dass eine (vorläufige) Fortführung der Finanzierung durch die Pflegeltern diese in eine finanzielle Notlage versetzen würde.

Demgegenüber macht der Antragsteller geltend, dass er nicht er nicht darauf verwiesen werden könne, dass seine Pflegeeltern jedenfalls in der Vergangenheit - im Rahmen einer von ihnen initiierten geringfügigen Beschäftigung - entstandene Kosten durch die Schulbegleitung durch Frau G. getragen hätten. Denn seine Pflegeltern seien ihm gegenüber nicht unterhaltspflichtig. Frau G. sei im Übrigen teilweise ehrenamtlich tätig und wolle auf dieser Basis nur noch bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens Hilfe leisten.

Hiermit hat die Beschwerde die die Ablehnung des Eilantrags allein tragende Begründung des Verwaltungsgerichts erschüttert. Der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Ein Anordnungsgrund ist gleichzusetzen mit einem spezifischen Interesse gerade an der begehrten vorläufigen Regelung. Dieses Interesse ergibt sich regelmäßig aus einer besonderen Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 19.10.2010 - 8 ME 221/10 -, juris Rn. 4; Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2021, § 123 Rn. 81). Dabei ist einem die Hauptsache vorwegnehmenden Antrag im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise (vgl. zum grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes: BVerwG, Beschl. v. 27.5.2004 - 1 WDS-VR 2/04 -, juris Rn. 3) dann stattzugeben, wenn durch das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes ist Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.4.2008 - 2 BvR 338/08 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschl. v. 10.2.2011 - 7 VR 6/11 -, juris Rn. 6; Senatsbeschl. v. 23.6.2022 - 4 ME 243/22 -, juris Rn. 12; NdsOVG, Beschl. v. 12.5.2010 - 8 ME 109/10 -, juris Rn. 14).

Der Antragsteller erstrebt eine solche Vorwegnahme der Hauptsache. Denn das Ziel der von ihm begehrten Regelungsanordnung ist mit dem Ziel des Klageverfahrens identisch. Das Begehren des Antragstellers richtet sich sowohl im Klageverfahren (jedenfalls vorrangig) als auch in dem vorliegenden Eilverfahren auf eine Kostenübernahme für die Schulbegleitung durch Frau ... G., die der Antragsgegner verweigert, weil es sich bei dieser nach seiner Auffassung nicht um eine "qualifizierte Fachkraft nach den Anforderungen des Landkreises C-Stadt" handele. Der Annahme einer Vorwegnahme der Hauptsache steht nicht entgegen, dass die im einstweiligen Anordnungsverfahren erstrebte Rechtsstellung unter der auflösenden Bedingung des Ergebnisses des Klageverfahrens stünde. Denn auch die bloße vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache vermittelt dem jeweiligen Antragsteller die mit dem Klageverfahren verfolgte Rechtsposition und stellt ihn - ohne dass diese Rechtsstellung rückwirkend wieder beseitigt werden könnte - vorweg so, als wenn er im Klageverfahren bereits obsiegt hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.1989 - 2 ER 301/89 -, juris Rn. 3; Senatsbeschl. v. 23.6.2022 - 4 ME 243/22 -, juris Rn. 12 m.w.N.).

Der danach nur ausnahmsweise mögliche Erlass einer solchen, die Hauptsache vorwegnehmenden Regelungsanordnung kommt hier in Betracht. Denn der Antragsteller hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihm ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vorliegend droht der Abbruch der Schulbegleitung durch Frau G., obgleich der Antragsteller - insoweit ist dies zwischen den Beteiligten unstreitig - auf eine Schulbegleitung angewiesen ist. Der Antragsteller hat ausgeführt, dass Frau G. nicht mehr bereit sei, weiterhin für nur 510 Euro monatlich die benötigte Schulbegleitung über den gesamten Schulalltag zu erbringen. Er ist auch nicht auf eine weitere, vorläufige Finanzierung der Schulbegleitung durch die Pflegeeltern zu verweisen.

Zwar ist ein Anordnungsgrund nicht anzunehmen, wenn die Eltern des Kindes bzw. Jugendlichen in der Lage sind, die Kosten der Maßnahme einstweilen vorzuschießen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 21.8.2001 - 12 B 582/01 -, juris Rn. 16; VG Würzburg, Beschl. v. 12.8.2022 - W 3 E 22.1238 -, juris Rn. 77). Die nicht mit dem Antragsteller verwandten Pflegeeltern sind rechtlich jedoch nicht verpflichtet, insoweit für den Antragsteller einzustehen. Denn die Pflegeeltern des Antragstellers sind diesem gegenüber - anders als seine leiblichen Eltern - nicht nach § 1601 BGB unterhaltspflichtig (LSG NRW, Urt. v.14.6.2022 - L 14 R 693/20 -, juris Rn. 27; Selg in: BeckOGK, Stand: 1.11.2023, § 1601 BGB Rn. 1). Etwas anderes folgt auch nicht aus der mittlerweile bestehenden Vormundschaft der Pflegeeltern. Denn Sinn und Zweck der Vormundschaft, wie es sich aus § 1773 BGB ergibt, ist "lediglich" das Ersetzen der elterlichen Sorge (Kerscher in: BeckOGK, Stand: 1.11.2023, § 1789 BGB Rn. 3). Darüber hinaus haben die Pflegeeltern des Antragstellers nicht zuletzt durch das Betreiben des gerichtlichen Verfahrens deutlich gemacht, dass sie die Übernahme der Kosten zukünftig aus finanziellen Gründen nicht mehr leisten können. Eine andere Person steht für die Schulbegleitung des Antragstellers nicht zur Verfügung, wobei es angesichts der zwischen den Beteiligten streitigen Frage der notwendigen Qualifikation der Person des Schulbegleiters nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen ein Wechsel in der Person des Schulbegleiters in der Vergangenheit nicht stattgefunden hat.

b) Die angefochtene Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als zutreffend, denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO hat in der Sache Erfolg.

Die Begründetheit des Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt neben dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes voraus, dass ein Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. seine materielle Anspruchsberechtigung, glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO. Auch insoweit ist das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache zu beachten, d.h., das Gericht kann dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend regelmäßig nur vorläufige Entscheidungen treffen und einem Antragsteller noch nicht in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erstreiten könnte. Im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache jedoch nicht, wenn ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für einen Erfolg in der Hauptsache spricht, der Antragsteller dort also schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 30.4.2009 - 2 BvR 338/08 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschl. v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 -, juris Rn. 5, 7; Beschl. v. 10.2.2011 - 7 VR 6.11 -, juris Rn. 6; OVG Berl.-Brb., Beschl. v. 22.1.2024 - OVG 6 S 60/23 -, Rn. 16, juris; Senatsbeschl. v. 24.8.2022 - 14 ME 288/22 -, juris Rn. 8).

Der Antragsteller hat unter Berücksichtigung dieses erhöhten Maßstabes einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

aa) Rechtsgrundlage für die begehrte Schulbegleitung ist § 35a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 112 SGB IX. Gemäß § 35a Abs. 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen - Bundesteilhabegesetz - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234 ff.) gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII nach Kapitel 6 des Teils 1 SBG IX (§§ 28-35) sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 SGB IX (§§ 109-116), soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus dem SGB VIII nichts anderes ergibt.

Nach § 90 Abs. 4 SGB IX ist es besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung, Leistungsberechtigten unter anderem eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Zur Teilhabe an Bildung werden unterstützende Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können (§ 75 Abs. 1 SGB IX). Dementsprechend bestimmt § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX, dass Leistungen zur Teilhabe an Bildung Hilfen zu einer Schulbildung umfassen, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt. Diese Hilfe schließt Leistungen zur Unterstützung schulischer Ganztagsangebote in der offenen Form ein, die im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden, an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen und in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt werden. Sie umfasst auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, der leistungsberechtigten Person den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 112 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IX).

In Betracht kommen insoweit alle Maßnahmen, die erforderlich und geeignet sind, dem Kind den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern. Zu den geeigneten Maßnahmen in diesem Sinne gehören auch der Einsatz einer Schulbegleitung bzw. einer Integrationshilfe (Schulassistenz) (OVG Berl.-Brb., Beschl. v. 22.1.2024 - OVG 6 S 60/23 -, juris Rn. 17ff. m.w.N.; Bieback in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Aufl. § 112 SGB IX Rn. 14). Die Schulbegleitung dient dazu, die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkraft abzusichern, zu flankieren. Sie umfasst alle Dienste, die erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot der Schule überhaupt wahrnehmen kann (Bieback in: Grube/Wahrendorf/Flint, 8. Aufl. 2024, SGB XII, 8. Aufl. § 112 SGB IX Rn. 14) Dabei handelt es sich um unterrichtsbegleitende als auch sonstige pädagogische Maßnahmen, die nur unterstützenden Charakter haben, sowie nichtpädagogische Maßnahmen. Der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit ist nicht betroffen, wenn die Schulbegleitung die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkraft nur absichert ("begleitet"). Ihn berühren deshalb alle integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste nicht, die flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot der Schule überhaupt wahrnehmen kann (BSG, Urt. v. 19.7.2019 - B 8 SO 2/18 R -, juris Rn. 16).

Grundsätzlich steht dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) bzw. über Art und Umfang der Hilfe (§ 36 Abs. 1 Satz 1 sowie § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) und bei der Ausgestaltung der Hilfe (§ 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) ein Beurteilungsspielraum zu. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine aus Sicht der Fachkräfte angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (BVerwG, Urt. v. 24.6.1999 - 5 C 24.98 -, juris Rn. 39; OVG Saarl., Beschl. v. 1.4.2022 - 2 B 46/22 -, juris Rn. 12 m.w.N.; OVG NRW, Beschl. v. 19.08.2019 - 12 B 668/19 -, juris Rn. 12 f. m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 6.2.2017 - 12 C 16.2159 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich demzufolge darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (BVerwG, Urt. v. 24.6.1999 - 5 C 24.98 -, juris Rn. 39; OVG Saarl., Beschl. v. 1.4.2022 - 2 B 46/22 -, juris Rn. 12 m.w.N.; OVG NRW, Beschl. v. 19.08.2019 - 12 B 668/19 -, juris Rn. 12 f. m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 6.2.2017 - 12 C 16.2159 -, juris Rn. 11 m.w.N.).

Eine solche Restriktion der gerichtlichen Kontrolle steht in Einklang mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG. In Fällen, in welchen das materielle Recht der fachlich versierten Verwaltung prognostische Entscheidungen oder eine Entscheidungsfindung in einem Prozess unter Hinzuziehung verschiedener Fachkräfte und sogar des betroffenen Bürgers abverlangt, ohne hinreichend bestimmte Vorgaben (sogenannte Entscheidungsprogramme) zu enthalten, handelt die Exekutive insoweit kraft eigener Kompetenz. Die Gerichte haben diese Kompetenz zu beachten (BVerfG, Beschl. v. 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, juris Rn. 55; OVG Saarl., Beschl. v. 1.4.2022 - 2 B 46/22 -, juris Rn. 12 m.w.N.).

Gleichwohl kann sich der nur begrenzt gerichtlich überprüfbare Einschätzungsspielraum der Behörde dahingehend verdichten, dass nur eine Maßnahme als notwendig und geeignet anzusehen ist. Ein Anordnungsanspruch auf die Gewährung einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme kann daher regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn sich der Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeträgers auf die Gewährung gerade dieser Maßnahme als notwendig und geeignet reduziert hat (OVG Berl.-Brb., Beschl. v. 22.1.2024 - OVG 6 S 60/23 -, juris Rn. 20; Hess. VGH, Beschl. v. 15.10.2013 - 10 B 1254/13 -, juris Rn. 11).

bb) Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe besteht mit der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit ein Anspruch des Antragstellers auf Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für eine Schulbegleitung durch Frau ... G. bis zum Ende des Schuljahres 2023/2024. Dass bei dem Antragsteller ein Fetales Alkoholsyndrom (FAS) jedenfalls durch das in der Akte befindliche Gutachten des Prof. Dr. I. vom 23. Juni 2023 diagnostiziert wurde und er infolge dessen unter einer Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII leidet, ist zwischen den Beteiligten ebenso unstreitig wie die von dem Antragsgegner ausgewählte Hilfeart der Schulbegleitung.

Allerdings kann die Entscheidung des Antragsgegners in dem angefochtenen Bescheid, dass eine Kostenübernahme (nur) erfolgt, sobald eine entsprechende qualifizierte Fachkraft nach seinen Anforderungen gefunden wurde, vom Senat nicht nachvollzogen werden. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners besteht weder eine entsprechende verpflichtende gesetzliche Regelung (dazu unter (1)) noch ist die Entscheidung anhand der vorliegend Akten im Übrigen fachlich vertretbar (dazu unter (2)). Vielmehr hat sich der Entscheidungsspielraum des Antragsgegners aufgrund der Umstände des Einzelfalles auf die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für eine Schulbegleitung durch Frau ... G. bis zum Ende des Schuljahres 2023/2024 reduziert (dazu unter (3)).

(1) Der Antragsgegner führt zunächst aus, dass nach seinen Leistungsbeschreibungen der Jugendhilfe (14. Bericht der Jugendhilfeplanung für den C. 2000, S. 102, zuletzt aktualisiert im Mai 2023, abrufbar unter: https://www.landkreis-stade.de/medien/dokumente/leistungsbeschreibungen_der_jugendhilfe_fuer_den_lk_stade_baende_i_v._stand_mai_2023.neu.pdf?20230821132750) nur der Einsatz von sozialpädagogischen Fachkräften (wobei er diesbezüglich auf seine allgemeinen Ausführungen zu Fachkräften im Sinne des § 72 SGB VIII verweist), Heilpädagogen/innen, Ergotherapeuten/innen und Heilerziehungspfleger/innen oder von - insoweit nicht näher beschriebenen - Fachkräften mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in Verbindung mit einer curricularen Weiterbildung für die Schulbegleitung in Betracht kommt. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage für die auf diese Leistungsbeschreibung zurückgehende Regelung in dem angegriffenen Bescheid existiert jedoch nicht. Zwar verweist § 35a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auch auf § 113 SGB IX, in dem die einzelnen Leistungen zur Sozialen Teilhabe, insbesondere auch Assistenzleistungen im Sinne § 78 SGB IX geregelt werden (§ 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX). Diese Assistenzleistungen zielen gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX auf die Befähigung des Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung ab und werden nach Satz 3 der Vorschrift von Fachkräften als qualifizierte Assistenz erbracht. Bei diesen Assistenzleistungen ist gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 SGB IX die selbstbestimmte und eigenständige Bewältigung des Alltags einschließlich der Tagesstrukturierung vordergründig. Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen (§ 78 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IX). Schulbegleitungen fallen hierunter regelmäßig nicht, mit der Folge, dass auch die Regelung in § 75 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX nicht greift. Sie sind Teil der Leistung zur Teilhabe an Bildung gemäß § 112 SGB IX, auf den § 35a Abs. 3 SGB VIII ebenso verweist (s.o.). Hiervon geht auch der Antragsgegner in seiner Leistungsbeschreibung aus, in der er auf § 112 SGB IX verweist (S. 101).

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Gesetzesbegründung zu § 78 SGB IX. Diese Regelung ist durch das Bundesteilhabegesetz eingeführt worden und zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Mit diesem neuen Leistungstatbestand sollte zur Rechtssicherheit und Rechtsklarheit in der Sozialen Teilhabe der Begriff der Assistenzleistungen eingeführt werden. Damit sollten aber keine neuen über die bisher schon zu gewährenden Leistungen hinausgehende Ansprüche bestimmt werden (BT Drs. 18/9522, S. 261). Zuvor wurden Assistenzleistungen regelmäßig unter § 55 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 7 SGB IX a.F. als Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten bzw. zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben gefasst (Schweitzer in BeckOK SozR, 71. Ed. 1.12.2023, SGB IX § 78 Rn. 3 m.w.N.).

Die Schulbegleitung wurde vor der Neuregelung des Eingliederungsrechts durch das Bundesteilhabegesetz auf Grundlage des § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung gewährt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 16 ff.) und war bereits vor Inkrafttreten des § 112 SGB IX Bestandteil der Leistungen zur Teilhabe an Bildung. § 112 Abs. 1 Satz 1 SGB IX übernimmt nunmehr im Kern die bisherige Regelung in § 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Die Hilfen umfassen entsprechend der bisherigen Regelung in § 12 Nr. 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern (BT Drs. 18/9522, S. 284f.). Aufgrund der Neuregelung der Eingliederungshilfe im Neunten Buch kam es dementsprechend auch insoweit nur zu einer Folgeänderung in § 35a Abs. 3 SGB VIII (BT Drs. 18/9522, S. 325). Dass im Zuge der Neuregelung des Eingliederungsrechts durch das Bundesteilhabegesetz die Schulbegleitung nun eine Leistung der Sozialen Teilhabe sein sollte mit der Folge, dass diese (als befähigende Assistenzleistung) nur noch von Fachkräften als qualifizierte Assistenz erbracht werden kann, ist danach nicht ersichtlich.

(2) Auch vor dem Hintergrund, dass dem Antragsgegner grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung über die Art bzw. Ausgestaltung der Hilfe zusteht, ergibt sich nichts anderes. Allerdings kann es mit Blick auf diesen Beurteilungsspielraum durchaus eine vertretbare Entscheidung darstellen, Eingliederungshilfe nur durch eine - im Sinne des Antragsgegners - qualifizierte Schulbegleitung, also einer der Leistungsbeschreibung des Antragsgegners entsprechenden Fachkraft zu gewähren. Ein solche Entscheidung, wie sie der Antragsgegner auch im Falle des Antragstellers getroffen hat, setzt jedoch voraus, dass der Antragsgegner für das konkret in Rede stehende Schuljahr 2023/2024 nach den verfahrensrechtlichen Anforderungen und für den Senat nachvollziehbar einen entsprechenden Bedarf bei dem Antragsteller festgestellt hat, der nur durch eine seinen Anforderungen entsprechende qualifizierte Fachkraft gedeckt werden könnte. Das ist hier nicht der Fall.

Jugendhilfeleistungen wie die Eingliederungshilfe im Sinne des § 35a SGB VIII beruhen regelmäßig auf einer Jugendhilfeplanung im Sinne des § 36 SGB VIII und sind grundsätzlich an einem vom Jugendhilfeträger konkret festgestellten Hilfebedarf ausgerichtet. Die Leistungsgewährung ist demnach stets erst das Ergebnis der Prüfung durch das Jugendamt (BVerwG, Urt. v. 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, juris Rn. 22; OVG NRW, Beschl. v. 28.4.2021 - 12 A 1753/18 -, juris Rn. 11). Dabei ist auch die Qualifikation, über die ein Schulbegleiter verfügen muss, nicht allgemeingültig festzulegen, sondern hat sich im jeweiligen Einzelfall nach der Art der Behinderung und dem Bedarf des Kindes bzw. Jugendlichen an der Eingliederung dienender Hilfe zu richten (OVG NRW, Beschl. v. 28.10.2011 - 12 B 1182/11 -, juris Rn. 12 u. Beschl. v. 19.5.2014 - 12 B 344/14 -, juris Rn. 5; LSG NRW, Beschl. v. 20.11.2014 - L 9 SO 382/14 B ER -, juris Rn. 12; Stähr in: Hauck/Noftz SGB VIII, 3. EL 2023, § 35a SGB VIII Rn. 48).

Anhand der vorliegenden Akten ist eine an der Behinderung und dem Bedarf des Antragstellers orientierte Entscheidung über die Schulbegleitung durch eine qualifizierte Fachkraft nicht festzustellen. Der Antragsgegner geht auch für das Schuljahr 2023/2024 vielmehr aufgrund der vermeintlich bestehenden gesetzlichen Verpflichtung davon aus, dass der Antragsteller als Leistungsberechtigter nach § 35a SGB VIII Anspruch auf eine Schulbegleitung allein durch eine qualifizierte Fachkraft hat. Eine Hilfeplanung, die zunächst den konkreten Bedarf des Antragstellers ermittelt hätte, bzw. die Überprüfung eines bereits in der Vergangenheit vermeintlich festgestellten Bedarfs fand - trotz Drängens der Pflegeeltern des Antragstellers (siehe nur E-Mail der Pflegeltern an den Antragsgegner vom 30.5.2023) - nach der (ersten offiziell vorliegenden) Diagnose durch das ärztliche Gutachten des Prof. Dr. I. nicht statt. Offenbar wollte der Antragsgegner die konkrete Hilfsplanung erst nach Auftragserteilung für die Schulbegleitung durchführen (vgl. interne E-Mails des Antragsgegners vom 2.2.2023 und 27.6.2023 an die Pflegeeltern), obgleich dies mit Blick auf die Regelungen in § 36 SGB VIII nicht die zwingend vorgegebene Handlungsweise sein dürfte. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII soll die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Dass hiernach die Hilfeplanung erst nach Ergehen der Entscheidung über die Gewährung der Eingliederungshilfe erfolgen soll, ist nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen (vgl. insofern auch Schönecker/Meysen in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, § 36 Rn. 56; Bohnert in: BeckOGK, Stand: 1.11.2023, SGB VIII § 36 Rn. 33). Schließlich kommt dem Hilfeplan unabhängig von der fehlenden Verwaltungsaktsqualität anspruchskonkretisierende Wirkung zu. Er enthält eine sozialpädagogisch-fachliche Vorbereitung und Präzisierung der Entscheidung über die (Fort-)Gewährung einer Leistung (Schönecker/Meysen in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, SGB VIII § 36 Rn. 54). Anhand der dem Senat vorliegenden Akten ist jedoch nicht festzustellen, dass die nach § 36 Abs. 2 SGB VIII zu beteiligenden Fachkräfte, Personensorgeberechtigten oder der Antragsteller wie auch andere (öffentliche) Stellen vor einer Entscheidung über die Gewährung von Eingliederungshilfe beteiligt worden wären.

Die Entscheidung des Antragsgegners über die qualifizierte Schulbegleitung für das in diesem Verfahren streitige Schuljahr 2023/2024 beruht allein auf dem Vermerk einer Mitarbeiterin des Antragsgegners vom 18. August 2023, der keinerlei ergänzenden Ausführungen dazu enthält, weshalb der Antragsteller auch im Schuljahr 2023/2024 auf eine Schulbegleitung nur durch eine solche qualifizierte Fachkraft angewiesen sein soll. Ein konkreter Bedarf wurde darin nicht festgestellt. Der allein darin enthaltene Verweis auf das diagnostizierte Fetale Alkoholsyndrom reicht - ohne nähere Begründung durch den Antragsgegner - nicht aus. Denn bei Kindern und Jugendlichen, die unter FAS leiden, ist der Hilfebedarf unterschiedlich. Es ist dabei individuell zu prüfen, in welchen Bereichen Unterstützung benötigt wird, gleichwohl es Situationen gibt, die typischerweise zu unterstützen sind (vgl. Leitfaden für Schulbegleiter im Umgang mit Schülern mit FASD vom FASD-Deutschland e.V., abrufbar unter https://fasd-deutschland.de/wp-content/uploads/2020/09/Schulbegleiter.pdf). Dass der Antragsteller einen - wie der Antragsgegner ausführt - "pädagogischen Bedarf" hat, wurde zwar in der Fachkonferenz vom 7. Juni 2022 ohne weitere Erläuterung festgestellt, jedoch wurde auch dort zum Umfang der Hilfe nur ausgeführt, dass der Antragsteller "Begleitung für den ganzen Schultag" benötige. Unabhängig davon, ob die Ergebnisse der Fachkonferenz vom 7. Juni 2022 für die Ermittlung des Bedarfs des Antragstellers für das Schuljahr 2023/2024, welches über ein Jahr später begann, herangezogen werden können und für die Hilfeplanung im Sinne des § 36 Abs. 2 SGB VIII ausreichend sein können, sind dem Protokoll über diese Fachkonferenz vom 11. Oktober 2022 aber auch keine konkreten Anforderungen an die Person der Schulbegleitung zu entnehmen.

Selbst wenn der Antragsgegner davon ausgeht, dass ein Kind, welches am Fetalen Alkoholsyndrom leidet, für die Schulbegleitung stets einer qualifizierten Fachkraft bedarf (siehe E-Mail des Antragsgegners vom 27.6.2023 an die Pflegeeltern), so hat er diese "fachliche Einschätzung" auch im gerichtlichen Verfahren nicht ausreichend begründet. Der Antragsgegner führt aus, dass sich aufgrund der Verhaltensauffälligkeiten und Entwicklungsbeeinträchtigung logisch zwingend ergebe, dass der Antragsteller auch in der Schule einer qualifizierten fachlichen Begleitung bedürfe. Er benötige besondere pädagogische Betreuung, die es nicht nur ermögliche, den Schulalltag zu bewältigen, sondern ihm diesen auch erleichtere, ihm Sicherheit gebe sowie einen klaren Handlungsrahmen und Grenzen biete. Fachwissen über die angeborene Behinderung und der Umfang mit dieser seien Grundvoraussetzung. Das eigene Handeln und der Umfang mit seinen Auffälligkeiten müsse stets fachlich reflektiert werden und für die Zusammenarbeit mit dem Pflegekinderdienst bedürfe es regelmäßig fachlich fundierter Berichte. Der Antragsgegner führt insofern aber nicht aus, weshalb nur eine seinen Anforderungen entsprechende Fachkraft diese Aufgaben wahrnehmen könnte. Es ist für den Senat nicht ohne weiteres nachzuvollziehen, dass - im Gegensatz zu einer langjährig tätigen Tagespflegeperson - nur eine sozialpädagogische Fachkraft, Heilpädagogen/innen, Ergotherapeuten/innen und Heilerziehungspfleger/innen sowie andere - nicht näher beschriebene - Fachkräfte mit einer - ebenso nicht näher beschriebenen - abgeschlossenen Berufsausbildung in Verbindung mit einer curricularen Weiterbildung die zuvor dargestellten Aufgaben bewältigen könnten. Darüber hinaus handelt es sich um eine erst im gerichtlichen Eilverfahren vorgetragene fachliche Einschätzung, die gerade nicht das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses ist. Sie ist einseitig vom Antragsgegner vorgetragen und bezieht sich nicht auf die individuelle Situation des Antragstellers, der bereits einen Großteil des vorherigen Schuljahres mit einer - aus Sicht des Antragsgegners - nicht qualifizierten Schulbegleitung absolviert hat.

Nach Aktenlage bestehen auch keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass die Schulbegleitung des Antragstellers zwingend nur von einer solchen qualifizierten Fachkraft nach den Anforderungen des Antragsgegners durchzuführen ist. Sowohl das ärztliche Gutachten des Prof. Dr. I. vom 26. Juni 2023 als auch das Fördergutachten zur Vorbereitung der Entscheidung über die Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung der Förderschullehrerin des Antragstellers vom 12. Dezember 2022 enthalten etwaige Vorgaben nicht. In dem ärztlichen Gutachten wird ausgeführt, dass der Antragsteller aufgrund seiner Verhaltensprobleme und kognitiven Defizite weiterhin dringend auf eine individuelle Schulbegleitung angewiesen sei (S. 10). In dem Fördergutachten wird ausgeführt, dass der Antragsteller voraussichtlich auf eine intensive, individuelle Unterstützung im Bereich seines Arbeitsverhaltens angewiesen sei. Eine Schulbegleitung, die ihm Struktur, Zuverlässigkeit und Sicherheit vermittle, sei unbedingt notwendig (S. 8).

Aufgrund der individuellen Umstände des Einzelfalles, insbesondere, weil eine Schulbegleitung durch Frau G. bereits den überwiegenden Teil des dritten Schulhalbjahres - ohne konkrete Beanstandungen durch den Antragsgegner - stattgefunden hatte, hätte der Antragsgegner entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 36 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VIII vielmehr eine Entscheidung über den konkreten Bedarf unter Mitwirkung des Antragstellers, seiner Pflegeeltern und Vormünder und von weiteren Fachkräften, beispielsweise auch der Schule, treffen müssen. Das ist vorliegend offensichtlich nicht geschehen.

(3) Vor diesem Hintergrund drängt sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die gerichtliche Anordnung auf, dass die Schulbegleitung vorläufig durch Frau G. weitergeführt wird und der Antragsgegner hierfür die Kosten übernimmt und zwar im gewährten Umfang der Stunden des Stundenplans zuzüglich 2,5 Verfügungsstunden. Zur Ermöglichung einer fortlaufenden Beschulung des Antragstellers ist diese Anordnung aus Sicht des Senats derzeit alternativlos. Frau G. ist nach Aktenlage keineswegs schlechthin ungeeignet, die Schulbegleitung des Antragstellers vorläufig weiterzuführen. Der Antragsteller nimmt mittlerweile am Unterricht der vierten Klasse teil. Außerdem unterstützt Frau G. den Antragsteller bei der Fokussierung und Umsetzung des Arbeitsauftrages, gibt ihm äußere Strukturierung und unterstützt ihn bei der Entwicklung eines Handlungsplans. Darüber hinaus hat Frau G. langjährige Erfahrungen im Umgang im Kindern. Sie war als Tagesmutter und Pflegeperson tätig und war insofern für diese Aufgabenfelder auch qualifiziert.

Mit der weiteren Schulbegleitung durch Frau G. und der vorläufigen Kostenübernahme durch den Antragsgegner im Rahmen des gewährten Stundenumfangs ist jedenfalls durch die im Eilverfahren zu treffende Regelungsanordnung sichergestellt, dass das Ziel einer Schulbegleitung, nämlich dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern, auf einem Mindestmaß erhalten bleibt. Ob der Antragsteller darüber hinaus einen Bedarf hat, der nur durch eine Schulbegleitung durch eine den Anforderungen des Antragsgegners entsprechende Fachkraft gedeckt werden kann, obliegt der umfassenden Prüfung und Feststellung durch den Antragsgegner nach den verfahrensrechtlichen Anforderungen. Die zeitliche Begrenzung der Regelungsanordnung ist der entsprechenden Regelung im angegriffenen Bescheid geschuldet, der eine Schulbegleitung nur für das Schuljahr 2023/2024 gewährt. Die Regelungsanordnung wird wirksam, wenn sie allen Beteiligten bekannt gegeben worden ist (Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 7).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).