Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.03.2012, Az.: 8 ME 204/11
Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Sperrwirkung einer Ausweisungsverfügung im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens nach § 123 VwGO; Einstweilige Anordnung als Alternative zum vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO im Verfahren gegen die Sperrwirkung einer Ausweisungsverfügung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 20.03.2012
- Aktenzeichen
- 8 ME 204/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 13268
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:0320.8ME204.11.0A
Rechtsgrundlagen
- § 80 Abs. 5 VwGO
- § 123 VwGO
- § 11 Abs. 1 S. 1, 2 AufenthG
- § 11 Abs. 2 AufenthG
- § 84 Abs. 2 S. 1 AufenthG
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Sperrwirkung der Ausweisungsverfügung des Antragsgegners vom 18. August 2011 im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes aufzuheben. Die hiergegen von dem Antragsteller mit der Beschwerde vorgebrachten und vom Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Gründe rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Antrag nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig ist. Dem Antragsteller fehlt insoweit bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dieses erfordert auch, dass der Rechtsbehelf geeignet ist, die subjektive Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden zu verbessern (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.1995 - 4 C 23.94 -, NVwZ 1995, 894; Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 -, NJW 1988, 839, 841). Daran fehlt es hier.
Der vom Antragsteller gegen die Ausweisungsverfügung des Antragsgegners vom 18. August 2011 vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück - 5 A 229/11 - erhobenen Klage kommt bereits kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu, da kein Ausschlusstatbestand des § 84 Abs. 1 AufenthG einschlägig ist und der Antragsgegner nicht die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Insoweit bedarf es der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im gerichtlichen Verfahren nach§ 80 Abs. 5 VwGO nicht.
Die aufschiebende Wirkung erstreckt sich allerdings nicht auf die Sperrwirkung der Ausweisungsverfügung nach § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG. Denn gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG lässt eine Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die (innere) Wirksamkeit der Ausweisung unberührt. Die Ausweisungsverfügung löst mithin unabhängig von der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs die in dieser angeordneten oder mit dieser verbundenen materiellen Rechtswirkungen und Rechtsfolgen, insbesondere die allgemeine Bindungs- und Tatbestandswirkung, aber auch die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG, tatsächlich aus (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 11.10.2007 - 2 M 206/07 -, [...] Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v.14.2.2007 - 13 S 2969/06 -, NVwZ-RR 2007, 419, 420; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.3.2007 - 13 LA 309/06 -, InfAuslR 2007, 281; Beschl. v. 20.2.2007 - 11 ME 386/06 -, NVwZ-RR 2007, 417; GK-AufenthG, Stand: Januar 2012, Vor § 53 ff. Rn. 122 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: November 2011, AufenthG, § 84 Rn. 32 f.; Nrn. 11.1.2.2 und 84.2.2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AVwV AufenthG - v. 26.10.2009, GMBl. S. 877 und allgemein zur inneren Wirksamkeit eines Verwaltungsakts: BVerwG, Urt. v. 28.10.1982 - 2 C 4.80 -, NVwZ 1983, 608; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 43 Rn. 6). Die Sperrwirkung einer Ausweisungsverfügung kann daher grundsätzlich auch im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht suspendiert werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.5.2009 - 19 CS 09.934 -, [...] Rn. 4; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 20.2.2007, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.5.2005 - 13 S 195/05 -, InfAuslR 2005, 313, 314 f.). Die in der Rechtsprechung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes entwickelten Ausnahmen sind hier nicht einschlägig. Dies sind nur Fälle der Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wegen eingetretener Sperrwirkung einer gleichzeitigen Ausweisung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.2.2007, a.a.O.; OVG Bremen, Beschl. v. 20.6.2005 - 1 B 128/05 u.a. -, NVwZ-RR 2006, 643 f.; Hessischer VGH, Beschl. v.8.6.2004 - 12 TG 1525/04 -, [...] Rn. 6) oder Abschiebung während des laufenden Rechtsmittelverfahrens (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.7.2002 - 1 C 8.02 -, BVerwGE 116, 378, 384), der gerichtlichen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine sofort vollziehbare Ausweisungsverfügung und eine damit verbundene Abschiebungsandrohung (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 11.4.2002 - 3 Bs 162/01 -, [...] Rn. 3) und der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes verfolgten Vollzugsfolgenbeseitigung, wenn die mit der Abschiebung vollstreckte Ordnungsverfügung, mit der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet wurde, offensichtlich rechtswidrig war (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v.9.3.2007 - 18 B 2533/06 -, [...] Rn. 18 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.2.2007, a.a.O.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Verlängerung der dem Antragsteller zuletzt befristet bis zum 31. Dezember 2002 erteilten Aufenthaltserlaubnis ist durch Bescheid vom 21. Juni 2004 und Widerspruchsbescheid vom 29. November 2004 bestandskräftig abgelehnt worden. Die am 18. August 2011 vom Antragsgegner erlassene Ausweisungsverfügung beendete mithin nicht einen rechtmäßigen Aufenthalt des Antragstellers. Dieser ist innerhalb der in der Ausweisungsverfügung gesetzten Frist freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist. Der Antragsteller erstrebt keine dauerhafte Rückverlegung seines Wohnsitzes nach Deutschland. Er macht auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend, dem die Sperrwirkung entgegen stehen könnte. Er begehrt lediglich die Ermöglichung der erlaubnisfreien Einreise in und Durchreise durch das Bundesgebiet.
Der Antragsteller kann daher vorläufigen Rechtsschutz nur im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO, etwa gerichtet auf den Erlass einer den Antragsgegner zur vorläufigen Befristung der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 AufenthG oder zur vorläufigen Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2 AufenthG verpflichtenden Regelungsanordnung, erlangen. Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung, das Erwirken einer derartigen einstweiligen Anordnung stelle keine sinnvolle Alternative zum vorläufigen Rechtsschutz nach§ 80 Abs. 5 VwGO dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.2.2007, a.a.O.; OVG Bremen, Beschl. v. 20.6.2005, a.a.O.), teilt der Senat für die vorliegende Fallgestaltung nicht. Unter Ausnutzung der vom Gesetzgeber in § 11 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AufenthG (vgl. zur Möglichkeit der Befristung mit sofortiger Wirkung auf den Jetzt-Zeitpunkt: Hailbronner, a.a.O., § 11 Rn. 23 m.w.N.) und § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (vgl. zur Orientierung der Höchstdauer der Frist für die Erteilung einer Betretenserlaubnis am jeweiligen Reisezweck: Nr. 11.2.3 Satz 2 AVwV AufenthG) eröffneten Entscheidungsspielräume kann die einstweilige Anordnung mit den beschriebenen möglichen Regelungsinhalten den nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz gewähren.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der diesen vorläufigen Rechtsschutz Begehrende muss gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dass ein Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht (Anordnungsgrund).
Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat schon einen Anordnungsgrund für den von ihm ausgehend von seinem erkennbaren tatsächlichen Begehren beantragten Erlass einer den Antragsgegner zur vorläufigen Befristung der Sperrwirkung mit sofortiger Wirkung verpflichtenden Regelungsanordnung nicht glaubhaft gemacht.
Ein Anordnungsgrund ist gleichzusetzen mit einem spezifischen Interesse gerade an der begehrten vorläufigen Regelung. Dieses Interesse ergibt sich regelmäßig aus einer besonderen Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung (vgl. Senatsbeschl. v. 19.10.2010 - 8 ME 221/10 -, [...] Rn. 4; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2011, § 123 Rn. 81). Dabei ist einem die Hauptsache vorweg nehmenden Antrag im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise (vgl. zum grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes: BVerwG, Beschl. v. 27.5.2004 - 1 WDS-VR 2/04 -, [...] Rn. 3; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 19.7.1962 - I B 57/62 -, OVGE MüLü 18, 387, 388 f.) dann stattzugeben, wenn durch das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes ist Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.4.2008 - 2 BvR 338/08 -, [...] Rn. 3;Beschl. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, 74; BVerwG, Beschl. v. 10.2.2011 - 7 VR 6/11 -, [...] Rn. 6; Beschl. v. 29.4.2010 - 1 WDS VR 2/10 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 28; Senatsbeschl. v. 12.5.2010 - 8 ME 109/10 -, [...] Rn. 14; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 193 jeweils m.w.N.).
Hier erstrebt der Antragsteller eine solche Vorwegnahme der Hauptsache. Denn das Ziel der von ihm begehrten vorläufigen Aufhebung der Sperrwirkung der Ausweisung ist jedenfalls teilweise identisch mit dem Ziel des Klageverfahrens (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.2.2007 - 13 ME 362/06 -, [...] Rn. 8). Dem steht nicht entgegen, dass die im einstweiligen Anordnungsverfahren erstrebte Rechtsstellung unter der auflösenden Bedingung des Ergebnisses des Klageverfahrens stünde. Denn auch die bloße vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache vermittelt dem Antragsteller die mit dem Klageverfahren erstrebte Rechtsposition und stellt ihn - ohne, dass diese Rechtsstellung rückwirkend wieder beseitigt werden könnte - vorweg so, als wenn er im Klageverfahren bereits obsiegt hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.1989 - 2 ER 301/89 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 8.10.2003 - 13 ME 342/03 -, NVwZ-RR 2004, 258 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.10.1987 - 12 B 109/87 -, NVwZ-RR 1988, 19; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 180 m.w.N.).
Der nach dem eingangs dargestellten Maßstab nur ausnahmweise mögliche Erlass einer solchen, die Hauptsache vorweg nehmenden Regelungsanordnung kommt hier nicht in Betracht. Denn der Antragsteller hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
Schwere und unzumutbare Nachteile für nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK schutzwürdige familiäre Belange ergeben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht.
Im Bundesgebiet lebt zwar seine am 14. Juni 1992 geborene Tochter D. E.. Nach den Einlassungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren hat er zu dieser aber keinen Kontakt und sucht einen solchen auch nicht.
Soweit der Antragsteller geltend macht, die Durchreise durch das Bundesgebiet sei für ihn notwendig, um seine Ehefrau und die gemeinsamen minderjährigen Kinder zu besuchen, die in F., Belgien, leben, ist er auf die Einholung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu verweisen, die der Antragsteller bisher nicht einmal beantragt hat. Selbst wenn sich deren Erteilung verzögern oder diese in Einzelfällen ausgeschlossen sein sollte, entstünden dem Antragsteller keine unzumutbaren Nachteile. Ihm würde der Besuch seiner Familie nämlich nicht erheblich erschwert oder gar unmöglich gemacht. Die Reiseroute des Antragstellers von seinem Wohnort in G., Kroatien, zu seiner Familie in F., Belgien, verlängert sich bei einer Umfahrung des Bundesgebiets etwa über H., I., J. und K. lediglich von circa 1.400 km auf circa 1.600 km bzw. um 14 Prozent.
Soweit der Antragsteller weiter geltend macht, die Einreise in das Bundesgebiet sei wünschenswert, um seine hier lebenden Verwandten, die krank seien und nicht nach Kroatien fahren könnten, und die Grabstätte seines verstorbenen Onkels L. M. in N. zu besuchen, ist er ebenfalls auf die Einholung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu verweisen.
Auch aus der schließlich vom Antragsteller geltend gemachten Notwendigkeit der Einreise in das Bundesgebiet wegen des Ankaufs von Gebrauchtwagen für seinen von Kroatien aus betriebenen Gebrauchtwagenhandel ergeben sich keine eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteile. Ein solcher Nachteil kann dann gegeben sein, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenzgrundlage des Antragstellers gefährdet ist und dies die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 12, 14 GG berührt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.10.1987 - 12 B 109/87 -, NVwZ-RR 1988, 19; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 198). Hier hat der Antragsteller eine solche durch die Versagung der erstrebten Befristung bedingte wirtschaftliche Existenzgefährdung aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Er hat - in einer den formalen Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO zudem nicht genügenden Weise - dargelegt, dass er eine Ein-Mann-GmbH nach kroatischem Recht betreibe, die ihren Sitz in Kroatien habe, deren einziger Angestellter der Antragsteller sei und die sich hauptsächlich mit der Einfuhr gebrauchter Fahrzeuge von Deutschland nach Kroatien beschäftige. Durch die Sperrwirkung der Ausweisung könne der Antragsteller seine Tätigkeit im Bundesgebiet nicht mehr ausüben, hier bereits erworbene Fahrzeuge nicht ausführen und so auch den Lebensunterhalt von sich und seiner Familie nicht mehr sichern. Bereits das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar auf die Möglichkeit der Anstellung Dritter hingewiesen, die den Ankauf von Fahrzeugen im Bundesgebiet und den Transport dieser nach Kroatien realisieren können. Darüber hinaus ist dem Antragsteller die von ihm dargelegte Tätigkeit nicht (aufenthalts-)erlaubnisfrei möglich. Nach § 17 Abs. 1 AufenthV sind - abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen des § 17 Abs. 2 AufenthV - Staatsangehörige der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 genannten Staaten für die Einreise und den Kurzaufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nicht befreit, sofern sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben. Ungeachtet der Frage, ob der Antragsteller einer selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit nachgeht (vgl. § 2 Abs. 2 AufenthG), wird diese jedenfalls insoweit im Bundesgebiet ausgeübt, als er hier tatsächlich seine Arbeitsleistungen erbringt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 3.6.2004 - 11 LA 67/04 -, NVwZ-RR 2005, 286 f.; GK-AufenthG, a.a.O., § 2 Rn. 24). Auf den Sitz des Rechtsträgers des selbständigen Unternehmens des Antragstellers oder seines Arbeitgebers kommt es hierfür nicht an (vgl. auch § 6 BeschV). Der Antragsteller darf die von ihm beschriebenen Tätigkeiten im Bundesgebiet mithin schon deshalb nicht erbringen, weil er über den hierfür erforderlichen Aufenthaltstitel nicht verfügt. Ein schutzwürdiges oder gar die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigendes Interesse an einer vorläufigen Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung ergibt sich auch insoweit nicht.
Fehlt es damit schon an einem Anordnungsgrund, kann der Senat dahinstehen lassen, ob nach dem Vorbringen des Antragstellers auch ein Anordnungsanspruch besteht. Hieran bestehen erhebliche Zweifel, denn es sind keine schutzwürdigen Belange des Antragstellers ersichtlich, die zu einer Befristung der Wirkungen der Ausweisung mit sofortiger Wirkung zwingen würden.