Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.05.2010, Az.: 1 ME 81/10

Anordnung des Sofortvollzugs für die Beseitigunganordnung gegenüber ungenehmigten, in freier Außenbereichslandschaft und in der Nähe von Straßen aufgestellten Werbeanlagen; Sog. handgreifliche Entfernung des Berufungfalls als eine Voraussetzung für bauaufsichtliches Einschreiten bei Verstoß gegen den Gleichheitssatz; Anziehung der Aufmerksamkeit von Straßenbenutzern durch Werbetafeln im Außenbereich oder Außenbereichswerbeanlagen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.05.2010
Aktenzeichen
1 ME 81/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 24175
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0519.1ME81.10.0A

Fundstellen

  • AUR 2010, 254-255
  • DVBl 2010, 924
  • DÖV 2010, 700
  • FStNds 2010, 467-469
  • NdsVBl 2010, 302
  • NordÖR 2010, 296-297
  • ZfBR 2010, 585-586

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Gegenüber ungenehmigten Werbeanlagen, die in freier Außenbereichslandschaft in der Nähe von Straßen aufgestellt werden, ist die Anordnung des Sofortvollzugs für die Beseitigunganordnung regelmäßig zulässig und geboten.

  2. 2.

    Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz beim bauaufsichtlichen Einschreiten setzt voraus, dass der Berufungsfall in handgreiflicher Entfernung liegt.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs für die Beseitigung zweier Werbeanlagen, die ohne Baugenehmigung jeweils in der freien Landschaft nahe einer Autobahn aufgestellt sind und auf das C. -Möbelhaus in Oldenburg hinweisen.

2

Seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, die Anlagen seien formell und materiell baurechtswidrig. Die sofortige Beseitigung könne ausnahmsweise verlangt werden, wenn die fragliche bauliche Anlage - wie hier - ohne wesentlichen Substanzeingriff entfernt werden könne.

3

Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde macht der Antragsteller geltend, der Antragsgegner verstoße gegen den Gleichheitssatz. Einem anderen Unternehmer werde gestattet, in Autobahnnähe sogenannte Megaboards (Werbepylone) aufzustellen, die nach den Bildern in dessen Internetauftritt erkennbar im Außenbereich stünden und nicht in das Landschaftsbild passten. Anders als seine eigenen Werbeanlagen wiesen sie nicht einmal auf konkret benachbarte Gewerbebetriebe hin. Offenbar stehe es also im Ermessen der jeweiligen Behörde, solche Gewerbeanlagen zu genehmigen. Hier sei dieses Ermessen falsch ausgeübt worden, denn es komme nicht darauf an, ob die als Vergleichsfälle benannten anderen Anlagen im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners stünden. Der Gleichheitssatz wirke über Kreis- und Landesgrenzen hinaus und sei bundeseinheitlich zu begreifen, zumal sich der Antragsgegner auf § 35 BauGB berufe. Vor einer angemessenen gerichtlichen Überprüfung der Ermessensausübung im Hauptsacheverfahren sei eine sofortige Beseitigung der Anlagen nicht gerechtfertigt, zumal im Hauptsacheverfahren eine bundeseinheitliche Richtschnur für die Behandlung von großflächigen Werbeanlagen in Autobahnnähe gefunden werden müsse.

4

Formell seien die Werbeanlagen nur deshalb noch illegal, weil der Antragsgegner von Anfang an definitiv eine Versagung der Baugenehmigung in Aussicht gestellt und er aus Kostengründen danach von einer Antragstellung abgesehen habe. Ein besonderes Vollzugsinteresse sei nicht ersichtlich, denn die angeführten Megaboards entfalteten eine deutlich größere Vorbildwirkung.

5

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

6

Der Senat hat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die mit der Beschwerde dargelegten Gründe zu prüfen, also den geltend gemachten Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Er sieht allerdings angesichts des Gehalts früherer Schriftsätze des Antragstellers Anlass zur Verdeutlichung, dass das Verwaltungsgericht von in jeder Hinsicht zutreffenden Grundsätzen ausgegangen ist. Es ist seit langem ständige Rechtsprechung der Bausenate des Nds. Oberverwaltungsgerichts, dass die sofortige Beseitigung von Werbeanlagen schon wegen fehlender Baugenehmigung verlangt werden darf, wenn dadurch kein wesentlicher Substanzverlust droht und das Vorgehen - etwa wegen der Vorbildwirkung der Anlage - dringlich erscheint (siehe schon Beschl. v. 29.9.1966 - VII OVG B 21/66 -, NJW 1967, 2281 [OVG Niedersachsen 29.09.1966 - VII B 21/66]; Beschl. v. 19.4.1985 - 6 OVG B 30/85 -, n.v.; Beschl. v. 8.7.1985 - 6 OVG B 70/85 -, NdsRpfl. 1986, 111; Beschl. v. 10.6.1986 - 1 B 43/86 -, BRS 46 Nr. 124; ähnlich für ein Blockhaus: Beschl. v. 10.5.1994 - 1 M 1046/94 -, BauR 1994, 611; vgl. im Übrigen Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/ Wiechert, NBauO, 8. Aufl. 2006, § 89 Rdnrn. 30 und 105). Dies steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. z.B. OVG Münster, Beschl. v. 13.9.1996 - 11 B 1083/96 -, BRS 58 Nr. 128; Beschl. v. 17.5.2000 - 7 B 723/00 -, BRS 63 Nr. 214; OVG Greifswald, Beschl. v. 6.2.2008 - 3 M 9/08 -, BauR 2009, 482; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.2.2009 - 2 S 87.08 -, [...]; siehe außerdem Finger/Löbbecke, VBlBW 2007, 166). Hauptsacherechtsschutz wird dem Antragsteller damit nicht abgeschnitten; die Schilder können im Falle eines Erfolges in de Hauptsache wieder aufgestellt werden.

7

Für Werbeanlagen der hier vorliegenden Art, die in der freien Landschaft stehend die Aufmerksamkeit von Straßenbenutzern auf sich ziehen sollen, hat der Senat dem Antragsteller bereits mit Beschluss vom 7. Dezember 2005 (- 1 LA 206/05 -) die Rechtslage ausführlich verdeutlicht. Für sie liegt die - materielle - Baurechtswidrigkeit auch ohne Detailprüfung regelmäßig auf der Hand. Sie sind im Außenbereich nach § 49 Abs. 3 NBauO unzulässig; auch der Antragsteller selbst macht nicht geltend, dass hier eine der Ausnahmen im Sinne des Satzes 2 dieser Vorschrift vorliegt. Geklärt ist auch, dass diese Regelung im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz der Länder liegt (BVerwG, Urt. v. 11.10.2007 - 4 C 8.06 -, BVerwGE 129, 318 = DVBl. 2008, 258). Unzulässig sind Außenbereichswerbeanlagen auch planungsrechtlich nach § 35 Abs. 2 BauGB, wenn der Außenbereich am konkreten Standort nicht gerade dergestalt "vorgeschädigt" ist, dass sogar die natürliche Eigenart der Landschaft nicht mehr zusätzlich beeinträchtigt werden könnte. Solche Standorte werden für Werbeanlagen der fraglichen Art jedoch typischerweise nicht ausgewählt; sie sollen die Aufmerksamkeit der Autofahrer vielmehr gerade durch den Kontrast erreichen, den sie vor dem optisch ruhigen Landschaftsbild bilden, meistens an einem Waldrand.

8

In Fällen dieser Art hat die Bauaufsichtsbehörde auch bei grundsätzlicher Eröffnung von Ermessen praktisch ausnahmslos die Beseitigung der unzulässigen Werbeanlagen anzuordnen. Das bauaufsichtliche Einschreiten ist die Regelfolge der Bauordnungswidrigkeit; ein "Für und Wider" braucht nur dann abgewogen zu werden, wenn der Fall so geartet ist, dass ganz bestimmte konkrete Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme, d.h. der hier (ausnahmsweise) in Kauf zu nehmenden Duldung eines rechtswidrigen oder ordnungswidrigen Zustandes, bestehen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1980 - 4 B 67.80 - BRS 36 Nr. 93; Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, a.a.O., § 89 Rdnr. 51). Das ist bei auf Straßen ausgerichtete Werbeschilder in der freien Außenbereichslandschaft nicht der Fall. Im Gegenteil sind die Bauaufsichtsbehörden gerade wegen der erheblichen Vorbildwirkung solcher Werbeanlagen veranlasst, in diesen Fällen unverzüglich und nachhaltig vorgehen.

9

Der vom Antragsteller gerügte Verstoß gegen den GleichheitsSatz 1iegt nicht vor. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Beschl. v. 21.12.1990 - 4 B 184/90 -, [...]; Beschl. v. 22.4.1995 - 4 B 55.95 -, BRS 57 Nr. 248) und des OVG Lüneburg (vgl. z.B. Urt. v. 24.9.1977 - I A 218/74 -, OVGE 33, 347; Urt. v. 29.10.1993 - 6 L 72/92 -, BauR 1994, 92; Urt. v. 26.8.1994 - 1 L 311/91 -, BRS 56 Nr. 205; Urt. v. 31.3.1995 - 1 L 4223/93 -, BauR 1995, 831), dass die Bauaufsichtsbehörde gegen den Gleichheitssatz verstößt, wenn sie bei einem bauaufsichtlichen Einschreiten systemwidrig ein Vorgehen gegen vergleichbare Verstöße unterlässt. Der Senat hat allerdings schon mit Urteil vom 7. Dezember 1978 (- I OVG A 88/77 -, Gemeinde 1979, 146) klargestellt, dass die Forderung nach Systemgerechtigkeit räumliche Grenzen hat, soll sie nicht über die Anfechtung eines Einzelfalles hinaus mittelbar in eine allgemeine Kontrolle der Verwaltung ausufern. Der Berufungsfall muss deshalb in handgreiflicher Entfernung liegen, die Behörde muss für alle Vergleichsfälle zuständig sein und gleichsam beide Vorhaben auch optisch zugleich im Blick haben (vgl. auch Große-Suchsdorf/Lindorf/ Schmaltz/Wiechert, a.a.O., § 89 Rdnr. 56: "räumlich benachbarte Fälle"). Solche Vergleichsfälle hat der Antragsteller jedoch nicht benannt, sondern nur weit entfernte Werbeanlagen in der Zuständigkeit anderer Behörden. Im Übrigen ist ihm die Rechtslage bereits aus dem Senatsbeschluss vom 8. Februar 2007 bekannt (- 1 ME 115/07 u.a. -).

10

Selbst wenn man von dieser räumlichen Beschränkung absieht, ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht einmal, dass die von ihm angeführten Fälle vergleichbar sind. Die vorgelegten Unterlagen lassen nicht zweifelsfrei erkennen, dass sie im Außenbereich stehen, erst recht nicht, dass sie ungenehmigt sind. Würde allerdings der Senat über derartige Anlagen in autobahnnaher, nicht überplanter freier Landschaft zu entscheiden haben, steht völlig außer Frage, dass er sie ebenfalls ohne weiteres als unzulässig ansehen würde.