Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.03.2019, Az.: 13 ME 519/18

Abschiebung; Beschwerde; einstweilige Anordnung; Folgenbeseitigung; Folgenbeseitigungsanspruch; Glaubhaftmachung; Rückholung; vorläufiger Rechtsschutz

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
29.03.2019
Aktenzeichen
13 ME 519/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69694
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 15.11.2018 - AZ: 4 B 569/18

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Gegenstand einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann die Rückgängigmachung der Folgen der Abschiebung eines Ausländers aus dem Bundesgebiet sein.

2. Ein Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO nicht statthaft, wenn gegen eine behördliche Entscheidung über die Aufenthaltsbeendigung vorläufiger Rechtsschutz im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet ist und, obwohl ein solches Verfahren bereits eingeleitet wurde oder zulässigerweise noch eingeleitet werden kann, die aufenthaltsbeendende Entscheidung durch Abschiebung des Ausländers vollzogen wird. Unter diesen Voraussetzungen eröffnet § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die prozessuale Möglichkeit, den Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch, aufgrund dessen ein Ausländer die Rückgängigmachung der Folgen seiner Abschiebung aus dem Bundesgebiet begehrt, im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geltend zu machen.

3. Rechtsgrundlage eines Anspruchs auf Rückgängigmachung der Folgen einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet kann der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch sein.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 4. Kammer - vom 15. November 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Viertel.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners, sie nach erfolgter Abschiebung in das Bundesgebiet zurückzuholen.

Die 1975 im heute kosovarischen I. geborene Antragstellerin zu 1. und ihre 2000, 2002 und 2010 im montenegrinischen J. und K. geborenen Kinder, die Antragsteller zu 2. bis 4., reisten 2015 in das Bundesgebiet ein und stellten Asylanträge. Mit Bescheid vom 11. Januar 2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet und die Anträge auf Gewährung subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und drohte den Antragstellern die Abschiebung nach Serbien oder einen anderen zur Rückübernahme bereiten oder verpflichteten Staat an. Einen hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Braunschweig mit unanfechtbarem Beschluss vom 27. Dezember 2016 - 8 B 783/16 - ab. Anträge auf Abänderung dieser Entscheidung wurden mit unanfechtbaren Beschlüssen vom 19. April 2018 - 8 B 188/18 - und vom 6. Juli 2018 - 8 B 331/18 - abgelehnt. Über die in der Hauptsache - 8 A 782/16 - am 6. Dezember 2016 erhobene Klage ist bisher nicht entschieden.

In der Folge wurde der Aufenthalt der Antragsteller im Bundesgebiet geduldet. Eine Eingabe an die Härtefallkommission blieb ohne Erfolg.

Auf der Grundlage der der Antragstellerin zu 1. erteilten montenegrinischen Lična karta za stranca (Foreigner ID card, gültig bis zum 20.3.2020, Blatt 35 f. der Beiakte 1/I) und der von den Antragstellern zu 2. bis 4. vorgelegten montenegrinischen Geburtsurkunden (Blatt 184 f. der Beiakte 5, Blatt 155 f. der Beiakte 4 und Blatt 154 f. der Beiakte 3) stellte der Antragsgegner für die Antragsteller ein "Europäisches Reisedokument für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger" (Blatt 235 der Beiakte 1/II, Blatt 183 der Beiakte 5, Blatt 154 der Beiakte 4 und Blatt 152 der Beiakte 3) aus und schob diese am 20. August 2018 mit Sicherheitsbegleitung auf dem Luftweg nach Montenegro ab.

Einen Antrag der Antragsteller, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Rückholung aus Montenegro nach Deutschland zu verpflichten, lehnte das Verwaltungsgericht Braunschweig mit Beschluss vom
12. Oktober 2018 - 8 B 503/18 - ab.

Am 2. Oktober 2018 haben die Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Braunschweig beantragt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Klage vom 6. Dezember 2016 - 8 A 782/16 - nach Deutschland zurückzuholen. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, dass die Abschiebung rechtswidrig gewesen und unter schwerwiegenden formellen und materiellen Mängeln durchgeführt worden sei. Die Antragstellerin zu 1. sei reiseunfähig gewesen. Sie habe bei der Abschiebung unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer schweren Depression und anderen psychischen Erkrankungen mit latenter Suizidalität gelitten und sich zuletzt im Juli 2018 in stationärer Behandlung im AWO Psychiatriezentrum L. befunden. Der Antragsgegner sei hierüber informiert gewesen und habe daher vor der Abschiebung eine amtsärztliche Überprüfung der Reisefähigkeit veranlassen müssen. Während der Durchführung der Abschiebung habe die Antragstellerin zu 1. versucht, sich durch das Aufschneiden der Pulsadern das Leben zu nehmen. Hierauf sei sie von den Polizisten geschlagen und verletzt worden. In ihrem verletzten Zustand seien sie und ihre Kinder in das falsche Land abgeschoben worden. Sie seien keine montenegrinischen Staatsangehörigen. Sie dürften sich nicht bei Behörden in Montenegro anmelden, hätten kein Recht auf Arbeit oder Sozialhilfe, seien nicht krankenversichert und müssten in einem Flüchtlings- und Obdachlosenheim leben. Sie könnten sich auch nicht nach Serbien begeben, da sie nicht über serbische Pässe verfügten. Zudem sei eine Exazerbation der psychischen Erkrankungen der Antragstellerin zu 1. bei einer Rückkehr nach Serbien hochwahrscheinlich und auch eine zur Suizidalität führende Dekompensation nicht auszuschließen. In ihrer Person lägen daher offensichtlich die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 7 AufenthG vor.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 15. November 2018 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, mit der sie ihr erstinstanzlichen Begehren unverändert weiterverfolgen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zur Rückholung der Antragsteller in das Bundesgebiet zu verpflichten. Der Antrag der Antragsteller ist zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist statthaft. Nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 dieser Bestimmung kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gegenstand einer solchen Regelungsanordnung kann auch ein Folgenbeseitigungsanspruch sein, aufgrund dessen ein Ausländer die Rückgängigmachung der Folgen seiner Abschiebung aus dem Bundesgebiet begehrt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.8.2018 - 17 B 1029/18 -, juris Rn. 9; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 23.7.2018 - 7 B 10768/18 -, juris Rn. 21 ff.; Sächsisches OVG, Beschl. v. 14.12.2011
 - 3 B 244/11 -, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.3.2008
- 13 S 418/08 -, juris Rn. 7; Senatsbeschl. v. 2.2.2007 - 13 ME 362/06 -, juris Rn. 8 f.; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 18.10.2005 - 2 W 15/05 -, juris Rn. 5; zweifelnd Bayerischer VGH, Beschl. v. 28.1.2016 - 10 CE 15.2653 -, juris Rn. 18 f.).

Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig.

a. Der Zulässigkeit des Antrags steht ein gemäß § 123 Abs. 5 VwGO vorrangiges Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht entgegen.

Ist gegen eine behördliche Entscheidung über die Aufenthaltsbeendigung vorläufiger Rechtsschutz im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet und wird, obwohl ein solches Verfahren bereits eingeleitet wurde oder zulässigerweise noch eingeleitet werden kann, die aufenthaltsbeendende Entscheidung durch Abschiebung des Ausländers vollzogen, eröffnet § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die prozessuale Möglichkeit, (auch) den Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch, aufgrund dessen ein Ausländer die Rückgängigmachung der Folgen seiner Abschiebung aus dem Bundesgebiet begehrt, im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geltend zu machen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 5.6.2018 - 11 S 867/18 -, juris Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.3.2007 - 18 B 2533/06 -, juris Rn. 12 jeweils m.w.N.). Diese Vorschrift hat - ebenso wie § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO für das Hauptsacheverfahren - verfahrensrechtliche Funktion und ermöglicht die Beseitigung bereits eingetretener Vollzugsfolgen im Falle der (späteren) Herstellung der aufschiebenden Wirkung, ohne dass ein andernfalls erforderlicher Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO gestellt werden müsste. Besteht diese Möglichkeit, ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ein Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht statthaft (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 30.7.2018 - 10 CE 18.769 u.a. -, juris Rn. 15 f.). Vorläufiger Rechtsschutz mit dem Ziel, die Folgen einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet rückgängig zu machen, ist folglich regelmäßig in dem Verfahren zu erlangen, das primär gegen eine bevorstehende Aufenthaltsbeendigung statthaft gewesen ist oder gewesen wäre.

Hier haben die Antragsteller zwar (erfolglos) vorläufigen Rechtsschutz gegen die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 11. Januar 2016 erlassene Abschiebungsandrohung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 (und 7) VwGO begehrt. Gegenüber dem Antragsgegner als Ausländerbehörde konnten die Antragsteller - wegen der behaupteten Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 1. als einem inlandsbezogenen Vollstreckungshindernis - vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel einer Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aber nur im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO erlangen. Dieses Verfahren ist folglich auch für das nun verfolgte Ziel, die Folgen der Abschiebung aus dem Bundesgebiet rückgängig zu machen, statthaft. Dem steht auch nicht entgegen, dass § 123 VwGO eine § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO entsprechende Regelung für die Geltendmachung eines Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs nicht enthält. Denn § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO hat, wie ausgeführt, nur verfahrensrechtliche Bedeutung und erleichtert eine prozessuale Geltendmachung des Folgenbeseitigungsanspruchs bereits als Annex zum Ausgangsverfahren. Auch ohne eine solche Regelung ist die Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs in einem Verfahren nach § 123 VwGO isoliert - oder auch nach einer Antragsänderung aufgrund einer während des laufenden Verfahrens auf Aussetzung der Abschiebung erfolgten Abschiebung - aber möglich (vgl. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 6.7.2018

- 3 Bs 97/18 -, juris Rn. 20; OVG Bremen, Beschl. v. 19.5.2017 - 1 B 47/17 -, juris Rn. 19; a.A. Bayerischer VGH, Beschl. v. 18.12.2017 - 19 CE 17.1541 -, juris Rn. 9 m.w.N.).

b. Der Zulässigkeit steht schließlich die mangelnde Bestimmtheit des dem erstinstanzlichen Antrag entsprechenden Beschwerdeantrags nicht entgegen.

Die Antragsteller beantragen eine Verpflichtung des Antragsgegners zur "Rückholung" aus Montenegro in das Bundesgebiet. Abgesehen davon, dass die Rückholung als
Realakt nicht über ein Verpflichtungsbegehren zu einem verfügenden Verwaltungshandeln des Antragsgegners, sondern nur über ein Leistungsbegehren zu erreichen sein kann, ist die Aufgabe der Rückholung als solche zu unbestimmt und ermöglicht - im Falle des Nichtbefolgens durch den Antragsgegner - keine Vollstreckung. Diese mangelnde Bestimmtheit steht der Zulässigkeit des Antrags aber ausnahmsweise deshalb nicht entgegen, weil das Verwaltungsgericht im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen des erkennbaren Antragsbegehrens (§ 88 VwGO) über die zu treffenden Maßnahmen gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 938 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen selbst entscheidet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.7.2010 - OVG 3 S 26.10 -, juris Rn. 10; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 22.8.2005 - 2 MB 30/05 -, juris Rn. 11; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 215 ff.). Begehrt der Ausländer eine Rückgängigmachung der Folgen seiner Abschiebung aus dem Bundesgebiet, ist es ermessensgerecht und für eine Folgenbeseitigung ausreichend, der Ausländerbehörde, die die Abschiebung vollzogen hat, solche Maßnahmen aufzuerlegen, die es dem abgeschobenen Ausländer tatsächlich und rechtlich ermöglichen, wieder in das Bundesgebiet einzureisen. Dies kann beispielweise die Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 AufenthG, eine erforderliche ausländerbehördliche Mitwirkung in einem durchzuführenden Visumverfahren oder die Gewährung einer erforderlichen finanziellen Unterstützung umfassen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 13.5.2014 - 8 ME 39/14 -, juris Rn. 16 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.7.2010, a.a.O., Rn. 11; Hessischer VGH, Beschl. v. 20.1.2004 - 12 TG 3204/03 -, juris Rn. 14).

2. Der so verstandene Antrag der Antragsteller ist unbegründet. Die Antragsteller haben weder einen Anordnungsgrund (a.) noch einen Anordnungsanspruch (b.) in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO genügenden Weise glaubhaft gemacht.

a. Ein Anordnungsgrund ist gleichzusetzen mit einem spezifischen Interesse gerade an der begehrten vorläufigen Regelung. Dieses Interesse ergibt sich regelmäßig aus einer besonderen Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 19.10.2010 - 8 ME 221/10 -, juris Rn. 4; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 123 Rn. 81 (Stand: März 2014)). Dabei ist einem die Hauptsache vorwegnehmenden Antrag im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise (vgl. zum grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes: BVerwG, Beschl. v. 27.5.2004 - BVerwG 1 WDS VR 2.04 -, juris Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.7.1962 - I B 57/62 -, OVGE MüLü 18, 387, 388 f.) dann stattzugeben, wenn durch das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes ist Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.4.2008 - 2 BvR 338/08 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, 74; BVerwG, Beschl. v. 10.2.2011 - BVerwG 7 VR 6.11 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 29.4.2010 - BVerwG 1 WDS VR 2.10 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 28; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.5.2010 - 8 ME 109/10 -, juris Rn. 14; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 193 f. jeweils m.w.N.).

Hier erstreben die Antragsteller eine solche Vorwegnahme der Hauptsache. Das Ziel der von ihnen begehrten einstweiligen Regelungsanordnung wäre identisch mit dem Ziel einer - derzeit noch nicht anhängigen - Hauptsacheklage auf Rückgängigmachung der Folgen ihrer Abschiebung aus dem Bundesgebiet. Dem steht nicht entgegen, dass die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erstrebte Regelung vorläufig wäre und unter der auflösenden Bedingung des Ergebnisses eines Klageverfahrens stünde. Denn auch die bloße vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache vermittelt die mit einem Klageverfahren erstrebte Rechtsposition und stellt die Antragsteller - ohne, dass diese Rechtsstellung rückwirkend wieder beseitigt werden könnte - vorweg so, als wenn sie im Klageverfahren bereits obsiegt hätten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.1989
- BVerwG 2 ER 301.89 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15; Senatsbeschl. v. 8.10.2003 - 13 ME 342/03 -, NVwZ-RR 2004, 258 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.10.1987 - 12 B 109/87 -, NVwZ-RR 1988, 19; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 180 m.w.N.).

Der nach dem eingangs dargestellten Maßstab nur ausnahmsweise mögliche Erlass einer solchen, die Hauptsache vorwegnehmenden Regelungsanordnung kommt hier nicht in Betracht. Denn die Antragsteller haben nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihnen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Sie hatten im erstinstanzlichen Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemacht, sie dürften sich nicht bei Behörden in Montenegro anmelden, hätten kein Recht auf Arbeit oder Sozialhilfe, seien nicht krankenversichert und müssten in einem Flüchtlings- und Obdachlosenheim leben. Sie könnten sich auch nicht nach Serbien begeben, da sie nicht über serbische Pässe verfügten. Zudem sei eine Exazerbation der psychischen Erkrankungen der Antragstellerin zu 1. bei einer Rückkehr nach Serbien hochwahrscheinlich und auch eine zur Suizidalität führende Dekompensation nicht auszuschließen. Das Verwaltungsgericht hat dieses Vorbringen mit der Begründung nicht für überwiegend wahrscheinlich und damit nicht für glaubhaft erachtet (vgl. zu dieser Herabsetzung des Beweismaßes bei der nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO erforderlichen Glaubhaftmachung: BVerfG, Beschl. v. 29.7.2003
- 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 95, 96 [BVerfG 29.07.2003 - 2 BvR 311/03]; BVerwG, Beschl. v. 26.2.2014 - BVerwG 6 C 3.13 -, NVwZ 2014, 1229, 1231; Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 123 Rn. 94 f. (Stand: März 2014) m.w.N.), dass die Glaubhaftmachung schon den formellen Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nicht genügt. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht das Vorliegen existenz- oder lebensbedrohender Umstände mit Blick darauf infrage gestellt, dass der Lebensgefährte der Antragstellerin zu 1. und Vater der Antragsteller zu 2. bis 4. noch am 21. März 2018 (Blatt 196 der Beiakte 1/II) angegeben hatte, der Familie stehe ab Mai 2018 ein Haus in Montenegro zur Verfügung, und dass die Antragstellerin zu 1. eine bis zum 20. März 2020 gültige montenegrinische Lična karta za stranca (Foreigner ID card, Blatt 35 f. der Beiakte 1/I) innehat, also eine Registrierung bei den montenegrinischen Behörden erfolgt sein muss. Diese zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung, denen die Beschwerde mit einer bloßen Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise entgegengetreten ist (vgl. hierzu im Einzelnen: Senatsbeschl. v. 25.7.2014 - 13 ME 97/14 -, NordÖR 2014, 502 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen), macht sich der Senat zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

b. Im Übrigen haben die Antragsteller auch das Bestehen eines (Anordnungs-)Anspruchs auf Rückgängigmachung der Folgen ihrer Abschiebung aus dem Bundesgebiet nicht glaubhaft gemacht.

Rechtsgrundlage eines dahingehenden Anspruchs kann der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch sein (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 30.7.2018, a.a.O., Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 8.7.2010, a.a.O., Rn. 15). Dieser auf der Bindung der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG beruhende Anspruch ist nicht nur bei vollzogenen Verwaltungsakten, sondern bei allen Amtshandlungen gegeben, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht des Betroffenen ein noch andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist. In einem solchen Fall kann der Betroffene verlangen, dass derjenige rechtmäßige Zustand wiederhergestellt wird, der unverändert bestünde, wenn es zu dem rechtswidrigen Eingriff nicht gekommen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.12.2015 - BVerwG 6 B 33.15 -, juris Rn. 14; Urt. v. 26.8.1993 - BVerwG 4 C 24.91 -, juris Rn. 23 f.; Urt. v. 19.7.1984
- BVerwG 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366, 370; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 353 ff. jeweils m.w.N.).

Hier haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass durch ihre Abschiebung ein rechtswidriger Zustand entstanden ist. Es bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt ihres Vollzugs (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 30.7.2018, a.a.O., Rn. 23 m.w.N.) am 20. August 2018 rechtswidrig gewesen ist.

(1) Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Diese Voraussetzungen waren am 20. August 2018 erfüllt. Die Antragsteller waren nach Zustellung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. Januar 2016 über die Ablehnung ihrer Asylanträge als offensichtlich unbegründet und der dort enthaltenen, arg. e § 75 Abs. 1 AsylG kraft Gesetzes vollziehbaren Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylG nach dem Gedanken der §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, weil hierdurch die gesetzlich begründete Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG vollziehbar erloschen war (vgl. zu diesem Zusammenhang: Senatsbeschl. v. 13.3.2018 - 13 ME 38/18 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Das durch den rechtzeitigen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kraft Gesetzes entstandene temporare Abschiebeverbot des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG war mit der ablehnenden gerichtlichen Entscheidung vom 27. Dezember 2016 - 8 B 783/16 - erloschen. Auch die im Bescheid vom 11. Januar 2016 gesetzte Ausreisefrist war am 20. August 2018 abgelaufen. Die Antragsteller waren nicht bereit, freiwillig auszureisen.

(2) Ohne Erfolg wenden die Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebung ein, dass sie nicht in das Land ihrer Staatsangehörigkeit Serbien, sondern nach Montenegro abgeschoben worden seien. Ungeachtet der Frage, ob alle Antragsteller tatsächlich serbische Staatsangehörige sind, darf ein Ausländer nicht nur in den Staat, dessen Staatsangehöriger er ist, abgeschoben werden. Er kann vielmehr, worauf die Antragsteller in der Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 11. Januar 2016 gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG hingewiesen worden sind, auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Dass diese Voraussetzungen mit Blick auf Montenegro nicht erfüllt gewesen sind, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

(3) Ebenso erfolglos machen die Antragsteller geltend, der Antragsgegner als Ausländerbehörde sei verpflichtet gewesen, die Abschiebung wegen einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 1. gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen.

Unter Berücksichtigung der sich aus Art. 2 Abs. 2 GG ergebenden Schutzwirkungen kann sich aus einer Reiseunfähigkeit grundsätzlich ein inlandsbezogenes - und damit von der Ausländerbehörde selbständig zu prüfendes (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.4.2002
- 2 BvR 553/02 -, InfAuslR 2002, 415 f.; BVerwG, Urt. v. 11.11.1997 - BVerwG 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322, 327) - Abschiebungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ergeben. Voraussetzung ist allerdings, dass die konkrete Gefahr besteht, der Gesundheitszustand des Ausländers werde sich durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern, und dass diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch den Transport als solchen wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmalig entstehen würde (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch dann, wenn sich durch die Abschiebung als solche - außerhalb des Transportvorganges und unabhängig vom Zielstaat - der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne, vgl. Senatsbeschl. v. 7.9.2017 - 13 ME 157/17 -, juris Rn. 4; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 29.3.2011 - 8 LB 121/08 -, juris Rn. 47 jeweils m.w.N.).

Da nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG in der durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) mit Wirkung vom 17. März 2016 geänderten Fassung vermutet wird, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, muss der Ausländer, will er unter Berufung auf gesundheitliche Gründe eine Aussetzung der Abschiebung erwirken, die widerlegliche Vermutung entkräften (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren, BT-Drs. 18/7538, S. 19). Hierzu muss er der Ausländerbehörde gemäß § 60a Abs. 2d Satz 1 AufenthG unverzüglich eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung, die den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG genügt, vorlegen.

Nach diesen Maßgaben - und den im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes allein zu berücksichtigenden präsenten Beweismitteln und glaubhaft gemachten Tatsachen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 19.3.2013 - 8 ME 44/13 -, juris Rn. 5) - bestand am 20. August 2018 eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 1. nicht.

Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Terminszettel der Psychiatrischen Institutsambulanz des Klinikums M. vom 8. August 2018 (Blatt 37 der Gerichtsakte) und der Gemeinschaftspraxis Dr. N. und Dr. O. aus P. vom 12. September 2018 (Blatt 42 der Gerichtsakte) treffen keinerlei Aussagen zu konkreten Erkrankungen der Antragstellerin zu 1. Der darüber hinaus vorgelegte, vom Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Q. aus A-Stadt ausgestellte Überweisungsschein vom 15. August 2018 (Blatt 38 der Gerichtsakte) über die Überweisung der Antragstellerin zu 1. in die Institutsambulanz wegen einer schweren depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung dokumentiert zwar eine Diagnose. Die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, der Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, benennt der Überweisungsschein aber nicht und genügt damit auch den in § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG aufgestellten Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung nicht.

Die im ausländerbehördlichen Verfahren vorgelegten Bescheinigungen des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. Q. aus A-Stadt vom 16. Februar 2018 (Blatt 176 der Beiakte 1/II), der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. N. aus P. vom 10. Februar 2018 (Blatt 185 der Beiakte 1/II), des AWO Psychiatriezentrums L. vom 30. April 2018 (Blatt 206 der Beiakte 1/II), vom 4. Juni 2018 (Blatt 220 ff. der Beiakte 1/II) und vom 26. Juli 2018 (Blatt 245 der Beiakte 1/II) attestieren der Antragstellerin zu 1. zwar verschiedene psychische Erkrankungen und zeigen einen Behandlungsbedarf sowie erfolgte Behandlungen auf. Zur Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1. verhalten sie sich indes nicht. Vielmehr wird festgestellt, dass nach Entlassung aus der Behandlung keine Anhaltspunkte für eine Eigen- oder Fremdgefährdung bestehen (vgl. AWO Psychiatriezentrum L., Entlassungsbericht v. 4.6.2018, Blatt 220 ff. der Beiakte 1/II). Die weitere Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. Q. aus A-Stadt vom 11. April 2018 (Blatt 198 der Beiakte 1/II) stellt schlicht fest, dass die Antragstellerin nicht reisefähig sei. Eine nachvollziehbare Begründung, insbesondere welche der psychischen Erkrankungen aus welchen Gründen die Reisefähigkeit in welcher Art und Weise und in welchem Umfang beschränken, fehlt aber vollständig.

(4) Schließlich standen der Rechtmäßigkeit der Abschiebung die von den Antragstellern behaupteten krankheitsbedingten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Person der Antragstellerin zu 1. nicht entgegen. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind der Antragsgegner und auch der Senat nach § 42 Satz 1 AsylG an die insoweit negative Feststellung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. Januar 2016 gebunden und im aufenthaltsrechtlichen Verfahren zu einer eigenen Prüfung weder berechtigt noch verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2006
- BVerwG 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192, 195; Senatsbeschl. v. 7.6.2017
- 13 ME 107/17 -, juris Rn. 17).

Hierfür ist es auch unerheblich, ob sich die Sachlage nach Erlass des Bescheides durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geändert hat. Die Wirkung des § 42 Satz 1 AsylG kann in der hier gegebenen Fallkonstellation nur durch einen (erneuten) Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO in dem gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geführten Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes überwunden werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).