Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.05.2010, Az.: 7 PA 36/10

Frist der Prozesskostenhilfebeschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.05.2010
Aktenzeichen
7 PA 36/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 16071
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0520.7PA36.10.0A

Fundstellen

  • AGS 2011, 610-611
  • DVBl 2010, 926
  • DÖV 2010, 703
  • JurBüro 2010, 434

Amtlicher Leitsatz

Für die Prozesskostenhilfebeschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt die zweiwöchige Frist des§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die einmonatige Beschwerdefrist des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet keine Anwendung.

Entscheidungsgründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.

2

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist dem Kläger - ausweislich der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde - am 10. April 2010 zugestellt worden. Die am 7. Mai 2010 bei dem Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerdeschrift seiner Prozessbevollmächtigten wahrt die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO, auf die die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts zutreffend hinweist, nicht.

3

Deren Auffassung, auf die Prozesskostenhilfebeschwerde finde gem. § 166 VwGO die Vorschrift des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO Anwendung, die eine Notfrist von einem Monat für die Beschwerdeeinlegung vorsieht und an § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO als Fristvorschrift für die zivilprozessuale sofortige Beschwerde anknüpft, ist nicht zu folgen.§ 166 VwGO verweist auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die (Bewilligung der) Prozesskostenhilfe, erklärt von den Rechtsmittelvorschriften der Zivilprozessordnung aber allein § 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO für anwendbar. Dieser - durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) in die Verwaltungsgerichtsordnung eingefügten - singulären Verweisung auf eine einzelne Vorschrift der Zivilprozessordnung hätte es nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber von einer Anwendbarkeit der zivilprozessualen Regelungen für die sofortige Beschwerde auch auf die verwaltungsgerichtliche Prozesskostenhilfebeschwerde ausgegangen wäre (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 26.2.2004 - 12 E 1262/02 -, NVwZ-RR 2004, 544). § 166 VwGO kann daher nicht im Sinne einer Vollverweisung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde interpretiert werden. Für das verwaltungsprozessuale Rechtsmittelrecht verbleibt es im Übrigen, d.h. jenseits der Anwendbarkeit des § 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, daher bei den Bestimmungen der §§ 146 ff. VwGO, insbesondere auch bei der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dieses Auslegungsergebnis entspricht der einhelligen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 21.8.2008 - 3 O 533/08 -, [...]; VGH München, Beschl. v. 3.4.2003 - 9 C 02.2916 -, BayVBl. 2003, 573; OVG Münster, a.a.O. und Beschl. v. 4.10.1982 - 17 B 506/82 -, OVGE MüLü 36, 164ff.).