Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 05.05.2010, Az.: 5 LA 436/08

Zulagenberechtigung bei Wechsel von einer zunächst eingeschlagenen Laufbahn des gehobenen Justizdienstes in die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes; Bedeutung der Laufbahngruppenzugehörigkeit oder der Befähigungsvoraussetzung für eine Laufbahn für die Zulagenberechtigung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
05.05.2010
Aktenzeichen
5 LA 436/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 16105
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0505.5LA436.08.0A

Gründe

1

Der Kläger wendet sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem es seine Klage auf Fortgewährung der allgemeinen Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 b BBesO A und B über den 1. Mai 2007 hinaus unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 26. April 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2008 abgewiesen hat.

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg.

3

1.

Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; Nds. OVG, Beschl. v. 30.4.2008 - 5 LA 200/07 -).

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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

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Der Kläger meint, unabdingbare Voraussetzung für die Laufbahn des Amtsanwalts sei zunächst das Einsteigen in den gehobenen Justizdienst als Rechtspfleger im Eingangsamt eines Inspektors der Besoldungsgruppe A 9 BBesO. Dies folge auch aus der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen, die in Niedersachsen ebenfalls zur Anwendung komme. Bereits sein Werdegang stehe daher der Annahme des Verwaltungsgerichts entgegen, er befinde sich als Amtsanwalt (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) im Eingangsamt seiner Laufbahn. Vielmehr sei Eingangsamt dieser Laufbahn stets das Eingangsamt der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes, denn nur hierüber könne er in die Amtsanwaltsdienstlaufbahn gelangen. Das Eingangsamt des gehobenen Justizdienstes aber falle in den Anwendungsbereich der allgemeinen Stellenzulage. Der Verweis des Verwaltungsgerichts auf den Sinn und Zweck der allgemeinen Stellenzulage, den Ausschluss bestimmter Beamtengruppen von einem höheren Einstieg in einer Sonderlaufbahn auszugleichen, stehe der Gewährung der Zulage nicht entgegen. Denn er habe zunächst deutlich "tiefer", nämlich in das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO einsteigen müssen, um Amtsanwalt werden zu können.

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Diese Ausführungen stellen die entscheidungserheblichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Zu beachten ist, dass der Kläger von der zunächst eingeschlagenen Laufbahn des gehobenen Justizdienstes in die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes gewechselt ist. Zwar gehörten beide Laufbahnen zu der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes (nunmehr zur Laufbahngruppe 2, vgl. die Anlage - Überleitungsübersicht - zu § 121 NBG). Doch richtet sich die Bestimmung des jeweiligen Eingangsamtes dieser Laufbahnen nicht nach den laufbahnrechtlichen, sondern den einschlägigen besoldungsrechtlichen Bestimmungen. Insoweit gelten nach § 1 Abs. 3 NBesG die besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (BBesG a.F.), soweit sich nicht aus den Vorschriften des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes etwas anderes ergibt (s. auch § 86 BBesG). Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 b der Anlage I zum BBesG Bundesbesoldungsordnungen A und B vorliegen, zunächst auf den Wortlaut der streitgegenständlichen Vorbemerkung abgestellt und rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass der Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes als Eingangsamt die Besoldungsgruppe A 12 BBesO nach der Fußnote 1 zu dieser Besoldungsgruppe zuerkannt worden ist und damit die Voraussetzungen für die Gewährung der Stellenzulage nicht gegeben sind.

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Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegen halten, Befähigungsvoraussetzung für den Wechsel in die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes sei zunächst der Einstieg in die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes mit dem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO. Denn der Wortlaut der Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 b der Anlage I zum BBesG Bundesbesoldungsordnungen A und B stellt für die Zulagenberechtigung nicht auf die Laufbahngruppenzugehörigkeit oder die Befähigungsvoraussetzung für eine Laufbahn, sondern auf die im Einzelfall von dem Beamten eingeschlagene "Laufbahn" ab. Die von dem Kläger befürwortete Auslegung dieser Vorbemerkung wäre von ihrem Wortlaut nicht gedeckt, dem wegen der strikten Gesetzesbindung im Besoldungsrecht (vgl. § 2 Abs. 1 BesG a.F.) besondere Bedeutung bei der Gewährung von Bezügen zukommt (std. Rspr.; vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 26.1.2010 - BVerwG 2 C 7.08 -, zitiert nach [...] Langtext, Rn. 10). Der Kläger hat mit seiner Ernennung zum Amtsanwalt die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes verlassen und ist in die Sonderlaufbahn des Amtsanwaltsdienstes im Sinne von § 16 Abs. 6 NLVO in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung vom 25. Mai 2001 (Nds. GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Art. 1. der Änderungsverordnung vom 19. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 629), gewechselt (vgl. dazu nunmehr § 27 Abs. 2 Satz 1 NLVO vom 30.3. 2009 - Nds. GVBl. S. 118). Deren Eingangsamt ist daher für die Zulagenberechtigung entscheidend.

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Soweit der Kläger die Gewährung der allgemeinen Stellenzulage nach ihrem Sinn und Zweck für gerechtfertigt hält, weil er zunächst die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes einschlagen musste, führt dieses Argument zu keiner anderen Einschätzung. Denn nach dem Wechsel in die Laufbahn mit einem deutlich höheren Eingangsamt hat er nicht aufzeigen können, dass in seinem Fall wie bei Beamten, die von derartigen Laufbahnen ausgeschlossen sind und daher die Zulage erhalten, ein Bedürfnis für die Zulagengewährung anzuerkennen ist.

9

2.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete (Happ, in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 124a Rn. 72; Seibert, in: Sodan/Ziekow <Hrsg.>, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124a VwGO, Rn. 211), grundsätzliche und fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschl. v. 29.2.2008 - 5 LA 167/04 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit und in [...]). Daher ist die grundsätzliche Bedeutung einer zu ausgelaufenem Recht aufgeworfenen Rechtsfrage in der Regel zu verneinen; anderes gilt nur, wenn die Beantwortung der Frage für einen nicht überschaubaren Personenkreis auf nicht absehbare Zeit auch künftig noch Bedeutung hat (Bader, in: Bader u.a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 124 Rn. 44, m.w.N.). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Hess. VGH, Beschl. v. 22.10.2002 - 8 UZ 179/01 -, NVwZ 2003, 1525 [VGH Hessen 22.10.2002 - 8 UZ 179/01]<1526>, m.w.N.).

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Letzteres ist hier nach den vorstehenden Ausführungen der Fall. Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur besonderen Bedeutung des Wortlautes besoldungsrechtlicher Vorschriften für die Frage der Gewährung von Bezügen und der einschlägigen weiteren Normen des Besoldungs- und Laufbahnrechts lässt sich die von dem Kläger für grundsätzlich erachtete Frage, ob die Beamten in der Sonderlaufbahn des Amtsanwaltsdienstes einen Anspruch auf die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 b der Anlage I zum BBesG Bundesbesoldungsordnungen A und B haben, unschwer - wie dargestellt und vom Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei entschieden - beantworten.

11

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

13

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 40 GKG. Für die Bemessung des Streitwerts ist nach der sog. Teilstatusrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der 24-fache Monatsbetrag der geltend gemachten Zulage im Zeitpunkt der Anhängigkeit des Antrags maßgebend. Der Streitwert beläuft sich demnach auf 24 x 73,36 EUR = 1.760,64 EUR.