Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.05.2010, Az.: 8 ME 88/10

Regelungen zum Aufenthalt aus familiären Gründen als Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Familiennachzug von volljährigen Kindern bei Vorliegen von gewichtigen Umständen im Einzelfall für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.05.2010
Aktenzeichen
8 ME 88/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 24075
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0519.8ME88.10.0A

Redaktioneller Leitsatz

Eine solche außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG kann nur dann angenommen werden, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, wonach der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist. Allein der Hinweis auf tatsächliche Unterstützungshandlungen bei Verrichtungen im Haushalt, bei Arztbesuchen und Spaziergängen ist dabei nicht geeignet, deren Notwendigkeit zu belegen.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

2

Aus den von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren angeführten und vom Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass ihr ein nach den Maßgaben des § 123 VwGO sicherungsfähiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zusteht.

3

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der im Bereich der Regelungen zum Aufenthalt aus familiären Gründen hier allein in Betracht zu ziehen ist. Nach dieser Bestimmung kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Bestimmung steht im Ermessen der Ausländerbehörde. Allerdings ist die Ermessensausübung erst eröffnet, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind und eine außergewöhnliche Härte festgestellt ist (vgl.Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.11.2006 - 11 ME 197/06 -, InfAuslR 2007, 67, 68 ; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2010, AufenthG § 36 Rn. 12 f.). Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Regelungen zum Aufenthalt aus familiären Gründen einen Familiennachzug von volljährigen Kindern zu ihren in Deutschland lebenden Familienangehörigen nicht erlauben (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz), BT-Drs. 15/420, S. 84; GK-AufenthG, Stand: März 2010, § 27 Rn. 14 ff.), kann eine solche außergewöhnliche Härte nur dann angenommen werden, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebots desArt. 6 GG und im Vergleich zu den übrigen geregelten Fällen des Familiennachzugs ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gebieten. Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als schlechthin unvertretbar anzusehen ist. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 7.10.2008 - 19 C 08.2654 -, [...] Rn. 5 f.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.11.2006, a.a.O.; Beschl. v. 23.5.2006 - 5 ME 35/06 -, [...] Rn. 21; OVG Berlin, Urt. v. 31.1.2003 - OVG 3 B 4.02 -, InfAuslR 2003, 275, 276 [OVG Berlin 31.01.2003 - 3 B 4/02]; Hailbronner, a.a.O., § 36 Rn. 13; und zur inhaltsgleichen Vorgängerreglung in § 22 AuslG: BVerwG, Beschl. v. 25.6.1997 - 1 B 236.96 -, Buchholz 402.240 § 22 AuslG 1990 Nr. 4). Eine solche Situation kann unter anderem bei einer schwerwiegenden, mit einer besonderen Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit einhergehenden Erkrankung oder/und Behinderung bestehen (vgl. Nrn. 36.2.2.2 und 36.2.2.3 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AVwVAufenthG - vom 26. Oktober 2009 (GMBl. S. 877)).

4

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Antragstellerin hier nicht dargelegt bzw. nicht in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO genügenden Weise glaubhaft gemacht.

5

Nach dem von ihr vorgelegten Bescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie vom 23. Februar 2010 beträgt der Grad der Behinderung ihrer Mutter seit dem 30. Oktober 2009 zwar 100. Die dieser Beurteilung zugrunde liegenden Funktionsbeeinträchtigungen (dialysepflichtiges Nierenversagen (Einzel-GdB: 100), seelische Störungen (Einzel-GdB: 30), diabetes mellitus (Einzel-GdB: 30), Herz-Kreislaufschaden, Bluthochdruck (Einzel-GdB: 20). Wirbelsäulenschaden (Einzel-GdB: 20), Belastungsschmerzen in beiden Kniegelenken, im rechten Hüft- und Sprunggelenk (Einzel-GdB: 20)) für sich allein lassen unter Berücksichtigung der die Bewertung tragenden "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" (vgl. Teil B. Nrn. 12.1.3, 3.7, 15.1, 9.3, 18.9 und 18.11 i.V.m. 18.14 Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008, Anlageband zum BGBl. I Nr. 57 vom 15.12.2008) aber nicht darauf schließen, dass die Mutter der Antragstellerin kein eigenständiges Leben führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe durch die Antragstellerin angewiesen ist. Dem Bescheid ist auch nicht zu entnehmen, dass die Mutter der Antragstellerin als "hilflos" i.S.d. Teil A. Nr. 4.b. Versorgungsmedizinische Grundsätze ("Hilflos sind diejenigen, die infolge von Gesundheitsstörungen - nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB I X) und dem Einkommensteuergesetz 'nicht nur vorübergehend' - für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen.") angesehen worden ist. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht zutreffend auch darauf hingewiesen, dass der Mutter der Antragstellerin das Merkzeichen B nicht zuerkannt worden ist, weil das Niedersächsische Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie festgestellt hat, die Mutter der Antragstellerin weise weder eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr auf noch bedürfe sie ständiger Begleitung (vgl. Teil D. Nrn. 1. und 2. Versorgungsmedizinische Grundsätze). Dass die Mutter der Antragstellerin nunmehr beabsichtigt, beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie einen erneuten Antrag auf Zuerkennung des Merkzeichens G zu stellen, rechtfertigt nicht die Annahme, sie leide an weiteren als den im Bescheid vom 23. Februar 2010 dargestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Denn dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin sind keine nachvollziehbaren tatsächlichen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen G und B in Person ihrer Mutter vorliegen.

6

Auch die vorgelegten ärztlichen Atteste vermögen den Senat nicht davon zu überzeugen, dass die Mutter der Antragstellerin kein eigenständiges Leben führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe durch die Antragstellerin angewiesen ist. Ausweislich des Berichtes des Nephrologischen Zentrums Niedersachsen vom 7. April 2008 befand sich die Mutter der Antragstellerin bereits in der Zeit vom 25. März bis 8. April 2008 unter anderem wegen der chronischen Niereninsuffizienz, des Diabetes mellitus und der arteriellen Hypertonie in stationärer Behandlung und wurde mit der Empfehlung, an einen Nephrologen angebunden zu bleiben, entlassen. Trotz des damit schon 2008 ausgeprägten Krankheitsbildes ist die Antragstellerin in der Folge wiederholt für jeweils mehrere Wochen von Deutschland nach Bosnien ausgereist. Die Mutter der Antragstellerin war in dieser Zeit offenbar ohne Weiteres in der Lage, ohne die Hilfe der Antragstellerin auszukommen. Auch der nach Eintritt der erforderlichen Dialysebehandlung Anfang Oktober 2009 erstellte Verlegungsbericht des KfH Nierenzentrums vom 27. Oktober 2009 enthält keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit familiärer Lebenshilfe. Lediglich nach den Attesten der Hausärzte der Mutter der Antragstellerin vom 21. Oktober 2009 und vom 3. März 2010 ist die beständige und ununterbrochene Unterstützung durch die Antragstellerin unbedingt sinnvoll und notwendig. Die Antragstellerin lebe in der Wohnung ihrer Mutter, besorge deren Haushalt, begleite sie bei Arztbesuchen und täglichen Spaziergängen und gebe gelegentlich notwendige nächtliche Hilfestellungen. Tatsächliche Anhaltspunkte, die den gezogenen Schluss einer unbedingt notwendigen familiären Lebenshilfe nachvollziehbar begründen würden, sind diesen Attesten indes nicht zu entnehmen. Schon das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass in den Attesten jedwede Ausführungen zur Art und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Mutter der Antragstellerin, zu den konkreten Hilfeleistungen der Antragstellerin und zur medizinischen Notwendigkeit dieser Hilfeleistungen fehlen. Allein der Hinweis auf tatsächliche Unterstützungshandlungen bei Verrichtungen im Haushalt, bei Arztbesuchen und Spaziergängen ist nicht geeignet, deren Notwendigkeit zu belegen. Die vorgelegten Atteste haben den Senat daher nicht davon überzeugt, dass die Mutter der Antragstellerin zwingend auf die Lebenshilfe ihrer Tochter angewiesen ist.

7

Gleiches gilt für das Vorbringen der Antragstellerin selbst. Diese hat sich sowohl im erstinstanzlichen als auch im Beschwerdeverfahren darauf beschränkt, die in den ärztlichen Attesten enthaltenen Ausführungen wiederzugeben. Eine weitere Konkretisierung zur Art und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, zu den konkreten Hilfeleistungen und zur medizinischen Notwendigkeit dieser Hilfeleistungen ist trotz des eindeutigen Hinweises in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht erfolgt. Auch die in den Schriftsätzen vom 27. April, 5. Mai, 11. Mai und 18. Mai 2010 behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustands der Mutter der Antragstellerin ist weder hinreichend glaubhaft gemacht noch dargetan, aufgrund welcher nun vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen diese ein eigenständiges Leben nicht führen kann und deshalb auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe durch die Antragstellerin angewiesen ist.

8

Damit liegt voraussichtlich keine einen Aufenthalt aus familiären Gründen rechtfertigende außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor. Im Übrigen erfüllt die Antragstellerin die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), denen die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht erfolgreich entgegen getreten ist.

9

Die Antragstellerin hat voraussichtlich auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.

10

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG sind nicht erfüllt. Denn die Antragstellerin ist vollziehbar ausreisepflichtig und erstrebt offensichtlich eine Erlaubnis zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet. § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ge-stattet die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aber nur an nicht vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer für einen nur vorübergehenden Aufenthalt.

11

Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG, Art. 8 EMRK kommt voraussichtlich nicht in Betracht. Denn bei Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG kann insoweit kein großzügigerer Maßstab angewendet werden als bei § 36 Abs. 2 AufenthG, da sonst ein trotz der Sperrwirkung der Abschiebung nach Deutschland wieder illegal eingereister Ausländer gegenüber dem regulär den Aufenthalt aus familiären Gründen nach Kapitel 2 Abschnitt 6 begehrenden Ausländer privilegiert würde (vgl.Hamburgisches OVG, Beschl. v. 27.5.2009 - 5 Bf 18/08.Z -, [...] Rn. 14).