Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.05.2010, Az.: 8 LA 90/10

Entscheidungsfindung eines Gerichts bei zwei sich widersprechenden Sachverständigengutachten; Erforderlichkeit der Einholung eines Obergutachtens; Verfahrensrüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) wegen des Verzichts des Verwaltungsgerichts auf Einholung eines weiteren Gutachtens

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.05.2010
Aktenzeichen
8 LA 90/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 24154
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0527.8LA90.10.0A

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Frage, ob die Einholung eines Obergutachtens bei zwei sich widersprechenden Sachverständigengutachten erforderlich ist, lässt sich nur einzelfallbezogen unter Berücksichtigung des dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts entscheiden und hat daher keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG.

  2. 2.

    Sieht man von der Einholung eines weiteren Gutachtens im Sinne des § 412 ZPO ab, so ist dies nur dann rechtsfehlerhaft, wenn sich dem Gericht die Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen.

Gründe

1

Der Zulassungsantrag, der auf § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestützt wird, ist unbegründet.

2

Der Rechtssache kommt nicht die ihr beigemessene grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. Mit der Grundsatzrüge muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf (BVerwG, Urt. v. 31.7.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24). Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob das Gericht bei zwei sich widersprechenden Sachverständigengutachten ohne weitere Beweiserhebung ein Gutachten der Entscheidungsfindung zugrunde legen darf oder ob es zwingend erforderlich ist, weitere Sachverständigenhilfe in Anspruch zu nehmen. Diese Frage lässt sich nicht fallübergreifend und allgemeingültig klären. Ob die Einholung eines Obergutachtens erforderlich ist, lässt sich nur einzelfallbezogen unter Berücksichtigung des dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts entscheiden.

3

Auch eine - hier nicht ausdrücklich - erhobene Verfahrensrüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG wegen des Verzichts des Verwaltungsgerichts auf Einholung eines weiteren Gutachtens wäre unbegründet. Die Bestimmung der Anzahl der zuzuziehenden Sachverständigen steht gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Ermessen des Prozessgerichts. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken (§ 404 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Auch über die Einholung weiterer Gutachten entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (§ 412 Abs. 1 ZPO). Sieht es hiervon ab, so ist dies nur dann rechtsfehlerhaft, wenn sich dem Gericht die Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 13.3.1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268). Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht in Ausübung seines Ermessens von der Einholung des von der Klägerin beantragten medizinischen Obergutachtens abgesehen hat.

4

Dem erstinstanzlichen Gericht lag mit dem Gutachten der D. vom 11. Januar 2010 eine sachverständige Stellungnahme vor, die es ihm ermöglichte, die entscheidungserhebliche Frage nach dem Vorliegen einer sogenannten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) bei der Klägerin sachkundig zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu auf Seite 6 des Entscheidungsabdruckes ausgeführt, das Gutachten vom 11. Januar 2010 lege überzeugend und nachvollziehbar dar, dass der Bericht der Klägerin über ihre Vergewaltigung in Serbien im Jahr 2006 höchstwahrscheinlich nicht auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhe. Das Gutachten weist weder offensichtliche Mängel auf noch ist sonst erkennbar, dass sich dem Gericht die Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen.

5

Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht zu Recht das Gutachten der Sachverständigen E. vom 1. Oktober 2009 als unzureichend bewertet. Das Gutachten setzt sich mit dem Wahrheitsgehalt des Vorbringens der Klägerin zu der Vergewaltigung nicht auseinander, sondern lässt es damit bewenden, dass die Klägerin "als Auslöser der posttraumatischen Belastungsstörung die Vergewaltigung beschrieben" habe. Der mit der Zulassungsbegründung vorgetragene Einwand, trotz des Wortlautes des schriftlichen Gutachtens vom 1. Oktober 2009 sei nicht ausgeschlossen, dass sich die Sachverständige mit dem Wahrheitsgehalt des Vorbringens der Klägerin auseinandergesetzt habe, ist nicht überzeugend.

6

Da es sich bei der PTBS um ein komplexes psychisches Krankheitsbild handelt, muss eine ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer solchen Erkrankung das methodische Vorgehen und die ärztliche Diagnostik transparent und nachvollziehbar darstellen. Hierzu gehört auch, dass der Erhebung der Befundtatsachen eine Bewertung der Richtigkeit der vorgetragenen Tatsachen nachfolgen muss. Dem Gutachten der Sachverständigen E. ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass die Gutachterin den Wahrheitsgehalt der Angaben der Klägerin überprüft hat, zum Beispiel durch gezielte Nachfragen oder das Aufzeigen von Unstimmigkeiten und Widersprüchen. Es bestand deshalb für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, wegen der unterschiedlichen Bewertung der von der Klägerin behaupteten Erkrankung in den Gutachten vom 1. Oktober 2009 und vom 11. Januar 2010 ein medizinisches Obergutachten einzuholen.