Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.02.2023, Az.: 10 LB 100/22

Flächen, brachliegende; Gewalt, höhere; Greeningprämie; Günstigkeitsprinzip; Irrtum, offensichtlicher; Kürzung; Ökologisierungszahlung; Sanktion, verwaltungsrechtliche; Umstände, außergewöhnliche; Verwaltungssanktion; Kürzung und Sanktion

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.02.2023
Aktenzeichen
10 LB 100/22
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 11981
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:0214.10LB100.22.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 16.02.2022 - AZ: 11 A 7305/18

Fundstelle

  • DÖV 2023, 485

Amtlicher Leitsatz

Bei der Kürzung nach Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 handelt es sich nicht um eine Verwaltungssanktion im Sinne des Art. 77 VO (EU) Nr. 1306/2013.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichterin der 11. Kammer - vom 16. Februar 2022 geändert und die Klage, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist, abgewiesen.

Der Kläger trägt 3/5, die Beklagte 2/5 der Kosten des Verfahrens in erster Instanz. Die Kosten des Verfahrens in zweiter Instanz trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich noch gegen die Kürzung der ihm gewährten Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (sogenannte "Greeningprämie") für das Jahr 2017 durch die Beklagte im Umfang von 67,193 ha.

Mit Sammelantrag vom 15. Mai 2017 beantragte der Kläger unter anderem die Greeningprämie für das Jahr 2017 für eine Gesamtfläche von 205,2884 ha. Als ökologische Vorrangfläche meldete er den Schlag F. mit einer Fläche von 11,1688 ha und der Art Zwischenfrucht / Gründecke ÖVF, Code 52 (Bl. 3a BA, 66 d.A.).

Nach der Feststellung von Überlappungen der gemeldeten Flächen mit denen anderer Antragsteller, teilte der Kläger am 19. Juni 2017 eine Änderung von Geometrien mit (Bl. 4 BA).

Bei einer Flächenvermessung im Rahmen der von ihr ab dem 14. Juli 2017 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle stellte die Beklagte die Schläge G. und H. mit einer Fläche von 5,0188 ha bzw. 4,9517 ha und 2,1620 ha jeweils als ökologische Vorrangfläche (Code 62) fest (Bl. 39, 40, 49, 57 BA).

Am 18. Juli 2017 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, dass es bei der Stellung seines Sammelantrags technisch bedingt zu einem Fehler bei der Codierung der ökologischen Vorrangfläche gekommen sei. Richtigerweise habe die ökologische Vorrangfläche wie folgt erfüllt werden sollen (Bl. 5 BA):

Zwischenfruchtanbau:11,1688 ha x 0,3 =3,3500 ha
Brache 591:5,0188 ha x 1,0 =5,0188 ha
Brache 591:2,2697 ha x 1,0 =2,2697 ha
Gesamt:10,6385 ha

Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin am 15. August 2017 telefonisch mit, dass die Greeningflächen nicht mehr erhöht werden könnten und es daher zu einer Flächenkürzung kommen würde (Bl. 6 BA).

Am 7. September 2017 vermerkte die Beklagte nach der von ihr veranlassten Überprüfung des Uploads des Sammelantrags, dass auch bei dem ersten Upload des Antrags durch den Kläger die Schläge G. und H. nicht mit dem Code 62 versehen gewesen seien (Bl. 43 BA).

Mit Bescheid vom 30. Januar 2018 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Greeningprämie in Höhe von 7.992,63 EUR und auf die bewilligten Direktzahlungen über 2.000 EUR eine Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin des EGFL (Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft) in Höhe von 109,84 EUR unter Zugrundelegung eines Erstattungssatzes von 1,3552 % (Bl. 97 f. BA). Zudem ordnete sie das Vorverfahren an. Als für die Greeningprämie maßgebliche Gesamtfläche stellte die Beklagte 201,3989 ha sowie für Schlag F. den Typ der ökologischen Vorrangfläche mit 52 und für die Schläge G. und H. jeweils den Typ 62 fest (Bl. 100 BA). Als gemeldete gewichtete ökologische Vorrangfläche nahm sie 3,3506 ha an und als festgestellte gewichtete ökologische Vorrangfläche 10,5314 ha (Bl. 102 BA). Aufgrund des nicht erbrachten Anteils von ökologischen Vorrangflächen in Höhe von 6,7193 ha und damit der Greeningverpflichtung nahm sie von der beihilfefähigen Gesamthektarfläche in einer Größe von 200,78 ha einen Flächenabzug von 67,193 ha vor und berechnete die relative Abweichung mit 50,30 % (Bl. 103 - 105 BA). Zusätzlich sanktionierte die Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf § 28 Abs. 1 und 3 VO (EU) Nr. 640/2014 mit einem Abzug in Höhe von 40,1560 ha, so dass die Fläche noch insgesamt 93,4310 ha betrug (Bl. 105 BA). Unter Zugrundelegung eines Durchschnittswerts ZA / Fördersatzes in Höhe von 86,75 EUR errechnete sie einen vorläufigen Beihilfebetrag in Höhe von 8.105,14 EUR. Hiervon zog sie 112,51 EUR als Abzugsbetrag HHD 2017 ab, so dass ein Beihilfebetrag in Höhe von 7.992,63 verblieb, und stellte den Rückerstattungsbetrag HHD 2016 mit 615,52 EUR fest (Bl. 106 f. BA).

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schriftsatz vom 27. Februar 2018 Widerspruch ein. Unter Beifügung einer Erklärung des von ihm bei der Antragstellung hinzugezogenen landwirtschaftlichen Beraters gab der Kläger bei der späteren Begründung an, dass die ökologischen Vorrangflächen in den Anlagen des Antrags eingetragen worden seien (Bl. 125 BA). Die Flächen der Schläge I. und J. (gemeint sein dürften G. und H.), K. und L., seien mit "Ackerland aus der Erzeugung genommen/591" ausgewiesen und - wie auch in den Vorjahren - in der Anlage 2 so kodiert gewesen. Beim Ausfüllen des Antrags sei es zu Systemabstürzen gekommen. Als der Antrag einige Tage später übersandt habe werden sollen, habe er festgestellt, dass einige Daten fehlten, die üblicherweise vom System aus den Vorjahren übernommen würden. Er habe diese im ersten Reiter dann überprüft und ergänzt und den Antrag abgeschickt. Aufgrund der Systemabstürze seien wohl nicht nur Daten nicht übernommen worden, sondern auch wieder verloren gegangen, was ihm bei der Übersendung nicht bewusst gewesen sei. Er sei damit einem offensichtlichen Irrtum unterlegen und es liege ein Fall höherer Gewalt vor, weshalb er seine Angaben noch korrigieren könne. Zudem sei auch die Regelung in Art. 28 Abs. 3 VO (EU) Nr. 640/2014 nicht berücksichtigt worden.

Den Widerspruch wies die Beklagte am 23. Oktober 2018 zurück (Bl. 135 BA). Maßgeblich sei nicht, ob tatsächlich ausreichend ökologische Vorrangflächen vorgehalten worden seien, sondern die Angaben im Antrag. Hinweise auf Datenverluste und damit auf höhere Gewalt seien nicht gegeben. Vielmehr sei davon auszugehen, dass versäumt worden sei, die Schläge (G. und H.) mit dem Code 62 zu versehen. Auch ein offensichtlicher Irrtum bzw. Fehler sei nicht ersichtlich. Nur weil die Schläge in den Vorjahren als ökologische Vorrangflächen ausgewiesen und im Antragsjahr mit dem Hinweis 591 versehen worden seien, bedeute dies nicht automatisch, dass es sich bei den Flächen auch um ökologische Vorrangflächen handele. Offensichtliche Irrtümer im Sinne des Art. 4 VO (EU) Nr. 809/2014 könnten nur anerkannt werden, wenn sie durch einfache Prüfung unmittelbar festgestellt werden könnten. Hier sei die Unrichtigkeit der Angaben weder offenkundig gewesen noch hätten widersprüchliche Antragsangaben vorgelegen.

Gegen diese Bescheide hat der Kläger am 21. November 2018 Klage erhoben. Die Beklagte habe den Irrtum erkennen können, weil im Antrag zu wenig ökologische Vorrangflächen angegeben gewesen seien und diese ausreichend gewesen wären, wenn die mit dem Code 591 versehenen Flächen - wie eben auch in den Vorjahren - als ökologische Vorrangflächen gemeldet worden wären. Soweit die Beklagte Art. 77 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 nicht auf die Kürzung nach Art. 26 VO (EU) Nr. 640/2014 anwende, sei sie wohl der Auffassung, bei der Kürzung handele es sich nicht um eine Sanktion im Sinne des Art. 77 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013. Dies sei aber der Fall, was sich aus Art. 64 Abs. 4 a) VO (EU) Nr. 640/2014 ergebe.

Nach dem Hinweis der Einzelrichterin, unter anderem auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 9. August 2019 (Az.: 2 K 127/19.NW), legte die Beklagte am 10. Februar 2021 die Anlage 2 zum Sammelantrag vor und half der Klage insoweit ab, als die Sanktionierung der Greeningprämie (Kürzung der Fläche um 40,1560 ha) nicht mehr aufrechterhalten wurde, wodurch sich nach den Berechnungen der Beklagten eine neue beihilfefähige Fläche von 133,5870 ha ergab (Bl. 65 d.A.). Insoweit würden Nachzahlungen hinsichtlich der Greeningprämie in Höhe von 3.435,17 EUR und hinsichtlich des Erstattungsbetrags aus der Haushaltsdisziplin 47,21 EUR gewährt und der Rechtsstreit für erledigt erklärt. Zudem erläuterte die Beklagte, die Berechnung der Kürzung nach Art. 26 Abs. 2 VO (EU) 640/2014 werde im Widerspruchsbescheid nicht korrekt, sondern auf Grundlage der noch bis 2017 geltenden Rechtslage dargestellt.

Der Kläger hat sich der teilweisen Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 21. Januar 2022 angeschlossen.

Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30. Januar 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2018 zu verurteilen, ihm für das Antragsjahr 2017 eine Greeningprämie und eine Erstattung von Mitteln aus der Haushaltsdisziplin in der von ihm beantragten Höhe zu bewilligen und die Beklagte zu verurteilen, auf die nachzuzahlenden Beträge 0,5 % Zinsen pro Monat ab Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte hat vor dem Verwaltungsgericht keinen ausdrücklichen Antrag gestellt.

Zur Erwiderung auf die Klage hat sie ausgeführt, es gebe vielfältige Gründe, Stilllegungsflächen ohne Kennzeichnung als ökologische Vorrangflächen auszuweisen, so etwa, weil der Antragsteller nicht der Verpflichtung unterliege, der Anbau von Ackerkulturen im aktuellen Jahr nicht sinnvoll wäre, naturschutzbedingte Vereinbarungen bestünden oder bereits ausreichend ökologische Vorrangflächen vorhanden seien. Bei jedem Antragsteller nachzuforschen, ob im Falle nicht ausreichender ökologischer Vorrangflächen eventuell Schläge vorhanden sein könnten, die als ökologische Vorrangflächen dienen könnten, überschreite die Vorgaben des Gesetzgebers, wonach die Offensichtlichkeit eines Irrtums durch einfache Prüfung unmittelbar aus den Antragsunterlagen erkennbar sein müsse.

Art. 64 VO (EU) Nr. 1306/2013 gelte nach seinem Absatz 1 nicht hinsichtlich der Anwendung von sektorbezogenen Agrarvorschriften im Sinne der Art. 67 bis 78 VO (EU) Nr. 1306/2013. Genau dieser Bereich sei hier aber nach Art. 67 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 betroffen, denn es werde auf den Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 verwiesen, in dessen Zeile 4 die "Zahlung für dem Klima- und dem Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden", die umgangssprachlich Greeningprämie genannt werde, aufgeführt sei. Die Definition der Verwaltungssanktion ergebe sich folglich aus Art. 28 VO (EU) Nr. 640/2014, der auch entsprechend überschrieben sei. Mithin beschränke sich die Sanktion und damit die Anwendbarkeit des Art. 77 VO (EU) Nr. 1306/2013 auf den Abzug aus Art. 28 VO (EU) Nr. 640/2014. Die EU-Kommission sei in der Förderperiode 2015 dazu übergegangen, Verwaltungssanktionen auch als solche explizit zu benennen, worin sich dann auch die Überschriften der Art. 26 und 28 VO (EU) Nr. 640/2014 unterschieden. Zudem regele für die Greeningprämie Art. 77 Abs. 6 VO (EU) Nr. 1306/2013, dass in den Jahren 2015 und 2016 Verwaltungssanktionen von 0 %, im Jahr 2017 bis 20 % und ab dem Jahr 2018 nur bis 25 % verhängt würden dürften. Dies müsste auch für die Kürzung nach Art. 26 VO (EU) Nr. 640/2014 gelten, wenn es sich bei der Vorschrift um eine Verwaltungssanktion handeln würde. Aber ausschließlich Art. 28 Abs. 3 VO (EU) Nr. 640/2014 sehe mit dem Verweis auf Art. 77 Abs. 6 VO (EU) Nr. 1306/2013 eine entsprechende Regelung vor.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. Februar 2022 das Verfahren, soweit es für erledigt erklärt worden ist, eingestellt, und im Übrigen die Beklagte unter Aufhebung der Kürzung von 67,1930 ha im Bescheid vom 30. Januar 2018 und unter entsprechender Abänderung des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2019 (gemeint sein dürfte der 23. Oktober 2018) verpflichtet, die Greeningprämie für das Antragsjahr 2017 unter Berücksichtigung von weiteren 67,1930 ha neu zu berechnen und festzusetzen. Denn der Kläger habe einen Anspruch, die Greeningprämie ohne Kürzung zu erhalten. Zwar habe er in seinem Antrag vom 15. Mai 2017 ökologische Vorrangflächen (ÖVF) nur in einer Gesamtgröße von 3,3506 ha und nicht, wie nach Art 46 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 erforderlich, im Umfang von 5 % seiner Gesamtackerfläche von 201,398 ha (= 10,0699 ha) gekennzeichnet, was die Kürzung der Greeningprämie um das Zehnfache der Unterschreitung (= 67,1930 ha) gemäß Art. 26 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 VO (EU) 640/2014 dem Grunde nach rechtfertige. Jedoch habe er über ausreichend Flächen verfügt, um die Vorgaben des Art. 46 VO (EU) 1307/2013 auch im Jahr 2017 erfüllen zu können. Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung der Greeningprämie nach Art. 23 (gemeint sein dürfte Art. 26) VO (EU) 640/2014 sei daher rechtswidrig. Denn nach Art. 77 Abs. 2 Buchst. e) VO (EU) Nr. 1306/2013 würden Verwaltungssanktionen nicht verhängt, wenn der Verstoß (gegen die Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse) geringfügigen Charakter habe. Dies sei bei dem hier vorliegenden Verstoß gegen Art. 46 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013, wie auch das Verwaltungsgericht Neustadt in einer ähnlich gelagerten Konstellation ausgeführt habe (Az.: 2 K 127/19.NW), der Fall, weil der Kläger alle nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen bestehende Verpflichtungen eingehalten und lediglich die Angaben in der Anlage 2 zu seinem Antrag nicht zutreffend gewesen seien. Der Zinsanspruch des Klägers folge aus § 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz - MOG).

Gegen dieses ihr am 17. Februar 2022 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 3. März 2022 die Zulassung der Berufung beantragt, die der Senat am 26. September 2022 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassen hat (Az.: 10 LA 27/22). Bei der Kürzung nach Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 handele es sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht um eine Verwaltungssanktion, was dann zur Folge hätte, dass - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - Art. 77 Abs. 2 Buchst. e) VO (EU) Nr. 1306/2013 auf eine solche Kürzung nicht anzuwenden sei.

Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt die Beklagte ihr Vorbringen im Zulassungsverfahren und ergänzt auf die Verfügung des Berichterstatters vom 21. September 2022 (Bl. 124 d.A.), dass eine als ökologische Vorrangfläche gemeldete Brache "gemäß § 5 Abs. 3" einem ganzjährigen Anwendungsverbot von Pflanzenschutzmitteln unterliege und eine Stilllegungsfläche hingegen jederzeit wieder in Produktion genommen werden könne. Eine ökologische Vorrangfläche könne demgegenüber wegen der Mindestflächenvorgaben regelmäßig nicht ohne Kürzung der Greeningprämie wieder in Produktion genommen werden. Des Weiteren könne ein Modifikationsantrag nur für ökologische Vorrangflächen gestellt werden, die bereits mit dem Sammelantragsfristende als solche gemeldet worden seien. Sowohl in dem Anschreiben zu Beginn der Antragstellung des Sammelantrags mittels ANDI als auch in den Hinweisen zur Bearbeitung der Anlagen zum Sammelantrag sei auf die anzugebenden bzw. auszuweisenden ökologischen Vorrangflächen hingewiesen worden. Ferner werde in den Hinweisen ausgeführt, dass die Auflistung der ökologischen Vorrangflächen dem Betriebsspiegel zu entnehmen sei. Aus dem Betriebsspiegel zur Antragsabgabe des Klägers gehe hervor, dass eine anrechenbare ökologische Vorrangfläche von 11,1688 ha, umgerechnet 3,3506 ha gemeldet worden sei. Der Upload des Sammelantrags sei am 15. Mai 2017 erfolgt. Anhand des Betriebsspiegels sei erkennbar gewesen, dass die erforderliche ökologische Vorrangfläche unterschritten gewesen sei. Eine Nachmeldung hätte noch bis zum 9. Juni 2017 erfolgen können. Eine summarische Vorabprüfung aller Antragsvoraussetzungen könne in dem Masseverfahren einer elektronischen Antragsstellung nicht geleistet werden. Es gebe auch Antragsteller, die Dauergrünland ohne die erforderliche Genehmigung umgewandelt und eine anteilige Kürzung der Greeningprämie billigend in Kauf genommen hätten. Nach alledem seien die Voraussetzungen eines offensichtlichen Irrtums nicht erfüllt. Insbesondere mangele es dem Kläger an der erforderlichen Gutgläubigkeit.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 16. Februar 2022 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010 (Az.: 3 C 7.10) habe eine Rückforderung insgesamt Sanktionscharakter, wenn eine Beihilfe wegen einer Unregelmäßigkeit zusätzlich gekürzt werde. Diese Rechtsprechung sei auch in dem Fall anwendbar, dass die Beihilfe nicht ausgezahlt worden sei. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen eines offensichtlichen Irrtums hat der Kläger auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 14. März 2022 (Bl. 142 d.A.) gewährte die Beklagte dem Kläger unter Änderung des Bewilligungsbescheides vom 30. Januar 2018 eine weitere Beihilfe in Höhe von 3.435,17 EUR und eine weitere Erstattung aus der Haushaltsdisziplin in Höhe von 47,21 EUR, nachdem die Sanktionierung nach Art. 28 VO (EU) Nr. 640/2014 mit Schreiben vom 10. Februar 2021 nicht mehr aufrechterhalten worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer ungekürzten Greeningprämie für das Jahr 2017 unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 30. Januar 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2018. Denn die Beklagte hat die für die Greeningprämie maßgebliche Fläche zu Recht um 67,1930 ha gekürzt. Insbesondere war von der Kürzung nicht wegen Geringfügigkeit (1.), höherer Gewalt (2.) oder eines Irrtums (3.) abzusehen.

Gemäß Art. 43 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (in der ab dem 3. Juni 2015 gültigen Fassung) müssen Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 bis 5 VO (EU) Nr. 1307/2013 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten, dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten. Als eine dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethode gilt gemäß Art. 43 Abs. 2 Buchst. c) VO (EU) Nr. 1307/2013 im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächen die Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse. Den Betriebsinhabern, die die für sie maßgeblichen Landbewirtschaftungsmethoden nach Art. 43 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 einhalten, werden unbeschadet unter anderem Art. 63 VO (EU) Nr. 1306/2013 Zahlungen für den Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden, die sogenannte "Greeningprämie", gewährt, soweit sie die Art. 44 bis 46 VO (EU) Nr. 1307/2013 einhalten (Art. 43 Abs. 9 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013). Die Zahlung wird in Form einer jährlichen Zahlung je beihilfefähiger, gemäß Art. 33 Abs. 1 bzw. Art. 36 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013 angemeldeter Hektarfläche gewährt (vgl. Art. 43 Abs. 9 Unterabs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013). Bei der Greeningprämie handelt es sich um eine Direktzahlung im Rahmen der Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Art. 1 Buchst. a) VO (EU) Nr. 1307/2013 i.V.m. Anhang I der VO), auf deren Regelungen gemäß Art. 5 VO (EU) Nr. 1307/2013 die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften Anwendung finden.

Betriebsinhaber, deren Ackerland mehr als 15 Hektar beträgt, müssen ab dem 1. Januar 2015 eine Fläche, die mindestens 5 % des gemäß Art. 72 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a) VO (EU) Nr. 1306/2013 (u. a. über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik) angemeldeten Ackerlands des Betriebs (gegebenenfalls einschließlich bestimmter weiterer Flächen) als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen (Art. 46 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013). Den Mitgliedsstaaten wurde gemäß Art. 46 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 aufgegeben, bis zum 1. August 2014 zu beschließen, dass die in diesem Absatz unter a) bis j) aufgeführten Flächen als im Umweltinteresse genutzte Flächen anzusehen sind. Bei der Berechnung der Gesamthektarfläche der im Umweltinteresse genutzten Flächen können bzw. müssen die Umrechnungs- bzw. Gewichtungsfaktoren gemäß Anhang X der Verordnung herangezogen werden (Art. 46 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1307/2013).

Nach Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EU) 1306/2013 (in der ab dem 1. Januar 2014 gültigen Fassung) wird unter anderem die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen, wenn sich herausstellt, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt. "Sektorbezogene Agrarvorschriften" sind gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. f) VO (EU) Nr. 1306/2013 alle anwendbaren Rechtsakte, die auf der Grundlage des Art. 43 AEUV im Rahmen der GAP (Gemeinsamen Agrarpolitik der EU) erlassen wurden, sowie gegebenenfalls alle delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte, die auf der Grundlage solcher Rechtsakte erlassen wurden, und Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, soweit er für den ELER (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums) gilt. Damit handelt es sich auch bei den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und Nr. 1306/2013 sowie der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 um sektorbezogene Agrarvorschriften (vgl. die jeweilige Vorbemerkung der Verordnungen).

Überdies verhängen die Mitgliedsstaaten gemäß den in den Art. 64 und 77 VO (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Vorschriften auch Verwaltungssanktionen, soweit sektorbezogene Agrarvorschriften dies vorsehen (Art. 63 Abs. 2 Satz 1 VO (EU) Nr. 1306/2013). Da es sich bei der Greeningprämie um eine Stützungsregelung nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 handelt, ist für die Verwaltungssanktionen nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1 VO (EU) Nr. 1306/2013 die Vorschrift des Art. 77 VO (EU) Nr. 1306/2013 (und nicht die des Art. 64 dieser Verordnung) maßgeblich (vgl. Art. 77 Abs. 1, 64 Abs. 1, 67 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1306/2013).

Der Kläger hatte mit Sammelantrag vom 15. Mai 2017 eine beihilfefähige Gesamtfläche von 205,2884 ha bzw. - korrigiert - von 205,2591 ha gemeldet (Bl. 3, 4R, 80, 85, 88 BA), bei 200,78 vorhandenen Zahlungsansprüchen (Bl. 87, 88 BA). Von der Beklagten wurde als für die Greeningprämie maßgebliches angemeldetes Ackerland eine Gesamtfläche von 201,3989 ha festgestellt (Bl. 100 BA).

Demnach hätte der Kläger für die (vollständige) Gewährung der Greeningprämie gemäß Art. 43 Abs. 9 Unterabs. 1, 46 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 ökologische Vorrangflächen (im Folgenden: ÖVF) mit einer Fläche von mindestens 10,0699 ha (= 5 % von 201,3989 ha) ausweisen müssen. In der Anlage 2 zum Sammelantrag für das Jahr 2017 hat der Kläger in der Spalte "ÖVF" bei Schlag Nr. F. "Zwischenfrucht / Gründecke ÖVF" eingetragen (Bl. 66 d.A.). Im Antragsjahr umfasste die Größe dieses Schlages 11,1688 ha, im Vorjahr noch 20,0662 ha. Nach dem Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beträgt der Gewichtungsfaktor für Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke 0,3. Damit umfasst die vom Kläger gemeldete ÖVF 3,3506 ha. Er hat damit 6,7193 ha weniger ausgewiesen als nach Art. 46 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EU) 1307/2013 erforderlich, so dass ihm die Greeningprämie nach Art. 43 Abs. 9 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 ("soweit") nicht vollständig gewährt wird (vgl. auch Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EU) 1306/2013). Der Umfang der Nichtgewährung richtet sich in diesem Fall nach Art. 26 Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 (in der ab dem 16. Oktober 2017 gültigen Fassung, vgl. insoweit Art. 2 Delegierte VO (EU) 2017/723 der Kommission vom 16. Februar 2017 zur Änderung der Delegierten VO (EU) Nr. 640/2014, ABl. L 107/1):

Für die unterschiedlichen als dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden nach Art. 43 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013 sehen Art. 24 bis 26 VO (EU) Nr. 640/2014 Kürzungen der Greeningprämie (dort als Ökologisierungszahlung bezeichnet, vgl. Art. 22 VO (EU) Nr. 640/2014) bei Verstößen gegen die jeweiligen Anforderungen vor, so Art. 26 VO (EU) Nr. 640/2014 nach seiner Überschrift "bei Verstoß gegen die Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse". Nach Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 wird in dem Fall, dass die gemäß Art. 46 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 als im Umweltinteresse auszuweisende Fläche ("vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche", vgl. Art. 26 Abs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014) größer ist als die ökologische Vorrangfläche, die unter Berücksichtigung des in Art. 46 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehenen Gewichtungsfaktors ermittelt wurde, von der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Art. 23 VO (EU) Nr. 640/2014 berechnet wird, das Zehnfache der nicht vorgefundenen ÖVF abgezogen. Hierbei kann die ermittelte ÖVF die im Rahmen der gemeldeten Gesamtackerfläche gemeldeten ÖVF nicht übersteigen (Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 2 VO (EU) Nr. 640/2014). Nach Art. 23 Abs. 2 VO (EU) Nr. 640/2014 wird in dem Fall, dass die im Sammelantrag angemeldete Fläche größer ist als die ermittelte Fläche, unbeschadet der nach Art. 28 VO (EU) Nr. 640/2014 vorzunehmenden Veraltungssanktionen, bei der Berechnung der Ökologisierungszahlung die ermittelte Fläche zugrunde gelegt. Nach Art. 27 Abs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 darf die Summe der gemäß Art. 24 und 26 VO (EU) Nr. 640/2014 berechneten Kürzungen, ausgedrückt in Hektar, nicht mehr als die ermittelte Gesamtackerfläche ausmachen. Die gemäß den Artikeln 24 bis 26 VO (EU) Nr. 640/2014 berechnete Gesamtkürzung darf darüber hinaus nicht mehr als die gemäß Art. 23 VO (EU) Nr. 640/2014 berechnete Ökologisierungszahlung ausmachen (Art. 27 Abs. 2 VO (EU) Nr. 640/2014). Danach bestimmt Art. 26 Abs. 2 VO (EU) Nr. 640/2014 die Rechtsfolgen bei einer Differenz zwischen der auszuweisenden ÖVF und der ermittelten bzw. gemeldeten ÖVF.

Da die vom Kläger auszuweisende ÖVF mit 10,0699 ha größer ist als die ermittelte ÖVF, die gemäß Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 2 VO (EU) Nr. 640/2014 die von ihm mit 3,3506 ha gemeldete ÖVF nicht übersteigen kann, wird gemäß Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 das Zehnfache der nicht vorgefundenen ÖVF (6,7193 x 10 = 67,193 ha) von der beihilfefähigen Gesamtfläche (200,78 ha) abgezogen, so dass für die Gewährung der Greeningprämie eine maßgebliche Fläche von 133,587 ha verbleibt. Wie sich auch bereits direkt aus dem Wortlaut des Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 - "die unter Berücksichtigung des in Art. 46 Abs. 3 ... vorgesehenen Gewichtungsfaktors für ökologische Vorrangflächen ermittelt wurde" - ergibt, handelt es sich bei der "ermittelten" ÖVF um die ausgewiesene (im Sammelantrag angegebene) ÖVF (Art. 46 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EU) 1307/2013) unter Berücksichtigung des in Art. 46 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehenen Gewichtungsfaktors und nicht, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung meinte, um die durch die Beklagte bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte ÖVF.

Diese Fläche legte auch die Beklagte ihrer Berechnung der Greeningprämie zutreffend zugrunde, nachdem sie mit ihrem Schriftsatz vom 10. Februar 2021 der Klage insoweit abgeholfen hatte, als die Sanktionierung der Greeningprämie (Kürzung der Fläche um weitere 40,1560 ha) nicht mehr aufrechterhalten wurde, Nachzahlungen hinsichtlich der Greeningprämie in Höhe von 3.435,17 EUR sowie hinsichtlich des Erstattungsbetrags aus der Haushaltsdisziplin 47,21 EUR jeweils zuzüglich Zinsen in Aussicht stellte und die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärten. Dem Kläger wurde demnach von der Beklagten für eine Fläche von 133,587 ha eine Greeningprämie in Höhe von insgesamt 11.427,80 EUR (= 7.992,63 EUR aufgrund des Bescheides vom 30.1.2018 + 3.435,17 EUR aufgrund des Schriftsatzes/Bescheides vom 10.2.2021) und eine Erstattung aus der Haushaltsdisziplin für das Jahr 2017 in Höhe von insgesamt 157,05 EUR (= 109,84 EUR aufgrund des Bescheides vom 30.1.2018 + 47,21 EUR aufgrund des Schriftsatzes/Bescheides vom 10.2.2021) bewilligt. Anhaltspunkte für Fehler in der von der Beklagten durchgeführten Berechnung (Bl. 65R d.A.) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

1. Von der Kürzung war - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht gemäß Art. 77 Abs. 2 Buchst. e) VO (EU) Nr. 1306/2013 wegen Geringfügigkeit des Verstoßes abzusehen. Denn diese Regelung ist auf Kürzungen nach Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 nicht anwendbar (auch zwischen Kürzungen und Sanktionen differenzierend VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 9.8.2019 - 2 K 127/19.NW -, juris Rn. 33; VG Oldenburg, Urteil vom 22.10.2018 - 12 A 1902/16 -, n.v. zu Art. 24 VO (EU) 640/2014; a.A. VG Regensburg, Urteil vom 15.10.2020 - RO 5 K 20.135 -, juris Rn. 17 f.).

Gemäß Art. 77 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1306/2013 gilt die Vorschrift hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Art. 63 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Art. 67 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 genannten Stützungsregelungen ergeben.

Bei Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 handelt es sich nicht um eine sektorbezogene Agrarvorschrift, die die Verhängung von Verwaltungssanktionen vorsieht im Sinne des Art. 63 Abs. 2 Satz 1 VO (EU) Nr. 1306/2013 (in diesem Sinne auch Schulze/Schulte im Busch in: Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Auflage 2022, Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014, Vorb. zu den Art. 22 - 29 Rn. 39). Zwar erfolgen Sanktionen regelmäßig auch in Form von Kürzungen (vgl. Art. 77 Abs. 4 Buchst. a) VO (EU) Nr. 1306/2013), so auch bei Art. 28 VO (EU) Nr. 640/2014. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Kürzung der Ökologisierungszahlung/Greeningprämie nach Art. 26 VO (EU) Nr. 640/2014. Dies ergibt sich insbesondere aus einem Vergleich mit Art. 28 VO (EU) Nr. 640/2014.

Nach Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014, der mit "Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit der Ökologisierungszahlung" überschrieben ist, wird in dem Fall, dass die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Art. 23 VO (EU) Nr. 640/2014 berechnet wird, von der Fläche abweicht, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Art. 24 bis 27 VO (EU) Nr. 640/2014 berechnet wird, die Ökologisierungszahlung auf der Grundlage der letzteren Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der Fläche ausmacht, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Art. 24 bis 27 VO (EU) Nr. 640/2014 berechnet wird. Bei einer Differenz von mehr als 20 % bzw. 50 % wird nach Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 VO (EU) Nr. 640/2014 keine Beihilfe gewährt bzw. erfolgen zusätzlich weitere Sanktionen.

Im die Greeningprämie betreffenden Abschnitt 3 des Kapitels IV der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist Art. 26 VO (EU) Nr. 640/2014, ebenso wie Art. 24 und 25 VO (EU) Nr. 640/2014, im Unterschied zu Art. 28 VO (EU) Nr. 640/2014 nicht mit "Verwaltungssanktionen", sondern mit "Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß [...]" überschrieben. Bereits der unterschiedliche Wortlaut der Überschriften spricht deutlich gegen die Annahme, bei der Kürzung nach Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 VO (EU) handele es sich, wie bei Art. 28 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 um eine Verwaltungssanktion im Sinne des Art. 63 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1306/2013. Auch die Überschrift des Kapitels IV der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 unterscheidet zwischen der Berechnung der Beihilfe und der Berechnung der Verwaltungssanktionen. Die Kürzungen sind als Teil der Berechnung der Beihilfe / Greeningprämie anzusehen. Auch Art. 27 VO (EU) Nr. 640/2014, der die maximale nach den Art. 24 bis 26 VO (EU) Nr. 640/2014 "berechnete" Kürzung der Greeningprämie regelt, grenzt damit die Regelungen der Art. 24 bis 27 VO (EU) Nr. 640/2014 als einen gesonderten Komplex deutlich von dem nachfolgenden Art. 28 VO (EU) Nr. 640/2014 ab, zumal Art. 27 Abs. 2 VO (EU) Nr. 640/2014 auch selbst die "gemäß den Artikeln 24 bis 26 berechnete Gesamtkürzung" von "der nach Art. 28 vorzunehmenden Verwaltungssanktionen" im Wortlaut unterscheidet.

Auch mit ihrem Inhalt verfolgen Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 und Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 unterschiedliche Zwecke. Art. 26 Abs. 2 VO (EU) Nr. 640/2014 regelt die Berechnung der beihilfefähigen Gesamtfläche bei einer Differenz zwischen der auszuweisenden ÖVF und der ermittelten bzw. gemeldeten ÖVF: Durch den Abzug der zehnfachen Fläche der nicht vorgefundenen ÖVF (maximal 5 % des Ackerlandes) beträgt die Verringerung der beihilfefähigen Fläche maximal die Hälfte dieser Fläche bzw. die Hälfte des prozentualen Anteils der nicht vorgefundenen ÖVF und dieser übertragen auf die entsprechende beihilfefähige Fläche (vgl. auch Vorb. Nr. 3 Delegierte VO (EU) 2017/723, a.a.O.): Wird beispielsweise bei einer Ackerfläche von 100 ha lediglich 1 ha (statt 5 ha, mithin fehlen 80 %) ausgewiesen, werden 40 ha (= 40 %) von der für die Greeningprämie maßgeblichen Fläche abgezogen, bei einer Ausweisung von 4 ha (statt 5 ha, es fehlen 20 %), werden 10 ha (= 10 %) abgezogen. Damit wird letztlich immer weniger als der wegen des Verstoßes gegen Art. 46 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 rechtswidrig erlangte Vorteil entzogen bzw. nicht gewährt, was nach Art. 4 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 als verwaltungsrechtliche Maßnahme und nicht als Verwaltungssanktion nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 zu qualifizieren wäre (Art. 4 Abs. 4 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 3 C 7.10 -, juris Rn. 16 f. zu Art. 9 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3887/92). Eine Verwaltungssanktion nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 sieht demgegenüber vor, dass bei einem (teilweise) rechtswidrig erlangten Vorteil mehr als dieser Teil des Vorteils entzogen wird (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 5.4.2006 - 3 B 24.06 -, juris Rn. 20).

Art. 28 Abs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 bestimmt demgegenüber die Rechtsfolgen bei einer Differenz von mehr als 3 % bzw. 2 ha zwischen der ermittelten bzw. angemeldeten Gesamtfläche des Betriebs und der gemäß Art. 24 bis 27 VO (EU) Nr. 640/2014 gekürzten Gesamtfläche. Bei Art. 28 Abs. 1 VO (EU) handelt es sich damit um einen weiteren Abzug in dem Fall, dass die Differenz zwischen der auszuweisenden ÖVF und der ermittelten ÖVF, die zu der anteilsmäßigen Kürzung gemäß Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 führt, nicht nur geringfügig ist. Art. 28 VO (EU) Nr. 640/2014 sanktioniert damit eine Unterschreitung der auszuweisenden ÖVF ab einer bestimmten Größe bis hin zum völligen Ausschluss von der Beihilfe (bei mehr als 20 % bis 50 % Abweichung) und gegebenenfalls (bei mehr als 50 % Abweichung) mit einer "zusätzlichen Sanktion" (vgl. Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 2 VO (EU) Nr. 640/2014) und baut daher systematisch auf Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 auf (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 3 C 7.10 -, juris Rn. 16 f. zu Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1, Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 3887/92).

Letztlich folgt auch aus Art. 77 Abs. 6 VO (EU) Nr. 1306/2013, dass es sich bei Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 nicht um eine Verwaltungssanktion im Sinne des Art. 63 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 handelt. Nach Art. 77 Abs. 6 Unterabs. 1 und 3 VO (EU) Nr. 1306/2013 darf der Betrag der Verwaltungssanktionen hinsichtlich der in Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Zahlung für ein bestimmtes Jahr in den ersten beiden Jahren der Anwendung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (Antragsjahre 2015 und 2016) 0 %, im dritten Jahr der Anwendung (Antragsjahr 2017) 20 % und ab dem vierten Jahr der Anwendung (Antragsjahr 2018) 25 % des Betrags der in Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Zahlung, auf die der betreffende Betriebsinhaber Anspruch hätte, wenn der Betriebsinhaber die Voraussetzungen für diese Zahlung erfüllen würde, nicht überschreiten. Hiernach werden hinsichtlich der (in Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 geregelten) Greeningprämie in den Jahren 2015 und 2016 keine Verwaltungssanktionen verhängt und in den Folgejahren sind die Verwaltungssanktionen auf 20 % bzw. 25 % begrenzt. Auf diese gestaffelte Abmilderung der Verwaltungssanktion nimmt konsequenterweise lediglich Art. 28 Abs. 3 VO (EU) Nr. 640/2014 Bezug. Eine entsprechende Regelung ist in Art. 26 VO (EU) Nr. 640/2014 hingegen nicht enthalten. Insoweit wäre auch kein Grund ersichtlich, bei einer nicht ausreichenden Ausweisung von ÖVF im Rahmen der Berechnung der Greeningprämie die Kürzung in den Jahren 2015 und 2016 auszuschließen bzw. in den Folgejahren auf 20 % bzw. 25 % zu begrenzen, obwohl der Antragsteller die Voraussetzungen für die Gewährung der Greeningprämie nicht bzw. nicht vollständig erfüllt, zumal bereits Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 eine Kürzung der Greeningprämie um lediglich maximal 50 % vorsieht und so die Antragsteller "privilegiert", indem die Greeningprämie nicht etwa in dem der tatsächlichen Differenz entsprechenden Verhältnis gekürzt wird oder gar entfällt.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgt auch nicht aus dem Umstand, dass Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 die Kürzung infolge eines Verstoßes gegen eine sektorbezogene Agrarvorschrift regelt, dass es sich um eine Verwaltungssanktion im Sinne des Art. 63 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 handelt. Art. 63 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 regelt nicht, worauf sich das Verwaltungsgericht bei seiner Bewertung des Art. 26 VO (EU) Nr. 640/2014 als Verwaltungssanktion offenbar maßgeblich stützt, allgemein den Umgang mit "Verstößen", sondern mit in sektorbezogenen Agrarvorschriften vorgesehenen "Verwaltungssanktionen".

Auch müssen die Kürzung nach Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 und die zusätzliche Sanktion nach Art. 28 Abs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014, anders als das Verwaltungsgericht meint, in der vorliegenden Konstellation auch nicht so verstanden werden, dass sie gemeinsam eine Verwaltungssanktion darstellen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 3 C 7.10 -, juris Rn. 18 ff. zu Art. 9 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3887/92, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95). Dies gilt hier bereits deshalb, weil eine zusätzliche Verwaltungssanktion nach Art. 28 Abs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014, die zu einem gemeinsamen - auch die Kürzung nach Art. 26 Abs. 2 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 umfassenden - Sanktionscharakter führen könnte, nach der Abhilfe durch die Beklagte mit Schreiben vom 10. Februar 2021 nicht (mehr) vorliegt. Damit handelt es sich hier um eine andere Konstellation, als die, auf die sich die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 12. Dezember 2022 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010 (Az.: 3 C 7.10) beziehen. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung ausdrücklich nur für den Fall, dass zusätzlich zu dem Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils, der eine verwaltungsrechtliche Maßnahme im Sinne des Art. 4 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 ist, eine verwaltungsrechtliche Sanktion im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 verhängt wird, festgestellt, dass in diesem Falle die (sowohl hinsichtlich der Kürzung als auch hinsichtlich der Sanktion auf der gleichen Berechnungsgrundlage beruhende) Rückforderung der Beihilfe insgesamt Sanktionscharakter hat (juris Rn. 16 - 18), weil sich eine Aufspaltung der Rückforderung im Hinblick auf das Günstigkeitsprinzip des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 in einem solchen Fall nicht ohne Weiteres durchführen lässt (juris Rn. 19 und 20). Eine wegen des Günstigkeitsprinzips des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO (EG/EURATOM) Nr. 2988/95 (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom 20.1.2015 - 10 LB 118/10 -, juris Rn. 64) konstruktiv nicht mögliche Aufspaltung einer auf der gleichen Berechnungsgrundlage beruhenden Rückforderung in eine verwaltungsrechtliche Maßnahme und eine verwaltungsrechtliche Sanktion droht im vorliegenden Fall jedoch nicht, weil letztere hier aufgehoben worden ist.

Demnach kann der Kürzung der Greeningprämie durch die Beklagte nicht, wie vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung tragend angenommen, ein geringfügiger Charakter des Verstoßes im Sinne des Art. 77 Abs. 2 Buchst. e) VO (EU) Nr. 1306/2013 entgegenstehen.

2. Von der Kürzung ist auch nicht wegen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände abzusehen.

Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Förderkriterien oder andere Auflagen nicht erfüllen, so gilt gemäß Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 im Bereich der Direktzahlungen, dass er seinen Beihilfeanspruch für die Fläche bzw. die Tiere behält, die bei Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig war(en). Nur höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände schließen eine Verantwortlichkeit des Begünstigten aus (BVerwG, Beschluss vom 4.1.2022 - 3 B 14.21 -, juris Rn. 19). Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen (Art. 4 Abs. 2 VO (EU) Nr. 640/2014).

Nach einer auf verschiedenen Gebieten des Unionsrechts entwickelten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sind unter "höherer Gewalt" ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich darauf beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (EuGH, Urteil vom 28.04.2022 - C-804/21 -, juris Rn. 44; vgl. auch EuGH, Urteil vom 17.12.2015 - C-330/14 -, juris Rn. 58 zu Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 1122/2009; EuGH, Urteil vom 17.10.2002 - C-208/01 -, juris Rn. 19 zu Agrarverordnungen; BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 - 3 C 27.03 -, juris Rn. 15 f.; Senatsurteil vom 17.1.2012 - 10 LB 58/10 -, juris Rn. 54). Der Beweis des Vorliegens von höhere Gewalt begründenden Umständen obliegt dem Antragsteller (EuGH, Urteil vom 17.10.2002 - C-208/01 -, juris Rn. 21).

Danach liegt hier ein Fall höherer Gewalt selbst dann nicht vor, wenn man das Vorbringen des Klägers zu den technischen Problemen bei der Einreichung seines Sammelantrags als zutreffend unterstellt. Denn bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte er, nachdem er den teilweisen Datenverlust bemerkt hatte, vor einer Übersendung seines Sammelantrags das Vorhandensein der übrigen bereits erfassten Daten überprüfen müssen und sich nicht blind auf die Vermutung seines landwirtschaftlichen Beraters verlassen dürfen, dass es lediglich bei der Übernahme der Daten aus den Vorjahren (im ersten Reiter) zu Problemen gekommen sei. Hätte der Kläger auch die weiteren Daten überprüft, wäre ihm aufgefallen, dass die Ausweisung der ÖVF unvollständig war und er hätte die fehlenden Angaben vor einer Übersendung seines Sammelantrags ergänzen können.

3. Auch handelte es sich bei der fehlenden Codierung der Schläge G. und H. als ÖVF im Sammelantrag des Klägers nicht um einen jederzeit noch berichtigungsfähigen offensichtlichen Irrtum (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 14.7.2021 - 3 C 8.20 -, juris Rn. 22).

Nach Art. 4 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 809/2014 (in der ab dem 4. Juli 2017 gültigen Fassung) können unter anderem vom Begünstigen vorgelegte Beihilfe- und Förderanträge jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt hat.

Der Irrtumsbegriff, den der europäische Normgeber im Zusammenhang mit dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gleichbedeutend mit dem Begriff des Fehlers verwendet, setzt nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch objektiv eine Fehlvorstellung des sich Irrenden voraus (BVerwG, Urteil vom 16.9.2015 - 3 C 11.14 -, juris Rn. 16; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8.7.2019 - 12 A 2946/17 -, juris Rn. 29).

Der Irrtum ist grundsätzlich dann offensichtlich, wenn er sich aus dem Zusammenhang der Erklärung oder aus den Vorgängen bei ihrer Abgabe auch für jeden Dritten ohne Weiteres zweifelsfrei ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.8.2009 - 3 C 15.08 -, juris Rn. 20 zu Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001; Sächsisches OVG, Urteil vom 10.11.2021 - 6 A 311/19 -, juris Rn. 39 zu Art. 4 VO (EU) Nr. 809/2014). Gemäß Art. 4 Unterabs. 2 VO (EU) Nr. 809/2014 kann die zuständige Behörde darüber hinaus offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können (vgl. zu den Anforderungen bei Anträgen auf Auszahlung einer Zuwendung für eine Agrarumweltmaßnahme Senatsbeschluss vom 30.1.2020 - 10 LA 394/18 -, juris Rn. 7 f.). Der Verwaltungs- und Kontrollaufwand der zuständigen Stelle soll damit geringgehalten werden, erlaubt aber nicht ein "Sich-Blind-Stellen" gegenüber präsenten Erkenntnissen (Senatsbeschluss vom 30.1.2020 - 10 LA 394/18 -, juris Rn. 8, 20). Maßgeblich sind die Verhältnisse des Einzelfalls, wie sich aus Art. 4 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 809/2014 ergibt (Senatsbeschluss vom 30.1.2020 - 10 LA 394/18 -, juris Rn. 9). Für die Überzeugungsbildung der Behörde ist dabei grundsätzlich ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügend, das vernünftige, nicht bloß auf denktheoretischen Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht aufkommen lässt (Senatsbeschluss vom 5.7.2011 - 10 LB 172/10 -, juris Rn. 51 m.w.N.).

Die Gutgläubigkeit des Begünstigten entfällt in der Regel, wenn er die fehlerhafte Antragsangabe dadurch herbeiführt hat, dass er die im Zuge der Antragsstellung zu beachtenden Sorgfaltspflichten in grob fahrlässiger Weise, also in besonders schwerem Maße verletzt hat (Senatsbeschluss vom 30.1.2020 - 10 LA 394/18 -, juris Rn. 22; vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 16.9.2015 - 3 C 11.14 -, juris Rn. 17, sowie Beschluss vom 3.9.2012 - 3 B 9.12 -, juris Rn. 16; Senatsurteil vom 13.3.2012 - 10 LB 96/10 -, juris Rn. 40 f., sowie Senatsbeschluss vom 5.7.2011 - 10 LB 172/10 -, juris Rn. 40).

Liegen die Voraussetzungen des Art. 4 VO (EU) Nr. 809/2014 vor, so muss die Behörde den Irrtum als offensichtlich anerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrags gestatten oder sogar selbst von Amts wegen vornehmen, ohne dass ihr insoweit ein Ermessen zustünde (BVerwG, Urteil vom 26.8.2009 - 3 C 15.08 -, juris Rn. 19 zu Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001).

Danach ist vorliegend ein offensichtlicher Irrtum im Sinne des Art. 4 VO (EU) Nr. 809/2014 nicht gegeben. Die Richtigkeit des Vorbringens des Klägers unterstellt, ist zwar in der Nichtausweisung der ÖVF in der Anlage 2 zum Sammelantrag ein Irrtum im Sinne dieser Vorschrift zu sehen. Der Kläger hat bei der Abgabe seines Sammelantrags jedoch nicht in gutem Glauben im Sinne des Art. 4 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 809/2014 gehandelt und der Irrtum war auch nicht offensichtlich, jedenfalls konnte er nicht - wie nach Art. 4 Unterabs. 2 VO (EU) Nr. 809/2014 erforderlich - durch eine einfache Prüfung der Angaben im Antrag unmittelbar festgestellt werden.

Die - nach seinem Vorbringen - fehlerhafte Angabe im Sammelantrag beruht auf einer grob fahrlässigen Missachtung der zu beachtenden Sorgfaltspflichten. Wie bereits oben ausgeführt, hätte der Kläger, nachdem er den teilweisen Datenverlust bemerkt hatte, vor einer Übersendung seines Sammelantrags das Vorhandensein der übrigen bereits erfassten Daten überprüfen müssen. Indem er sich blind auf die Vermutung seines landwirtschaftlichen Beraters verlassen hat, dass es lediglich bei der Übernahme der Daten aus den Vorjahren (im ersten Reiter) zu Problemen gekommen sei und den Sammelantrag mit den Anlagen dann im weiteren ungeprüft abgesandt hat, hat er die gebotene Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht gelassen. Aufgrund des teilweisen und vom Kläger auch bemerkten Datenverlusts war es naheliegend, dass es auch zu einem Verlust weiterer Daten gekommen sein könnte, so dass sich einem Antragsteller eine vollständige, unschwer durchzuführende Überprüfung vor der Übersendung des Antrags hätte aufdrängen müssen. Dies gilt umso mehr, als nach den Regelungen zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Agrarförderung zu den Pflichten der Beihilfeempfänger gehört, aktiv an der korrekten Durchführung der Verfahren mitzuwirken, so dass die von ihnen beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind (Senatsurteile vom 13.3.2012 - 10 LB 96/10 -, juris Rn. 40 m.w.N., und vom 5. Juli 2011 - 10 LB 172/10 -, juris Rn. 34, jeweils m.w.N.), weshalb von ihnen erwartet werden kann, dass sie bei der Stellung ihres Antrags besondere Sorgfalt anwenden (Senatsurteil vom 5.5.2021 - 10 LB 201/20 -, juris Rn. 38).

Darüber hinaus war der Irrtum für die Beklagte auch nicht offensichtlich bzw. konnte er nicht durch eine einfache Prüfung der Angaben im Antrag unmittelbar festgestellt werden. Zwar hatte der Kläger in seinem Sammelantrag die Schläge G. und H. mit dem Nutzungscode 591 versehen und damit als aus der Erzeugung genommenes Ackerland gekennzeichnet. Allein dadurch war aber für die Beklagte nicht erkennbar, dass die Schläge G. und H. in der Anlage 2 zum Sammelantrag irrtümlich bzw. fehlerhaft nicht mit dem Code 62 als ÖVF und damit nicht als brachliegende Flächen im Sinne des Art. 46 Abs. 2 Buchst. a) VO (EU) 1307/2013, § 25 DirektZahlDurchfV (in der ab dem 5. Mai 2017 gültigen Fassung) ausgewiesen worden sind. Denn zum einen sind auch andere Gründe als ein Irrtum für die Nichtausweisung der Schläge denkbar, etwa, dass der Antragsteller bestimmte Voraussetzungen der ÖVF nicht (während des ganzen Jahres) einhalten wollte. So hätte der Kläger beispielsweise beabsichtigen können, die aus der Erzeugung genommene Fläche später im Jahr wieder zu bewirtschaften, worauf auch die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 25. Oktober 2022, vom Kläger unwidersprochen, hingewiesen hat (Bl. 137 d.A.). Dies wäre bei einer als ÖVF gemeldeten Brachfläche gemäß Art. 46 Abs. 2 Buchst. a) VO (EU) Nr. 1307/2013 i.V.m. § 25 Abs. 1 DirektZahlDurchfV nur eingeschränkt möglich. Zum anderen geht mit der Codierung der Schläge mit 591 im Flächenverzeichnis nicht zugleich in jedem Fall einher, dass die Schläge auch die Anforderungen an ÖVF nach Art. 46 Abs. 2 Buchst. a) VO (EU) Nr. 1307/2013 i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 1 DirektZahlDurchfV erfüllen. Insoweit gelten für die Betriebs- und die Greeningprämie nämlich abweichende Anforderungen, so dass eine aus der Erzeugung genommene Ackerfläche mit dem Nutzungscode 591 nicht zwingend mit einer Brachfläche im Sinne der Codierung 62 übereinstimmen muss (so im Ergebnis auch VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 9.8.2019 - 2 K 127/19.NW -, juris Rn. 28):

Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Art. 33 Abs. 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Gemäß Art. 32 Abs. 2 Buchst. a) VO (EU) Nr. 1307/2013 bezeichnet im Sinne dieses Titels der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...] die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Nach Art. 4 Buchst. e) VO (EU) Nr. 1307/2013 ist eine "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. "Ackerland" sind gemäß Art. 4 Buchst. f) VO (EU) Nr. 1307/2013 für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, einschließlich stillgelegter Flächen gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, dem Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und dem Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. "Landwirtschaftliche Tätigkeit" ist gemäß Art. 4 Buchst. c) VO (EU) Nr. 1307/2013 die Erzeugung, die Zucht oder der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke (i)), die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden (ii)), oder die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden (iii)).

Demgegenüber darf im Rahmen der Greeningprämienregelung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 DirektZahlDurchfV auf einer brachliegenden Fläche, die von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, während des ganzen Jahres, für das dieser Antrag gestellt wird, keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. Abweichend hiervon darf ab dem 1. August dieses Jahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden (§ 25 Abs. 1 Satz 2 DirektZahlDurchfV). Abweichend von § 25 Abs. 1 Satz 1 DirektZahlDurchfV können die zuständigen Behörden der Länder ab dem 1. Juli des jeweiligen Jahres allgemein oder im Einzelfall zulassen, dass in Gebieten, in denen auf Grund außergewöhnlicher Umstände, insbesondere ungünstiger Witterungsereignisse, nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird, der Aufwuchs durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt wird (§ 25 Abs. 2 DirektZahlDurchfV).

Damit unterscheiden sich die Voraussetzungen für die Gewährung einer Betriebsprämie für aus der Erzeugung genommene Ackerflächen (Nutzungscode 591) und für die Gewährung der Greeningprämie für brachliegende Flächen (Code 62), so dass die Beklagte nicht davon ausgehen musste, dass die mit dem Nutzungscode 591 angegebenen Flächen zugleich auch als ÖVF gemeldet werden sollten.

Nach alledem hat die Beklagte, nach der Einstellung des gerichtlichen Verfahrens aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung hinsichtlich der Sanktionierung der Greeningprämie durch eine Kürzung der Fläche um 40,1560 ha, an der die Beklagte noch im Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2018 festgehalten hatte, dem Kläger zu Recht für eine um 67,193 ha gekürzte Fläche von insgesamt noch 133,587 ha eine Greeningprämie in Höhe von insgesamt 11.427,80 EUR und eine Erstattung aus der Haushaltsdisziplin in Höhe von insgesamt 157,05 EUR bewilligt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher insoweit zu ändern, als es die Beklagte unter Aufhebung der Kürzung von 67,1930 ha im Bescheid vom 30. Januar 2018 und unter entsprechender Abänderung des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2019 (gemeint sein dürfte der 23. Oktober 2018) verpflichtet hat, die Greeningprämie für das Antragsjahr 2017 unter Berücksichtigung von weiteren 67,1930 ha neu zu berechnen und festzusetzen.

Gegen die Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheids wurden weder vom Kläger Einwände erhoben, noch sind solche ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Kläger wandte sich mit seiner Klage in erster Instanz gegen eine Flächenkürzung von insgesamt 107,349 ha (= 67,193 ha + 40,1560 ha). Hinsichtlich einer Kürzung von 40,1560 ha (entspricht ca. 37,41 % der Gesamtkürzung) hat die Beklagte der Klage abgeholfen und Kostenübernahme erklärt, so dass nach billigem Ermessen ihr insoweit die Kosten des Verfahrens auferlegt werden (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der Kläger mit seiner Klage nach Durchführung des Berufungsverfahrens unterlegen, weshalb ihn insoweit die Kostenlast trifft. Die Kosten der ersten Instanz sind daher im Verhältnis von 2/5 zu 3/5 auf die Beklagte und den Kläger zu verteilen. Hinsichtlich der im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Kürzung von 67,193 ha ist der Kläger vollumfänglich unterlegen, so dass er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens in der zweiten Instanz trägt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Malinowski
Dr. Thorn-Christoph
Kramer