Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.02.2023, Az.: 12 ME 6/23

Vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung aus technischen Gründen im Sinne des § 55d Satz 3 VwGO

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.02.2023
Aktenzeichen
12 ME 6/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 10857
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:0203.12ME6.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 23.12.2022 - AZ: 1 B 62/22

Fundstellen

  • DÖV 2023, 440
  • FA 2023, 89
  • JurBüro 2023, 215-217
  • NJW 2023, 937
  • NWB 2023, 893
  • ZAP EN-Nr. 300/2023
  • ZAP 2023, 434

Amtlicher Leitsatz

Für eine vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung aus technischen Gründen im Sinne des § 55d Satz 3 VwGO reicht es nicht aus, dass ein Rechtsanwalt im Zuge des beA-Kartentauschs 2022 warum auch immer zeitweilig über keine aktivierte Chipkarte verfügte, sondern dürfte es maßgeblich darauf ankommen, weshalb das nicht der Fall war.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 1. Kammer - vom 23. Dezember 2022 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

Mit seiner Beschwerde wendet sich der 1999 geborene Antragsteller dagegen, dass ihm das Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gegen den Sofortvollzug der Entziehung seiner Fahrerlaubnis (u. a. der Klasse B) versagt hat.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 23. Dezember 2022 ist als unzulässig zu verwerfen. Denn sie ist zunächst formunwirksam und dann zwar formwirksam, aber entgegen der richtigen und vollständigen Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss erst nach dem Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt worden. Die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist kann dem Antragsteller nicht gewährt werden.

Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO herrscht vor dem Oberverwaltungsgericht außer im Prozesskostenhilfeverfahren ein Zwang zur Vertretung durch dafür zugelassene Prozessbevollmächtigte, zu denen unter anderem Rechtsanwälte zählen. Nach § 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze (vgl. zum Begriff: Anders, in: Anders/Gehle [Hrsg.], ZPO, 81. Aufl. 2023, § 129 Rnrn. 5 f.) und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch Rechtsanwälte eingereicht werden, als elektronisches Dokument (§ 55a Abs. 3 und 4 VwGO) einzureichen. Soweit § 147 VwGO vorliegend Bedeutung hat (vgl.: OVG Schl.-Hol., Beschl. v. 14.3.2014 - 2 MB 5/14, BeckRS 2014, 49922; OVG Meckl.-Vorp., Beschl. v. 18.5.2006 - 1 M 45/06 -, juris, Rnrn. 6 ff.; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 147 Rn. 8; a. A.: Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 147 Rn. 2), bestimmt er, dass die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich einzulegen ist und ihr Eingang binnen dieser Frist bei dem Beschwerdegericht die Beschwerdefrist ebenfalls wahrt.

Aus der Zusammenschau dieser Regelungen ergibt sich, dass anwaltliche Beschwerdeschriften gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - wie hier gemäß § 80 Abs. 5 VwGO - grundsätzlich als elektronisches Dokument eingereicht werden müssen.

Diesem Erfordernis genügte die am 6. Januar 2023 bei dem Verwaltungsgericht Lüneburg eingegangene Beschwerdeschrift des anwaltlichen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht. Denn sie ist per Telefax übermittelt worden, und ein Telefax ist kein elektronisches Dokument im Sinne des § 55a Abs. 3 und 4 VwGO (vgl. OVG Schl.-Hol., Beschl. v. 13.6.2022 - 1 LA 1/22 -, BeckRS 2022, 15028, Rn. 6).

Zwar bleibt in Abweichung von § 55d Satz 1 VwGO die anwaltliche Übermittlung (hier der Beschwerdeschrift) nach den allgemeinen Vorschriften - und damit auch per Telefax - zulässig, wenn eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich ist (§ 55d Satz 3 VwGO). Die vorübergehende Unmöglichkeit ist dann aber bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) danach gemäß § 55d Satz 4 Halbs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. Gerken, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Bd. 3, 5. Aufl. 2022, § 130d Rn. 8).

Diese Voraussetzungen liegen hier indessen nicht vor.

Der Antragsteller hat in der Beschwerdeschrift lediglich mitgeteilt und durch seinen Prozessbevollmächtigten anwaltlich versichern lassen, dass diesem eine Übersendung der Beschwerdeschrift "via beA" technisch nicht möglich sei, da dessen "beA-Karte" noch nicht habe aktiviert werden können. Weiterer Vortrag dazu fehlte zunächst. Erst auf Nachfrage des Senatsvorsitzenden hat er unter dem 19. Januar 2023 ergänzend vorgetragen und nach einem weiteren gerichtlichen Hinweis unter dem 27. Januar 2023 einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Wegen der Einzelheiten dieses weiteren Vortrags wird auf die genannten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Der Vortrag des Antragstellers läuft im Wesentlichen darauf hinaus, dass sein Prozessbevollmächtigter aus dem elektronischen Anwaltspostfach die Beschwerdeschrift nicht zeitgerecht habe übermitteln können, da er, der Anwalt, in der Zeit vom 19. bis zum 31. Dezember 2022 arbeitsunfähig erkrankt und deshalb an einer Vornahme der Aktivierung der neuen Chipkarte gehindert gewesen sei, deren es für solche Übermittlungen ab dem 1. Januar 2023 bedurft hätte. Diese Chipkarte sei dem Anwalt zwar bereits im September 2022 übersandt worden. Der Bestätigungslink (für den Karteneingang), über dessen Zugangszeitpunkt er keine Angaben machen könne, habe aber nicht mehr funktioniert, als ihn der Anwalt habe verwenden wollen. Letzterer habe sich deswegen bereits am 3. Januar 2023 über die Hotline an die Bundesnotarkammer gewandt. Erst am 11. Januar und 13. Januar 2023 seien dem Anwalt daraufhin aber ein neuer Bestätigungslink für den Erhalt der Chipkarte bzw. die PIN für deren Verwendung zugegangen. Hätte die Bundenotarkammer - anstatt zuvor die anwaltliche E-Mail-Adresse zu überprüfen - schneller positiv auf den Anruf reagiert, wäre bereits am 6. Januar 2023 eine Übermittlung der Beschwerdeschrift aus dem besonderen Anwaltspostfach (wieder) möglich gewesen.

Dieses Geschehen genügt aus den folgenden Gründen nicht den nach § 55d Satz 3 und Satz 4 Halbs. 1 VwGO zu stellenden Anforderungen:

Eine Unmöglichkeit der Einreichung als elektronisches Dokument kann sich zwar auch aus Ursachen ergeben, die in der Sphäre des einreichenden Rechtsanwalts liegen. Es muss sich dann aber um einen "Ausfall der technischen Einrichtungen" des Anwalts (vgl. Gesetzentwurf der BReg. für ein Gesetz zur Förderung des elektr. Rechtsverkehrs mit den Gerichten, BT-Drucks. 17/12634, S. 27, zu Nr. 4 [§ 130d ZPO]) - also eine bei wertender Betrachtung "technische" Ursache - handeln. Denn § 55d Satz 3 VwGO entbindet professionelle Einreicher nicht von der Notwendigkeit, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen (vgl. Gesetzentwurf, a. a. O., S. 28). Eine Unmöglichkeit der Einreichung als elektronisches Dokument aus "technischen Gründen" liegt folglich insbesondere dann nicht vor, wenn zwar die Technik einwandfrei funktioniert, sie aber dem Rechtsanwalt nicht zugänglich ist, weil dieser es versäumt hat, beizeiten die Zugangsvoraussetzungen zu ihr zu schaffen. Deshalb erfasst § 55d Satz 3 VwGO beispielsweise nicht die Fälle, dass ein Rechtsanwalt über keine Chipkarte verfügt, weil ihm bei seinem ersten Antrag auf Ausstellung derselben ein Fehler in der Schreibweise seines Vornamens unterlaufen war, sodass ihm die Karte nicht früh genug übersandt wurde (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 10.3.2022 - 19 E 147/22 -, juris), oder dass sein spät gestellter signaturrechtlicher Antrag von der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer nicht mehr früh genug bearbeitet werden konnte (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 4.4.2022 - I-8 U 23/22 -, FamRZ 2022, 1219 f., hier zitiert nach juris). Anders als es in der Literatur teilweise vertreten wird (vgl. Gädeke, in: Ory/Weth, juris-PK-ERV, Bd. 3, 2. Aufl., § 55d VwGO, Rn. 31 [Stand: 15.12.2022]), dürfte die Lösung von Abgrenzungsfragen nicht in einer Großzügigkeit bei der Zuschreibung zu technischen Ursachen zu suchen sein. Denn den Prozessbeteiligten soll zwar erspart werden, die Ursachen technischer Störungen zu eruieren (vgl. OVG Schl.-Hol., Beschl. v. 13.6.2022 - 1 LA 1/22 -, BeckRS 2022, 15028, Rn. 3). Tritt aber klar zutage, dass typisch menschliches Versagen des professionellen Einreichers (wie etwa Vergesslichkeit oder Säumigkeit) das entscheidende, durch die Technik gleichsam nur in seiner Wirkung weitergegebene Hindernis für die zeitgerechte Übermittlung eines elektronischen Dokuments ist, liegt keine technische Störung vor. Das gilt namentlich dann, wenn gerade das Funktionieren von technischen Sicherungen gegen die unbefugte Nutzung eines besonderen Anwaltspostfachs dazu geführt hat, dass dieses Postfach seinem Inhaber im entscheidenden Moment nicht für eine aktive Nutzung zur Verfügung stand. Wer also seine Chipkarte nicht zeitgerecht beantragt, vorwerfbar den Aktivierungsvorgang verzögert, die Chipkarte unerreichbar verschlossen, verlegt oder verloren hat, ist nicht anders zu behandeln, als hätte er die technischen Einrichtungen seiner Anwaltskanzlei zur maßgeblichen Zeit deshalb nicht nutzen können, weil er sich aus deren Räumen ausgesperrt, den Türschlüssel verloren und nicht rechtzeitig einen (anderen) Schlüsselträger oder den Schlüsseldienst erreicht hätte. Auch dann liegen keine "technischen Gründe" vor.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ließ sich aus dem Vortrag in der Beschwerdeschrift allenfalls ableiten, dass eine Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung der Beschwerdeschrift aus "technischen Gründen" für den 6. Januar 2023 nicht ausgeschlossen werden konnte, nicht aber, dass sie damals tatsächlich vorgelegen hat. Denn für "technische Gründe" im Sinne des § 55d Satz 3 VwGO reicht es keineswegs schon aus, dass ein Prozessbevollmächtigter - warum auch immer - über keine aktivierte Chipkarte verfügt, sondern kommt es maßgeblich darauf an, weshalb das nicht der Fall war. Darüber hat der Antragsteller jedoch weder am 6. Januar 2023 noch unverzüglich (vgl. dazu näher: BGH, Beschl. v. 21.9.2022 - XII ZB 264/22 -, FGPrax 2022, 287 f., Rn. 17) danach - und das hätte geheißen jedenfalls deutlich vor dem 19. Januar 2023 - im Sinne des § 55d Satz 4 Halbsatz 1 VwGO genügenden Aufschluss gegeben. Schon deshalb schied eine Anwendung des § 55d Satz 3 VwGO hier aus.

Davon abgesehen ergibt sich weder aus dem bereits in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Geschehen noch den späteren Ergänzungen eine vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung aus technischen Gründen im Sinne des § 55d Satz 3 VwGO.

Sie wäre vielmehr auch bei einem frühzeitig umfassenderen Vortrag nicht in Betracht gekommen. Wie auf der Website der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer recherchiert werden kann, sind nämlich im Zuge des sogenannten "beA-Kartentauschs 2022" die mit dem 31. Dezember 2022 ablaufenden Chipkarten zahlreicher Rechtsanwälte im letzten Quartal 2022 ausgewechselt worden. Hierzu wurden den Anwälten - ohne Antragserfordernis - postalisch eine neue Chipkarte übersandt sowie (per E-Mail) ein Bestätigungslink. Dieser Link war allerdings lediglich für 48 Stunden nutzbar. Erfolgte keine umgehende Bestätigung des Erhalts der Chipkarte durch den betroffenen Anwalt wurden daher bis zu drei "Erinnerungs-E-Mails" an diesen versandt. Ohne wirksame Bestätigung des Erhalts der neuen Karte versandte die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer indessen keine PIN an den Karteninhaber. Insbesondere die seitens des Antragstellers mit Schriftsatz vom 27. Januar 2023 vorgelegten E-Mails vom 29. Dezember 2022 und 11. Januar 2023 rechtfertigen die Annahme, dass der seinem Prozessbevollmächtigten übersandte Bestätigungslink deshalb nicht mehr funktioniert hat, weil die 48-Stunden-Frist für seine Nutzung (längst) abgelaufen war, als der Anwalt erstmals versuchte, den Link zu verwenden. Da dem Rechtsanwalt die neue Chipkarte bereits im September 2022 zugegangen war, kann das auch nicht verwundern. Vielmehr hat er sich offenbar um die Aktivierung der neuen Chipkarte deshalb nicht beizeiten gekümmert, weil seine bisherige Chipkarte noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 funktionierte. Diese Ursache für den zeitlichen Verzug, mit dem er erst im Jahr 2023 seine PIN erhielt und daraufhin die neue Chipkarte aktivieren konnte, hat aber keine "technischen Gründe".

Die erneute Übermittlung der Beschwerdeschrift vom 6. Januar 2023 als elektronisches Dokument am 19. Januar 2023 hat die Beschwerdefrist nicht mehr gewahrt. Denn der angefochtene Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 23. Dezember 2022 zugestellt worden, sodass die Frist zur Einlegung der Beschwerde bereits am 6. Januar 2023, 24:00 Uhr, ablief.

Der Antragsteller hat zwar am 27. Januar 2023 eine Wiedereinsetzung (§ 60 Abs. 1 VwGO) in die versäumte Beschwerdefrist beantragt. Es sind jedoch keine Wiedereinsetzungsgründe gegeben, da nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht wurde, dass den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers kein gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO dem Antragsteller zurechenbares Verschulden an der verspäteten Nutzung des Bestätigungslinks und der dadurch verursachten Fristversäumung trifft. Vielmehr rechtfertigen die Indizien eine gegenteilige Schlussfolgerung.

Zur Wahrung des Rechtsfriedens weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die Beschwerde des Antragstellers voraussichtlich auch in der Sache erfolglos geblieben wäre. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 4.10.2021 - 12 ME 138/21 - und v. 3.4.2020 - 12 ME 30/20 -, jeweils unter Bezugnahme auf Bay. VGH, Beschl. v. 16.1.2020 - 11 CS 19.1535 -, BAK 57, 133 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 23, m. w. N.) setzt ein Fortbestand der Kraftfahreignung bei Dauermedikation des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers mit Cannabis nach Nr. 9.6 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV u. a. voraus, dass die Verschreibung der Droge ärztlich indiziert ist, weil alternative Behandlungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft wurden. Zu der letztgenannten Voraussetzung verhalten sich aber weder die Darlegungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründungsschrift noch das im Verwaltungsverfahren (S. 116 ff. der elektronischen Beiakte - eBA - 2) vorgelegte ärztliche Attest des Mediziners Hadatsch. Schließlich mag der Antragsgegner zwar vernachlässigt haben (vgl. Bl. 25 der Gerichtsakte), dass der Antragsteller - was er allerdings bestreitet - laut polizeilicher Protokollierung (S. 102 eBA 2) angab, noch am Vortage der Verkehrskontrolle einen "Joint" geraucht zu haben. Dies wäre jedoch im Rahmen der gerichtlichen Interessenabwägung ebenfalls zu berücksichtigen gewesen. Vor diesem Hintergrund dürfte die umstrittene Frage, ob bei Dauermedikation mit Medizinalcannabis nicht ohnedies regelmäßig Anlass zur Aufklärung der zuverlässigen Einnahme nach ärztlicher Verordnung besteht (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 16.5.2022 - 11 ZB 21.1964 -, juris, Rn. 20, m. w. N.), zumindest im hiesigen Eilverfahren nicht erheblich gewesen sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an den Vorschlägen unter den Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).