Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.02.2023, Az.: 12 LB 55/21

Nachbarklage einer Denkmaleigentümerin gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für zwei Windenergieanlagen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.02.2023
Aktenzeichen
12 LB 55/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 28390
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:0221.12LB55.21.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 19.09.2019 - AZ: 12 A 2172/17

Fundstelle

  • NordÖR 2023, 533-541

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Werden Windenergieanlagen, die an dem für sie vorgesehenen Standort das Erscheinungsbild eines nicht national bedeutsamen Kulturdenkmals ggf. erheblich beeinträchtigen würden, zur Genehmigung gestellt, ist im Rahmen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NDSchG n. F. eine genehmigungsbehördliche Prüfung sich aufdrängender Standortalternativen geboten, aber grundsätzlich auf das Gebiet der Standortgemeinde beschränkt.

  2. 2.

    Zu den Mitwirkungsobliegenheiten desjenigen, der sich auf das Vorhandensein solcher Standortalternativen beruft (jeweils: Fortführung und Konkretisierung des Senatsbeschl. v. 12.10.2022 - 12 MS 188/21 -, juris).

Tenor:

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des zweiten Rechtszuges einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid vom 23. September 2016, mit dem der Beklagte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen (= WEA) des Typs Nordex 117 mit jeweils einer Leistung von 2,4 MW und einer Gesamthöhe von 149,50 m erteilte. Diese ist gegenüber der Klägerin sofort vollziehbar (vgl. Senatsbeschl. v. 25.7.2017 - 12 ME 45/17 -).

Gegen diese Genehmigung führt neben der Klägerin auch die Standortkommune, die Stadt B-Stadt, eine Anfechtungsklage (vgl. 12 LB 148/22).

Die Klägerin ist Eigentümerin im Außenbereich der Stadt B-Stadt gelegener Grundstücke, auf denen sich - u-förmig zueinander angeordnet - Scheune, Stall, Zwischenbau, Wohnhaus und Backhaus des sog. Guts I. befinden. Das Wohnhaus (mit der Hausnummer J.) und sämtliche Wirtschaftsgebäude sind in das Verzeichnis der Kulturdenkmale eingetragen, das Gutshaus als Einzeldenkmal, die Wirtschaftsgebäude als konstituierende Bestandteile einer Gruppe baulicher Anlagen. Unter der Hausnummer K., etwa 25 m südlich des Wohnhauses der Klägerin, befindet sich das - ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehende - sog. Altenteilerhaus. Dieses ist nicht Bestandteil des Denkmals. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Lage der WEA sowie der Grundstücke der Klägerin und zur Umgebung wird auf die folgende Karte verwiesen.

ovg_niedersachsen_20230221_12lb5521_urteil_as1
1WEA 18Paschenburg15Weser
2WEA 29Schaumburg16Auenlandschaft Hohenrode
3Bahnlinie10Domäne Coverden17Großer Neelhof
4Gut Echtringhausen11Deckbergen18Kleiner Neelhof
5B 8312Betonfertigteilewerk19Engern
6Westendorf13Deckberger Bach
7VSG Uhu-Brutplätze14Kohlenstädt

Der Genehmigungsbescheid führt auf Seite 38 aus, der Standort der WEA 1 befinde sich etwa 460 m entfernt von der Scheune, ca. 520 m von dem Wohnhaus und 590 m von der - nicht im Eigentum der Klägerin stehenden - ebenfalls als Einzeldenkmal ausgewiesenen Wassermühle. Darüber hinaus nimmt der Bescheid (denkmalschutzrechtlich) noch den Großen und den Kleinen Neelhof, die Dömäne Coverden, die Schaum- sowie die Paschenburg in den Blick, die zwischen 2,3 und 2,7 km vom Gut Echtringhausen entfernt liegen.

Der Widerspruch der Klägerin gegen die am 23. September 2016 erteilte, hier streitgegenständliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der zwei WEA wurde durch Bescheid vom 23. Februar 2017 zurückgewiesen.

Am 13. März 2017 hat die Klägerin den Verwaltungsrechtsweg beschritten.

Am 28. März 2017 ist zusätzlich eine wasserrechtliche Genehmigung, am 20. Juni 2017 ein erster (Freistellungs-)Bescheid gemäß § 15 BImSchG ergangen. Im Folgenden hat der Beklagte durch Bescheid vom 3. Januar 2019 festgestellt, dass die Änderung des Vorhabens von einer Anlage des Typs Nordex N117 mit einer genehmigten Leistung von 2,4 MW in eine solche mit 3,6 MW bei nunmehr gleichzeitiger Verwendung von sog. Serrations keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe. Eine Baugenehmigung für diese Änderung liegt jedoch nicht vor (vgl. Bl. 348 Beiakte 3). Mit Bescheid vom 17. Dezember 2019 hat der Beklagte weiter festgestellt, dass (auch) die Änderung des Anlagentyps von einer Nordex 117 (3,6 MW) zu einer Vestas 117 mit einer Leistung von 3,3 MW immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftig sei. Die Stadt B-Stadt hat dagegen einen (wohl) noch nicht beschiedenen Widerspruch erhoben und es (u. a.) deshalb abgelehnt, für diese Änderung eine Baugenehmigung zu erteilen.

Zur "Verfahrensbeschleunigung" hat die Beigeladene deshalb für die letztgenannte Änderung zugleich einen Antrag nach § 16 Abs. 4 BImSchG gestellt, wobei sie in Aussicht gestellt hat, bei positiver Bescheidung auf den/die Freistellungsbescheid(e) zu verzichten. Nachdem über diesen Antrag aus Sicht der Beigeladenen nicht zeitgerecht entschieden worden war, hat sie beantragt, den Beklagten nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihr bis spätestens zum 19. Januar 2021 eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für zwei WEA des Typs Vestas 117 zu erteilen. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 19. Januar 2021 (- 12 MS 3/21 -) abgelehnt. Die diesbezügliche Hauptsache (- 12 KS 4/21 -) ist noch anhängig, ruht aber derzeit.

Nachdem der Beklagte im Jahr 2019 am Deckberger Bach (s. o. Karte unter Nr. 13) sowohl eine Rotmilanbrut im Abstand von ca. 450 m als auch eine Baumfalkenbrut im Abstand von ca. 390 m zum Vorhabenstandort der jeweils nächstgelegenen genehmigten WEA festgestellt hatte, hat er auf der Basis der §§ 3 Abs. 2, 44 Abs. 1 BNatSchG Abschaltungen beider WEA verfügt, und zwar zum Schutz des Rotmilans vom 15. März bis zum 31. August tagsüber bei Windgeschwindigkeiten bis zu 6 m/s (Bescheid vom 4.11.2019, GA S. 1051) bzw. bis zu 10 m/s (Bescheid vom 17.3.2020) und zum Schutz des Baumfalken vom 1. Mai. bis zum 31. August tagsüber, beim Nachweis von Jungvögeln aus späten Bruten bis zum 15. September, bei Windgeschwindigkeiten bis zu 10 m/s (Bescheid vom 16.3.2020). Beide Bescheide sind bestandskräftig.

Bereits zuvor hatte das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. September 2019 die Klage gegen die Ausgangsgenehmigung vom 23. September 2016 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2017 abgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt:

Die Klage sei zulässig, jedoch unbegründet. Die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen für die Errichtung und den Betrieb von zwei WEA erteilte - und weiterhin aktuelle - Genehmigung vom 23. September 2016 verletze keine Rechte der Klägerin.

Von dem Betrieb der WEA der Beigeladenen würden voraussichtlich keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärmbelästigungen ausgehen, die die für die Grundstücke der Klägerin geltenden Immissionsrichtwerte überschreiten würden. Dies wird näher ausgeführt.

Die Klägerin sei auch in ihren Rechten als Eigentümerin des Denkmals L. nicht verletzt.

Nach der Rechtsprechung des Eufach0000000005s bzw. des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vermittelten weder § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB noch § 8 Satz 1 NDSchG für sich genommen dem Eigentümer eines Denkmals ein Abwehrrecht gegen bloße Beeinträchtigungen seines Denkmals durch die Errichtung von Anlagen in der Umgebung. Jedoch sei es verfassungsrechtlich geboten, dem Eigentümer eines Denkmals ein Abwehrrecht gegen erhebliche Beeinträchtigungen zuzubilligen, da die ihm auferlegte Pflicht, sein Denkmal zu erhalten und zu pflegen, nur verhältnismäßig sei, wenn ihm ein Abwehrrecht gegen intensive Beeinträchtigungen eingeräumt werde. Unter welchen Voraussetzungen eine über die bloße Beeinträchtigung hinausgehende, ein Abwehrrecht des Denkmaleigentümers begründende "erhebliche" Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines Baudenkmals anzunehmen sei, lasse sich nicht allgemeingültig bestimmen, sondern hänge von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere von dem Denkmalwert und der Intensität des Eingriffs, ab. Ein Abwehrrecht der Klägerin als Denkmaleigentümerin gegen Anlagen in der Umgebung werde mit der Entwertung der an der Substanz des Denkmals vorgenommenen Erhaltungs- und Pflegeaufwendungen begründet, so dass eine ein solches Abwehrrecht rechtfertigende "erhebliche Beeinträchtigung" nur angenommen werden könne, wenn die hinzutretende Anlage und das Denkmal gleichzeitig wahrgenommen werden könnten. Im Rahmen der Subsumtion hat das Verwaltungsgericht dann u. a. ausgeführt: Von Nordwesten (Bilder F und H) falle der Blick eines etwa 1.000 m von der geplanten Anlage entfernten Betrachters lediglich auf die weniger empfindliche Rückseite der Wirtschaftsgebäude (Bild F) sowie auf die Rückseite des Wohnhauses, an dessen Giebel die Klägerin gerade die dort im 19. Jahrhundert aus Gründen des Wetterschutzes angebrachten Blechschindeln durch neuzeitliche, ungeprägte Blechschindeln ersetzen lasse (Bild H). Von Nordwesten aus sei das Gut bereits so weit vom Betrachter entfernt, dass sein Denkmalwert nicht mehr wahrnehmbar sei.

Der Senat hat auf den Antrag der Klägerin die Berufung mit Beschluss vom 26. April 2021 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Annahmen zugelassen, die Denkmaleigenschaft und damit auch der Wert eines Denkmals ergebe sich erst, wenn das Objekt als Denkmal erkennbar sei, jedenfalls sei eine "erhebliche Beeinträchtigung" eines Denkmals immer ausgeschlossen, wenn es als Denkmal nicht gleichzeitig mit den Windenergieanlagen in den Blick gerate.

Im Juli 2022 ist § 7 Abs. 2 NDSchG n. F. in Kraft getreten und dadurch das Gewicht u. a. von WEA gegenüber Denkmalen gestärkt worden. Der erkennende Senat hat die Beteiligten auf seine zu dieser veränderten Rechtslage ergangene Rechtsprechung (Beschl. v. 12.10.2022 - 12 MS 188/21 -) und auf die sich daraus ergebenden Mitwirkungsobliegenheiten desjenigen hingewiesen, der sich darauf beruft, es seien "sich aufdrängende Standortalternativen" vorhanden.

Die Klägerin macht nunmehr zur Begründung ihrer Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen geltend:

Das Verwaltungsgericht habe ihre Klage zu Unrecht abgewiesen.

Die angefochtene Genehmigung verstoße gegen § 8 NDSchG. Verschiedene Stellungnahmen des Landesamtes für Denkmalpflege (NLD) bescheinigten eine erhebliche Beeinträchtigung des Gutes Echtringhausen durch die WEA der Beigeladenen. Das Gut Echtringhausen sei danach ein Kulturdenkmal nationaler Bedeutung, dessen Beziehung zu seiner engeren Umgebung von Gewicht sei; der notwendige Abstand zwischen dem Denkmal und den genehmigten WEA fehle. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Vorbelastung rechtfertige den durch die geplanten Anlagen ausgelösten Eingriff nicht, sondern erhöhe nach der Rechtsprechung etwa des 1. Senats des erkennenden Gerichts (Urt. v. 26.8.2020 - 1 LB 31/19 -) vielmehr die Schutzwürdigkeit des Denkmals vor weiteren Beeinträchtigungen. Angesichts der mangelnden Güte der geplanten Standorte sei die grundsätzlich bestehende Privilegierung der Windenergie gegenüber dem Denkmalschutz vorliegend nachrangig. Zudem liege ein Verstoß gegen Art. 13 der Charta von Venedig vor und würden ihre, der Klägerin, Instandhaltungsinvestitionen nachhaltig entwertet. Weiterhin sei im Rahmen der denkmalrechtlichen Bewertung nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass das Denkmal nach dem "Worst-Case"-Szenario bis zu 55 Stunden im Jahr vom Schatten der WEA getroffen werde und die WEA nahezu 50 % der Zeit in Vollansicht zu sehen seien. Ferner würden die geplanten Anlagen das gesamte Ensemble optisch unzumutbar bedrängen und das Baudenkmal erheblich beeinträchtigen. Die sogenannte "3-H"-Regel, wonach in der Regel eine unzumutbare Bedrängung nicht anzunehmen sei, wenn zwischen WEA und schützenswerten Wohnräumen ein Abstand von mehr als der dreifachen Anlagenhöhe liege, sei inzwischen überholt. Durch die seit geraumer Zeit festzustellende erhebliche Zunahme der Größe der Rotoren und die daraus resultierende erhöhte Bedrängungs- und Abriegelungswirkung sei nunmehr ein deutlich größerer Abstand erforderlich. Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei verletzt.

Um beurteilen zu können, inwieweit ihr Denkmal beeinträchtigt werde, sei eine Augenscheineinnahme durch die Mitglieder des jeweils erkennenden Spruchkörpers erforderlich.

Die durch § 7 Abs. 2 NDSchG n. F. eingeführte Regelvermutung zugunsten der Zulässigkeit von WEA setze eine Reversibilität des Eingriffs in den Umgebungsschutz von Denkmalen voraus. Diese Annahme fuße darauf, dass Windenergieanlagen grundsätzlich zurückgebaut würden. Dies sei jedoch nicht gesichert, insbesondere da erschlossene Standorte im Rahmen des sog. "Repowerings" nahtlos weiter genutzt würden. Insoweit sei auch zu berücksichtigten, dass die hier festgesetzte Rückbausicherheit zu gering sei. Insbesondere sei - bei deren nach einer standardisierten Formel erfolgten Bemessung - die im vorliegenden Einzelfall erfolgte Änderung der WEA hin zu auftriebssicheren Fundamenten außer Acht gelassen worden. Deren Beseitigung verursache aber deutlich höhere Kosten als ein durchschnittliches Fundament. Als Denkmaleigentümerin müsse sie die unzureichende Sicherheitsleistung vor dem Hintergrund der ihr entgegengehaltenen Reversibilität des Eingriffs auch geltend machen können. Zudem sei die Regelvermutung des § 7 Abs. 2 NDSchG n. F. verfassungswidrig, weil die Reversibilität ins Leere gehe und zu unscharf formuliert sei. Darüber hinaus bleibe vom Senat zu prüfen, ob der Eingriff nur geringfügig sei, was hier zu verneinen sei. Die Gesetzesbegründung zu § 7 NDSchG n. F. belege im Übrigen, dass der Denkmalschutz nicht faktisch vollständig außer Kraft gesetzt werden sollte.

Sich aufdrängende Standortalternativen seien im Verfahren zu Unrecht nicht geprüft worden; eine Alternative dränge sich jedoch im Ortsteil B-Stadt-Goldbeck bzw. im Bereich Wennenkamp/Friedrichswald/Volksen/Stücken/Uchtdorf auf. Wegen der Randlage Echtringhausens sei im Übrigen das gesamte Gebiet des Beklagten als Träger der Regionalplanung zu betrachten. Daher habe sie weitere neun Standorte/Bereiche aus dem gesamten Kreisgebiet benannt, in denen (wohl) einzelne WEA oder gar Windparks bestünden, sowie einen nach Presseangaben geplanten Windpark in Auetal-Hattendorf.

Ferner verstoße die Genehmigung gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Die durch das Vorhaben ausgelöste Schallbelastung an ihrem (der Klägerin) (Wohn-)Grundstück sei weder durch die Beigeladene noch den Beklagten oder das Verwaltungsgericht zutreffend ermittelt worden. Das Schallgutachten sei mangelhaft, und der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Das vorliegende Schallgutachten berücksichtige zu Unrecht weder die unstreitig zu erwartenden Schallreflexionen noch die von den vorhandenen Gewerbebetrieben in Deckbergen sowie Westendorf ausgehende Vorbelastung, die jeweils entsprechend der TA-Lärm in die Gesamtbelastung einzustellen gewesen wäre. Dies habe der Beklagte in dem o. a. Verfahren (- 12 MS 3/21 -) selbst eingeräumt. Auch ein von ihr (der Klägerin) bereits vorgelegtes Kurzgutachten des Dipl.-Ing. Diedrich vom November 2019 bestätige diese Mängel des im Genehmigungsverfahren vorgelegten Schallgutachtens. Sie, die Klägerin, habe einen Anspruch darauf, dass eine Genehmigung nur auf der Basis eines mangelfreien Sachverständigengutachtens erteilt werde und könne nicht auf die Möglichkeit nachträglicher Anordnungen verwiesen werden. Sie gehe davon aus, dass ein fehlerfreies Gutachten ergäbe, dass die Immissionsrichtwerte an ihrem Wohnhaus nicht eingehalten werden könnten.

Die von der Beigeladenen nachgereichte gutachterliche Stellungnahme des TÜV Süd vom 31. Januar 2018 zu den - nach dem Interimsverfahren berechneten - Schallimmissionen sei nicht aussagekräftig. Die Klägerin verweist insoweit auf die von ihr vorgelegte o. a. Beurteilung des Dipl.-Ing. Diedrich vom November 2019 und auf ihren bisherigen Vortrag. Im Übrigen habe die Beigeladene die geplante Nennleistung ihrer WEA mittlerweile signifikant erhöht.

Auch das im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erstellte Gutachten zum Schattenwurf sei unvollständig und mangelbehaftet. Es nehme (ebenfalls) lediglich das "Altenteilerhaus", M. 2, nicht aber die denkmalgeschützte Gutanlage B-Straße in den Blick. Die Grundfläche dieses Gebäudekomplexes sei jedoch um ein Vielfaches höher als die Grundfläche des Wohnhauses I. 2 und werde daher deutlich längere Zeit von Schatten der WEA der Beigeladenen getroffen werden.

Außerdem würden bei Errichtung dieser WEA die Nutzungsmöglichkeiten ihrer Immobilien erheblich beeinträchtigt und würden letztere dadurch für sie - die Klägerin - unzumutbar im Wert gemindert.

Zudem seien Ziele der Regionalplanung verletzt.

Die Klägerin beantragt,

das am 19. September 2019 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover abzuändern und die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 23. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2017 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht geltend, es liege kein Verstoß gegen Denkmalrecht vor. Das Gut Echtringhausen sei insoweit lediglich von mittlerem Wert. Das Verwaltungsgericht habe auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung überzeugend angenommen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung dieses Denkmals nicht vorliege. Der "Schlagschatten" der WEA werde durch Abschaltautomatiken auf das zulässige Maß begrenzt. Die "3-H"-Regelung sei auch bei neueren Anlagen von der Rechtsprechung anerkannt. Die Charta von Venedig sei keine materiell-rechtlich bindende Regelung.

Nach § 7 Abs. 2 NDSchG n. F. sei nur das Vorliegen eines - hier zu verneinenden - Ausnahmefalles zu prüfen, darüber hinaus seien aber auch Standortalternativen nicht gegeben.

Es liege weder ein Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme noch ein solcher gegen den Schutzanspruch aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vor. Insbesondere sei die "Geräuschprognose" in Bezug auf das Wohnhaus der Klägerin nicht mangelhaft. Eine Vorbelastung durch Geräuschbeiträge aus dem durch den Bebauungsplan Nr. 6 ausgewiesenen "Industriegebiet Deckbergen-West" sei aufgrund einer Entfernung von mehr als 780 m dieses Gebiets zum Wohnhaus des Gutes Echtringhausen, die zu einer Pegelminderung von ca. 70 dB(A) führe, zu verneinen. Die gewerblichen Nutzungen im Bereich der westlich des Gutes gelegenen Westendorfer Landwehr befänden sich in einem Abstand von mindestens 470 m zum Gut, so dass sich der Pegel um 64 dB(A) mindere. Angesichts dessen sei auch insoweit eine immissionsrelevante Vorbelastung des Wohnhauses der Klägerin ausgeschlossen. Da der Abstand zwischen Gutsscheune und Gutswohnhaus innerhalb des Gutes mehr als 40 m betrage, seien auch Schallreflexionsanteile vernachlässigbar. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin auf der einen Seite Schallreflexionen ein erhebliches Gewicht beimesse, auf der anderen Seite Abschirmeffekte unberücksichtigt lassen möchte. Soweit sie rüge, dass in dem Gutachten vom 1. Oktober 2014 der I17 Wind GmbH & Co KG keine Schallpegelminderung aufgrund meteorologischer Korrekturen oder abschirmender Wirkung durch Gebäude und Bewuchs berücksichtigt worden sei, verkenne sie, dass solche Effekte zu einer Reduzierung der ermittelten Werte führten. Sie seien unberücksichtigt geblieben, um auf der sicheren Seite zu sein. Gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme sei ebenfalls nicht verstoßen worden.

Die Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, bereits vor der Änderung des NDSchG sei dieses nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur "Klimaklage" (Beschl. v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18 u. a. -) verfassungskonform auszulegen und die Rechtsprechung des Senats zu korrigieren gewesen; der Denkmalschutz habe sich der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien nicht mehr entgegengehalten lassen und mithin auch keinen Drittschutz zugunsten der Klägerin entfaltet. Erst recht sei nach der im laufenden Berufungsverfahren zu berücksichtigenden Änderung des § 7 Abs. 2 NDSchG ein Verstoß gegen das Denkmalrecht nunmehr eindeutig zu verneinen. Denn es liege ein Regelfall des Vorrangs der Windenergienutzung vor, Alternativstandorte seien somit gar nicht zu prüfen.

Im Übrigen verzichte sie mit Wirkung für etwaige Rechtnachfolger mit Ablauf von 30 Jahren auf alle Rechte aus der Genehmigung, so dass die WEA dann entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zurückgebaut werden könnten und der ursprüngliche Zustand in Bezug auf das Denkmal wiederhergestellt werden könne.

Die von ihren WEA auch in der Fassung der angegriffenen Genehmigung ausgehenden Lärmemissionen erreichten - wie in der mündlichen Verhandlung angegeben - einen Pegel von maximal 105,4 dB(A).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ist unbegründet.

Streitgegenständlich ist weiterhin die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte und von der Klägerin angefochtene Ausgangsgenehmigung vom 23. September 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2017 sowie der von der Beigeladenen erklärten Verzichte. Ein solcher Verzicht ist grundsätzlich zulässig (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 4 C 36/86 -, juris, Rn. 22) und kann sich, wie hier, auf (eigenständige) Teilregelungen der Genehmigung, etwa zu ihrer Geltungsdauer oder dem Umfang des genehmigten Betriebs, beschränken (vgl. nur Jarass, BImSchG, 14. Aufl., § 18, Rn. 14, m. w. N.).

Nach Erteilung des streitgegenständlichen Bescheides vom 23. September 2016 sind - neben der bereits benannten wasserrechtlichen und damit eigenständigen Genehmigung vom 28. März 2017 - keine das Vorhaben ändernden bzw. ergänzenden Bescheide ergangen. Die erteilten Freistellungen vom 20. Juni 2017, vom 3. Januar 2019 und vom 17. Dezember 2019 sind nicht als solche Bescheide zu werten. Denn sie ändern die Ausgangsgenehmigung nicht (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 31.5.2018 - 12 ME 64/18 -, juris, Rn. 16; Schiller, in: Landmann/Rohmer, Werkstand: 99. EL September 2022, UmweltR, BImSchG, § 15, Rn. 84 sowie allgemein BVerwG, Urt. v. 7.8.2012 - 7 C 7/11 -, juris) und müssen daher nicht einbezogen werden. Die o. a. weiteren, auf § 3 Abs. 2 BNatSchG gestützten Bescheide vom 4. November 2019, vom 17. März 2020 sowie vom 16. März 2020 stellen bei der insoweit gebotenen formellen Betrachtungsweise ebenfalls keine die Genehmigung ändernden Bescheide dar.

Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Bescheid vom 23. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2017 gerichtete Klage der Klägerin im Ergebnis zutreffend als zulässig, aber unbegründet abgewiesen.

I. Die Klage ist zulässig, die Klägerin insbesondere klagebefugt, weil sie geltend machen kann, durch die streitige Genehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein, § 42 Abs. 2 VwGO. Wie der Senat klargestellt hat (vgl. Beschl. v. 11.3.2019 - 12 ME 105/18 -, juris, LS 1), ist die Klagebefugnis von Wohneigentümern in der Nähe einer emittierenden Anlage grundsätzlich bereits dann zu bejahen, wenn der jeweilige Eigentümer zur Nachbarschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zählt, die wiederum durch den Einwirkungsbereich der angegriffenen Anlage eingegrenzt wird. Ausreichend ist dabei, wenn sich der Nachbar im Einwirkungsbereich einer Immissionsart befindet (vgl. zuletzt etwa bezogen auf Schattenwurf Senatsbeschl. v. 2.8.2022 - 12 MS 88/22 -, juris, Rn. 15, m. w. N.). Dies ist bei der Klägerin bezogen auf Lärm und Schattenwurf der Fall.

II. Ihre Klage ist jedoch bei Zugrundelegung der aktuellen Rechtslage (hierzu unter 1.) nicht begründet (2.). Denn die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen erteilte Genehmigung vom 23. September 2016 ist jedenfalls nicht rechtswidrig, soweit dies gemäß § 113 Abs. 1 VwGO sowie dem UmwRG auf eine Nachbarklage - wie hier - gerichtlich zu überprüfen ist.

1. Maßgebend ist für die materielle Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bei einer - wie hier - Drittanfechtungsklage in der Regel die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (BVerwG, Urt. v. 27.9.2018 - 7 C 24/16 -, juris, Rn. 28; Senatsbeschl. v. 14.5.2021 - 12 LA 175/18 -, juris, Rn. 18, m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Eufach0000000005s sind bei der gerichtlichen Überprüfung einer solchen Genehmigung jedoch zusätzlich nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten des Anlagenbetreibers - im Gegensatz zu solchen zu seinen Lasten - zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 28.7.2022 - 7 B 15/21 -, juris, Rn. 12; Urt. v. 26.9.2019 - 7 C 5/18 -, juris, Rn. 43, jeweils m. w. N.).

Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung jedenfalls für den - hier gegebenen - Fall an, dass hinsichtlich der übrigen Genehmigungsvoraussetzungen keine Änderungen eingetreten sind, die entweder für die Klägerin rügefähig sind oder das Projekt als solches in Frage stellen.

2. Legt man danach die aktuell geltende Rechtslage zugrunde, so verstößt die streitgegenständliche Genehmigung nicht gegen die Klägerin schützende Regelungen bzw. Bestimmungen des UmwRG, auf deren Verletzung sie sich berufen kann.

a) Ein Verstoß gegen den Schutzgrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, den die Klägerin als Dritte erfolgreich rügen könnte (vgl. nur Jarass, a. a. O., § 5, Rn. 133, m. w. N.), liegt nicht vor.

aa) Insbesondere werden von dem Betrieb der genehmigten Anlagen i. d. zuvor bezeichneten Fassung keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm ausgehen, der die für die Grundstücke der Klägerin geltenden Immissionsrichtwerte überschreitet.

Der Senat verweist zur Begründung zunächst gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die Seiten 25 bis 33 der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe und macht sich die diesbezüglichen Ausführungen - mit Ausnahme von derjenigen zu den Emissionspegeln von 104,5 dB(A) und 106,5 dB(A) [S. 27, dritter Absatz] sowie zum Verhältnis des alternativen zum Interimsverfahren (S. 28 letzter Absatz bis 30 vorletzter Absatz) - zu Eigen.

Ob jedenfalls in Fällen, in denen die Genehmigung - wie hier - bereits 2016 erteilt worden ist, aus Rechtsgründen zu beanstanden ist, für die prognostische Ermittlung des von WEA ausgehenden Lärms allein auf das sog. alternative Verfahren abzustellen, kann der Senat - wie schon in der Vergangenheit (vgl. etwa Beschl. v. 11.3.2019 - 12 ME 105/18 -, juris, Rn. 63 ff.) - auch hier offenlassen (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 30.12.2022 - 7 B 15/22 -, juris, Rn. 7 f.). Denn der hier allein umstrittene nächtliche Lärmrichtwert von 45 dB(A) wird ausweislich des neueren Gutachtens des TÜV Süd vom 31. Januar 2018 selbst bei Zugrundlegung des Interimsverfahrens mit prognostizierten (ungerundeten) 41,9 dB(A) bezogen auf das B-Straße (deutlich) unterschritten. Dieses (im Verhältnis zu dem vorhergehenden Gutachten, das einen Wert von 42,8 dB(A) annahm) geringere Ergebnis resultiert daraus, dass in die Prognoseberechnung des späteren Gutachtens die - schon zum Zeitpunkt der Erstellung des ursprünglichen Gutachtens erfolgte, seinerzeit aber zu Unrecht noch nicht berücksichtigte (vgl. dazu Stellungnahme des von der Klägerin benannten Dipl.-Ing. Diedrich vom November 2019) - Mehrfachvermessung des Typs der genehmigten WEA eingestellt wurde. Diese hat zur Folge (vgl. Nr. 3.5.1.2 des Nds. Windenergieerlasses i. V. m. Nrn. 1.2 c) und 3 der Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz), dass statt eines Schallleistungspegels von 104,5 dB(A) mit Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) nunmehr ein solcher von "nur noch" 103,9 dB(A) mit einem Zuschlag von 1,5 dB(A), d. h. ein max. Emissionspegel von 105,4 dB(A), der Berechnung zugrunde gelegt werden konnte (vgl. auch dazu die o. a. Stellungnahme vom November 2019). Zwar führt die Genehmigung unter der Auflage Nr. 4.2 insoweit unverändert noch einen max. Pegel von 106,5 dB(A) an; aber der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben, dass der bereits mit Schriftsatz vom 5. Februar 2020 erklärte Verzicht auf den Betrieb mit einem Schalleistungspegel von über 105,4 dB(A) auch für die streitgegenständlichen Anlagen gelte, so dass offenbleiben kann, ob der in der Genehmigung genannte o. a. Wert von 106,5 dB(A), der sich aus den erhöhten Sicherheitszuschlägen ergab, überhaupt eigene Regelungswirkung hatte.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten: Obwohl nach den Erkenntnissen des Senats die Immissionswerte für Nachbarn, deren Wohnhaus in einem in Niedersachsen üblichen Abstand zu WEA liegt - wie hier das/die der Klägerin - bei einer Berechnung nach dem Interimsverfahren in aller Regel im Verhältnis zu einer Berechnung nach dem alternativen Verfahren höher ausfallen, liegen vorliegend die nach dem Interimsverfahren prognostizierten Werte deutlich unter dem zulässigen nächtlichen Richtwert von 45 dB(A).

Soweit die Klägerin geltend macht, sie habe einen Anspruch darauf, dass eine Genehmigung nur auf der Basis eines mangelfreien Sachverständigengutachtens erteilt werde, geht sie von falschen Voraussetzungen aus.

Letztlich ist nicht das Kriterium einer alle Einzelheiten betreffenden Richtigkeit bzw. Fehlerfreiheit der der Genehmigung zugrundeliegenden Gutachten für den Erfolg der Anfechtungsklage entscheidend, sondern (nur) die Ergebnisrichtigkeit dieser Gutachten und die darauf beruhende Rechtmäßigkeit der streitigen Genehmigung bzw. im Falle der Nachbarklage, ob sichergestellt ist, dass der Nachbar durch den Betrieb der genehmigten Anlagen (bezogen auf die hier in Rede stehende Immissionsart) keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt ist (vgl. schon: Senatsbeschl. v. 20.10.2009 - 12 ME 33/09 -, juris, Rn. 18; Senatsurt. v. 3.4.2019 - 12 LB 238/17 -, BeckRS 2019, 26055, Rn. 93). Das ist hier (aus den folgenden Gründen) der Fall:

Unmittelbare Grundlage für die Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung ist, wie durch die erfolgte Bezugnahme ausgeführt, die TA Lärm. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Der nächtliche Immissionswert für Wohngebäude im Außenbereich, wie die der Klägerin, beträgt entsprechend Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d) TA Lärm 45 dB(A).

In der Genehmigung findet sich dazu in Abschnitt IV folgende Auflage:

"4.1 Beim Betrieb der Anlagen sind die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Lärmschutzmaßnahmen anzuwenden, damit die Lärmimmissionen so gering wie möglich gehalten werden. Für die im Einwirkbereich der Windenergieanlagen nächstbenachbarten, zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäude werden folgende Immissionsrichtwerte festgesetzt:

... .

b) Für die Grundstücke

- Gut Echtringhausen 2.

-...

tagsüber (06.00 Uhr bis 22.00 Uhr): 60 dB(A),

nachts (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr): 45 dB(A).

(siehe Immissionspunkte IO_1, ...des Geräuschimmissionsgutachtens Nr. I17-SCH-2014-23 v. 01.10.2014 der Fa. I17-Wind-GmbH & Co. KG).

...

Unabhängig von den Richtwerten gilt die Änderung der Geräuschsituation an den betrachteten Aufpunkten dann als unwesentlich, wenn der Hintergrundwindgeräuschpegel gleich oder größer ist als der Anlagenpegel.

4.2 Entsprechend den Antragsunterlagen wird der Schallleistungspegel der zur Ausführung kommenden Windenergieanlagen auf jeweils 106,5 dB(A) inklusive eines Sicherheitszuschlags von 2 dB(A) festgesetzt.

Eine Überschreitung der Schallleistungspegel ist unzulässig."

Damit sind in der Genehmigung neben den maximalen Emissionspegeln - mit der angeführten verzichtsbedingten Modifikation bezogen auf Nr. 4.2 - (auch zugunsten der Klägerin) ausdrücklich die an den einzelnen Immissionsorten nach Nr. 6.1 TA Lärm einzuhaltenden Richtwerte festgesetzt worden (dazu: Senatsbeschl. v. 6.11.2012 - 12 ME 189/12 -, juris, Rn. 10) und kann sich die Klägerin auf die Notwendigkeit ihrer Einhaltung an dem auf ihrem Grundstück Gut Echtringhausen 2 gelegenen (vermieteten) Wohnhaus auch berufen. Sofern diese Werte im späteren Betrieb anders als prognostiziert überschritten würden, läge mithin ein nicht der Genehmigung entsprechender Betrieb vor und wäre der Beklagte gehalten einzuschreiten. Dies gilt hinsichtlich des bezeichneten Immissionsrichtwertes zwar nicht unmittelbar für das ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehende und von ihr selbst genutzte Wohnhaus auf dem Grundstück B-Straße. Dieses liegt jedoch von den WEA - worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - weiter als das Haus Gut Echtringhausen 2 entfernt und weist dementsprechend eine niedrigere Lärmbelastung auf.

Zwar darf sich bei problematischen Verhältnissen eine Genehmigungsbehörde nicht damit begnügen, dem Bauherrn schematisch die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte vorzuschreiben (vgl. etwa Burzynska/Mann, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl., § 70, Rn. 91 m. w. N., sowie OVG Rh.-Pf., Urt. v. 13.12.2021 - 1 C 10147/21 -, juris, Rn. 44), und ist nach Nr. 3.2.1 Abs. 6 TA Lärm in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage erforderlich, die sich nicht in der Ermittlung der ausschließlich von dieser Anlage ausgehenden Immissionen erschöpft, sondern, sofern im Einwirkungsbereich der Anlage Geräusche anderer relevanter Anlagen auftreten, die maßgebliche Gesamtbelastung anhand der Vorbelastung und der Zusatzbelastung zu ermitteln hat (vgl. Senatsbeschl. v. 24.9.2021 - 12 ME 45/21 -, juris, Rn. 86).

Der hier festgesetzte (nächtliche) Immissionswert wird aber nach den vorliegenden Gutachten bei dem genehmigungsentsprechenden Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen eingehalten werden. Dies ergibt sich neben dem im Genehmigungsverfahren eingeholten und zum Gegenstand des Bescheides gemachten Gutachten der Fa. I17-Wind-GmbH & Co. KG vom 1. Oktober 2014, welches für den auf einem Grundstück der Klägerin gelegenen Immissionspunkt IO 1 (N. 2) zu einem Nachtwert von 42,8 dB(A) kam, nebst Ergänzungen aus dem weiteren o. a. Gutachten des TÜV Süd vom 31. Januar 2018. Dessen Neuberechnung erfolgte auf der Basis des Interimsverfahrens, berücksichtigte, dass die betreffenden WEA dreifach vermessen wurden, so dass sich u. a. der Sicherheitszuschlag verminderte, und ergab danach für den genannten Immissionsort IO1 einen Wert von 41,9 dB(A). Insoweit stellt sich also - wie oben ausgeführt - nicht entscheidungserheblich die Frage, ob die Berechnung der Lärmimmissionen vorliegend unverändert nach dem alternativen oder abweichend hiervon (nach dem Interimsverfahren) zu erfolgen hat.

Der Hinweis der Klägerin auf eine zu Unrecht nicht berücksichtigte Lärmvorbelastung durch das "Industriegebiet" Deckbergen sowie durch im Übrigen vorhandene Gewerbebetriebe verhilft der Klage nicht zum Erfolg.

Selbst in Kumulation mit der zusätzlich gerügten unzureichenden Berücksichtigung einer Reflexion wird sich die Lärmgesamtbelastung für die Klägerin dann nachts nicht so erhöhen, dass sie prognostisch den hier maßgeblichen Richtwert von 45 dB(A) überschreitet. Denn eine Addition von Schallbelastungen erfolgt nicht durch eine einfache Summierung ihrer Zahlenwerte vor der Einheit dB(A), sondern durch energetische Addition. Nach den Faustregeln dieser Pegeladdition führt daher selbst die Addition zweier gleich hoher Schallpegel (nur) zu einem gegenüber dem einzelnen Wert um 3 dB(A) höheren Summenpegel (vgl. Senatsbeschl. v. 24.9.2021, a. a. O., Rn. 100, m. w. N.). Es ist hier auszuschließen, dass Reflexionen die Zusatzbelastung von rd. 42 dB(A) deutlich steigern und /oder die Vorbelastung auch nur annährend die Stärke der Zusatzbelastung erreicht.

Der Senat geht vielmehr davon aus, dass es schon keine nennenswerte nächtliche Lärmvorbelastung für die Wohnhäuser der Klägerin gibt. Wie bereits die Beigeladene zu Recht ausgeführt hat (Schriftsatz v. 5.2.2020, S. 7, m. w. N.), reicht dazu vorliegend eine überschlägige Ermittlung aus.

Die Beklagte verweist insoweit zunächst zu Recht auf den ganz erheblichen Abstand der klägerischen Wohngebäude zu dem "Industriegebiet Deckbergen-West" von mehr als 780 m, der zu einer Pegelminderung von ca. 70 dB (A) führt. Dieses Gebiet ist nach den in der mündlichen Verhandlung erörterten Angaben von der Homepage der Stadt B-Stadt (vgl. ergänzend bereits Schriftsatz des Beklagten vom 18.1.2021 in 12 KS 4/21, Kopie Bl. 849, 865 GA) zudem - anders als es sein Name suggeriert - tatsächlich nicht als "Industriegebiet", sondern als "Gewerbegebiet" festgesetzt worden, und zwar zusätzlich mit entsprechend niedrigeren "flächenbezogenen Schall(l)eistungspegeln" von 55 dB(A) nachts. Die Wirksamkeit dieser letztgenannten Festsetzung vorausgesetzt, kann schon deshalb dort kein Gewerbebetrieb rechtmäßig genehmigt werden, dessen Nachtbetrieb zu einer relevanten Lärmvorbelastung für die Klägerin führte. Ginge man hingegen von einer Unwirksamkeit dieser Festsetzung aus, so wäre der Konflikt zwischen dem dann unbeschränkten Gewerbelärm und der benachbarten Wohnbebauung nicht gelöst und würde sich daraus mutmaßlich die Unwirksamkeit der Ausweisung des gesamten Gewerbegebiets ergeben. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob im Rahmen der TA Lärm überhaupt eine solche allein planbedingte bzw. "plangegebene" Vorbelastung zu berücksichtigen sei (vgl. dazu auch OVG Rh-Pf., Urt. v. 13.12.2021 - 1 C 10147/21 -, juris, Rn. 74, 66 ff.), stellt sich hier also schon deshalb nicht entscheidungserheblich.

Dass von der tatsächlich dort gegenwärtig vorhandenen Nutzung durch großflächige Photovoltaik-Anlagen (s. nordwestlich des als Nr. 12 in der obigen Karte erfassten Betonfertigteilewerkes) eine nächtliche Lärmvorbelastung ausginge, macht die Klägerin zu Recht selbst nicht geltend.

Ebenso wenig ist im Übrigen ein solche Lärmvorbelastung zu erkennen.

Bezogen auf das vorgenannte, "etwa 1000m südöstlich" bzw. eher östlich "vom IP 1 gelegene" Fertigbetonteilwerk (Nr. 12 in der o. a. Karte) wird in der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme darauf verwiesen, dass es nach Angaben der Werksleitung dort zwischen 22 und 6 Uhr zu Betrieb auf und vor dem Werksgelänge kommen könne und Fertigbetonteile mittels Tieflader und Schwertransporter vom Werksgelände abtransportiert werden müssten. Zudem wird insoweit (plausiblerweise) auf die unmittelbare Nähe zu den gutachterlich bestimmten Immissionspunkten 4 bis 9 in Deckbergen (vgl. Nr. 11 in der o. a. Karte) verwiesen. Dass sich eine relevante Betroffenheit durch den genannten Betrieb, sofern er genehmigungskonform wäre, nachts für den - wie ausgeführt deutlich weiter entfernt liegenden - Immissionspunkt 1 (Gut Echtringhausen 2) oder für das von der Klägerin genutzte Wohnhaus (B-Straße) ergeben würde, wird jedoch auch dort nicht behauptet und ist insbesondere deshalb auszuschließen, weil dann erst recht und in viel höherem Maße die nächtlichen Immissionsrichtwerte für die deutlich näher (teilweise in Hauptwindrichtung) liegenden o. a. Wohngebäude in Deckbergen überschritten würden, wovon nicht ausgegangen werden kann.

Bezüglich des (nord-)westlich des Gutes Echtringhausen gelegenen - nach Aktenlage unbeplanten - Gebiets an der Westendorfer Landwehr (in der o. a. Karte westlich der Nr. 5) hat der Beklagte - ohne dass die Klägerin dem entgegengetreten wäre - auf den Abstand dieses Gebiets zu ihren Wohngebäuden von mindestens 470 m hingewiesen, der eine Pegelminderung von 64 dB(A) bedinge. Angesichts dessen wird der in dem Gutachten des TÜV Süd vom 31. Januar 2018 unter 1.4 enthaltene Annahme jedenfalls für die vorliegend für die Klägerin relevanten und deshalb allein in den Blick zu nehmenden Wohngebäude B-Straße und 2 gefolgt, dass (insoweit und im Übrigen) in dem Nachtzeitraum keine relevante Vorbelastung besteht. In der von der Klägerin vorgelegten Beurteilung der durch den Dipl.-Ing. Diedrich erfolgten Schallprognoseberechnung vom November 2019 wird zwar insoweit auf eine möglicherweise relevante nächtliche Vorbelastung durch das "knapp 600 m nordwestlich des IP 1", d. h. des Altenteilerhauses, gelegene Baugeschäft der H. W. B. GmbH hingewiesen. Abgesehen davon, dass in diesem Gutachten schon Feststellungen zu einem - maßgebenden - genehmigten Nachtbetrieb u. a. dieses Betriebs fehlen, sondern ein solcher offenbar auch insoweit unterstellt wird, wird eine signifikante Erhöhung der auf die Wohnhäuser der Klägerin einwirkenden Immissionen nicht substantiiert behauptet. Es wird allein auf das Geschäftsfeld des Hoch-, Tief-, Rohrleitungs- und Kanalbaus und den bestehenden 24-Stunden-Notdienst verwiesen. Dass die im Rahmen eines solchen Notdienstes für die genannten Geschäftsfelder nachts am Ausgangsort entstehenden Lärmemissionen jedoch ein solches Maß erreichen, dass diese unter den hier gegebenen Bedingungen in mindestens 470 m Entfernung zu einer maßgeblichen Erhöhung der Immissionen führen, ist - selbst wenn solche Tätigkeiten von der Genehmigung gedeckt wären - nicht ansatzweise erkennbar.

Lärm, der von der Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Flächen im Umfeld der klägerischen Grundstücke ausgeht, ist nach Nrn. 1 Satz 1 c), 2.4 Satz 1 TA Lärm schon grundsätzlich unerheblich (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 9. März 2020, S. 5. Bl. 776 GA), wobei noch hinzutritt, dass ein solcher gerade in der Nachtzeit auch während der Ernte kaum mehr als nur in seltenen Fällen auftreten wird.

Wie sich die Lärmsituation bei Verwirklichung der WEA an anderen in den Schallgutachten in den Blick genommenen Immissionspunkten außerhalb der klägerischen Grundstücke darstellt, kann für das vorliegende Verfahren offenbleiben, denn auf eine Überschreitung dort könnte sich die Klägerin nicht erfolgreich berufen.

Soweit sie weiterhin auf nicht hinreichend berücksichtigte (Schall-)Reflexionen verweist, haben sich damit bereits der Senat in seinem Eilbeschluss vom 25. Juli 2017 (- 12 ME 45/17 -) und - diesen teilweise zitierend - das Verwaltungsgericht auf den o. a. Seiten in dem angegriffenen folgenden Urteil auseinandergesetzt. Darüber hinaus ist im Verlauf des Verfahrens (vgl. Bl. 442 ff. GA) eine - mittels der "Software IMMI der Fa. Wölfel" erstellte - weitere (vgl. zuvor Schreiben v. 13. Januar 2017, Bl. 188 in 12 B 6746/16 und Gutachten v. 29. Dezember 2017, Bl. 117 ff. GA, dort. S. 12 f.) grafische Darstellung der "I17-Wind" vom 6. September 2019 vorgelegt worden. Dort werden die nächtlichen Immissionswerte an beiden Wohngebäuden der Klägerin einmal (fiktiv) ohne den konkreten Gebäudebestand und einmal unter Berücksichtigung dessen Abschirmungs- und Reflexionswirkung prognostiziert. Im Ergebnis nimmt bei Einbeziehung der Wirkung der Gebäude die nächtliche Immissionsbelastung der Wohnhäuser der Klägerin sogar (geringfügig) ab statt zu. Die von der Klägerin vorlegte Stellungnahme von Dipl.-Ing. O. führt zu keinem anderen Ergebnis. Dort heißt es nur pauschal, die von der "I17-Wind" nachgelieferte grafische Darstellung mit Neuberechnung der Isophone unter Berücksichtigung der Reflexionen sei nicht im Detail dokumentiert und könne somit nicht nachvollzogen werden. Außerdem würde die Möglichkeit von Mehrfachreflexionen nicht in Betracht gezogen, welche die Beurteilungspegel am Immissionspunkt 1 erheblich erhöhen und somit zu einer nächtlichen Richtwertüberschreitung führen könnten. Dass aber "Mehrfachreflexionen" auch in der vorliegenden Situation zu einer signifikanten Erhöhung der prognostizierten Immissionswerte führen, wird nicht substantiiert und insbesondere nicht dargelegt, dass es dadurch tatsächlich zu einem Überschreiten des festgesetzten Immissionswertes von 45 dB(A) am Wohnhaus der Klägerin kommen kann. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund fernliegend, dass - wie ausgeführt - nach der im Verfahren vorgelegten grafischen Darstellung der "I17-Wind" die Berücksichtigung der Gebäude zu gar keiner Erhöhung führt.

Durchgreifende Bedenken gegen die Annahme, bei dem o. a. streitgegenständlichen Betrieb der WEA der Beigeladenen werde der nächtliche Immissionswert von 45 dB(A) eingehalten, folgen schließlich auch nicht daraus, dass die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 20. Oktober 2022 darauf verweist, die Beigeladene habe inzwischen die Nennleistung ihrer geplanten Anlagen durch Austausch der vorhandenen Generatoren signifikant erhöht. Denn streitgegenständlich sind - wie oben bereits dargelegt - allein die genehmigten Anlagen mit einer Nennleistung von je 2,4 MW und nicht etwaige Anlagenänderungen, für die der Beklagte lediglich Freistellungen (vgl. Bescheide vom 20. Juni 2017, vom 3. Januar 2019 und vom 17. Dezember 2019) erteilt hat, aber keine im Übrigen erforderlichen Baugenehmigungen vorliegen. Daher war der Beweisantrag der Klägerin (Nr. 7), der die genehmigten Windenergieanlagen N117 unter Einbeziehung des Freistellungsbescheides vom 3. Januar 2019 (Änderung der Nennleistung auf je 3,6 MW) zum Gegenstand hat, schon deshalb als unerheblich abzulehnen, weil diese veränderten Anlagen eben nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.

Da der Senat auf der Basis der vorliegenden Gutachten und Unterlagen in der Lage ist, hinreichend zu beurteilen, dass der - in der Genehmigung für das Wohnhaus Gut Echtringhausen 2 festgesetzte - Immissionsrichtwert von 45 dB(A) dort und damit auch am Wohnhaus B-Straße eingehalten wird, bedurfte es insoweit nicht der Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens.

bb) Subjektive Rechte der Klägerin werden auch nicht durch den Schattenwurf der genehmigten Anlagen verletzt (vgl. zum Folgenden OVG Rh.-Pf., Urt. v. 13.12.2021 - 1 C 10147/21 -, juris, Rn. 85 f.)

Die Hinweise der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windkraftanlagen nach Stand vom Januar 2020 (WKA-Schattenwurf-Hinweise), die gegenüber der vorhergehenden Fassung aus dem Jahr 2002 weder beim Beurteilungsverfahren noch beim -maßstab geändert worden sind, gehen insoweit von einer nicht erheblichen und mithin zumutbaren Belästigung durch periodische Lichteinwirkung bis zu einer astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer (worst case) von 30 Stunden pro Kalenderjahr und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten pro Kalendertag aus (Ziff. 1.3). Für den Fall einer Überschreitung sehen die WKA-Schattenwurf-Hinweise (Ziff. 1.3 und 3.2) unter anderem den Einsatz von Abschalteinrichtungen vor, durch die die tatsächliche, reale Schattendauer (meteorologische Beschattungsdauer) auf 8 Stunden pro Kalenderjahr und 30 Minuten am Tag begrenzt wird. Diese - unter Nr. 3.5.1.4 auch in den niedersächsischen Windenergieerlass übernommenen - Vorgaben sind nach der Rechtsprechung ausreichend, um insoweit schädliche Umwelteinwirkungen auszuschließen (vgl. schon Senatsbeschl. v. 17.9.2007 - 12 ME 38/07 -, juris, Rn. 15, sowie aus neuerer Zeit etwa: OVG SH, Beschl. v. 5.10.2015 - 1 MB 22/15 -, juris, Rn. 8, jeweils m. w. N.).

Die angefochtene Genehmigung trägt diesen Anforderungen durch die ihr unter den Nrn. 4.4 bis 4.6 beigefügten, die erforderlichen Abschaltzeiten festlegenden Auflagen zum Immissionsschutzrecht in Verbindung mit dem dort in Bezug genommenen Schattenwurfgutachten der "I17-Wind" vom 1. Oktober 2014 (Seite 13) hinreichend Rechnung. Sowohl die Auflagen als auch das Gutachten beziehen dabei ausdrücklich beide Wohnhäuser der Klägerin, d. h. Gut Echtringhausen Nrn. 1 und 2 (und im Übrigen auch Nr. 3), ein (vgl. Auflage Nr. 4.5 sowie Seiten 12 f. des Gutachtens). Dass insoweit die maßgeblichen Immissionsorte in Nr. 1.2 Buchst. a) der WKA-Schattenwurf-Hinweise fehlerhaft bestimmt oder hier im Einzelfall fehlerhaft ermittelt worden seien, ist nicht ersichtlich. Ein gesonderter Schutz von nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen genutzten Denkmalen ist darin zwar nicht vorgesehen, aber auch nicht erforderlich. Insoweit bestimmt sich ein etwaiger Schutz nach denkmalrechtlichen Kriterien (s. nachfolgend unter b]).

Nach der Auflage Nr. 4.6 ist die ordnungsgemäße Programmierung, d. h. eine solche, die die Erfüllung der in den vorhergehenden Nrn. 4.4 und 4.5 bezeichneten Vorgaben garantiert, zudem vor der Inbetriebnahme noch einmal vom Anlagenhersteller zu bescheinigen und dem Beklagten vorzulegen. Damit ist - zumal angesichts der in der Praxis bewährten Abschaltprogramme - auch tatsächlich ein hinreichender Schutz gewährleistet. Dass dieses "Abschaltmodul" in dem Gutachten vom 1. Oktober 2014 nicht näher umschrieben ist, ist daher unerheblich.

Der diesbezügliche Beweisantrag Nr. 6) "Schattenwurfgutachten" war im Übrigen schon deshalb abzulehnen, weil die geltend gemachte Unvollständigkeit des Gutachtens gerichtlich und nicht sachverständig zu beurteilen ist.

b) Die Klägerin ist auch als Eigentümerin des Denkmals M. (einschließlich des sog. Herrenhauses) nicht in ihren Rechten verletzt.

Zwar wurde in der Vergangenheit eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes ihres Denkmals i. S. d. §§ 7 f. NDSchG durch die Errichtung und den Betrieb der beiden Windenergieanlagen von dem von der Klägerin beauftragten Sachverständigen Herzog (vgl. St. v. 16.9.2019) ebenso wie von dem Landesamt für Denkmalpflege in seinen verschiedenen Stellungnahmen (vom 13.3.2013 [Frau P.], vom 8.10.2014 [Frau P.], vom 1.6.2015 [Frau P.], vom 8.10.2014 [Frau Q. Protokoll der mdl. Verh. v. 26.5.2016] sowie vom 4. September 2019 [Bl. 438 ff. GA]) immer bejaht, während der vom Beigeladenen beauftragte Sachverständige (St. pmp v. 2014 [vorgelegt durch Beigel. am 9.7.2015], Ergänzende St. pmp v. Oktober 2018 bis 2019 [vorgelegt vom Beigel.]) dies ebenso verneint hat wie der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2017 und das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung. Auf gerichtliche Nachfrage (vgl. Verf. v. 20.8.2021) hat das bezeichnete Landesamt durch Stellungnahme vom 25. Oktober 2021 (Bl. 983 ff. GA) seine Sicht der Dinge nochmals erläutert, d. h., dass und warum das Gut Echtringhausen als landwirtschaftliches Mustergut wegen seiner Seltenheit von wissenschaftlichem Interesse sei und durch die Windenergieanlagen in der unmittelbaren Umgebung beeinträchtigt werde.

Angesichts der o. a. geänderten Rechtslage kann aber offenbleiben, ob die Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen tatsächlich zu einer solchen erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Denkmale der Klägerin führt. Denn selbst in diesem Falle ist der Eingriff nach § 8 Satz 3 i. V. m. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 NDSchG n. F. zu genehmigen. Danach ist ein Eingriff in ein Kulturdenkmal zu genehmigen, "soweit das öffentliche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiegt", und ergänzt Satz 2, dass ein solches Überwiegen "in der Regel" anzunehmen ist, "wenn der Eingriff in das äußere Erscheinungsbild reversibel ist und in die denkmalwerte Substanz nur geringfügig eingegriffen wird".

Anders als die Beigeladene meint, ist eine Berufung der Klägerin auf das Denkmalrecht danach allerdings nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil nach der "Klima-Entscheidung" des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18 -, BVerfGE 157, 30 ff.) der Denkmalschutz im Wege einer verfassungskonformen Auslegung zugunsten des Klimaschutzes jedenfalls dann stets zurücktreten müsse, wenn die Genehmigung u. a. für eine Anlage zur Windenergienutzung auf 30 Jahre befristet sei. Die in dem Merkmal der "Reversibilität" zum Ausdruck kommende zeitliche Befristung des Eingriffs ist nach §§ 7,8 NDSchG n. F. nur eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für einen Vorrang u. a. der Windenergie vor dem Denkmalschutz; ob dieses Merkmal wiederum mit den von der Beigeladenen angegebenen 30 Jahren hinreichend konkretisiert ist, muss hier nicht entschieden werden. Dieser eindeutige Wille des Landesgesetzgebers zum eingeschränkten, aber noch fortbestehenden Denkmalschutz kann nicht durch eine "verfassungskonforme Auslegung" konterkariert werden. Zudem verpflichtet der o. a. verfassungsgerichtliche Beschluss nach seinem Tenor (Nrn. 2 und 3) den (Bundes-)Gesetzgeber (lediglich), für den Zeitraum ab 2031 die Minderungsziele fortzuschreiben. Daraus lässt sich aber ersichtlich nicht entnehmen, dass der vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls aus der Verfassung, nämlich aus Artikel 14 GG, hergeleitete Drittschutz denkmalrechtlicher Regelungen für den Eigentümer eines Denkmals (vgl. Urt. v. 21.4.2009 - 4 C 3/08 -, BVerwGE 133, 347 ff. hinter der aus Art. 20a GG hergeleiteten Verpflichtung zur Förderung erneuerbarer Energien in dem von der Beigeladenen geltend gemachten noch weiteren Umfang zurücktreten müsse.

Ungeachtet dessen hat der Landesgesetzgeber durch die Neufassung des § 7 Abs. 2 NDSchG den Umgebungsschutz von Denkmälern gegenüber der Vorgängerfassung reduziert und zwar dergestalt, dass die gegen das Vorhaben sprechenden Belange des Denkmalschutzes in den angeführten Fällen in der Regel auch bei einer - vom Gesetzgeber nicht näher gestuften - Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Denkmals überwunden werden können; er hat damit die Schwelle für die Zulassung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien in der Umgebung von Denkmälern herabgesetzt.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Satz 3 i. V. m. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 NDSchG n. F. für einen "Regelvorrang" der Windenergienutzung gegenüber dem denkmalrechtlichen Umgebungsschutz liegen hier vor.

In die Substanz des Gutes Echtringhausen wird durch die Errichtung (und den Betrieb) der beiden streitgegenständlichen Windenergieanlagen nicht eingegriffen, wobei der fehlende Eingriff im Wege des Erst-Recht-Schlusses dem "nur geringfügigen" gleichzustellen bzw. das "nur" als "allenfalls" zu verstehen ist.

Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, hat der Landesgesetzgeber die Verwirklichung von WEA mit Blick auf deren möglichen Rückbau außerdem ausdrücklich (grundsätzlich) als Fall eines "reversiblen" Eingriffs betrachtet (vgl. Schriftlicher Bericht zum Entwurf der Fraktionen der SPD und der CDU für ein Niedersächsisches Klimagesetz, LT-Drucks. 18/11430, S. 33 f.). Soweit die Klägerin darauf verweist, bestehende Standorte für WEA würden in Wege des "Repowerings" in der Regel weitergenutzt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn ein solches Repowering wäre nach aktueller Rechtslage nur nach einem erneuten immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren möglich und in diesem wäre die Frage, ob Denkmalschutzrecht der Erteilung entgegensteht, erneut zu prüfen, ohne dass derzeit prognostiziert werden kann, wie sich die Sach- und Rechtslage dann darstellt. Bezüglich der hier angegriffenen Genehmigung hat die Beigeladene im Übrigen durch unwiderrufliche Erklärung vom 11. August 2021 (GA Bl. 943) gegenüber dem Beklagten erklärt, mit Ablauf einer Betriebszeit vom 30 Jahren ab Inbetriebnahme auf alle begünstigenden Rechtswirkungen aus der Genehmigung zu verzichten. Im Übrigen wird in der - hier u. a. in Abschnitt III Nrn. 2.6 bis 2.9 der angegriffenen Genehmigung ausdrücklich in Bezug genommenen - DiBT-Richtlinie (unter Nr. 17.1) von einer regelmäßigen "Entwurfslebensdauer" einer WEA von "nur" 20 Jahren ausgegangen, die jedenfalls von der "Reversibilität" (vgl. zu diesem Merkmal aus denkmalfachlicher Sicht: Steinmeier/Karnau, in: Martin/Krautzberger, Denkmalschutz und Denkmalpflege, 5. Aufl., Rn. 393 ff.) umfasst ist (vgl. zur durchschnittlichen "Lebensdauer" von WEA auch bereits: Senatsurt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, juris, Rn. 141 a. E.).

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 12. Oktober 2022 (- 12 MS 188/21 -, juris, Rn. 28 ff.) offengelassen, wie die Regelung des § 8 Satz 3 i. V. m. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 NDSchG n. F. im Einzelnen dogmatisch zu verstehen ist, und kann dies auch hier.

Nach der vom Senat präferierten Auffassung lässt sich § 7 Abs. 2 Satz 2 NDSchG n. F. als der Ausdruck (nur) einer - an das Vorliegen der genannten bestimmten Tatbestandsmerkmale geknüpften - Gewichtungsvorgabe für die nachvollziehende Abwägung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NDSchG n. F. begreifen. In dieser Deutungsalternative legt der Landesgesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien zwar verbindlich ein so hohes Gewicht bei, dass es sich in der nachvollziehenden Abwägung regelhaft durchsetzt, schließt damit aber nicht von vornherein aus, dass dieses Interesse im Einzelfall gleichwohl von dem Interesse an der unveränderten Erhaltung des Erscheinungsbildes des betroffenen Kulturdenkmals überwogen werden kann.

§ 7 Abs. 2 Satz 2 NDSchG n. F. kann aber auch als eine gesetzliche Vorgabe des Abwägungsergebnisses nach Satz 1 (Nr. 3) verstanden werden, die den Abwägungsvorgang ganz erübrigt, wenn neben ihren beiden bestimmten Tatbestandsmerkmalen (Reversibilität des Eingriffs und allenfalls geringe Eingriffsbetroffenheit der denkmalwerten Substanz) ein weiteres unbestimmtes Tatbestandsmerkmal, nämlich der durch Auslegung zu konkretisierende Regelfall, vorliegt.

Wie in der damaligen Eilentscheidung kann auch hier die Frage der rechtlichen Konstruktion offenbleiben, da die immissionsschutzrechtliche Genehmigung unabhängig davon, welcher der beiden oben genannten Deutungsalternativen des § 7 Abs. 2 Satz 2 NDSchG n. F. man folgt, nicht gegen §§ 7, 8 NDSchG n. F. verstößt

Dabei kann zudem die zwischen den Beteiligten u. a. streitige Frage, ob das Erscheinungsbild des Gutes Echtringhausen nur "einfach" oder "erheblich" beeinträchtigt würde, aus den folgenden Gründen letztlich offenbleiben.

Geht man von der ersten, vom Senat präferierten Auslegungsvariante aus, so setzt sich aus den im Einzelnen folgenden Gründen bei der nachvollziehenden Abwägung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NDSchG n. F. das öffentliche Interesse an dem Betrieb der WEA gegen das gegenläufige Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals Gut Echtringhausen durch. Letzteres ergibt sich dann aus der oben umschriebenen Gewichtungsvorgabe, die bei einer Favorisierung dieser Deutungsalternative des § 7 Abs. 2 Satz 2 NDSchG n. F. eben dieser Norm zugunsten der Errichtung von WEA für den dann zu bejahenden Durchschnittsfall entnommen werden muss. Denn es ist gerade der Inhalt der landesgesetzgeberischen Rechtsänderung zugunsten der Windenergie, zu welcher eine Senatsentscheidung (Beschl. v. 21.4.2022 - 12 MS 188/21 -, juris) den Anlass gegeben hatte, dass sich das Interesse an dem Betrieb von WEA nun ohne weiteres in der Abwägung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NDSchG n. F. durchsetzen kann, selbst wenn das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals durch die Anlage nicht nur einfach, sondern sogar erheblich i. S. d. § 8 Satz 1 NDSchG beeinträchtigt wird. Legt man die vorgenannte zweite Auslegungsalternative des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 2 NDSchG n. F. zu Grunde, so ist aus den genannten Gründen ein Regelfall zu bejahen.

In diese Beurteilung ist dabei (neben den o. a. Tatbestandsmerkmalen) im Einzelnen einzustellen, dass das Gut Echtringhausen kein "besonders bedeutsames Kulturdenkmal mit nationaler Bedeutung" ist, es für die WEA der Beigeladenen keine sich aufdrängende Standortalternative gibt und dass auch sonst keine Gesichtspunkte gegeben sind, aus denen sich die bezeichnete Gewichtungsvorgabe vorliegend entscheidend zu Gunsten des Denkmalschutzes verschiebt oder ein Ausnahmefall zu bejahen ist.

Das Gut Echtringhausen ist zunächst kein "besonders bedeutsames Kulturdenkmal mit nationaler Bedeutung" (vgl. ergänzend zur Klassifikation von Denkmalen: Senatsurt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, juris, Rn. 146), wie von der Klägerin - wohl sinngemäß als (wesentlicher) Gesichtspunkt für die Annahme einer Abweichung von der Gewichtungsvorgabe bzw. für die Bejahung eines Ausnahmefalls - nunmehr vorgetragen.

Eine verbindliche gesetzliche Definition dieses Begriffs ist nicht ersichtlich. Jedenfalls liegt diese denkmalrechtliche "Klassifikationsstufe" unterhalb der von UNESCO-Welterbestätten (§ 2 Abs. 3 NDSchG), bei deren Beeinträchtigung wohl auch der Landesgesetzgeber zumindest eine "offene" Abwägung für geboten erachtet (vgl. LT-Drucks. 18/11430, S. 33). Zu den UNESCO-Welterbestätten zählt das Gut Echtringhausen aber nicht. Soweit ersichtlich, wird der Begriff von "nationaler Bedeutung" bezogen auf unbewegliche Denkmale allenfalls in Nr. 2.1 der - in der Sache auch von der Klägerin angeführten - Fördergrundsätze für das Denkmalpflegeprogramm "National wertvolle Kulturdenkmäler" der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien verwandt und dort wie folgt definiert: "Hierzu zählen Denkmäler, in denen sich beispielhaft architektonische, städtebauliche, wissenschaftliche, geschichtliche oder politische Leistungen abbilden. Die nationale Bedeutung des Denkmals kann sich weiterhin daraus ergeben, dass das Objekt maßgeblich zur Entwicklung einer Kulturlandschaft oder des Gesamtstaates als Kulturnation beigetragen hat." Ergänzend hat nach Nr. 4.1 Buchst. b) dieser Fördergrundsätze b) "der Landeskonservator oder die Landeskonservatorin vor der erstmaligen Beantragung von Bundesmitteln zu der für eine Bundesförderung notwendigen nationalen Bedeutung des Kulturdenkmals im Sinne von Ziffer 2.1 positiv Stellung" zu nehmen. "Die nationale Bedeutung des Kulturdenkmals, insbesondere im Vergleich zu anderen Objekten dieser Art, ist zur Begründung der Förderwürdigkeit durch Hinweis auf das Spezifikum bzw. Alleinstellungsmerkmal des Objekts besonders herauszustellen." Wenn man danach das Merkmal eines "besonders bedeutsamen Kulturdenkmals mit nationaler Bedeutung" mangels hinreichender Konkretisierung im vorliegenden Zusammenhang nicht ohnehin als solches für unerheblich erachtet, so muss ein Denkmal mit diesem Prädikat doch jedenfalls von seiner Bedeutung gegenüber dem "einfachen" Denkmal i. S. d. § 3 Abs. 2 und 3 NDSchG, an dessen Erhaltung "nur" ein "öffentliches Interesse" besteht, deutlich, etwa durch ein Alleinstellungsmerkmal, hervortreten, was gerichtlich vom Senat (und nicht den Fördernden) zu entscheiden ist. Diese herausgehobene Bedeutung lässt sich für das Gut Echtringhausen nicht bejahen. Dagegen spricht bereits, dass in den o. a. Stellungnahmen mit jedenfalls nicht abwegigen Argumenten teilweise schon die Denkmalbedeutung des Guts überhaupt in Zweifel gezogen worden ist. Indiziell gegenteilige Anhaltspunkte ergeben sich zudem aus der nach Aktenlage fehlenden Erwähnung des Gutes in jedermann zugänglichen Publikationen, die für die Allgemeinheit oder auch nur ein Fachpublikum bestimmt sind; etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin vorgelegten Anlagen K 19 und 20 (Bl. 381 ff. GA). Schließlich wechselt selbst in den o. a. Stellungnahmen, die den Denkmalwert des Gutes bejahen, der tragende rechtliche Gesichtspunkt für den Denkmalwert. Letztlich wird ohne eindeutige Subsumtion auf die Veranschaulichung der Entwicklung von einem mittelalterlichen Adelssitz zu einem bäuerlich genutzten Hof der Jahres 1937/1938 (vgl. Gutachten für das NLD vom 25. Oktober 2021, S. 2, Bl. 984 GA) und im Rahmen der ursprünglichen Eintragung als wesentliche Begründung auf eine "geschichtliche Bedeutung für die Landesgeschichte" (vgl. etwa Bl. 155 in 12 A 11746/14) abgestellt; diese Begründung wurde dann im April 2018 (vgl. K 12, Bl. 244 GA) ergänzt. Es wird dem Gut damit nicht insgesamt eine herausragende, "nationale Bedeutung" zugesprochen. Dies gilt auch für die Ausführungen von Dr. Zittlau vom NLD in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Er hat dem Gut in der maßgeblichen Gesamtbeurteilung im Vergleich zu anderen Gutshofanlagen nur einen "mittleren Wert" zugesprochen. Bundesweite Alleinstellungsmerkmale sind trotz nunmehr gegenteiligen Vorbringens der Klägerin, die ihrem Gut noch im Schriftsatz vom 12. August 2016 (Bl. 318, 325 in 12 LA 140/16 ebenso S. 22 der Antragsschrift in 12 B 6746/16, Bl. 22) selbst "nur" eine landesweite Bedeutung zuschrieb, für den Senat nicht ersichtlich. Angesichts dessen war der Senat hinreichend sachkundig, einen in landesrechtlich erheblicher Weise herausgehobenen Denkmalwert des Gutes Echtringhausen zu verneinen, und bedurfte es daher nicht der von der Klägerin mit ihrem Beweisantrag Nr. 1 begehrten Beweiserhebung.

Welche Bedeutung dem Wohnhaus R. als Einzeldenkmal (der Weserrenaissance) insoweit zukommt (vgl. dazu die Stellungnahme von Frau Barthmann für das NLD v. 8. Oktober 2014, Bl. 164 in 12 A 11746/14 einerseits und von Herrn S. für pmp vom Januar 2019 andererseits, Bl. 286 ff. GA, dort S. 10), kann offen bleiben. Denn bezogen auf dieses Wohnhaus fehlt es jedenfalls an einer erheblichen Beeinträchtigung durch die WEA der Beigeladenen (vgl. etwa die Bilder auf Bl. 335 ff. in 12 ME 451/17).

Nach der bezeichneten Senatsrechtsprechung bleibt auch nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 NDSchG n. F. eine "sich aufdrängende, vorzugswürdige Standortalternative" zu prüfen. Eine solche besteht hier jedoch auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Planungen des Beklagten und der Stadt B-Stadt nicht.

Der Senat hat dabei in seiner Judikatur den gewöhnlichen Suchraum bewusst eng gefasst, grundsätzlich auf den Bereich der Standortgemeinde (und nicht des -landkreises) begrenzt und nur bei Standorten am Rande des Gemeindegebiet eine Einbeziehung (von Teilen) des Gebiets der Nachbargemeinde für möglich erachtet. Hiernach kommen vorliegend solche Alternativen allenfalls in Gebiet der Stadt B-Stadt und - wegen der Lage des Gutes Echtringhausen am südöstlichen Rand des Stadtgebiets - in dem unmittelbar angrenzenden Gebiet der südöstlichen Nachbargemeinde(-n) in Betracht.

In diesen Suchraum fallen nicht die von der Klägerin in ihrem Vorbringen bezeichneten vermeintlichen Alternativen in Cammer, Hülshagen, Apelern, Auetal-Klein-Holtensen und Hattendorf, Beckedorf-Riepen, Lüdersfeld, Probsthagen, Wiedensahl sowie in Bad Nenndorf-Wichtringhausen, so dass die hierauf bezogenen Teile der Beweisanträge 2 und 3 als unerheblich abzulehnen waren.

Soweit die Klägerin zuletzt im Übrigen auf Standorte im "Bereich Hochebene in B-Stadt-Goldbeck/Wennenkamp/Friedrichswald/Volksen/Strücken/Uchtdorf" verwiesen hat, befinden sich diese zwar im Stadtgebiet von B-Stadt, fehlt es aber an der Erfüllung des weiteren Merkmals, dass sich dort nämlich eine Standortalternative "aufdrängt".

Es handelt sich hierbei insbesondere zwischen Strücken einerseits und Goldbeck andererseits schon um ein viel zu großes, heterogenes Gebiet, um es als einen Alternativstandort einzuordnen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass dort (oder anderswo im Stadtgebiet) durch die Regional- oder Flächennutzungsplanung (vgl. dazu Schriftsatz des Beklagten v. 14.11.2022, Bl. 1186, 1189 ff.) bislang ungenutzte Standorte für WEA ausgewiesen sind. Die Klägerin, die durch gerichtliche Verfügung vom 20. Dezember 2022 ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass denjenigen, der sich auf das Vorhandensein vorzugswürdiger Standortalternativen beruft, eine besondere Mitwirkungsobliegenheit trifft (Senatsbeschl. v. 12.10.2022 - 12 MS 188/21 -, juris Rn. 48), hat mit Schriftsatz vom 7. Februar 2023 ausgeführt, dass die Anforderungen an die Mitwirkungsobliegenheiten nicht überspannt werden dürften. Als Standortalternativen hat sie dann neben den o. a., schon örtlich unerheblichen Standorten im sonstigen Kreisgebiet allgemein auf verschiedene besonders windhöffige Gemarkungen in geografisch exponierter Lage im Weserbergland und im Lippischen Bergland verwiesen, die, soweit sie sich nicht bereits außerhalb des Gebiets der Stadt B-Stadt befinden und damit unerheblich sind, in dem zuvor bezeichneten Bereich der "B-Stadter Hochebene" zu verorten sind. Der Verweis auf solche bestehenden und wohl genutzten Standorte sowie auf eine dort besonders hohe Windhöffigkeit reicht für die Geltendmachung von sich aufdrängenden Standortalternativen allein jedoch nicht aus, sondern erforderlich wäre die substantiierte Behauptung, dass dort ersichtlich die Errichtung und der Betrieb noch weiterer bzw. neuer WEA möglich sind, ohne dass dem Rechtsvorschriften oder öffentliche Belange i. S. d. § 35 BauGB entgegenstehen. Ein solcher Vortrag ist hier aber nicht erfolgt. Das Verwaltungsgericht Hannover hat darüber hinaus in der Vergangenheit einen Anspruch auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für WEA in Goldbeck wegen entgegenstehenden Landschaftsschutzes ausdrücklich verneint (vgl. Urt. v. 1.7.2015 - 12 A 2590/13 -, sowie dazu: Senatsbeschl. v. 16.9.2016 - 12 LA 145/15 -). Dort und im Übrigen auf der "Hochebene" kann daher der Verwirklichung weiterer WEA - wie in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Fall - ebenfalls der Landschaftsschutz entgegenstehen. Darüber hinaus dürften sich dort oftmals mit Blick auf den Vogelschutz besondere Konfliktlagen ergeben. Standortalternativen drängen sich also dort nicht auf. Die auf diese Standorte bezogenen Teile der Beweisanträge zu 2) und 3) waren daher abzulehnen, weil sie zu unbestimmt sind und sich als Beweisermittlungsanträge darstellen.

Östlich des Gutes Echtringhausen sind mit der Paschenburg und insbesondere mit der Schaumburg (s. Nr. 9 in der o. a. Karte) als Wahrzeichen und Namensgeberin des vormaligen Landes (vgl. die Stellungnahme von Herrn T. v. 1.9.2005, Bl. 111 f. in 12 A 11746/14, und von Frau P. v. 13. März 2013, Bl. 197 f. in 12 A 11746/14 jeweils für das NLD) weitere Denkmäler vorhanden, an die WEA bei einer Verschiebung ihres Standortes in eine Nachbargemeinde nach Osten bzw. Südosten im Wesertal näher heranrücken würden. Ein solcher Standort, bei dem sich die denkmalrechtliche Problematik nicht löst, sondern nur verschiebt, ggf. sogar verstärkt, ist ebenfalls keine "sich aufdrängende Standortalternative". Der Beklagte hat zusätzlich auf die mögliche Beeinträchtigung eines landesweit bedeutsamen Gastvogellebensraum verwiesen (vgl. Schriftsatz v. 14.11.2022, Bl. 1189 GA).

Dass nach einer, von der Klägerin in ihrem Beweisantrag Nr. 9 in Bezug genommenen Studie der (beklagte) Landkreis Schaumburg zukünftig nur 0,09 % seiner Fläche für die Windenergie ausweisen muss, während danach der Anteil in fast allen anderen niedersächsischen Flächenlandkreisen deutlich höher ist und bis zu 4,79 % - beim Landkreis Uelzen - beträgt (vgl. PI 012/2023 des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 6./7.2.2023), und dass der Beklagte bereits 0,47 % seiner Fläche ausgewiesen habe, ist als solches unerheblich. Im Übrigen handelt es sich bei den o. a. 0,09 % noch nicht um eine verbindliche "Vorgabe". Denn in Niedersachsen steht eine verbindliche Entscheidung des Gesetzgebers noch aus, in welcher Form das Land seine Pflicht nach § 3 Abs. 1 WindBG erfüllt, ob also der sich daraus i. V. m. der Anlage 1 zum WindBG ergebende Flächenbeitragswert landesweit einheitlich oder regional unterschiedlich zu erfüllen ist.

Dieser geringe Anteil seines Gebiets, den der Beklagte nach der Studie der Windenergie zur Verfügung stellen muss, hat seinen Grund darin, dass ihm danach wegen der vielen im Landkreis gelegenen "Schutzgebiete" nur wenig Potentialfläche für die Windenergie zur Verfügung stünden. Dieser Gesichtspunkt spricht zusätzlich dagegen, dass es im zuvor bezeichneten Umkreis des Gutes Echtringhausen andere für den Denkmalschutz schonendere, zugleich für die Windkraftnutzung geeignete und sich bei Berücksichtigung aller etwaigen entgegenstehenden öffentlichen Belange aufdrängende (Alternativ-)Standorte gibt.

Soweit die Klägerin geltend macht, der Flächenbeitragswert sei auf den Landkreis zu beziehen und vom Beklagten bereits "übererfüllt," und daraus wohl schließen will, deshalb seien die Errichtung und der Betrieb der beiden, den Denkmalschutz ihres Gutes beeinträchtigenden WEA im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 NDSchG n. F. nicht erforderlich, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn es mangelt aus den vorgenannten Gründen schon an verbindlichen, aktuellen Vorgaben dazu, welche Mindestfläche der Beklagte zur Nutzung der Windenergie ausweisen muss. Der Bundesgesetzgeber hat die bauplanungsrechtliche "Entprivilegierung" von WEA nach § 249 Abs. 2 BauGB an die Erfüllung der o. a. Flächenbeitragswerte gekoppelt. Dass der Landesgesetzgeber die hier relevante denkmalrechtliche Privilegierung von WEA nach § 7 Abs. 2 NDSchG n. F. an ein abweichendes, geringeres (regional gestuftes) Maß der Nutzung der Windenergie knüpfen wollte, ist nicht ersichtlich; zudem fehlten für einen abweichenden Maßstab handhabbare Vorgaben.

Gleiches gilt, soweit die Klägerin weiterhin geltend macht, im vorliegenden Fall fehle es an den nach der (älteren) Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Rechtfertigung des Eingriffs in die Rechte des Denkmaleigentümers erforderlichen "überwiegenden Gründen des Gemeinwohls". Die streitgegenständlichen Anlagen leisteten wegen der mangelhaften Güte des Standortes nämlich keinen relevanten Beitrag zur Energiewende. Diese Argumentation verhilft ihrer Berufung ebenfalls nicht zu Erfolg.

Durch die Neuregelung des § 7 Abs. 2 Satz 2 NDSchG hat der Landesgesetzgeber der Nutzung der erneuerbaren Energien ein den Denkmalschutz grundsätzlich überwiegendes öffentliches Interesse des Gemeinwohls zugesprochen, ohne dabei nach der Höhe der Energie zu differenzieren, die von einer solchen Anlage gewonnen wird, die ein Denkmal ihrer Umgebung beeinträchtigt. Im Übrigen spricht angesichts der Gewinnorientierung der Beigeladenen wenig bis nichts dafür, dass sie an einen unrentablen Standort investiert, und hat sie zudem mit Schriftsatz vom 24. Februar 2022 (Bl. 1072 ff. GA) eine Prognose für eine Rentabilität der WEA bei einer Betriebsdauer von 30 Jahren vorgelegt, deren Fehlerhaftigkeit für den Senat nicht zu erkennen ist.

Der - aus Sicht der Klägerin zu geringe, weil kaum mehr als drei H betragende - Abstand zwischen den von der Beigeladenen geplanten WEA und ihrem Denkmal sowie der das Gut treffende Schattenwurf dieser WEA führen zu keiner abweichenden denkmalrechtlichen Beurteilung.

Soweit die Nutzung des Gutes als Denkmal zu Wohnzwecken betroffen ist, gelten insoweit die allgemeinen, hier gewahrten Maßstäbe. Dies gilt nicht nur, wie ausgeführt, für den Schattenwurf, sondern auch für den Abstand zwischen den WEA und den klägerischen Wohnhäusern. Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich die vormals in der Rechtsprechung entwickelte diesbezügliche "Faustformel" zur Ermittlung einer "erdrückenden Wirkung von WEA" bzw. zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 11.12.2006 - 4 B 72/06 -, juris, mit Anm. Gatz, jurisPR-BVerwG 4/2007 Anm. 3; Urt. v. 19.12.2017 - 7 A 10/17 -, juris, Rn. 42, sowie zutreffend bereits S. 47 f. des erstinstanzlichen Urteils m. w. N.) aufgegriffen und den Mindestregelabstand in § 249 Abs. 10 Satz 1 BauGB auf "nur" noch das Zweifache der Höhe der Anlagen bemessen. Dieser Abstand ist hier mit mehr als dem Dreifachen weit gewahrt. Anlass, insoweit eine Ausnahme zu bejahen, ist nicht gegeben. Dass es sich nur um zwei, mit rd. 150 m - verglichen mit der Größe von heute im Binnenland üblichen Anlagen von mindestens 200 m Höhe - relativ kleine WEA handelt, das Gut Echtringhausen ggf. geringfügig höher, jedenfalls aber nicht niedriger als der Standort der geplanten WEA liegt, und sich im Blickfeld des Gutes bereits jetzt u. a. Hochspannungsanlagen befinden, spricht zusätzlich gegen eine relevante Beeinträchtigung des Wohnwertes des Gutes durch die WEA. Soweit sich der Beweisantrag Nr. 4 auf eine Beeinträchtigung des Wohnwertes des Gutes beziehen soll, war er daher als unerheblich abzulehnen, und soweit er sich auf eine "erdrückende" Wirkung gegenüber dem Denkmal beziehen soll, handelt es sich nicht um eine Tatsache, sondern, wie ausgeführt, um eine Wertung und vermitteln die vorhandenen Unterlagen dem Senat ein hinreichendes Bild, um eine solche Wirkung zu verneinen.

Der nicht wohnlich genutzte Teil des Gutsgebäudes wird zwar durch die bezeichneten Auflagen zum Schutzes der Wohnungen vor Schattenwurf nicht unmittelbar geschützt, profitiert davon aber mittelbar, weil bezogen jeweils auf das Verhältnis zum Standort der WEA seine Lage allenfalls höchst marginal von der der geschützten Wohnungen abweicht; ob danach das Gut im Übrigen im Jahr maximal in acht oder ggf. geringfügig mehr Stunden tatsächlich von periodischem Schattenwurf durch sich bewegende WEA betroffen ist, ist unerheblich. Eine nennenswerte Beeinträchtigung seines Denkmalwertes als landwirtschaftliches Nutzgebäude liegt darin ebenso wenig wie in der Beschattung im Übrigen durch eine sich nicht bewegende WEA. Auch dazu war kein weiteres Sachverständigengutachten von nöten.

Die von der Klägerin weiterhin geltend gemachte "optische Beeinträchtigung" ist nicht mit der - zuvor verneinten - "optisch bedrängenden" Wirkung identisch; sollte die Klägerin abweichend vom Wortlaut ihres Beweisantrages (Nr. 4) Letzteres gemeint haben, so hätte sie dies spätestens zum Gegenstand ihrer Gegenvorstellung machen müssen - dies ist jedoch unterblieben. Dass von den beiden WEA der Beigeladenen eine "optische Beeinträchtigung" des Denkmals der Klägerin ausgeht, konnte somit, wie geschehen, unterstellt werden, ohne dass sich daraus eine abweichende Bewertung i. S. d. §§ 7 f. NDSchG n. F. ergibt. Denn nach der aufgezeigten Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 2 NDSchG n. F. soll selbst eine erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals durch WEA ohne das Hinzutreten hier fehlender weiterer besonderer Voraussetzungen, etwa einer Beeinträchtigung einer maßgeblichen, denkmalrechtlich besonders geschützten Hauptsichtachse (vgl. insoweit verneinend Frau P. für das NLD, S. 3 des Prot. der mündlichen Verhandlung vom 26.5.2016 in 12 A 1174/14, dort Bl. 245), den Vorrang der Windenergienutzung nicht in Frage stellen.

Soweit sich die Klägerin schließlich weiterhin auf eine vorhabenbedingte allgemeine Wertminderung ihres/ihrer Grundstücks/e bzw. des Denkmals beruft, so kann dazu auf die rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 53 des erstinstanzlichen Urteils und auf Seite 19 f. unter Nr. 6 des Senatsbeschlusses vom 25. Juli 2017 im vorangegangenen Eilverfahren (- 12 ME 45/17 -) verwiesen werden. Eine danach allenfalls erhebliche vorhabenbedingte Entwertung ihrer Grundstücke oder auch nur des Altenteilerhauses lässt sich hier unverändert nicht feststellen und kann insbesondere nicht dem dafür von ihr in Anspruch genommenen "Gutachten" von Herrn Heil entnommen werden. Er gibt zunächst nachvollziehbar an, über keine objektiven, verallgemeinerungsfähigen Angaben dazu zu verfügen, ob und in welcher Höhe die Errichtung und der Betrieb von WEA in mittelbarer Nachbarschaft zu "Wohngrundstücken" zu einer Wertminderung führen. Aus dem von der Klägerin und wohl auch von ihm in Bezug genommenen Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 22. Juni 2006 (- II B 171/05 -, hier zit. nach juris) ergibt sich nichts Anderes. Denn darin wird nur eine Ermäßigung nach § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG (Rn. 6) und gerade kein allgemeiner Abschlag (Rn. 9) für rechtmäßig erachtet. Schon nach dem Wortlaut setzt § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG für einen solchen Abschlag aber eine "ungewöhnlich starke Beeinträchtigung an Lärm, Rauch oder Gerüche[n]" voraus, an der es hier gerade mangelt. Wenn Herr Heil dann aufgrund "beruflicher Erfahrung" gleichwohl annimmt, es verbleibe insoweit hier nur der Bodenwert, so ist das nicht nachvollziehbar und wird auch nicht durch seine nachgereichten Stellungnahmen untermauert (vgl. etwa K10 vom 10. Januar 2019, Bl. 237 ff. GA); eine optisch bedrängende Wirkung geht von den WEA nicht aus (s. o.). Angesichts der 28.422 WEA an Land im Bundesgebiet (vgl. zu den Angaben jeweils Tabelle 7 auf der homepage der Deutschen Windguard nach dem Stand von Ende 2022), davon allein 6.156 in Niedersachsen entsprechend durchschnittlich 0,13 WEA pro qkm, wäre eine entsprechende Entwertung kaum unbemerkt geblieben, sondern hätte ihren Niederschlag etwa in Grundstücksmarktberichten, insbesondere etwa zur Lage an den Küsten, finden müssen, ist aber - wie ausgeführt - nicht objektiv nachweisbar. Hinzutritt, dass es sich vorliegend (jeweils) um ein Grundstück im Außenbereich handelt, das somit nach § 35 BauGB keine "Baulandfläche" darstellt, sondern kraft seiner Lage regelmäßig außenbereichstypischen Immissionen, wie gerade auch von WEA, ausgesetzt ist - hierauf hat bereits die Beigeladene zutreffend verwiesen (vgl. Bl. 114 GA). Schließlich spricht angesichts der allgemein beklagten Wohnungsnot einerseits sowie der gesetzgeberisch ersichtlich gewollten erheblichen Zunahme von WEA bei gleichzeitiger Steigerung der Akzeptanz von WEA andererseits nichts für eine aktuelle Änderung dieser Sachlage. Eine - zumal unzumutbare - Wertminderung der Nutzungsmöglichkeiten des im Eigentum der Klägerin befindlichen Gut(s) U. und K. durch die "Errichtung" oder den Betrieb der WEA ist somit nicht feststellbar. Dem entsprechenden Beweisantrag Nr. 5 war nicht nachzugehen, weil er sich - mit der "Unzumutbarkeit" - nicht auf eine Tatsache, sondern auf eine rechtliche Würdigung bezieht.

Der beschriebenen Auslegung der aktuellen Rechtslage steht Verfassungsrecht nicht entgegen. Zwar ist es - wie ausgeführt - gemäß Art. 14 GG verfassungsrechtlich geboten, dem Eigentümer eines Denkmals ein Abwehrrecht gegen erhebliche Beeinträchtigungen zuzubilligen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009 - 4 C 3/08 -, juris, Rn. 9 ff.; Senatsurt. v. 23.8.2012 - 12 LB 170/11 -, juris, Rn. 56). Der Senat hat jedoch schon in dem genannten Beschluss vom 12. Oktober 2022 (- 12 MS 188/21 -, juris, Rn. 53 ff.) darauf hingewiesen, dass die Schwelle, ab welcher eine denkmalrechtliche Norm hiernach prozessual drittschützenden Charakter zu haben hat, nicht mit derjenigen Schwelle identisch ist und verwechselt werden darf, ab welcher die Zulassung von Eingriffen Dritter in das Schutzgut "Denkmalwürdigkeit" verfassungsrechtlich unzulässig wäre, und daran anknüpfend dann ggf. auch materieller Drittschutz zu gewähren wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009 - 4 C 3/08 -, a. a. O., juris, Rn. 18).

Anknüpfend hieran hat er angenommen und begründet, dass und warum es mit Blick auf Art. 14 GG nicht den weiten Gestaltungsspielraum, der dem Landesdenkmalgesetzgeber mit Blick auf den Umgebungsschutz zukommt, überschreitet, angesichts einer üblichen Auslegung von WEA auf eine Lebensdauer von ca. 20 - 30 Jahren den Eingriff in das von der Errichtung einer WEA beeinflusste Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals für in der Regel reversibel und deshalb hinnehmbar zu halten. Mithin zwingen Artikel 14 GG und das Institut der verfassungskonformen Auslegung nicht, das NDSchG oder auch § 35 BauGB in einer die Klägerin als Denkmaleigentümerin weitergehend schützenden Weise zu verstehen.

Auch die Frage, ob sich aus § 35 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 BauGB einfach-bundesrechtlich gegenüber dem NDSchG weitergehende Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen in der Umgebung von Denkmalen ergeben, hat der Senat bereits in der genannten Entscheidung geprüft und verneint. Darauf wird ebenfalls verwiesen. Die im Nachgang zu beantwortende Frage, ob solche Voraussetzungen Drittschutz für den Denkmaleigentümer entfalten würden, kann mithin hier dahinstehen.

Der von der Klägerin ergänzend angeführten Charta von Venedig kommt keine Rechtsverbindlichkeit zu; im Übrigen bezieht sich der Artikel 13 nicht allgemein auf den Umgebungsschutz von Denkmalen, sondern regelt - anders als hier - Restaurierungen in Form von "Hinzufügungen".

c) Der unter Verweis auf den Beschluss des Senates vom 12. Oktober 2022 (- 12 MS 188/21 -, juris) im Übrigen erhobene Einwand der Klägerin, die Genehmigung sei nicht mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB zu vereinbaren, weil die Sicherheitsleistung zu gering bemessen sei und sie dies sie mit Blick auf die Reversibilität des Eingriffs in ihr Denkmal auch geltend machen könne, führt ebenfalls nicht zum Erfolg ihrer Berufung.

§ 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB als Rechtsgrundlage für die Forderung nach einer Sicherheitsleistung ist bereits nicht drittschützend i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach der in ständiger verwaltungsrechtlicher Rechtsprechung vertretenen Schutznormtheorie vermitteln einen derartigen Drittschutz nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen und durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm auch der Rücksichtnahme auf die Interessen des betreffenden Dritten dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.9.1983 - 4 C 74/78 -, juris, Rn. 11; Urt. v. 26.10.1995 - 3 C 27/94 -, juris, Rn. 18, jeweils m. w. N.). Ob einem Rechtssatz dieser Drittschutz zukommt, ist anhand des Wortlauts, der Entstehungsgeschichte und des Zwecks der Vorschrift sowie der Systematik in Ansehung der Grundrechte und sonstigen verfassungsmäßigen Rechte zu ermitteln. Voraussetzung ist dabei, dass die betroffene Rechtsnorm einen von der Allgemeinheit hinreichend deutlich abgegrenzten Personenkreis umschreibt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

§ 35 Abs. 5 BauGB verpflichtet in Satz 1, die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben in einer "flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzende und den Außenbereich schonende Weise auszuführen", und dient damit der Schonung des Außenbereichs. Satz 3 soll dann die Voraussetzungen dafür schaffen, dass der Rückbau, zu dem sich der Vorhabenträger nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB verpflichten muss, nach dauerhafter Nutzungsaufgabe verlässlich erfolgt und auch auf seine Kosten durchgesetzt werden wird.

Dass die danach in der Regel zu fordernde Sicherheitsleistung nicht den Schutz eines Denkmaleigentümers bezweckt(e), folgt zudem aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Denn sie war bereits lange vor der Änderung des NDSchG, welches nunmehr die Reversibilität des Eingriffs als Tatbestandsmerkmal verlangt, vorgesehen und gilt für alle Vorhaben im Außenbereich und nicht etwa nur für solche, die Belange des Denkmalschutzes nach § 35 Abs. 3 Satz 5 BauGB beeinträchtigen können.

Auch der systematische Zusammenhang spricht eindeutig dagegen, dass die Änderung des Landesrechts nunmehr zu einer "Aufladung" des § 35 Abs. 5 BauGB führt. Denn die Forderung nach einer Sicherheitsleistung in § 35 Abs. 5 Satz 3 steht in untrennbarem Zusammenhang mit den vorangegangenen Sätzen des § 35 Abs. 5 BauGB. Sie soll für alle nach den Abs. 1 bis 3 zulässigen Vorhaben - und nicht nur für solche, bei denen eine Beeinträchtigung eines Denkmals gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 5 BauGB in Rede steht - gewährleisten, dass (nach Aufgabe der zulässigen Nutzung) die Beeinträchtigung des Außenbereiches, die durch die Errichtung der Vorhaben eingetreten ist, tatsächlich beseitigt wird. Dies belegt, dass die Vorschrift allgemein dem im öffentlichen Interesse liegenden Außenbereichsschutz dient. Die Annahme eines fehlenden Drittschutzes zugunsten von Denkmaleigentümern wird ferner dadurch bestärkt, dass diese schon durch die bereits genannte Norm des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB i. V. m. Abs. 2 bundesrechtlich, wenn auch nur in bodenrechtlicher Ausprägung, geschützt sind.

Hinzu kommt, dass selbst dann, wenn man annähme, die Forderung nach einer hinreichenden Sicherheitsleistung sei für den Eigentümer eines in der Nähe einer Windenergieanlage errichteten Denkmals drittschützend, dieses Postulat jedenfalls nicht uneingeschränkt geltend könnte. Wie ausgeführt, soll die Sicherungsleistung - schon dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nach - gewährleisten, dass der Verpflichtung zum Rückbau und der Beseitigung der Bodenversiegelung (§ 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB) tatsächlich nachgekommen wird. Dem denkmalrechtlichen Gebot der "Reversibilität" des Eingriffs würde aber bereits durch den Rückbau der Anlage als solche, der zwangsläufig vor einer Beseitigung der Bodenversiegelung erfolgt, genügt. Denn das bloße Fundament einer WEA führt ersichtlich zu keiner - gar erheblichen - Beeinträchtigung eines Denkmals, wie es das Gut Echtringhausen darstellt. Dass aber die vom Beklagten festgesetzte Sicherheitsleistung, bei deren Bemessung eine Pauschalierung zulässig ist (BVerwG, Urt. v. 17.10.2012 - 4 C 5/11 -, juris, Rn. 34), der Höhe nach nicht (einmal) ausreicht, um den (bloßen) Rückbau der Anlage zu finanzieren, ist nicht zu erkennen und wird auch von der Klägerin nicht (substantiiert) geltend gemacht. Der von ihr mit Schriftsatz vom 19. November 2022 als Besonderheit geltend gemachte Aspekt der "auftriebssicheren Fundamente", deren Beseitigung zu gegenüber dem Regelfall deutlich höheren Kosten führe, ist danach jedenfalls hier nicht relevant.

Vor diesem Hintergrund kann letztlich offenbleiben, ob die Sicherheitsleistung tatsächlich im Bescheid in (objektiv-)rechtlich beachtlicher Weise zu niedrig festgesetzt ist, und war der Beweisantrag Nr. 8 zur Höhe der Rückbausicherheit als unerheblich abzulehnen.

d) Der Einwand der Klägerin, durch die Erteilung der Genehmigung würden Ziele der Regionalplanung verletzt, greift ebenfalls nicht durch.

Sie meint, zumindest die WEA 1 solle in einem "Gebiet zur Verbesserung der Landschaftsstruktur und des Naturhaushalts" nach D 2.1.05 des Regionalen Raumordnungsprogramms "2003" des Beklagten (RROP 2003) verwirklicht werden.

Entsprechende Gebiete sind jedoch weder im RROP 2003 noch im damals geltenden LROP a. F. näher definiert und von den Gebietskategorien i. S. d. § 7 Abs. 4 ROG a. F., zu denen sie nach Wortlaut und Systematik nicht gehören, abgegrenzt worden. Damit kann schon nicht angenommen werden, dass es sich bei dieser "Festlegung" überhaupt um ein Ziel i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG, § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB handelt.

Im Übrigen erfolgt die Festlegung solcher Gebiete zum Schutz der Natur, d. h. im Interesse der Allgemeinheit, und nicht zum Schutz von Privatpersonen bzw. Anwohnern, so dass es zusätzlich an dem nach § 113 Abs. 1 VwGO erforderlichen Drittschutz dieser Festlegung mangelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.12.2022 - 14 S 1082/22 -, juris, Rn. 41, m. w. N; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 31.3.2021 - 1 A 10858/20 -, juris, Rn. 30, 36; Goppel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 2. Aufl., § 4, Rn. 98, sowie aus älterer Zeit: BVerwG, Beschl. v. 24.4.1992 - 4 NB 36/91 -, juris, Rn. 10).

Ob der Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin teilweise (vgl. Senatsbeschl. v. 11.5.2020 - 12 LA 150/19 -, juris, Rn. 20 f.) nicht bereits §§ 6, 8 Abs. 2 UmwRG entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.2019 - 7 C 5/18 -, juris, Rn. 28; Nds. OVG, Urt. v. 27.8.2019 - 7 KS 24/17 -, juris, Rn. 154 ff.), brauchte der Senat daher nicht klären.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Auch die Kosten der Beigeladenen sind danach von der Klägerin zu tragen, weil die - in der Sache obsiegende - Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.