Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.02.2023, Az.: 18 LP 5/21

Arbeitnehmer; Beschwerde; Dienstordnungsangestellter; Gruppenzuordnung; Mitbestimmung; Übertragung höher zu bewertender Tätigkeit; Personalvertretungsrechtliche Beteiligung bei personellen Einzelmaßnahmen betreffend sog. Dienstordnungsangestellte

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.02.2023
Aktenzeichen
18 LP 5/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 11992
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:0208.18LP5.21.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 12.08.2021 - AZ: 17 A 7073/18

Fundstellen

  • NordÖR 2023, 327-331
  • öAT 2023, 108

Amtlicher Leitsatz

Die Zuordnung der sog. Dienstordnungsangestellten zur Gruppe der Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 3 NPersVG führt dazu, dass bei personellen Einzelmaßnahmen der Mitbestimmungskatalog betreffend Arbeitnehmer in § 65 Abs. 2 NPersVG anzuwenden ist.

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 17. Kammer (Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen) - vom 12. August 2021 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss teilweise wie folgt abgeändert wird:

Es wird festgestellt, dass dem Antragsteller bei der Übertragung von Teamleitungsaufgaben des Teams Sozialrecht/Grundsatzfragen, wie sie an die Beschäftigte E. ab dem 1. Dezember 2017 erfolgt ist, ein Mitbestimmungsrecht wegen Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 NPersVG zusteht.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der antragstellende Personalrat begehrt seine personalvertretungsrechtliche Beteiligung bei der befristeten vertretungsweisen Übertragung höher bewerteter Tätigkeiten an Dienstordnungsangestellte.

1. Der Antragsteller ist der Personalrat und der Beteiligte ist der Geschäftsführer des Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes Hannover. Dieser ist gesetzlicher Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich und als solcher befugt, die Ein- und Anstellungsbedingungen und die Rechtsverhältnisse der Angestellten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der funktionsgerechten Stellenbewertung durch eine Dienstordnung angemessen zu regeln, soweit nicht die Angestellten nach Tarifvertrag oder außertariflich angestellt werden. Der Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover, handelnd durch seine Vertreterversammlung, hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und am 11. Dezember 2009 eine "Dienstordnung für die Angestellten des Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes Hannover " erlassen. Hiernach gelten für die Rechtsverhältnisse eines bestimmten Kreises von Angestellten, der Dienstordnungsangestellten, soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften oder durch die Dienstordnung selbst etwas Anderes bestimmt ist, die jeweiligen Vorschriften für Beamte des Landes Niedersachsen, insbesondere über die Pflichten, die Rechte und die Versorgung der Beamten.

Als eine solche Dienstordnungsangestellte war Frau E. seit dem 1. Januar 2001 bei dem Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover beschäftigt. Zum 1. Januar 2007 wurde sie zur Verwaltungsamtfrau ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 NBesO eingewiesen. Sie war als Sachbearbeiterin im Team Sozialrecht/Grundsatzfragen eingesetzt und in dieser Funktion auch mit der Abwesenheitsvertretung der Teamleiterin betraut. Die Teamleiterin, Frau F., die nach Entgeltgruppe 14 TVöD/VKA vergütet wird, wurde aufgrund ihrer Tätigkeit als stellvertretende Vorsitzende des antragstellenden Personalrats ab dem 1. Dezember 2017 zunächst befristet bis zum 30. April 2020 im Umfang von 30 Prozent ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und (mit ihrer Wiederwahl für die nächste Amtsperiode des Antragstellers) ab Mai 2020 für weitere vier Jahre im Umfang von 35 Prozent von ihrer Tätigkeit freigestellt. Im Zuge der Freistellung der Teamleiterin wurden der Dienstordnungsangestellten E. ab dem 1. Dezember 2017 folgende Tätigkeiten übertragen:

- anteilige eigenverantwortliche Wahrnehmung des Widerspruchsausschusses des nebst eigenverantwortlicher Zeichnung der Widerspruchsbescheide

- eigenverantwortliche Bearbeitung von Verfahren vor dem Landessozialgericht in den von der Teamleiterin ausgesuchten Fällen

Diese Übertragung erfolgte ohne personalvertretungsrechtliche Beteiligung des antragstellenden Personalrats und war zunächst befristet bis zum 30. April 2018 und wurde - nach zwischenzeitlicher Verlängerung bis zum 30. April 2020 - im April 2020 für die aktuell laufende Amtsperiode des Antragstellers erneut verlängert. Eine freie und besetzbare Planstelle eines höherwertigen Amtes wurde der Dienstordnungsangestellten E. nicht zugeordnet.

Auf Nachfrage des Antragstellers teilte der Beteiligte diesem mit Schreiben vom 28. August 2018 mit, dass ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats nicht gegeben sei. Nach gefestigter Rechtsprechung der Arbeitsgerichte seien hinsichtlich der Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten der Dienstordnungsangestellten nicht die für Arbeitnehmer geltenden Vorschriften der Personalvertretungsgesetze anzuwenden. Die anzuwendenden mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften sollten vielmehr dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden materiellen Recht, also dem Beamtenrecht, folgen. Es seien daher die beamtenrechtlichen Mitbestimmungstatbestände in personellen Angelegenheiten entsprechend auch auf die Dienstordnungsangestellten anzuwenden. Aus der zum 1. Januar 2016 erfolgten Änderung des § 5 NPersVG bezüglich der Bildung der Gruppen könne nicht gefolgert werden, dass der Gesetzgeber damit zugleich eine Änderung des anzuwendenden materiell-rechtlichen Personalvertretungsrechts in personellen Angelegenheiten herbeiführen wollte. Hiernach könne allenfalls ein Mitbestimmungsrecht nach § 65 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG ("nicht nur vorübergehende Übertragung eines Dienstpostens, der aufgrund seiner Bewertung einem anderen Amt mit höherem Endgrundgehalt zugeordnet ist") infrage komme. Ein solches scheide jedoch aus, da der Dienstordnungsangestellten E. weder Tätigkeiten auf Dauer noch höherwertige Tätigkeiten übertragen worden seien.

2. Der Antragsteller hat am 6. November 2018 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht Hannover eingeleitet. Er hat geltend gemacht, die Übertragung der Teamleitertätigkeit an die Dienstordnungsangestellte E. unterliege seiner Mitbestimmung, und er könne deshalb die Nachholung des bislang nicht durchgeführten Mitbestimmungsverfahrens beanspruchen. Die personalvertretungsrechtliche gruppenmäßige Zuordnung von Dienstordnungsangestellten sei durch die Neufassung in § 5 NPersVG grundsätzlich geändert worden. Während Angehörige dieses Personenkreises zuvor zur Gruppe der Beamten gehört hätten, gehörten sie nunmehr zur Gruppe der Arbeitnehmer. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sei damit für die Dienstordnungsangestellten bei personellen Maßnahmen der Mitbestimmungskatalog des § 65 Abs. 2 NPersVG einschlägig. Soweit teilweise für Maßnahmen, bei denen Arbeitnehmer betreffende Mitbestimmungstatbestände nicht zuzuordnen seien, in Erwägung gezogen werde, beamtenrechtliche Mitbestimmungstatbestände anzuwenden, sei dies auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar, da hier eine Zuordnung zum Mitbestimmungstatbestand des § 65 Abs. 2 Nr. 3 NPersVG ("Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden oder mit einem Wechsel der Fallgruppe verbundenen Tätigkeit für eine Dauer von mehr als drei Monaten") möglich sei. Die teilweise Übertragung der Tätigkeit einer Teamleiterin an die Dienstordnungsangestellte E. sei als Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit anzusehen. Die Beschäftigte habe aufgrund der Übertragung zu 30 Prozent, ab Mai 2020 zu 35 Prozent, eine Tätigkeit ausgeübt, die drei Besoldungsgruppen über derjenigen ihrer Stammtätigkeit liege. Aus einer neutralen Dienstpostenbewertung würde sich zwingend ergeben, dass der Dienstposten bei dauerhafter Übertragung - über die bisherige Einstufung nach A 11 NBesO hinaus - zumindest nach A 12 NBesO zu bewerten wäre. Dabei spiele es keine Rolle, dass bei Beamten aus der Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit - anders als bei Arbeitnehmern - nicht unmittelbar ein Anspruch auf Beförderung resultiere. Der Mitbestimmungstatbestand sei auch dann einschlägig, wenn aus der Übertragung eines Dienstpostens eine konkrete Beförderungschance resultiere, auch wenn sich die Beförderung in einer dem Beamtenrecht ähnlichen Weise vollziehen würde. Die Übertragung sei auch für länger als drei Monate erfolgt.

Daneben greife auch der Mitbestimmungstatbestand des § 65 Abs. 2 Nr. 2 NPersVG ("Eingruppierung") ein. Dieser Tatbestand sei auch dann erfüllt, wenn der Dienststellenleiter einem Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsplatz zuweise und beabsichtige, die bisherige Eingruppierung beizubehalten. Die Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes sei bereits dann anzunehmen, wenn der Arbeitsplatz durch wesentliche Veränderungen des Aufgabenkreises eine neue, andere Prägung aufweise, was vorliegend der Fall gewesen sei.

Der Antragsteller hat zunächst beantragt,

  1. 1.

    dem Beteiligten aufzugeben, bezüglich der Übertragung von Teamleitungsaufgaben des Teams Sozialrecht/Grundsatzfragen an die Beschäftigte E. ab dem 1. Dezember 2017 das Mitbestimmungsverfahren wegen Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit (§ 65 Abs. 2 Nr. 3 NPersVG) und wegen Eingruppierung (§ 65 Abs. 2 Nr. 2 NPersVG) einzuleiten, und

  2. 2.

    festzustellen, dass die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten an Dienstordnungsangestellte unter solchen Umständen, die denjenigen der Übertragung von Teamleitungsaufgaben an die Beschäftigte E. entsprechen, seiner Mitbestimmung unterliegen,

    und hat in der mündlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht den Antrag zu 2. zurückgenommen.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen,

und hat darauf verwiesen, dass dem Antragsteller das behauptete Mitbestimmungsrecht nicht zustehe. Für die Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten der Dienstordnungsangestellten seien nicht die für Arbeitnehmer geltenden Vorschriften der Personalvertretungsgesetze anzuwenden, sondern dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden materiellen Recht entsprechend die beamtenrechtlichen Mitbestimmungstatbestände. Mit der bloßen Änderung der Gruppenzuordnung in § 5 NPersVG habe der Gesetzgeber nicht zugleich eine Änderung des anzuwendenden materiell-rechtlichen Personalvertretungsrechts in personellen Angelegenheiten der Dienstordnungsangestellten herbeiführen wollen. Der danach ausschließlich einschlägige Mitbestimmungskatalog in Absatz 1 des § 65 NPersVG sehe für den hier zu beurteilenden Sachverhalt keine Mitbestimmung vor.

Selbst wenn man den Mitbestimmungskatalog in Absatz 2 des § 65 NPersVG anwende, bestehe keine Mitbestimmungspflicht. Eine Eingruppierung nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 NPersVG setze die Zuordnung der vertraglich vereinbarten Tätigkeit zu einem kollektiven Entgeltsystem, im Geltungsbereich des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes also den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes, voraus. Auf das Dienstverhältnis der Dienstordnungsangestellten E. finde aber weder der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder noch der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst/Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände Anwendung. Sie könne daher nicht "eingruppiert" werden. Auch § 65 Abs. 2 Nr. 3 NPersVG sei nicht einschlägig. Die Mitbestimmung nach dieser Vorschrift beziehe sich auf die Tätigkeitsübertragung und deren tarifliche Zuordnung. Es sei systemwidrig, diesen Tatbestand auf Beamte bzw. Dienstordnungsangestellte anzuwenden. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, also deren Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolge im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts durch den Dienstherrn aufgrund der ihm zustehenden organisatorischen Gestaltungsfreiheit. Ein Beamter habe grundsätzlich weder aufgrund der Fürsorgepflicht noch aufgrund des Gleichheitssatzes Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens. Die der Dienstordnungsangestellten E. übertragenen Aufgaben seien zudem weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht geeignet, Auswirkungen im besoldungsrechtlichen und/oder eingruppierungsrechtlichen Sinne zu haben. Der zeitliche Umfang der Teilfreistellung der Teamleiterin F. entspreche nicht dem Umfang der Aufgabenübertragung an die Beschäftigte E.. Eine Bewertung der Stelle der Beschäftigten E. habe ebenfalls ergeben, dass eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 11 NBesO weiterhin angemessen sei.

Mit Beschluss vom 12. August 2021 hat das Verwaltungsgericht Hannover - 17. Kammer (Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen) - das Verfahren eingestellt, soweit der Antrag zu 2. zurückgenommen worden ist, dem Beteiligten aufgegeben, bezüglich der Übertragung von Teamleitungsaufgaben des Teams Sozialrecht/Grundsatzfragen an die Beschäftigte E. ab dem 1. Dezember 2017 das Mitbestimmungsverfahren wegen Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit (§ 65 Abs. 2 Nr. 3 NPersVG) einzuleiten, und den Antrag zu 1. im Übrigen abgelehnt.

Der auf Einleitung bzw. Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens gerichtete Leistungsantrag sei zulässig. Führe die Dienststelle eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme ohne Beteiligung des Personalrats durch, habe der Personalrat unter der Voraussetzung, dass die Maßnahme tatsächlich und rechtlich rücknehmbar oder abänderbar sei, einen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren durchsetzbaren Leistungsanspruch auf Einleitung bzw. Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens. Die hier erfolgte vertretungsweise Übertragung von Teamleitungsaufgaben an die Beschäftigte E. habe sich aufgrund der mehrfach erfolgten Verlängerungen noch nicht erledigt und sei daher tatsächlich noch abänderbar. Auch rechtlich erscheine eine Abänderung der Maßnahme nicht ausgeschlossen, da der hier nur bestehende Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht die Beibehaltung von konkreten Aufgaben umfasse. Dies gelte erst recht, wenn die Aufgabenübertragung lediglich vertretungsweise erfolgt sei.

Der Antrag sei nur zum Teil begründet. Durch die Änderung des § 5 Abs. 3 NPersVG seien die Dienstordnungsangestellten der Gruppe der Arbeitnehmer zuzuordnen. Diese Änderung der Gruppenzuordnung wirke sich nicht nur auf die Zusammensetzung der Personalräte, sondern auch auf die Frage aus, welcher Mitbestimmungskatalog in personellen Angelegenheiten der Dienstordnungsangestellten anzuwenden sei. Obwohl auf das Dienstverhältnis von Dienstordnungsangestellten materiell-rechtlich Beamtenrecht Anwendung finde, richte sich die Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten der Dienstordnungsangestellten damit grundsätzlich nach dem Katalog in Absatz 2 des § 65 NPersVG. Fehle bei einer personellen Maßnahme ein passender Mitbestimmungstatbestand im Katalog für Arbeitnehmer als Pendant zu einem für Beamte geltenden Mitbestimmungstatbestand, komme im Niedersächsischen Personalvertretungsrecht anstelle einer Analogie ein Rückgriff auf den Grundsatz der Allzuständigkeit nach § 64 Abs. 1 NPersVG in Betracht.

Hiernach stehe dem Antragsteller bezüglich der Übertragung von Teamleitungsaufgaben des Teams Sozialrecht/Grundsatzfragen an die Dienstordnungsangestellte E. ein Mitbestimmungsrecht wegen Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 NPersVG und insoweit auch ein Anspruch auf Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens zu. Eine höher zu bewertende Tätigkeit im Sinne dieses Mitbestimmungstatbestands sei jede neu übertragene Tätigkeit mit Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe. Dies sei unter anderem für die vorübergehende und vertretungsweise Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit zu bejahen, die neben der Auslösung einer Zulage bei Bewährung den beruflichen Aufstieg begünstigen könne. Die Mitbestimmung bei derartigen Maßnahmen diene dem Zweck, eine Behandlung aller Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit zu gewährleisten. Denn auch die nur vorübergehende Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit könne sowohl die Interessen des betroffenen Arbeitnehmers nachhaltig beeinflussen als auch die Interessen der anderen Arbeitnehmer der Dienststelle in gewichtiger Weise berühren. Zudem könne die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit auch dann mitbestimmungspflichtig sein, wenn sich bei einer Umsetzung die Entgeltgruppe aus Sicht der Dienststelle nicht ändere. In diesem Fall gelangten die gleichen Maßstäbe zur Anwendung, wie sie für die Richtigkeitskontrolle von als eingruppierungsneutral betrachteten Umsetzungen entwickelt worden seien. Jedenfalls dann, wenn bei einer von der Dienststelle als eingruppierungsneutral betrachteten Umsetzung eine andere Betrachtungsweise zumindest möglich erscheine und sich die Frage der richtigen Eingruppierung neu stellen könne, bedürfe es der Richtigkeitskontrolle durch den Personalrat. Eine Umsetzung erfordere mindestens eine wesentliche Änderung des Aufgabengebiets, durch die der Arbeitsplatz eine andere Prägung erhalte. Bei den der Beschäftigten E. im Zuge der anteiligen Freistellung der stellvertretenden Vorsitzenden des Antragstellers übertragenen Tätigkeiten handele es sich zumindest anteilig um höher zu bewertende Tätigkeiten, die dem Arbeitsplatz eine andere Prägung gäben. Jedenfalls die in den Bereichen Sozialgerichtsverfahren und Grundsatzfragen übertragenen Tätigkeiten stellten - im Vergleich zu den einem nach A 11 NBesO bewerteten Dienstposten üblicherweise zugeordneten Tätigkeiten - höher zu bewertende Tätigkeiten dar. Dies gelte insbesondere für die zusätzlich übertragene eigenverantwortliche Bearbeitung auch zweitinstanzlicher gerichtlicher Verfahren vor dem Landessozialgericht aufgrund der gehobenen Bedeutung dieser Verfahren und aufgrund des insoweit sowohl bei der Abfassung von Schriftsätzen als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumten großen Handlungsspielraums. Auch die im Bereich Grundsatzfragen ausweislich der Stellenbeschreibung bestehende Funktion als Ansprechpartnerin für sämtliche mit dem Fachgebiet zusammenhängenden Rechtsfragen sei aufgrund der insoweit erforderlichen umfassenden rechtlichen Kenntnisse und der hohen Eigenverantwortlichkeit als höher zu bewertende Tätigkeit einzustufen. Nicht umsonst seien diese Tätigkeiten in der Dienststelle grundsätzlich einem nach TVöD/VKA E 14 bewerteten Dienstposten zugewiesen. Ob der Beschäftigten E. in einem solchen Umfang höherwertige Tätigkeiten übertragen worden seien, dass der ihr übertragene Dienstposten besoldungs- oder eingruppierungsrechtlich höher bewertet werden müsse, sei unerheblich. Es reiche aus, dass sich die Frage der richtigen Bewertung erneut stellen könne. Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 NPersVG bestehe unabhängig davon, ob die Übertragung der höher zu bewertenden Tätigkeit bei dem betroffenen Beschäftigten im Ergebnis zu einer Höhergruppierung bzw. im Falle eines dienstordnungsmäßig Beschäftigten zu einer Höherbewertung des diesem übertragenen Dienstpostens führe. Der Sinn und Zweck der Mitbestimmung, bei der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit wegen der hiermit verbundenen Aufstiegschancen eine Behandlung aller Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit zu gewährleisten, erfordere auch in einem solchen Fall eine Mitbestimmung des Personalrats. Unerheblich sei hingegen, dass die Übertragung der höher zu bewertenden Tätigkeiten bei der Beschäftigten E. schon aufgrund ihrer Stellung als Dienstordnungsangestellte zu keinem Zeitpunkt zu einer Höhergruppierung führen könne. Denn die Mitbestimmung bei der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit an Arbeitnehmer entfalte ihren selbständigen beteiligungsrechtlichen Gehalt gerade in Konstellationen, in denen eine Tarifautomatik nicht zum Zuge komme.

Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 NPersVG bestehe hingegen nicht, so dass der Antrag insoweit als unbegründet abzulehnen sei. Da auf dienstordnungsmäßig Beschäftigte grundsätzlich keine tariflichen Regelungen anzuwenden seien, passe der Mitbestimmungstatbestand der Ein- oder Höhergruppierung nicht.

3. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 16. Dezember 2021 eingelegte Beschwerde des Beteiligten, mit der er seine im erstinstanzlichen Verfahren vertretene Auffassung erneuert und vertieft.

Die Zuordnung der Dienstordnungsangestellten zur Gruppe der Arbeitnehmer habe keine Auswirkung auf die Anwendung der Mitbestimmungskataloge personeller Einzelmaßnahmen in Absatz 1 und 2 des § 65 NPersVG. Die Zuordnung zu Gruppen solle nur die Repräsentanz bestimmter Beschäftigter in der Personalvertretung abbilden und so deren Zusammensetzung beeinflussen. Die dieses Innenrecht der Personalvertretung betreffenden Regelungen knüpften ausdrücklich an die "Gruppe" an. Die Mitbestimmungskataloge unterschieden demgegenüber nicht nach "Gruppen", sondern nach "Beamten" und "Arbeitnehmern". Vor der Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes hätten die Dienstordnungsangestellten eine eigene Gruppe gebildet und seien nur im Falle der zusätzlichen Beschäftigung von Arbeitnehmern der Gruppe der Beamten zugeordnet gewesen. Stets seien aber die Beteiligungstatbestände für Beamte zur Anwendung gelangt, da viele der Beteiligungstatbestände für Arbeitnehmer auf das öffentlich-rechtlich geprägte und an das Beamtenrecht angelehnte Arbeitsverhältnis der Dienstordnungsangestellten nicht passten und zu Wertungswidersprüchen führten. Hätte der Gesetzgeber mit der Änderung der Gruppenzuordnung auch eine Änderung der jeweils anzuwendenden materiellen Beteiligungstatbestände bewirken wollen, hätte eine ausdrückliche gesetzliche Änderung, etwa in §§ 4 und 65 NPersVG, nahegelegen. Stattdessen ergebe sich aus der Gesetzesbegründung, dass nur eine rein klarstellende und an die Regelungen im Bundespersonalvertretungsgesetz und anderen Landespersonalvertretungsgesetzes angepasste Zuordnung zur Gruppe der Arbeitnehmer erfolgen sollte. Eine Änderung der anzuwendenden materiellen Beteiligungstatbestände sei gerade nicht erfolgt, so dass weiterhin zwischen Beamten und Arbeitnehmern nach dem materiellen Recht differenziert werden müsse. Nach der hier anzuwendenden Dienstordnung sei dies das Beamtenrecht und damit der Mitbestimmungskatalog in Absatz 1 des § 65 NPersVG. Hieran ändere auch die Allzuständigkeit nach § 64 Abs. 1 und 3 NPersVG nichts. Der Ansatz des Verwaltungsgerichts, in Fällen, in denen der Arbeitnehmerkatalog einen passenden Mitbestimmungstatbestand für Dienstordnungsangestellte nicht enthalte, zur Vermeidung von Beteiligungslücken zu prüfen, ob der Beamtenkatalog einen sachlich passenden Mitbestimmungstatbestand enthalte und sodann über die Allzuständigkeit ein Beteiligungsrecht zu begründen, führe zwangsläufig dazu, dass insgesamt mehr Mitbestimmungstatbestände auf das Dienstordnungsangestelltenverhältnis Anwendung fänden, als auf Arbeitnehmer oder Beamte. Dies könne der Gesetzgeber nicht gewollt haben.

Auch der vom Verwaltungsgericht bejahte Mitbestimmungstatbestand des § 65 Abs. 2 Nr. 3 NPersVG sei nicht einschlägig. "Konkurrentenschutz" durch Beteiligung des Personalrats, der auch die mit der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit einhergehenden Vergünstigungen und Chancen in den Blick nehme, sei nicht zu gewähren. Bei anderer Betrachtung sei rechtfertigungsbedürftig, warum ein inhaltsgleicher Beteiligungstatbestand im Mitbestimmungskatalog betreffend Beamte in Absatz 1 des § 65 NPersVG fehle. Da die Beschäftigtengruppen der Beamten und Dienstordnungsangestellten materiell-rechtlich vergleichbar seien, führe die Argumentation des Verwaltungsgerichts erkennbar zu willkürlichen Ergebnissen. Im Übrigen seien der Beschäftigten E. auch gar keine höherwertigen Tätigkeiten übertragen worden. Die vertretungsweise zugewiesenen Aufgaben seien weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht geeignet, eine Veränderung hinsichtlich der Besoldung oder bei einem vergleichbaren Arbeitnehmer in der Eingruppierung herbeizuführen. Insbesondere komme der eigenverantwortlichen Bearbeitung der nach Umfang und Schwierigkeit vorausgewählten Gerichtsverfahren kein erhebliches Gewicht zu. Die Beschäftigte E. habe die Teamleiterin schon vor der Aufgabenänderung vertreten. Ihr Arbeitsplatz erhalte durch eine allenfalls zeitlich und zudem nur vorübergehend ausgeweitete Vertretung keine andere maßgebliche Prägung. Eine bloße Aufgabenänderung erfülle ebenso wenig wie eine Organisationsänderung die Voraussetzungen einer Umsetzung, wenn mit ihr nicht ein (teilweiser) Dienstposten- bzw. Arbeitsplatzwechsel verbunden sei, woran es hier ersichtlich fehle.

Der Beteiligte beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 17. Kammer (Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen) - vom 12. August 2021 zu ändern und den Antrag des Antragstellers vollständig abzulehnen.

Der Antragsteller hat zunächst beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Nachdem die Dienstordnungsangestellte E. mit Ablauf des 31. Dezember 2022 in den Ruhestand versetzt worden ist, beantragt der Antragsteller,

die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass dem Antragsteller bei der Übertragung von Teamleitungsaufgaben des Teams Sozialrecht/Grundsatzfragen, wie sie an die Beschäftigte E. ab dem 1. Dezember 2017 erfolgt ist, ein Mitbestimmungsrecht wegen Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 NPersVG zusteht.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Die vom Beteiligten angestrebte Auslegung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes sei mit dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck der Regelungen und auch mit dem Willen des Gesetzgebers unvereinbar. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass wortgleiche Begriffe in verschiedenen Regelungen des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes mit unterschiedlichen Inhalten verbunden sein sollten. Der Gesetzgeber differenziere in zahlreichen Regelungsbereichen des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes zwischen den Beschäftigtengruppen der Arbeitnehmer und der Beamten, lege dabei aber stets ein- und denselben Begriffsinhalt zugrunde. Die mit der Änderung des § 5 Abs. 3 NPersVG vorgenommene Zuordnung der Dienstordnungsangestellten zur Gruppe der Arbeitnehmer bewirke damit zwangsläufig, dass die Dienstordnungsangestellten für alle Regelungsbereiche des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes als Arbeitnehmer anzusehen seien. Ein vom klaren Regelungswortlaut abweichender Wille des Gesetzgebers sei nicht erkennbar. Das Problem der personalvertretungsrechtlichen Zuordnung von Dienstordnungsangestellten sei dem Gesetzgeber vielmehr bekannt gewesen und durch die Gesetzesänderung auch gelöst worden, und zwar dahin, dass die personalvertretungsrechtliche Behandlung der Dienstordnungsangestellten mit den wesentlichen Aspekten derer Beschäftigungsverhältnisse harmonisiert worden sei und folglich bei personellen Einzelmaßnahmen der Mitbestimmungskatalog für Arbeitnehmer in Absatz 2 des § 65 NPersVG zur Anwendung gelange. Nur weil einzelne der dort genannten Tatbestände nicht vollständig die Situation der Dienstordnungsangestellten erfassten, dürfe nicht der Mitbestimmungskatalog für Beamte angewendet werden.

Der Beschäftigten E. sei auch im Sinne des § 65 Abs. 2 Nr. 3 NPersVG eine höher zu bewertende Tätigkeit übertragen worden. Im Umfange von 30 Prozent habe sie eine Tätigkeit ausgeübt, die drei Besoldungsgruppen über derjenigen ihrer Stammtätigkeit liege. Eine neutrale Dienstpostenbewertung würde ergeben, dass der Dienstposten bei dauerhafter Übertragung, über die bisherige Einstufung nach A 11 NBesO hinaus, zumindest nach A 12 NBesO zu bewerten wäre. Dabei spiele es keine Rolle, dass bei Beamten aus der Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit, anders als bei Arbeitnehmern, nicht unmittelbar ein Anspruch auf Beförderung resultiere. Denn der Mitbestimmungstatbestand sei auch dann einschlägig, wenn aus der Übertragung eines Dienstpostens eine konkrete Beförderungschance resultiere, auch wenn sich die Beförderung in einer dem Beamtenrecht ähnlichen Weise vollziehe. Die Übertragung sei auch für länger als drei Monate erfolgt. Dass die höherwertigen Tätigkeiten nur 30 Prozent der Arbeitskraft in Anspruch genommen hätten, sei unerheblich. Die Mitbestimmungspflicht werde durch jede wesentliche Änderung des Aufgabenbereichs, die dem Arbeitsplatz eine neue, andere Prägung gebe, ausgelöst. Der hierfür maßgebliche qualitative Aspekt sei erfüllt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Anhörung gemacht worden ist.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 17. Kammer (Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen) - vom 12. August 2021, soweit damit dem Antrag des Antragstellers entsprochen worden ist, bleibt ohne Erfolg. Die erstinstanzliche Entscheidung ist insoweit mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass dem Beteiligten bezüglich der Übertragung von Teamleitungsaufgaben des Teams Sozialrecht/Grundsatzfragen an die Beschäftigte E. ab dem 1. Dezember 2017 nicht mehr aufgegeben wird, das Mitbestimmungsverfahren wegen Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 NPersVG einzuleiten, sondern dass (nur) noch festgestellt wird, dass dem Antragsteller bei der Übertragung von Teamleitungsaufgaben des Teams Sozialrecht/Grundsatzfragen, wie sie an die Beschäftigte E. ab dem 1. Dezember 2017 erfolgt ist, ein Mitbestimmungsrecht wegen Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 NPersVG zusteht. Die in der erstinstanzlichen Entscheidung darüber hinaus ausgesprochene Verfahrenseinstellung, soweit der erstinstanzliche Antrag zu 2. zurückgenommen worden ist (Beschl. v. 12.8.2021, S. 6), und die teilweise Antragsablehnung, soweit der erstinstanzliche Antrag zu 1. auf das Mitbestimmungsrecht der Eingruppierung nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 NPersVG bezogen gewesen ist (Beschl. v. 12.8.2021, S. 13), bleiben hiervon unberührt.

1. Der Antrag des Antragstellers, festzustellen, dass ihm bei der Übertragung von Teamleitungsaufgaben des Teams Sozialrecht/Grundsatzfragen, wie sie an die Beschäftigte E. ab dem 1. Dezember 2017 erfolgt ist, ein Mitbestimmungsrecht wegen Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 NPersVG zusteht, ist zulässig.

a) Der allgemeine, nur noch an den anlassgebenden Einzelfall angelehnte und durch diesen inhaltlich konkretisierte Feststellungsantrag ist zulässig (vgl. zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen: BVerwG, Beschl. v. 9.7.2007 - BVerwG 6 P 9.06 -, juris Rn. 13 f.; Senatsbeschl. v. 12.11.2019 - 18 LP 3/18 -, juris Rn. 25 f. jeweils m.w.N.), nachdem sich der konkrete Einzelfall durch das Ausscheiden der Dienstordnungsangestellten E. aus dem Dienstordnungsverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 2022 erledigt hat. Denn nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Anhörung vor dem Senat ist durchaus zu erwarten, dass sich die maßgebliche Streitfrage, ob dem antragstellenden Personalrat bei der Übertragung von Teamleitungsaufgaben des Teams Sozialrecht/Grundsatzfragen an einen Dienstordnungsangestellten, wie sie an die Beschäftigte E. ab dem 1. Dezember 2017 erfolgt ist, ein Mitbestimmungsrecht wegen Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 NPersVG zusteht, erneut stellen kann. Die Teamleiterin des Teams Sozialrecht/Grundsatzfragen ist aufgrund ihrer Tätigkeit im Personalrat weiterhin teilweise von ihren Aufgaben freigestellt, und der hierdurch entstehende Vertretungsbedarf kann auch weiterhin durch eine Übertragung der zu vertretenden Tätigkeiten an einen Dienstordnungsangestellten, von denen bei dem Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover noch etwa 60 weiterhin beschäftigt sind, gedeckt werden.

b) Der Übergang und die damit verbundene Antragsänderung vom Leistungsantrag in der ersten Instanz zum Feststellungsantrag in der Beschwerdeinstanz ist sachdienlich und deshalb gemäß § 83 Abs. 2 NPersVG i.V.m. §§ 87 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, 81 Abs. 3 Satz 1 ArbGG zulässig. Der Streitstoff bleibt trotz der Antragsänderung im Wesentlichen derselbe, und das bisherige Prozessergebnis bleibt auch für den geänderten Antrag zum größten Teil relevant.

2. Der Antrag ist auch begründet. Das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz findet Anwendung (a)), und die teilweise Übertragung von Teamleitungsaufgaben des Teams Sozialrecht/Grundsatzfragen, wie sie an die Beschäftigte E. ab dem 1. Dezember 2017 erfolgt ist, unterliegt der Mitbestimmung des antragstellenden Personalrats wegen Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 NPersVG (b)).

a) Der Anwendungsbereich des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes ist eröffnet (vgl. zur Anwendung der Landespersonalvertretungsgesetze auf die gesetzlichen Unfallversicherungsträger im Landes- und Kommunalbereich: Conze, Sozialversicherungsträger und Bundesagentur für Arbeit als öffentliche Arbeitgeber, in: öAT 2016, 222, 225 m.w.N.). Nach § 1 Abs. 1 NPersVG werden Personalvertretungen nach diesem Gesetz auch bei den Verwaltungen der sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts gebildet, die der Aufsicht des Landes unterstehen.

Der Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover ist eine rechtsfähige landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. §§ 114 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 117 SGB VII; § 2 der Verordnung über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und Besoldungshöchstgrenzen für bestimmte Sozialversicherungsträger v. 14.12.2005, Nds. GVBl. S. 405; § 1 Abs. 2 der Satzung des v. 12.5.2022). Er unterliegt der Aufsicht des Landes Niedersachsen, die durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung ausgeübt wird (vgl. Nr. 4.10 der Geschäftsverteilung der Niedersächsischen Landesregierung v. 17.7.2012, Nds. MBl. S. 610, zuletzt geändert am 31.5.2022, Nds. MBl. S. 828).

b) Die Übertragung von Teamleitungsaufgaben des Teams Sozialrecht/Grundsatzfragen, wie sie an die Beschäftigte E. ab dem 1. Dezember 2017 erfolgt ist, unterliegt der Mitbestimmung des antragstellenden Personalrats wegen Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 NPersVG. Nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 NPersVG bestimmt der Personalrat bei der Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden oder mit einem Wechsel der Fallgruppe verbundenen Tätigkeit für eine Dauer von mehr als drei Monaten als einer personellen Maßnahme für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit.

(1) Dienstordnungsangestellte, wie sie die Beschäftigte E. bis zum 31. Dezember 2022 gewesen ist, sind Arbeitnehmer im Sinne des § 65 Abs. 2 NPersVG.

Das Arbeitsverhältnis zwischen einem dienstordnungsmäßig Angestellten (sog. Dienstordnungsangestellten) und einem gesetzlichen Unfallversicherungsträger wird durch einen privatrechtlichen Dienstvertrag begründet; für Streitigkeiten aus diesem Arbeitsverhältnis ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1955 - BVerwG II C 287.54 -, DVBl. 1956, 267, 268 - juris (Ls.); BSG, Urt. v. 11.2.1976 - 7 RAr 107/73 -, BSGE 41, 171, 173 - juris Rn. 25; BAG, Urt. v. 15.5.2019 - 7 AZR 255/17 -, BAGE 166, 344 [BAG 15.05.2019 - 7 AZR 255/17] - juris Rn. 25; Nolte, Die Beteiligung des Personalrats bei der Umsetzung von Dienstordnungsangestellten, in: ZBR 1992, 200, 202 jeweils m.w.N.). Diese rechtliche Qualifikation ändert sich nicht dadurch, dass der Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Dienstordnungsangestellten eines gesetzlichen Unfallversicherungsträgers durch eine öffentlich-rechtliche Dienstordnung nach §§ 144 ff. SGB VII normativ bestimmt und durch die in der Dienstordnung für die Angestellten des vom 11. Dezember 2009 (Blatt 21 ff. der Gerichtsakte) angeordnete entsprechende Geltung der Vorschriften für Beamte des Landes Niedersachen, insbesondere über die Pflichten, die Rechte und die Versorgung der Beamten, weitgehend öffentlich-rechtlich ausgestaltet worden ist. Denn hierdurch erlangen die Dienstordnungsangestellten weder einen öffentlich-rechtlichen Status noch werden sie Beamte (so ausdrücklich BAG, Urt. v. 15.5.2019 - 7 AZR 255/17 -, BAGE 166, 344 - juris Rn. 25 m.w.N.).

Dienstordnungsangestellte sind auch nach den allgemeinen personalvertretungsrechtlichen Begriffsbestimmungen in § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 2 Satz 1 NPersVG keine Beamten. Denn wer Beamter ist, bestimmt hiernach allein das Beamtenrecht. Den (landes-)beamtenrechtlichen Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und des Niedersächsischen Beamtengesetzes ist aber nicht zu entnehmen, dass Dienstordnungsangestellte Beamte sind.

Dieser rechtlichen Qualifikation des Arbeitsverhältnisses der Dienstordnungsangestellten und den allgemeinen personalvertretungsrechtlichen Begriffsbestimmungen folgend hat der niedersächsische Landesgesetzgeber durch Art. 1 Nr. 2 b) des Gesetzes zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften vom 15. Dezember 2015 (Nds. GVBl. 393) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 § 5 Abs. 3 NPersVG geändert und "die dienstordnungsmäßigen Angestellten der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände" der personalvertretungsrechtlichen Gruppe der Arbeitnehmer zugeordnet. Diese Zuordnung ist zwar keine bloße "Klarstellung" (so aber die Niedersächsische Landesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 17/3759, S. 17), sondern eine materielle Änderung der Gruppenzuordnung der Dienstordnungsangestellten, die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 NPersVG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung der Gruppe der Beamten zugerechnet waren ("... und die dienstordnungsmäßigen Angestellten der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände rechnen zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten. Sind bei den Trägern der Sozialversicherung und ihrer Verbände gleichzeitig Beamtinnen oder Beamte und dienstordnungsmäßige Angestellte beschäftigt, so bilden sie je eine Gruppe für sich; entstehen dadurch mehr als zwei Gruppen, so bilden sie zusammen eine Gruppe."). Es besteht aber kein Zweifel am Willen des Landesgesetzgebers, die Dienstordnungsangestellten nunmehr - so wie in anderen Personalvertretungsgesetzen des Bundes (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG, vgl. Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 14. Aufl. 2018, § 4 Rn. 17 und 21a) und der Länder (bspw. § 4 Abs. 3 Satz 1 LPVG BW, vgl. Rooschütz/Bader, LPVG BW, 16. Aufl. 2019, § 4 Rn. 35;

§ 5 Abs. 3 LPVG NW, vgl. Havers/Giesen, LPVG NW, 10. Aufl. 2017, § 5 Rn. 27) - der personalvertretungsrechtlichen Gruppe der Arbeitnehmer zuzuordnen (so ausdrücklich Niedersächsische Landesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 17/3759, S. 17; Niedersächsischer Landtag, Schriftlicher Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften, LT-Drs. 17/4824, S. 1 f.).

Diese Gruppenzuordnung ist maßgeblich dafür, ob bei personellen Einzelmaßnahmen der Mitbestimmungskatalog nach Absatz 1 (Beamte) oder nach Absatz 2 (Arbeitnehmer) des § 65 NPersVG zur Anwendung gelangt (vgl. Dembowski/Ladwig/Sellmann, NPersVG, § 65 Rn. 5 (Stand: August 2016); B., in: Fricke/Bender/Dierßen/B./Thommes, NPersVG, 8. Aufl. 2022, § 65 Rn. 2). Auch § 32 Abs. 2 NPersVG ("Über Angelegenheiten, die nur die Angehörigen einer Gruppe betreffen, darf der Personalrat nicht gegen den Willen der Mehrheit der Vertretung dieser Gruppe beschließen. In diesem Fall bindet die Entscheidung der Mehrheit der Gruppenvertretung den Personalrat.") und § 64 Abs. 1 NPersVG ("Der Personalrat bestimmt gleichberechtigt mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken.") verdeutlichen den systematischen Zusammenhang zwischen Gruppenzuordnung und -zugehörigkeit einerseits und anzuwendenden materiellen Beteiligungsrechten andererseits (vgl. Thommes, in: Fricke/Bender/Dierßen/B./Thommes, NPersVG, 8. Aufl. 2022, § 32 Rn. 5 ff.). Die Zuordnung der Dienstordnungsangestellten zur Gruppe der Arbeitnehmer führt hiernach dazu, dass bei personellen Einzelmaßnahmen der Mitbestimmungskatalog betreffend Arbeitnehmer in § 65 Abs. 2 NPersVG anzuwenden ist (vgl. Bieler/Müller-Fritzsche, NPersVG, 18. Aufl. 2020, § 5 Rn. 12).

Der Senat teilt nicht die widerstreitende Auffassung des Beteiligten, dass die Änderung der Gruppenzuordnung durch den Landesgesetzgeber die Anwendung der Mitbestimmungskataloge in § 65 Abs. 1 und 2 NPersVG nicht beeinflusse, dass bei personellen Einzelmaßnahmen betreffend Dienstordnungsangestellte daher weiterhin der Mitbestimmungskatalog für Beamte nach § 65 Abs. 1 NPersVG Anwendung finden müsse und dass eine materielle Änderung der Beteiligungsrechte nicht gewollt gewesen sei. Hierfür bestehen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass dem Landesgesetzgeber die personalvertretungsrechtlichen Folgen der vorgenommenen Änderung der Gruppenzuordnung der Dienstordnungsangestellten nicht hinreichend bewusst gewesen sind. Vielmehr wäre es begründungs- und regelungsbedürftig gewesen, wollte der Gesetzgeber trotz vorgenommener Änderung der Gruppenzuordnung der Dienstordnungsangestellten für diese weiterhin die Beteiligungsrechte betreffend Beamte angewendet wissen. Denn eben dies widerspräche dem Wortlaut der vorgenommenen Änderung und stellte eine wesentliche Ausnahme von der grundsätzlich einheitlichen Begriffsverwendung im Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz und auch von der systematischen Verknüpfung von Gruppenzuordnung und -zugehörigkeit sowie materiellen Beteiligungsrechten dar.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Anwendung der Mitbestimmungstatbestände des § 65 Abs. 2 NPersVG, die auf die "klassischen" privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse ausgerichtet sind, bei personellen Einzelmaßnahmen betreffend Dienstordnungsangestellte, deren Arbeitsverhältnis durch die Dienstordnung maßgeblich öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, zu Problemen und bei strikter Wortlautorientierung auch zu "Beteiligungslücken" (so auch das erstinstanzlich entscheidende Verwaltungsgericht, Beschl. v. 12.8.2021, S. 9) führen kann. Ob dem durch eine analoge Anwendung des Mitbestimmungskatalogs für personelle Einzelmaßnahmen betreffend Beamte in § 65 Abs. 1 NPersVG oder - was für den Senat näher liegt - durch eine in dem durch § 64 Abs. 3 NPersVG gezogenen Rahmen (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 24.9.2009 - 18 LP 10/08 -, juris Rn. 28; Dembowski/Ladwig/Sellmann, NPersVG, § 64 Rn. 31 (Stand: Januar 2021)) mögliche erweiternde Auslegung des Mitbestimmungskatalogs für personelle Einzelmaßnahmen betreffend Arbeitnehmer in § 65 Abs. 2 NPersVG zu begegnen ist, bedarf in diesem Verfahren aber keiner Entscheidung. Denn die Anwendung des hier allein streitrelevanten Mitbestimmungstatbestands nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 NPersVG wirft solche Probleme nicht auf (siehe hierzu im Einzelnen unten II.2.b)(2)).

(2) Die Übertragung von Teamleitungsaufgaben des Teams Sozialrecht/Grundsatzfragen, wie sie an die Beschäftigte E. ab dem 1. Dezember 2017 erfolgt ist, stellt auch eine Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten für eine Dauer von mehr als drei Monaten im Sinne des § 65 Abs. 2 Nr. 3 NPersVG dar.

Eine höher zu bewertende Tätigkeit im Sinne des § 65 Abs. 2 Nr. 3 NPersVG ist gegeben, wenn für die neu übertragene Tätigkeit nach dem anzuwendenden kollektiven Entgeltschema die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Entgelt-, Vergütungs- oder Lohngruppe gelten als für die bisher verrichtete Arbeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.5.2009 - BVerwG 6 P 17.08 -, juris Rn. 11 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.3.1992 - 17 L 8350/91 -, juris Rn. 41 jeweils m.w.N.).

Da die dauerhafte Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit an einen Arbeitnehmer nach der Tarifautomatik stets mit einer Höhergruppierung verbunden ist, fallen die Mitbestimmung bei der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 NPersVG und diejenige bei der Höhergruppierung nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 NPersVG im Normalfall zeitlich zusammen. Seinen eigentlich beteiligungsrechtlich selbstständigen Gehalt erfährt die Mitbestimmung bei der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit daher in vom Normalfall abweichenden Konstellationen, in denen die Tarifautomatik gar nicht oder erst verspätet zum Zuge kommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.8.2008 - BVerwG 6 P 12.07 -, juris Rn. 13 m.w.N.).

Eine solche vom Normalfall abweichende Konstellation liegt etwa dann vor, wenn die Höhergruppierung eines Arbeitnehmers nicht der Tarifautomatik folgt, sondern sich in einer der Beförderung des Beamtenrechts ähnlichen Weise vollzieht, und wenn durch die Tätigkeitsübertragung ohne verbindliche Zuordnung einer Planstelle in rechtlich abgesicherter Weise eine klar verbesserte, sich konkret abzeichnende Beförderungschance eröffnet wird. Denn die Beteiligungsrechte des Personalrats dürfen nicht durch vermeintlich beteiligungsfreie Vorentscheidungen eingeschränkt oder weitgehend ausgehöhlt werden. Dies gilt für die Mitbestimmung bei der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit im Beamten- und Arbeitnehmerbereich gleichermaßen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.8.2008 - BVerwG 6 P 12.07 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Dabei soll die Mitbestimmung bei der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit es dem Personalrat - entgegen der Auffassung des Beteiligten - durchaus ermöglichen, sowohl die Interessen des unmittelbar betroffenen Arbeitnehmers als auch diejenigen der anderen Arbeitnehmer in der Dienststelle in den Blick zu nehmen, um die kollektiven Interessen aller in der Dienststelle Beschäftigten zu Geltung zu bringen und auch bei derartigen Maßnahmen eine Behandlung aller Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit zu gewährleisten. Der Gegenstand der Mitbestimmung nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 NPersVG steht im Zusammenhang mit dem beruflichen Aufstieg. Die Beteiligung des Personalrats, der auch auf die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes wie des Leistungsgrundsatzes zu achten hat, soll verhindern, dass einzelne Arbeitnehmer zu Unrecht bevorzugt und andere zu Unrecht benachteiligt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.6.2021 - BVerwG 5 P 1.20 -, juris Rn. 16).

Der Mitbestimmungstatbestand des § 65 Abs. 2 Nr. 3 NPersVG ist zudem ersichtlich nicht nur auf die dauerhafte Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten angelegt. Es genügt die Übertragung "für eine Dauer von mehr als drei Monaten". Dies umfasst den Fall, dass die höher zu bewertenden Tätigkeiten nur vertretungsweise übertragen werden, sofern die Übertragung nicht bereits durch den Geschäftsverteilungs- und/oder Vertretungsplan der Dienststelle vorweggenommen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Vertretungsaufwand in zeitlicher Hinsicht nur geringfügig ist, sofern die Wahrnehmung der Vertretung auf eine Wiederholung angelegt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.6.2021 - BVerwG 5 P 1.20 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 8.10.1997 - BVerwG 6 P 9.95 -, BVerwGE 105, 247, 250 ff. - juris Rn. 16 ff.).

Dies zugrunde gelegt, ist auch der Senat davon überzeugt, dass der Dienstordnungsangestellten E. höher zu bewertende Tätigkeiten übertragen worden sind, als ihr im Zuge und für die Dauer der der Freistellung der Teamleiterin F. beginnend ab dem 1. Dezember 2017 folgende neuen Tätigkeiten überantwortet worden sind:

- anteilige eigenverantwortliche Wahrnehmung des Widerspruchsausschusses des nebst eigenverantwortlicher Zeichnung der Widerspruchsbescheide

- eigenverantwortliche Bearbeitung von Verfahren vor dem Landessozialgericht in den von der Teamleiterin ausgesuchten Fällen.

Diese Tätigkeiten wurden zuvor von der Teamleiterin F. wahrgenommen, die in die Entgeltgruppe 14 TVöD/VKA eingruppiert ist, ohne dass von den Verfahrensbeteiligten Fehler dieser Eingruppierung geltend gemacht worden oder sonst für den Senat ersichtlich sind. Beide Tätigkeitsbereiche sind für diese Eingruppierung mit prägend, auch wenn, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (Beschl. v. 12.8.2021, S. 11), der eigenverantwortlichen Bearbeitung zweitinstanzlicher Verfahren vor dem Landessozialgericht eine noch einmal herausgehobene Bedeutung zukommt. Auch nach der Darstellung des Beteiligten in der mündlichen Anhörung vor dem Senat wird keiner dieser Tätigkeitsbereiche von anderen Sachbearbeitern, die wie die Dienstordnungsangestellte E. nach A 11 NBesO besoldet oder nach E 11 TVöD/VKA vergütet werden, in gleicher Weise wahrgenommen. Die neu übertragenen Tätigkeiten erfüllten daher die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Entgelt-, Vergütungs- oder Lohngruppe als für die zuvor von der Dienstordnungsangestellten E. verrichtete Arbeit, ohne dass es nach dem aufgezeigten Maßstab darauf ankommt, in welchem zeitlichen Umfang diese Tätigkeiten von der Dienstordnungsangestellten E. ausgeübt worden sind und ob die Tätigkeitsübertragung tatsächlich zur Höherbewertung des von der Dienstordnungsangestellten E. innegehabten Dienstpostens (oder zur Höherbewertung eines vergleichbaren Arbeitsplatzes und zur Höhergruppierung eines Arbeitnehmers) führen konnte. Der Mitbestimmungstatbestand kommt vielmehr auch (und mit selbständiger Bedeutung gerade) dann zur Anwendung, wenn die Tätigkeitsübertragung keine Tarifautomatik in Gang setzt. Es genügte vielmehr, dass die Übertragung der höher zu bewertenden Tätigkeiten die Beförderungschancen der Dienstordnungsangestellten E. in Konkurrenzsituationen mit ebenfalls nach A 11 NBesO besoldeten oder nach E 11 TVöD/VKA vergüteten Sachbearbeitern verbessert hatte. Gerade in einer solchen Fallgestaltung obliegt es dem Personalrat, im Rahmen der Mitbestimmung nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 NPersVG die Interessen des unmittelbar betroffenen Arbeitnehmers und auch diejenigen der anderen Arbeitnehmer in der Dienststelle in den Blick zu nehmen, um im kollektiven Interesse auf die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes wie des Leistungsgrundsatzes zu achten und so zu verhindern, dass einzelne Arbeitnehmer zu Unrecht bevorzugt und andere zu Unrecht benachteiligt werden.

Die Tätigkeitsübertragung ist auch nicht in einem behördlichen Geschäftsverteilungs- oder Vertretungsplan des geregelt. Nach den Einlassungen der Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht (vgl. das Protokoll v. 12.8.2021, S. 2 = Blatt 42R der Gerichtsakte, und auch den Entwurf der Stellenbeschreibung der Dienstordnungsangestellten E., Blatt 48 ff. der Gerichtsakte) sind die Tätigkeiten vielmehr neben der planmäßigen Abwesenheitsvertretung der Teamleiterin F. durch die Dienstordnungsangestellte E. letzterer durch Einzelanordnung übertragen worden.

Die Tätigkeitsübertragung ist auch im Sinne des § 65 Abs. 2 Nr. 3 NPersVG für eine Dauer von mehr als drei Monaten erfolgt. Sie wurde im Dezember 2017 vorgenommen und dauerte mehrere Jahre an.

3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten werden nach § 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit §§ 80 Abs. 1, 2a Abs. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten der Verfahrensbeteiligten werden nicht erstattet (vgl. § 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit § 12a ArbGG).

4. Die Rechtsbeschwerde ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit §§ 92 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.