Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.02.2023, Az.: 11 ME 385/22

Berufsausübungsregelung; Beurteilungsspielraum; Prognosespielraum; Sperrzeitverkürzung; Verhältnismäßigkeit; Vorwegnahme der Hauptsache; Sperrzeit für Spielhallen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.02.2023
Aktenzeichen
11 ME 385/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 11617
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:0215.11ME385.22.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 09.12.2022 - AZ: 3 B 34/22

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Antrag auf eine vorläufige Verkürzung der Sperrzeit ist im Rechtssinn auf eine - vorläufige - Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet.

  2. 2.

    § 13 Abs. 5 des mit Wirkung zum 1. Februar 2022 in Kraft getretenen Niedersächsischen Spielhallengesetzes (NSpielhG) vom 26. Januar 2022, der für Spielhallen eine feste Sperrzeit von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr vorsieht, begegnet im Rahmen eines Eilverfahrens keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 3. Kammer - vom 9. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

Die Antragstellerin betreibt am Standort D. eine Spielhalle. In der Vergangenheit - zuletzt mit Bescheid vom 21. Juli 2021 und befristet bis zum 10. August 2022 - hatte die Antragsgegnerin auf Antrag der Antragstellerin die Sperrzeit für ihren Spielhallenbetrieb verkürzt. Den erneuten Antrag der Antragstellerin vom 5. April 2022, die Sperrzeit ab dem 10. August 2022 wiederum auf drei Stunden, von 3.00 Uhr bis 6.00 Uhr, zu verkürzen, lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 11. April 2022 ab. Die Antragstellerin hat am 11. Mai 2022 Klage erhoben (3 A 111/22), über die noch nicht entschieden worden ist. Ihren unter dem 22. Juli 2022 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt.

Die von der Antragstellerin dagegen vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffenden Gründen, denen der Senat folgt und die er sich zu eigen macht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach summarischer Prüfung nicht vorliegen.

1. Soweit sich die Antragstellerin zunächst gegen die - selbstständig tragende - Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, eine vorläufige Regelung, mit der die Sperrzeit bis zur Entscheidung über die Hauptsache auf die Zeit von 3.00 Uhr bis 6.00 Uhr täglich verkürzt würde, würde eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen, die Antragstellerin habe nicht hinreichend dargetan, dass ihr durch die zusätzliche Sperrzeit von 0.00 Uhr bis 3.00 Uhr und damit die Verkürzung der Öffnungszeit ihrer Spielhalle von 21 auf 18 Stunden täglich derart schwere und unzumutbare wirtschaftliche Nachteile entstünden, dass zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes der Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich sei, dringt sie damit nicht durch. Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die Antragstellerin hier eine Vorwegnahme der Hauptsache im Rechtssinn erstrebt. Ein Antrag ist auf eine solche Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, wenn das Rechtsschutzziel des Anordnungsverfahrens mit dem des Klageverfahrens übereinstimmt, also bereits das einstweilige Rechtsschutzverfahren die Rechtsposition vermitteln soll, die der Antragsteller in der Hauptsache anstrebt. Ob das der Fall ist, lässt sich durch einen Vergleich der in den beiden Verfahren verfolgten Sachanträge ermitteln. Der Antragsteller will eine Vorwegnahme der Hauptsache erreichen, wenn und soweit die im Anordnungsverfahren begehrte Regelung in Inhalt und Wirkung der Entscheidung im Klageverfahren entspricht (NdsOVG, Beschl. v. 12.3.2012 - 8 ME 159/11 - juris Rn. 13; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017 Rn. 175, jew. m.w.N.). Dass die von der Antragstellerin im einstweiligen Anordnungsverfahren erstrebte Rechtsstellung, die Verkürzung der Sperrzeit ihrer Spielhalle von 3.00 Uhr auf 6.00 Uhr bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens 3 A 111/22 zu dulden, unter der auflösenden Bedingung des Ergebnisses des Klageverfahrens steht, führt zu keiner abweichenden Betrachtung. Denn auch die damit angestrebte Einräumung der nämlichen Rechtsposition auf Zeit, vermittelt der Antragstellerin für die Dauer des Klageverfahrens die Rechtsposition, die sie in der Hauptsache anstrebt, und stellt sie - ohne dass diese Rechtsstellung rückwirkend wieder beseitigt werden könnte - vorweg so, als hätte sie im Klageverfahren bereits obsiegt. Auch darin liegt eine - vorläufige - Vorwegnahme der Hauptsache im Rechtssinn (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 12.3.2012 - 8 ME 159/11 - juris Rn. 13; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017 Rn. 179 f., jew. m.w.N.).

Mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, sie habe nicht hinreichend schwere und unzumutbare wirtschaftliche Nachteile dargetan, setzt sich die Antragstellerin bereits nicht näher auseinander. Erst recht hat sie nicht im Rahmen ihrer Beschwerde schwere und unzumutbare Nachteile dargelegt, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnten.

2. Im Übrigen teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass nach summarischer Prüfung auch ein Anordnungsanspruch nicht gegeben ist. Zu den von der Antragstellerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken merkt der Senat an:

a) Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits für das rheinland-pfälzische Landesrecht festgestellt, dass eine sechsstündige, ausnahmslose Sperrzeit für Spielhallen materiell verfassungsgemäß ist. Sie stellt eine verhältnismäßige Berufsausübungsregelung dar, die dem überragend wichtigen Gemeinwohlziel der Spielsuchtprävention dient (BVerwG, Urt. v. 12.9.2019 - 8 C 9/18 - juris Rn. 24; vgl. zu einer achtstündigen Sperrzeit in Berlin BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6/15 - juris Rn. 69, 38). Der Senat schließt sich dem für das niedersächsische Landesrecht an. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien ausgeführt hat, verfolgt auch der niedersächsische Landesgesetzgeber mit seinen Regelungen das Ziel einer Verhinderung von Glücksspielsucht. Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass dem Gesetzgeber bei der Einschätzung der Erforderlichkeit einer Maßnahme ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zukommt. Dieser ist nur dann überschritten, wenn aufgrund der dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und der bereits vorhandenen Erfahrungen feststellbar ist, dass weniger grundrechtsbelastende, aber gleich wirksame Regelungsalternativen in Betracht kommen (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.8.2021 - 4 Bs 193/21 - juris Rn. 47; OVG SA, Beschl. v. 9.5.2022 - 1 M 13/22 - juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6/15 - juris Rn. 49). Für die Richtigkeit der Annahme der Antragstellerin, ein gleich geeignetes Mittel stelle es dar, eine sechsstündige Sperrzeit festzulegen und es dem einzelnen Spielhallenbetreiber zu überlassen, zu welcher Zeit er diese sechsstündige Schließung erfülle, bzw. einheitliche Sperrzeiten in einem bestimmten Radius von Spielhallenbetreibern festzulegen, ist ein tatsächlicher Anhalt weder vorgetragen noch für den Senat zu erkennen.

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstößt es grundsätzlich nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass Spielhallen einer längeren Sperrzeit unterliegen als Spielbanken (BVerwG, Urt. v. 12.9.2019 - 8 C 9/18 - juris Rn. 25). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die höhere Verfügbarkeit von Spielhallen im Lebensumfeld potenzieller Spieler einen hinreichenden Sachgrund für ihre unterschiedliche Behandlung gegenüber den an wenigen Standorten vorhandenen Spielbanken darstellt (BVerwG, Urt. v. 12.9.2019 - 8 C 9/18 - juris Rn. 25; BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 174). Auch dem schließt sich der Senat nach summarischer Prüfung für das niedersächsische Landesrecht an. Tatsachen, die das höhere Gefährdungspotenzial von Spielhallen gegenüber demjenigen von Spielbanken in Frage stellen, hat die Antragstellerin nicht dargelegt und sind dem Senat auch nicht sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und Nrn. 54.4 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).