Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.02.2023, Az.: 4 LA 212/21

unzumutbare Belastuung; Buchgrundstück; wirtschaftlich und räumlich Einheit; grundstücksbezogen; Entschädigung gemäß § 68 BNatSchG

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.02.2023
Aktenzeichen
4 LA 212/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 14882
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:0217.4LA212.21.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 09.09.2021 - AZ: 5 A 8243/17

Fundstelle

  • NordÖR 2023, 428-429

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Begriff der unzumutbaren Belastung im Sinne des § 68 Abs. 1 BNatSchG ist - ebenso wie die Duldungspflicht für Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken nach § 65 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG - grundstücksbezogen und nicht etwa personenbezogen zu verstehen.

  2. 2.

    Der im Rahmen der Prüfung einer unzumutbaren Belastung erforderliche Bezug auf das Grundstückseigentum bleibt gewahrt, wenn hierbei nicht allein auf das konkret betroffene Buchgrundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinn, sondern das gesamte Grundstückseigentum im Sinne einer wirtschaftlich verwertbaren räumlichen Einheit abgestellt wird, zu denen das betroffene Buchgrundstück gehört.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Einzelrichter der 5. Kammer - vom 9. September 2021 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 3.531,23 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Denn die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 VwGO sind von ihm entgegen der Maßgabe des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht hinreichend dargelegt worden.

Ist die erstinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt worden, hat dies zur Folge, dass dem Zulassungsantrag nur dann entsprochen werden kann, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt worden ist und tatsächlich vorliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.8.2018 - 9 B 18.17 -, juris Rn. 28; v. 14.4.2016 - 5 B 7.16 -, juris Rn. 9 und v. 28.5.2009 - 5 B 90.08 -, juris Rn. 8; Senatsbeschl. v. 26.9.2018 - 4 LA 367/17 -, juris Rn. 23; v. 15.3.2018 - 4 LA 231/16 -, juris Rn. 3 und v. 4.3.2015 - 4 LA 177/14 -, juris Rn. 2).

Ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind von dem Kläger hinsichtlich jeder selbständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts nicht dargelegt worden.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, der Kläger habe wegen des erfolgten Gänsefraßes auf seinen landwirtschaftlichen Nutzflächen für das Erntejahr 2014 keinen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 68 BNatSchG, da die sich durch die Regelungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung "Ostfriesische Seemarsch zwischen Norden und A-Stadt" des Landkreises Aurich vom 22. September 2011 (im Folgenden LSG-VO), insbesondere durch das Störungs- und Vergrämungsverbot nach § 3 Abs. 1 Nr. 14 der LSG-VO, ergebenden Einschränkungen für die Bewirtschaftung seiner Flächen nicht zu einer unzumutbaren Belastung im Sinne des § 68 Abs. 1 BNatSchG geführt hätten (Urteilsabdruck, S. 7 ff.), auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt.

Das Verwaltungsgericht hat zum einen berücksichtigt, dass nach dem Gutachten des Herrn C. vom 3. November 2014 bei der mit Winterraps bestellten und vom Gänsefraß betroffenen Fläche zu einer Größe von 4,08 ha ein Geldverlust in Höhe von 2.765,73 EUR für das Erntejahr 2014 vorgelegen habe, dies einer Ertragseinbuße von 35,1 % (2.765,73 EUR/7.877,65 EUR) bei einem erwarteten Gewinn von 7.877,65 EUR (1.930,80 EUR x 4,08 ha) entspreche und durch diesen Wert im konkreten Einzelfall noch keine unzureichende Belastung erreicht sei, da eine Ertragseinbuße im Ausmaß von über 50% - selbst wenn mittelbare Schäden z. B. durch Unkrautbewuchs in die Bewertung einflössen - nicht erreicht werde (Urteilsabdruck, S. 10 f.).

Neben dieser auf das konkrete Grundstück bezogenen Begründung hat das Verwaltungsgericht zum anderen berücksichtigt, dass dem Vorliegen einer unzumutbaren Belastung "jedenfalls" weiter entgegenstehe, dass nicht nur die beeinträchtigte Fläche, sondern vielmehr die einheitlich bewirtschafteten betrieblichen Flächen von insgesamt 74 ha in den Blick zu nehmen seien (Urteilsabdruck, S.11). Die von dem Gänsefraß betroffene Fläche mache nur etwa 5,5 % (4,08 ha / 74 ha) der gesamten betrieblichen Flächen des Klägers aus. Trotz des eingetretenen Verlustes, der sich auf den einen Acker beschränkt habe, sei insgesamt der Schaden noch wirtschaftlich verkraftbar, da dieser nur in einem Wirtschaftsjahr und auf einer im Verhältnis zur Gesamtbetriebsgröße kleinen Fläche entstanden sei (Urteilsabdruck, S. 8). Diese auf die gesamte Größe der im Eigentum des Klägers stehenden und von ihm bewirtschafteten Flächen bezogene Betrachtung stellt eine selbständig tragende Begründung dar, wie durch die Formulierung "jedenfalls" zum Ausdruck kommt.

Zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hätte der Kläger daher mit seinem Zulassungsantrag auch geltend machen müssen, dass bei einer konkret auf das einzelne Grundstück bezogenen Betrachtungsweise ein Ertragsausfall von 35,1 % für das Erntejahr 2014 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer unzumutbaren Belastung des Klägers geführt habe. An einer Auseinandersetzung mit dieser selbständig tragenden Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung fehlt es indes im Zulassungsantrag.

Im Übrigen hat der Kläger mit seinem Zulassungsantrag auch hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass bei der Prüfung der unzumutbaren Belastung im Sinne des § 68 Abs. 1 BNatSchG die einheitlich bewirtschafteten betrieblichen Flächen von insgesamt 74 ha in den Blick zu nehmen seien, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser selbständig tragenden Begründung nicht hinreichend dargelegt.

Nach § 68 Abs. 1 BNatSchG ist eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn Beschränkungen des Eigentums, die sich auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht der Länder ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann.

Voraussetzung für eine Entschädigung ist danach eine unzumutbare Belastung als Folge von "Beschränkungen des Eigentums". Der Begriff der unzumutbaren Belastung im Sinne des § 68 Abs. 1 BNatSchG ist - ebenso wie die Duldungspflicht für Eigentümer und Nutzungsberechtigte von "Grundstücken" nach § 65 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG - grundstücksbezogen und nicht etwa personenbezogen zu verstehen (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.1.2015 - OVG 11 B 20.14 -, juris Rn. 28; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.10.2018 - 4 C 9.17 -, juris Rn. 38). Auf individuelle subjektive Umstände wie etwa die persönliche, finanzielle, familiäre oder gesundheitliche Situation des betroffenen Eigentümers kommt es daher nicht an (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.1.2015 - OVG 11 B 20.14 -, juris Rn. 28 mit Hinweis auf Schleswig-Holsteinisches OVG, Urt. v. 8.2.2013 - 1 A 287/11 -, juris Rn. 76 zu § 67 BNatSchG und Bayerischer VGH, Urt. v. 25.4.2012 - 14 B 10.1750 -, juris Rn. 50 zu Art. 49 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BayNatSchG a.F.; vgl. ferner Blum, in Blum/Agena/Brüggeshemke, Niedersächsisches Naturschutzrecht, Stand: Januar 2022, § 42 Rn. 55; Sauthoff, in Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl., Vorbem. zu §§ 65-68 BNatSchG, Rn. 34 f.).

Der im Rahmen der Prüfung einer unzumutbaren Belastung erforderliche Bezug auf das Grundstückseigentum bleibt allerdings gewahrt, wenn hierbei nicht allein auf das konkret betroffene Buchgrundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinn, sondern das "gesamte" Grundstückseigentum im Sinne einer wirtschaftlich verwertbaren räumlichen Einheit abgestellt wird, zu denen das betroffene Buchgrundstück gehört. Wenn das betroffene Buchgrundstück und weitere Grundstücke desselben Grundstückseigentümers nach den konkreten natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten in einem räumlichen Zusammenhang stehen und im Wesentlichen gleich bewirtschaftet werden, so liegt es nahe, die sich für den Eigentümer dieser einheitlich bewirtschafteten Grundstücke auf Grund von Vorschriften im Sinne des § 68 Abs. 1 BNatSchG ergebenden Beschränkungen und hieraus resultierende (wirtschaftliche) Beeinträchtigung seines Eigentums im Wege einer Gesamtbetrachtung aller Grundstücke als wirtschaftliche Einheit zu ermitteln und nicht isoliert auf das konkrete Buchgrundstück abzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.1.2015 - OVG 11 B 20.14 -, juris Rn. 30; ferner Blum, in Blum/Agena/Brüggeshemke, Niedersächsisches Naturschutzrecht, Stand: Januar 2022, § 42 Rn. 55; Sauthoff, in Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl., Vorbem. zu §§ 65-68 BNatSchG, Rn. 34). Denn die Bewirtschaftungsmöglichkeiten auf weiteren Grundstücken, mit denen das konkret betroffene Buchgrundstück als Bestandteil eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes eine wirtschaftliche und räumliche Einheit bildet, vermögen die für den Eigentümer resultierende (wirtschaftliche) Belastung durch Beschränkungen seines Grundstückseigentums zu relativieren. Zudem wird durch eine derartige Gesamtbetrachtung der Grundstücke eines Eigentümers vermieden, dass für das Vorliegen einer "unzumutbaren Belastung" entscheidend ist, ob sich ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb im Wesentlichen aus zahlreichen kleineren Buchgrundstücken oder aus größeren Buchgrundstücken zusammensetzt, was häufig von Zufälligkeiten abhängt.

Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsantrag gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einbeziehung der "einheitlich bewirtschafteten betrieblichen Flächen von insgesamt 74 ha" eingewandt hat, dass der jeweilige Grundstückseigentümer nicht gehalten sei, etwaige weitere Vermögensgegenstände aus seinem "Portfolio" einzusetzen, steht dies dem Abstellen auf das gesamte Grundstückseigentum im Sinne einer "wirtschaftlichen Einheit" mehrerer Grundstücke, zu dem nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts das von den Gänsefraßschäden betroffene Buchgrundstück des Klägers gehört, als Bezugspunkt für die vorzunehmende Prüfung der wirtschaftlichen Belastung des betroffenen Grundstückseigentümers nicht entgegen. Dem betroffenen Grundstückseigentümer ist es zwar grundsätzlich nicht zumutbar, sein sonstiges Vermögen einzusetzen, das in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem beeinträchtigten Grundstück steht. Hingegen kann es aber zumutbar sein, Vermögen einzusetzen, das zusammen mit dem betroffenen Grundstück eine "funktionale Einheit" darstellt, etwa wenn dieses Bestandteil eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder sonstigen Unternehmens ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91 und 1 BvR 315/99 -, juris Rn. 62).

Der weitere mit dem Zulassungsantrag erhobene Einwand des Klägers, dass auf die "situationsbedingte" Belastung des jeweiligen Grundstücks abzustellen sei, verfängt ebenfalls nicht.

Der Kläger hat nicht dargelegt, inwieweit sich unter dem Gesichtspunkt der "Situationsgebundenheit" eines Grundstücks für die vorzunehmende Prüfung der wirtschaftlichen Belastung des betroffenen Grundstückseigentümers eine Bezugnahme auf die gesamten Grundstücke im Sinne einer grundsätzlich wirtschaftlich verwertbaren räumlichen Einheit verbietet. Aus der "Situationsgebundenheit" eines unter Naturschutz gestellten Grundstück, also der Lage und Beschaffenheit des betreffenden Grundstücks, ergibt sich eine gesteigerte Sozialbindung des Eigentums (BVerwG, Urt. v. 17.2.2021 - 7 C 3.20 -, juris Rn. 11). Wenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so ergibt sich hieraus eine Art immanenter, d.h. dem Grundstück selbst anhaftender Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen lediglich nachgezeichnet wird (BVerwG, Urt. v. 24.6.1993 - 7 C 26.92 -, juris Rn. 38). Der Gesichtspunkt der "Situationsgebundenheit" eines Grundstücks hindert jedoch nicht, im Rahmen der Prüfung der Unzumutbarkeit der Belastung durch Beeinträchtigung des Eigentums im Sinne des § 68 Abs. 1 BNatSchG auf das Grundstückseigentum im Sinne einer wirtschaftlichen und räumlichen Einheit abzustellen.

Die Berufung ist auch nicht wegen einer vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum diese Frage im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren (Senatsbeschl. v. 21.2.2020 - 4 LA 286/19 - n.V.; Nds. OVG, Beschl. v. 12.12.2018 - 13 LA 21/18 -, juris Rn. 22; ferner Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 43. EL August 2022, VwGO § 124 a Rn. 102 ff. m.w.N.).

Diese Anforderungen erfüllt der Zulassungsantrag nicht. Denn der Kläger hat es schon versäumt, die Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung, die der grundsätzlichen Klärung in einem Berufungszulassungsverfahren bedürfen soll, konkret zu bezeichnen. Sofern der Kläger es sinngemäß für klärungsbedürftig hält, ob zur Prüfung einer unzumutbaren Belastung durch Beschränkungen des Eigentums im Sinne des § 68 Abs. 1 BNatSchG wie vom Verwaltungsgericht angenommen auf "betriebliche Flächen" als wirtschaftliche Einheit abzustellen ist, hat er die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht dargelegt. Diese wäre nur dann entscheidungserheblich, wenn es für den Anspruch des Klägers auf die von ihm geltend gemachte Entschädigung auf eine auf das Grundstückseigentum im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit bezogene Prüfung der Zumutbarkeit der Belastung ankäme, da die Zumutbarkeit bei einer nur auf das von der Beeinträchtigung betroffene Buchgrundstück bezogenen Prüfung anders zu beurteilen wäre. Das Verwaltungsgericht ist jedoch wie aufgezeigt zu dem Ergebnis gelangt, dass auch bei einer konkret auf das einzelne Buchgrundstück bezogenen Betrachtungsweise ein Ertragsausfall von 35,1 % für das Erntejahr 2014 nicht eine unzumutbare Belastung des Klägers begründe. Diese rechtliche Bewertung hat der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht angegriffen.

Die Berufung ist schließlich nicht wegen einer vom Kläger geltend gemachten Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen.

Die Darlegung der Divergenz, die § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt, erfordert die genaue Angabe des Rechtssatzes, mit dem das Verwaltungsgericht von einem obergerichtlich oder höchstrichterlich gebildeten Rechtssatz abgewichen sein soll, die konkrete Bezeichnung der Entscheidung, die den obergerichtlich oder höchstrichterlich entwickelten Rechtssatz enthalten soll, die Wiedergabe dieses Rechtssatzes und ausreichende Erläuterungen dazu, worin die Abweichung konkret bestehen soll. Dabei muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied deutlich werden, weil die bloße unrichtige oder unterbliebene Anwendung eines obergerichtlich oder höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatzes den Zulassungsgrund der Divergenz nicht erfüllt (Senatsbeschl. v. 12.12.2018 - 4 LA 389/17 -, juris Rn. 38; BVerwG, Beschl. v. 18.3.2022 - 8 B 49.21 -, juris Rn. 3; ferner Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 43. EL August 2022, VwGO § 124 a Rn. 106 ff.).

Gemessen hieran genügt der Vortrag des Klägers nicht den Anforderungen an die Darlegung des Berufungszulassungsgrunds der Divergenz. Der Kläger hat lediglich in allgemein gehaltener Weise die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zu Entschädigungsansprüchen bei unzumutbarer Einschränkungen des Eigentumsrechts wiedergegeben, ohne konkret einen Rechtssatz eines übergeordneten Gerichts zu benennen, von dem das Verwaltungsgericht mit einem von ihm zugrunde gelegten Rechtssatz abgewichen sein soll. Ein prinzipieller Auffassungsunterschied des Verwaltungsgerichts zu einem obergerichtlich oder höchstrichterlich entwickelten Rechtssatz ist damit nicht dargelegt. Zudem gehört der Bundesgerichtshof gemäß der abschließenden Aufzählung in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auch nicht zu den divergenzfähigen Gerichten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO und 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).