Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.02.2023, Az.: 5 LC 130/21

Ausbildungszeiten; Bestandsbeamter; einstufige Juristenausbildung; Ruhegehaltfähige Dienstzeit; ruhegehaltfähige Vordienstzeit; Anerkennung von Zeiten der einstufigen Juristenausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
07.02.2023
Aktenzeichen
5 LC 130/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 11611
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:0207.5LC130.21.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 20.08.2021 - AZ: 13 A 2756/19

Fundstellen

  • DÖV 2023, 483
  • NVwZ-RR 2023, 690
  • NordÖR 2023, 176

Amtlicher Leitsatz

Die Vordienstzeiten der einstufigen Juristenausbildung sind hinsichtlich der Studienabschnitte als Mindestzeiten der Hochschulausbildung und hinsichtlich der Praktika als Zeiten einer vorgeschriebenen praktischen Ausbildung ruhegehaltfähig. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG sind die Zeiten der Hochschulausbildung im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung einschließlich der Prüfungszeit im Umfang von höchstens drei Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Ein Bestandsbeamter kann nicht die Anerkennung vor dem 31. Dezember 1991 liegender Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit unter isolierter Anwendung der § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 NBeamtVG i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. - ohne Berücksichtigung der § 93 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 NBeamtVG - beanspruchen.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 13. Kammer (Berichterstatter) - vom 27. August 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor eine Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung vordienstlicher Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit.

Der 1956 geborene Kläger studierte während eines Zeitraums von sechs Jahren, sechs Monaten und 17 Tagen - vom 16. März 1979 bis zum 2. Oktober 1985 - an der Universität A-Stadt Rechtswissenschaften im Rahmen der sogenannten einstufigen Juristenausbildung. Die Ausbildung teilte sich in Studienabschnitte und Praktika auf. Er absolvierte vom 16. August bis zum 15. Dezember 1981, vom 16. Dezember 1981 bis zum 15. März 1982, vom 16. Februar bis zum 15. Juni 1983 sowie vom 16. Juni bis zum 15. September 1983 Pflichtpraktika sowie vom 16. September 1984 bis zum 15. März 1985 Wahlpraktika. Mit Wirkung vom 16. August 1981 - dem Beginn des ersten Pflichtpraktikums - wurde der Kläger in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis zum Land Niedersachsen berufen; ab dem 16. März 1983 erhielt er Anwärterbezüge. Der Kläger schloss die einstufige Juristenausbildung mit der Prüfung am 2. Oktober 1985 ab.

Mit Wirkung vom ... 1991 wurde der Kläger bei dem Bundesministerium der Justiz zum Regierungsrat z. A. ernannt und in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen; mit Wirkung vom ... 1994 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Regierungsrat ernannt. Mit Wirkung vom ... 1994 wurde er in den Geschäftsbereich des Niedersächsischen Justizministeriums abgeordnet und mit Wirkung vom ... 1994 dorthin versetzt. Zuletzt war er als Regierungsdirektor in der Justizvollzugsanstalt A-Stadt tätig (Besoldungsgruppe A 15 der Anlage 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes). Mit Erreichen der Altersgrenze trat er mit Ablauf des ... 2022 in den Ruhestand.

Am 28. November 2018 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Anerkennung von Vordienstzeiten, unter anderem der Ausbildungs- und Prüfungszeiten seiner einstufigen Juristenausbildung vom 16. März 1979 bis zum 7. Oktober 1985, als ruhegehaltfähige Dienstzeit.

Mit Bescheid vom 26. Februar 2019 erkannte der Beklagte die der späteren Versorgung des Klägers zugrunde liegenden Vordienstzeiten auf Grundlage des § 56 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes - NBeamtVG - an. Für die Zeit der Juristenausbildung wurden dabei zunächst nach § 16 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 1 NBeamtVG insgesamt fünf Jahre - drei Jahre für die Hochschulausbildung und zwei Jahre für die vorgeschriebene praktische Ausbildung - als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet. Der Beklagte ermittelte bei einem Eintritt des Klägers in den Ruhestand zum ... 2022 eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von insgesamt 39,13 Jahren und einen Ruhegehaltssatz von 70,19 %. Er nahm sodann eine Vergleichsberechnung nach § 93 Abs. 1 NBeamtVG i. V. m. § 12 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - in der bis zum 31. Dezember 1991 gültigen Fassung (in der Neufassungsbekanntmachung vom 12. Februar 1987 [BGBl. I S. 570, 1339], nachfolgend: BeamtVG a. F.) vor und legte hierzu für die Hochschulausbildung vier Jahre und sechs Monate und für die vorgeschriebene Ausbildung zwei Jahre - einschließlich einer Prüfungszeit von sechs Monaten -, also insgesamt sechs Jahre und sechs Monate, als ruhegehaltfähige Dienstzeit zugrunde. Hiermit ermittelte er für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 nach dem bis dahin geltenden Recht eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren und einen Ruhegehaltssatz von 35 % sowie für die Zeit ab dem 1. Januar 1992 insgesamt 30,25 Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit sowie einen Ruhegehaltssatz von 30,25 % und einen (Gesamt-)Ruhegehaltssatz von 62,42 % zum 31. März 2022. Auf Grundlage dieser Vergleichswerte erkannte er die dem für den Kläger günstigeren Ruhegehaltssatz in Höhe von 70,19 % nach § 16 Abs. 1 NBeamtVG zugrunde liegenden Ausbildungszeiten von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit an.

Der Kläger erhob hiergegen am 25. März 2019 Widerspruch und beantragte, die Ausbildungszeit in der einstufigen Juristenausbildung nicht nur mit höchstens fünf Jahren, sondern einschließlich der üblichen sechsmonatigen Prüfungszeiten mit insgesamt sechs Jahren und sechs Monaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen.

Mit Bescheid vom 10. April 2019 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung an, die Fach- und Hochschulausbildung könne nur im Umfang von bis zu drei Jahren angerechnet werden. Im Rahmen der Vergleichsberechnung seien die Fach- und Hochschulausbildung sowie die weitere vorgeschriebene Ausbildung mit insgesamt sechs Jahren und sechs Monaten berücksichtigt worden. Die Beschwerde, dass bei der Berechnung nur fünf Jahre berücksichtigt worden seien und eine Vergleichsberechnung nicht durchgeführt worden sei, sei nicht nachzuvollziehen.

Der Kläger hat am 8. Mai 2019 bei dem Verwaltungsgericht Hannover Klage erhoben. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, der angefochtene Bescheid lasse außer Acht, dass § 93 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Hs. 1 NBeamtVG als geltendes Recht bestimme, dass der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt bleibe und sich dabei die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung richte. Da sein Beamtenverhältnis bereits vor diesem Stichtag bestanden habe, hätte der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht § 12 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG, sondern § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in der Fassung vom 12. Februar 1987 zugrunde gelegt werden müssen. Die Vorschrift ermögliche die Berücksichtigung der Mindestzeit der Hochschulausbildung sowie der üblichen Prüfungszeit ohne jede Beschränkung. Die Mindestzeit der Hochschulausbildung betrage gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die einstufige Juristenausbildung in Niedersachsen - NEJAG - sechs Jahre neben der üblichen Prüfungszeit von sechs Monaten. Diese ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten habe er bereits vor dem 31. Dezember 1991 erreicht. Die Übergangsregelung des § 93 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Hs. 1 NBeamtVG bestimme, dass sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit noch nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht bestimme. Der Beklagte könne sich hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der gesamten Hochschulausbildung nicht auf die von ihm angewandte Günstigkeitsregelung des § 93 Abs. 3 Satz 1 NBeamtVG beziehen. Denn Regelungsgegenstand der Vorschrift sei nicht die Berücksichtigung von Vordienstzeiten, sondern die Festsetzung des vergleichsweise günstigeren Ruhegehaltssatzes nach altem Recht, sofern dieser höher ausfalle. Das Ob und Wie der Anrechnung von Vordienstzeiten nach altem oder neuem Recht regele diese Vorschrift hingegen nicht. Insbesondere bestimme die Vorschrift nicht, nach welchem - altem oder neuem - Recht die Anrechnung von Vordienstzeiten zu erfolgen habe. Regelungsinhalt sei allein der Zweck, den bis zum 31. Dezember 1991 erreichten Ruhegehaltssatz zu wahren und das Vertrauen der Beamten darauf zu schützen. Regelungszweck sei nicht, die erreichten Vordienstzeiten durch die Einführung einer Höchstgrenze zu minimieren. Eine historische Auslegung rechtfertige die Beschränkung der Hochschulausbildung auf höchstens drei Jahre ebenfalls nicht. Die Nichtberücksichtigung der gesamten Hochschulausbildung könne nicht auf die nach § 93 Abs. 3 Satz 1 NBeamtVG vorgesehene Vergleichsberechnung gestützt werden, weil die Höchstgrenze von 71,75 % gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG erreicht sei und deshalb für eine vergleichsweise Bestimmung des Ruhegehaltssatzes kein Raum sei. Hinsichtlich der Dauer seiner juristischen Ausbildung sei für Pflichtpraktika eine Gesamtmindestzeit von 14 Monaten zu berücksichtigen, die sich aus den Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die einstufige Juristenausbildung in Niedersachsen - NEJAO - ergebe. Eine Überschneidung beziehungsweise Überlappung von Studienzeiten und praktischer Ausbildung liege ebenfalls nicht vor. Weder das Gesetz über die einstufige Juristenausbildung in Niedersachsen noch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die einstufige Juristenausbildung in Niedersachsen ließen eine Überschneidung von Studienabschnitten und Pflichtpraktika zu. Die gemutmaßte Überlappung von Studien- und Praktikumszeiten fände auch dann nicht statt, wenn die Praktika in die vorlesungsfreie Zeit fielen. Es ergebe sich eine anzuerkennende praktische Ausbildungszeit von mindestens 20 Monaten.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2019 aufzuheben, soweit die Ausbildungszeiten nicht bereits nach § 12 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG berücksichtigt wurden und das Studium der Rechtswissenschaften im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung einschließlich Praktika und Prüfungszeit vom 16. März 1979 bis zum 7. Oktober 1985 in voller Höhe anzuerkennen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, § 93 Abs. 3 NBeamtVG regele, dass der sich nach Abs. 1 ergebende Ruhegehaltssatz der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt werde, wenn er höher sei als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergebe. Für den Fall, dass der Höchstruhegehaltssatz nach § 16 Abs. 1 NBeamtVG nicht erreicht werde und die Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 NBeamtVG erfüllt seien, sei somit eine zusätzliche Berechnung durchzuführen. Neben der Vergleichsberechnung nach Maßgabe des § 93 Abs. 1 NBeamtVG sei gegebenenfalls eine sogenannte Höchstgrenzenberechnung durchzuführen, bei der die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung bis zum 31. Dezember 1991 zu ermitteln sei. Der Gesetzgeber habe zwar mit § 93 Abs. 1 NBeamtVG die Anwendung des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechts geregelt. Dies gelte für die zu ermittelnden ruhegehaltfähigen Dienstzeiten sowie den Ruhegehaltssatz aber nur innerhalb dieser Vorschrift. Das werde auch durch Abs. 3 klargestellt, der den sich nach dem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergebenden Ruhegehaltssatz als Vergleichsmaßstab benenne. Mit dem Zusatz "nach diesem Gesetz" werde auf die einschlägigen Bestimmungen des Nds. Beamtenversorgungsgesetzes und nicht auf jene des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung bis zum 31. Dezember 1991 Bezug genommen. Von den insgesamt neun Semestern an vorgeschriebenen Studienzeiten könnten maximal drei Jahre anerkannt werden. Die Praktikumszeiten seien gekürzt mit 18 Monaten (zwölf Monate Pflicht- und sechs Monate Wahlpraktika) zuzüglich sechs Monaten Prüfungszeit berücksichtigungsfähig. Das Gesetz über die einstufige Juristenausbildung in Niedersachsen habe eine Gesamtdauer der Pflichtpraktika von insgesamt zwölf Monaten vorgesehen, mehr könne nicht anerkannt werden. Selbst wenn die in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die einstufige Juristenausbildung in Niedersachsen geregelte Dauer der Pflichtpraktika die gesetzliche Regelung verdränge, so käme eine Anrechnung der zusätzlichen zwei Monate nicht in Betracht, da § 12 NBeamtVG eine Doppelanrechnung von Ausbildungszeiten nicht vorsehe. Soweit die Mindestdauer überschritten werde, hätten Pflichtpraktika in der vorlesungsfreien Zeit stattgefunden. So überschnitten sich die Pflichtpraktika während der Zeiträume des 16. August bis zum 15. September 1981 sowie von 16. Februar bis zum 15. März 1983 mit der vorlesungsfreien Zeit, die bereits Bestandteil der Studienzeit sei. Ein Studiensemester werde mit sechs Monaten - also einschließlich der vorlesungsfreien Zeit - zugrunde gelegt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. August 2021 abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet, der Beklagte habe seiner Berechnung des Ruhegehaltssatzes das neue Recht zugrunde zu legen, da der Ruhegehaltssatz nach neuem Recht höher sei als der Ruhegehaltssatz nach altem Recht. Nur bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach Übergangsrecht komme das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung zur Anwendung. Nur bei der Vergleichsberechnung seien damit die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung vom 12. Februar 1987 zu berechnen. Das Nds. Beamtenversorgungsgesetz enthalte keine Regelung, wonach sich bei Anwendung des neuen Versorgungsrechts die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von Beamten, deren Beamtenverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden habe, nach den zum damaligen Zeitpunkt maßgeblichen versorgungsrechtlichen Regelungen bestimme. Eine Überschneidung beziehungsweise Doppelanrechnung bei Berücksichtigung der Praktikumszeiten im vollen Umfang sei hingegen entgegen der Einschätzung des Beklagten nicht festzustellen.

Der Kläger hat am 24. September 2021 die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das Urteil eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft. Er argumentiert, dem Urteil sei entgegenzuhalten, dass dem Wortlaut des § 93 Abs. 1 Satz 2, Hs. 1 NBeamtVG, namentlich dem Wort "dabei", die beigelegte Beschränkung des Anwendungsbereichs nur auf die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach Übergangsrecht nicht entnommen werden könne. Die in Bezug genommene Regelung sei selbst Teil der Übergangsvorschrift des § 93 NBeamtVG und bestimme, dass bei zum 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung zu berechnen sei. Der Wortlaut des § 93 Abs. 1 Satz 2, Hs. 1 NBeamtVG und der damit verknüpfte § 93 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG bringe eindeutig zum Ausdruck, dass der bis zum 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt bleibe. Eine Beschränkung auf die Vergleichsberechnung habe in dem Wortlaut von § 93 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Hs. 1 NBeamtVG keinen Niederschlag gefunden, die Vorschrift diene der Besitzstandswahrung des bis dahin erreichten Ruhegehaltssatzes und auch der bis dahin zurückgelegten Vordienstzeiten. Die von ihm vertretene Wortlautauslegung stehe im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung und der grammatikalischen Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20.8.2014 - BVerwG 2 B 49.14 -), wonach die dortige Übergangsvorschrift den bis zum 31. Dezember 1991 erreichten Versorgungsstand gewährleiste und für die bis dahin zurückgelegten Zeiten Einbußen ausschließe, die sich aus der Anwendung des neuen Versorgungsrechts ergeben könnten. Hätte der niedersächsische Gesetzgeber eine Beschränkung der Berücksichtigung von Vordienstzeiten auch für Ausbildungszeiten, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt worden seien, vorsehen wollen, dann hätte er die bis heute gültige Übergangsvorschrift von § 93 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Hs. 1 NBeamtVG anpassen müssen. Der Wortlaut und der Regelungsgehalt des § 85 Abs. 1 Satz 1 und 2, Hs. 1 BeamtVG entspreche dem des § 93 Abs. 1 und 2, Hs. 1 NBeamtVG, so dass insoweit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die gleichlautende niedersächsische Übergangsvorschrift übertragen werden könne. Die Nichtberücksichtigung der gesamten Hochschulausbildungszeit verstoße gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Zudem sei wegen der Besonderheiten der einstufigen Juristenausbildung die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zurückgelegte Ausbildungszeit als praktische Ausbildung i. S. v. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBeamtVG oder als sonstige vorgeschriebene Ausbildungszeit - anders als die vorgeschriebene Hochschulausbildung - auch nach neuem Recht ohne Beschränkung anrechenbar. Ab dem Eintritt in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis im sechsten Semester sei seine Ausbildung mit den Ausbildungsabschnitten in der zweistufigen Juristenausbildung nach dem ersten Staatsexamen, also dem Referendariat, vergleichbar gewesen. Bei den Absolventen habe es sich ab dem Zeitpunkt nicht mehr um Studenten im klassischen Sinne gehandelt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 13. Kammer (Berichterstatter) - vom 27. August 2021 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, für die Zeiten seines Studiums der Rechtswissenschaften einschließlich Praktika und Prüfungszeit im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung in der Zeit vom 16. März 1979 bis 2. Oktober 1985 im Umfang von 6 1/2 Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen und den Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2019 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 10. April 2019 gefunden hat, aufzuheben, soweit er dem entgegen steht.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts, macht sich dessen tatsächliche und rechtliche Würdigung zu eigen und nimmt im Übrigen Bezug auf den Inhalt der streitgegenständlichen Bescheide und seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg, da sie unbegründet ist.

I. Die Unbegründetheit der Berufung ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Klage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts unzulässig wäre.

Die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Anerkennung weiterer Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 56 Abs. 2 Satz 2 NBeamtVG ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, Alt. 2 VwGO statthaft.

Diese Verpflichtungsklage ist nicht dadurch unzulässig geworden, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache aufgrund des zwischenzeitlichen Eintritts des Klägers in den Ruhestand zum 1. April 2022 erledigt hätte.

Die mit dem angegriffenen Bescheid vom 26. Februar 2019 getroffene sogenannte Vorabentscheidung - über die Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 56 Abs. 2 Satz 2 NBeamtVG - ist in der Zeit von der Berufung in das Beamtenverhältnis bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zulässig (vgl. zu der Parallelvorschrift des § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG: BVerwG, Urteil vom 25.3.1982 - BVerwG 2 C 4.81 -, juris Rn. 13). Der Kläger hat den Antrag auf Entscheidung über die Anerkennung der Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit rechtzeitig gestellt und der Beklagte hat den Antrag innerhalb des genannten Zeitraums beschieden. Eine bestandskräftige Entscheidung über die Anerkennung von Vordienstzeiten ist bei der Versorgungsfestsetzung für den Dienstherrn, der die Vorabentscheidung getroffen hat, verbindlich (vgl. zu § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG: Nds. OVG, Urteil vom 11.6.2007 - 5 LB 32/07 -, juris Rn. 30 m. w. N.; Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Dezember 2022, Band 2, § 49 Rn. 101). Die begehrte Verpflichtung des Beklagten kann demnach zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Klägers führen.

Der Beklagte hielt an der Entscheidung über die Anerkennung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bei der Versorgungsfestsetzung mit Bescheid vom 14. März 2022 fest und legte der dortigen Berechnung die bereits in dem Bescheid vom 26. Februar 2019 anerkannten ruhegehaltfähigen Zeiten zugrunde. Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom 19. März 2022 Widerspruch und beantragte zugleich, die Entscheidung über den Widerspruch bis zu der Entscheidung in dem hiesigen Berufungsverfahren auszusetzen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte zwischenzeitlich eine Entscheidung über den Widerspruch getroffen beziehungsweise dem Begehren des Klägers abgeholfen hat.

Es sind keine durchgreifenden Gründe dafür ersichtlich, dass der Kläger die von ihm begehrte Verpflichtung des Beklagten nicht mehr in dem hiesigen Klageverfahren erwirken könnte, sondern er nunmehr auf die erneute Geltendmachung seiner Gründe im Widerspruchsverfahren gegen die Festsetzung der Versorgung und einem sich anschließenden erneuten verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verweisen wäre. Einem derartigen Vorgehen steht jedenfalls unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Verfahrensstandes der Grundsatz der Prozessökonomie entgegen.

Es handelt sich bei dem Eintritt des Versorgungsfalls zudem nicht um eine Änderung der Rechtslage im Sinne des Vorbehalts nach § 56 Abs. 2 Satz 2 NBeamtVG, welche zum Entfallen der Bindungswirkung der Entscheidung führen würde (vgl. Tegethoff, in: Plog/Wiedow, a. a. O., § 49 Rn. 105). Ebenso ist der Eintritt des Versorgungsfalls als Regelungsobjekt der angegriffenen Entscheidung sowohl möglich als auch während des gerichtlichen Verfahrens tatsächlich erfolgt, sodass die Entscheidung auch nicht gegenstandslos geworden und keine Erledigung "auf andere Weise" im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG i. V. m. § 1 NVwVfG eingetreten ist (vgl. zu § 49 Abs. 2 BeamtVG: Nds. OVG, Urteil vom 30.5.2007 - 5 LB 32/07 -, juris Rn. 31).

II. Die Klage ist allerdings unbegründet.

Der Kläger kann nicht die begehrte Verpflichtung des Beklagten beanspruchen, denn er hat keinen Anspruch auf die Anerkennung weiterer Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Der Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2019 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 10. April 2019 erhalten hat, ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die von dem Kläger begehrte Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Wege der Vorabentscheidung richtet sich nach § 56 Abs. 2 Satz 2 NBeamtVG (i. d. Fassung vom 20. Dezember 2016). Nach dieser Vorschrift soll die oberste Dienstbehörde über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit u. a. aufgrund von § 12 NBeamtVG bei der Berufung in das Beamtenverhältnis und bei einem Wechsel des Dienstherrn innerhalb des Geltungsbereichs des Nds. Beamtenversorgungsgesetzes entscheiden. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der ihr zugrunde liegenden Rechtslage. Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung ist hierbei grundsätzlich die Sach- und Rechtslage, welche im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des erkennenden Gerichts gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1999 - BVerwG 2 C 4.98 -, juris Rn. 18; Urteil vom 6.4.2017 - BVerwG 2 C 13.16 -, juris Rn. 10; zu der Parallelvorschrift des § 49 Abs. 1 BeamtVG: BVerwG, Urteil vom 14.3.2002 - BVerwG 2 C 4.01 -, juris Rn. 8).

Da der Kläger allerdings zwischenzeitlich zum ... 2022 in den Ruhestand getreten und im Beamtenversorgungsrecht grundsätzlich - sofern gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist (BVerwG, Urteil vom 17.3.2016 - BVerwG 2 C 2.15 -, juris Rn. 10; Urteil vom 6.4.2017 - BVerwG 2 C 13.16 -, juris Rn. 10; Nds. OVG, Urteil vom 14.7.2020 - 5 LC 133/18 -, juris Rn. 29; Beschluss vom 11.3.2019 - 5 LA 86/19 -) - das bei Eintritt des Versorgungsfalles geltende Recht maßgeblich ist, bemisst sich sein Anspruch nach dem zum ... 2022 geltenden Vorschriften.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung weiterer Vordienstzeiten aus § 12 Abs. 1 NBeamtVG in der am 1. April 2022 geltenden Fassung vom 2. April 2013 (Nds. GVBl. 2013, 73). Der Beklagte hat zu Recht in seinem Bescheid vom 26. Februar 2019 die Vordienstzeiten des Klägers betreffend die einstufige Juristenausbildung im Umfang von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG kann die Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren.

Eine Ausbildung ist vorgeschrieben im vorgenannten Sinne, wenn sie nach den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur Übertragung des ersten statusrechtlichen Amtes erforderlich ist. Bei der Ausbildung muss es sich um eine allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Eine nützliche oder förderliche Ausbildung genügt nicht (vgl. zur inhaltsgleichen Regelung in § 12 BeamtVG: BVerwG, Beschluss vom 2.12.2011 - BVerwG 2 B 103.11 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Welche Mindestzeit der Ausbildung vorgeschrieben ist, richtet sich nach den Vorschriften, die zur Zeit des Ableistens der Ausbildung durch den Beamten für die betreffende Laufbahn galten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.9.1994 - BVerwG 2 C 16.93 -, juris Rn. 15; Urteil vom 6.5.1981 - BVerwG 6 C 108.78 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 6.5.2014 - BVerwG 2 B 90.13 -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Beschluss vom 15.7.2021 - 5 LA 103/20 -; Beschluss vom 11.3.2019 - 5 LA 86/18 -; Tegethoff, in: Plog/Wiedow, a. a. O., § 12 Rn. 26). Im Fall eines Hochschulstudiums ist der zeitliche Umfang der anerkennungsfähigen Vordienstzeit nach den einschlägigen, seinerzeit geltenden Festsetzungen der Prüfungsordnung der betreffenden Universität zu der Regel- beziehungsweise Mindeststudienzeit einschließlich der Prüfungszeit zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - BVerwG 2 C 9.08 -, juris Rn. 21; Urteil vom 26.1.2012 - BVerwG 2 C 49.10 -, juris Rn. 11; Kümmel, Beamtenversorgungsgesetz, Stand: Dezember 2022, Band 6, § 12 NBeamtVG Rn. 28).

Der Kläger trat zum ... 1991 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe und mit Ernennung zum Regierungsrat zur Anstellung in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst der Bundesrepublik Deutschland ein. Erst nach Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit und der Ernennung zum Regierungsrat mit Wirkung vom ... 1994 wurde er zum ... 1994 in den höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienst des Landes Niedersachsen versetzt. Maßgeblich abzustellen ist somit auf die bundesrechtlichen Laufbahnvorschriften, welche im Zeitpunkt des Ableistens der Ausbildung durch den Kläger Gültigkeit hatten. § 19 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - (in der Fassung vom 3. Januar 1977) forderte für die Laufbahn des höheren Dienstes ein nach § 15a Abs. 2 Satz 2 BBG geeignetes, mindestens dreijähriges, mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Hochschule und ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren und die Ablegung der Laufbahnprüfung oder einer die Befähigung für die Laufbahn vermittelnden zweiten Prüfung. Gleiches ergibt sich aus §§ 30 und 31 der Bundeslaufbahnverordnung - BLV - (in der Fassung vom 15. November 1978), die ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Mindest- oder Regelstudienzeit von nicht weniger als drei Jahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes voraussetzten. Abweichend hiervon konnte die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes - DRiG - in der Fassung des Gesetzes vom 10. September 1971 (BGBl. I S. 1557) erworben werden.

§ 5b Abs. 1 Satz 1 DRiG in der besagten Fassung ermöglichte es, durch Landesrecht Studium und praktische Ausbildung in einer gleichwertigen Ausbildung von mindestens fünfeinhalb Jahren zusammenzufassen. Der Niedersächsische Gesetzgeber machte hiervon mit dem Gesetz über die einstufige Juristenausbildung in Niedersachsen vom 2. April 1974 (Nds. GVBl. 1974, S. 214) Gebrauch.

a) Die Berücksichtigung der Studienabschnitte der einstufigen Juristenausbildung als Regelstudienzeit - einschließlich der Prüfungszeit begrenzt auf drei Jahre - nach § 12 Abs. 1 und 2 NBeamtVG und der Praktika als vorgeschriebene praktische Ausbildung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 NBeamtVG und damit darüber hinausgehender Vordienstzeiten für die einstufige Juristenausbildung begegnet keinen Bedenken.

aa) Es ergeben sich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von dem Beklagten vorgenommenen Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, weil - wie der Kläger meint - § 12 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG nicht die "Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten" trage.

Zum einen richtet sich die Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, sofern die Übergangsvorschrift des § 93 NBeamtVG nichts anderes anordnet, grundsätzlich nach der im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls und nicht nach der im Zeitpunkt der Ausbildung oder der Berufung in das erste Statusamt geltenden Sach- und Rechtslage.

Die Einführung der Anrechnungsgrenze für Zeiten der Hochschulausbildung in § 12 Abs. 1 Satz 1, Hs. 2 NBeamtVG nach der Begründung des Beamtenverhältnisses des Klägers verletzt Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes - GG - und das danach zu beachtende Alimentationsprinzip nicht. So ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Anerkennung von Ausbildungszeiten nach § 12 BeamtVG und förderlicher Zeiten nach § 67 Abs. 2 BeamtVG als ruhegehaltfähig kein überliefertes Prinzip der Beamtenversorgung allgemein ist. Es gibt keinen Grundsatz, dass Ausbildungszeiten oder förderliche Vordienstzeiten zu einer Erhöhung des Ruhegehalts beitragen müssen (vgl. zu § 12b BeamtVG: BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 - BVerwG 2 C 23.99 -, juris Rn. 16; Tegethoff, in: Plog/Wiedow, a.a.O., § 12 Rn. 14 m. w. N.). In seinem Kernbestand ist die sich aus dem Alimentationsprinzip ergebende Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten im Ruhestand einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewährleisten, ein durch die Dienstleistung erworbenes Recht. Zudem ist ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass die Versorgungsbezüge dem Beamten auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge seines letzten Amtes zu berechnen ist. Diese Prinzipien sind allerdings dann nicht betroffen, wenn - wie hier - nur Zeiten ausgeschlossen werden, die außerhalb eines Beamtenverhältnisses verbracht wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 - BVerwG 2 C 23.99 -, juris Rn. 15 ff. m. w. N.).

Zudem hindert Art. 33 Abs. 5 GG den Gesetzgeber nicht, das Versorgungsrecht dergestalt zu verändern, dass Ansprüche für die Zukunft verkürzt werden oder entfallen (BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 - BVerwG 2 C 23.99 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 -, juris Rn. 107; so auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.3.2003 - 2 BvR 192/01 -, juris Rn. 3). Zu der ebenfalls Vordienstzeiten von der Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit ausnehmenden Regelung des § 12b BeamtVG ist anerkannt, dass diese Verfassungsbestimmung nicht deshalb verletzt wird, weil § 12b BeamtVG erst nach der Ernennung zum Beamten in Kraft getreten ist. Die Geltung des § 12b Abs. 1 BeamtVG auch für Beamte, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Regelung Beamte geworden sind, verletzt nicht den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Neben der Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG kommt diesem Prinzip keine selbständige Bedeutung zu. § 12b BeamtVG ist auch nicht verfassungswidrig, weil hierdurch Ansprüche des Beamten erst ausgeschlossen wurden, nachdem dieser in ein Beamtenverhältnis übernommen worden war. Gesetze, die auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen nachträglich entwerten, sind prinzipiell verfassungsrechtlich zulässig. Die dem Gesetzgeber insoweit gesetzten Grenzen sind hier nicht überschritten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 - BVerwG 2 C 23.99 -, juris Rn. 21 ff. m. w. N.). Zudem kann der Bürger grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass eine für ihn günstige gesetzliche Regelung bestehen bleibt. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Bereich des Beamtenversorgungsrechts durch Art. 33 Abs. 5 GG seine besondere Ausprägung erfahren hat, gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartung in deren Fortbestand zu bewahren. Wenngleich die Grundsätze des Vertrauensschutzes im Beamtenversorgungsrecht von besonderer Bedeutung sind, ist das Vertrauen eines Beamten in den Fortbestand der bisherigen günstigen Rechtslage nicht generell schutzwürdiger als das öffentliche Interesse an ihrer Änderung (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.6.2006 - 2 BvR 361/03 -, juris Rn. 22 f.).

Dementsprechend bestehen an der Vereinbarkeit des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBeamtVG unter Berücksichtigung der Übergangsregelung des § 93 NBeamtVG, mit der dem Vertrauensschutz insbesondere bei Inkrafttreten der Übergangsvorschrift älterer Beamter Rechnung getragen und zumindest der zum 31. Dezember 1991 bereits erreichte Ruhegehaltssatz in jedem Fall gewahrt wird, mit höherrangigem Recht keine Bedenken.

bb) Der Beklagte hat die anzuerkennende Mindestzeit der Ausbildung rechtmäßig nach den Vorgaben des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBeamtVG bemessen.

(1) Die Länge der Phasen der einstufigen Juristenausbildung mit zwei Semestern für die Eingangsphase, sieben Semestern für die Hauptphase und drei Semestern für die Spezialisierungsphase ist in § 5 Abs. 1 Satz 2 NEJAG geregelt; die Gesamtdauer der in den Phasen enthaltenen Praktika wird in § 9 Abs. 2 NEJAG und § 12 Abs. 3 NEJAG festgelegt. Damit ergeben sich Studienabschnitte von zwei Semestern - zwölf Monate - in der Eingangsphase, fünf Semestern - zwei Jahre und sechs Monate - in der Hauptphase und zwei Semestern - zwölf Monate - in der Spezialisierungsphase, mithin Studienzeiten von insgesamt vier Jahren und sechs Monaten, welche als Zeiten der Hochschulausbildung i. S. v. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBeamtVG anzusehen sind. Auf diese Hochschulzeiten im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung findet die Beschränkung des § 12 Abs. 1 Satz 1, Hs. 2 NBeamtVG Anwendung, wonach lediglich Studienzeiten einschließlich Prüfungszeiten im Umfang von bis zu drei Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden können (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 23.6.2021 - 3 B 20.686 -, juris Rn. 18 f.).

(2) Bei der einstufigen Juristenausbildung handelt es sich nicht um eine einheitliche praktische Ausbildung oder um eine Ausbildung sui generis, welche mit einer einheitlichen Mindestzeit von fünfeinhalb Jahren nach § 5b DRiG oder sechs Jahren nach § 5 Abs. 1 Satz 1 NEJAG zu berücksichtigen wäre und damit der Beschränkung des § 12 Abs. 1 Satz 1, Hs. 2 NBeamtVG nicht unterläge. Die einstufige Juristenausbildung wurde auch nicht als Vorbereitungsdienst im Sinne der Bundeslaufbahnverordnung und der Niedersächsischen Laufbahnverordnung ausgestaltet und ist demnach nicht als solcher mit einer (Gesamt-)Mindestzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen.

Bereits aus dem Wortlaut des § 5b DRiG ergibt sich, dass das herkömmliche juristische Studium und die praktische Ausbildung - herkömmlich der juristische Vorbereitungsdienst beziehungsweise das Referendariat - durch die einstufige Juristenausbildung nicht ersetzt werden sollte. Vielmehr wurde ein alternativer Ausbildungsgang zur Erlangung der Befähigung zum Richteramt geschaffen, in dem beide Ausbildungsteile zusammengefasst und lediglich in abweichender zeitlicher Struktur als einstufige Juristenausbildung ausgestaltet war.

Das Gesetz über die einstufige Juristenausbildung in Niedersachsen hat unter Verwendung der Begriffe des Studiums und der praktischen Ausbildung beziehungsweise der Praktika ausdrücklich zwischen den beiden Ausbildungsarten unterschieden und die Ausbildungsabschnitte zeitlich konkret der jeweiligen Art der Ausbildung zugeordnet. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers war zudem, die einstufige Juristenausbildung als gleichwertige Alternative zu der zweistufigen Juristenausbildung - bestehend aus dem Hochschulstudium, einem ersten Staatsexamen, dem juristischen Vorbereitungsdienst und einem zweiten Staatsexamen - einzurichten. Dass für die einstufige Juristenausbildung das Prinzip des Hochschulstudiums aufgegeben und nicht lediglich durch stärkere Verzahnung mit der praktischen Ausbildung optimiert werden sollte, ist weder dem Gesetz selbst noch der Begründung des Gesetzesentwurfs, welche unter anderem wiederholt die Begrifflichkeiten der Studenten, Lehrveranstaltungen und des Universitätsstudiums verwendet (vgl. Gesetzentwurf über die einstufige Juristenausbildung, LT-Drs. 7/2331), zu entnehmen. Insbesondere wurde die Durchführung der Ausbildung der juristischen Fakultät der damaligen Technischen Universität A-Stadt übertragen. Die Zeiten der einstufigen Juristenausbildung insgesamt als Zeiten der praktischen Ausbildung oder als Ausbildung eigener Art zu berücksichtigen, stünde dem Gesetzeswortlaut, der Systematik der Ausbildungsphasen und dem gesetzgeberischen Willen entgegen. Soweit der Kläger einwendet, auch in der universitären Ausbildung sei - insbesondere ab dem 6. Semester - verstärkt auf einen Bezug zu der Berufspraxis geachtet und seien unter anderem Lehrveranstaltungen von Praktikern durchgeführt worden, so spricht dies nicht gegen die Eigenschaft als Hochschulausbildung. Denn auch bei einem stärker anwendungsorientierten Fachhochschulstudium handelt es sich gleichwohl um eine Hochschulausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1, Hs. 2 NBeamtVG.

(3) Ferner führt der Umstand, dass sich der Kläger ab Beginn des ersten Pflichtpraktikums und damit auch während Teilen des Hauptstudiums und während des Wahlstudiums in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land Niedersachsen befand, zu keinem anderen Ergebnis. Die hierauf entfallenden Zeiten sind nicht aus diesem Grund insgesamt als Zeiten einer vorgeschriebenen praktischen Ausbildung zu werten und ohne die Berücksichtigung der Höchstfrist von drei Jahren nach § 12 Abs. 1 Satz 1, Hs. 2 NBeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Bei den Studienabschnitten handelt es sich unabhängig von der Ausgestaltung des rechtlichen Verhältnisses zwischen den Studierenden und dem Land Niedersachsen inhaltlich nicht um eine praktische Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG, sondern um ein Hochschulstudium, welches die Inhalte des an anderen deutschen Universitäten im Rahmen der Heranführung an die erste Prüfung im Sinne des § 5 Abs. 1 DRiG angebotenen Studiums der Rechtswissenschaft vermittelt. Zu einer praktischen Ausbildung werden diese Studienzeiten auch dann nicht, wenn die Studierenden mit Beginn des ersten Pflichtpraktikums in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis eintreten.

Die Zeiten nach der Einführungsphase und dem Hauptstudium sind nicht durch den danach folgenden Wechsel von Studienabschnitten und Praktika und des durchgehend bestehenden öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses derartig verklammert, dass sie das Gepräge einer praktischen Ausbildung bekämen. Die dagegen erhobenen Einwände des Klägers, er habe auch während der Studienabschnitte durchgehend Anwärterbezüge erhalten, der Dienstaufsicht des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle unterstanden, der Schweigeverpflichtung und dem Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken unterlegen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses der einstufigen Juristenausbildung - NRAJG - von 2. Februar 1977, Nds. GVBl. 19777, S. 21) und die Vorschriften über die Nichterfüllung von Pflichten nach §§ 85, 86 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG - a. F. hätten durchgehend Anwendung gefunden, rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus den Vorschriften des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses der einstufigen Juristenausbildung, wonach das mit Beginn des ersten Pflichtpraktikums beginnende öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis bis zum Ende der einstufigen Juristenausbildung fortbestand und nicht etwa jeweils zum Beginn der nachfolgenden Studienabschnitte endete und die Studenten zum nächsten Praktikum erneut in das Ausbildungsverhältnis berufen wurden.

Denn das Gesetz hat zwischen den Studienabschnitten und den Praktika ausdrücklich unterschieden. So hat § 5 Abs. 1 Satz 1 NRAJG das Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis - mit Ausnahmen - während der Studienabschnitte nach §§ 8 und 11 NEJAG angeordnet. Schließlich haben die beamtenrechtlichen Vorschriften über Nebentätigkeiten und Anwärterbezüge und sonstige Leistungen für Studenten im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis gemäß § 4 NRAJG erst mit dem Beginn des letzten Semesters der Hauptphase und nicht während des gesamten Ausbildungsverhältnisses gegolten. Sinn und Zweck ist auch hier gewesen, die Studenten im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis den Absolventen der zweistufigen Juristenausbildung, die als Referendare im Beamtenverhältnis auf Widerruf standen, wirtschaftlich im Rahmen des Möglichen gleichzustellen. Dabei sollten die Studenten allerdings nicht gegenüber den Absolventen der zweistufigen Ausbildung dadurch begünstigt werden, dass die Studenten der einstufigen Juristenausbildung mit der ersten Phase der praktischen Ausbildung erheblich früher als in der zweistufigen Ausbildung begonnen haben. Zudem sollte der erhebliche Verwaltungsaufwand, der mit einem ständigen Wechsel zwischen der Zahlung von Anwärterbezügen und der Gewährung von Fördermitteln verbunden gewesen wäre, vermieden werden. Den Absolventen der einstufigen Juristenausbildung ist daher erst mit Beginn des vorletzten Ausbildungsjahres - ab dem Zeitpunkt, in dem auch die Absolventen der zweistufigen Juristenausbildung in den Vorbereitungsdienst eingetreten sind - ein Anspruch auf dieselben Zuwendungen wie den Referendaren gewährt worden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur vorläufigen Regelung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in der einstufigen Juristenausbildung, LT-Drs. 8/1946, S. 5, 12). Auf den Inhalt der Ausbildung während der Studienabschnitte hat die rein äußere Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses wiederum keine Auswirkung gehabt.

Soweit der Kläger geltend macht, beginnend mit dem Eintritt in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis seien die Absolventen der einstufigen Juristenausbildung nicht mehr Studenten im herkömmlichen Sinne gewesen, da insofern der Praxisbezug der Ausbildung verstärkt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei den auf den Eintritt in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis folgenden Studienabschnitten gleichwohl um Zeiten der Hochschulausbildung und nicht einer praktischen Ausbildung gehandelt hat. Zum einen ergibt sich bereits aus den Gesetzgebungsmaterialien zu dem Gesetz über die einstufige Juristenausbildung in Niedersachsen, dass die gesamte einstufige Juristenausbildung und damit auch die vor dem Beginn des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses vorgesehene Ausbildung einen größeren Bezug zur Praxis haben und den Absolventen einen schnelleren Berufseinstieg ermöglichen sollte. Zum anderen erfolgte die für den juristischen Vorbereitungsdienst und damit die praktische Ausbildung von Juristen charakteristische Einzelausbildung bei einem Praktiker - beispielsweise Richtern, Staats- oder Rechtsanwälten - sowie die Bearbeitung der von den Ausbildenden ausgehändigten Akten während der Pflicht- und Wahlpraktika, nicht hingegen während der Studienabschnitte.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Absolventen der einstufigen Juristenausbildung während der gesamten Zeit Studenten der Hochschule waren und die Studienzeiten im Vergleich zur berufspraktischen Tätigkeit einen erheblich größeren Umfang hatten, wobei die Studienzeiten durch praktische Tätigkeiten lediglich unterbrochen wurden (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.1985 - 7 RAr 122/84 -, Orientierungssatz 5 nach juris; Urteil vom 20.3.1986 - 11a RA 64/84 -, juris Rn. 18 m. w. N.). Soweit der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 19. April 1985 - VI R 131/81 - entschieden hat, dass Anwärterbezüge, die ein Student der einstufigen Juristenausbildung während der Studienabschnitte erhalten hat, steuerpflichtiger Arbeitslohn im Sinne des § 19 Einkommensteuergesetz - EStG - gewesen ist, ist auch aus dieser Entscheidung für die Eigenschaft der Zeiten der während des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis liegenden Studienabschnitte als Mindestzeiten der praktischen Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBeamtVG nicht herzuleiten. Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich drauf hingewiesen, dass es für die Beurteilung der Frage, ob der Student einkommensteuerrechtlich als Arbeitnehmer und als Empfänger von Arbeitslohn zu gelten habe, nicht auf die Rechtslage in anderen Rechtsgebieten, sondern allein auf die steuerrechtlichen Gesichtspunkte ankomme, wie sie in § 19 EStG und in § 1 Abs. 23 Lohnsteuerdurchführungsverordnung zum Ausdruck kämen (vgl. BFH, Urteil vom 19.4.1985 - VI R 131/81 -, juris Rn. 17).

Die von dem Kläger erstrebte vollständige Anerkennung der Zeiten des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses als Mindestzeiten einer praktischen Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBeamtVG stünde zudem im Widerspruch zu der vorstehend dargestellten Zielsetzung des Gesetzgebers, weil sie zu einer Besserstellung der Absolventen der einstufigen Juristenausbildung gegenüber den Absolventen der zweistufigen Juristenausbildung führte. Denn damit würden für die einstufige Juristenausbildung sieben Semester beziehungsweise drei Jahre und sechs Monate praktische Ausbildungszeit und damit trotz einer kumulativ kürzeren Phase von Praktika mehr als die Zeit des Vorbereitungsdienstes als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt. Die in § 12 Abs. 1 Satz 1, Hs. 2 NBeamtVG enthaltene Beschränkung der Anerkennung von Hochschulzeiten - welche für beide Ausbildungsgänge Anwendung findet - wirkte sich bei diesem Verständnis für die Absolventen der einstufigen Juristenausbildung weit weniger einschneidend aus als für die Absolventen der zweistufigen Juristenausbildung. Eine derartige Ungleichbehandlung der Absolventen der verschiedenen Juristenausbildungsgänge war erkennbar nicht beabsichtigt.

b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung von weiteren zwei Monaten vorgeschriebener Zeiten der praktischen Ausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBeamtVG.

Der Beklagte hat die Mindestzeit der in der einstufigen Juristenausbildung enthaltenen praktischen Ausbildung einschließlich Prüfungszeit bereits mit insgesamt 24 Monaten bemessen. Die Mindestzeit der Praktika als vorgeschriebene praktische Ausbildung hat sich aus den Vorschriften des Gesetzes über die einstufige Juristenausbildung in Niedersachsen ergeben. Gemäß § 9 Abs. 2 NEJAG hat die Gesamtdauer der Pflichtpraktika zwölf Monate und die Dauer des Wahlpraktikums - bei dem es sich ebenfalls um ein vorgeschriebenes und damit berücksichtigungsfähiges Praktikum handelt - gemäß § 12 Abs. 3 NEJAG sechs Monate betragen. Zwar hat § 22 NEJAG daneben zum Erlass einer Verordnung ermächtigt, die als Ausbildungs- und Prüfungsordnung die näheren Vorschriften über die Durchführung der einstufigen Juristenausbildung enthalten hat, insbesondere über die Verlängerung der Dauer einzelner Ausbildungsabschnitte (Nr. 1) sowie die Aufteilung der Hauptphase auf Studienabschnitte und Praktika sowie die Festlegung ihrer Dauer (Nr. 4). Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die einstufige Juristenausbildung in Niedersachsen vom 15. Januar 1975 (Nds. GVBl. 1975, S. 4) hat als Dauer der Ausbildungsabschnitte in § 2 für das Praktikum S drei Monate, für das Praktikum Z vier Monate, für das Praktikum V vier Monate und für das Praktikum R drei Monate, insgesamt demnach 14 Monate, festgelegt. Allerdings hat sich aus diesen Zeiten - wie der Beklagte zutreffend angeführt hat - keine Verlängerung der Hauptphase der einstufigen Juristenausbildung ergeben, da die Pflichtpraktika gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1, Hs. 2 NEJAG bei einer Überschreitung der Mindestdauer - hier von zwölf Monaten - in der vorlesungsfreien Zeit des Hauptstudiums stattgefunden haben.

Die von dem Kläger als Zeiten der praktischen Ausbildung geltend gemachten zwei Monate - vom 16. August bis zum 15. September 1981 und vom 16. Februar bis zum 15. März 1983 - sind nach § 9 Abs. NEJAG Bestandteil des Hauptstudiums und damit Zeiten des Hochschulstudiums, deren Mindestdauer generell mit sechs Monaten für jedes Semester zu bemessen sind (vgl. zu § 12 BeamtVG: Ziffer 12.1.1.24 BeamtVGVwV). Die bereits dem Grunde nach als Zeit der Hochschulausbildung berücksichtigte Zeit, auf die insoweit die Zeit der Pflichtpraktika entfiel, verliert ihre Eigenschaft als Hochschulzeit nicht dadurch, dass der Kläger in dem Zeitraum neben dem Studium auch Praktikumszeiten durchlief. Denn die vorlesungsfreie Zeit der Semester der Mindeststudienzeit wird in die Bemessung einbezogen, ohne dass dabei unterscheiden wird, inwieweit sich der Student während dieser Zeit im Erholungsurlaub befand oder er etwa nebenbei eine Erwerbstätigkeit ausübte. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass auch in der vorlesungsfreien Zeit die während der Vorlesungszeit besuchten Lehrveranstaltungen vor- oder nachbereitet, Zeiten für das Selbststudium verwendet sowie gegebenenfalls Hausarbeiten angefertigt werden. Die zeitliche Festlegung der Praktikumsabschnitte in § 16 Abs. 1 und 2 NEJAO hat sich erkennbar an dem Beginn der üblichen universitären Vorlesungs- beziehungsweise Veranstaltungszeiten - Mitte März für das Sommersemester und Mitte Oktober für das Wintersemester - orientiert. Lediglich aufgrund der kumulierten Dauer von jeweils sieben Monaten für die Praktika S und Z und die Praktika V und R ist die Absolvierung von zwei Praktika innerhalb eines Semesters nicht möglich, sondern hat es erfordert, den Beginn des jeweils ersten der beiden Praktika auf einen Monat vor Ende der vorlesungsfreien Zeit des vorangegangenen Semesters zu legen. Soweit die Vordienstzeiten als Zeiten der Hochschulausbildung bereits dem Grunde nach in die Berechnung eingestellt wurden, können dieselben Zeiträume nicht zugleich als praktische Ausbildungszeit berücksichtigt werden.

Unerheblich ist dabei, dass Teile der Hochschulzeiten deshalb nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden, weil die Mindeststudienzeit die höchstens anerkennungsfähige Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit von drei Jahren überschreitet. Denn ob es sich bei einer Vordienstzeit um eine solche der Hochschulausbildung oder der praktischen Ausbildung handelt, kann sich nicht nach dem - erst erheblich später eingeführten - § 12 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG richten, sondern bestimmt sich nach den im Zeitpunkt der Ausbildung des Klägers geltenden Ausbildungsvorschriften.

Unabhängig von diesen Erwägungen - und damit die Entscheidung insoweit selbstständig tragend - hat der Kläger auch deshalb keinen Anspruch auf die Anerkennung von weiteren zwei Monaten praktischer Ausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit, da der Beklagte diesbezüglich - zugunsten des Klägers - sinngemäß die sich an die einstufige Juristenausbildung anschließende übliche Prüfungszeit von sechs Monaten in vollem Anfang als eine die praktische Ausbildung betreffende Prüfungszeit gewertet und die Zeiten der praktischen Ausbildung einschließlich einer sechsmonatigen Prüfungsphase bereits im Umfang von 24 Monaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt hat.

Für den höheren Dienst können zwar regelmäßig Prüfungszeiten mit bis zu sechs Monaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden, wenn - wie hier - die Mindestzeit der Ausbildung und des Studiums die Zeit des Prüfungsverfahrens nicht umfasste (vgl. Tegethoff, in: Plog/Wiedow, a. a. O., § 12 Rn. 59). Da die einstufige Juristenausbildung im Gegensatz zu der zweitstufigen Juristenausbildung allerdings mit einer einzigen Prüfung abgeschlossen wurde und sich die Prüfung damit sowohl auf die Inhalte des Hochschulstudiums als auch auf die Inhalte der praktischen Ausbildung bezog, kann die Prüfungszeit nicht einseitig der praktischen Ausbildung zugeschlagen werden. Dies gilt erst recht, als den Zeiten der Hochschulausbildung innerhalb der einstufigen Juristenausbildung im Vergleich zu den Praktika ein wesentlich höheres zeitliches Gewicht zukommt, welches ungefähr einem Verhältnis von 3/4 zu 1/4 entspricht. Doch selbst bei einer hälftigen Berücksichtigung der Prüfungszeit mit jeweils drei Monaten als übliche Prüfungszeit der Hochschulausbildung und drei Monaten betreffend die praktische Ausbildung kommt unter Zugrundelegung der von dem Kläger als Zeit der praktischen Ausbildung geltend gemachten 20 Monate ein über die bereits erfolgte Anerkennung im Umfang von 24 Monaten hinausgehender Anspruch nicht in Betracht. Ein Anspruch auf - weitere - Anerkennung der Prüfungszeit betreffend das Hochschulstudium als ruhegehaltfähige Dienstzeit scheidet ebenfalls aus, da der Beklagte diesbezüglich ebenfalls bereits die Zeiten der Hochschulausbildung einschließlich der üblichen Prüfungszeit in dem nach § 12 Abs. 1 Satz 1, Hs. 2 NBeamtVG maximal möglichen Umfang von drei Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt hat.

2. Ein Anspruch auf Anerkennung weiterer Vordienstzeiten für die einstufige Juristenausbildung ergibt sich auch nicht aus § 56 Abs. 2 Satz 2 NBeamtVG in entsprechender Anwendung i. V. m. der Übergangsvorschrift des § 93 NBeamtVG (in der Fassung vom 2. April 2013), § 12 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (vom 12. Februar 1987).

Selbst unterstellt, dass eine entsprechende Anwendung von § 56 Abs. 2 Satz 2 NBeamtVG für die Anerkennung von Vordienstzeiten nach anderen als den dort ausdrücklich genannten Vorschriften in Betracht kommt, ist zu berücksichtigen, dass der Kläger vorliegend bereits in den Ruhestand getreten ist. Ist der für die Festsetzung des Ruhegehalts maßgebliche Ruhegehaltssatz jedenfalls in diesen Fällen eindeutig zu ermitteln, setzt ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten voraus, dass die geltend gemachten Vordienstzeiten nach der Übergangsvorschrift des § 93 NBeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anzuerkennen und für die Berechnung der Versorgung beziehungsweise des Ruhegehaltssatzes maßgeblich sind. Dies ist vorliegend allerdings nicht der Fall.

a) Ein Anspruch auf Anerkennung der geltend gemachten Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt sind nicht aus § 93 Abs. 1 und Abs. 3 NBeamtVG, § 12 BeamtVG a. F.

Hat - wie in dem Fall des Klägers - das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt oder versetzt wird, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, so bleibt nach § 93 Abs. 1 NBeamtVG der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um 1 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 %; insoweit gilt § 16 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BeamtVG entsprechend. Der sich nach Abs. 1 oder 2 ergebende Ruhegehaltssatz wird gemäß § 93 Abs. 3 Satz 1 NBeamtVG der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. § 93 Abs. 3 Satz 1 NBeamtVG geht als spezielles Recht der Anwendung des Abs. 1 vor (vgl. Tegethoff, in: Plog/Wiedow, a. a. O., § 85 Rn. 3; Kümmel, a. a. O., Band 4, § 85 BeamtVG Rn. 11). In diesen Fällen richtet sich auch die Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F.

Der für den Kläger nach § 93 Abs. 1 NBeamtVG zu berechnende Ruhegehaltssatz ist hingegen niedriger als der sich für ihn nach den im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand geltenden Vorschriften des Nds. Beamtenversorgungsgesetzes für seine gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergebende Ruhegehaltssatz.

Für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem Nds. Beamtenversorgungsgesetz ermittelte der Beklagte unter - wie bereits dargelegt - Berücksichtigung einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit mit insgesamt 39 Jahren und 47 Tagen einen Ruhegehaltssatz von 70,19 % (39,13 ruhegehaltfähige Dienstjahre * 1,79375).

Für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 93 Abs. 1 NBeamtVG kann gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachten Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Zeit berücksichtigt werden. Die in § 12 Abs. 1 Satz 1, Hs. 2 NBeamtVG vorgesehene Beschränkung der berücksichtigungsfähigen Hochschulzeit auf drei Jahre einschließlich der Prüfungszeit ergibt sich aus § 12 Abs. 1 BeamtVG a. F. nicht, sodass die Mindestzeit der in der einstufigen Juristenausbildung enthaltenen Studienabschnitte in vollem Umfang zugrunde zu legen ist. Für die Bestimmung der Mindestzeit im Sinne der Vorschriften gelten im Übrigen die bereits zu § 12 Abs. 1 NBeamtVG dargelegten Maßstäbe und Erwägungen (vgl. II Nr. 1). Der Beklagte legte der Berechnung des Ruhegehaltssatzes - in den Anlagen zu dem Ausgangsbescheid vom 26. Februar 2019 - die anzurechnende Vordienstzeiten in der Summe von vier Jahren und 184 Tagen für die Fach- und Hochschulausbildung sowie von zwei Jahren für die vorgeschriebene Ausbildung - einschließlich von sechs Monaten Prüfungszeit - zugrunde und berechnete damit eine Summe von zehn Jahren und 141 Tagen ruhegehaltfähiger Dienstzeit bis zum 31. Dezember 1991 und 30 Jahren und 90 Tagen vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 2022. Mit diesen ruhegehaltfähigen Zeiten ermittelte er für die ruhegehaltfähige Zeit bis zum 31. Dezember 1991 einen Ruhegehaltssatz von 35 % nach der sich aus § 14 Abs. 1 BeamtVG a. F. ergebenden Höhe des Ruhegehalts und für die ruhegehaltfähige Dienstzeit ab dem 1. Januar 1992 in Höhe von 30,25 % (30,25 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit * 1 %) entsprechend der sich aus § 93 Abs. 1 Satz 3 NBeamtVG ergebenden Erhöhung des Ruhegehalts. Insgesamt ergab sich damit ein Ruhegehaltssatz nach § 93 Abs. 1 NBeamtVG von 62,42 %. Hiergegen hat der Kläger keine substantiierten Einwände erhoben; Fehler in der Berechnung des Beklagten zu Ungunsten des Klägers sind insoweit auch nicht ersichtlich. Es ist daher ohne Belang, ob für die Vergleichsberechnung nach § 93 Abs. 3 Satz 1 NBeamtVG kein Raum ist, wenn - was hier nicht zutrifft - der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % nach der Berechnung nach neuem Recht bereits erreicht ist.

Da der höhere, nach dem Nds. Beamtenversorgungsgesetz berechnete, Ruhegehaltssatz der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde zu legen ist, kommt § 12 BeamtVG a. F. für die Anerkennung von vordienstlichen Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß § 93 Abs. 3 NBeamtVG i. V. m. § 93 Abs. 1 NBeamtVG nicht zur Anwendung.

b) Der Kläger kann nicht die Anerkennung weiterer Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit - unter isolierter Anwendung (ohne Berücksichtigung des § 93 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 NBeamtVG) der § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 NBeamtVG i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. - beanspruchen.

Denn es ist - unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Versetzung des Klägers in den Ruhestand - auszuschließen, dass die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, die sich in Anwendung der § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 NBeamtVG i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. ergeben würden, der Berechnung seines Ruhegehalts zugrunde zu legen sind. Die nach "altem Recht" anerkannten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten wären lediglich für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 93 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG maßgeblich. Sie wären hingegen nicht - wie der Kläger geltend macht - der Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach den Vorschriften des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (§ 16 des Gesetzes) zugrunde zu legen.

§ 93 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG stellt allein eine Besitzstandwahrung des bis zum 31. Dezember 1991 erreichten Ruhegehaltssatzes als Ganzes dar. Die Wahrung der Anerkennung einzelner Vordienstzeiten, welche nach dem zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht als ruhegehaltfähige Zeiten anerkannt werden konnten, ergibt sich aus dem insofern eindeutigen Wortlaut des § 93 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG hingegen nicht.

Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, die Anerkennung der vor dem 31. Dezember 1991 liegenden Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit richte sich aufgrund von § 93 Abs. 1 Satz 1 und 2 NBeamtVG ausschließlich nach dem zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht, auch wenn die Berechnung des Ruhegehaltssatzes im Übrigen nach den zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand geltenden Vorschriften des Nds. Beamtenversorgungsgesetzes zu erfolgen hat, ohne dass § 93 Abs. 1 Satz 3 NBeamtVG für ihn Anwendung finde, ist dem nicht zu folgen. Für dieses Verständnis von § 93 Abs. 1 NBeamtVG sprechen weder dessen Wortlaut und Systematik noch Sinn und Zweck der Vorschrift.

Zunächst lässt der Wortlaut des § 93 Abs. 1 Satz 2 NBeamtVG, "dabei" - der Ermittlung des bis zum 31. Dezember 1991 erreichten und damit gewahrten Ruhegehaltssatzes - richte sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem BeamtVG a. F., erkennen, dass sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nicht für alle am 31. Dezember 1991 bereits bestehenden Beamtenverhältnisse stets nach dem bis dahin geltenden Recht richtet, sondern dass die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes a. F. zunächst lediglich zur Berechnung des zu wahrenden Ruhegehaltssatzes nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG heranzuziehen sind. Die Steigerung des Ruhegehaltssatzes, welcher ebenso wie die ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 NBeamtVG nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung bemessen wurden, ist allerdings weder nach dem zum 31. Dezember 1991 geltenden § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. noch dem zum 1. April 2022 geltenden § 16 Abs. 1 NBeamtVG zu berechnen. Vielmehr ist eine Berechnung unter Anwendung der in der Übergangsvorschrift selbst enthaltenen Regelung des § 93 Abs. 1 Satz 3 NBeamtVG durchzuführen. Nach dieser Vorschrift steigt der sich aus § 93 Abs. 1 Satz 1 und 3 NBeamtVG ergebende Ruhegehaltssatz mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um ein Prozent - und damit wesentlich langsamer als die Steigerung um 1,79375 Prozentpunkte für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit nach § 16 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG - bis zum Höchstsatz von 75 Prozent. Die von dem Kläger im Ergebnis begehrte - für ihn vorteilhafte - isolierte Anwendung des § 93 Abs. 1 Satz 1, Hs. 1 NBeamtVG ohne die - für ihn nachteilige - Berücksichtigung des § 93 Abs. 1 Satz 3 NBeamtVG lässt sich mit dem Wortlaut der Norm nicht in Einklang bringen.

§ 93 Abs. 1 Satz 3 NBeamtVG hat zur Folge, dass vor allem für die Beamten, die vor dem 1. Januar 1992 bereits erhebliche ruhegehaltfähige Dienstzeiten zurückgelegt und einen verhältnismäßig hohen Ruhegehaltssatz nach der bis dahin geltenden degressiven Ruhegehaltsskala i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. erreicht hatten, die Ruhegehaltssätze - und damit die Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Zeiten - im Ergebnis nach dem alten Recht zu berechnen sind. Nach der alten degressiven Skala greift die Steigerung des Ruhegehaltssatzes von - lediglich - einem Prozent pro ruhegehaltfähigem Dienstjahr erst nach dem 25. Dienstjahr, für die ersten zehn ruhegehaltfähigen Dienstjahre beträgt der Ruhegehaltssatz einheitlich 35 Prozent und steigt während der nächsten weiteren 15 ruhegehaltfähigen Dienstjahre um zwei Prozent pro Jahr. Nach § 93 Abs. 1 Satz 3 NBeamtVG hingegen steigt der bis dahin nach der degressiven Ruhegehaltsskala erreichte Ruhegehaltssatz für ruhegehaltfähige Dienstzeiten ab dem 1. Januar 1992 lediglich - linear - um ein Prozent pro Jahr. Dadurch wird nach und nach eine Angleichung der Ruhegehaltssätze nach Übergangsrecht (§ 93 Abs. 1 NBeamtVG) und nach neuem Recht (§ 16 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG) erreicht. Dagegen bestehen verfassungsrechtliche Bedenken - insbesondere hinsichtlich des Alimentationsprinzips nach Art. 33 Abs. 5 GG - nicht (vgl. zu der Verfassungskonformität in Bezug auf die Parallelvorschrift des § 85 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG: OVG NRW, Beschluss vom 14.2.2011 - 1 A 362/09 -, juris Rn. 9 ff. m. w. N.)

Das Ergebnis der von dem Beklagten vorgenommenen Anwendung der Übergangsvorschrift des § 93 Abs. 1 NBeamtVG widerspricht auch nicht der Intention des Gesetzgebers. Er hat mit § 93 NBeamtVG die bis dahin geltende inhaltsgleiche Vorschrift des Bundesrechts übernommen. Nach der Gesetzesbegründung zu § 85 Abs. 4 BeamtVG i. d. F. vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I, S. 2298), der durch § 86 NBeamtVG i. d. F. vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. 2011, S. 422) beziehungsweise als § 93 Abs. 3 NBeamtVG i. d. F. vom 2. April 2013 (Nds. GVBl. 2013, 73) im Wesentlichen wortgleich übernommen wurde, soll für die bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vorhandenen übrigen Beamten - gemeint sind die nicht zum 1. Januar 1992 bereits bestehenden Versorgungsverhältnisse sowie die bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vorhandenen lebensälteren Beamten und ihre Hinterbliebenen - grundsätzlich das neue Recht gelten. Der nach bisherigem Recht am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz bleibe jedoch erhalten. Soweit der Höchstruhegehaltssatz von 75 v. H. noch nicht erreicht sei, werde der bisherige Ruhegehaltssatz schrittweise an den sich nach neuem Recht ergebenden Ruhegehaltssatz angepasst. Durch die Vorschrift des § 85 Abs. 4 BeamtVG werde sichergestellt, dass bei lebensälteren Beamten, denen ein besonderer Vertrauensschutz zukomme, die Versorgung noch nach dem bisherigen Recht berechnet werde (vgl. Begründung zum Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 11/5372, S. 23, 28). Zu diesem Personenkreis zählt der am Stichtag des 31. Dezember 1991 35 Jahre alte Kläger, der erst wenige Monate zuvor in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen wurden, hingegen nicht. Die Anwendung neuen Rechts für die Berechnung des Ruhegehalts, des Ruhegehaltssatzes und der Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähigen Dienstzeit entspricht daher der von dem Gesetzgeber mit der Übergangsvorschrift beabsichtigten Regel.

Die streitgegenständliche Entscheidung des Beklagten steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des erkennenden Senats zu der Parallelvorschrift des § 85 Abs. 1 BeamtVG.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 85 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtVG enthält § 85 Abs. 1 BeamtVG ein vollständiges Regelungsprogramm für die Festsetzung des Ruhegehalts und gewährleistet den bis zum 31. Dezember 1991 erreichten Versorgungsstand, so dass die Vorschrift für die bis dahin zurückgelegten Zeiten Einbußen ausschließt, die sich aus der Anwendung des neuen Versorgungsrechts ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.2014 - BVerwG 2 B 49.14 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Dementsprechend richtet sich die Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach dem zum 31. Dezember 1991 geltendem Recht. Dies gilt allerdings nur in den Fällen, in denen der Ruhegehaltssatz gemäß § 85 Abs. 4 BeamtVG nach § 85 Abs. 1 BeamtVG und nicht nach § 14 Abs. 1 BeamtVG festzusetzen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.2014 - BVerwG 2 B 49.14 -, juris Rn. 8; Urteil vom 26.1.2012 - BVerwG 2 C 49.10 -, juris Rn. 10). Auf diese Fallgestaltung beziehen sich die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Regelungsgehalt des § 85 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtVG sowie zur Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten. Sodann richtet sich die Steigerung des erreichten Ruhegehaltssatzes für die ruhegehaltfähige Dienstzeit ab 1. Januar 1992 allerdings auch nach § 85 Abs. 1 Satz 3 bis 5 BeamtVG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.2009 - BVerwG 2 C 63.08 -, juris Rn. 13) und nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Soweit das Bundesverwaltungsgericht annimmt, es bedürfe einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, dass Änderungen der Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten, die nach dem 31. Dezember 1991 in Kraft getreten seien, auch auf die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegten Zeiten Anwendung fänden (BVerwG, Beschluss vom 20.8.2014 - BVerwG 2 B 49.14 -, juris Rn. 12), so beschränkt sich das Erfordernis einer ausdrücklichen Anordnung auf die Geltung der beschränkenden Vorschrift bei Anwendung des § 85 Abs. 1 BeamtVG (BVerwG, Beschluss vom 20.8.2014 - BVerwG 2 B 49.14 -, juris Rn. 13). In Übereinstimmung hiermit berücksichtigte der Beklagte bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit nach dem Übergangsrecht des § 93 Abs. 1 NBeamtVG in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen des § 12 BeamtVG a. F. die Zeiten der einstufigen Juristenausbildung im Umfang von 6 1/2 Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit.

Nichts anders ergibt sich aus der Entscheidung des Senats vom 10. Juni 2007 - 5 LC 33/07 -. Dieser lag ebenfalls eine Konstellation zugrunde, in der sich die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 85 Abs. 1 BeamtVG richtete und aus diesem Grund ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. anzuerkennen waren.

Im Rahmen des nach § 93 Abs. 3 NBeamtVG anzustellenden Vergleichs richtet sich die Berücksichtigung der Vordienstzeiten auch gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach den Anrechnungsvorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes, die bei Eintritt des Beamten in den Ruhestand in Kraft gewesen sind (vgl. zu inhaltsgleichen Vorschrift des § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG: BVerwG, Urteil vom 24.9.2009 - BVerwG 2 C 63.08 -, juris Rn. 33). Die Zeit eines Hochschulstudiums ist demnach lediglich mit der Höchstzeit von drei Jahren als ruhegehaltfähig anzurechnen, wenn die im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts dies verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2007 - BVerwG 2 C 18.06 -, juris Rn. 17). Gleiches muss gelten, wenn der Vergleich der Ruhegehaltssätze nach Übergangsrecht und nach geltendem Recht ergeben hat, dass der Ruhegehaltssatz nach § 93 Abs. 1 NBeamtVG nicht günstiger und daher der nach dem im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand geltenden Recht zu bestimmende Ruhegehaltssatz der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde zu legen ist.

Der Kläger hat dadurch, dass sich die Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach den Vorschriften des Nds. Beamtenversorgungsgesetzes richtet, auch keine Einbußen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erlitten oder solche Abstriche seines bereits erreichten Versorgungsstands hinnehmen müssen, die für Beamte, die sich bereits zu dem Stichtag des 31. Dezember 1991 in einem Beamtenverhältnis befanden, aus Gründen des Vertrauensschutzes vermieden werden sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.2014 - BVerwG 2 B 49.14 -, juris Rn. 11 a. E.). Bedenken an der Vereinbarkeit mit dem Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG bestehen - wie bereits dargelegt - nicht. Denn bei dem in § 93 Abs. 1 Satz 1 NBeamtVG genannten "erreichten" und damit gewahrten Ruhegehaltssatz handelt es sich nicht um den Ruhegehaltssatz, den der Kläger bei Eintritt in den Ruhegestand erreicht hätte, wenn das bis zum 31. Dezember 1991 geltende Recht noch Geltung gehabt hätte. Einbußen, die durch die Übergangsvorschrift vermieden werden sollten, lägen lediglich dann vor, wenn das Ruhegehalt, das dem Kläger zugestanden hätte, wenn der Versorgungsfall zum 31. Dezember 1991 eingetreten wäre oder der Ruhegehaltssatz, den er zum 31. Dezember 1991 bereits erreicht hatte, den bei der späteren Versorgungsfestsetzung unterschritte. Das ist nicht der Fall. Der Kläger hatte am 31. Dezember 1991 einen Ruhegehaltssatz in Höhe von 35 % erreicht. Mit der von dem Beklagten anerkannten ruhegehaltfähigen Dienstzeit erreicht der Kläger einen mehr als doppelt so hohen Ruhegehaltssatz in Höhe von 70,19 %.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 BeamtStG, § 127 BRRG liegen nicht vor.