Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.02.2023, Az.: 13 ME 6/23

Ablehnung; Abschiebungsandrohung; Aufenthaltserlaubnis; Beschwerde; Ehegattennachzug; eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten; Einreise- und Aufenthaltsverbot; Entscheidung; Ermessensentscheidung; Fortbestandsfiktion; Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft; Geltungsdauer; konkludent; künstlerische Beschäftigung; nachträgliche Verkürzung; Piercer; qualifizierte Beschäftigung; Rechtsschutzbedürfnis; Tätowierer; Türkei; Untreue; Unzumutbarkeit; Verlängerungs- und Erteilungsantrag; Nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer eines Titels ohne Entscheidung über Verlängerungs- und Erteilungsantrag

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.02.2023
Aktenzeichen
13 ME 6/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 12109
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:0223.13ME6.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Göttingen - 21.12.2022 - AZ: 1 B 153/22

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 1. Kammer - vom 21. Dezember 2022 teilweise geändert und wie folgt gefasst:

Die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller am 22. Juli 2022 erhobenen Klage 1 A 152/22 wird angeordnet, soweit sich diese gegen die Abschiebungsandrohung aus Ziffer 2. und das Einreise- und Aufenthaltsverbot aus Ziffer 3. des Bescheides der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2022 richtet. Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 1. Kammer - vom 21. Dezember 2022 zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 1. Kammer - vom 21. Dezember 2022 hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den mit Schriftsätzen vom 4. Juli 2022 (Klage- und Antragsschrift, Blatt 2 ff. der Gerichtsakte; eingegangen am 22.7.2022) und 20. Dezember 2022 (Blatt 43 der Gerichtsakte) gestellten Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der am 22. Juli 2022 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2022 (Blatt 7 ff. der Gerichtsakte) erhobenen Klage 1 A 152/22 anzuordnen, abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht (vgl. S. 4 f. des angefochtenen Beschlusses) hat dabei das Klagebegehren anhand der Klage- und Antragsschrift dahin ausgelegt (§ 88 VwGO), dass sich die Klage zwar nicht gegen die in Ziffer 1. des Bescheides vom 24. Juni 2022 verfügte nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der ursprünglich bis zum 9. August 2022 befristeten Aufenthaltserlaubnis auf den 27. Juni 2022 (= Tag der Bekanntgabe des Bescheides im Wege der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis, vgl. Blatt 206 der Beiakte 1) richte, die dem Antragsteller vom Landkreis C. am 14. Juli 2021 zum Ehegattennachzug zu seiner deutschen Ehefrau D. aus E. nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt worden war (Blatt 129 der Beiakte 1); jedoch wende sich die Klage gegen die in Ziffern 2. und 3. des Bescheides getroffenen Nebenentscheidungen (auf die Türkei oder einen anderen aufnahmebereiten Staat bezogene Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung unter Ausreisefristsetzung; Einreise- und Aufenthaltsverbot) sowie des Weiteren gegen eine im Bescheid vom 24. Juni 2022 enthaltene konkludente Ablehnung des vom Antragsteller am 25. Mai 2022 (Blatt 190 ff. der Beiakte 1) gestellten Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Ehegatten-Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 AufenthG, hilfsweise auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nach §§ 18a ff. AufenthG. Dieses Verständnis des Klagebegehrens und des daraus abzuleitenden Eilrechtsschutzbegehrens ist von den Beteiligten nicht beanstandet worden und gibt auch dem Senat keinen Anlass hierzu.

2. Die gegen die vollumfängliche Ablehnung des so verstandenen Eilantrags durch das Verwaltungsgericht gerichteten Darlegungen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) des Antragstellers greifen nur hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (b)aa)) und des Einreise- und Aufenthaltsverbots (b)bb)) mit der Folge einer teilweisen Änderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne des Antragstellers durch; hinsichtlich einer (konkludenten) Titelversagung (a)) bleibt die Beschwerde in der Sache hingegen ohne Erfolg.

a) Die Beschwerde ist unbegründet, soweit der Antragsteller begehrt, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen eine im Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2022 enthaltene Ablehnung der Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis anzuordnen. Insoweit ist der dies ablehnende angefochtene verwaltungsgerichtliche Beschluss jedenfalls im Ergebnis richtig. Denn dieser Eilantrag ist zumindest infolge fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses entsprechend § 242 BGB unzulässig, weil die Klage 1 A 152/22 insoweit ihrerseits mangels eines Substrats der Anfechtung gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO unstatthaft und daher unzulässig ist.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts (vgl. S. 5 ff. des angefochtenen Beschlusses) und des Antragstellers (vgl. S. 2 der Klage- und Antragsschrift v. 4.7.2022), mit dem Bescheid vom 24. Juni 2022 sei auch bereits eine Ablehnung des Verlängerungs- bzw. Erteilungsantrags vom 25. Mai 2022 verfügt worden, teilt der Senat nicht.

Eine ausdrückliche Ablehnung dieses Antrags enthält der Bescheid nicht, und zwar weder im Tenor noch in der Begründung. Für die Bejahung einer bereits erfolgten "konkludenten" Ablehnung im Wege der Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB ist ebenfalls kein Raum. Unabhängig davon, ob eine solche behördliche Entscheidung angesichts der erheblichen Rechtswirkungen einer Titelversagung (vgl. etwa §§ 81 Abs. 4 Satz 1, 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) überhaupt das Bestimmtheitserfordernis aus § 37 Abs. 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 NVwVfG erfüllen könnte, fehlt es hier jedenfalls an zureichenden Anhaltspunkten für die Existenz einer konkludenten Ablehnung.

aa) Daraus, dass der Bescheid vom 24. Juni 2022 neben der in Ziffer 1. verfügten nachträglichen Befristung des bisher innegehabten Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthGüberhaupt bereits eine Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung unter Ausreisefristsetzung (Ziffer 2.) und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 3.) enthält, folgt nicht schon aus Gründen der Logik, dass die Antragsgegnerin auch eine (Haupt-)Entscheidung über den Antrag vom 25. Mai 2022 getroffen haben muss, sondern lediglich, dass diese Nebenentscheidungen zur Befristungsentscheidung ggf. verfrüht und daher rechtswidrig verfügt worden sind (vgl. dazu sogleich unten I.2.b)). Der Bescheidinhalt entspricht insoweit lediglich dem Stand der Anhörung (§ 28 Abs. 1 VwVfG, § 1 Abs. 1 NVwVfG) vom 11. April 2022 (Blatt 182 ff. der Beiakte 1), die freilich zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem der Antragsteller noch keinen Titelantrag gestellt hatte und die deshalb als teilweise zeitlich überholt gelten muss.

bb) Aus der Sachverhaltsdarstellung in den Gründen des Bescheides vom 24. Juni 2022 (dort S. 3) ist zwar ersichtlich, dass sich die Antragsgegnerin der Existenz des Verlängerungs- und Erteilungsantrags des Antragstellers vom 25. Mai 2022 durchaus bewusst gewesen ist. Indessen hat sie durch den Bescheid vom 24. Juni 2022 bei gebotener Auslegung vom objektiven Empfängerhorizont her (§§ 133, 157 BGB analog) bei Lichte besehen noch nicht über diesen Antrag entschieden. Soweit die Begründung des Bescheides auf Seiten 4 ff. auch Ausführungen zu der Frage enthält, ob alternativ die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (grundsätzlich mindestens dreijährige eheliche Lebensgemeinschaft im Inland vor Trennung), auch in Verbindung mit § 31 Abs. 2 AufenthG (Ausnahmen hiervon zur Vermeidung einer besonderen Härte), oder einer Aufenthaltserlaubnis zu Zwecken der Erwerbstätigkeit nach § 18a AufenthG (qualifizierte Beschäftigung von Fachkräften), § 19d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c) AufenthG (qualifizierte Beschäftigung von zuvor länger Geduldeten) oder § 19c Abs. 2 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung von Ausländern mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen; gemeint wohl: § 19c Abs. 1 AufenthG - Beschäftigung von Ausländern, hier mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen) in Verbindung mit § 25 Nr. 1, 1. Alt. BeschV (künstlerische Beschäftigung) in Betracht kommt, ist dies offensichtlich nur im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG über die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der ursprünglich bis zum 9. August 2022 befristet gewesenen Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG auf den 27. Juni 2022 geschehen, die in Ziffer 1. dieses Bescheides verfügt worden ist.

cc) Vor diesem Hintergrund gibt das vorliegende Beschwerdeverfahren dem Senat keinen Anlass, die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage nach einem Anspruch des Antragstellers auf eine (erste) Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Ehegatten-Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 AufenthG (zunächst bis zum 27. Juni 2023) zu beantworten. Die Antragsgegnerin wird jedoch bei einer Entscheidung hierüber aller Voraussicht nach die besondere Situation, die nach dem Vortrag des Antragstellers nicht nur durch die Untreue seiner Ehefrau, sondern auch durch deren persönliche Entscheidung, das hieraus resultierende fremde Kind auszutragen und aufzuziehen, entstanden ist, für den Antragsteller, der sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Jahre 2021 von seiner Ehefrau getrennt hat, unter dem Aspekt einer Unzumutbarkeit der Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft insbesondere anhand des § 31 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1, 3. Alt. AufenthG festzustellen und eingehend zu würdigen haben. Auch auf etwaige zweite und weitere Verlängerungen nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 AufenthG für Zeiträume nach dem 27. Juni 2023 kommt es im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht an.

Desgleichen muss der Senat hierin nicht darüber entscheiden, ob die Tätigkeit des Antragstellers als Tätowierer und Piercer (vor allem als "Realistic Artist und Fineline Artist", vgl. Blatt 68 der Gerichtsakte) bei der F- GmbH eine künstlerische Beschäftigung darstellt und dem Antragsteller darauf gestützt eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, etwa gemäß § 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 25 Nr. 1, 1. Alt. BeschV mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach Vorrangprüfung, erteilt werden kann.

b) Begründet ist die Beschwerde hingegen, soweit sich der Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO gegen die Nebenentscheidungen aus dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2022 richtet und durch das Verwaltungsgericht abgelehnt worden ist.

aa) Die Abschiebungsandrohung aus Ziffer 2. des Bescheides, welcher gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 70 Abs. 1 NVwVG, § 64 Abs. 4 NPOG kraft Gesetzes sofortige Vollziehbarkeit zukommt, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO durch eine hierauf bezogene Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 1 A 152/22 unter entsprechender teilweiser Änderung des angefochtenen Beschlusses zu suspendieren.

Im Rahmen einer vom Senat anzustellenden eigenständigen materiellen Interessenabwägung überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse an der Abschiebungsandrohung. Denn diese erweist sich bei im Eilrechtsstreit gebotener, aber auch ausreichender summarischer Prüfung als rechtswidrig; mit der Folge, dass an ihrer Vollziehung kein öffentliches Interesse bestehen kann.

Eine Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 AufenthG kann rechtmäßig bereits - aber auch erst dann - erlassen werden, wenn der Ausländer im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthGausreisepflichtig ist (vgl. Senatsbeschl. v. 28.1.2021 - 13 ME 355/20 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Eine derartige Situation ist hier (noch) nicht gegeben. Denn der Antragsteller kann sich derzeit noch auf eine gesetzliche Fiktion aus § 81 AufenthG berufen, die seinen Aufenthalt im Bundesgebiet derzeit weiterhin legalisiert.

(1) Nachdem die ihm zum Nachzug zu seiner deutschen Ehefrau D. aus E. durch den Landkreis C. am 14. Juli 2021 erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG durch die insoweit nicht klageweise angegriffene Ziffer 1. des Bescheides vom 24. Juni 2022 bestandskräftig nachträglich auf den 27. Juni 2022 befristet worden ist, besitzt der Antragsteller seit dem 28. Juni 2022 keinen Aufenthaltstitel mehr.

(2) Jedoch kommt ihm die gesetzliche Fortbestandsfiktion aus § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zugute, die seinen Aufenthalt weiterhin legalisiert. Nach dieser Vorschrift gilt ein Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Ausländer rechtzeitig vor dem Ende der Geltungsdauer dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt (vgl. zum System der Fiktionen im Aufenthaltsrecht: Senatsbeschl. v. 18.11.2021 - 13 ME 426/21 -, juris Rn. 8 ff.). So liegt es hier. Der Antragsteller hatte am 25. Mai 2022 (Blatt 190 ff. der Beiakte 1) und damit rechtzeitig vor dem (nunmehr durch die bestandskräftig gewordene Befristungsentscheidung erzeugten neuen, früheren) Ende der Geltungsdauer seiner ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis (27.6.2022) deren Verlängerung als eigenständiges Ehegattenaufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG, hilfsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbstätigkeitszwecken nach §§ 18a ff. AufenthG beantragt. Eine Entscheidung der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin über diesen Antrag ist noch nicht ergangen (vgl. oben I.2.a)).

bb) Das Gleiche wie in aa) gilt für die in Ziffer 3. des Bescheides vom 24. Juni 2022 verfügte, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG kraft Gesetzes sofort vollziehbare, auf § 11 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2 und 3 AufenthG gestützte Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots und dessen Befristung auf zwölf Monate.

Auch insoweit geht die Interessenabwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse und dem öffentlichen Vollzugsinteresse bereits deshalb zugunsten des Antragstellers aus, weil der Erlass eines derartigen befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots jedenfalls erfordert, dass der Antragsteller im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthGausreisepflichtig ist und diese Voraussetzung hier (noch) nicht erfüllt ist, da sein Aufenthalt aufgrund der Fortbestandsfiktion aus § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG weiterhin legalisiert wird. Zur Vermeidung von Wiederholung wird auf die obigen Ausführungen unter I.2.b)aa) verwiesen.

Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass die Formulierung in Ziffer 3. des Bescheidtenors ("Es wird ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und dieses auf die Dauer von zwölf Monaten befristet, beginnend mit der Ausreise."; Hervorhebung durch den Senat) ggf. zuwenig deutlich macht, dass das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot hier nur unter der aufschiebenden Bedingung einer Abschiebung (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) erlassen werden, das heißt im Falle einer freiwilligen Ausreise nicht wirksam werden soll.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und Nrn. 8.1, 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).