Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.02.2023, Az.: 14 KN 41/22

Corona; Feststellungsinteresse; Laienselbsttest; Schule; Schüler; Selbsttest; Testobliegenheit; Testpflicht; Zum testabhängigen Betretungsverbot in Schulen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
16.02.2023
Aktenzeichen
14 KN 41/22
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 11982
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:0216.14KN41.22.00

Amtlicher Leitsatz

§ 16 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. November 2021, wonach Schülerinnen und Schülern der Zutritt zu einem Schulgelände während des Schulbetriebs verboten war, sofern sie nicht den Nachweis der dreimaligen Durchführung eines Tests nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung je Woche erbracht haben und keine Ausnahme nach § 16 Abs. 3 Satz 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorlag, war eine rechtmäßige Schutzmaßnahme.

Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Normenkontrollverfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in der Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller besuchen niedersächsische Schulen. Sie begehren die Feststellung, dass eine bereits außer Kraft getretene Regelung der (11.) Niedersächsischen Corona-Verordnung unwirksam gewesen ist, soweit Schülerinnen und Schülern der Zutritt zu einem Schulgelände während des Schulbetriebs verboten war, sofern sie insbesondere nicht den Nachweis der dreimaligen Durchführung eines Corona-Tests erbracht haben.

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, handelnd durch die Ministerin, erließ am 30. Oktober 2020 die (8.) Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. GVBl. S. 368), die nach diversen Änderungen, zuletzt durch die Verordnung vom 9. April 2021 (Nds. GVBl. S. 185), unter anderem folgende Regelung enthielt:

"§ 13 Schulen

(...) (4) 1Einer Person, ausgenommen Personen in Notfalleinsätzen der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes und der technischen Notdienste, ist der Zutritt zu einem Schulgelände während des Schulbetriebs verboten, wenn sie nicht durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test im Sinne des § 5 a Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 erste Alternative ausschließt, dass bei ihr eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 vorliegt. 2Die der ärztlichen Bescheinigung zugrundeliegende Untersuchung und die Durchführung des Tests im Sinne des § 5 a Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 erste Alternative dürfen nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. 3Abweichend von Satz 2 und § 5 a Sätze 4 und 5 genügt für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 53 des Niedersächsischen Schulgesetzes sowie Personen im Rahmen der Hilfen zu einer Schulbildung nach § 75 und § 112 Abs. 1 Nr. 1 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) und § 35 a SGB VIII in Verbindung mit § 75 und § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Tagesbildungsstätten der Nachweis der zweimaligen Durchführung eines Tests nach § 5 a Satz 1 in der Woche; die Personen nach Halbsatz 1 dürfen bei der Durchführung eines Selbsttests im Sinne des § 5 a Satz 1 Nr. 2 zweite Alternative die Dokumentation des Testergebnisses selbst erbringen. 4Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht, wenn die Person unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule einen Test auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 durchführt oder durchführen lässt und der Test ein negatives Ergebnis aufweist. 5Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nur in Bezug auf die Schulen, in denen für Personen nach Satz 3 Tests im Sinne des § 5 a Satz 1 Nr. 2 in hinreichender Zahl zur Verfügung stehen. 6Ergibt eine Testung das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2, so haben die in Satz 3 genannten Personen die Schulleitung darüber zu informieren."

Bezogen auf diese Regelung haben die Antragsteller am 16. April 2021 einen Normenkontrollantrag bei dem Oberverwaltungsgericht gestellt, soweit sie regelte, dass Schülerinnen und Schüler Zutritt zu dem Schulgelände während des Schulbetriebes nur nach Nachweis der wöchentlich zweimaligen Durchführung eines Testes hatten und bei der Durchführung eines Selbsttestes im Sinne des § 5 a Satz 1 Nr. 2 zweite Alternative die Dokumentation des Testergebnisses durch die Personen nach Halbsatz 1 selbst erbracht werden durfte. Sie haben zur Begründung zusammengefasst geltend gemacht, durch den Ausschluss vom Präsenzunterricht werde ihnen ein regulärer Schulbesuch verwehrt. Die Regelung sei aus materiellen Gründen unwirksam, da der durch die Testung verursachte Eingriff in die psychische Gesundheit, die Sozialisation, die körperliche Unversehrtheit und in das Recht auf Chancengleichheit unverhältnismäßig sei.

Einen ebenfalls am 16. April 2020 gestellten - entsprechenden - Normenkontrolleilantrag der Antragsteller hat der damals noch zuständige 13. Senat des erkennenden Gerichts mit Beschluss vom 19. April 2021 - 13 MN 208/21 - abgelehnt.

Die (8.) Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 wurde zunächst durch die (9.) Niedersächsische Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30. Mai 2021 und sodann durch die (10.) Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten vom 24. August 2021 abgelöst. Die Antragsteller haben ihre Anträge auf die jeweils aktuell geltenden Regelungen umgestellt.

Am 23. November 2021 erließ das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, handelnd durch die Ministerin, die (11.) Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten - im Folgenden: Niedersächsische Corona-Verordnung - (Nds. GVBl. S. 770), die nach Änderung durch die Verordnung vom 30. November 2021 (Nds. GVBl. S. 826), unter anderem folgende Regelung enthielt:

"§ 16 Schulen

(...) (3) 1Einer Person, ausgenommen Personen in Notfalleinsätzen der Polizei, der Feuerwehr, eines Rettungsdienstes und der technischen Notdienste, ist der Zutritt zu einem Schulgelände während des Schulbetriebs verboten, wenn sie nicht einen Nachweis über eine negative Testung gemäß § 7 Abs. 3 vorlegt. 2Abweichend von Satz 1 genügt für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, an der Schule tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des § 53 NSchG sowie Personen im Rahmen der Hilfen zu einer Schulbildung nach den §§ 75 und 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX und § 35 a SGB VIII in Verbindung mit den §§ 75 und 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Tagesbildungsstätten der Nachweis der dreimaligen Durchführung eines Tests nach § 7 Abs. 1 Satz 1 je Woche; die Personen nach Halbsatz 1 dürfen bei der Durchführung eines Selbsttests im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 die Dokumentation des Testergebnisses selbst erbringen. 3Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht für

1.Personen, die unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule einen Test auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 durchführen oder durchführen lassen, wenn der Test ein negatives Ergebnis aufweist,

2.Schülerinnen und Schüler bei der Teilnahme an schriftlichen Arbeiten sowie an Abschluss- und Abiturprüfungen,

3.Personen, die das Schulgelände aus einem wichtigen Grund betreten und während des Aufenthalts voraussichtlich keinen Kontakt zu Schülerinnen und Schülern sowie zu Lehrkräften haben, und

4.Personen, die einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV vorlegen,

5. Personen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.

4Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nur in Bezug auf die Schulen, in denen für Personen nach Satz 2 Tests im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 in hinreichender Zahl zur Verfügung stehen. 5Ergibt eine Testung das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona Virus SARS-CoV-2, so haben die in Satz 2 genannten Personen die Schulleitung darüber zu informieren. 6Ergibt eine Testung mittels eines Selbsttests im Sinne des Satzes 1 das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 bei einer Schülerin oder einem Schüler (Verdachtsfall), so ist jede andere Schülerin und jeder andere Schüler der Lerngruppe, auch wenn diese oder dieser über einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verfügt, an den folgenden fünf Schultagen abweichend von Satz 2 zur Durchführung eines Tests an jedem Präsenztag verpflichtet, wenn nicht das Ergebnis der auf den Verdachtsfall folgenden PCR-Testung negativ ist."

Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2021 haben die Antragsteller ihren Antrag dahin geändert, dass nunmehr die Feststellung der Unwirksamkeit des § 16 Abs. 3 Satz 2 der (11.) Niedersächsischen Corona-Verordnung begehrt werde. Zur Begründung haben sie vorgetragen, dass der Test nur bei infizierten Personen wirksam sei, wenn diese bereits Symptome aufwiesen. Er sei daher nicht geeignet, eine symptomlose Infektion nachzuweisen. Es sei nicht einzusehen, dass sie sich gleichwohl diesen Tests unterziehen müssten, um zur Schule gehen zu können.

Nachdem auch die 11. Niedersächsische Corona-Verordnung außer Kraft getreten ist und die nachfolgenden Verordnungen keine vergleichbaren Regelungen mehr enthalten haben, haben die Antragsteller ihren Antrag in ein Feststellungsbegehren geändert. Sie tragen vor, ein Feststellungsinteresse ergebe sich unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, da es jederzeit zu einer drastischen Verschlechterung der Infektionslage durch Corona-Viren und deren Varianten kommen könne. Es sei damit zu rechnen, dass dann eine vergleichbare Regelung getroffen werde. In der Sache sei die Regelung unverhältnismäßig, denn die vorgeschriebenen Testungen seien nicht geeignet, einer potentiellen Infektion der Schüler untereinander mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzubeugen. Die zurzeit herrschende wissenschaftliche Lehrmeinung sei, dass ein am Coronavirus Erkrankter bereits am ersten Tag seiner Infektion ansteckend sei. Der Nachweis der Infektion durch einen Coronatest sei hingegen typischerweise erst ab dem fünften Tag der Infektion möglich, da zu diesem Zeitpunkt die Viruslast so hoch sei, dass ein Nachweis der Coronainfektion durch einen Test (PCR/Antigen) erfolgen könne. Gerade für die ersten Tage einer Infektion, welche häufig und bei diesem Virus typischer Weise symptomlos verliefen, sei der Coronatest kein geeignetes Mittel, um eine bestehende Coronainfektion nachweisen zu können. Dies lasse sich auch den Gebrauchsanleitungen entnehmen, welche ihnen in der Schule ausgehändigt worden seien. Der Test sei für Personen konzipiert, bei denen bereits Symptome aufgetreten seien. Um einen Infekt bei symptomfreien Personen nachzuweisen, sei ein Nasopharyngeal-Abstrich erforderlich. Ein solcher dürfe aber nur durch medizinisches Fachpersonal ausgeführt werden. Komme es zu Symptomen, könnten die Betroffenen auch ohne Test dem Unterricht fernbleiben. Durch den Ausschluss vom Präsenzunterricht würden die Kinder massiv in ihrer Chancengleichheit im Vergleich zu den Kindern beeinträchtigt, welche am Präsenzunterricht teilnehmen dürften. In der Zwischenzeit erstellte wissenschaftliche Untersuchungen von Kinderärzten und -psychologen hätten zudem die Schäden nachgewiesen, die ein Kind erleide, das nicht am Präsenzunterricht teilnehme.

Hervorzuheben sei außerdem, dass nach wissenschaftlicher Lehrmeinung Virusmaterial durch einen Test nur dann in hinreichendem Maße zu bekommen sei, wenn die Teststäbchen so tief in den Rachen geführt würden, dass die Betroffenen anfingen zu würgen oder sie so tief in den Nasenraum geführt würden, dass die Betroffenen das Gefühl hätten zu ersticken. Es bestünden signifikante Zweifel daran, ob Kinder im Alter von sechs bis zehn Jahren in der Lage seien, die Teststäbchen so tief in den Rachenraum einzuführen. Vielmehr dürften Kinder in diesem Alter die Teststäbchen gar nicht so tief in den Mund- oder Rachenraum einführen. Dazu werde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens angeregt. Kindern in diesem Alter Testpackungen mitzugeben, mit der Aufforderung, sich selbst durch Einführung der Teststäbchen zu testen und diese nunmehr so gewonnenen Teststäbchen dann in die Schule bringen zu lassen, dürfte auch deshalb eine ungeeignete Maßnahme sein. Zudem sei die sachgerechte Durchführung des Tests so kompliziert, das jüngere Kinder dazu nicht in der Lage seien. Es sei überdies nicht einmal identifizierbar, dass der Test, welchen ein Schüler morgens in die Schule mitbringe, tatsächlich auch von ebendiesem Schüler herrühre.

Abgesehen davon sei die Durchführung häuslicher Tests auch deshalb ungeeignet, weil das Testergebnis nach 15 Minuten verfälscht sein könne. Kein Schüler sei 15 Minuten nach der Durchführung des Tests bereits in der Schule. Eine Auswertung des Antragsgegners habe zudem ergeben, dass nur ein verschwindend geringer Prozentsatz der durchgeführten Tests überhaupt positiv gewesen sei. Auch deshalb sei die Maßnahme unverhältnismäßig.

Die Antragsteller beantragen,

festzustellen, dass § 16 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten vom 23. November 2021 (Niedersächsische Corona-Verordnung), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30. November 2021, unwirksam gewesen sind, soweit Schülerinnen und Schülern der Zutritt zu einem Schulgelände während des Schulbetriebs verboten war, sofern sie nicht den Nachweis der dreimaligen Durchführung eines Tests nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung je Woche erbracht haben und keine Ausnahme nach § 16 Abs. 3 Satz 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorlag.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zu verwerfen bzw. ihn hilfsweise abzulehnen.

Der Antragsgegner trägt vor, es fehle bereits an einem Feststellungsinteresse. Die Antragsteller stellten lediglich die abstrakte Vermutung auf, dass die Möglichkeit der erneuten Einführung einer vergleichbaren Norm bestehe. Das reiche nicht aus.

Darüber hinaus sei die Regelung nicht zu beanstanden gewesen. Zweck der Regelung sei es, das Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus bei der Durchführung von Präsenzunterricht an Schulen möglichst weit abzusenken. Die Antragsteller würden durch Selbsttests auch nicht in ihrer körperlichen Unversehrtheit geschädigt. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit schütze vor solchen psychischen Beeinträchtigungen, die in ihren Wirkungen körperlichen Schmerzen gleichkämen. Dazu gehörten z.B. psychische Folterungen und seelische Quälereien. Vergleichbares sei den Antragstellern allerdings in keiner Weise zugemutet worden. Denn der Nachweis, nicht vom Virus infiziert zu sein, habe mit einem sogenannten Selbsttest erbracht werden können, der nicht mit Beeinträchtigungen verbunden gewesen sei, die in ihren Wirkungen körperliche Schmerzen hervorgerufen hätten. Dies habe ohne Rücksicht darauf gegolten, ob Spucktests, Lollytests oder solche Tests Anwendung gefunden hätten, bei denen ein Abstrich im vorderen Nasenbereich erfolgte. Die Experten der Charité in Berlin hätten Selbsttests aufgrund größerer Schmerzfreiheit und einfacherer Handhabung als bei der bislang üblichen Methode als bereits für kleinere Kinder geeignet eingestuft.

Mit der Neufassung der schulischen Regelung sei der rechtliche Rahmen für eine Selbsttestung für den Schulbesuch gesetzt worden, indem der Zutritt zu Schulen von einem Test auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis abhängig gemacht worden sei. Schnelltests und Selbsttests können zusätzliche Sicherheit bei Kontakten geben. Regelmäßige Testungen könnten dabei unterstützen, auch Infektionen ohne Krankheitssymptome zu erkennen. Der regelmäßige und flächendeckende Einsatz von "Laienselbsttests" habe den Präsenzunterricht absichern sollen. In Verbindung mit den Hygienemaßnahmen könnten Selbsttests durch die Schnelligkeit und die einfache Durchführung im Schulbetrieb einen wesentlichen Beitrag zur Eindämmung der Pandemie leisten. Die Selbsttests sollten dabei vor dem Schulbesuch zuhause durchgeführt werden. Eine Unterstützung derjenigen, die sich mit dem Selbsttest gegebenenfalls noch etwas schwergetan hätten, sei im heimischen Umfeld durch die Eltern vor dem Aufsuchen der Schule problemlos möglich gewesen. Die minderjährigen Schülerinnen und Schüler in der richtigen Anwendung der Selbsttests zu unterweisen, sie über die Bedeutung der Selbsttests und auch sonst des eigenverantwortlichen Handelns in der Pandemiebekämpfung aufzuklären und sie im Umgang selbst mit positiven Testergebnissen vertrauensvoll zu begleiten, sei zuvörderst Aufgabe und zugleich Pflicht der Eltern. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten hätten im Anschluss schriftlich zu bestätigen gehabt, dass die Schülerin oder der Schüler den Test tatsächlich durchgeführt habe. Insofern sei das Argument, Schülerinnen und Schüler hätten einfach "so tun" können, als hätten sie sich getestet, oder den Test eines Dritten vorweisen können, nicht nachvollziehbar. Neben den sonstigen Abstands- und Hygieneregeln wie Präsenzunterricht im Wechselmodell in reduzierter Klassenstärke, Lüften nach dem Lüftungskonzept 20-5-20, Mund-Nasen-Schutz außerhalb des Unterrichtes in Grundschulen und allgemeine Hygiene- und Abstandsregeln sei durch die Selbsttests das Schutzniveau an den Schulen noch einmal signifikant erhöht worden. Auch das Robert-Koch-Institut (RKI) habe eine engmaschige Selbsttestung in Schulen empfohlen. Die Tests seien dabei für Jedermann geeignet gewesen, und auch eine Handlungsanweisung habe den Testkits beigelegen. Im Übrigen habe das Niedersächsische Kultusministerium begleitend Handreichungen zur Anwendung der Testkits herausgegeben.

Die Einwände der Antragsteller, mit denen die Geeignetheit der Selbsttests für die regelmäßigen, anlasslosen Selbsttestungen für Schülerinnen und Schüler in Abrede gestellt würden, verfingen nicht. Die Formulierung der von den Antragstellern vorgelegten Gebrauchsanweisung, wonach es sich bei dem Selbsttest dieses konkreten Herstellers um einen Test handele, welcher "für die schnelle qualitative Bestimmung von SARS-CoV-2-Virus Antigen von Personen mit Verdacht auf Covid-19 innerhalb der ersten sieben Tage nach Auftreten der Symptome konzipiert worden ist", bedeute nicht, dass der Test automatisch in allen anderen Fällen ungeeignet sei. Die Formulierung beruhe darauf, dass die ersten marktzugelassenen Selbsttests - wie hier der Boson-Test - zuvor als PoC-Antigen-Schnelltest zugelassen, also für diesen Einsatz konzipiert worden seien. Dies lasse nicht den Schluss zu, dass sie für den Einsatz im Rahmen anlassloser Reihentestungen - wie hier an Schülerinnen und Schülern - nicht geeignet seien. Es lasse sich an dieser Stelle nur vermuten, dass viele Hersteller zu jenem Zeitpunkt wahrscheinlich aus Zeitmangel noch keine neuen Beipackzettel gedruckt gehabt hätten. Ausschlaggebend für die Anwendung im vorderen Nasenbereich sei letztendlich nicht der Text der Gebrauchsanweisung, sondern die Zulassung des betreffenden Schnelltests als Laientest durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Für Nasopharyngealabstriche werde von einigen Herstellern eine geringgradig höhere Sensitivität als für Nasenabstriche angegeben. Auch Infektionen ohne jegliche Symptome würden jedoch mittels der einfacheren Vorgehensweise erkannt. Die Geeignetheit der Selbsttests werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Testergebnis ausweislich der vorliegenden Gebrauchsanweisung "nach über 20 Minuten verfälschen kann". Denn es sei gerade nicht zwingend erforderlich, dass der Teststreifen selbst in der Schule als Nachweis vorgezeigt werde, sondern es genüge, dass die Erziehungsberechtigten das Ergebnis mit ihrer Unterschrift bestätigten. Ein rechtzeitig abgelesenes Ergebnis habe nach geltender Rechtslage 24 Stunden Gültigkeit. Die bloße Tatsache, dass die Durchführung des Tests unter Umständen unangenehm sein könne, vermöge eine Aufhebung der Testpflicht nicht zu rechtfertigen. Entscheidend sei, dass durch die Selbsttests keine Gesundheitsgefährdung drohe. In diesem Zusammenhang habe der 13. Senat des erkennenden Gerichts bereits festgestellt, dass die Anordnung einer Testpflicht keinen Eingriff in Art. 2 Abs. 2 GG darstelle. Durch einen Selbsttest werde die körperliche Unversehrtheit der Betroffenen nicht berührt, da er bei richtiger Anwendung nicht mit Beeinträchtigungen verbunden sei, die in ihren Wirkungen körperliche Schmerzen hervorriefen.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 29. und 30. Juni 2022 einer Entscheidung durch den Senat ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag, über den der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.).

I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

1. Streitgegenstand des Normenkontrollverfahrens ist nach den prozessualen Erklärungen der Antragstellerin vom 9. Juni 2021, 13. September 2021, 2. Dezember 2021, 29. Juni 2022 und vom 18. Oktober 2022 die bereits außer Kraft getretene Regelung in § 16 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. November 2021 (in der Fassung der Änderungsverordnung vom 30. November 2021), soweit danach Schülerinnen und Schülern der Zutritt zu einem Schulgelände während des Schulbetriebs verboten war, sofern sie nicht den Nachweis der dreimaligen Durchführung eines Tests nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung je Woche erbracht haben und keine Ausnahme nach § 16 Abs. 3 Satz 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorlag.

Der Senat hat den von den Antragstellern zuletzt ausdrücklich angekündigten Antrag,

"festzustellen nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO, dass die seinerzeitige Regelung in den Niedersächsischen Coronaverordnungen

"Einer Person ist der Zutritt zu einem Schulgelände während des Schulbetriebes verboten, wenn sie nicht durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen Test im Sinne des § 5a S. 1 Nr. 1 oder 2 Alt. 1 ausschließt, dass bei ihr eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt.

Abweichend von Satz 2 und § 5a S. 4 und 5 genügt für Schülerinnen und Schüler der Nachweis der zweimaligen Durchführung eines Tests nach § 5a S. 2 in der Woche."

rechtswidrig gewesen ist,

hilfsweise wird beantragt,

festzustellen, dass die in den Niedersächsischen Coronaverordnungen enthaltene Regelung, dass die Schüler Zutritt zu dem Schulgelände während des Schulbetriebes nur haben bei Nachweis der zweimaligen Durchführung eines Covid-Schnelltestes rechtswidrig gewesen ist."

in diesem Sinne sachdienlich ausgelegt, weil er dem erkennbaren Rechtsschutzziel der Antragsteller entspricht und sie sich (allein) gegen diese Regelung zulässigerweise noch im Wege eines Feststellungsantrags wenden können. Die ursprünglich von den Antragstellern angegriffene Regelung in der (8.) Niedersächsischen Corona-Verordnung wurde durch entsprechende Vorschriften in der 9., 10. und 11. Niedersächsischen Corona-Verordnung abgelöst. Die Antragsteller haben ihre Anträge jeweils im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. zur Anwendung dieser Bestimmung im Normenkontrollverfahren: BVerwG, Urt. v. 30.9.2009 - 8 CN 1.08 -, juris Rn. 16) geändert und auf die aktuell geltenden vergleichbaren Regelungen bezogen. Der Antragsgegner hat sich auf diese Antragsänderungen sachlich im Sinne des § 91 Abs. 2 VwGO eingelassen; ungeachtet dessen waren die Antragsänderungen auch im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich, da sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dienten und der Streitstoff sich jedenfalls nicht erheblich veränderte (vgl. zu den Anforderungen an die Annahme einer Sachdienlichkeit: NdsOVG, Urt. v. 16.7.2020 - 13 LC 302/19 -, juris Rn. 53 ff. m.w.N.).

Mit der - nach diversen gerichtlichen Hinweisen - erfolgten nunmehrigen abschließenden Antragsänderung begehren die Antragsteller anstelle der zunächst beantragten Unwirksamkeitserklärung der zuletzt wirksam zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Verordnungsregelung nach deren Außerkrafttreten nunmehr die Feststellung ihrer Unwirksamkeit. Der Senat lässt auch diese Antragsänderung unter Betätigung des ihm zukommenden Ermessens als sachdienlich zu, da (auch) sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff sich jedenfalls nicht erheblich verändert.

2. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 75 NJG statthaft. Die von den Antragstellern angegriffene Verordnungsregelung ist eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 75 NJG (vgl. hierzu: NdsOVG, Beschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, juris Rn. 16 ff.).

3. Die Antragsteller sind antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: NdsOVG, Beschl. v. 23.12.2020 - 13 MN 506/20 -, juris Rn. 20 m.w.N.). Sie waren als Schüler einer niedersächsischen Schule von der Schulzugangsbeschränkung des § 16 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung betroffen. Es ist jedenfalls nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Antragsteller in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG) sowie ihren Grundrechten auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) verletzt sind. Ebenso erscheint es möglich, dass die Antragsteller in ihrem durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG sowie Art. 4 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung (NV) gewährleisteten Grundrecht auf schulische Bildung (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u. -, juris Rn. 42 ff.) und chancengleiche Schulbildung verletzt sind.

Der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags steht nicht entgegen, dass die mit dem Normenkontrollantrag (zuletzt zulässigerweise) angegriffene Regelung des § 16 Abs. 3 der (11.) Niedersächsischen Corona-Verordnung mit Ablauf des 23. Februar 2022 außer Kraft getreten ist und keine Rechtswirkungen mehr entfaltet.

Zwar ist ein Normenkontrollantrag nur gegen eine erlassene Rechtsvorschrift zulässig (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 24.3.2021 - 13 MN 145/21 -, juris Rn. 108; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 11 jeweils m.w.N.) und dies grundsätzlich nur solange, wie die mit ihm angegriffene Rechtsvorschrift gültig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.7.2022 - 3 BN 8.21 -, juris Rn. 6; Urt. v. 19.2.2004 - 7 CN 1.03 -, juris Rn. 13; Urt. v. 29.6.2001 - 6 CN 1.01 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 2.9.1983 - 4 N 1.83 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 14.7.1978 - 7 N 1.78 -, juris Rn. 11). Von diesem Grundsatz werden aber in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Ausnahmen gemacht, bei denen die Aufhebung oder das Außerkrafttreten nach Ablauf der Geltungsdauer einer Rechtsvorschrift die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nicht beeinflusst (vgl. hierzu den Überblick von Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 71 ff. m.w.N.). Ein gestellter Normenkontrollantrag kann u.a. trotz Aufhebung oder Außerkrafttretens nach Ablauf der Geltungsdauer der angegriffenen Rechtsvorschrift zulässig bleiben, wenn die Vorschrift während der Anhängigkeit eines zulässigerweise gestellten Normenkontrollantrags aufgehoben wird oder außer Kraft tritt. Die Aufhebung oder das Außerkrafttreten der Norm allein lässt den zulässig gestellten Normenkontrollantrag nicht ohne weiteres zu einem unzulässigen Antrag werden, wenn die Voraussetzung der Zulässigkeit nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbesteht, mithin der Antragsteller weiterhin geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt (worden) zu sein. Dies folgt unmittelbar aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Einer entsprechenden Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bedarf es nicht. Erforderlich ist in diesen Fallgestaltungen aber, dass ein berechtigtes individuelles Interesse an der begehrten Feststellung, die bereits außer Kraft getretene Rechtsvorschrift sei unwirksam gewesen, besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.7.2022 - 3 BN 8.21 -, juris Rn. 6; Urt. v. 19.2.2004 - 7 CN 1.03 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 2.9.1983 - 4 N 1.83 -, juris Rn. 9 ff.). Ein berechtigtes individuelles Interesse an der Fortführung des Normenkontrollverfahrens kann sich u.a. ergeben zur Rechtsklärung bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützter Freiheiten des Antragstellers durch die angegriffene Rechtsvorschrift, insbesondere dann, wenn die Rechtsvorschrift typischerweise auf kurze Geltung angelegt ist mit der Folge, dass sie regelmäßig außer Kraft tritt, bevor ihre Rechtmäßigkeit in einem Normenkontrollverfahren abschließend gerichtlich geklärt werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.7.2020 - 1 BvR 1630/20 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 3.6.2020 - 1 BvR 990/20 -, juris Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 29.6.2001 - 6 CN 1.01 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 2.9.1983 - 4 N 1.83 -, juris Rn. 9; vgl. hierzu auch Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 111 und 122 f.). Auch eine Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich ein solches Feststellungsinteresse begründen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.8.2018 - 3 BN 1.18 -, juris Rn. 4).

Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung - wie schon zuvor der 13. Senat des erkennenden Gerichts (vgl. Beschl. v. 9.6.2021 - 13 KN 127/20 -, juris Rn. 60 ff.) - aus eigener Überzeugung an. Auch das Bundesverfassungsgericht hat auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Ausnahmefälle verwiesen, wonach "ein Normenkontrollantrag auch gegen eine bereits aufgehobene Rechtsnorm zulässig sein kann, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm etwa wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist", und lediglich klargestellt, dass eine solche Überprüfung auch bei den infektionsschutzrechtlichen Verordnungen nach § 32 IfSG während der Corona-Pandemie angesichts deren kurzer Geltungsdauer und häufig schwerwiegender Grundrechtsbeeinträchtigungen naheliege (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.7.2020 - 1 BvR 1630/20 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 3.6.2020 - 1 BvR 990/20 -, juris Rn. 8).

Daran gemessen sind die Antragsteller trotz des zwischenzeitlichen Außerkrafttretens der angegriffenen Norm antragsbefugt. Die Niedersächsischen Corona-Verordnungen sind sämtlich auf eine nur mehrwöchige Geltung angelegt gewesen, weshalb ihre Rechtmäßigkeit vor ihrem Außerkrafttreten regelmäßig nicht in einem Hauptsacheverfahren abschließend gerichtlich geklärt werden konnte. Der angegriffenen Schulzugangsbeschränkung unter Testvorbehalt kam auch ein (noch) ausreichendes Gewicht der Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Freiheiten zu, um ein Interesse an der nachträglichen Klärung der Wirksamkeit der Norm zu begründen. Mit dieser Norm wurde die Teilnahme von Schülern am Präsenzunterricht - von Ausnahmefällen abgesehen - mit der Voraussetzung einer mindestens dreimal wöchentlich erfolgenden Testung auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 verknüpft. Die zur Bedingung des Schulbesuchs erhobene regelmäßige Testung und die bei Nichttestung grundsätzlich eintretende Folge des Ausschlusses vom Präsenzunterricht mit der Folge einer Verletzung der Schulpflicht sind in ihrer grundrechtlichen Bedeutung und in ihren Auswirkungen nicht von einem so geringen Gewicht, dass bezüglich dieser Maßnahme systematische Rechtsschutzlücken durch die regelhaft kurzfristige Überholung der Verordnungsregelungen zumutbar erscheinen (vgl. zum Ganzen - unter Berücksichtigung eines dort noch angebotenen Distanzunterrichts - bereits SächsOVG, Urt. v. 23.11.2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 18).

Ob daneben angesichts der Regelung des § 28b Abs. 2 Nr. 3 b) IfSG, die vorsieht, dass die Verpflichtung zur Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Schulen in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein kann, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen Kritischen Infrastrukturen erforderlich ist, auch eine Wiederholungsgefahr besteht, ist mit Blick auf die derzeitige Infektionslage sehr zweifelhaft, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung.

4. Der Antrag ist zutreffend gegen das Land Niedersachsen als normerlassende Körperschaft im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gerichtet. Das Land Niedersachsen wird durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vertreten (vgl. Nr. II. des Gemeinsamen Runderlasses der Staatskanzlei und sämtlicher Ministerien, Vertretung des Landes Niedersachsen, v. 12.7.2012 (Nds. MBl. S. 578), zuletzt geändert am 3.6.2021 (Nds. MBl. S. 1020), in Verbindung mit Nr. 4.22 des Beschlusses der Landesregierung, Geschäftsverteilung der Niedersächsischen Landesregierung, v. 17.7.2012 (Nds. MBl. S. 610), zuletzt geändert am 31.5.2022 (Nds. MBl. S. 828)).

5. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach der Normenkontrollantrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu stellen ist, ist gewahrt.

II. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Die Antragsteller können die begehrte Feststellung nicht beanspruchen. Die von ihnen angegriffene Verordnungsregelung beruhte in ihrem Geltungszeitraum auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage (1.), war formell rechtmäßig (2.), hinreichend bestimmt (3.) und auch materiell rechtmäßig (4.).

1. Die streitgegenständliche Verordnungsregelung fand in § 32 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und § 28a Abs. 1 Nr. 16, Abs. 9 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG -) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geänderten Fassung (im Folgenden: IfSG a.F.) eine tragfähige Rechtsgrundlage.

Nach § 32 Sätze 1 und 2 IfSG a.F. durften die Landesregierungen unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28, 28a und 29 bis 31 maßgebend waren, durch Rechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen; die Landesregierungen konnten die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG a.F. bestimmte zu diesen Voraussetzungen: Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 IfSG genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG a.F. konnten notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG insbesondere sein die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 IfSG - also u.a. von Schulen -, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder die Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs. § 28a Abs. 9 Sätze 1 und 2 IfSG a.F. sahen vor: Absatz 1 bleibt nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite bis längstens zum Ablauf des 15. Dezember 2021 für Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 anwendbar, die bis zum 25. November 2021 in Kraft getreten sind. Satz 1 gilt für Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 32 entsprechend, sofern das Parlament in dem betroffenen Land die Rechtsverordnungen nicht aufhebt.

Diese Verordnungsermächtigung begegnet, insbesondere mit Blick auf die Bestimmtheit der getroffenen Regelungen und deren Vereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes, keinen durchgreifenden Bedenken. Der bis zum 31. Dezember 2021 für das Infektionsschutzrecht zuständige 13. Senat hat sich u.a. in seinem Urteil vom 25. November 2021 (- 13 KN 389/20 -, juris Rn. 31 ff.) ausführlich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der §§ 32 Sätze 1 und 2, 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG befasst, die von den Antragstellern in diesem Verfahren auch nicht bezweifelt worden ist. Er hat ausgeführt:

"Der Senat ist auch nach erneuter Prüfung seiner in zahlreichen Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes vertretenen Auffassung (vgl. bspw. Senatsbeschl. v. 23.12.2020 - 13 MN 506/20 -, juris Rn. 27 ff.; v. 6.11.2020 - 13 MN 411/20 -, juris Rn. 14 ff.; v. 14.4.2020 - 13 MN 63/20 -, juris Rn. 32; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe zu dieser Frage bei Thüringer VerfGH, Vorlagebeschl. v. 19.5.2021 - 110/20 -, juris Rn. 38 ff.) nicht zu einer die Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: BVerfG, Beschl. v. 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11 -, BVerfGE 138, 64 - juris Rn. 82 ff. m.w.N.) auslösenden Überzeugung gelangt, dass diese Rechtsgrundlage, insbesondere mit Blick auf die Bestimmtheit der getroffenen Regelungen und deren Vereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes, verfassungswidrig ist.

Der Vorbehalt des Gesetzes verlangt im Hinblick auf Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot, dass der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen hat und nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen darf. Dabei betrifft die Normierungspflicht nicht nur die Frage, ob ein bestimmter Gegenstand überhaupt gesetzlich geregelt sein muss, sondern auch, wie weit diese Regelungen im Einzelnen zu gehen haben (sog. "Wesentlichkeitsdoktrin", BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 u.a. -, juris Rn. 199). Inwieweit es einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, hängt vom jeweiligen Sachbereich und der Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstands ab (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.9.2003 - 2 BvR 1436/02 -, juris Rn. 67 f. m.w.N.). Auch Gesetze, die zu Rechtsverordnungen und Satzungen ermächtigen, können den Voraussetzungen des Gesetzesvorbehalts genügen, die wesentlichen Entscheidungen müssen aber durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst erfolgen. Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage bei Delegation einer Entscheidung auf den Verordnungsgeber aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen, stellt insoweit eine notwendige Ergänzung und Konkretisierung des Gesetzesvorbehalts und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG führt als eine Ausprägung des allgemeinen Gesetzesvorbehalts den staatlichen Eingriff durch die Exekutive nachvollziehbar auf eine parlamentarische Willensäußerung zurück. Eine Ermächtigung darf daher nicht so unbestimmt sein, dass nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 u.a. -, juris Rn. 198 ff. m.w.N.). Die Ermächtigungsnorm muss in ihrem Wortlaut nicht so genau wie irgend möglich gefasst sein; sie hat von Verfassungs wegen nur hinreichend bestimmt zu sein. Dazu genügt es, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Entstehungsgeschichte der Norm. Welche Anforderungen an das Maß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind, lässt sich daher nicht allgemein festlegen. Zum einen kommt es auf die Intensität der Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen an. Je schwerwiegender die grundrechtsrelevanten Auswirkungen für die von einer Rechtsverordnung potentiell Betroffenen sind, desto strengere Anforderungen gelten für das Maß der Bestimmtheit sowie für Inhalt und Zweck der erteilten Ermächtigung. Zum anderen hängen die Anforderungen an Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Determinierung von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ab, insbesondere davon, in welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist. Dies kann es auch rechtfertigen, die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.9.2016 - 2 BvL 1/15 -, juris Rn. 54 ff. m.w.N.).

Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass einerseits § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG und andererseits § 32 Satz 1 und 2 IfSG diesen Anforderungen nicht genügt.

a. Mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG hat der Bundesgesetzgeber bewusst eine offene Generalklausel geschaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205, 213 - juris Rn. 26 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drs. 8/2468, S. 27 f.), ohne aber den zuständigen Infektionsschutzbehörden eine unzulässige Globalermächtigung zu erteilen.

Der Bundesgesetzgeber hat für den fraglos eingriffsintensiven Bereich infektionsschutzrechtlichen staatlichen Handelns selbst bestimmt, dass die zuständigen Behörden nur dann, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, "die notwendigen Schutzmaßnahmen" treffen dürfen, und zwar insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, dies aber auch nur "soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist". Schutzmaßnahmen können gegenüber einzelnen wie mehreren Personen ergriffen werden. Vorrangige Adressaten sind zwar die in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG benannten Personengruppen. Bei ihnen steht fest oder besteht der Verdacht, dass sie Träger von Krankheitserregern sind, die bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit im Sinne von § 2 Nr. 1 bis Nr. 3 IfSG verursachen können. Wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr, eine übertragbare Krankheit weiterzuverbreiten, sind sie schon nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehr- und Polizeirechts als "Störer" anzusehen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG können aber auch (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205, 212 f. - juris Rn. 25 f.; Senatsbeschl. v. 11.11.2020 - 13 MN 436/20 -, juris Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.4.2020 - OVG 11 S 14/20 -, juris Rn. 8 f.). Der Begriff der "Schutzmaßnahmen" ist dabei umfassend angelegt, um den Infektionsschutzbehörden insbesondere bei einem dynamischen, zügiges Eingreifen erfordernden Infektionsgeschehen ein möglichst breites Spektrum geeigneter Maßnahmen an die Hand zu geben (vgl. Senatsbeschl. v. 29.5.2020 - 13 MN 185/20 -, juris Rn. 27; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 2.4.2020 - 3 MB 8/20 -, juris Rn. 35). Zugleich ist der Begriff der "Schutzmaßnahmen" nach Inhalt und Zweck der Rechtsgrundlage mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln hinreichend zu begrenzen (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 11.6.2020 - 13 MN 192/20 -; v. 14.8.2020 - 13 MN 283/20 -, juris Rn. 49 ff.; v. 6.7.2020 - 13 MN 238/20 -, juris; v. 28.8.2020 - 13 MN 307/20 -, juris Rn. 29; v. 14.10.2020 - 13 MN 358/20 -, juris Rn. 28 ff.; v. 24.8.2020 - 13 MN 297/20 -, juris Rn. 36). Darüber hinaus sind dem behördlichen Einschreiten durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 9.4.2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 30).

Dass diese durch Auslegung bestimmten Grenzen nicht vom Willen des Bundesgesetzgebers gedeckt wären, vermag der Senat unverändert nicht festzustellen. Vielmehr hat der Bundesgesetzgeber mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) den Satz 1 des § 28 Abs. 1 IfSG um den zweiten Halbsatz "sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten" ergänzt und gleichzeitig den bis dahin geltenden Satz 2 Halbsatz 2 gestrichen. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dieser Änderung um eine bloße Anpassung aus Gründen der Normenklarheit handelt, besteht für den Senat kein vernünftiger Zweifel, dass damit der Gesetzgeber selbst hinreichend bestimmt zum Ausdruck gebracht hat, dass über punktuell wirkende Maßnahmen hinaus allgemeine oder gleichsam flächendeckende Ge- und Verbote wie in der hier streitgegenständlichen Verordnungsregelung erlassen werden können. Dafür spricht nicht nur der Wortlaut von § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG. Auch der Umstand, dass es sich bei der Gesetzesänderung um eine Reaktion auf das seinerzeit angesichts der aufgekommenen Corona-Pandemie aktuelle Bedürfnis zum Erlass von landesweit geltenden Schutzmaßnahmen handelt, trägt dieses Auslegungsergebnis, zumal der Gesetzgeber in Kenntnis der zu diesem Zeitpunkt bereits erlassenen Länderverordnungen bei gleichzeitig bestehender Kritik an der ursprünglichen Gesetzesfassung gehandelt hat (vgl. LVerfG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 26.3.2021 - LVG 25/20 -, juris Rn. 63; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 6.4.2020 - 13 B 398/20.NE -, juris Rn. 52 m.w.N.). Eine weitergehende Konkretisierung der Eingriffsgrundlagen erscheint angesichts der Besonderheiten des Infektionsschutzrechts, die bei Eintritt eines Pandemiegeschehens kurzfristige Reaktionen des Verordnungsgebers auf sich ändernde Gefährdungslagen erforderlich machen können, verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Infektionsschutz zählt zur Regelungsmaterie der Gefahrenabwehr, die gerade durch sich ständig wandelnde Umstände geprägt ist, weil immer wieder Krankheitserreger auftreten können, deren Ansteckungsrisiken und gesundheitliche Folgen nicht oder nicht vollständig bekannt sind. Es liegt in der Natur übertragbarer - insbesondere neu auftretender - Krankheiten, dass sich die Art und Fülle der Schutzmaßnahmen, die sich im konkreten Fall als notwendig erweisen, nicht von vornherein vorhersehen lassen, was den Gesetzgeber letztlich dazu bewog, eine generelle Ermächtigung in das Gesetz aufzunehmen, um für alle Fälle gewappnet zu sein (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drs. 8/2468, S. 27 f. und Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 14/2530, S. 74 f.). Mit Blick auf diese konkreten Eigenarten des betroffenen Regelungsgegenstandes ist es der Exekutive schneller als dem Gesetzgeber möglich, das Bedürfnis nach erforderlichen Regelungen zu erkennen und diese auf dem neuesten Stand zu halten. Insoweit statuierte der parlamentarische Gesetzgeber einerseits eine Pflicht der Exekutive, notwendige Schutzmaßnahmen zu ergreifen und eröffnete ihr andererseits hierfür einen umfassenden Ermessenspielraum im Hinblick auf die Mittel, die zur Umsetzung des Gesetzeszieles ergriffen werden. Die Regelungsmaterie der Gefahrenabwehr, zu der auch das Infektionsschutzgesetz gehört, erfordert daher geradezu grundsätzlich eine solche Generalklausel, die der Exekutive einen weiten Gestaltungsspielraum einräumt und eine flexible Handhabung des ordnungsbehördlichen Instrumentariums ermöglicht (vgl. Thüringer VerfGH, Vorlagebeschl. v. 19.5.2021 - 110/20 -, juris Rn. 35 ff.).

Soweit vertreten wird, dass die hiernach mögliche Heranziehung der infektionsschutzrechtlichen Generalklausel des § 28 Abs. 1 IfSG angesichts der immensen Reichweite und Intensität der mit den auf ihrer Grundlage angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen verbundenen Grundrechtseingriffe auf einen "Übergangszeitraum" beschränkt bleiben muss, der dem Gesetzgeber nur die erforderliche Zeit verschaffen soll, um adäquat reagieren und eventuelle Regelungslücken schließen zu können (vgl. zu diesem Erfordernis Thüringer VerfGH, Vorlagebeschl. v. 19.5.2021 - 110/20 -, juris Rn. 48 ff., das den Übergangszeitraum jedoch am 31.10.2020 noch nicht als überschritten ansah; LVerfG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 26.3.2021 - LVG 25/20 -, juris Rn. 65), teilt der Senat diese Auffassung nicht. § 28 Abs. 1 IfSG stellt eine ausreichende Rechtsgrundlage auch über einen bloßen, wie auch immer zu bemessenden Übergangszeitraum hinaus dar. Eine Grenze mag dort erreicht sein, wo die Infektionsschutzmaßnahmen dauerhaft in die Rechtsordnung implementiert werden und hierdurch Gefahr laufen, den Charakter als Gefahrenabwehrmaßnahme zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten im Sinne des 5. Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes zu verlieren. Dies ist vorliegend zum Zeitpunkt der Geltungsdauer der streitgegenständlichen Verordnung jedoch nicht der Fall gewesen.

b. Genügt danach § 28 Abs. 1 IfSG in der hier zu beurteilenden Fallgestaltung den an eine gesetzliche Rechtsgrundlage für staatliche Eingriffe zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an Inhalt, Zweck und Ausmaß, gilt dies auch für die Verordnungsermächtigung in § 32 Satz 1 und 2 IfSG. Denn diese Verordnungsermächtigung knüpft hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen auch an § 28 Abs. 1 IfSG an und ermächtigt die Landesregierungen bzw. von ihr befugte Stellen nur dazu, "unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen". Der Gesetzgeber gibt also nicht verordnungstypisch einen Regelungsbereich in bestimmten Grenzen aus der Hand, um diesen der Exekutive zur eigenverantwortlichen abstrakten Ausfüllung zu übertragen. Die Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 und 2 IfSG stellt lediglich ein anderes technisches Instrument zur Verfügung, um konkret notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG zu erlassen und insbesondere bei flächendeckenden Infektionsgeschehen nicht auf Einzel- oder Allgemeinverfügungen angewiesen zu sein, denen aber durchaus eine vergleichbare flächenhafte Wirkung zukommen kann (vgl. Senatsbeschl. v. 24.3.2021 - 13 MN 145/21 -, juris Rn. 33)."

Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat für die hier einschlägigen Fassungen der Regelungen auf der Grundlage einer eigenen Überprüfung und in eigener Überzeugung an. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die durch § 28a IfSG festgelegten Vorgaben - soweit hier von Belang - sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich.

2. Die streitgegenständliche Verordnungsregelung war formell rechtmäßig.

a) Anstelle der nach § 32 Satz 1 IfSG a.F. ermächtigten Landesregierung war aufgrund der nach § 32 Satz 2 IfSG a.F. gestatteten und durch § 3 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften (Subdelegationsverordnung) vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487) in der hier maßgeblichen, zuletzt durch Verordnung vom 2. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. 32) geänderten Fassung betätigten Subdelegation das Niedersächsische Ministerium für Gesundheit, Soziales und Gleichstellung für den Erlass der Verordnung zuständig.

b) Gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 2 NV sind die (11.) Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Nds. GVBl. S. 770) und die Änderungsverordnung vom 30. November 2021 (Nds. GVBl. S. 826) von der das Ministerium vertretenden Ministerin ausgefertigt und im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden.

c)§ 23 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung bestimmte, wie von Art. 45 Abs. 3 Satz 1 NV gefordert, den Tag des Inkrafttretens.

d) Auch dem Zitiergebot des Art. 43 Abs. 2 Satz 1 NV (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: BVerfG, Urt. v. 6.7.1999 - 2 BvF 3/90 -, juris Rn. 152 ff. [zu Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG]; Brosius-Gersdorf/Remé, in: Butzer/Epping u.a., Hannoverscher Kommentar zur Niedersächsischen Verfassung, 2. Aufl. 2021, Art. 43 Rn. 20 m.w.N.) genügte die Niedersächsische Corona-Verordnung vom 23. November 2021. Dabei ist unschädlich, dass in der (subdelegierten) Verordnung die Subdelegationsermächtigung in § 32 Satz 2 IfSG nicht genannt ist. Denn das Zitiergebot entfaltet die ihm zugedachte Wirkung bereits hinreichend, wenn die subdelegierte Verordnung ihre Grundlage in der subdelegierenden Verordnung angibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173 - juris Rn. 21 ff.; a.A. Brosius-Gersdorf/Remé, in: Butzer/Epping u.a., Hannoverscher Kommentar zur Niedersächsischen Verfassung, 2. Aufl. 2021, Art. 43 Rn. 42). Die subdelegierende Verordnung, hier die (Nds.) Subdelegationsverordnung, nennt in ihrer Präambel die Subdelegationsermächtigung in § 32 Satz 2 IfSG.

e) Etwaige Verstöße des Antragsgegners gegen die Unterrichtungspflicht nach Art. 25 NV beeinflussen die Rechtmäßigkeit der Verordnung nicht (vgl. NdsStGH, Beschl. v. 9.9.2020 - StGH 1/20 -, juris Rn. 9).

3. Die streitgegenständliche Verordnungsregelung war hinreichend bestimmt. Sie ließ für die Regelungsadressaten ihren Inhalt und ihre Tragweite, insbesondere welche Handlungen ge- und verboten sind (vgl. zu den Anforderungen des Bestimmtheitserfordernisses: Bayerischer VGH, Urt. v. 13.2.2019 - 19 N 15.420 -, juris Rn. 125), hinreichend klar erkennen (vgl. bereits ausführlich zu einer ähnlichen Vorgängerregelung NdsOVG, Beschl. v. 19. April 2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 24 ff.).

4. Die streitgegenständliche Verordnungsregelung war materiell rechtmäßig. Die materielle Rechtmäßigkeit war weder im Hinblick auf das "Ob" eines staatlichen Handelns (a) noch in Bezug auf die Notwendigkeit der Infektionsschutzmaßnahme durchgreifenden Bedenken ausgesetzt (b).

Nach § 32 Satz 1 IfSG a.F. durften unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28, 28a und 29 bis 31 IfSG maßgebend waren, auch durch Rechtsverordnung entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen werden.

a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und § 28a Abs. 1 Nr. 16, Abs. 3, Abs. 9 Satz 2 IfSG a.F. für den Erlass der infektionsschutzrechtlichen Maßnahme waren im Geltungszeitraum der hier zu beurteilenden Verordnungsregelung erfüllt.

(1) Zum Zeitpunkt des Erlasses der (11.) Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 23. November 2021 sowie der Änderungsverordnung vom 30. November 2021 wurden zahlreiche Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider (vgl. die Begriffsbestimmungen in § 2 Nrn. 3 ff. IfSG) im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt, und COVID-19 stellte sich im hier zu beurteilenden Zeitraum als eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG dar.

Im Einzelnen: Die weltweite Ausbreitung von COVID-19, die offizielle Bezeichnung der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 (anfangs 2019-nCoV) als Krankheitserreger ausgelösten Erkrankung, wurde am 11. März 2020 von der WHO zu einer Pandemie erklärt (vgl. WHO, Coronavirus disease (COVID-19) Pandemic, veröffentlicht unter: www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/interactive-timeline#!). Bei Erlass der angegriffenen Regelung waren im Bundesgebiet mehr als 842.000 Menschen infiziert und mehr als 101.300 Menschen im Zusammenhang mit der Erkrankung verstorben; in Niedersachsen waren mehr als 375.100 Menschen infiziert und 6.300 Menschen im Zusammenhang mit der Erkrankung verstorben (vgl. Robert Koch-Institut (RKI), Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 30. November 2021, S. 1 f.). Diese aktuellen Fallzahlen waren höher als alle bisher auf den Höhepunkten der vorangegangenen Erkrankungswellen verzeichneten Werte und die Summe der labordiagnostisch bestätigten Todesfälle seit Beginn der Pandemie hatte jetzt die Zahl von 100.000 überschritten (vgl. RKI, Wöchentlicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 25. November 2021, S. 3).

Die Erkrankung manifestierte sich zum maßgeblichen Zeitpunkt als Infektion der Atemwege mit den Leitsymptomen Husten, Fieber und Schnupfen. Der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 war und ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen. Eine Übertragung durch kontaminierte Oberflächen wurde insbesondere in der unmittelbaren Umgebung der infektiösen Person nicht ausgeschlossen. Da im Zeitraum vor dem Auftreten von Symptomen eine hohe Infektiosität bestand, steckte sich ein relevanter Anteil von Personen innerhalb von ein bis zwei Tagen bei bereits infektiösen, aber noch nicht symptomatischen Personen an. Frauen und Männer waren von einer SARS-CoV-2-Infektion etwa gleich häufig betroffen. Männer erkrankten jedoch häufiger schwer und starben doppelt so häufig wie Frauen. Der Krankheitsverlauf variierte stark in Symptomatik und Schwere, es konnten symptomlose Infektionen bis hin zu schweren Pneumonien mit Lungenversagen und Tod auftreten. Insgesamt waren mit Stand 23. November 2021 1,8% aller Personen, für die bestätigte SARS-CoV-2-Infektionen in Deutschland übermittelt wurden, im Zusammenhang mit einer COVID-19-Erkrankung verstorben. COVID-19 konnte sich in vielfältiger Weise und nicht nur in der Lunge, sondern auch in anderen Organsystemen manifestieren. Beschrieben wurden u.a. pulmonale Erkrankungen, neurologische Symptome und Erkrankungen, gastrointestinale Symptome, Herz-Kreislauf-Symptome und -Erkrankungen, Nierenerkrankungen, dermatologische Manifestationen, PIMS und Hyperinflammationssyndrome. Insbesondere schwer erkrankte COVID-19-Patientinnen und -Patienten konnten zudem unter Ko-Infektionen leiden. Nach den ersten Hinweisen Mitte 2020 wurden außerdem mögliche längerfristige gesundheitliche Folgen einer SARS-CoV-2-Infektion intensiv erforscht. Es ließ sich aber noch kein einheitliches Krankheitsbild abgrenzen, und die zugrundeliegenden Mechanismen waren noch nicht klar. Es wurden sehr unterschiedliche Symptome berichtet, die über Wochen und Monate fortbestanden, phasenweise wieder auftraten oder auch neu hinzukommen konnten. Nach einer Analyse der Daten aus dem deutschen Meldesystem (bis Februar 2021) wurden kumulativ ca. 10 % der in Deutschland übermittelten Fälle der COVID-19-Erkrankten hospitalisiert. In Auswertungen der Daten der ersten und zweiten COVID-19-Welle in Deutschland wurde der Anteil der Hospitalisierten, die auf Intensivtherapiestationen behandelt wurden, auf insgesamt 33 % geschätzt. Hierbei gab es jedoch deutliche altersspezifische Unterschiede: während jüngere Altersgruppen unter 15 Jahren nur sehr selten intensivmedizinisch behandelt wurden, lag der Anteil bei hospitalisierten COVID-19-Fällen ab 35 Jahren bei mindestens 27 %, und am häufigsten wurden Patienten und Patientinnen in der Altersgruppe 60 bis 79 Jahre intensivmedizinisch behandelt (41 %). Gemäß einer Analyse von Daten der syndromischen Surveillance sind in der ersten und zweiten COVID-19-Welle in Deutschland insgesamt 26 % der hospitalisierten COVID-19-Fälle verstorben. Es zeigten sich große altersspezifische Unterschiede. So verstarben 5 % der Fälle aus der Altersgruppe 35 bis 59 Jahre, jedoch 40 % der Fälle aus der Altersgruppe ab 80 Jahre, und der Altersmedian der verstorbenen Fälle lag bei 82 Jahren.

Nur ein Teil der COVID-19-Erkrankungen verlief schwer. Schwere Verläufe konnten auch bei Personen ohne bekannte Vorerkrankung und bei jüngeren Patienten auftreten. Bei folgenden Personengruppen wurden schwere Krankheitsverläufe häufiger beobachtet:

-ältere Personen (mit stetig steigendem Risiko für einen schweren Verlauf ab etwa 50-60 Jahren)

-männliches Geschlecht

-Raucher (schwache Evidenz)

-adipöse (BMI>30) und stark adipöse (BMI>35) Menschen

-Schwangere

-Menschen mit Down-Syndrom (Trisomie 21)

-Personen mit bestimmten Vorerkrankungen, etwa des Herz-Kreislauf-Systems (z. B. koronare Herzerkrankung und Bluthochdruck), mit chronischen Lungenerkrankungen (z. B. COPD), chronischen Leber- und Nierenerkrankungen (insbesondere bei Dialysepflichtigkeit), neurologischen und psychiatrischen Erkrankungen (z. B. Demenz), Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit), Krebserkrankungen, mit geschwächtem Immunsystem

Grundsätzlich war und ist eine Übertragung von SARS-CoV-2 von und innerhalb jeder Altersgruppe möglich. Zwar war das Transmissionsrisiko durch jüngere Kinder nicht abschließend geklärt, jedoch sind Kinder für SARS-CoV-2 suszeptibel und können auch innerhalb der jeweiligen Altersgruppen übertragen. Kinder nahmen am Transmissionsgeschehen teil, und COVID-19-Ausbrüche traten sowohl in Kitas als auch in Schulen auf. Untersuchungen deuteten darauf hin, dass Kinder bei der Alpha- und Delta-Variante eine höhere Empfänglichkeit und Transmission als beim zuvor verbreiteten Wildtyp aufweisen könnten (vgl. zum Vorstehendem im Einzelnen und mit zahlreichen weiteren Nachweisen: RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 26.11.2021, veröffentlicht unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html).

Seit dem 26. Dezember 2020 wird in Deutschland gegen COVID-19 geimpft. Im November 2021 standen vier Impfstoffe zur Verfügung, und jeder hatte - anders als noch zu Beginn des Jahres 2021 - die Möglichkeit, sich impfen zu lassen. In dem Beschluss der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO) zur 14. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung (Aktualisierung vom 29. November 2021, Epidemiologisches Bulletin Nr. 48/2021 vom 2. Dezember 2021, S. 3 ff.) wurde die COVID-19-Auffrischimpfung allen Personen im Alter ab 18 Jahren empfohlen. Ziel der Auffrischimpfung war die Aufrechterhaltung des Individualschutzes sowie die Reduktion der Transmission von SARS-CoV-2 in der Bevölkerung. Beides sollte wiederum zu einer Verhinderung schwerer Erkrankungs- und Todesfälle und somit zu einer Entlastung des Gesundheitssystems in Deutschland während der damaligen wie auch möglichen nachfolgenden Infektionswellen beitragen. Der zeitliche Verlauf der wöchentlich geschätzten Impfeffektivität zeigte ab der KW 28/2021 - seit eine Dominanz der Delta-Variante bestand - ein langsames Absinken der Werte in beiden dargestellten Altersgruppen. Dies deutete neben der geringeren Impfeffektivität gegenüber der Verhinderung von SARS-CoV-2-Infektionen durch die Delta-Variante auch auf einen mit der Zeit nachlassenden Impfschutz hin. Am ausgeprägtesten war der Abfall hinsichtlich des Schutzes gegenüber einer symptomatischen Infektion, aber auch gegenüber schweren Verläufen deutete sich eine Abnahme der Effektivität an, wobei diese Abnahme geringer ausprägt war und weiterhin von einem sehr guten Schutz gegenüber Hospitalisierung, Intensivbehandlung und Tod ausgegangen werden konnte. Es wurde angenommen, dass eine vollständige Grundimmunisierung mit einem COVID-19-Impfstoff im Falle einer Infektion die Weitergabe des Virus an ungeimpfte Kontaktpersonen reduzierte. Vorliegende epidemiologische Studien legten nahe, dass das Ausmaß der Transmissionsreduktion unter der Delta-Variante im Vergleich zu ungeimpften Indexfällen bei etwa 50 % lag und damit im Vergleich zur Alpha-Variante vermindert war. Bis zum 23. November 2021 waren 71 % der Bevölkerung mindestens einmal und 68 % vollständig geimpft. Darüber hinaus erhielten 8 % der Bevölkerung eine Auffrischimpfung (vgl. zu letzterem RKI, Wöchentlicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 25. November 2021, S. 4).

Seit Mitte Oktober 2021 gab es in Deutschland eine 4. SARS-CoV-2-Infektionswelle der Pandemie. Die höchsten Infektionswerte wurden bei Kindern und Jugendlichen in den Altersgruppen von 5-9 und 10-14 Jahren erreicht mit Werten von über 800 bzw. 900/100.000. Nach einem kurzzeitigen Rückgang während der Herbstferien wurde ein sehr rascher Anstieg beobachtet mit 1.265 übermittelten Schulausbrüchen innerhalb der Meldewochen 43-46/2021 (vgl. RKI, Wöchentlicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 25. November 2021, S. 3). Die exponentiell ansteigenden Infektionszahlen führten bereits Anfang November 2021 zu einer hohen Auslastung der Intensivstationen. Betroffen waren neben ungeimpften Erwachsenen insbesondere immunkompromittierte Menschen, bei denen die durchgeführte Grundimmunisierung infolge eines hohen Alters oder einer iatrogenen Immunsuppression an Wirkung verloren hatte oder von vornherein unzureichend war. Die vierte Infektionswelle wurde zu diesem Zeitpunkt nahezu ausschließlich von der Delta-Virusvariante bestimmt; seit Mitte August betrug der Anteil von Delta an allen sequenzierten SARS-CoV-2-Virusvarianten >99 %. Am 25. November 2021 betrug die bundesweite 7-Tage-Inzidenz 420/100.000 Einwohner. Die Inzidenz der COVID-19-Hospitalisierungen nahm seit Anfang Oktober 2021 in allen Altersgruppen zu. Besonders deutlich war die kontinuierliche Zunahme der schweren COVID-19-Erkrankungen bei den ?70-Jährigen (vgl. auch insoweit Beschluss der STIKO zur 14. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung, Aktualisierung vom 29. November 2021, Epidemiologisches Bulletin Nr. 48/2021 vom 2. Dezember 2021, S. 15 ff.). Mit Datenstand vom 24. November 2021 wurden nach Daten aus dem Intensivregister 4.070 Personen mit einer COVID-19-Diagnose auf einer Intensivstation behandelt (vgl. RKI, Wöchentlicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 25. November 2021, S. 3).

Das RKI stufte diese Entwicklung als sehr besorgniserregend ein. Es sei zu befürchten, dass es zu einer weiteren Zunahme schwerer Erkrankungen und Todesfälle kommen werde und die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten überschritten würden. Es sei unbedingt erforderlich, bei Symptomen einer neu auftretenden Atemwegserkrankung wie z.B. Schnupfen, Halsschmerzen oder Husten (unabhängig vom Impfstatus) zuhause zu bleiben, die Hausarztpraxis zu kontaktieren und einen PCR-Test durchführen zu lassen. Grundsätzlich sollten alle nicht notwendigen Kontakte reduziert werden. Sofern Kontakte nicht gemieden werden könnten, sollten Masken getragen, Mindestabstände eingehalten und die Hygiene beachtet werden. Das RKI riet dringend dazu, größere Veranstaltungen und enge Kontaktsituationen, wie z.B. Tanzveranstaltungen, möglichst abzusagen oder zu meiden. Sämtliche Empfehlungen galten auch für Geimpfte und Genesene. Die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland sei insgesamt sehr hoch; für vollständig Geimpfte wurde die Gefährdung als moderat eingeschätzt, sie steige aber mit zunehmenden Infektionszahlen an (vgl. RKI, Wöchentlicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 25. November 2021, S. 4).

Vor diesem Hintergrund blieben trotz der Möglichkeit, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen, intensive gesamtgesellschaftliche Gegenmaßnahmen nötig, um die Folgen der COVID-19-Pandemie für Deutschland zu minimieren. Diese Maßnahmen verfolgten weiterhin das Ziel, die Infektionen in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus einzudämmen. Belastungsspitzen im Gesundheitswesen sollten vermieden werden (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschl. v. 28.10.2021 - 25 NE 21.2579 -, juris Rn. 29).

Die danach gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG a.F. verpflichteten die zuständigen Behörden zum Handeln (gebundene Entscheidung, vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 23).

Zugleich stand fest, dass die in der streitgegenständlichen Verordnungsregelung getroffene Maßnahme nicht auf die Rechtsgrundlage des § 16 Abs. 1 IfSG gestützt werden konnte. Denn die Rechtsgrundlagen einerseits des § 16 Abs. 1 IfSG im Vierten Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes "Verhütung übertragbarer Krankheiten" und andererseits des § 28 Abs. 1 IfSG im Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes "Bekämpfung übertragbarer Krankheiten" stehen in einem Exklusivitätsverhältnis zueinander; der Anwendungsbereich des § 16 Abs. 1 IfSG ist nur eröffnet, solange eine übertragbare Krankheit noch nicht aufgetreten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1971

- I C 60.67 -, juris Rn. 28 [zu §§ 10 Abs. 1, 34 Abs. 1 BSeuchG a.F.]; NdsOVG, Urt. v. 3.2.2011 - 13 LC 198/08 -, juris Rn. 40, u. v. 25.11.2021 - 13 KN 389/20 -, juris Rn. 56).

(2) Auch die speziellen Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 Nr. 16, Abs. 9 Satz 2 IfSG a.F. lagen vor. Gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG a.F. konnten notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG insbesondere sein die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 IfSG - also u.a. von Schulen -, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder die Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs. Diese Regelung fand gemäß § 28a Abs. 9 IfSG a.F. auch nach Auslaufen der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag mit Ablauf des 25. November 2021 weiterhin für Schutzmaßnahmen Anwendung, die bis zum 25. November 2021 in Kraft getreten waren. Diese Voraussetzung erfüllt die streitgegenständliche Regelung.

Gemäß § 28a Abs. 3 Sätze 3 bis 5 IfSG a.F. sollen u.a. Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG a.F. unter Berücksichtigung des jeweiligen regionalen und überregionalen Infektionsgeschehens mit dem Ziel getroffen werden, eine drohende Überlastung der regionalen und überregionalen stationären Versorgung zu vermeiden. Wesentlicher Maßstab für die weitergehenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Weitere Indikatoren wie die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differenzierte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Anzahl der gegen die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) geimpften Personen sollen bei der Bewertung des Infektionsgeschehens berücksichtigt werden. Gegen die angefochtene Regelung bestehen auch unter diesen Gesichtspunkten keine Bedenken. Zunächst wird auf die obigen Ausführungen zur allgemeinen Infektionslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung verwiesen. Der Niedersächsische Verordnungsgeber hat in der Begründung zur (11.) Niedersächsischen Corona-Verordnung vertiefend ausgeführt:

"Niedersachsen liegt glücklicherweise aktuell mit der vorherrschenden 7-Tage-Inzidenz von 174,3 weit unter dem Bundesdurchschnitt von 386,5 (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html, Stand 22. November 2021). Die Trendlinie ist aber auch hier ansteigend. Dies bestätigt auch der aktuelle 7-Tage R-Wert, also die Reproduktionszahl (Ansteckungsrate), die angibt, wie viele Menschen eine infizierte Person im Durchschnitt ansteckt. Dieser liegt im Bundesdurchschnitt bei 1,07, in Niedersachsen sogar bei 1,10 (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/ InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Projekte_RKI/Nowcasting.html, Stand: 22. November 2021). Da der R-Wert derzeit stetig über 1 liegt, nehmen auch die Fallzahlen kontinuierlich zu. Inzwischen ist bekannt, dass es mit einem Anstieg der Infektionszahlen, hier dargestellt durch die 7-Tage-Inzidenz, zeitversetzt auch zu einem Anstieg in der Hospitalisierung von Erkrankten und im Anschluss bei den intensivpflichtig Behandelten kommt. Im Median liegen zwischen Symptombeginn und Hospitalisierung vier Tage. Laut der Daten aus dem deutschen Meldesystem wurden kumulativ ca. 10% der in Deutschland übermittelten Fälle hospitalisiert. Von den hospitalisierten Fällen werden im Median ca. einen Tag später schätzungsweise zwischen 14 - 37 Prozent intensivmedizinisch behandelt. Bisher betrug die tatsächliche Verweildauer im Krankenhaus 10,03 Tage. Das entsprach 1,5 Wochen. Nach aktuellen Bundesdaten liegt die durchschnittliche Verweildauer bei 13,9 Tagen, sprich 2 Wochen. Bei einer Intensivbehandlung mit invasiver Beatmung sind COVID-19-Patienten im Median laut RKI sogar für 18 Tage hospitalisiert (vgl. RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, https://www.rki.de/ DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief, Stand: 14. Juli 2021). Der Leitindikator, wie durch § 28a Abs. 3 IfSG vorgeschrieben, ist weiterhin die "Hospitalisierung", welcher sich nach der landesweiten Zahl der Hospitalisierungsfälle mit COVID-19-Erkrankung je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner in den letzten sieben Tagen (7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz) bestimmt. Die Warnstufen für die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz wird auf den Wert 3 in Warnstufe 1, 6 für die Warnstufe 2 und 9 für die Warnstufe 3 festgelegt. Näheres ist der Begründung zu § 2 (Warnstufen) zu entnehmen. Der aktuelle Wert für den Leitindikator "Hospitalisierung" beträgt 5,6. Hier lässt sich bei mittelfristiger Betrachtung eine deutlich steigende Tendenz in Richtung des Schwellenwertes von 6 zur Warnstufe 2 erkennen (vgl. https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/niedersachsen- und-corona-aktuelle-leitindikatoren-203487.html, Stand 22. November 2021). Ein Blick auf den Indikator "Intensivbetten" (landesweiter prozentualer Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten an der Intensivbettenkapazität) zeigt, dass mit Beginn des Monats November 2021 der Schwellenwert von 5 Prozent zur Warnstufe 1 überschritten wurde. Während dieser in den letzten zwei Wochen relativ stabil geblieben ist, so spiegelt sich erwartungsgemäß die steigende Anzahl der Infektionen nun auch in der prozentualen Belegung der COVID-19-Intensivbetten wieder. Der aktuelle Wert für den Indikator "Intensivbetten" beträgt 7,7 Prozent (vgl. https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle _lage_in_niedersachsen/niedersachsen- und-corona-aktuelle-leitindikatoren-203487.html, Stand 22. November 2021). Da es, wie zuvor dargelegt, zeitversetzt zur steigenden 7-Tage-Inzidenz auch zu einem Anstieg in der Hospitalisierung von Erkrankten und im Anschluss bei den intensivpflichtig Behandelten kommt, ist mit einer Zuspitzung der Lage in den niedersächsischen Kliniken und auf den Intensivstationen zu rechnen. Die dargestellte Entwicklung des Leitindikators sowie der weiteren Indikatoren zeigt zudem deutlich, dass sich die Bundesrepublik Deutschland und damit das Land Niedersachsen mitten in der vom RKI prognostizierten vierten Welle der COVID-19-Pandemie befindet. Das RKI beschreibt die Entwicklung der Lage im aktuellen Wochenbericht als sehr besorgniserregend. Es ist zu befürchten, dass es zu einer weiteren Zunahme schwerer Erkrankungen und Todesfälle kommen wird und die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten überschritten werden. Dies betrifft dann auch die intensivmedizinische Behandlungskapazität für schwere Erkrankungen anderer Ursache."

b) Das in § 16 Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung angeordnete Zutrittsverbot in Abhängigkeit von der Durchführung eines Corona-Tests, war eine notwendige Infektionsschutzmaßnahme im Sinne der §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG a.F. Die Maßnahme ist mit Blick auf den Adressatenkreis (1), die Art der Schutzmaßnahme (2) und auch den konkreten Umfang der Schutzmaßnahme (3) nicht zu beanstanden.

Ausgehend von einem behördlichen Handeln im Bereich des Gefahrenabwehrrechts ist dabei für die Beurteilung der Notwendigkeit einer Infektionsschutzmaßnahme allein die Sachlage gemäß objektivierter Kenntnislage der die Maßnahmen anordnenden zuständigen Infektionsschutzbehörde im Zeitpunkt ihres Handelns maßgeblich (vgl. zur Maßgeblichkeit dieser ex ante-Sicht bei der Beurteilung von Gefahrenprognosen: BVerfG, Beschl. v. 20.4.2017 - 2 BvR 1754/14 -, juris Rn. 48 f.; BVerwG, Urt. v. 29.3.2019 - 9 C 4.18 -, juris Rn. 48; Urt. v. 25.10.2017 - 6 C 46.16 -, juris Rn. 49; NdsOVG, Urt. v. 25.11.2021 - 13 KN 389/20 -, juris Rn. 58 u. Urt. v. 19.3.2019 - 11 LC 161/17 -, NordÖR 2019, 379 - juris Rn. 32 m.w.N.).

(1) Die streitgegenständliche Verordnungsregelung war an den richtigen Adressatenkreis gerichtet.

Wird ein Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider festgestellt, begrenzt § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG den Handlungsrahmen der Behörde nicht dahin, dass allein Schutzmaßnahmen gegenüber der festgestellten Person in Betracht kommen. Die Vorschrift ermöglicht Regelungen gegenüber einzelnen wie mehreren Personen. Vorrangige Adressaten sind zwar die in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG benannten Personengruppen. Bei ihnen steht fest oder besteht der Verdacht, dass sie Träger von Krankheitserregern sind, die bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit im Sinne von § 2 Nr. 1 bis Nr. 3 IfSG verursachen können. Wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr, eine übertragbare Krankheit weiterzuverbreiten, sind sie schon nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehr- und Polizeirechts als "Störer" anzusehen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG können aber auch (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 25 f.; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 3.4.2020 - OVG 11 S 14/20 -, juris Rn. 8 f.). Diese Sichtweise entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. etwa Beschl. v. 7.9.2021 - 13 MN 378/21 -, juris Rn. 24; v. 11.11.2020 - 13 MN 436/20 -, juris Rn. 31) und des erkennenden Senats (vgl. etwa Beschl. v. 21.2.2022 - 14 MN 154/22 -, juris Rn. 22).

Aus infektionsschutzrechtlicher Sicht maßgeblich ist insoweit allein der Bezug der durch die konkrete Maßnahme in Anspruch genommenen Person zur Infektionsgefahr. Dabei gilt für die Gefahrenwahrscheinlichkeit kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Vielmehr ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§§ 1 Abs. 1, 28 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen unterschiedlich gefährlich sind. Im Falle eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen würde, drängt sich angesichts der schwerwiegenden Folgen auf, dass die vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontakts genügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 32).

Es bestand seinerzeit für Schülerinnen und Schüler und die weiteren Adressaten des testabhängigen Zutrittsverbots eine das allgemeine Infektionsrisiko erhöhende Gefahrenlage und damit ein hinreichend konkreter Bezug zu einer Infektionsgefahr, so dass es gestattet war, Infektionsschutzmaßnahmen auch an diese zu richten. Nach der seinerzeit aktuellen Risikobewertung des gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu berufenen Robert Koch-Instituts bestand weltweit und in Deutschland - wie oben dargelegt - eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. In der Meldewoche 46/2021 war die 7-Tage-Inzidenz im Vergleich zur Vorwoche weiterhin deutlich in allen Altersgruppen angestiegen. Die höchsten Werte wurden bei Kindern und Jugendlichen in den Altersgruppen von 5-9 und 10-14 Jahren erreicht mit Werten von über 800 bzw. 900/100.000. Bei der Zahl der übermittelten Ausbrüche in Schulen konnte nach einem kurzzeitigen Rückgang während der Herbstferien Mitte Oktober 2021 wieder ein sehr rascher Anstieg beobachtet werden. Für die Meldewochen 43-46/2021 wurden 1.265 Schulausbrüche übermittelt. Anfang November wurden etwa dreimal mehr Ausbrüche pro Woche übermittelt als im Vorjahr zu dieser Zeit. Während die Zahl der Kita-Ausbrüche das Höchstniveau der zweiten Welle (Dezember 2020) erreicht hatte, befand sich die Zahl der Schulausbrüche sehr deutlich darüber. Bei der zugenommenen Ausbruchshäufigkeit spielten vermutlich die leichtere Übertragbarkeit der Delta-Variante, aber auch die ausgeweiteten Testaktivitäten eine Rolle, wobei Infektionen, auch asymptomatische, frühzeitig erkannt wurden (vgl. RKI, Wöchentlicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 25. November 2021, S. 3 u. 9). Für den Senat steht nach der bisherigen Rechtsprechung des 13. Senats und nach eigener Prüfung fest, dass Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen, mit einer Vielzahl von Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Risiko der Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 in sich tragen (vgl. Senatsbeschl. v. 21.2.2022 - 14 MN 154/22-, juris Rn. 27; NdsOVG, Beschl. v. 25.11.2020 - 13 MN 487/20 -, juris Rn. 83). Dies galt für Schulen entsprechend. In Schulen kommen viele Kinder und Jugendliche sowie ihre Lehrerinnen und Lehrer für längere Zeit in meist zu kleinen und unterschiedlich gut zu lüftenden Klassenräumen zusammen, wodurch die Gefahr der Verbreitung von SARS-Cov-2 entsteht. Durch die Ansteckung in den Schulen kann das Virus zudem auf Familien übertragen werden, und damit auch auf Risikopersonen innerhalb dieser (vgl. Bericht des Sachverständigenausschusses nach § 5 Abs. 9 IfSG vom 30. Juni 2022, S. 92). Das RKI empfahl daher konsequente systematische serielle Testungen in Schulen, um das Transmissionsrisiko durch prä- oder asymptomatisch infizierte Kinder zu reduzieren (vgl. etwa Epidemiologisches Bulletin 46/2021 vom 18. November 2021, S. 5).

(2) Auch die in der streitgegenständlichen Verordnungsregelung gewählte Art der Schutzmaßnahme war nicht zu beanstanden. Bei dem in § 16 Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorgesehenen Zutrittsverbot in Abhängigkeit von der Durchführung eines Corona-Tests handelte es sich um eine Auflage im Sinne des § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG a.F. Nach dieser Regelung konnte eine notwendige Schutzmaßnahme u.a. die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 oder die Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs sein. Bei einer Schule handelt es sich um eine Einrichtung im Sinne des § 33 Nr. 3 IfSG. Der Senat geht davon aus, dass der Begriff der Auflage in § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG a.F. mit Blick auf den gesetzlichen Zweck, ein im Vergleich zur Schließung weniger eingriffsintensives Regelungsinstrumentarium zur Verfügung zu stellen, nicht im Sinn einer verwaltungsverfahrensrechtlichen Nebenbestimmung (§ 36 VwVfG), sondern im Sinn der Regelung von Modalitäten für eine infektionsschutzrechtlich vertretbare Fortführung des (Schul-)Betriebs zu verstehen ist. Aus diesem Grund kann eine "Auflage" im Sinn des § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG auch nicht nur gegenüber der Schule erlassen werden, sondern auch gegenüber den Schülerinnen und Schülern. Da § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG a.F. sogar Schließungen von Schulen vorsah, bestehen keine Bedenken, dass die in § 16 Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung getroffene Regelung von der genannten Ermächtigungsgrundlage umfasst ist (vgl. SächsOVG, Urt. v. 23.11.2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 63; Beschl. v. 22. April 2021 - 3 B 183/21 -, Rn. 17, juris; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 12.4.2021 - OVG 11 S 48/21 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschl. v. 22.4.2021 - 13 B 559/21.NE -, juris Rn. 47; VGH BW, Beschl. v. 22. 9.2021 - 1 S 2944/21 -, juris Rn. 75; a.A., für § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG als Ermächtigungsgrundlage, NdsOVG, Beschl. v. 19. April 2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 45).

Die §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG gestatten auch die in § 16 Abs. 3 Satz 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung getroffene Anordnung, dass die in § 16 Abs. 3 Satz 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung genannten Personen, die Schulleitung darüber zu informieren haben, wenn eine Testung das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 ergibt (vgl. zur Anordnung von Datenerhebung und -verarbeitung auf Grundlage der infektionsschutzrechtlichen Generalklausel: NdsOVG, Beschl. v. 19.4.2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 47; Thüringer VerfGH, Urt. v. 1.3.2021 - 18/20 -, juris Rn. 554 f. m.w.N.).

Die mangelnde Erwähnung der Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, der informationellen Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und der (allein) elterlichen Erziehung und Fürsorge nach Art. 6 GG in § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG steht der dargestellten Auslegung nicht entgegen. Denn das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, welches § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG zu erfüllen sucht, besteht nur, soweit im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG "ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann". Von derartigen Grundrechtseinschränkungen sind andersartige grundrechtsrelevante Regelungen zu unterscheiden, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vornimmt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.5.1970 - 1 BvR 657/68 -, juris Rn. 26 ff. (zu Art. 5 Abs. 2 GG); Beschl. v. 12.1.1967 - 1 BvR 168/64 -, juris Rn. 4 (zu Art. 14 GG); Urt. v. 29.7.1959 - 1 BvR 394/58 -, juris Rn. 41 (zu Art. 2 Abs. 1 GG)). Hierzu zählen auch die genannten Grundrechte.

(3) Das in § 16 Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung angeordnete Zutrittsverbot in Abhängigkeit von der Durchführung eines Corona-Tests erweist sich auch im Hinblick auf die Schutzmaßnahme in ihrer konkreten Ausgestaltung, mithin den Umfang, als notwendig und damit rechtmäßig.

Der weite Kreis möglicher Schutzmaßnahmen wird durch § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG dahin begrenzt, dass die Schutzmaßnahme im konkreten Einzelfall "notwendig" sein muss. Der Staat darf mithin nicht alle Maßnahmen und auch nicht solche Maßnahmen anordnen, die von Einzelnen in Wahrnehmung ihrer Verantwortung gegenüber sich selbst und Dritten bloß als nützlich angesehen werden. Vielmehr dürfen staatliche Behörden nur solche Maßnahmen verbindlich anordnen, die zur Erreichung infektionsschutzrechtlich legitimer Ziele objektiv notwendig sind (vgl. NdsOVG, Urt. v. 25.11.2021 - 13 KN 389/20 -, juris Rn. 67). Diese Notwendigkeit ist während der Dauer einer angeordneten Maßnahme von der zuständigen Behörde fortlaufend zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.4.2020 - 1 BvQ 31/20 -, juris Rn. 16).

(a) Mit der in der streitgegenständlichen Verordnungsregelung angeordneten Infektionsschutzmaßnahme verfolgte der Verordnungsgeber die legitimen Ziele (vgl. § 28a Abs. 3 IfSG), im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit eines und einer jeden die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der hierdurch ausgelösten Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen zu vermeiden. Die damit erstrebte Gewährleistung der Gesundheit der Bevölkerung ist auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein überragend wichtiger Gemeinwohlbelang (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008 - 1 BvR 3262/07 u.a. -, BVerfGE 121, 317, 350 - juris Rn. 119 m.w.N.).

Zur Erreichung dieser Ziele hat der Antragsgegner in der Niedersächsischen Corona-Verordnung ein komplexes Bündel verschiedenster Schutzmaßnahmen ergriffen. Das hier zu beurteilende testabhängige Zutrittsverbot nach § 16 Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung sollte zusätzliche Sicherheit bei Kontakten in der Schule geben. Die auch in der mit anderen Bundesländern abgestimmten Teststrategie des Antragsgegners vorgesehenen regelmäßigen Testungen von Schülerinnen und Schülern sowie Schulpersonal sollte dabei unterstützen, auch Infektionen ohne Krankheitssymptome zu erkennen. Der regelmäßige und flächendeckende Einsatz von "Laienselbsttests" sollte die Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts absichern (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 19.4.2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 52) zu einer entsprechenden Vorgängerregelung.

(b) Zur Erreichung dieser Ziele war die angeordnete Infektionsschutzmaßnahme auch geeignet. Der bis zum 31. Dezember 2021 für das Infektionsschutzrecht zuständige 13. Senat des erkennenden Gerichts hat hierzu mit Beschluss vom 19. April 2021 - 13 MN 208/21 - im zugehörigen (damals § 13 Abs. 4 der (8.) Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. April 2021 betreffenden) Normenkontrolleilverfahren der Antragsteller ausgeführt (die Parallelentscheidung ist unter dem Aktenzeichen 13 MN 192/21 bei juris veröffentlicht):

"Das testabhängige Zutrittsverbot nach § 13 Abs. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung fördert das vom Verordnungsgeber verfolgte legitime Ziel einer Vermeidung der Weiterverbreitung des Virus SARS-CoV-2 auch bei Fortführung bzw. Wiederaufnahme des Präsenzbetriebs in den Schulen. Ohne eine solche "Testpflicht" wäre das Risiko, dass sich durch den Präsenzbetrieb in den Schulen die Ausbreitung des Virus verstärkt, wesentlich höher (so auch Sächsisches OVG, Beschl. v. 19.3.2021 - 3 B 81/21 -, juris Rn. 60).

Die Eignung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass jeder Corona-Test immer nur eine Momentaufnahme ist oder dass der zur Anwendung zugelassene Selbsttest im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweite Alternative der Niedersächsischen Corona-Verordnung keine hinreichende Testgenauigkeit aufweist. Der Selbsttest im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweite Alternative der Niedersächsischen Corona-Verordnung muss "durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen und auf der Website https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html gelistet" sein. Diese Zulassung erfordert unter anderem eine Sensitivität (Wahrscheinlichkeit eines positiven Tests bei kranken Probanden) von mindestens 80% und eine Spezifität (Wahrscheinlichkeit eines negativen Tests bei gesunden Probanden) von mindestens 97% (vgl. Paul-Ehrlich-Institut, Mindestkriterien für SARS-CoV-2 Antigentestes, veröffentlicht unter https://www.pei.de/SharedDocs/Downloads/DE/newsroom/dossiers/mindestkriterien-sars-cov-2-antigentests-01-12-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=6, Stand: 16.4.2021). Die Wahrscheinlichkeit von für die Virusverbreitung gefährlichen falsch-negativen Testergebnissen ist daher gering. Abhängig von der Vortestwahrscheinlichkeit liegt der negativ prädiktive Wert (Wahrscheinlichkeit, dass ein Proband mit negativem Testergebnis tatsächlich gesund ist) regelmäßig bei über 99% (vgl. RKI, Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, veröffentlicht unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html;jsessionid=2D959F0780C18E0F080A4B2F02212FF2.internet121?nn=2386228#doc13490982bodyText7, Stand: 12.3.2021). Der Senat stellt nicht in Abrede, dass die Genauigkeit der zur Anwendung zugelassenen Selbsttests im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweite Alternative der Niedersächsischen Corona-Verordnung insbesondere hinter der einer molekularbiologischen Untersuchung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Testung) zurückbleibt. Dies allein stellt die belegte Eignung zur Erkennung von tatsächlich gegebenen SARS-CoV-2-Infektionen aber nicht infrage. Hinzu kommt, dass die Testgenauigkeit durch eine regelmäßig wiederholende Testung, wie sie § 13 Abs. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung gerade vorsieht, deutlich verbessert werden kann (vgl. hierzu Larremore u.a., Test sensitivity is secondary to frequency and turnaround time for COVID-19 screening, in: Science Advances 2021; 7; veröffentlicht unter https://advances.sciencemag.org/content/7/1/eabd5393/tab-pdf, Stand: 14.4.2021, insbesondere S. 3: "Testing frequency was found to be the primary driver of population-level epidemic control, with only a small margin of improvement provided by using a more sensitive test... These results highlight that delays in reporting lead to markedly less effective control of viral spread and emphasize that fast reporting of results is critical in any screening regimen. These results also reinforce the relatively smaller benefits of improved LODs." und S. 6: "If the availability of point-of-care or self-administered screening tests leads to faster turnaround time or more frequent testing, then our results suggest that they would have high epidemiological value."). Soweit die Selbsttests im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweite Alternative der Niedersächsischen Corona-Verordnung darüber hinaus abhängig von der Vortestwahrscheinlichkeit einen geringen positiv prädiktiven Wert (Wahrscheinlichkeit, dass ein Proband mit positivem Testergebnis tatsächlich krank ist) aufweisen, stellt dies nicht die Eignung infrage, sondern ist mit Blick auf die Belastungen für die Probanden und den öffentlichen Gesundheitsdienst bei der Angemessenheit zu berücksichtigen (siehe hierzu unten B.I.2.g.(4)). Die Eignung der zur Anwendung zugelassenen Selbsttests im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweite Alternative der Niedersächsischen Corona-Verordnung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass diese Tests von den Schülerinnen und Schülern sowie dem Schulpersonal auch außerhalb der Schule angewendet werden dürfen (siehe oben B.I.2.c.(2)), also die Durchführung des Tests und die Feststellung des Testergebnisses allein in der Verantwortung der genannten Personen liegen. Der Senat stellt nicht in Abrede, dass hierdurch die Fehleranfälligkeit erhöht sein kann. Für ihn bestehen aber keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Schülerinnen und Schülern, deren Eltern und auch das Schulpersonal in nennenswertem Umfang geschweige denn flächendeckend den an sie gestellten Anforderungen an die eigenverantwortliche Testdurchführung nicht genügen könnten oder nicht genügen wollten."

Diese Sichtweise ist nachfolgend, u.a. auch durch den erkennenden Senat, mehrfach bestätigt worden (vgl. etwa NdsOVG, Beschl. v. 5.10.2021 - 13 MN 415/21 -, Senatsbeschl. v. 26.1.2022 - 14 MN 117/22 -, v. 7.3.2022 - 14 MN 173/22 -, sämtl. veröffentl. bei juris). Der erkennende Senat macht sich diese Ausführungen auch im Rahmen der hier zu treffenden Entscheidung auf der Grundlage einer nochmaligen Prüfung zu eigen.

Die Einwände der Antragsteller rechtfertigen keine andere Einschätzung. Soweit sie vortragen, der Nachweis der Infektion durch einen Coronatest sei typischerweise erst ab dem fünften Tag der Infektion möglich, da erst zu diesem Zeitpunkt die Viruslast hinreichend hoch sei, folglich sei ein solcher Test auch nicht geeignet, symptomlose Infizierte zu ermitteln, trifft diese Schlussfolgerung nicht zu. Die Antragsteller verweisen auf entsprechende Ausführungen in den Gebrauchsanleitungen; danach sei der Test für Personen konzipiert, bei denen bereits Symptome aufgetreten seien. Um einen Infekt bei symptomfreien Personen nachzuweisen, sei ein Nasopharyngeal-Abstrich erforderlich. Der Antragsgegner hat hierzu erläutert, dass die Formulierung auf der Gebrauchsanleitung darauf beruhe, dass die ersten marktzugelassenen Selbsttests - wie hier der Boson-Test - bereits zuvor als PoC-Antigen-Schnelltest zugelassen gewesen seien. Es lasse sich an dieser Stelle nur vermuten, dass viele Hersteller zu jenem Zeitpunkt wahrscheinlich aus Zeitmangel noch keine neuen Beipackzettel gedruckt hätten. Ausschlaggebend für die nun vorgesehene Anwendung sei die Zulassung des betreffenden Schnelltests als Laientest durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Unabhängig davon trifft die Auffassung der Antragsteller, dass sich Infektionen ohne Symptome durch die Antigen-Selbsttests nicht nachweisen lassen, in dieser Schärfe keinesfalls zu. Das RKI ging bereits im Februar 2021 ausdrücklich davon aus, dass Antigentests eine sonst unerkannte Infektion am ehesten erkennen können, wenn sie kurz vor Auftreten von Symptomen bzw. in der frühen symptomatischen Phase einer Infektion durchgeführt werden (vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin 8/2021 vom 25. Februar 2021 S. 8). Die als Laienselbsttests konzipierten Antigentests sprachen auf eine hohe Viruslast an; eine solche konnte bei COVID-19 aber auch gerade ohne Symptome bestehen. So hatte etwa im Mai 2021 ein Team um den Charité-Virologen Christian Drosten in der Fachzeitschrift "Science" Daten zur Viruslast von über 25.000 Patienten aus Deutschland veröffentlicht. Demnach wies von den Personen, die eine besonders hohe Viruslast und damit Ansteckungsfähigkeit hatten, ein Drittel keinerlei Symptome auf. Unterschiede zwischen den Altersgruppen zeigten sich kaum. Kleinkinder hatten zwar etwas niedrigere Viruslasten, ihre Infektiosität sei aber nicht unbedingt geringer, so die Wissenschaftler (vgl. hierzu https://www.wissenschaft.de/gesundheit-medizin/auch-asymptomatisch-infizierte-sind-teils-hochansteckend/). Da mit hoher Viruslast die Übertragungswahrscheinlichkeit zunimmt, können Antigentests, die Personen mit hoher Viruslast zuverlässig erkennen, einen wertvollen Beitrag zur Pandemiebekämpfung leisten (vgl. RKI, Epidemiologisches Bulletin 17/2021 vom 29. April 2021, S. 16.).

Der Umstand, dass symptomlose Infektionen möglicherweise schwerer durch Antigen-Selbsttests nachweisbar sind, lässt im Übrigen allein keinen Schluss auf die mangelnde Eignung der in der angegriffenen Regelung angeordneten Infektionsschutzmaßnahme zu. Da an die Geeignetheit von Maßnahmen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind und es genügt, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahmen gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss (vgl. Senatsbeschl. v. 1.11.2022 - 14 MN 321/22 -, juris Rn. 15; HambOVG, Beschl. v. 17.1.2022 - 5 Bs 262/21 -, juris Rn. 15; BVerfG, Beschl. v. 9.2.2001 - 1 BvR 781/98 -, juris Rn. 22; SächsOVG, Urt. v. 23.11.2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 80), ist die Gesamtstrategie des eines regelmäßigen anlasslosen Testens geeignet, Infizierte zu ermitteln, die entweder noch keine Symptome bzw. nur geringfügige, ggf. unspezifische Symptome aufweisen oder ohnehin symptomlos sind (vgl. dazu RKI, Epidemiologisches Bulletin 17/2021 vom 29. April 2021, S. 17: "Eine wiederholte Testung derselben Person (z.B. an zwei von drei aufeinanderfolgenden Tagen oder alle 48 Stunden) erhöht die Wahrscheinlichkeit, das diagnostische Fenster eines Antigentests zu treffen und würde somit in Abhängigkeit der dadurch verhinderten Übertragungen zur Reduzierung des allgemeinen Infektionsgeschehens beitragen." sowie S. 14: "Zusätzlich zu den bestehenden Verhaltensregeln Abstand - Hygiene - Alltag mit Maske und Lüften (AHA+L), kann ein erweitertes Testkonzept, welches die breite Testung von symptomlosen Personen mit einbezieht, einen weiteren Baustein in der Pandemiebekämpfung darstellen, indem es die Erkennung von Infektionen und so die Unterbrechung von Infektionsketten ermöglicht."; sowie unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html?nn=13490888#doc13490982bodyText23: "Mit der seriellen Testung in Kitas und Schulen können frühzeitig asymptomatische COVID-19-Fälle unter Kindern, Schülerinnen und Schülern sowie Beschäftigten identifiziert werden, um ein Ausbruchsgeschehen so gering wie möglich zu halten und Übertragungen zu vermeiden (Diederichs et al., 2022). Ein Niedrighalten der Inzidenz in Kita- und Schulkindern kann sich nicht nur positiv auf das Infektionsgeschehen unter Kindern und deren Fehlzeiten, sondern dadurch auch auf die Inzidenz in höheren Altersgruppen auswirken und schweren Erkrankungen sowie krankheitsbedingten Arbeitsausfällen in kritischen Infrastrukturen entgegenwirken (Cordery et al., 2022; Crowe et al., 2021; Liu et al., 2022).").

Soweit die Antragsteller außerdem ursprünglich Bedenken gegen die Eignung der Selbsttests mit Blick darauf geltend gemacht haben, dass nach wissenschaftlicher Lehrmeinung Virusmaterial durch einen Test nur dann in hinreichendem Maße zu bekommen sei, wenn die Teststäbchen so tief in den Rachen geführt würden, dass die Betroffenen anfingen zu würgen oder diese so tief in den Nasenraum geführt würden, dass die Betroffenen das Gefühl hätten zu ersticken, haben sie für diese angebliche wissenschaftliche Lehrmeinung keine Belege erbracht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Selbsttests nur in einer solchen Weise ausgeführt werden können. So weist das RKI zwar darauf hin, dass der von den Antragstellern wohl gemeinte Nasopharynx-Abstrich (Nasen-Rachen-Abstrich) zwar die derzeitige Referenzmethode der Probenentnahme für den Nachweis von SARS-CoV-2 aus dem oberen Respirationstrakt darstellt. Es werden aber auch alternative Abstrichmethoden aufgezeigt, da insbesondere bei wiederholter Beprobung außerhalb der medizinischen Diagnostik oft der Wunsch nach weniger belastenden Abstrichmethoden bestehe. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass bei rund 500 Patienten angeleitete, selbstentnommene beidseitige vordere Nasenabstriche und Abstriche der mittleren Nasenmuschel gute Übereinstimmung mit dem durch medizinisches Personal entnommenen Nasenrachenabstrich in der SARS-CoV-2 PCR-Testung gezeigt hätten (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html?nn=13490888#doc13490982bodyText2.). Der Senat sieht daher auch keinen Anlass, zu diesem Themenkomplex, wie angeregt, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass es zuvörderst Aufgabe und zugleich Pflicht der Eltern ist, die (minderjährigen) Schülerinnen und Schüler in der richtigen Anwendung der Selbsttests zu unterweisen und sie über die Bedeutung der Selbsttests aufzuklären (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 19.4.2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 63).

Auch der weitere Einwand, die Durchführung häuslicher Tests sei ungeeignet, weil das Testergebnis nach 15 Minuten verfälscht sein könne, verfängt nicht. Der Antragsgegner hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es nicht zwingend erforderlich war, dass der Teststreifen selbst in der Schule als Nachweis vorgezeigt wurde. Es genügte vielmehr, dass die Erziehungsberechtigten das Ergebnis mit ihrer Unterschrift bestätigten. Allein die abstrakte Möglichkeit einer missbräuchlichen Handhabung durch die Betroffenen lässt die Geeignetheit der Maßnahme nicht entfallen.

Schließlich vermag auch der Hinweis der Antragsteller, eine Auswertung des Antragsgegners habe ergeben, dass nur ein verschwindend geringer Prozentsatz der durchgeführten Tests positiv gewesen sei, die Eignung nicht in Frage zu stellen. Die Antragsteller beziehen sich auf eine Auswertung, die der Antragsgegner für den Grundschulbereich in den Kalenderwochen 15-23 vorgenommen hat. Daraus ergab sich, dass das Land Niedersachsen seit den Osterferien insgesamt 4.497.082 Testkits im Grundschulbereich ausgegeben hat. Von den 4.497.082 durchgeführten Tests seien 1.800 positiv Meldungen erfolgt, wobei wiederum 1.024 durch einen PCR-Test positiv bestätigt worden seien. Dies entspreche einer Quote von knapp 57 %. Aus dem Ergebnis, so der Antragsgegner, sei ersichtlich, dass das Testkonzept an den Grundschulen in den vergangenen Monaten sehr gut funktioniert habe und durch die Tests immerhin 1024 positive Fälle, die sonst wohlmöglich unentdeckt geblieben wären und jeweils noch weitere Personen angesteckt hätten, hätten identifiziert werden können. Bedenken gegen die Eignung der Maßnahme lassen sich hieraus nicht herleiten. Wie bereits ausgeführt, kommt es darauf an, dass der verfolgte Zweck durch die Maßnahmen gefördert werden kann, was durch diese Zahlen nicht in Abrede gestellt werden kann.

(c) Der Verordnungsgeber durfte die in der streitgegenständlichen Verordnungsregelung angeordnete Infektionsschutzmaßnahme auch für erforderlich halten. Insbesondere standen im hier zu beurteilenden Geltungszeitraum der Verordnung die Grundrechte weniger stark einschränkende mildere, in ihrer infektiologischen Wirkung aber gleich geeignete effektive Mittel nicht zur Verfügung. Durch das hier vorgesehene Zutrittsverbot wurde die Wahrscheinlichkeit, dass mit Corona infizierte Personen überhaupt das jeweilige Schulgelände betreten konnten und sich Corona dort ausbreiten konnte, stark reduziert. Darüber hinaus wurde über die breiten Testungen im Schulbereich dafür Sorge getragen, dass viele unerkannt infizierte Personen unter den Schülerinnen und Schülern sowie dem Schulpersonal gefunden und unverzüglich Absonderungs- und Kontaktnachverfolgungsmaßnahmen unterzogen werden konnten, was eine Weiterverbreitung der Infektion auch in außerschulischen Lebensbereichen effektiv unterbrechen konnte. Andere Maßnahmen, die die gleiche Wirkung haben, sind nicht offensichtlich. Insbesondere haben schulische Hygienekonzepte für sich genommen nicht die gleiche Wirkung. Sie verhindern nicht, dass unerkannt infizierte Personen auf das Schulgelände gelangen, dort verbleiben und - angesichts des langen gemeinsamen Aufenthalts mit anderen Personen in geschlossenen Räumen erhebliche - Infektionsrisiken begründen. Sie ermöglichen desgleichen nicht - anders als derartige breite und regelmäßige Testungen im Schulkontext - ein breites Aufhellen des "Dunkelfeldes" der Infektionen im Bereich der Schüler und anschließende Absonderungen und Kontaktnachverfolgungen infektiöser Kinder und Jugendlicher - auch mit Blick auf die Verhinderung von Folgeinfektionen in den außerschulischen Lebensbereichen. Dessen ungeachtet besteht zudem gerade in Schulen immer das Risiko, dass Hygienekonzepte nicht vollständig umgesetzt werden (vgl. SächsOVG, Urt. v. 23.11.2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 83).

Sofern Hygienekonzepte neben dem hier zu beurteilenden testabhängigen Zutrittsverbot zur Anwendung kommen, dürfte das Ziel, die Ausbreitung der Pandemie in Schulen bei Durchführung von Präsenzunterricht zu verhindern, allerdings besonders gut gefördert werden können (so auch Sächsisches OVG, Beschl. v. 19.3.2021 - 3 B 81/21 -, juris Rn. 61). Dies erfordert auch die in § 16 Abs. 3 Satz 5 der Niedersächsischen Corona-Verordnung getroffene Anordnung, dass die in § 16 Abs. 3 Satz 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung genannten Personen die Schulleitung als Leitung der Gemeinschaftseinrichtung darüber zu informieren haben, wenn eine Testung das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 ergibt. Denn nur eine solche Information ermöglicht es der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung, die in den Hygieneplänen nach § 36 IfSG vorgesehenen innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene unverzüglich zu aktivieren (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 19.4.2021 - 13 MN 192/21 -, juris Rn. 59).

Ein milderes Mittel stellte nach dem oben Gesagten vor allem nicht die von den Antragstellern angesprochene Möglichkeit dar, dass Schülerinnen und Schüler, die Erkältungssymptome aufweisen, von einem Schulbesuch absehen. Denn damit würden gerade symptomfreie Infizierte oder solche, die unspezifische Symptome aufweisen, nicht erfasst.

(d) Die danach erforderliche Infektionsschutzmaßnahme in der streitgegenständlichen Verordnungsregelung führte nicht zu einer unangemessenen Belastung der Antragsteller.

Der bis zum 31. Dezember 2021 für das Infektionsschutzrecht zuständige 13. Senat des erkennenden Gerichts hat hierzu mit Beschluss vom 19. April 2021 - 13 MN 208/21 - im zugehörigen (damals § 13 Abs. 4 der (8.) Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. April 2021 betreffenden) Normenkontrolleilverfahren der Antragsteller ausgeführt (die Parallelentscheidung ist unter dem Aktenzeichen 13 MN 192/21 bei juris veröffentlicht):

"Die streitgegenständlichen Verordnungsregelungen greifen in die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, der informationellen Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und der (allein) elterlichen Erziehung und Fürsorge nach Art. 6 GG ein. Ein Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG liegt für die Schülerinnen und Schüler und auch das Schulpersonal hingegen nicht vor. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit gewährleistet einen die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne, einschließlich der Integrität der Körpersphäre. Die Gesundheit umfasst auch die Freiheit von Schmerz. Die materielle Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG hat unter den grundrechtlich verbürgten Rechten ein besonderes Gewicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.11.1983 - 2 BvR 704/83 -, BVerfGE 65, 317, 322 - juris Rn. 24). Dieser Schutzbereich wird durch die hier zu beurteilenden Schutzmaßnahmen nicht berührt. Denn der für den Zutritt zur Schule geforderte Nachweis, nicht mit SARS-CoV-2 infiziert zu sein, kann ohne Weiteres auch durch einen Selbsttest im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweite Alternative der Niedersächsischen Corona-Verordnung erbracht werden (siehe oben I.2.c.(2)), der bei richtiger Anwendung nicht mit Beeinträchtigungen verbunden ist, die in ihren Wirkungen körperliche Schmerzen hervorrufen. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob sog. Spuck- oder Lollytests oder solche Tests Anwendung finden, bei denen ein Abstrich im vorderen Nasenbereich erfolgt (vgl. hierzu Sächsisches OVG, Beschl. v. 30.3.2021 - 3 B 83/21 -, juris Rn. 67 m.w.N.).

Den verbleibenden Eingriff in die genannten Grundrechte erachtet der Senat als von eher geringem Gewicht. Der Zutritt zu einem Schulgelände während des Schulbetriebs und damit auch die Teilnahme am Präsenzunterricht werden zwar von dem Nachweis abhängig gemacht, nicht mit SARS-CoV-2 infiziert zu sein. Dieser Nachweis kann durch eine der in § 5a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 erste Alternative der Niedersächsischen Corona-Verordnung genannten Möglichkeiten, aber auch ohne Weiteres durch einen Selbsttest im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweite Alternative der Niedersächsischen Corona-Verordnung geführt werden. Dieser erforderliche Selbsttest wird den Schülerinnen und Schülern und auch dem Schulpersonal durch die Schule kostenfrei zur Verfügung gestellt. Kann dies nicht geschehen, weil nicht genügend Tests zur Verfügung stehen, entfallen die Nachweispflicht und damit auch das Zutrittsverbot (vgl. zum Regelungsinhalt des testabhängigen Zutrittsverbots im Einzelnen oben I.2.c.(2)). Die Belastung für die Schülerinnen und Schüler und auch das Schulpersonal erschöpft sich mithin darin, den von der Schule zur Verfügung gestellten Selbsttest außerhalb der Schule, regelmäßig in der eigenen Wohnung, zwei Mal in der Woche anzuwenden und dessen Ergebnis zu dokumentieren. Sie brauchen sich also nicht einem Test unterziehen, der nur von geschultem Personal vorgenommen werden und mit größeren Belastungen verbunden sein kann als der Selbsttest, um das Schulgelände betreten zu dürfen. Hierdurch wird zugleich Befürchtungen der Eltern, ihre Kinder könnten nach einer Testdurchführung in der Schule bei positivem Ergebnis Stigmatisierungen ausgesetzt sein (vgl. hierzu etwa Tutmann, Testpflicht an Schulen, veröffentlicht unter: https://www.zeit.de/gesellschaft/schule/2021-04/corona-testpflicht-schulen-selbsttest-umsetzung-massnahmen-schuloeffnungen, Stand: 14.4.2021), hinreichend vorgebeugt. Soweit die Selbsttests im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweite Alternative der Niedersächsischen Corona-Verordnung abhängig von der Vortestwahrscheinlichkeit einen geringeren positiv prädiktiven Wert (Wahrscheinlichkeit, dass ein Proband mit positivem Testergebnis tatsächlich krank ist) aufweisen (vgl. hierzu auch oben I.2.g.(2)), kann dies bei falsch-positiven Testergebnissen zwar zu Belastungen für die getestete Person und den öffentlichen Gesundheitsdienst führen (vgl. RKI, Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, veröffentlicht unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html;jsessionid=2D959F0780C18E0F080A4B2F02212FF2.internet121?nn=2386228#doc13490982bodyText7, Stand: 12.3.2021). Diese Belastungen sind für die getestete Person bis zu einer Klärung durch eine molekularbiologische Untersuchung mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR-Testung) aber nur von kurzer Dauer und führen daher nicht zur Unangemessenheit des testabhängigen Zutrittsverbots. Die Durchführung des Selbsttests zuhause ist nach eigenen Erkenntnissen und der Einschätzung des Senats bei richtiger Anwendung allenfalls mit kurzzeitigen Unannehmlichkeiten verbunden. Die minderjährigen Schülerinnen und Schüler in der richtigen Anwendung der Selbsttests zu unterweisen, sie über die Bedeutung der Selbsttests und auch sonst des eigenverantwortlichen Handelns in der Pandemiebekämpfung aufzuklären und sie im Umgang selbst mit positiven Testergebnissen vertrauensvoll zu begleiten, ist dabei zuvörderst Aufgabe und zugleich Pflicht der Eltern.

(...) Schließlich befreit § 13 Abs. 4 Satz 4 Nr. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung solche Personen vom Zutrittsverbot, die die Anforderungen des § 5a Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung erfüllen, die mithin "über eine den Anforderungen des § 22 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) entsprechende Impfdokumentation über eine seit mindestens 15 Tagen bei ihr oder ihm vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff" verfügen. Eine den allgemeinen Gleichheitssatz verletzende Ungleichbehandlung (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 14.4.2021 - 13 MN 161/21 -, juris Rn. 47 f.) vermag der Senat in diesen Ausnahmen nicht zu sehen. Die erforderliche sachliche Rechtfertigung folgt vielmehr aus dem mit den Regelungen verfolgten Ziel, unangemessene oder infektiologisch nicht mehr notwendige Belastungen durch das Zutrittsverbot zu beseitigen.

Die verbleibende Belastung für die vom testabhängigen Zutrittsverbot betroffenen Schülerinnen und Schüler sowie das Schulpersonal ist angemessen und daher von den Betroffenen hinzunehmen, leistet das testabhängige Zutrittsverbot doch der staatlichen Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Vorschub, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, und dient der Verwirklichung des Rechts auf Bildung nach Art. 4 Abs. 1 NV, indem Präsenzunterricht bei deutlicher Reduktion des Infektionsrisikos in der Schule ermöglicht wird (so auch Sächsisches OVG, Beschl. v. 19.3.2021 - 3 B 81/21 -, juris Rn. 62)."

Diese Sichtweise ist nachfolgend, u.a. auch durch den erkennenden Senat, mehrfach bestätigt worden (vgl. etwa NdsOVG, Beschl. v. 5.10.2021 - 13 MN 415/21 -, Senatsbeschl. v. 26.1.2022 - 14 MN 117/22 -, v. 7.3.2022 - 14 MN 173/22 -, sämtl. veröffentl. bei juris). Der erkennende Senat macht sich diese Ausführungen auch im Rahmen der hier zu treffenden Entscheidung auf der Grundlage einer nochmaligen Prüfung zu eigen. Sie gelten auch bei der von § 16 Abs. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorgesehenen dreimaligen wöchentlichen Testung.

Zu ergänzen ist Folgendes:

Eine andere Betrachtung ist nicht mit Blick darauf gerechtfertigt, dass während der Geltung der hier streitgegenständlichen Norm eine Möglichkeit, sich ohne weitere Voraussetzungen vom Präsenzunterricht befreien zu lassen, nicht (mehr) bestand und daher diejenigen, die am Präsenzunterricht nicht teilnehmen konnten, weil sie der Testpflicht nicht genügten, ihre Schulpflicht verletzten (vgl. dazu Rundverfügung 29/2021 der Niedersächsischen Regionalen Landesämter für Schule und Bildung vom 10. November 2021, S. 3 u. 12).

Das Konzept des Verordnungsgebers, zum Regelfall des Präsenzunterrichts für alle zurückzukehren, ist vor dem Hintergrund der sozialen Teilhabe und der Bildungsgerechtigkeit für die Schülerinnen und Schüler nicht zu beanstanden. Die Möglichkeit der Erfüllung der Schulpflicht im Wege des Distanzunterrichts diente zuvor lediglich der Überbrückung in Zeiten einer höchst angespannten Pandemielage und stellte in keiner Weise den Vorrang des gemeinsamen Präsenzunterrichts in Frage. Aufgrund der gestiegenen Impfquote in der Gesellschaft sowie der implementierten Hygienevorschriften einschließlich des umfangreichen Testangebots in den Schulen bestand hierfür keine Notwendigkeit mehr. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber unter Anordnung einer derartigen wenig eingriffsintensiven Schutzmaßnahme - jedenfalls grundsätzlich - wieder den Präsenzunterricht für alle als Regelfall (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 12.11.2021 - 2 ME 172/21 -, juris Rn. 7) vorgesehen hat (vgl. VGH BW, Beschl. v. 22.9.2021 - 1 S 2944/21 -, juris Rn. 66; BayVGH, Beschl. v. 28.10.2021 - 25 NE 21.2579 -, juris Rn. 42; vgl. auch NdsOVG, Beschl. v. 12.11.2021 - 2 ME 172/21 -, juris Rn. 15 f.; BayVGH, Beschl. v. 27.10.2021 - 25 NE 21.2610 -, BeckRS 33614 Rn. 19 u. v. 7.1.2022 - 7 CS 21.3152 -, BeckRS 2022, 179 Rn. 12 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 28.2.2022 - 19 B 1973/21 -, juris Rn. 7, u. Beschl. v. 29.3.2022 - 13 B 1441/21 -, juris Rn. 47). Hervorzuheben ist außerdem, dass das Zutrittsverbot gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 nicht für Schülerinnen und Schüler bei der Teilnahme an schriftlichen Arbeiten sowie an Abschluss- und Abiturprüfungen galt. Ebenso galt es gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 nicht für Personen, die einen Impfnachweis gemäß § 2 Nr. 3 SchAusnahmV oder einen Genesenennachweis gemäß § 2 Nr. 5 SchAusnahmV vorlegen konnten.

Soweit die angegriffene Maßnahme in das Recht der Schülerinnen und Schüler auf schulische Bildung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG eingegriffen hat (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 -, juris Rn. 44 ff.), rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Annahme, dass es sich um eine unangemessene Maßnahme handelte. Diesem Recht kann im Grundsatz kein Anspruch auf eine bestimmte Form der Wahrnehmung des aus Art. 7 Abs. 1 GG folgenden Auftrags zur Gestaltung staatlicher Schulen entnommen werden. Es gewährleistet aber allen Kindern eine diskriminierungsfreie Teilhabe an den vom Staat zur Verfügung gestellten Schulen. Schüler können sich darüber hinaus gegen staatliche Maßnahmen wenden, welche die ihnen an ihrer Schule eröffneten Möglichkeiten schulischer Bildung einschränken, ohne das Schulsystem selbst zu verändern. Solche Eingriffe in das Recht auf schulische Bildung sind am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgebots zu messen. Diesen Vorgaben widerspricht die in Rede stehende Anforderung regelmäßiger Testungen für eine Teilnahme am Präsenzunterricht nicht. Vielmehr ist es auch im Hinblick auf diese Grundrechte nicht zu beanstanden, sondern steht aus den bereits genannten Gründen im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgebot, wenn der Verordnungsgeber die Modalitäten für den Schulunterricht in Präsenz dem Infektionsgeschehen - wie geschehen - anpasst. Diese Einschränkung der Präsenzbeschulung ist insbesondere nicht unangemessen und nicht unzumutbar (vgl. SächsOVG, Urt v. 23.11.2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 91 f. m.w.N.).

Die angegriffene Regelung verstößt schließlich auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Insbesondere lag ein sachlicher Grund zur Ungleichbehandlung von immunisierten (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 der Niedersächsischen Corona-Verordnung) und nicht immunisierten Schülern vor. Denn (jedenfalls) bei der zum Zeitpunkt des Erlasses und der Geltung der streitgegenständlichen Regelung noch dominierenden Delta-Variante konnte davon ausgegangen werden, dass von vollständig Geimpften und Genesenen eine deutlich geringere Ansteckungsgefahr ausging als von nichtimmunisierten Personen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 29.3.2022 - 13 B 1441/21 -, juris Rn. 24; vgl. ferner BVerfG, Beschl. v. 27.4.2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris Rn. 184 [zur Omikron-Variante]).

Die von den Antragstellern gerügte Ungleichbehandlung der Schülerinnen und Schüler, die dem Betretungsverbot unterlagen, weil sie keinen Testnachweis erbrachten, gegenüber denjenigen, die einen entsprechenden Test nachwiesen und damit am Präsenzunterricht teilnehmen konnten, ist - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - aus infektionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt. Die flächendeckende Testung sollte dazu beitragen, Infektionsketten in der Schule zu verhindern. Dies stellt ein durch Sachgründe gerechtfertigtes Differenzierungsziel dar.

Weitergehende Gesichtspunkte, die für eine unangemessene Belastung der zur Testung verpflichteten Personen sprechen könnten, ergeben sich aus dem Vorbringen der Antragsteller nicht und sind auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 (in analoger Anwendung, vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 27.9.2018 - 12 KN 191/17 -, juris Rn. 67), 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.