Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.02.2023, Az.: 1 KN 63/20

Beeinträchtigungsverbot; Einzelhandel; großflächiger Einzelhandel; Einzelhandel: Sortimentsbeschränkung; Grundsatz der Raumordnung; Integrationsgebot; Kongruenzgebot; Kongruenzraum; Raumordnung; Sortiment; Sportartikel; Sportfachmarkt; Sportschuhe; zentraler Versorgungsbereich; Zentralität; zentrenrelevant; Zentrum; Ziel der Raumordnung; Bebauungsplan für großflächigen Sportfachmarkt in städtebaulich nicht integrierter Lage; Anforderungen des raumordnungsrechtlichen Integrationsgebots; Beeinträchtigungsverbots und Kongruenzgebots

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.02.2023
Aktenzeichen
1 KN 63/20
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 17243
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:0209.1KN63.20.00

Fundstellen

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zentrenrelevante Sortimente im Sinne des Integrationsgebots (Plansatz Nr. 2.3 (05) Satz 1 LROP 2017) sind die für die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Zentrums - Innenstadt/Ortskern oder Nebenzentrum - entscheidenden und mithin zentrenbildenden Sortimente. Welche Sortimente in der jeweiligen Gemeinde zentrenrelevant sind, lässt sich weder landesweit abschließend noch dauerhaft bestimmen; es kommt vielmehr auf die konkrete örtliche Situation - etwa die Größe der Gemeinde, das in den Zentren verfügbare Flächenangebot, die sortimentsbezogenen Ansprüche an eine marktgängige Struktur, das Vorhandensein von Betrieben mit dem zu beurteilenden Sortiment in den Zentren und die Möglichkeiten einer Neuansiedlung - an.

  2. 2.

    Aufgabe der planenden Gemeinde ist es, die Anforderungen des Integrationsgebotes durch Festsetzung der zentrenrelevanten Sortimente im Rahmen der Bauleitplanung und gegebenenfalls im Vorgriff darauf in einem Einzelhandelskonzept gemeindebezogen zu konkretisieren. Dabei muss sie sich von dem in der amtlichen Begründung zu Plansatz Nr. 2.3 (05) Sätze 1 und 2 LROP 2017 enthaltenen Regelkatalog leiten lassen. Abweichungen von den im Katalog gelisteten Sortimenten sind nur dann zulässig, wenn sie unter Benennung örtlicher Besonderheiten und ohne Widerspruch zu den Zielsetzungen des Integrationsgebotes nachvollziehbar begründet werden. Ein Widerspruch zu den Zielsetzungen des Integrationsgebots liegt jedenfalls dann vor, wenn die planende Gemeinde eine Abweichung mit einer Schädigung ihrer zentralen Versorgungsbereiche (auch) aufgrund eigener Planungen begründet.

  3. 3.

    Bei dem Sortiment Sportbekleidung und -schuhe handelt es sich grundsätzlich um ein attraktivitätsstiftendes und frequenzsteigerndes Sortiment, das in den zentralen Versorgungsbereichen zu etablieren ist. Es handelt sich um ein Sortiment, das der Kunde jedenfalls im zentralen Versorgungsbereich sowie größeren Nebenzentren erwartet und das für die Versorgungsfunktion solcher Zentren demzufolge von hoher Bedeutung ist.

  4. 4.

    Das Integrationsgebot dient allein dem Schutz der Zentren der planenden Gemeinde. Die Auswirkungen auf die Zentren benachbarter Gemeinden nimmt nicht das Integrationsgebot, sondern das Beeinträchtigungsverbot in den Blick.

  5. 5.

    Ein Verstoß gegen das raumordnungsrechtliche Beeinträchtigungsverbot (Plansatz Nr. 2.3 (08) LROP 2017) kann sich aus erheblichen Zentralitätsunterschieden benachbarter Gemeinden ergeben. Erforderlich ist dabei eine Kausalität dergestalt, dass die Unterversorgung der einen Gemeinde mit der Überversorgung der anderen Gemeinde korreliert.

  6. 6.

    Das Kongruenzgebot (Plansatz Nr. 2.3 (03) Satz 3 LROP 2017) ist nur dann als Grundsatz der Raumordnung in der planerischen Abwägung zu berücksichtigen, wenn der für die planende Gemeinde maßgebliche Kongruenzraum in einem Regionalen Raumordnungsprogramm festgelegt ist. Plansatz Nr. 2.3 (03) Satz 4 LROP 2017, nach dem der maßgebliche Kongruenzraum auch von der unteren Landesplanungsbehörde ermittelt werden kann, ist insoweit unwirksam, weil für einen derartigen regionalplanerischen Ermittlungsauftrag die erforderliche parlamentsgesetzliche Grundlage fehlt.

Tenor:

Der vom Rat der Antragsgegnerin am 12. Februar 2020 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 23/220 "Brinkum Nord Sportfachmarkt" ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 23/220 "Brinkum Nord Sportfachmarkt" der Antragsgegnerin. Sie sieht das interkommunale Abstimmungsgebot verletzt und befürchtet durch den geplanten Sportfachmarkt insbesondere nachteilige Auswirkungen auf ihre Innenstadt sowie auf die ihr durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen.

Die Antragstellerin ist eine kreisfreie Stadt mit rund 78.000 Einwohnern. In ihrem zentralen Versorgungsbereich Innenstadt befinden sich zwei Sportfachgeschäfte (Intersport und Sport2000) mit zusammen etwa 1.000 m2 Verkaufsfläche. Die Antragsgegnerin ist eine selbständige Gemeinde im Norden des Landkreises Diepholz mit rund 34.000 Einwohnern; ihre zwei zentralen Versorgungsbereiche, in denen keine Sportfachgeschäfte zu finden sind, liegen in den Ortskernen von Stuhr und Brinkum. Ihr Gemeindegebiet grenzt nördlich an Bremen und westlich an die Antragstellerin an. Raumordnungsrechtlich sind die Antragstellerin als Mittelzentrum mit oberzentraler Teilfunktion (u.a. Einzelhandel) und die Antragsgegnerin als Mittelzentrum eingestuft.

Mit dem angegriffenen Bebauungsplan, mit dem die Vorgängerpläne teilweise aufgehoben werden, möchte die Antragsgegnerin die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuansiedlung eines Fachmarktes für Sportartikel - konkret eines Decathlon-Marktes - auf dem bisher ungenutzten Grundstück der Beigeladenen schaffen. Das insgesamt 17.276 m2 große Plangebiet (Nettobauland = 12.883 m2) liegt knapp 4 km östlich von Stuhr und etwa 1,5 km nordöstlich des Ortskerns von Brinkum inmitten des Gewerbegebiets "Brinkum Nord", nordöstlich der Kreuzung der Bundesautobahn A 1 mit der Bundesstraße B 6, unmittelbar an der Ausfahrt Bremen-Brinkum. Es umfasst einen Teil der von der B 6 nach Osten abzweigenden Gottlieb-Daimler-Straße, die von dieser nach Süden abgehende Sackgasse G. -Straße und die dazwischenliegenden zwei Flurstücke der Beigeladenen (Flurstück H. und nördlicher Teil des Flurstücks I. der J. der Gemarkung Brinkum). Bei den beiden Flurstücken handelt es sich um ein Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn. In der Umgebung befinden sich beidseits der B 6 zahlreiche weitere, auch großflächige Einzelhandelsbetriebe, u.a. der "Ochtum Park" - ein Outlet-Center mit 20.000 m2 Verkaufsfläche und zahlreichen Sportartikelanbietern - sowie sonstige Gewerbebetriebe. Die nördlich gelegene bremisch-niedersächsische Landesgrenze ist weniger als 500 Meter vom Vorhabengrundstück entfernt. Die Luftlinie des Standortes zum Stadtgebiet der Antragstellerin beträgt etwa 7 km, bis zu ihrer Innenstadt sind es etwa 12 km.

Nach Vorgesprächen mit der Beigeladenen beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 13. Dezember 2017 auf der Grundlage einer Empfehlung vom 4. Juli 2017 die Aktualisierung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts. Dabei stufte sie u.a. die Sortimente Sportbekleidung/-schuhe, Sportartikel (einschließlich Sportgeräte) und Camping - anders als noch in der "Stuhrer Liste 2011" - als nicht zentrenrelevant ein. Die Sortimente seien in ihren zentralen Versorgungsbereichen nicht vorhanden und künftige Ansiedlungschancen aufgrund der dominierenden Einkaufslagen (u.a. "Ochtum Park", Bremen) als äußerst gering einzustufen; gegen bestehende Wettbewerbslagen könne sich allenfalls ein spezialisierter Anbieter durchsetzen, der jedoch kaum zur Frequenzsteigerung in den zentralen Versorgungsbereichen beitragen könne.

Das Anfang 2018 eingeleitete Planaufstellungsverfahren zur Neuaufstellung des Bebauungsplans und - im Parallelverfahren - Änderung des Flächennutzungsplans verlief wie folgt: Die öffentliche Auslegung und die Behördenbeteiligung - in deren Rahmen die Antragstellerin im Wesentlichen die nun auch im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Einwände erhob - fanden vom 15. Februar bis 18. März 2019 statt. Im weiteren Verfahren strich die Antragsgegnerin das Sortiment "Zoobedarf" aus den textlichen Festsetzungen und reduzierte die Gesamtverkaufsfläche um 100 m2 auf max. 3.700 m2 sowie die Verkaufsfläche für sonstige Sportartikel von 2.500 m2 auf 2.400 m2 (Ziff. 1); daneben erfolgte insbesondere eine Anpassung der Lärmpegelbereiche an eine neue schalltechnische Beurteilung vom 3. September 2019 (Ziff. 6.2). Die aufgrund der Änderungen und Ergänzungen erforderliche erneute Beteiligung vom 18. November bis 2. Dezember 2019 beschränkte die Antragsgegnerin auf die Beigeladene und die Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV). In seiner Sitzung am 12. Februar 2020 entschied der Rat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Stellungsnahmen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Nach Bekanntmachung der Änderung des Flächennutzungsplans und Ausfertigung des Bebauungsplans durch den Bürgermeister am 26. Februar 2020 machte die Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss im Amtsblatt für den Landkreis Diepholz vom 2. März 2020 bekannt.

Im angegriffenen Plan wird das Grundstück der Beigeladenen als Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Sportfachmarkt" überplant. Die textliche Festsetzung Ziff. 1. ("Art der baulichen Nutzung") lautet: "Innerhalb des sonstigen Sondergebiets (SO) mit der Zweckbestimmung "Sportfachmarkt" gem. § 11 BauNVO ist ein Fachmarkt für Sportartikel mit max. 3.700 m2 Verkaufsfläche zulässig. Hiervon entfallen max. 2.400 m2 auf sonstige Sportartikel (wie Sportgeräte, Camping und Fahrräder). Max. 1.300 m2 entfallen auf Sportbekleidung/-schuhe."

Die Antragstellerin hat am 6. April 2020 Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung führt sie aus, ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus einer möglichen Verletzung des § 1 Abs. 7 i.V.m. § 2 Abs. 2 BauGB, nämlich einer fehlerhaften Berücksichtigung ihrer abwägungsrelevanten städtebaulichen Belange. Der Antrag sei auch begründet. Für die numerische Festsetzung der Anzahl der zulässigen Betriebe in Ziff. 1 der textlichen Festsetzungen fehle es an einer erforderlichen Rechtsgrundlage. Der Bebauungsplan leide auch an einem Verfahrensfehler, weil im Aufstellungsverfahren gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB verstoßen worden sei. Trotz grundlegender Änderungen zur Art der baulichen Nutzung und zum passiven Lärmschutz sei die erneute Beteiligung beschränkt worden. Der Bebauungsplan leide zudem an materiellen Mängeln. Er passe sich nicht den Zielen der Raumordnung an. Das Einzugsgebiet des Vorhabens überschreite den vom Landkreis Diepholz festgelegten Kongruenzraum wesentlich, weil mehr als 30 % des Vorhabenumsatzes mit Kaufkraft von außerhalb erzielt werde. Eine solch wesentliche Überschreitung unterliege nicht der Abwägung. Die Antragsgegnerin habe sich auch nicht über den vom Landkreis zuständigkeitshalber abgegrenzten Kongruenzraum hinwegsetzen dürfen. Ferner missachte der Plan mit der Festsetzung des zentrumsrelevanten Sortiments "Sportartikel" in einer städtebaulich nicht integrierten Lage das Integrationsgebot. Die Antragsgegnerin habe bei der Änderung ihrer Sortimentsliste entgegen den überörtlichen Zielen des Integrationsgebots allein auf innergemeindliche Umstände abgestellt. Unabhängig davon überzeuge die Einstufung als nicht zentrenrelevant nicht; besondere Umstände lägen schon vor dem Hintergrund, dass Bremen und die Antragstellerin Sportartikel als zentrenrelevant eingestuft hätten, nicht vor. Weiter sei eine wesentliche Beeinträchtigung ihrer bereits vorgeschädigten Innenstadt zu erwarten. Die Antragsgegnerin habe die Auswirkungen schon nicht sachgerecht ermittelt und erst recht nicht abwägungsfehlerfrei gewürdigt. In den für das Vorhaben eingeholten Auswirkungsanalysen vom 24. Oktober 2016 und 17. September 201 sei die für den geplanten Decathlon-Markt prognostizierte Flächenproduktivität von 2.200 EUR/m2 und 1.900 EUR/m2 marktunüblich niedrig angenommen worden; dies genüge nicht den Anforderungen an die erforderliche Worst-Case-Betrachtung. Aus dem von ihr, der Antragstellerin, eingeholten Verträglichkeitsgutachten aus November 2020 ergebe sich für das Planvorhaben eine Flächenproduktivität von 2.520 EUR/m2. Dies sei im Hinblick auf die in Fachveröffentlichungen angenommene durchschnittliche Flächenproduktivität eines Decathlon-Marktes von 2.460 EUR/m2 mit Blick auf den verkehrsgünstig gelegenen leistungsstarken Agglomerationsstandort plausibel. Folglich seien auch die Umsatzumverteilungen mit 7,9 % und 7,5 % unterschätzt worden; sie betrügen vielmehr 11,6 %. Daneben überzeichneten die Auswirkungsanalysen vom 24. Oktober 2016 und 17. September 2019 die Leistungsfähigkeit des Einzelhandels im Stadtgebiet der Antragstellerin. Tatsächlich konzentriere sich die Umsatzumverteilung auf die beiden in der Innenstadt angesiedelten Sportfachgeschäfte Intersport (Verkaufsfläche knapp 800 m2) und Sport2000 (Verkaufsfläche rd. 200 m2). Die Antragsgegnerin habe bei der Abwägung die Maßstäbe verkannt, indem sie lediglich auf die Umsatzumlenkung von 7,9 % bzw. 7,5 % abgestellt, aber unberücksichtigt gelassen habe, dass schädliche Auswirkungen bzw. wesentliche Beeinträchtigungen auch dann zu erwarten seien, wenn eine bereits gegenwärtige Gefährdung der Funktionsfähigkeit durch ein Planvorhaben intensiviert werde. Obwohl die Auswirkungsanalysen vom 24. Oktober 2016 und 17. September 2019 Trading-Down-Tendenzen erkannt hätten, seien diese bagatellisiert worden. Ausweislich ihres eigenen Verträglichkeitsgutachtens aus November 2020 sei die Innenstadt - auch im Sortiment Sportartikel - deutlich vorgeschädigt. Sport2000 sei wegen seiner geringen Verkaufsflächengröße und seiner Lage im hinteren Teil einer Passage schon jetzt existenzgefährdet. Intersport sei einer der wenigen verbliebenen Magnetbetriebe der Innenstadt und durch das Vorhaben in seiner Existenz gefährdet. Neben der Nähe zu Bremen sei gerade auch das Überangebot an Verkaufsflächen im Sportartikelsegment im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin (Zentralität von 414 % ohne und 544 % mit Vorhaben) dafür verantwortlich, dass der zentrale Versorgungsbereich der Antragstellerin im Hinblick auf Sportartikel mit einer Zentralitätskennziffer von nur 66 % eklatant vorgeschädigt sei. Ohne ein Sportartikelangebot könne die Innenstadt eines Mittelzentrums mit oberzentraler Teilfunktion ihre Versorgungsfunktion nicht adäquat erfüllen. Der Bebauungsplan verstoße schließlich gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB.

Die Antragstellerin beantragt,

den Bebauungsplan Nr. 23/220 der Antragsgegnerin "Brinkum Nord Sportfachmarkt" für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Sie halten die Antragstellerin nicht für antragsbefugt. Das interkommunale Abstimmungsgebot vermittle keinen Konkurrenzschutz für einzelne Anbieter. Auf § 2 Abs. 2 BauGB könne sich eine Nachbargemeinde nur berufen, wenn sie mehr als nur geringfügig betroffen sei. Nach der aktualisierten Auswirkungsanalyse vom 17. September 2019 seien für die Innenstadt der Antragstellerin, die sich insgesamt als stabil darstelle, nur marginale Umsatzumverteilungen von knapp 0,2 Mio. EUR zu erwarten, woraus sich allein wegen des überschaubaren Besatzes der Antragstellerin im Sportsegment eine Umsatzumlenkungsquote von 7,5 % errechne, die sich zudem auf zehn überwiegend marken- und qualitätsorientierte Betriebe verteile. Ein Decathlon-Markt weise wegen seiner großen Sortimentsbreite und -tiefe Besonderheiten gegenüber klassischen Sportfachmärkten in Innenstadtlagen auf. Weder die vorhandene noch die geplante Situation im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin seien kausal für den Kaufkraftabfluss aus der Innenstadt der Antragstellerin, sondern die Nähe zu Bremen und Oldenburg, die auch jeweils über Decathlon-Märkte verfügten. Laut der Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts für die Antragstellerin aus Juli 2017 kauften lediglich 1,8 % der befragten Einwohner der Antragstellerin im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin ein. Daneben fehle es auch am Rechtsschutzbedürfnis, weil das Bauvorhaben selbst bei Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans - da auch alle Vorgängerpläne unwirksam bzw. funktionslos seien - zumindest nach § 34 BauGB genehmigungsfähig wäre. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Die Festsetzung "eines" Sportfachmarktes sei hier zulässig, weil das Plangebiet nur aus einem für das Vorhaben geeigneten Baugrundstück bestehe. Formelle Fehler seien der Antragsgegnerin nicht unterlaufen. Das Integrationsgebot sei nicht verletzt. Bei der Formulierung einer Sortimentsliste sei die jeweilige örtliche Situation maßgeblich; bei der Konkretisierung komme der Gemeinde Ermessen zu. Im Übrigen diene das Integrationsgebot nur dem Schutz eigener zentraler Versorgungsbereiche und nicht denen benachbarter Kommunen. Das Kongruenzgebot stelle kein Ziel sondern lediglich einen Grundsatz der Raumordnung dar. Zielcharakter habe allein die Festlegung, wer den Kongruenzraum zu bestimmen habe. Die vom Landkreis vorgenommene Abgrenzung - die nahezu ausschließlich auf Basis der verkehrlichen Erreichbarkeit erfolgt sei - überzeuge nicht und lasse insbesondere das Kriterium der Marktgebiete, also die tatsächliche Zugkraft des attraktiven Standorts "Brinkum Nord", und Pendlerverflechtungen unberücksichtigt. Ein Verstoß gegen das Beeinträchtigungsverbot liege - wie schon im Rahmen der Antragsbefugnis ausgeführt - nach der Auswirkungsanalyse vom 17. September 2019 nicht vor. Die Antragstellerin zeichne mit dem nunmehr vorgelegten Verträglichkeitsgutachten aus November 2020 ein ganz anderes Bild der Situation ihres Einzelhandels als noch in ihrem Einzelhandelskonzept 2017, ausweislich dessen Sportartikel mit einem Anteil am Gesamtumsatz von 4 % für die Innenstadt nur einen geringen Stellenwert hätten und eine Vorschädigung nicht erkennbar sei; schon angesichts des seit 2007 gestiegenen Nachfragepotentials im Sportsegment sei das Sportfachgeschäft Intersport stabil aufgestellt. Die im Planaufstellungsverfahren eingeholten Auswirkungsanalysen seien nicht zu beanstanden. Die angenommene Flächenproduktivität korreliere mit der benachbarter Decathlon-Märkte von durchschnittlich 1.950 EUR/m2. Der Bebauungsplan verstoße schließlich nicht gegen das Entwicklungsgebot.

Zwischenzeitlich hat die Antragsgegnerin der Beigeladenen auf ihren Bauantrag vom 14. Februar 2019 auf der Grundlage von § 33 Abs. 1 BauGB mit Bescheid vom 17. Dezember 2019 die Baugenehmigung für den Neubau einer Verkaufsstätte (Sportfachmarkt - Decathlon) mit 90 erforderlichen Stellplätzen auf dem Grundstück G. -Straße 1 erteilt (Verkaufsfläche gesamt 3.576,61 m2). Die dagegen von der Antragstellerin am 17. Juli 2020 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Hannover - nachdem es bereits am 27. Oktober 2020 den Eilantrag abgelehnt hatte (- 4 B 3898/20 -) - mit Urteil vom 9. Februar 2022 unter Zulassung der Berufung abgewiesen (- 4 A 3897/20- ). Im Berufungsverfahren hat der Senat das verwaltungsgerichtliche Urteil mit Urteil vom 9. Februar 2023 geändert, die Baugenehmigung aufgehoben und die Revision zugelassen (- 1 LC 83/22 -).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg; er ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig; der Antragstellerin fehlt weder die Antragsbefugnis (dazu 1.) noch das Rechtsschutzbedürfnis (dazu 2.).

1.

Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.

Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. Die Antragsbefugnis einer Nachbargemeinde kann sich neben einer möglichen Verletzung des allgemeinen Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) auch aus einem nicht auszuschließenden Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB) ergeben. Das interkommunale Abstimmungsgebot, nach dem die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen sind (Satz 1) und nach dem sich die Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen können (Satz 2), stellt eine besondere Ausprägung des allgemeinen Abwägungsgebotes dar. § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB liegt die Vorstellung zu Grunde, dass benachbarte Gemeinden sich mit ihrer Planungsbefugnis im Verhältnis der Gleichordnung gegenüberstehen. Die Vorschrift verlangt einen Interessenausgleich zwischen diesen Gemeinden und fordert dazu eine Koordination der gemeindlichen Belange. Ein derart qualifizierter Abstimmungsbedarf besteht, wenn vom Bauleitplan unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde ausgehen (vgl. zum Ganzen Senatsbeschl. v. 14.12.2016 - 1 MN 82/16 -, BauR 2017, 506 = BRS 84 Nr. 191 = juris Rn. 13 ff. m.w.N. und BVerwG, Urt. v. 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = BauR 2003, 55 = BRS 65 Nr. 10 = juris Rn. 21; Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25 = ZfBR 2004, 171 = BRS 66 Nr. 1 = juris Rn. 21).

Gemessen daran hat die Antragstellerin, die unmittelbar westlich an die Antragsgegnerin angrenzt, die Möglichkeit einer Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots hinreichend substantiiert dargelegt. Es ist insbesondere nach dem von ihr eingeholten Verträglichkeitsgutachten aus November 2020, das im Sportsegment Umsatzumverteilungen zu ihren Lasten von 11,6 % prognostiziert, auf Vorschädigungen ihrer Innenstadt verweist und im Sportsegment zu einer Zentralitätskennziffer von nur 66 % kommt, während die Antragsgegnerin schon ohne das Vorhaben eine solche von 414 % aufweist, nicht von vornherein ausgeschlossen, dass von dem angegriffenen Bebauungsplan unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf ihren zentralen Versorgungsbereich Innenstadt ausgehen (vgl. insoweit auch die Wertung des § 11 Abs. 3 BauNVO und dazu BVerwG, Beschl. v. 22.12.2009 - 4 B 25.09 -, BauR 2010, 740 = juris Rn. 6) und der Plan unter zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsfehlern leidet. Möglich erscheint auch, dass die der Antragstellerin durch die Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen als Mittelzentrum mit oberzentraler Teilfunktion im Bereich des Einzelhandels unzulässig beeinträchtigt sind.

Soweit die Antragsgegnerin und die Beigeladene unter Verweis auf die von ihnen eingeholte aktualisierte Auswirkungsanalyse vom 17. September 2019 - insbesondere unter Zugrundelegung einer geringeren Flächenproduktivität - zu Umsatzumverteilungen von 7,5 % kommen sowie auch im Übrigen die Feststellungen und Prognosen des Verträglichkeitsgutachtens der Antragstellerin angreifen und damit die Antragsbefugnis verneinen, berücksichtigen sie nicht ausreichend, dass die Prüfung der Antragsbefugnis nicht mit einer Intensität erfolgt, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt. Dass sich das Planvorhaben - wie sie meinen - "nur marginal" auf die städtebauliche Ordnung der Antragstellerin auswirken würde und Ziele der Raumordnung nicht verletzt seien, steht nicht von vornherein fest.

2.

Der Antragstellerin fehlt es auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis, denn es ist nicht offenkundig ausgeschlossen, dass sie von einem erfolgreichen Ausgang dieses Verfahrens profitieren kann.

Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (BVerwG, Urt. v. 23.4.2002 - 4 CN 3.01 -, NVwZ 2002, 1126 = BRS 65 Nr. 50 = juris Rn. 10). Dies ist hier nicht der Fall, wie sich schon daraus ergibt, dass der Senat die Baugenehmigung vom 17. Dezember 2019 auf die Anfechtungsklage der Antragstellerin hin mit Urteil vom heutigen Tag (1 LC 83/22) aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplans aufgehoben hat.

II.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

Für die zahlenmäßige Begrenzung auf "einen" Sportfachmarkt in Ziff. 1 der textlichen Festsetzungen fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage, was zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führt (dazu 1.). Daneben verstößt der Plan gegen § 1 Abs. 4 BauGB, da die Antragsgegnerin das als Ziel der Raumordnung in Plansatz Nr. 2.3 (05) Satz 1 LROP 2017 enthaltene Integrationsgebot nicht beachtet hat (dazu 2.). Hingegen verstößt der Plan weder gegen das raumordnungsrechtliche Beeinträchtigungsverbot aus Plansatz Nr. 2.3 (08) LROP 2017 (dazu 3.) noch leidet er an beachtlichen Abwägungsfehlern (dazu 4.).

1.

Für die zahlenmäßige Begrenzung in Ziff. 1 der textlichen Festsetzungen, wonach innerhalb des Sonstigen Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Sportfachmarkt" nur "ein Fachmarkt für Sportartikel mit max. 3.700 m2 Verkaufsfläche zulässig" ist, fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage; sie ist deshalb unwirksam. Die Unwirksamkeit der numerischen Festsetzung führt zur Gesamtunwirksamkeit der Festsetzung des Sondergebiets, was die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans nach sich zieht, da kein sinnvoller Rest verbleibt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 17.10.2019 - 4 CN 8.18 -, BVerwGE 166, 378 = BauR 2020, 215 = NVwZ 2020, 399 = juris Rn. 12 ff.), der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt (vgl. Urt. v. 10.12.2020 - 1 LB 43/17 -, juris Rn. 44; v. 7.7.2022 - 1 KN 165/19 -, juris Rn. 38), ist eine Beschränkung der Zahl zulässiger Vorhaben in einem Sonstigen Sondergebiet mangels Rechtsgrundlage unwirksam. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO scheidet als Rechtsgrundlage aus, weil sich eine Beschränkung der Zahl zulässiger Vorhaben weder als Festsetzung der Zweckbestimmung noch als Festlegung der Art der Nutzung verstehen lässt. Sie qualifiziert nicht einen Anlagentyp, sondern quantifiziert Nutzungsoptionen. Hinsichtlich einer Maßfestsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gilt, dass es an einem von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter fehlt.

Die Unwirksamkeit der zahlenmäßigen Begrenzung hat bei isolierter Betrachtung zur Folge, dass im Sonstigen Sondergebiet grundsätzlich mehrere Betriebe zulässig sind und die Verkaufsflächenbegrenzung nicht mehr betriebsbezogen, sondern vielmehr gebietsbezogen wirkt. Die mangels Rechtsgrundlage ebenfalls grundsätzlich unzulässige gebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.4.2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 14 ff.) ließe sich hier zwar planerhaltend als zulässige grundstücksbezogene Verkaufsflächenbeschränkung (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2019 - 4 CN 8.18 -, BVerwGE 166, 378 = BauR 2020, 215 = NVwZ 2020, 399 = juris Rn. 33) auslegen, weil es in dem Sondergebiet nur ein für die Art der Nutzung "Sportfachmarkt" geeignetes Baugrundstück gibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2019 - 4 CN 8.18 -, BVerwGE 166, 378 = BauR 2020, 215 = NVwZ 2020, 399 = juris Rn. 34; v. 15.12.2021 - 4 B 12.21 -, juris Rn. 7); das Sondergebiet besteht nämlich nur aus einem Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn, das im Eigentum der Beigeladenen steht. Die Zulässigkeit mehrerer Betriebe - für deren Errichtung hier angesichts der Größe von Grundstück und Baufenster auch eine realistische Möglichkeit besteht - entspricht jedoch nicht dem planerischen Willen der Antragsgegnerin mit der Folge, dass die Unwirksamkeit der numerischen Festsetzung die Gesamtunwirksamkeit der Sondergebietsfestsetzung nach sich zieht.

Soweit die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, die realistische Möglichkeit der Errichtung mehrerer Sportfachmärkte habe im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 12. Februar 2020 schon deshalb nicht bestanden, weil der Beigeladenen bereits zuvor, am 17. Dezember 2019, auf der Grundlage von § 33 Abs. 1 BauGB - das Grundstück und die maximale Verkaufsfläche von 3.700 m2 nahezu vollständig ausnutzend - die Baugenehmigung für den Decathlon-Markt mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 3.576,61 m2 erteilt wurde, kann sie hiermit nicht durchdringen. Denn es ist nicht gesichert, dass der Decathlon-Markt dauerhaft ansässig bleibt und nicht durch andere Unternehmen ersetzt wird. Dass dies ein realistisches Szenario ist, zeigt schon das Beispiel des 2018 in Posthausen-Dodenhof eröffneten und bereits 2021 wieder geschlossenen Decathlon-Marktes.

Dem Betrieb mehr als eines Sportfachmarktes auf dem Grundstück der Beigeladenen stehen auch tatsächliche Gründe nicht entgegen. Angesichts einer Nettobaulandfläche von 12.883 m2 und einer maximalen Grundflächenzahl von 0,8 bestünde auch unter Berücksichtigung von Lager und Parkplatz die Möglichkeit, dass mehr als ein Sportfachmarkt errichtet wird. Sportfachmärkte sind - was auch die Ansiedlungen im "Ochtum Park" und im Stadtgebiet der Antragstellerin zeigen - auch weit unterhalb einer Verkaufsfläche von 3.700 m2 konkurrenzfähig. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung herangezogenen und vom Senat mit Urteil vom 7. Juli 2022 (- 1 KN 165/19 -, juris) entschiedenen Fall, in dem es um den Platzbedarf eines Bau- und Gartenmarktes ging; dort war die Ansiedlung mehrerer Märkte aufgrund der beschränkten Größe des Baugrundstücks realistischerweise nicht zu erwarten.

Die Zulässigkeit mehrerer Sportfachmärkte ist nicht vom planerischen Willen der Antragsgegnerin umfasst. Dem Rat kam es nach seinem im Planaufstellungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen von Anfang an ausschließlich auf die "Ansiedlung eines Fachmarktes für Sportartikel" (vgl. Planbegründung, S. 3 u. 17) - konkret eines Decathlon-Marktes - an. Entsprechend hat die Antragsgegnerin auch die meisten Gutachten, insbesondere die Verträglichkeitsgutachten, nur bezogen auf einen Decathlon-Markt eingeholt und nur dessen Auswirkungen abgewogen (vgl. Planbegründung, S. 18).

2.

Der Bebauungsplan ist nicht den Zielen der Raumordnung angepasst (§ 1 Abs. 4 BauGB), weil er gegen das raumordnungsrechtliche Integrationsgebot verstößt, das als Ziel der Raumordnung in Plansatz Nr. 2.3 (05) Satz 1 LROP 2017 verankert ist.

Nach dem Integrationsgebot sind neue Einzelhandelsgroßprojekte, deren Kernsortimente zentrenrelevant sind, nur innerhalb der städtebaulich integrierten Lagen zulässig. Die rechtliche Bedeutung dieses Gebots, dessen Zielcharakter außer Frage steht, hat der Senat (Beschl. v. 17.5.2013 - 1 ME 56/13 -, juris Rn. 32 f.; vgl. auch Urt. v. 6.6.2016 - 1 KN 83/14 -, BauR 2016, 1439 = BRS 84 Nr. 3 = juris Rn. 28 ff.) zur Fassung des LROP 2008 - für die Fassung 2017 gilt nichts Anderes - folgendermaßen umrissen:

"Das Integrationsgebot hat mithin die Aufgabe, zur Erreichung der mit dem Zentrale-Orte-Prinzip verfolgten Absichten beizutragen, eine Zersiedlung des Raums, überflüssige Verkehrsbewegungen und damit unnötige Immissionen sowie den Bau neuer Straßen zu verhindern und sicherzustellen, dass der zentrale Versorgungsstandort Innenstadt sowie Nahversorgungsstandorte im Interesse der nichtmotorisierten Bevölkerung erhalten und gestärkt werden. Es ist mithin Teil eines Bestrebens, das auf Schutz der Umwelt, Schonung der Ressourcen, Verkehrsvermeidung, Bewahrung der Stadtzentren und Sicherung der verbrauchernahen Versorgung gerichtet ist. Das muss nicht alles im zentralen Versorgungsbereich Innenstadt, sondern kann auch in anderen zentralen Versorgungsbereichen einer Standortgemeinde gesichert/erreicht werden (BVerwG, Urt. v. 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307 = NVwZ 2008, 308 = BRS 71 Nr. 89; Urt. v. 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136, 10 = NVwZ 2010, 590 = BRS 74 Nr. 97). Insoweit flankiert und ergänzt das Integrationsgebot das Beeinträchtigungsverbot.

Dieser Sinn und Zweck des Integrationsgebotes, sein Wortlaut sowie die oben zitierten Erläuterungen erlauben in so eindeutigem Maße eine Anwendung/Subsumtion des Integrationsgebotes, dass am Zielcharakter dieser Bestimmung keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Die innenstadtrelevanten Sortimente, deren "Kernbetroffenheit" allein die Anwendung von Nr. 2.3 03 Satz 6 LROP II 2008 auslöst, lassen sich in Anlehnung an die beispielhafte Aufzählung auf Seite 91 der Erläuterungen zum LROP II 2008 zumindest im Wesentlichen zweifelsfrei ermitteln."

Mit den rechtlichen Maßgaben des Integrationsgebots ist der angegriffene Bebauungsplan nicht vereinbar. Mit der Zulassung von großflächigem Einzelhandel unter anderem mit Sportbekleidung und -schuhen lässt er zentrenrelevante Sortimente in einer städtebaulich nicht integrierten Randlage zu.

Zentrenrelevante Sortimente sind die für die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Zentrums - Innenstadt/Ortskern oder Nebenzentrum - entscheidenden und mithin zentrenbildenden Sortimente. Sie prägen deren Einkaufsattraktivität und nehmen großen Einfluss auf die Kundenfrequenz (vgl. Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Arbeitshilfe Einzelhandel, S. 46). Es handelt sich um diejenigen Sortimente, die der Kunde im Zentrum erwartet und denen für dessen Versorgungsfunktion in subjektiver und objektiver Hinsicht eine gewichtige Bedeutung zukommt. Nach der amtlichen Begründung zu Plansatz Nr. 2.3 (05) Sätze 1 und 2 LROP 2017 gelten in der Regel die dort im Einzelnen aufgeführten Sortimente als zentrenrelevant, darunter Bekleidung, Lederwaren, Schuhe, Sportartikel sowie Campingartikel, Fahrräder und Fahrradzubehör. Diese Auflistung ist indes nicht abschließend verbindlich. Welche Sortimente konkret zentrenrelevant sind, lässt sich - wie die amtliche Begründung zu Platz Nr. 2.3 (05) Sätze 1 und 2 LROP 2017 zutreffend ausführt - weder landesweit abschließend noch dauerhaft bestimmen; es kommt vielmehr auf die konkrete örtliche Situation - etwa die Größe der Gemeinde, das in den Zentren verfügbare Flächenangebot, die sortimentsbezogenen Ansprüche an eine marktgängige Struktur, das Vorhandensein von Betrieben mit dem zu beurteilenden Sortiment in den Zentren und die Möglichkeiten einer Neuansiedlung - an. Aufgabe der planenden Gemeinde ist es demzufolge, die Anforderungen des Integrationsgebotes im Rahmen der Bauleitplanung und gegebenenfalls im Vorgriff darauf in einem Einzelhandelskonzept gemeindebezogen zu konkretisieren.

Bei der Konkretisierung dessen, was in der jeweiligen Gemeinde als zentrenrelevant anzusehen ist, hat diese indes zu beachten, dass das Integrationsgebot ein Ziel der Raumordnung darstellt. Ziele der Raumordnung werden in § 3 Nr. 2 ROG definiert als verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Sie müssen mithin vom Adressaten aus betrachtet hinreichend konkretisierte Handlungsanweisungen mit verbindlichen Festlegungen als Mindestanforderungen von überörtlicher Bedeutung an die Bauleitplanung enthalten. Sie können der Gemeinde aber auch einen gewissen "Entscheidungskorridor" lassen, innerhalb dessen sie Festsetzungen und Konkretisierungen treffen darf (vgl. Senatsurt. v. 15.3.2012 - 1 KN 152/10 -, juris Rn. 87). Einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind Ziele indes nicht zugänglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = BRS 76 Nr. 1 = juris Rn. 7; Senatsurt. v. 29.4.2020 - 1 KN 103/17 -, BauR 2020, 1423 = BRS 88 Nr. 15 = juris Rn. 41). Wie groß der Spielraum ist, der der Gemeinde für eigene planerische Aktivitäten verbleibt, hängt vom jeweiligen Konkretisierungsgrad der Zielaussage ab. Je nachdem, ob ein Ziel eine eher geringe inhaltliche Dichte aufweist, die Raum für eine Mehrzahl von Handlungsalternativen lässt, oder durch eine hohe Aussageschärfe gekennzeichnet ist, die der Bauleitplanung enge Grenzen setzt, entfaltet es schwächere oder stärkere Rechtswirkungen (BVerwG, Beschl. v. 20.8.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329 = BRS 54 Nr. 12 = juris Rn. 18). Der "Entscheidungskorridor" ist daher nicht mit einer umfassenden planerischen Freiheit der Gemeinde oder - wie Antragsgegnerin und Beigeladene meinen - "Ermessen" gleichzusetzen. Zielkonkretisierung meint mit Blick auf das Integrationsgebot vielmehr die Übertragung einer landesweit getroffenen Entscheidung auf die jeweilige Gemeinde unter Berücksichtigung ihrer konkreten örtlichen Verhältnisse.

Das Integrationsgebot ist mit Blick auf seine vorbezeichneten Ziele, die allgemeine Definition dessen, was als zentrenrelevant anzusehen ist, sowie den in der amtlichen Begründung zu Plansatz Nr. 2.3 (05) Sätze 1 und 2 LROP 2017 enthaltenen Regelkatalog als ein Ziel mit vergleichsweise hoher Aussageschärfe einzustufen. Dementsprechend verengt ist der Entscheidungskorridor der planenden Gemeinde. Abweichungen von den im Katalog gelisteten Sortimenten sind nur dann zulässig, wenn sie unter Benennung örtlicher Besonderheiten und ohne Widerspruch zu den Zielsetzungen des Integrationsgebotes nachvollziehbar begründet werden.

Daran gemessen hat die Antragsgegnerin die engen Grenzen zur eigenständigen Bestimmung der Sortimente, die in ihrer Gemeinde zentrenrelevant sind, jedenfalls im Hinblick auf Sportbekleidung und -schuhe überschritten. Das folgt zwar nicht schon daraus, dass die Antragsgegnerin lediglich auf ihre eigenen zentralen Versorgungsbereiche abgestellt und diejenigen der Nachbargemeinden außer Acht gelassen hat. Das kleinteilig wirkende Integrationsgebot zielt gerade und ausschließlich darauf ab, eine Schwächung der Zentren in der planenden Gemeinde selbst zu vermeiden. Die Auswirkungen auf die Zentren benachbarter Gemeinden nimmt dagegen nicht das Integrationsgebot, sondern das Beeinträchtigungsverbot in den Blick; das Integrationsgebot dient insofern auch nicht dem Schutz der Nachbargemeinde.

Dass Sportbekleidung und -schuhe grundsätzlich als attraktivitätsstiftend und frequenzsteigernd anzusehen und in den zentralen Versorgungsbereichen zu etablieren sind, um diese zu sichern und zu stärken, stellt die Antragsgegnerin jedoch selbst nicht ernsthaft in Abrede (vgl. Plausibilitätsprüfung der "Stuhrer Liste 2017" v. 16.9.2017, S. 9). Es handelt sich um Sortimente, die der Kunde jedenfalls im zentralen Versorgungsbereich sowie in größeren Nebenzentren erwartet und die für die Versorgungsfunktion solcher Zentren demzufolge von hoher Bedeutung sind. Von ihnen hängt die Attraktivität eines Zentrums in erheblichem Ausmaß ab; ohne ein Angebot auch im Bereich Sportbekleidung und -schuhe ist die Versorgungsfunktion empfindlich beeinträchtigt. Vor diesem Hintergrund bedürfte es gegenläufiger örtlicher Besonderheiten von außerordentlichem Gewicht, um eine Einstufung als nicht zentrenrelevant zu rechtfertigen. Derartige Besonderheiten sind nicht ersichtlich.

Soweit die Antragsgegnerin darauf abstellt, dass die vorbenannten Sortimente in ihren zentralen Versorgungsbereichen nicht vorhanden und künftige Ansiedlungschancen aufgrund der dominierenden Einkaufslagen (u.a. "Ochtum Park", Bremen) als äußerst gering einzustufen seien sowie sich gegen bestehende Wettbewerbslagen allenfalls ein spezialisierter Anbieter durchsetzen könne, der jedoch kaum zur Frequenzsteigerung in den zentralen Versorgungsbereichen beitragen könne (vgl. Empfehlung zur Aktualisierung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts v. 4.7.2017, S. 30), reicht das nicht aus. Dass Leitsortimente im Bestand nicht vorhanden sind oder eine nur untergeordnete Bedeutung haben, rechtfertigt jedenfalls bei Sortimenten, die - wie Bekleidung und Schuhe zentrenprägend sind - keine Einstufung als nicht zentrenrelevant, solange - insbesondere unter Berücksichtigung der Flächenkapazitäten - die Möglichkeit der Ansiedlung und Etablierung besteht. Das ist bei der Antragsgegnerin der Fall. Sportbekleidung und -schuhe sind keine Sortimente, die besondere Anforderungen an die Größe der Verkaufsfläche stellen; sie sind insbesondere - die Antragsgegnerin räumt das mit der Nennung "spezialisierter Anbieter" selbst ein - auch unterhalb der Großflächigkeitsschwelle vertreten.

Dass Ansiedlungschancen aufgrund der Konkurrenz in den Randlagen der Antragsgegnerin nach ihrem Vorbringen äußerst gering sind, ist kein Umstand, aus dem die Antragsgegnerin örtliche Besonderheiten ableiten kann. Denn sie hat die bestehende Wettbewerbssituation - hier im Hinblick auf den "Ochtum Park" - durch eine raumordnungsrechtlich unerwünschte Planung in erheblichem Maße selbst geschaffen. Demzufolge ist es mit Blick auf das Raumordnungsrecht ihre Aufgabe, im Rahmen ihrer Bauleitplanung zu einer Stärkung ihrer in ihrer Funktion erheblich beeinträchtigten zentralen Versorgungsbereiche zu gelangen und nicht deren Verödung durch Ansiedlung weiterer Fachmärkte in Randlagen weiter Vorschub zu leisten.

3.

Ein Verstoß gegen das raumordnungsrechtliche Beeinträchtigungsverbot, dessen Zielcharakter in der Senatsrechtsprechung ebenfalls seit langem geklärt ist (vgl. nur Urt. v. 15.3.2012 - 1 KN 152/10 -, juris Rn. 172), liegt hingegen nicht vor.

Nach Plansatz Nr. 2.3 (08) LROP 2017 dürfen ausgeglichene Versorgungsstrukturen und deren Verwirklichung, die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und integrierter Versorgungsstandorte sowie die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung durch neue Einzelhandelsgroßprojekte nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Ebenso wie das Integrationsgebot zielt das Beeinträchtigungsverbot auf den Schutz der Zentren ab; nimmt aber im Gegensatz zum Integrationsgebot nicht allein die planende Gemeinde, sondern zugleich die benachbarten Gemeinden im möglichen Einzugsbereich eines Einzelhandelsvorhabens in den Blick. Leitbild ist eine ausgeglichene Versorgungsstruktur; eine solche ist gegeben, wenn die eigenen ebenso wie die benachbarten Zentren ihre Versorgungsfunktionen ihrer Stellung im System der Zentralen Orte entsprechend in umfassender Weise wahrnehmen und es nicht zu wesentlichen Kaufkraftabflüssen kommt. Demzufolge ist das Beeinträchtigungsverbot verletzt, wenn das Vorhaben zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der einzelnen Komponenten ausgeglichener Versorgungsstrukturen führt.

Zur Beurteilung, wann eine wesentliche Beeinträchtigung eines Zentralen Ortes und integrierten Versorgungstandortes in Gestalt eines zentralen Versorgungsbereichs - hier der Innenstadt der Antragstellerin - vorliegt, kann auf die Rechtsprechung zur Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche (§ 34 Abs. 3 BauGB) zurückgegriffen werden (vgl. Senatsurt. v. 15.3.2012 - 1 KN 152/10 -, juris Rn. 176; Senatsbeschl. v. 28.9.2015 - 1 MN 144/15 -, BauR 2015, 1944 = BRS 83 Nr. 29 =juris Rn. 40; v. 29.4.2021 - 1 MN 154/20 -, BauR 2021, 1067 = juris Rn. 40). Ein Einzelhandelsgroßprojekt führt daher in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 34 Abs. 3 BauGB zu einer wesentlichen Beeinträchtigung, wenn die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs bzw. eines Zentralen Ortes in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionsstörung liegt vor, wenn der Versorgungsbereich bzw. der Zentrale Ort seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substanzieller Weise wahrnehmen kann. Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche bzw. Zentrale Orte sind nicht erst dann schädlich, wenn sie die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten. Ein tauglicher Maßstab sind die zu erwartenden Kaufkraftabflüsse (vgl. Senatsbeschl. v. 29.4.2021 - 1 MN 154/20 -, BauR 2021, 1067 = juris Rn. 39 f. m.w.N.). Dabei stellt die 10 %-Schwelle nach der Rechtsprechung des Senats einen sachlichen Anhaltspunkt - aber nicht mehr - für die Beurteilung von schädlichen bzw. erheblichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche dar (vgl. Beschl. v. 29.4.2021 - 1 MN 154/20 -, BauR 2021, 1067 = juris Rn. 42). Es gibt jedoch auch andere Methoden, die sich im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten als geeignet erweisen können, um zu beurteilen, ob die ökonomischen Fernwirkungen eines Vorhabens die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs bzw. eines Zentralen Ortes beeinträchtigen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136, 10 = BRS 74 Nr. 97 = juris Rn. 14). So kann auch auf die Vorschädigung des zentralen Versorgungsbereichs bzw. des Zentralen Ortes insgesamt oder die Gefährdung eines im zentralen Versorgungsbereich vorhandenen Magnetbetriebs, der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs hat, abgestellt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307 = BRS 71 Nr. 89 = juris Rn. 24; Senatsbeschl. v. 3.4.2019 - 1 MN 129/18 -, juris Rn. 19). Auch mit der Hilfe von Zentralitätskennziffern oder einem sortimentsbezogenen Vergleich von Verkaufsflächen kann das (Nicht-)Vorliegen wesentlicher Beeinträchtigungen auf ausgeglichene Versorgungsstrukturen belegt werden (vgl. Senatsurt. v. 15.3.2012 - 1 KN 152/10 -, juris Rn. 169, 175, 222 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 28.10.2011 - 2 B 1049/11 -, juris Rn. 57, 59 f.). Das entspricht der amtlichen Begründung zu Plansatz Nr. 2.3 (08) LROP 2017, wonach aus raumordnungsrechtlicher Sicht nicht allein die durch das Einzelvorhaben bzw. durch Einzelhandelsagglomerationen bewirkte Umsatzumverteilung im Vordergrund steht, sondern auch Kennziffern zur Zentralitätsentwicklung und zur Nachfrageentwicklung im Einzugsbereich des Vorhabens zu berücksichtigen sind (vgl. zur Berücksichtigung i.R.d. Abwägung: BVerwG, Urt. v. 29.4.2010 - 4 CN 3.08 -, BVerwGE 137, 38 = BRS 76 Nr. 7= juris Rn. 15 und vorgehend OVG Bremen, Urt. v. 31.10.2007 - 1 D 147/07 -, NordÖR 2008, 69 = juris Rn. 95). Einen eindeutigen Vorrang bestimmter Methoden gibt es nicht. Ein Verstoß gegen das Beeinträchtigungsverbot kann sich schließlich auch aus der Gesamtheit städtebaulicher Wirkungsfaktoren ergeben.

Gemessen daran liegt weder eine wesentliche Beeinträchtigung des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt der Antragstellerin noch ihrer Funktion als Zentraler Ort, mithin keine wesentliche Beeinträchtigung ausgeglichener Versorgungsstrukturen insgesamt vor.

Nach den für den Decathlon-Markt prognostizierten Umsatzumverteilungen ist keine wesentliche Beeinträchtigung des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt der Antragstellerin zu erwarten. Ausweislich der von der Beigeladenen eingeholten und nicht zu beanstandenden Aktualisierung der Auswirkungsanalyse vom 17. September 2019 wird die Antragstellerin im Sportsegment etwa 7,5 % (= ca. 0,2 Mio. EUR) ihres bisherigen Umsatzes an das Vorhaben verlieren. Der anzunehmende Verlust liegt damit erheblich unterhalb der vom Senat als Faustformel für die städtebauliche Relevanz herangezogenen 10 %-Schwelle. Auch in absoluten Zahlen ist der Kaufkraftabfluss sehr gering.

Weder dargetan noch ersichtlich ist, dass ein anderer Markt, den der angegriffene Bebauungsplan anstelle des Decathlon-Marktes ebenfalls zulässt, zu deutlich größeren Umsatzumverteilungen führen würde; der Senat geht mithin davon aus, dass mit dem Decathlon-Markt ein "realistisches Worst-Case-Szenario" zugrunde gelegt wurde (vgl. zum Maßstab Senatsbeschl. v. 22.12.2014 - 1 MN 118/14 -, BauR 2015, 62 = BRS 82 Nr. 40 = juris Rn. 34). Märkte der Firma Decathlon zeichnen sich nach dem Vorbringen der Beteiligten gegenüber klassischen Sportartikelanbietern zwar durch verschiedene Besonderheiten - hoher Anteil an Eigenmarken im unteren Preissegment, sehr breites Angebot, geringer Anteil an Markenprodukten - aus. Spezialisierte Markenanbieter von Sportartikeln sind im "Ochtum Park" jedoch bereits umfassend vertreten; zudem verfügt die Antragstellerin mit dem Intersport-Fachgeschäft in diesem Bereich über einen leistungsstarken Anbieter, sodass ein oberhalb der Annahmen für den Decathlon-Markt liegender Kaufkraftabfluss zu einem klassischen Sportfachmarkt in erheblicher Entfernung nicht zu erwarten wäre.

Soweit die Antragstellerin dem entgegenhält, dass die Auswirkungsanalyse fehlerhaft sei und keine taugliche Prognosegrundlage darstelle, ist zu berücksichtigen, dass behördliche Prognoseentscheidungen gerichtlich lediglich daraufhin zu überprüfen sind, ob die Prognose nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde und ob das Ergebnis einleuchtend begründet ist (BVerwG, Urt. v. 13.10.2011 - 4 A 4001.10 -, BVerwGE 141, 1 = juris Rn. 59 m.w.N.). Ihre Verwertbarkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es möglich ist, mit einer anderen, ebenfalls geeigneten Methodik zu abweichenden Ergebnissen zu gelangen (Senatsbeschl. v. 12.9.2022 - 1 ME 48/22 -, BauR 2022, 1753 = juris Rn. 18).

Gemessen daran ist es der Antragstellerin nicht gelungen, die dem Bebauungsplan zugrundeliegende Prognose zu erschüttern. Unabhängig davon, dass die Auswirkungsanalyse vom 17. September 2019 und das von der Antragstellerin vorgelegte Verträglichkeitsgutachten aus November 2020 in der absoluten Höhe der Umsatzumverteilungen mit 0,2 bzw. 0,27 Mio. EUR nur eine im Bereich üblicher Prognoseunsicherheiten liegende Differenz von etwa 0,07 Mio. EUR ausweisen, sind die Berechnungen der Auswirkungsanalyse schlüssig. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass sie sich hinsichtlich der Flächenproduktivität (1.900 EUR/m2) an derjenigen benachbarter Decathlon-Märkte in Bremen-Waterfront, Oldenburg, Bremerhaven und Posthausen von durchschnittlich 1.950 EUR/m2 orientiert und dabei Überschneidungen im Einzugsgebiet berücksichtigt. Dass es methodisch nicht nur möglich, sondern geboten sein könnte, die Flächenproduktivität deutlich höher mit mehr als 2.500 EUR/m2 anzusetzen, ist demgegenüber nicht ersichtlich.

Dagegen ist - worauf schon das Verwaltungsgericht Hannover im Verfahren gegen die Baugenehmigung abgestellt hat (vgl. Urt. v. 9.2.2022 - 4 A 3897/20 -, juris Rn. 86) - u.a. nicht nachvollziehbar, weshalb im Verträglichkeitsgutachten der Antragstellerin die dort angenommenen Umsatzumverteilungen von etwa 0,27 Mio. EUR nicht ins Verhältnis zu dem im Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2017 von der Antragstellerin selbst ermittelten Bestandsumsatz von etwa 3,4 Mio. EUR gesetzt werden (= ca. 7,9 %), sondern zu dem in der Auswirkungsanalyse ermittelten geringeren Wert von etwa 2,3 Mio. EUR (= ca. 11,6 %). Auch dies zeigt, dass die Antragstellerin nur deshalb zu den von ihr ermittelten Umsatzumverteilungen von 11,6 % kommt, weil sie stets die für sie günstigsten Berechnungskomponenten heranzieht. Selbst wenn dies methodisch vertretbar sein sollte, ist dies keinesfalls in einer Weise zwingend, dass jede andere Herangehensweise dem Vorwurf der Fehlerhaftigkeit ausgesetzt ist.

Der Auswirkungsanalyse vom 17. September 2019 liegt auch kein unzutreffender Sachverhalt zugrunde; insbesondere überzeichnet sie nicht die Leistungsfähigkeit des Sportfachhandels im Stadtgebiet der Antragstellerin. Dies folgt schon daraus, dass die Auswirkungsanalyse nur einen Bestandsumsatz von 2,3 Mio. EUR zugrunde legt, während die Antragstellerin selbst in ihrem Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2017 von 3,4 Mio. EUR ausgeht. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Auswirkungsanalyse auf Seite 42 die relevanten Anbieter mit ihren Kern- und Randsortimenten unzutreffend ermittelt hätte. Dass sich die Falschbezeichnung des Schuhgeschäftes oder die einzig fehlerhafte Einstufung des Angelsportfachmarktes in relevanter Weise ausgewirkt haben könnten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Soweit die Antragstellerin meint, selbst dann, wenn die Umsatzumlenkung unterhalb der 10 %-Schwelle liegen sollte, sei ihr zentraler Versorgungsbereich durch das mit dem Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben wesentlich beeinträchtigt, folgt der Senat dem ebenfalls nicht. Dabei geht der Senat mit der Antragstellerin davon aus, dass ihre Innenstadt insgesamt, wie auch im Sportsegment, vorgeschädigt ist - dies erkennt auch die Auswirkungsanalyse (S. 42) - und dass Sportsortimente für die Innenstadt eines Mittelzentrums von zentraler Bedeutung sind. Dass eine plan- bzw. vorhabenbedingte Betriebsaufgabe letzter Ankerbetriebe, insbesondere des Intersport-Fachgeschäfts, drohen könnte, ist jedoch nicht erkennbar. Die Antragstellerin hat schon nicht substantiiert vorgetragen, warum ein Sportfachmarkt, der auf seiner Internetpräsenz mit seiner langen Firmengeschichte und professioneller, persönlicher Beratung sowie vorrangig hochpreisigen und sportfashionorientierten Marken wirbt, durch einen Decathlon-Markt, der zu 70 % preiswerte Eigenmarken für Einsteiger führt, in seiner Existenz gefährdet sein könnte. Erst recht ist die Möglichkeit einer Betriebsaufgabe nicht ansatzweise mit Zahlen zur Struktur des Intersport-Fachgeschäfts hinterlegt. Selbst dann, wenn der geringe Kaufkraftabfluss von nur 0,2 Mio. EUR im Jahr im Wesentlichen zu Lasten des Intersport-Fachgeschäfts gehen sollte, liegt dies in einer Größenordnung, der ein gesunder Betrieb ohne nennenswerte Konkurrenz in der eigenen Innenstadt und mit erheblichem Kaufkraftpotenzial am Standort mit eigenen Maßnahmen begegnen kann und muss.

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, dass die Antragstellerin im Sportsegment eine für ein Mittelzentrum mit oberzentraler Teilfunktion Einzelhandel außerordentlich niedrige Zentralitätskennziffer von nur 66 % aufweist, während die raumordnungsrechtlich niedriger eingeordnete Antragsgegnerin (vgl. Plansatz Nr. 2.2 (05) Satz 4 LROP 2017) eine gravierend über den üblichen Werten liegende Zentralitätskennziffer von 414 % ohne und 544 % mit Vorhaben erreicht. In diesen Werten kommt ein deutliches Ungleichgewicht der Standorte zum Ausdruck. Während die Antragstellerin ihren Versorgungsauftrag im Sportsegment nicht einmal für ihre eigenen Einwohner erfüllt und die eigene Kaufkraft binden kann, profitiert die Antragsgegnerin von einem mit der Überversorgung im Sportsegment verbundenen außergewöhnlich hohen Kaufkraftzufluss.

Derart gravierende Zentralitätsunterschiede zwischen benachbarten raumordnungsrechtlich unterschiedlich eingestuften Gemeinden können im Ausgangspunkt geeignet sein, einen Verstoß gegen das Beeinträchtigungsverbot zu begründen; das gilt in gesteigerter Weise dann, wenn - wie hier - der "Wettbewerb" zwischen den benachbarten Gemeinden dadurch verzerrt wird, dass eine Gemeinde die Bindungen des Integrationsgebots beachtet, während die andere Gemeinde einen raumordnungsrechtlich unzulässigen Standort in einer im Grundsatz nur mit dem Pkw erreichbaren Randlage bereitstellt. Für einen Verstoß gegen das Beeinträchtigungsverbot erforderlich ist indes eine Kausalität dergestalt, dass die Unterversorgung der einen Gemeinde mit der Überversorgung der anderen Gemeinde korreliert.

Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Decathlon-Markt zu einer weiteren Verschlechterung der Zentralitätskennziffer der Antragstellerin führen oder auch nur einer nennenswerten Verbesserung im Wege stehen könnte, liegen nicht vor. Insofern ist erneut auf die in absoluten Zahlen prognostizierten sehr geringen Umsatzumverteilungen von aufgerundet 0,2 Mio. EUR (= 7,5 %, Auswirkungsanalyse v. 17.9.2019) zu Lasten der Antragstellerin hinzuweisen. Hinzu kommt, dass weitere Decathlon-Märkte in Bremen-Waterfront (Entfernung rund 20 km) und Oldenburg (Entfernung rund 40 km) sowie die mit zahlreichen leistungsfähigen Sportartikelanbietern besetzten Innenstädte von Bremen und Oldenburg mit dem Pkw vom Stadtgebiet der Antragstellerin aus in weniger als 30 Minuten erreichbar sind. Die Schwierigkeiten, vor denen der Einzelhandel der Antragstellerin steht, sind daher - Antragsgegnerin und Beigeladene sowie das eigene Einzelhandelskonzept der Antragstellerin aus dem Jahr 2017 (S. 12 ff. "Sandwich-Lage") weisen darauf zu Recht hin - ganz überwiegend darin begründet, dass sie von größeren Städten mit attraktiven Einkaufslagen umgeben ist, die über Autobahnen, ausgebaute Bundesstraßen und auch per Bahn exzellent an die Antragstellerin angebunden sind. Mangels nachweisbarer Kausalität begründen daher auch die Zentralitätsunterschiede weder isoliert betrachtet noch in der Gesamtschau einen Verstoß gegen das Beeinträchtigungsverbot.

Vergleichbares gilt, wenn man die Verkaufsflächen in den Blick nimmt, in denen sich das Ungleichgewicht der Zentralitätskennziffern widerspiegelt. Während die Antragstellerin im Sportsegment eine Verkaufsfläche von rund 1.000 m2 aufweist, erreicht die Antragsgegnerin mehr als 7.000 m2. Auch insofern ist aber nicht erkennbar, dass diese Zahlen einander bedingen.

Bezieht man schließlich ergänzend die zu erwartende Kaufkraftentwicklung und damit das zukünftige Nachfragepotenzial der Antragstellerin in die Betrachtung ein, rechnet diese in ihrem Einzelhandels- und Zentrenkonzept aus dem Jahr 2017 im Vergleich der Jahre 2016 und 2030 mit einer Steigerung von 85,4 bis 216,3 Mio. EUR, wovon in zwei von drei Szenarien auch der stationäre Einzelhandel profitieren wird (S. 60 f.). Überdurchschnittlich waren die Steigerungen zuletzt im Bereich Sportartikel/Fahrräder/Campingartikel von 6,2 Mio. EUR auf 13,4 Mio. EUR zwischen 2006 und 2016 (S. 57). Auch die Entwicklung der Einwohnerzahlen war zuletzt positiv; zwischen 2012 und 2015 ist die Zahl der Einwohner der Antragstellerin um 3,6 % und damit deutlich stärker als im Landesschnitt (1,0 %) gestiegen (S. 10). Dieser Trend hat sich in den Folgejahren fortgesetzt. Ein solchermaßen wachsender Markt mildert Umsatzabflüsse infolge des Markteintritts von Decathlon ab und führt in der Gesamtschau dazu, dass die Entwicklungschancen der Antragstellerin positiver einzuschätzen sind.

4.

Unter zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsfehlern (§ 1 Abs. 7 i.V.m. § 2 Abs. 2 BauGB) leidet der Bebauungsplan nicht.

a)

Angesichts der prognostizierten Umsatzumverteilungen von immerhin 7,5 %, dem vorgeschädigten zentralen Versorgungsbereich Innenstadt der Antragstellerin und den weit auseinanderfallenden Zentralitätskennziffern bestand bei einer Gesamtbetrachtung der städtebaulichen Wirkungsfaktoren aufgrund unmittelbarer Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet zwar ein qualifizierter interkommunaler Abstimmungsbedarf gemäß § 2 Abs. 2 BauGB (vgl. insoweit auch die Wertung des § 11 Abs. 3 BauNVO und dazu BVerwG, Beschl. v. 22.12.2009 - 4 B 25.09 -, BauR 2010, 740 = BRS 74 Nr. 9 = juris Rn. 6). Aus vergleichbaren Erwägungen wie beim Beeinträchtigungsverbot (dazu 3.) liegt eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots jedoch nicht vor. Dessen formeller Komponente - der Pflicht, der Antragstellerin im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung Gelegenheit zu geben, ihre Belange in den Planungsprozess einzubringen - ist die Antragsgegnerin unstreitig nachgekommen. Der materiell-inhaltlichen Komponente ist die Antragsgegnerin ebenfalls gerecht geworden, indem sie die gewichtigen Belange der Antragstellerin - wie ausgeführt - hinreichend ermittelt und im Wege der Abwägung überwunden hat, was sie angesichts der Ausführungen zum Beeinträchtigungsverbot auch durfte. Insbesondere hat die Antragsgegnerin nicht allein aufgrund einer Unterschreitung der Grenze von 10 % pauschalen Kaufkraftabzuges die geringere Wertigkeit der konkurrierenden Interessen angenommen, sondern in einer Gesamtbetrachtung die städtebaulichen Auswirkungen ihrer Planung auf die Versorgungsstandorte der Nachbargemeinden und deren Aufgabenerfüllung entsprechend dem System der Zentralen Orte im Detail und für jede Nachbargemeinde gesondert betrachtet. Unzumutbare Auswirkungen liegen nicht vor, sodass das interkommunale Abstimmungsgebot für die Antragsgegnerin auch keine unüberwindbare Hürde darstellt.

b)

Eine Verletzung des in Plansatz Nr. 2.3 (03) Satz 3 LROP 2017 enthaltenen Grundsatzes der Raumordnung, wonach in einem Mittel- oder Oberzentrum das Einzugsgebiet eines neuen Einzelhandelsgroßprojekts in Bezug auf dessen aperiodischen Sortimente den maßgeblichen Kongruenzraum nicht wesentlich überschreiten soll (Kongruenzgebot), scheidet schon deshalb aus, weil vorliegend ein Kongruenzraum nicht wirksam festgelegt wurde und damit ein im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigender Grundsatz der Raumordnung nicht gegeben ist. Der vom Landkreis Diepholz als unterer Landesplanungsbehörde außerhalb des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) am 26. November 2018 u.a. für die Antragsgegnerin ermittelte Kongruenzraum entfaltet keine rechtliche Wirkung, weil Plansatz Nr. 2.3 (03) Satz 4 LROP 2017, nach dem der maßgebliche Kongruenzraum gemäß Satz 3 von der unteren Landesplanungsbehörde zu "ermitteln" ist, sofern er - wie hier - nicht im RROP festgelegt ist, im Hinblick auf den Ermittlungsauftrag teilunwirksam ist.

Bei der "Ermittlung" außerhalb des RROP handelt es sich - worauf auch die Erläuterungen zum LROP 2017 (S. 110) und die Arbeitshilfe Einzelhandel des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Nr. 3.17 und 3.22) hindeuten - um eine planerische bzw. abwägende Entscheidung. Sie beruht auf einer Vielzahl von Wertungen etwa mit Blick auf die zur Abgrenzung heranzuziehenden Kriterien und deren Gewichtung sowie - im Ergebnis - einer planerischen Festlegung, welchen Raum ein Zentraler Ort versorgen "soll". Die Festlegung durch die untere Landesplanungsbehörde ist damit konstitutiv und keine bloß nachvollziehende Gesetzesanwendung. Sie schränkt zugleich die Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 57 Abs. 1 NV) der einzelnen Gemeinden ein.

Für eine derartige Festlegung des Kongruenzraums außerhalb der gesetzlich verankerten Handlungsformen des Raumordnungsrechts - insbesondere außerhalb der für die Konkretisierung von raumordnungsrechtlichen Vorgaben des Landes üblicherweise vorgesehenen Regionalen Raumordnungsprogramme als Handlungsform der Regionalplanung (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 5 NROG) - bedürfte es einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die mit Blick auf die kommunale Selbstverwaltung insbesondere mit einer verfahrensrechtlichen Sicherung der gemeindlichen Rechtspositionen durch Anhörungs- und Beteiligungsrechte einhergehen müsste. Eine verbindliche oder auch nur abwägungserhebliche Regionalplanung jenseits der gesetzlich geregelten und insofern abschließend formulierten Handlungsformen des Raumordnungsrechts ist den unteren Landesplanungsbehörden demgegenüber verwehrt.

Ist demzufolge Plansatz Nr. 2.3 (03) Satz 4 LROP 2017 insoweit unwirksam, als er eine Ermittlung des maßgeblichen Kongruenzraums durch die unteren Landesplanungsbehörden außerhalb eines Regionalen Raumordnungsprogramms vorsieht, fehlt es in diesem Fall an einer wirksamen Bestimmung des Kongruenzraums. Ohne eine solche Bestimmung, die aufgrund der damit verbundenen regionalplanerischen Entscheidungen weder von der planenden Gemeinde selbst noch vom Gericht getroffen werden kann, ist das Kongruenzgebot als Grundsatz der Raumordnung im Rahmen der Abwägung nicht anwendbar.

5.

Ob der Plan unter weiteren Rechtsfehlern ohne Bezug zu Rechten der Antragstellerin leidet, kann angesichts der obigen Ausführungen offenbleiben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 analog, § 709 Satz 2, § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Prof. Dr. Lenz
Glowienka
Ri'inVG Gebhardt ist aufgrund des Endes ihrer Abordnung an das Nds. Oberverwaltungsgericht an der Signatur gehindert.
Prof. Dr. Lenz