Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.03.2012, Az.: 3 Sa 384/11 B
Lückenhafte Versorgungsordnung mit gespaltener Rentenformel bei außerordentlicher Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze; Anspruch auf erhöhte Betriebsrente aufgrund ergänzender Vertragsauslegung
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 20.03.2012
- Aktenzeichen
- 3 Sa 384/11 B
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 16251
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2012:0320.3SA384.11B.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Braunschweig - 09.02.2011 - AZ: 3 Ca 480/10 B
Rechtsgrundlagen
- § 1 BetrAVG
- § 133 BGB
- § 157 BGB
- § 611 Abs. 1 BGB
- § 275c SGB VI
Amtlicher Leitsatz
Die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze nach § 275 c SGB VI im Jahr 2003 kann bei einer Versorgungszusage mit gespaltener Rentenformel auch dann zu einer durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließenden Regelungslücke führen, wenn der Zweck der gespaltenen Rentenformel, einen erhöhten Versorgungsbedarf für den oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Teil des Entgelts abzudecken, in der Versorgungszusage nicht ausdrücklich genannt ist.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 09.02.2011 - 3 Ca 480/10 B - wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 09.02.2011 verurteilt, an den Kläger weitere 803,46 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 133,91 € seit dem 01.01.2011, 01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 01.05.2011 und 01.06.2011 zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 8/13 und der Kläger zu 5/13.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der an den Kläger zu zahlenden monatlichen Betriebsrente.
Der am 00.00.1945 geborene Kläger war vom 01.05.1982 bis zum 31.03.2008 bei den Rechtsvorgängern der Beklagten beschäftigt. Seit dem 01.10.2010 bezieht er eine gesetzliche Rente. Daneben erhält er eine Altersrente auf Grundlage eines Versorgungsplans vom 01.07.1982. Dieser Versorgungsplan, wegen dessen Inhalts im Übrigen auf die mit der Klageschrift überreichte Kopie (Bl. 5 - 19 d.A.) Bezug genommen wird, enthält u.a. folgende Regelungen:
"4.1.2 Rentenhöhe
Die jährliche Altersrente beträgt:
0,5 % des Entgelts bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze
plus
1,75 % des Teils des Entgelts, um den dieses die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.
multipliziert mit der Anzahl der Jahre und vollen Monate der anrechnungsfähigen Dienstzeit.
Eine einmal erreichte Rentenanwartschaft darf durch eine spätere Erhöhung der BBG nicht mehr vermindert werden."
Die Beklagte errechnete für den Kläger bei anrechenbaren Jahresbezügen in Höhe von 98.172,00 € eine Altersrente in Höhe von monatlich 1.993,39 €. Als Beitragsbemessungsgrenze zum Zeitpunkt des Ausscheidens legte sie einen Betrag von 63.600,00 € zugrunde, wobei auch die außergewöhnliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 von 57.600,00 € jährlich auf 63.600,00 € berücksichtigt wurde.
Bei einer um 6.000,00 € reduzierten Beitragsbemessungsgrenze (also beim Herausrechnen der außergewöhnlichen Anhebung) ergäbe sich für den Kläger unstreitig eine um 161,98 € höhere monatliche Betriebsrente. Aus der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze resultiert für ihn gleichzeitig ein Vorteil bei der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 28,07 € brutto monatlich. Den sich ergebenden Differenzbetrag in Höhe von 133,91 € macht der Kläger mit der vorliegenden Klage geltend.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, nach den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 21.04.2009 sei bei gespaltenen Rentenformeln nicht die tatsächliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem Jahr 2008 in Höhe von 63.600,00€, sondern eine um 6.000,00 € reduzierte Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267,82€ brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 133,91 € seit dem 01.11.2010 und 01.12.2010 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, die genannten Urteile des Bundesarbeitsgerichts seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. In den damals zu entscheidenden Fällen seien die Arbeitnehmer in zeitlicher Nähe zur Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 ins gesetzliche Rentenalter gekommen. Im Fall des Klägers seien jedoch seitdemüber sieben Jahre vergangen. Sie (die Beklagte) habe es in dieser Zeit ausdrücklich unterlassen, die Versorgungsordnung zu ändern. Vielmehr habe sie durch entsprechende Berechnung der Renten ausdrücklich ihren Willen zum Ausdruck gebracht, am Wortlaut des Versorgungsplans festzuhalten. Der Kläger habe seinerseits ausreichend Zeit gehabt, seit 2003 verstärkte Maßnahmen der Eigenvorsorge zu treffen. Außerdem sei durch den zeitlichen Abstand zur Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 die Versorgungssituation durch den Anstieg der Gehälter kompensiert worden. Gegen eine Regelungslücke spreche im Übrigen auch, dass die Versorgungsordnung für wesentliche Änderungen bei Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechende Modifikationsmöglichkeiten vorsehe.
Durch Urteil vom 09.02.2011 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und die Berufung besonders zugelassen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 76 - 81 d.A.) Bezug genommen. Das Urteil ist der Beklagten am 03.03.2011 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 22.03.2011 Berufung eingelegt und diese am 29.04.2011 begründet. Der Anschlussberufungsschriftsatz des Klägers ist am 13.05.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
Die Beklagte ist der Ansicht, zu Unrecht habe das Arbeitsgericht eine Regelungslücke angenommen. Es habe nicht beachtet, dass der Versorgungsplan die Regelungszwecke ausdrücklich beschreibe. Für die Unterstellung einer darüber hinausgehenden Zielsetzung bestehe weder Raum noch Veranlassung. Das Arbeitsgericht unterstelle einen weiteren - ungeschriebenen - Zweck, nämlich den Ausgleich eines sogenannten "erhöhten Versorgungsbedürfnisses". Eine gespaltene Rentenformel könne aber durchaus unterschiedlichen Zwecken dienen. Sie sei nicht zwangsläufig an den Umstand gebunden, die für den Bereich oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze nicht gewährte gesetzliche Rente zu kompensieren. Es könne auch nicht von einer Planwidrigkeit im Hinblick auf die Berechnung ausgegangen werden. Vielmehr werde der Zweck des Versorgungsplans nach wie vor vollständig erreicht. Die Annahme eines "erhöhten Versorgungsbedarfes" sei unzutreffend. Der Auslegung des Arbeitsgerichts stehe zudem die gesetzgeberische Wertung im Zusammenhang mit der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 entgegen. Hintergrund hierfür sei nämlich die gestiegene Lebenserwartung und die Vermeidung eines daraus allmählich resultierenden Defizits der Rentenversicherungskassen gewesen. Weiterhin hätten die Lohnnebenkosten der Arbeitgeber reduziert werden sollen.
Die Beklagte beantragt:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig, Aktenzeichen 3 Ca 480/10 B, vom 9. Februar 2011 wird abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
1. die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 09.02.2011, Az.: 3 Ca 480/10 B, zurückzuweisen und
2. im Wege der Anschlussberufung die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 803,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 133,91€ seit dem 01.01.2011, 01.02.2011, 01.03.2011, 01.04.2011, 01.05.2011 sowie 01.06.2011 zu zahlen.
Einen zwischenzeitlich angekündigten Antrag mit einer Erhöhung des Antrags zu 2 auf 2.865,00 € hat der Kläger nicht aufrecht erhalten.
Die Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Der Kläger ist der Ansicht, im vorliegenden Fall ergebe sich die Relation der Betriebsrente zur gesetzlichen Rente allein schon auf dem Abstellen auf die Beitragsbemessungsgrenze und damit unmittelbar auf das gesetzliche Rentenversorgungsniveau. Die sich für ihn ergebenden Einbußen seien auch nicht marginal.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die in beiden Instanzen überreichten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 66, 64 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO). Die Zulässigkeit der Anschlussberufung des Klägers folgt aus § 524 ZPO. Insbesondere ist die Frist gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG gewahrt.
II. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Auf die Anschlussberufung des Klägers war das Urteil antragsgemäß teilweise abzuändern.
Die Klage ist begründet. Der Kläger hat für die Monate Oktober 2010 bis Mai 2011 Anspruch auf Zahlung einer um 133,91 € brutto monatlich höheren Betriebsrente.
1. Nach dem Inhalt der geltenden Versorgungsordnung hätte die Beklagte den Rentenanspruch des Klägers allerdings zutreffend berechnet. Danach bestimmt sich die Rentenhöhe nach einem bestimmten Prozentsatz des Entgelts multipliziert mit der Anzahl der Jahre und vollen Monate der anrechnungsfähigen Dienstzeit. Bei der Entgeltberechnung ist das Entgelt bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze mit 0,5 % und der darüber liegende Teil mit 1,75 % zu berücksichtigen. Gemäß Ziffer 1.13 ist Beitragsbemessungsgrenze die jährliche Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung. Damit wäre nach dem Wortlaut der Versorgungsordnung die tatsächliche geltende Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen einschließlich der außerplanmäßigen Anhebung des Jahres 2003.
2. Die Versorgungsordnung ist jedoch ergänzend auszulegen. Zutreffend hat das Arbeitsgericht bei der Ermittlung der Betriebsrente von der geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenze einen Betrag in Höhe von 500,00 € in Abzug gebracht. Das ist der Betrag, um den die Beitragsbemessungsgrenze durch § 275 c SGB VI im Jahre 2003 außerordentlich angehoben wurde.
Die den Versorgungsleistungen zugrunde liegende Versorgungsordnung ist eine Gesamtzusage. Diese für eine Vielzahl von Fällen geschaffene Regelung ist gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen. Diese Auslegungsgrundsätze gelten auch für eine ergänzende Vertragsauslegung. Diese verfolgt den Zweck, planwidrige Lücken in einer rechtsgeschäftlichen Regelung zu schließen. Eine derartige planwidrige Unvollständigkeit liegt dann vor, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, wenn also ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BAG, Urteil vom 09.12.2008 - 3 AZR 431/07; BGH, Urteil vom 17.01.2007 - XII ZR 171/06 - BGHZ 170, 311 = NJW-RR 2007, 687). Lässt sich eine planwidrige Unvollständigkeit feststellen, so ist diese durch eine angemessene Regelung zu ergänzen. Abzustellen ist darauf, was die Parteien bei einer Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten; dabei ist der Vertragsinhalt Stütze und Richtlinie (BGH, Urteil vom 30.03.1990 - V ZR 113/89 - BGHZ 111/110 = NJW 1990, 1723).
Infolge der außerordentlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 ist die vorliegende Versorgungsordnung planwidrig unvollständig geworden. Sie enthält in Ziffer 4.1.2 eine sogenannte "gespaltene" Rentenformel. Sinn und Zweck einer solchen Rentenformel ist es, den im Einkommensbereich über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch eine gesetzliche Altersrente abgesichert ist. Dieser Zweck der gespaltenen Rentenformel ist allerdings - hierauf weist die Beklagte zu Recht hin - in der Versorgungsordnung nicht ausdrücklich niedergelegt. Was die Zwecke der Versorgungsordnung anbelangt, heißt es vielmehr lediglich in der Einführung:
"Diese Leistungen sollen Ihnen und Ihren Hinterbliebenen eine bessere Versorgung gewähren, und Ihnen unsere Verbundenheit beweisen sowie unsere Anerkennung für Ihre Leistungen."
Damit sind die Zwecke der Versorgungsordnung allerdings nicht umfassend umschrieben. Das ergibt sich bereits aus den weiteren Ausführungen in der Einführung, die ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherungen bestenfalls eine Grundversorgung gewährleisteten, die sich jedoch nur auf den Teil des Einkommens beziehe, das die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteige. Hier klingt bereits ein erhöhter Versorgungsbedarf für den oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Teil des Einkommens an. Darüber hinaus zeigt schon die Verwendung einer gespaltenen Rentenformel, dass offenbar im Hinblick auf verschiedene Einkommensbestandteile ein unterschiedlicher Versorgungsbedarf unterstellt wird. Bei der Differenzierung stellt die Versorgungsordnung nämlich nicht auf eine bestimmte feststehende oder von anderen Variablen abhängige Einkommensgrenze ab, z.B. auf ein Entgelt, das um einen bestimmten Betrag oberhalb des höchsten Tarifeinkommens liegt, sondern ausdrücklich auf eine rentenversicherungsrechtliche Rechengröße. Entscheidend ist also für die Differenzierung nicht etwa eine besondere Verantwortung der Mitarbeiter, eine besondere Verbundenheit mit dem Unternehmen und ebenso wenig die Frage, ob es sich um außertarifliche Angestellte handelt. Erkennbar wird vielmehr das Bestreben, dem Mitarbeiter im Anschluss an seiner Erwerbsfähigkeit ein bestimmtes Einkommensniveau zu erhalten.
In diesem Punkt ist durch die außergewöhnliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 eine planwidrige Regelungslücke entstanden. Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich durch neue Rechtsverordnungen festgesetzt, und zwar der entsprechend der Steigerung der durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter in Deutschland. Dieses System der jährlichen Anpassung gilt im Wesentlichen unverändert seit 1924. Im Jahr 2003 hat der Gesetzgeber diese Systematik einmalig durchbrochen. Die Beitragsbemessungsgrenze wurde in diesem Jahr einmalig außerplanmäßig neben der sich aus der Gehaltsentwicklung ergebenden Anpassung von 100,00 € um weitere 500,00 € monatlich erhöht, um über höhere Beitragseinnahmen eine Dämpfung des Anstiegs der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erreichen. Der vorliegenden Versorgungsordnung lag die Erwägung zugrunde, dass diese bisherige Entwicklung seit 1924 auch in den folgenden Jahren weiterhin nachvollzogen werden würde. Die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 führte daher dazu, dass die Einkommensbestandteile, die über den allgemeinen Anstieg der Gehälter liegen, planwidrig nur mit einem niedrigeren Versorgungsprozentsatz berücksichtigt werden, was im Fall des Klägers zu einer nicht unerheblichen Versorgungseinbuße vonüber 5 % führt.
Die durch die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze entstandene Regelungslücke ist durch eine angemessene Regelung zu ergänzen. Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben wäre durch die Vertragspartner eine Regelung getroffen worden, nach der die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze aus dem Jahr 2003 unberücksichtigt geblieben wäre. Von dem sich hieraus ergebenden Differenzbetrag ist allerdings der Betrag in Abzug zu bringen, um den sich die gesetzliche Rente infolge der höheren Beitragszahlungen erhöht. In diesem Punkt schließt sich die Kammer der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an und macht sie sich ausdrücklich zu eigen (vgl. BAG, Urteile vom 21.04.2009 - 3 AZR 695/08 - NZA 2010, 572 - sowie 3 AZR 471/07 - AP 1 zu § 579 SGB VI; so auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.09.2011 - 17 Sa 14/11; abweichend: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.2011 - 18 Sa 75/11; einschränkend: LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.12.2009 - 11 Sa 1783/07 B; ablehnend: Diller, NZA 2012, 22; Böhm/Ulbrich, BB 2010, 1341). Die von den Parteien zugrunde gelegten gesetzlichen Rahmenbedingungen sind Teil der Versorgungsvereinbarung geworden. Insofern kann auch nicht eingewandt werden, die Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze sei stets von nicht vorhersehbaren Entwicklungen abhängig gewesen (so LAG Hessen, Urteil vom 05.10.2011 - 8 Sa 521/11). Vielmehr bestand seit 1924 eine durchgehende Erwartung, dass die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze immer einem bestimmten System folgen würde, nämlich der Entwicklung der Löhne und Gehälter. Mit einer außerplanmäßigen Erhöhung mussten die Vertragsparteien jedenfalls bis zum Jahr 2003 nicht rechnen. Hierdurch ergab sich eine völlig außergewöhnliche Verschiebung bei der Ermittlung der Rentenhöhe. Allerdings mögen sich diese Unterschiede im Lauf der kommenden Jahre für später ins Rentenalter kommende Arbeitnehmer infolge der gleichzeitigen Anhebung der gesetzlichen Rente auf lange Sicht ausgleichen. Das gilt jedoch nicht für den Kläger, bei dem der Absenkung der Betriebsrente eine nur geringfügige Erhöhung der gesetzlichen Rente gegenübersteht. Dies beruht darauf, dass er bereits wenige Jahre nach der außergewöhnlichen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist.
Die Beklagte kann in diesem Zusammenhang auch nicht etwa mit Erfolg geltend machen, der vorliegende Fall unterscheide sich von den Fällen, die den zitierten Urteilen des Bundesarbeitsgerichts zugrunde liegen dadurch, dass der Kläger erst sehr viel später (und nicht bereits 2003 oder 2006) das Renteneintrittsalter erreicht habe. Dieser Gesichtspunkt könnte sich allenfalls dann auswirken, wenn durch den Zeitablauf eine weitgehende Kompensation der Rentennachteile erfolgt wäre. Das ist jedoch gerade nicht der Fall.
Durch die ergänzende Vertragsauslegung werden auch nicht etwa die berechtigten Interessen des Versorgungsschuldners beeinträchtigt. Es geht nämlich vorliegend nicht darum, dem Versorgungsschuldner zusätzliche Leistungen aufzubürden. Im Gegenteil: Es wird verhindert, dass dieser durch außerplanmäßige Vorgänge in erheblichem Umfang von seiner Rentenzahlungspflicht befreit wird. Die ergänzende Auslegung der Versorgungsordnung führt also nicht zu einer planwidrigen Erhöhung der Aufwendungen, sondern verhindert lediglich, dass allein der Arbeitgeber von einer außergewöhnlichen Änderung im Sozialversicherungsrecht profitiert.
Unerheblich ist ferner der Einwand der Beklagten, die Nachteile bei der Versorgung seien durch den Anstieg der Gehälter ab 2003 kompensiert worden. Insoweit gibt es keine konkreten Anhaltspunkte, dass es korrespondierend zu der außerordentlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 zu außergewöhnlichen Anpassungen der Gehälter gerade mit Rücksicht auf diesen Umstand gekommen wäre.
Gegen eine Schließung der Regelungslücke spricht entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht die Regelung in Ziffer 10 der Versorgungsordnung. Darin behält sich die Firma unter bestimmten Umständen die Kürzung oder Einstellung der Leistungen vor. Zum Einen handelt es sich hierbei um einen durchaus nicht unüblichen Vorbehalt. Zum Anderen lässt sich nicht erkennen, inwieweit hierdurch abschließend alle Fälle etwaiger Änderungen der zugrundeliegenden für die Versorgung maßgeblichen Umstände erfasst sein sollten. Vielmehr ging es der Beklagten mit dem Vorbehalt lediglich darum, für bestimmte Risiken nicht eintreten zu müssen. Aus der Regelung folgt nicht, dass einerÄnderung der Gesamtumstände nur durch Ausübung des Vorbehalts durch die Beklagte Rechnung getragen werden könnte, ganz abgesehen davon, dass offensichtlich nur solche Fälle erfasst sind, in denen sich erhebliche Mehraufwendungen zum Nachteil der Beklagten ergeben könnten.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO.
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.