Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 06.12.2012, Az.: 4 Sa 454/12 B

Auslegung einer Versorgungsordnung mit gespaltener Rentenformel bei außerplanmäßiger Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
06.12.2012
Aktenzeichen
4 Sa 454/12 B
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 36452
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2012:1206.4SA454.12B.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Göttingen - 14.03.2012 - AZ: 4 Ca 406/11 B

Redaktioneller Leitsatz

Legt eine Betriebsvereinbarung über freiwillige soziale Leistungen lediglich fest, dass sich die Versorgungssumme aus der maßgeblichen Grundsumme und der Anzahl der zurückgelegten Dienstjahre ergibt und regelt sie die für die Bestimmung der Versorgungssumme zugrunde zu legende Formel, ohne ausdrücklich auf § 159 SGB VI Bezug zu nehmen oder den Begriff der Beitragsbemessungsgrenze zu verwenden, liegt keine planwidrige Regelungslücke vor; gehen die Betriebsparteien übereinstimmend davon aus, dass die Grundsumme nach einer gespaltenen Beitragsformel bestimmt wird, macht dies die planmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze entsprechend der Entwicklung der allgemeinen Löhne und Gehälter noch nicht zum Vertragsinhalt sondern ist ebenso wie das ruhegeldfähige Gehalt bloße Bezugs- und Planungsgröße.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 14. März 2012 - 4 Ca 406/11 B - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der am 00.00.1958 geborene Kläger trat auf der Grundlage einer schriftlichen Einstellungszusage mit Wirkung vom 1. April 1985 als Sachbearbeiter für Systementwicklung und Programmierung in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der A. AG. Auf das Arbeitsverhältnis der Vertragsparteien fand die Betriebsvereinbarung über freiwillige soziale Leistungen vom 22. Dezember 1980 Anwendung. Im Rahmen eines Betriebsübergangs gingen die Rechte und Pflichten aus diesem Arbeitsverhältnis zum 1. Januar 2000 auf die Beklagte über. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete zum 31. August 2006.

2

Die Betriebsvereinbarung über freiwillige soziale Leistungen bestimmt unter § 16, dass die Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei den Mitarbeitern, die bis zum 30. Juni 1981 in die Dienste des Betriebs getreten sind, durch eine Versorgungszusage erfolgt. Mitarbeiter, die vom 1. Juli 1981 an in den Betrieb eintreten, erhalten nach einer Mindestdienstzeit im Betrieb von 10 Jahren anstelle der Versorgungszusage Leistungen aus einer Direktversicherung. Da bei dem Kläger Vorbeschäftigungszeiten ab dem 1. Dezember 1983 angerechnet wurden, schloss die Rechtsvorgängerin der Beklagten für ihn am 1. Dezember 1993 eine Direktversicherung ab. Dabei handelt es sich um eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall einschließlich einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Das Ablaufalter ist das 65. Lebensjahr des Klägers.

3

Rechtsgrundlage für den Abschluss der Direktversicherung ist die Betriebsvereinbarung vom 9. März 1987. Gem. Ziff. 3 Buchst. b der Betriebsvereinbarung richtet sich die Höhe des versicherten Kapitals nach der Versorgungssumme, die sich aus der Grundsumme und der Anzahl der zurückgelegten Dienstjahre ergibt. Die Berechnung der Grundsumme selbst ist in der Betriebsvereinbarung nicht geregelt. Sie war aber bereits Gegenstand von Versorgungsregelungen, die vor 1977 bestanden. Danach wird die Grundsumme (G) nach der Formel bestimmt, dass das ruhegeldfähige Gehalt bis zur Beitragsbemessungsgrenze mit 37,5 % und das ruhegeldfähige Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze mit 125 % multipliziert werden. Die so ermittelte Grundsumme wird anschließend auf die nächsten vollen 50 € aufgerundet. Für den Kläger ergeben sich für den Zeitraum von 2002 bis 2006 folgende Grundsummen:

BBG

Gehalt

35 %

125 %

Grundsumme insgesamt

01.01.2002

54.000 €

83.465,33

20.250,00

36.831,66

57.081,66

57.100,00

01.01.2003

61.200 €

85.137,00

22.950,00

29.921,25

52.871,25

52.900,00

01.01.2004

61.800 €

91.637,00

23.175,00

37.296,25

60.471,25

60.500,00

01.01.2005

62.400 €

93.288,00

23.400,00

38.610,00

62.010,00

62.050,00

01.01.2006

63.000 €

95.160.00

23.625,00

40.200.00

63.825,00

63.850,00

01.12.2023

Ablaufleistung

152.296,00

4

Im September 2003 teilte die Beklagte dem Kläger schriftlich mit, dass die Grundsumme zum 1. Januar 2003 - unter Berücksichtigung einer Besitzstandwahrung - 57.100,00 Euro (Höhe des Vorjahres) betrage.

5

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der nach § 160 SGB VI erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung) vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4561) war die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2003 zunächst auf 55.200,00 Euro jährlich und 4.600,00 Euro monatlich festgesetzt worden. Sodann wurde durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) § 275c in das SGB VI eingefügt. Diese Vorschrift, die zum 1. Januar 2003 in Kraft trat, legte die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2003 auf 61.200,00 Euro jährlich und 5.100,00 Euro monatlich fest. Zudem wurden durch § 275c Abs. 3 SGB VI die ungerundeten Ausgangswerte für die Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2004 festgelegt. Dies hatte und hat zur Folge, dass sich die einmalige stärkere Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 im Ergebnis auch erhöhend bei der Fortschreibung der Beitragsbemessungsgrenzen auf dem "üblichen" Verordnungsweg auswirkte.

6

Ohne die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze ergäbe sich folgende Berechnung:

BBG

Gehalt

35 %

125 %

Grundsumme

01.01.2002

54.000,

83.465,33

20.250,00

36.831,66

57.081,66

57.100

136.195,49

01.01.2003

55.200

85.137,00

20.700,00

37.421.25

58.121,25

58.150

138.699,96

01.01.2004

55.800

91.637,00

20.925,00

44.796,25

65.721,25

65.750

156.827,56

01.01.2005

56.400

93.288,00

21.150,00

46.110,00

67.260,00

67.300

160.524,63

01.01.2006

57.000

95.160,00

21.375,00

47.700,00

69.075,00

69.100

164.818,01

7

Mit Schreiben vom 26. Februar 2007 teilte das mit der Verwaltung der Versorgung beauftragte Unternehmen (B. GmbH) dem Kläger mit, dass er zum 1. Dezember 2023 eine Ablaufleistung von voraussichtlich 152.296,00 € erhalte.

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, es handele sich vorliegend um eine Versorgungsordnung mit "gespaltener Rentenformel" im Sinne der angezogenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 2009 (3 AZR 471/07; 3 AZR 695/08), die durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 lückenhaft geworden und deshalb ergänzend auszulegen sei. Die Versorgungssumme sei ohne Berücksichtigung der außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze zu errechnen. Dass es sich im vorliegenden Fall um eine Zusage in Form der Direktversicherung handele, sei unerheblich, weil diese nur die "äußere Hülle" darstelle und der Versorgung materiell eine "gespaltene Rentenformel" zugrunde liege. Ohne eine ergänzende Vertragsauslegung sei das Ziel einer Absicherung des erhöhten Versorgungsbedarfs für Vergütungsbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze nicht zu erreichen. Hierfür reiche auch die Besitzstandsregelung nicht aus, die nur das Absenken der Grundsumme und damit der Versorgungssumme verhindere.

9

Der Kläger hat beantragt festzustellen,

10

dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger im Rahmen der zugesagten betrieblichen Altersversorgung so zu stellen, als wäre die außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 nicht erfolgt.

11

Die Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte hat vorgetragen, es könne dahinstehen, ob den vom Kläger angezogenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 2009 in der Sache zu folgen sei, weil diese sich jedenfalls nur auf unmittelbare Versorgungszusagen bezögen. Die Entscheidungen seien auf den vorliegend zu beurteilenden Fall der Direktversicherung mit Kapitalbildung nicht übertragbar. Die Versorgungszusage stelle nicht auf einen bestimmten Versorgungsbedarf ab. Die Grundsumme diene lediglich der Berechnung der jährlich abzuführenden Beiträge, um die entsprechende Versicherungsleistung zu erreichen. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Beiträge jährlich versteuert worden seien und im Gegensatz zu den unmittelbaren Versorgungszusagen Steuern bei der Auszahlung nicht mehr anfallen. Die Besitzstandsregelung spreche bereits dagegen, dass überhaupt eine regelungsbedürftige Lücke vorliege. Letztlich habe der Kläger auch nicht berücksichtigt, dass die durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze zu erwartende Mehrrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen sei.

14

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 14. März 2012 abgewiesen. Gegen das ihm am 21. März 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. April 2012 Berufung eingelegt und sie nach Verlängerung der Begründungsfrist am 21. Juni 2012 begründet.

15

Der Kläger rügt, das Arbeitsgericht habe bei der Beurteilung der Billigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung den falschen Beurteilungszeitpunkt zugrunde gelegt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Billigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung sei nicht der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sondern der Zeitpunkt der außerplanmäßigen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003.

16

Der Kläger beantragt,

17

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Göttingen vom 14. März 2012 - 4 Ca 406/11 B - festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger im Rahmen der zugesagten betrieblichen Altersversorgung so zu stellen, als wäre die außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 nicht erfolgt.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 25. Juli 2012.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

23

I. Die Klage ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO liegen vor. Bei der Verpflichtung zur Verschaffung einer Versorgung nach bestimmten Regeln handelt es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis (BAG 19. August 2008 - 3 AZR 922/06 - NZA-RR 2009, 449 - 453). Da die Beklagte ihre Verschaffungspflicht leugnet, steht dem Kläger auch ein Feststellungsinteresse zur Seite.

24

II. Die Klage ist nicht begründet. Die Beklagte ist aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht verpflichtet, den Kläger so zu stellen, als wäre die außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 nicht erfolgt.

25

1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) in das BetrAVG eingefügt wurde, basiert auf der ständigen Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesarbeitsgerichts, wonach im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungspflichten ist (BAG 29. August 2000 - 3 AZR 201/00 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 55). Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Er hat demnach gleichwertige Leistungen zu erbringen. Nach dem betriebsrentenrechtlichen System führt diese Einstandspflicht des Arbeitgebers nicht lediglich zu Schadenersatz-, sondern zu Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 1 BetrAVG durch das Altersvermögensgesetz aufgegriffen. Ausweislich der amtlichen Begründung sollte "lediglich aus Gründen der Klarstellung ausdrücklich geregelt" werden, "dass unabhängig von der Durchführungsform der betrieblichen Altersversorgung immer eine arbeitsrechtliche 'Grundverpflichtung' des Arbeitgebers zur Erbringung der zugesagten Leistungen besteht" (BT-Drucks. 14/4595 S. 67). Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der Arbeitgeber sich seiner Verpflichtungen aus der Versorgungszusage nicht dadurch entledigen kann, dass er die betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführt. Ihn trifft insoweit vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen ggf. zu verschaffen hat.

26

Nach § 1 Abs. 1 BetrAVG ist demnach betriebsrentenrechtlich zu unterscheiden zwischen der Versorgungszusage (Satz 1), der Bestimmung des internen oder externen Durchführungsweges (Satz 2) und dem aus der Einstandspflicht (Satz 3) folgenden Verschaffungsanspruch als Erfüllungsanspruch. Der Verschaffungsanspruch richtet sich mithin darauf, eine Lücke zu schließen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgestaltung des Durchführungsweges andererseits ergeben kann. Das bedeutet vorliegend: Bleiben die Leistungen des externen Versorgungsträgers hinter den zugesagten Leistungen der Rechtsvorgängerin der Beklagen zurück, weil nicht oder nicht in ausreichendem Umfang Versicherungsbeiträge in die Direktversicherung gezahlt wurden, richten sich die Ansprüche unmittelbar gegen die Beklagte.

27

2. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat ihre Verpflichtungen aus der Versorgungszusage - der Betriebsvereinbarung vom 9. März 1987 - erfüllt.

28

a. Nach der Betriebsvereinbarung im Zusammenhang mit der tatsächlichen Handhabung wird die Grundsumme (G) nach der Formel bestimmt, dass das ruhegeldfähige Gehalt bis zur Beitragsbemessungsgrenze mit 37,5 % und das ruhegeldfähige Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze mit 125 % multipliziert werden. Die Parteien gehen bei ihrer Berechnung übereinstimmend davon aus, dass sich die Versorgungssumme durch Multiplikation der Grundsumme mit dem Faktor 4,3 und dem Unverfallbarkeitsfaktor von 0,5547 ergibt. Danach berechnet sich die Ablaufleistung wie folgt:

29

63.850 x 4,30 x 0,5547 (m/n-tel Faktor) = 152.295,66 €

30

Die Beklagte hat den unverfallbaren Anspruch des Klägers zum 65. Lebensjahr (01.12.2023) in dem Schreiben vom 16. März 2007 zutreffend mit 152.295,66 Euro brutto ermittelt.

31

b. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich keine voraussichtliche Ablaufleistung in Höhe von 164.818,01 €. Das wäre nur dann der Fall, wenn im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung oder nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage von einer Grundsumme in Höhe von 69.100,00 € auszugehen wäre, aus der sich folgende Berechnung ergäbe:

32

69.100 x 4,30 x 0,5547 (m/n-tel Faktor) = 164.818,01

33

3. Die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung liegen nicht vor. Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist zunächst, dass die Vereinbarung der Parteien eine Regelungslücke - eine planwidrige Unvollständigkeit - aufweist. Eine Regelungslücke liegt dann vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn zwar nicht übersehen, aber bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht für regelungsbedürftig gehalten haben, und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BAG 17. April 2012 - 3 AZR 380/10; 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - AP § 2 BetrAVG Nr. 60; 3 AZR 471/07 - AP § 159 SGB VI Nr. 1; 3 AZR 695/08 - NZA 2010, 572 [BAG 21.04.2009 - 3 AZR 695/08] - 576). Auch unbewusste Regelungslücken in Betriebsvereinbarungen sind von den Gerichten durch ergänzende Auslegung zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Vertragspartner ergeben. Fehlt es hieran, kommt eine Lückenschließung nur dann in Betracht, wenn eine bestimmte Regelung nach objektiver Betrachtung zwingend geboten ist (BAG 3. November 1998 - 3 AZR 432/97 - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 41).

34

4. Unter Zugrundelegung dieser Prüfungsmaßstäbe ist bereits eine planwidrige Regelungslücke in der Betriebsvereinbarung vom 9. März 1987 nicht feststellbar. Die Betriebsvereinbarung nimmt weder ausdrücklich auf § 159 SGB VI Bezug noch verwendet sie den Begriff der Beitragsbemessungsgrenze. Sie legt lediglich fest, dass sich die Versorgungssumme aus der maßgeblichen Grundsumme und der Anzahl der zurückgelegten Dienstjahre ergibt und regelt die für die Bestimmung der Versorgungssumme zugrunde zu legende Formel. Dass die Betriebsparteien übereinstimmend davon ausgingen, dass die Grundsumme - wie seit Jahrzehnten bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten üblich - nach einer gespaltenen Beitragsformel bestimmt wird, macht die planmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze entsprechend der Entwicklung der allgemeinen Löhne und Gehälter noch nicht zum Vertragsinhalt. Sie ist ebenso wie das ruhegeldfähige Gehalt bloße Bezugs- bzw. Planungsgröße. Dass die Betriebsparteien darüber hinaus in ihren Willen aufgenommen haben, die planmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze gem. § 159 SGB VI festzuschreiben und damit im Ergebnis jedem gesetzgeberischen Eingriff vorzubeugen, hat in der Betriebsvereinbarung keinen Niederschlag gefunden.

35

Die Überlegungen, die zum Abschluss der Betriebsvereinbarungen vom 22. Dezember 1980 und 9. März 1987 geführt haben, sprechen eher gegen einen solchen Willen der Betriebsparteien. Mit der Betriebsvereinbarung vom 9. März 1987 haben die Betriebspartner die Betriebsvereinbarung über freiwillige soziale Leistungen ergänzt. In der Betriebsvereinbarung vom 22. Dezember 1980 haben sich die Betriebspartner darüber verständigt, dass die Mitarbeiter, die ab dem 1. Juli 1981 in den Betrieb eintreten, anstelle der (Gesamt-)Versorgungszusage Leistungen aus einer Direktversicherung erhalten. Die Ablösung des Gesamtversorgungssystems war Gegenstand einer Besprechung mit dem Ausschuss Altersversorgung der Betriebsräte vom 24. November 1978. Dort wurde anhand von Tabellen aufgezeigt, dass die zu erwartende Gesamtversorgung über den Nettobezügen liegt und daher von einer Überversorgung auszugehen war. Der Vorstand habe daher - so der Wortlaut des Protokolls - beschlossen, die derzeitige Versorgungsregelung zu schließen und durch eine neue Altersversorgungsregelung zu ersetzen. Als Lebensversicherungsunternehmen stehe es dem Unternehmen gut an, wenn es als Altersversorgung Direktversicherungen abschließe. Die Ablösung des Gesamtversorgungssystems durch eine beitragsorientierte Leistungszusage spricht eher für den Willen der Betriebspartner, eine von der gesetzlichen Rente unabhängige Versorgung zu schaffen.

36

a. Die ergänzende Vertragsauslegung darf nicht zu einem Ergebnis führen, das dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien widerspricht. Die Betriebsparteien haben sich in der Betriebsvereinbarung für eine beitragsorientierte Leistungszusage und gegen ein Gesamtversorgungssystem entschieden. Zusagen, die Betriebsrenten im Rahmen einer Gesamtversorgung an die Entwicklung der Einkünfte aktiver Arbeitnehmer anbinden, sind ganz erheblichen Unsicherheiten ausgesetzt. Zur Zeit der Schaffung des Versorgungswerks ist nicht nur die allgemeine Vergütungsentwicklung ungewiss; Gesamtversorgungssysteme hängen notwendigerweise von der Entwicklung der Sozialgesetzgebung ab, so dass auch die Höhe der anrechenbaren Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung Schwankungen und sozialpolitischen Unwägbarkeiten unterliegt. Dabei können sich die Berechnungsfaktoren der Betriebsrente sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Arbeitgebers bzw. Rentners verändern. Vor diesem Hintergrund bringt ein Arbeitgeber, der eine betriebliche Altersversorgung zusagt, die von derart ungewissen Faktoren abhängen soll, zugleich zum Ausdruck, dass er des ungeachtet für ein bestimmtes Versorgungsniveau einstehen will. Dies stellt die Übernahme eines gesteigerten Risikos dar und kommt einem Garantieversprechen sehr nahe (BAG 19. Februar 2008 - 3 AZR 290/06 - AP § 313 BGB Nr. 5). Darin liegt ein struktureller Unterschied zu der beitragsorientierten Leistungszusage mit gespaltener Beitragsformel, die pauschaliert die Versorgungslücke ausgleichen soll, die dadurch entsteht, dass das Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze nicht zu einem Anspruch auf eine höhere gesetzliche Rente führt (BAG 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - AP § 2 BetrAVG Nr. 66). Diese Plangestaltung basiert auf einem völlig anderen Grundverständnis. Das Unternehmen verspricht den Arbeitnehmern einen definierten Beitrag. Der Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze führt lediglich zu einer Umstrukturierung des jährlichen Gesamtaufwands für Altersversorgung. Ein durch den Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze reduzierter Beitrag in das betriebliche Versorgungssystem wird durch den höheren Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung kompensiert. Eine Regelungslücke ist dadurch nicht entstanden.

37

b. Der Kläger meint, unter Zugrundelegung der angezogenen Entscheidungen des 3. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 2009 (3 AZR 471/07; 3 AZR 695/08) sei auch vorliegend von einer Regelungslücke auszugehen, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen sei. Sinn und Zweck einer gespaltenen Rentenformel sei es, den für den Einkommensbereich oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf durch die hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken. Wegen der Auswirkung der außerordentlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 sei dieser Teil des Regelungsplans nicht mehr zu erreichen. Dies führe zu einer erheblichen Versorgungseinbuße, der keine entsprechende Verbesserung der gesetzlichen Rente gegenüberstehe. Hätten die Betriebsparteien die außerordentliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze vorausgesehen, hätten sie lediglich deren Erhöhung nach den Grundsätzen des § 159 SGB VI, d. h. unter Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensentwicklung geregelt. Entsprechend sei die entstandene Regelungslücke durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Die insoweit maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2003 sei demnach nach den Grundsätzen des § 159 SGB VI festzusetzen und für die Folgejahre fortzuschreiben.

38

c. Die vom 3. Senat in den Entscheidungen vom 21. April 2009 für Leistungszusagen aufgestellten Grundsätze sind auf die vorliegende beitragsorientierte Zusage mit gespaltener Beitragsformel nicht übertragbar. Zwar beziehen sich die beitragsorientierten Systeme mit gespaltener Dotierungsformel ebenso auf die Anwartschaftsdynamik des § 159 SGB VI. Sie orientieren sich an einer Steigerung der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe der durchschnittlichen Einkommenssteigerung aller gesetzlich Versicherten. Gegen eine Übertragbarkeit spricht jedoch, dass bei den beitragsorientierten Leistungszusagen der Aufbau der Versorgungsleistungen anders erfolgt und jährliche Beiträge die Gehaltsdynamik abschließend berücksichtigen. Anders als bei endgehaltsabhängigen Rentenzusagen hat die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze bei beitragsorientierten Zusagen keine rückwirkende Leistungsauswirkung, sondern wirkt nur für künftige Beiträge. Auch für den Kläger wirkt sich der BBG-Sprung nur für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 und damit nur zeitanteilig aus. Im Gegenzug wurden für ihn in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. August 2006 höhere Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt.

39

5. Wird zugunsten des Klägers eine planwidrige Regelungslücke in der Betriebsvereinbarung unterstellt, kommt eine Lückenschließung durch das Gericht in seinem Sinne gleichwohl nicht in Betracht. Weder ergeben sich ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Betriebsparteien, noch ist eine bestimmte Regelung bei objektiver Betrachtung zwingend geboten. Gibt es bei tatsächlicher und rechtlicher Betrachtung mehrere Möglichkeiten, eine festgestellte Regelungslücke zu schließen, bedarf es einer Entscheidung der Betriebspartner. Da die Regelungen in Betriebsvereinbarungen ebenso wie tarifliche Regelungen oftmals Kompromisscharakter haben, ist bei der Schließung einer Regelungslücke durch die Gerichte eher Zurückhaltung geboten.

40

a. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Betriebsparteien über den von der Arbeitgeberin gewährten Bestandsschutz hinaus einen Ausgleich für die erlittenen Vermögenseinbußen überhaupt für erforderlich gehalten hätten. Denn der Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze muss im Verhältnis zu der Entwicklung des ruhegeldfähigen Einkommens der Mitarbeiter gesehen werden. Beide Bezugsgrößen entwickeln sich - wie das Beispiel des Klägers zeigt - nicht parallel. In dem Zeitraum nach dem BBG-Sprung bis zum Ausscheiden des Klägers hat sich die Beitragsbemessungsgrenze nur noch sehr flach entwickelt, während die Einkommenssteigerung des Klägers seit 2003 deutlich höher als der BBG-Anstieg ausgefallen ist. Der Effekt des abrupten BBG-Anstiegs wird damit nach einer längeren Betriebszugehörigkeit der Mitarbeiter ganz oder zumindest teilweise wieder aufgehoben.

41

b. Es lässt sich nicht feststellen, welchen Weg der Lückenausfüllung die Betriebspartner gewählt hätten. Mit der vorliegenden Leistungszusage, die eine berechenbare Versorgungsleistung definiert, haben sie das zuvor bestehende Gesamtversorgungssystem abgelöst. Nach dem Inhalt der Betriebsvereinbarung wäre daher eher eine Lösung ohne Einbeziehung der gesetzlichen Rente zu entwickeln.

42

Gegen die vom Kläger erstrebte Lösung der Fortschreibung der Beitragsbemessungsgrenze ohne Berücksichtigung des Beitragssprungs spricht schon, dass sie zu Lasten des Arbeitgebers den zusätzlich entstehenden Verwaltungs- und Berechnungsaufwand vollständig ausblendet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass das Modell der Direktversicherung auch deshalb gewählt wird, weil Verwaltungsaufwand und Risiken gegenüber unmittelbaren Versorgungszusagen geringer sind und der Arbeitgeber seine Pflichten in der Regel durch reine Beitragszahlung erfüllen kann. Der vom 3. Senat in den Urteilen vom 21. April 2009 auf die beitragsorientierte Leistungszusage übertragene Lösungsweg verlangt eine jahrzehntelang zugrunde zulegende Schatten-BBG, die die Betriebsparteien ersichtlich nicht gewollt haben.

43

5. Zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass der Kläger seinen Anspruch ebenfalls nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB stützen kann.

44

Haben sich - so diese Bestimmung - Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 313 BGB setzt voraus, dass das Festhalten am Vertrag zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbaren Ergebnissen führen würde.

45

Das ist vorliegend nicht der Fall. Die rechnerische Differenz zwischen den voraussichtlichen Ablaufleistungen zum Auszahlungszeitpunkt beträgt 12.522,35 €. Der von der Beklagten errechnete Betrag (152.296,00 €) liegt ca. 7,6 % unter der vom Kläger errechneten Ablaufleistung (164.818,01 €). Dieser Differenzbetrag kann weder absolut noch relativ als untragbar angesehen werden. Hinzu kommt, dass bei der Errechnung der Differenz die höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht berücksichtigt ist, so dass der Versorgungsschaden geringer sein dürfte.

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III. Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

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Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.