Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.10.2012, Az.: 13 Sa 1532/11
Auskunftsanspruch zur Differenzlohnklage eines Leiharbeitnehmers aufgrund fehlender Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und Personalserviceagenturen; Verjährungseinwand der Arbeitgeberin bei fehlender Kenntnis anspruchsbegründender Tatsachen
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 08.10.2012
- Aktenzeichen
- 13 Sa 1532/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 37927
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2012:1008.13SA1532.11.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BAG - 24.04.2014 - AZ: 8 AZR 1081/12
Rechtsgrundlagen
- § 9 Nr. 2 AÜG
- § 13 AÜG
- § 195 BGB
- § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB
- § 242 BGB
- § 611 Abs. 1 BGB
- § 293 ZPO
Redaktioneller Leitsatz
1. Nach Sinn und Zweck des § 9 Nr. 2 AÜG kann nur die Vereinbarung der Anwendung wirksam geschlossener Tarifverträge eine Ausnahme von dem Grundsatz gleicher Bezahlung für Stammmitarbeiter und Leiharbeitnehmer rechtfertigen und einen Auskunftsanspruch gemäß § 13 AÜG sperren.
2. Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich allein die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus; nicht erforderlich ist (abgesehen vom Ausnahmefall der unsicheren und zweifelhaften Rechtslage) deren rechtlich zutreffende Bewertung.
3. Für die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen ist nicht die Kenntnis aller Einzelheiten erforderlich; es genügt, dass der Anspruchsberechtigte den Sachverhalt in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass er erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet.
4. Die Erhebung einer Klage muss dem Anspruchsberechtigten mit seinem Kenntnisstand aber erfolgversprechend oder zumutbar, wenn auch nicht risikolos möglich sein; der Anspruchsberechtigte muss diejenigen Tatsachen kennen, die ihn in die Lage versetzen, den Anspruch schlüssig darzulegen.
5. Die Beweislast für die Kenntnis des Anspruchsberechtigten hat nach den allgemeinen Grundsätzen, wer sich auf die Einrede der Verjährung beruft.
6. Anders als eine unwirksame Klausel im Arbeitsvertrag handelt es sich bei den für die Beurteilung der Tariffähigkeit einer Gewerkschaft maßgeblichen Tatsachen um Umstände außerhalb der unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und seiner Arbeitgeberin oder der Entleiherin, die von ihm nicht ohne weiteres wahrgenommen werden können; ohne positive Kenntnis der für die Beurteilung der Tariffähigkeit maßgeblichen Satzungsbestimmungen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) war dem Leiharbeitsarbeitnehmer eine Klageerhebung im Jahr 2007 nicht zumutbar, weil er nicht schlüssig begründen konnte, dass die Anwendungssperre des § 13 (letzter Halbsatz) AÜG ausgeschlossen ist.
7. Vereinssatzungen sind keine von § 293 ZPO erfasste Statuten, die das Gericht von Amts wegen zu erforschen hat.
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 28.09.2011 - 1 Ca 188/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Auskunft in Anspruch.
Der Kläger trat als Leiharbeitnehmer auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages nebst Änderungsvereinbarung (Bl. 80 - 85 d.A.), auf den die am 26.03.2003 abgeschlossenen Tarifverträge (Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag, Entgelttarifvertrag, Beschäftigungssicherungstarifvertrag) zwischen der Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA und der Mittelstandsvereinigung Zeitarbeit e.V. in der jeweils gültigen Fassung ab dem 01.01.2004 Anwendung finden, in die Dienste der Firma U.. Diese setzte den Kläger vom 17.09. bis 02.10.2007 bei der beklagten Entleiherin ein, wo er mit Schlossertätigkeiten beschäftigt war.
Mit Schreiben vom 17.03.2011 verlangte der Kläger von der Beklagten erfolglos Auskunft über die Arbeitsbedingungen vergleichbarer Stammmitarbeiter der Beklagten in dem genannten Zeitraum.
Mit der am 26.04.2011 bei dem Arbeitsgericht Emden eingegangenen Klage hat er sein Auskunftsbegehren weiterverfolgt.
Er hat geltend gemacht, auf Grund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 und der sich daraus ergebenden Unwirksamkeit der zwischen der CGZP und dem AMP geschlossenen Tarifverträge habe er gegenüber seiner Arbeitgeberin Anspruch auf die Differenzvergütung zwischen der ihm gezahlten Stundenvergütung von 11,50 € brutto und derjenigen Vergütung, die ein vergleichbarer, mit Schlossertätigkeiten beschäftigter Arbeitnehmer der Beklagten in der Zeit vom 17.09.2007 bis 02.10.2007 erhalten habe. Zur Anspruchsdurchsetzung benötige er die geforderte Auskunft.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen über die wesentlichen Arbeitsbedingungen eines Schlossers in ihrem Betrieb bezogen auf den Bruttostundenlohn, den Monatsbruttolohn, etwaige Sonderzahlungen und Zulagen bezogen auf den Zeitraum 17.09.2007 bis 02.10.2007.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, ein Auskunftsanspruch sei zum Zeitpunkt der Überlassung des Klägers entstanden und deshalb verjährt. Außerdem sei ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen seine Arbeitgeberin ebenfalls verjährt.
Mit Urteil vom 28.09.2011 (Bl. 23 bis 31 d.A.) hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Gegen das ihr am 24.10.2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 02.11.2011 bei dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangene und am 9.11.2011 begründete Berufung der Beklagten.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht darüber hinaus geltend, etwaige Zahlungsansprüche des Klägers gegen seinen Vertragsarbeitgeber seien auch arbeitsvertraglich verfallen, weshalb der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht mehr bestehe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 28.09.2011 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er trägt vor, von einer Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände bzw. von grob fahrlässiger Unkenntnis solcher Umstände könne jedenfalls nicht vor der Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 01.04.2009 - 35 BV 1708/08 - ausgegangen werden.
Ansprüche auf Bezahlung von Differenzvergütung gegen seine Arbeitgeberin seien arbeitsvertraglich nicht verfallen. Jedenfalls könne sich die Beklagte hierauf sowie auf eine Verjährung solcher Ansprüche im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht berufen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 a ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden und auch im Übrigen zulässig.
II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zutreffend entschieden. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 13 AÜG.
1. Unstreitig war der Kläger vom 17.09. bis 02.10.2007 als Leiharbeitnehmer bei der beklagten Entleiherin eingesetzt.
2. Die Anspruchssperre gemäß § 13 letzter Halbsatz AÜG in Verbindung mit § 9 Nr. 2 AÜG greift nicht ein. Die in der Änderungsvereinbarung vom 26.11.2003 zwischen dem Kläger und seiner Arbeitgeberin vereinbarte Geltung der vom Grundsatz der gleichen Bezahlung abweichenden Tarifverträge der CGZP ist unwirksam.
a) Der von der CGZP für 2007 geschlossene Entgelttarifvertrag war wegen deren fehlender Tariffähigkeit unwirksam. Nach der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerden gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.01.2012 (- 24 TaBV 1285/11 u.a. -) durch den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 22.05.2012 (- 1 ABN 27/12 -) steht rechtskräftig fest, dass die CGZP auch im zeitlichen Geltungsbereich ihrer Satzungen vom 11.12.2002 und vom 05.12.2005 nicht tariffähig war (BAG, Beschluss vom 23.05.2012 - 1 AZB 58/11 - = NZA 2012, 623).
b) Nach dem Sinn und Zweck des § 9 Nr. 2 AÜG kann nur die Vereinbarung der Anwendung wirksam geschlossener Tarifverträge eine Ausnahme von dem Grundsatz gleicher Bezahlung für Stammmitarbeiter und Leiharbeitnehmer rechtfertigen und einen Auskunftsanspruch gem. § 13 AÜG sperren (vgl. Ulber, AÜG, 4. Aufl., § 9 Rn. 289 ff und § 13 Rn. 14; Schüren/Hamann, AÜG, 4 Aufl., § 13 Rn. 7).
3. Der Anspruch ist nicht gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt, weil der Kläger 2007 noch keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs.1 Nr. 2 ZPO erlangt hat.
a) Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich allein die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Nicht erforderlich ist - abgesehen vom Ausnahmefall der unsicheren und zweifelhaften Rechtslage - deren rechtlich zutreffende Bewertung. Für die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen ist zwar nicht die Kenntnis aller Einzelheiten erforderlich. Es genügt, dass der Anspruchsberechtigte den Sachverhalt in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass er erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet. Die Erhebung einer Klage muss dem Anspruchsberechtigten mit seinem Kenntnisstand aber erfolgversprechend bzw. zumutbar, wenn auch nicht risikolos möglich sein (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2009 - XI ZR 504/07 - = NJW 09, 2046; Urteil vom 23.09.2008 - XI ZR 262/07 - = NJW-RR 2009, 547; Urteil vom 03.06.2008 - XI ZR 319/06 - = NJW 08, 2576; Urteil vom 19.03.2008 - III ZR 220/07 - NJW-RR 08, 1237; Urteil vom 31.10.2000 - VI ZR 198/99 - = NJW 01, 885). Der Anspruchsberechtigte muss diejenigen Tatsachen kennen, die ihn in die Lage versetzen, den Anspruch schlüssig darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2005 - III ZR 353/04 - = NJW-RR 05, 1148). Die Beweislast für die Kenntnis des Anspruchsberechtigten hat nach den allgemeinen Grundsätzen derjenige, der sich auf die Einrede der Verjährung beruft.
b) Hiervon ausgehend hatte der Kläger jedenfalls 2007 noch keine Kenntnis von denjenigen Tatsachen, aus denen die Unwirksamkeit der von der CGZP 2003 und später geschlossenen Tarifverträge folgt. Die fehlende Tariffähigkeit der CGZP ergab sich nach den genannten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts aus dem Inhalt ihrer Satzungen. Dass dem Kläger der maßgebliche Satzungsinhalt auch nur in seinen wesentlichen Grundzügen bekannt war, ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Beklagten noch aus den Umständen. Denn anders als beispielsweise eine unwirksame Klausel im Arbeitsvertrag des Klägers mit seiner Arbeitgeberin handelt es sich bei den für die Beurteilung der Tariffähigkeit einer Gewerkschaft maßgeblichen Tatsachen um Umstände außerhalb der unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und seiner Arbeitgeberin bzw. der beklagten Entleiherin, die von ihm nicht ohne weiteres wahrgenommen werden können. Ohne positive Kenntnis der für die Beurteilung der Tariffähigkeit maßgeblichen Satzungsbestimmungen der CGZP war dem Kläger eine Klageerhebung im Jahr 2007 nicht zumutbar, weil er nicht schlüssig begründen konnte, dass die Anwendungssperre des § 13 letzter Halbs. AÜG ausgeschlossen ist. Vereinssatzungen sind auch keine von § 293 ZPO erfasste Statuten, die das Gericht etwa von Amts wegen zu erforschen hätte (vgl. MüKo-Prütting, ZPO, 3. Auflage, § 293 Rdnr. 19; BayObLG, Urteil vom 17.01.1977 - 2 Z 246/75 - juris).
4. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht wegen grob fahrlässiger Unkenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen verjährt.
a) Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Anspruchsberechtigten die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder nicht das beachtet hat, was jedem eingeleuchtet hätte (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2008, aaO.). Dem Anspruchssteller müssten sich die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er müsste leicht zugängliche Informationsquellen ungenutzt gelassen haben (vgl. Palandt-Heinrichs, 71. Auflage, § 199 BGB Rdnr. 39).
b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es mag sein, dass bereits 2007 und auch schon davor über die Tariffähigkeit der CGZP diskutiert worden ist und dass deren satzungsmäßig beschriebener Organisationsbereich, wie auch derjenige der in ihr zusammengeschlossenen Einzelgewerkschaften, von jedermann eruierbar war. Es ist aber nicht feststellbar, dass der Kläger von dieser - vornehmlich unter Arbeitsrechtlern geführten - Diskussion überhaupt und zudem in einer Weise Kenntnis erlangt hat, die bei ihm bereits im Jahr 2007 das Bestehen eines Anspruchs als sehr wahrscheinlich und die Informationsbeschaffung geboten erscheinen ließen, denn die Tariffähigkeit der CGZP wurde seiner Zeit durchaus kontrovers diskutiert.
5. Hatte der Kläger jedenfalls bis zum Ende des Jahres 2007 noch keine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen, begann die Verjährungsfrist am 01.01.2008 nicht zu laufen. Die gemäß § 204 BGB verjährungshemmende Klage erfolgte damit am 26.04.2011 noch innerhalb der Verjährungsfrist, die jedenfalls nicht vor dem 01.01.2009 begonnen hat.
6. Die Klage ist schließlich nicht deshalb unbegründet, weil der Kläger Differenzlohnansprüche aus dem Grundsatz der gleichen Bezahlung gegen seine Arbeitgeberin nicht mehr durchsetzen kann. Ein Anspruch gemäß § 13 AÜG könnte bei Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen nur dann ausgeschlossen sein, wenn seine Verfolgung rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB erscheint, etwa weil die begehrte Auskunft für den Kläger unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt von Interesse wäre. Das hat die Beklagte nicht dargetan. Weder kann sie für die Arbeitgeberin des Klägers bereits im vorbereitenden Auskunftsprozess die Einrede der Verjährung gegen etwaige Zahlungsansprüche erheben noch folgt aus § 6 des Formulararbeitsvertrages, dass Ansprüche des Klägers gegen seine Arbeitgeberin bezüglich des streitbefangenen Zeitraums vom 17.09.2007 bis 02.10.2007 offensichtlich verfallen sind. § 6 des Arbeitsvertrages regelt nach seinem Wortlaut vielmehr den Verfall von Ansprüchen des Arbeitgebers.
III. Die Beklagte hat gemäß § 97 ZPO die Kosten des von ihr eingelegten erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
IV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung und gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG wegen der Abweichung von Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte (LAG Hamm, Urteil vom 21.03.2012 - 3 Sa 1526/11 - sowie Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 19.07.2012 - 6 Sa 90/12 -) zuzulassen.