Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 10.05.2012, Az.: 5 Sa 1354/11

Kriterien zur Bemessung der tariflichen Bewährungszeit einer Altenpflegerin bei krankheitsbedingten Fehlzeiten

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
10.05.2012
Aktenzeichen
5 Sa 1354/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 16361
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2012:0510.5SA1354.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Göttingen - 16.08.2011 - AZ: 2 Ca 231/11

Amtlicher Leitsatz

Haben die Tarifvertragsparteien keine Regelung getroffen, ob Zeiten ohne Arbeitsleistung bei der Bewährung anzurechnen sind, dann stehen - jedenfalls im Regelfall - krankheitsbedingte Fehlzeiten einer Bewährung im Sinne des Tarifvertrages nicht entgegen.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 16.08.2011 - Az: 2 Ca 231/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die tarifliche Vergütung der Klägerin für Januar 2011, wobei als Vorfrage problematisch ist, ob hohe krankheitsbedingte Fehlzeiten einer im Tarifvertrag normierten Bewährung entgegenstehen.

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Wegen des gesamten erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 2 u. 3 desselben, Bl. 57 u. 58 der Gerichtsakte) verwiesen. Mit Urteil vom 16.08.2011 hat das Arbeitsgericht Göttingen dem Klagebegehren - soweit dieses noch zu bescheiden war und sich nicht durch Teilklagerücknahme erledigt hatte - entsprochen. Dieses Urteil ist der Beklagten am 20.08.2011 zugestellt worden. Mit einem am 12.09.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat sie Berufung eingelegt und diese mit einem am 21.11.2011 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 18.10.2011 die Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum 21.11.2011 verlängert hatte.

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Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Ziel der Klageabweisung weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meint, aus einer fehlenden Regelung im streitgegenständlichen Manteltarifvertrag bezüglich der Anrechnung von Zeiten ohne Arbeitsleistung auf die Bewährungszeit könne nicht gefolgert werden, dass diese Zeiten angerechnet werden dürften. Denn ein Arbeitnehmer der nicht arbeite, könne sich auch nicht bewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 16.11.2011, Az: 2 Ca 231/11, abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufung wird auf ihre Schriftsätze vom 21.11. und 27.12.2011 und vom 03.04.2012 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64,66 ArbGG u. 519, 520 ZPO). Insbesondere hat das Arbeitsgericht die Berufung im Urteilstenor zugelassen. An diese Zulassung ist das Landesarbeitsgericht gem. § 64 Abs. 4 ArbGG gebunden.

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B. Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht dem Klagebegehren entsprochen. Das Landesarbeitsgericht macht sich zunächst einmal die überzeugenden Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung zu eigen, verweist auf diese und stellt dies fest (§§ 69 Abs. 2 ArbGG).

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Das Vorbringen der Beklagten in der Berufung sowie der Sach- und Streitstand im übrigen veranlassen folgende ergänzende Ausführungen:

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1. Maßgebend für die Entscheidung des Rechtsstreites sind die Bestimmungen folgender Vergütungsgruppen der Anlage b zum MTV vom 24.09.2004:

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Vergütungsgruppe AP IV 1. Altenpflegerinnen mit entsprechender Tätigkeit

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Vergütungsgruppe AP V 1. Altenpflegerinnen mit entsprechender Tätigkeit

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nach 2-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe AP IV FG 1

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Vergütungsgruppe AP Va 3. Altenpflegerinnen der Vergütungsgruppe AP V

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Fallgruppe 1 nach 4-jähriger Bewährung in dieser Fallgruppe, frühestens jedoch nach 6-jähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis.

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2. Die Klägerin erfüllt - bis auf das problematische Tatbestandsmerkmal der 4-jährigen Bewährung - unproblematisch sämtliche übrigen Voraussetzungen der Vergütungsgruppe AP Va FG 3. Sie ist zunächst einmal Altenpflegerin, hat sich zuvor entsprechend der Vergütungsgruppe AP V in dieser Tätigkeit 2 Jahre bewährt und ist insgesamt 6 Jahre nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis in diesem Beruf tätig.

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3. Soweit es um die Beurteilung des allein problematischen Tatbestandsmerkmals der 4-jährigen Bewährung geht, teilt das Landesarbeitsgericht im vollen Umfang die Beurteilung durch das Arbeitsgericht Göttingen. Die Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals ergibt, dass krankheitsbedingte Fehlzeiten in dem unstreitig vorhandenen Ausmaß (426 Kalendertage, also etwa 14 Kalendermonate) der erfolgreichen Bewährung nicht entgegenstehen.

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a. Nach ständiger und allgemein anerkannter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages, den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragspartei mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnis nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 21.08.2003, Az.: 8 AZR 430/02 - AP Nr. 185 zu § 1 TVG Tarifverträge Metallindustrie; BAG, Urteil vom 22.10.2003, Az.: 10 AZR 152/03 - BAGE 108, 176 - 184; BAG, Urteil vom 24.10.2007, Az.: 10 AZR 878/06 - juris).

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b. Unter Berücksichtigung vorstehender Rechtsgrundsätze sprechen die besseren Gründe dafür, die vorliegenden unstreitigen krankheitsbedingten Fehlzeiten als unschädlich anzusehen.

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aa. Der Wortlaut der Tarifnorm ist nicht eindeutig. Die Tarifvertragsparteien haben die Problematik von Fehlzeiten nicht geregelt.

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bb. Der durch die Systematik des Tarifvertrages vermittelte Sinn und Zweck einer mehrjährigen Bewährungszeit spricht dafür, krankheitsbedingte Fehlzeiten - jedenfalls in einem Ausmaß, wie hier vorliegend - als unschädlich anzusehen. Durch das erfolgreiche Ableisten der tarifvertraglich vorausgesetzten Bewährungszeit soll der Angestellte zeigen, dass er sich in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Besonders gute Leistungen sind nicht zu fordern, jedoch müssen seine Leistungen ordnungsgemäß und beanstandungsfrei gewesen sein.

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Wenn auch Zeiten, in denen eine Mitarbeiterin nicht gearbeitet hat, nicht i.S. eines Bewährungsaufstieges bzw. einer erfolgreichen Bewährungszeit beurteilbar sind, weil derjenige der nicht arbeitet sich auch nicht bewähren kann, so ist doch die entscheidende Frage, ob die verbleibende Zeit ausreichend ist, um die Bewährung beurteilen zu können. Diese Frage bejaht die Berufungskammer, auch vor dem allgemeinen Hintergrund, dass die Tarifvertragsparteien als kompetente und sachnahe Beurteiler der Materie immer mit der Möglichkeit eines krankheitsbedingten Arbeitsausfalles gerechnet haben. In einem 4-jährigen Gesamtzeitraum ist das Fehlen von krankheitsbedingten Fehlzeiten die absolute Ausnahme, ihr Vorhandensein die Regel. Wenn die Tarifvertragsparteien vor diesem Hintergrund nicht positiv die fehlende Anrechnung von krankheitsbedingten Fehlzeiten für den Bewährungszeitraum geregelt haben, dann wird dies - von extremen Ausnahmefällen - auch nicht berücksichtigt (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.02.2009, Az: 15 Sa 2260/08 - PflR 2009, 339 - 343).

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Fällt ein Zeitraum von 14 Monaten bezogen auf einen Gesamtzeitraum von 4 Jahren als Beurteilungsgrundlage heraus, dann verbleiben immer noch mehr als 2/3 des vorgesehenen Gesamtzeitraums. Dies ist ausreichend, um die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers i.S. der Überprüfung einer Bewährung beurteilen zu können.

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cc. Auch die übrigen Kriterien der Tarifauslegung, namentlich die Tarifsystematik und das Erfordernis, dass die Tarifauslegung zu praktisch brauchbaren Ergebnissen führen muss, sprechen für die in diesem Urteil vorgenommene Rechtsanwendung. Es kann sinngemäß auf die Ausführungen zu bb verwiesen werden.

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C. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Gem. § 72 Abs. 2 ArbGG war die Revision zum Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zuzulassen.