Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.09.2012, Az.: 1 Sa 497/12
Auslegung einer Abfindungszusage; Voraussetzungen der Aufrechnung mit Ansprüchen auf Erstattung von Fortbildungskosten
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 25.09.2012
- Aktenzeichen
- 1 Sa 497/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 25825
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2012:0925.1SA497.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hannover - 01.03.2012 - AZ: 3 Ca 241/11
Rechtsgrundlagen
- § 48a BNotO
- § 56 BNotO
Fundstelle
- EzA-SD 23/2012, 10
Amtlicher Leitsatz
Die Auslegung einer "Abfindungszusage" für das Verbleiben einer Notariatsfachangestellten bis zur "Nichtfortführung des Notariats" kann ergeben, dass die Zahlung auch bei Eigenkündigung nach Erreichen der Altersgrenze der Notare beansprucht werden kann.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 1. März 2012 - 3 Ca 241/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist im Streit, ob der Klägerin gegenüber der Beklagten aufgrund einer Vereinbarung vom 3. Januar 2006 eine Abfindung zusteht und ob, für den Fall dass dieser Anspruch besteht, die Beklagte berechtigt ist, gegen die dann zu zahlenden 36.300,00 € brutto mit einem Betrag von 5.999,30 € netto wegen eingesetzter Fortbildungskosten für die Klägerin aufzurechnen.
Die Beklagte betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in A-Stadt. Für diese Kanzlei war bis zum 31. Mai 2011 deren Gesellschafter, Rechtsanwalt B., als Notar tätig. Zum 1. Juni 2011 endete wegen Erreichens der Lebensaltersgrenze (§ 48 a Bundesnotarordnung, im Folgenden: BNotO) sein Notaramt. Von da an wurde der Gesellschafterin der Beklagten, Rechtsanwältin C., die Abwicklung des Notariats von der Notarkammer übertragen.
Die am 16. August 1971 geborene Klägerin mit Wohnsitz in D-Stadt stand vom 1. August 1988 mit Beginn ihrer Ausbildung bis einschließlich zum 30. September 2011 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Seit 1992 leitete sie das Notariat.
Die Klägerin hatte immer das Interesse nur im Notariatsbereich tätig zu sein. Vor dem Hintergrund der absehbaren altersbedingten Beendigung des Notaramtes des Gesellschafters B. überlegte sie daher, zu einem anderen Arbeitgeber zu wechseln. Im Herbst 2005 hatte sie hierzu ein Angebot. Dies teilte sie dem Gesellschafter B. mit. Nachdem dieser fragte, was er tun könne, damit sie im Betrieb der Beklagten bleibe, verständigten sich die Parteien auf eine Abfindungsvereinbarung, wobei die Voraussetzungen zur Gewährung der Abfindung streitig sind. In jedem Fall versicherte die Beklagte der Klägerin mehrfach, sie werde in jedem Fall eine neue Arbeit finden.
Die Beklagte hielt wesentliche Ergebnisse der Gespräche aus ihrer Sicht in einem Schreiben an die Klägerin vom 3. Januar 2006 fest, das folgenden Wortlaut hat:
"...wegen der Arbeitsplatzsicherheit in unserem Büro beziehen wir uns auf die in den letzten Monaten geführten Gespräche. Wir bestätigen hiermit ausdrücklich unsere Zusage, dass wir Ihnen für den Fall der Nichtfortführung des Notariats in unserem Büro eine Abfindung zugesagt haben. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit einschließlich Ausbildungszeit. Für jedes angefangene Beschäftigungsjahr erhalten Sie ein halbes Bruttomonatsgehalt auf der Grundlage des zum Zeitpunkt des Eintritts des Abfindungsanspruches gezahlten Gehaltes. Die Abfindung wird nach gesonderter Absprache, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Abfindungsanspruches ausgezahlt."
Von April 2007 bis April 2009 nahm die Klägerin erfolgreich an einer Weiterbildung zur Notarfachwirtin teil, deren Kosten die Beklagte übernahm.
Nachdem die Klägerin am 6. September 2010 einen Sohn gebar und bis zum 31. Oktober 2011 bei der Beklagten Elternzeit beantragt hatte, erbrachte sie seit Juli 2010 für die Beklagte im Rahmen des Arbeitsverhältnisses keinerlei Arbeitsleistung mehr. Zuletzt stand ihr ein Bruttogehalt von monatlich 3.000,00 Euro nebst 72,30 Euro steuerfreier Erstattung von Fahrtkosten sowie 25,00 Euro brutto Arbeitgeberzuschuss zu einer betrieblichen Altersversorgung zu.
Im April 2011 sprach die Klägerin die Beklagte auf eine sie interessierende Stellenausschreibung eines Notars in D-Stadt an. Der Gesellschafter B. der Beklagten erhob hiergegen keine Einwände; eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 1. Juni 2011 hinaus bot er ihr nicht an.
Vom 1. Mai 2011 datiert ein Zeugnis der Beklagten für die Klägerin, dessen letzter Absatz lautet:
"Wir sind mit Frau E. außerordentlich zufrieden und bedauern es sehr, dass wir sie wegen der Nichtfortführung unseres Notariats aufgrund Erreichens der Altersgrenze nicht weiter beschäftigen können."
Dieses Zeugnis wurde auf Wunsch der Klägerin ausgestellt, wobei streitig ist, wer die Formulierung vorgenommen hatte.
Im August 2011 sprach die Klägerin gegenüber der Beklagten die Abfindung an. Da sie zum 1. Oktober 2011 ihr neues Arbeitsverhältnis bei einem Notar in D-Stadt mit 30 Stunden wöchentlich antreten wollte, ging es auch um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte legte der Klägerin daraufhin einen Aufhebungsvertrag vor, den sie jedoch nicht unterzeichnete. Vielmehr kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25. August 2011 zum 30. September 2011.
Im zweiten Rechtszug ist unstreitig geworden, dass die Fortbildung der Klägerin für das Notariat in der Zeit von April 2007 bis Januar 2009 insgesamt 10 Wochen beansprucht hat und in jeweils 2-Wochen-Zeitblöcken in Berlin abgeleistet wurde.
Während die Klägerin die Auffassung vertreten hat, einzige Voraussetzung ihres Anspruchs sei das Erlöschen des Notaramts des Gesellschafters B. gewesen und die Betreuung ihres Sohnes hätte der Fortsetzung einer Vollzeittätigkeit im Notariat nicht entgegengestanden, hat sich die Beklagte auf den Standpunkt gestellt die Voraussetzungen für die Zahlung einer Abfindung seien nicht erfüllt gewesen. Dazu hätten die Tätigkeiten im Notariat beendet sein müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Die Abwicklung des Notaramtes habe eine Weiterbeschäftigung der Klägerin erlaubt, im Übrigen sei Voraussetzung des Abfindungsanspruchs gewesen, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis beendet hätte und nicht die Klägerin. Hinsichtlich der Fortbildungskosten habe man im Frühjahr 2007 mit der Klägerin eine mündliche Vereinbarung getroffen, dass die von der Beklagten übernommenen Kosten der Fortbildung auf eine evtl. Abfindungsforderung angerechnet würden.
Das Arbeitsgericht hat der Klage - mit Ausnahme des für die Abfindungsberechnung mit angesetzten pauschalen Fahrgelds in Höhe von 72,30 € monatlich - stattgegeben. Eine Auslegung der Abfindungszusage anhand des Schreibens der Beklagten vom 3. Januar 2006 ergebe, dass allein die Beendigung des Notaramtes Voraussetzung für die Zahlung habe sein sollen. Der Passus "Nichtfortführung des Notariats" sei im Sinne einer formellen Beendigung des Notaramtes und nicht einer Beendigung aller Bürotätigkeiten für notarielle Aufgaben zu verstehen. Hintergrund der Vereinbarung sei der Wunsch der Klägerin gewesen, weiterhin lediglich Notariatsaufgaben zu erledigen, nicht aber Tätigkeiten im Rechtsanwaltsbereich. Deshalb sei nicht abzustellen auf Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Büro. Die Abfindung sei auch keine Absicherung gegen Arbeitslosigkeit gewesen, da der Klägerin durch den Gesellschafter B. mehrfach versichert worden sei, sie fände in jedem Fall neue Arbeit. Für diese Einschätzung spreche ferner die vereinbarte spätere Fälligkeit des Abfindungsanspruchs. Die Motive der Klägerin für die Kündigung spielten insoweit keine Rolle, ebenso wenig ihre von der Beklagten behauptete Planung einer Kinderbetreuung mit herabgesetzter Wochenarbeitszeit. Der Umstand, dass die Klägerin gekündigt habe, mache die Geltendmachung der Abfindung nicht treuwidrig. Die Hilfsaufrechnung mit den Fortbildungskosten käme nicht zum Tragen, da die hierzu vorgetragenen formlose Vereinbarung nicht konkret dargelegt worden sei. Ob die behauptete Vereinbarung überhaupt wirksam sei, müsse deshalb inhaltlich nicht geprüft werden.
Gegen dieses ihr am 22. März 2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt am 20. April 2012 und sie zugleich begründet.
Die Beklagte beanstandet eine einseitige Auslegung der Parteivereinbarung durch das Arbeitsgericht, welches vernachlässige, dass die Abfindung aus "Gründen der Arbeitsplatzsicherheit" zugesagt worden sei. Es sei fehlerhaft, die formelle Einstellung des Notaramtes als einzige Voraussetzung für die Abfindung anzusehen. Dies führe zu keinem interessengerechten Ergebnis. Schon der Begriff "Abfindung" mache deutlich, dass Nachteile eines unfreiwilligen Arbeitsplatzverlustes hätten ausgeglichen werden sollen. Hier aber habe die Klägerin ihre Rechtsposition durch eigene Kündigung selbst aufgegeben, sodass sie dem Rechtsgedanken des § 162 Abs. 2 BGB entsprechend den Bedingungseintritt wider Treu und Glauben herbeigeführt habe. Nur die Kündigung der Beklagten hätte den Abfindungsanspruch aus dem Schreiben vom 3. Januar 2006 auslösen können. Die in dem dortigen Schreiben angeführte "Nichtfortführung des Notariats" sei nicht mit dem "Erlöschen des Amtes (§ 47 BNotO)" gleichzusetzen. Die von der Klägerin angezogene Formulierung in dem Zeugnis sei ein späterer Umstand, stamme zudem aus ihrer Feder. Das Arbeitsgericht habe weiterhin bei seiner Auslegung der Vereinbarung vom 3.Januar 2006 nur die Interessenslage der Klägerin, nicht aber die der Beklagten berücksichtigt. Die Beklagte habe das Interesse gehabt, die Klägerin bis zur vollständigen Abwicklung des Notariats im Arbeitsverhältnis zu halten, damit nicht der Aufwand der Einarbeitung einer Nachfolgekraft anfiele. Immerhin habe es auf großer Vertrauensbasis eine 20-jährige unproblematische Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und dem Notar B. gegeben. Die Abfindung sei deshalb als Ausgleich für eventuelle Unannehmlichkeiten gedacht gewesen, wie z. B. eine vorübergehende Arbeitslosigkeit. Die Klägerin habe aber das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung selbst beendet und zwar zu einem Zeitpunkt, als ihre Arbeitsplatzsicherheit nicht in Frage gestanden habe, da das Notariat fortgeführt wurde. So habe es in der Zeit nach dem 1. Juni 2011 bis zum 31. August 2011 allein 128 neue Beurkundungen gegeben. Hierfür sei teilweise noch die Klägerin auf Honorarbasis beschäftigt worden trotz ihrer noch laufenden Elternzeit. Zusätzlich aber auch die Zeugin F., die seit dem 6. Februar 2012 ausschließlich im Notariatsbereich habe eingesetzt werden müssen. Da die Notariatsarbeiten weiterlaufen würden, z. B. noch Entwürfe gefertigt würden, die an anderer Stelle beurkundet würden, hätte die Klägerin langfristig weiterarbeiten können. Der Zweck der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten sei deshalb nach Eigenkündigung der Klägerin nicht mehr zu erfüllen gewesen.
Schließlich seien auch die Kosten der Weiterbildung per Hilfsaufrechnung zu verrechnen. Die Weiterbildung sei auf Wunsch der Klägerin von der Beklagten durch Freistellung und Finanzierung ermöglicht worden, damit diese eine bessere Qualifikation bei der Arbeitsplatzsuche nach Beendigung ihrer Tätigkeit für die Beklagte habe vorweisen können. Für die Beklagte selbst habe die Weiterbildung keinen zusätzlichen Nutzen gehabt. Die Rückzahlungsvereinbarung sei formlos im Frühjahr 2007 getroffen worden. Die damit verbundene Rückzahlungsverpflichtung sei aufschiebend bedingt an das Entstehen des Abfindungsanspruchs gekoppelt, welcher für den Fall seines Bestehens, spätestens bis zum 30. September 2012, fällig gewesen wäre. Bei einer Weiterbildung von 10 Wochen könne rechtlich eine Bindungsdauer von 36 Monaten festgelegt werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 1. März 2012, Az.: 3 Ca 241/11, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts bei und verweist auf die Besonderheiten der Abfindung, die nach gesonderter Absprache, spätestens aber innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Zusammenarbeit habe gezahlt werden sollen. Auf die Arbeitsplatzsicherheit sei es den Parteien nicht angekommen, da Herr Rechtsanwalt B. ihr gegenüber mehrfach geäußert habe, dass die Klägerin in jedem Fall neue Arbeit finden würde, sodass eine klassische Abfindung nicht vereinbart worden sei. Die Beklagte habe der Klägerin auch bei Anzeige, dass sie wechseln wolle, kein Arbeitsplatzangebot über das Ende der Notariatstätigkeit hinaus unterbreitet. Im Zeugnis vom 1. Mai 2011 sei ferner die fehlende Beschäftigungsmöglichkeit im Notariat ausdrücklich bestätigt worden. Die fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit sei auch nicht auf den Notariatsbereich beschränkt worden. Die Beklagte setze sich in Widerspruch zu dem von ihr unterschriebenen Zeugnis, wenn sie nicht versucht habe, die Klägerin in "ihren Reihen" zu halten und ihr dazu ein Angebot zu unterbreiten.
Zur Rückzahlungsverpflichtung wegen der Fortbildungskosten fehle es weiterhin an substanziellen Vortrag. So werde der zeitliche Rahmen der Rückzahlungsvereinbarung nicht mitgeteilt. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin noch ausgeführt, dass ihr die Beklagte bereits im April eine Nebentätigkeit bei ihrem späteren Arbeitgeber, einem Notar in D-Stadt, bewilligt habe. Die Kinderbetreuung für ihren Sohn sei gesichert gewesen, sodass dies als Beweggrund für einen Wechsel zu einem anderen Notar nicht ausschlaggebend gewesen sei.
Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25. September 2012 und die gewechselten Schriftsätze vom 20. April, 22. Juni und 23. August 2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte und zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden. Die Berufung der Beklagten war mithin zurückzuweisen.
1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass Grundlage für den Abfindungsanspruch der Klägerin das Schreiben der Beklagten vom 3. Januar 2006 ist (Bl. 15 d. A.). Da streitig ist, wie die dortige Zusage der Beklagten zu verstehen ist, bedarf das Schreiben der Auslegung. Dabei spielen, wie die Berufung zu Recht hervorhebt, die Begriffe "Arbeitsplatzsicherheit" und "Fall der Nichtfortführung des Notariats" eine wesentliche Rolle.
a.) Der Berufung ist zuzugeben, dass Grund einer Abfindung für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig eine Kündigung des Arbeitgebers oder eine von ihm veranlasste Aufhebungsvereinbarung ist. Insoweit handelt es sich hier nicht um eine "klassische Abfindung". Gleichwohl ist dem Arbeitsgericht im Ergebnis zu folgen, dass der Klägerin die im Schreiben vom 3. Januar 2006 zugesagte Abfindung zusteht.
Zwar kann man vom Wortlaut her den Fall der Nichtfortführung des Notariats einerseits mit dem Ende des Notaramtes (1. Juni 2011) gleichsetzen, andererseits aber auch in Verbindung mit dem Begriff "Arbeitsplatzsicherheit" auf die Beschäftigungsmöglichkeit im Notariat abstellen, die bei Beendigung des Arbeitsplatzverhältnisses durch Kündigung der Klägerin noch kein Ende gefunden hat. Es kommt also über den Wortlaut der Erklärung hinaus auf den Willen und die Vorstellungen der Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung an (BAG 24. Oktober 1991 - 2 AZR 210/91; BGH vom 19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98 = NJW - RR 2000, 1002, st. Rspr.; Palandt/Ellenberger BGB 71. Aufl. § 133 Rn. 15 ff; MüKo - Busche 6. Aufl. 2012 § 133 Rn. 55 f.).
b.) Ein Begleitumstand für die Zusage in 2006 war die Bindung der Klägerin an das Notariat der Beklagten. Der Beklagten ging es darum, sich bis zur Altersgrenze des Notars B. die Fachkompetenz der Klägerin im Notariat zu sichern. Unstreitig zwischen den Parteien war auch, dass die Klägerin ausschließlich an Tätigkeiten im Notariat interessiert war. Neben der Entstehungsgeschichte des Schreibens vom 3. Januar 2006 können auch spätere Äußerungen oder Verhaltensweisen der Parteien Anhaltspunkte für die Auslegung des Schreibens beisteuern (BGH 24. Juni 1988 - V ZR 49/87 = NJW 1988, 2878 [BGH 24.06.1988 - V ZR 49/87], BGH 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04 Rn. 28, 29 = NJW 2005, 3205). Deshalb ist die Unterzeichnung des Zeugnisses für die Klägerin, gleich wer dieses verfasst hat, ein Hinweis darauf, dass die Nichtfortführung des Notariats aufgrund des Erreichens der Altersgrenze (§ 48 a BNotO) eine Weiterbeschäftigung der Klägerin auf längere Sicht nicht möglich machte (Bl. 17 d. A.).
Als Notar muss sich der Beklagte ferner entgegenhalten lassen, dass er Schriftstücke nur unterzeichnet, die er genau geprüft und für richtig befunden hat. Im Übrigen ist er auch bei einer wohlwollenden Zeugnisformulierung zur Zeugniswahrheit verpflichtet. Weiter muss sich die Beklagte fragen lassen, warum sie nicht wie Anfang 2006 etwas unternommen hat, um der Klägerin die Weiterbeschäftigung bei ihr, jedenfalls bis zur Abwicklung des Notariats, schmackhaft zu machen. Im Gegenteil. Die Beklagte hat auf die Absichtserklärung der Klägerin, dass sie sich zum Notar G. nach Celle verändern wolle, keine Anstrengungen unternommen, sie für das Notariat zu erhalten, obwohl sie doch selbst von langfristig fortdauernden Tätigkeiten in diesem Bereich ausgeht.
Diese Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Zuge der Abwicklung des Notariats stehen dem Einfordern der Abfindung durch die Klägerin jedenfalls nicht entgegen. Nach Beendigung des Notaramtes wegen Erreichens der Altersgrenze per 31. Mai 2011, kann das Notariat nur noch abgewickelt, aber nicht weitergeführt werden. Nach § 56 BNotO sind noch für drei Monate Beurkundungen möglich, danach kann das Notariat aktiv werbend nicht fortgesetzt werden. Von daher handelte es sich dann um ein "nicht fortgeführtes", sondern nur noch abzuwickelndes Notariat. Die Voraussetzung aus der Abfindungszusage ist insoweit erfüllt.
Das Interesse der Klägerin in einem aktiv betriebenen Notariat längerfristig beschäftigt zu werden, war der Beklagten bekannt. Leistungszweck der Zusage der Beklagten war, die Klägerin betriebstreu zu halten. Die Bindung der Klägerin gibt der zugesagten "Abfindung" daher mehr den Charakter einer Sonderzuwendung für geleistete Betriebstreue. Der Umstand, dass die Beklagte der Klägerin auf deren Veranlassung am 23. August 2011 eine Aufhebungsvereinbarung vorlegte (Bl. 19 d. A.) zeigt auf, dass sie nun an einer Beschäftigung der Klägerin nicht mehr interessiert war.
c.) Die Gesamtwürdigung der Umstände bei Abschluss der Vereinbarung und gegen Ende des Arbeitsverhältnisses ergibt somit, dass die Grundlage der Vereinbarung vom 3. Januar 2006 auf einen Erhalt der Arbeitsleistung der Klägerin bis zum Erreichen der Lebensaltersgrenze des Notars B. gerichtet war. Die Klägerin hat sich mit ihrer Betriebstreue bis zum 30.September 2011 deshalb die Sonderzahlung (Abfindung) verdient. Der Hinweis der Berufung, Abfindungen setzten die unfreiwillige Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Seiten des Arbeitgebers voraus, verfängt hier deshalb nicht. Es war abzusehen, dass die Klägerin über den 30. September 2011 nur noch mit Abwicklungsarbeiten im Notariat hätte beschäftigt werden können, was ihrem Interesse nicht entsprach. Die vorgelegte Aufhebungsvereinbarung seitens der Beklagten zeigt auf, dass auch arbeitgeberseitig ein Festhalten der Klägerin nicht mehr beabsichtigt war. Dabei mag der Umstand eine Rolle gespielt haben, dass im Falle einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses die Beklagte nach Abwicklung des Notariats eine aus ihrer Sicht erheblich höhere Abfindung auf der Grundlage der Vereinbarung vom 3. Januar 2006 hätte zahlen müssen, wenn sie das Arbeitsverhältnis mangels Tätigkeit im Notariat hätte kündigen müssen. Mit der Beendigung des Notaramtes zum 31. Mai 2011 und nach Ablauf der Auslauffrist des § 56 BNotO ist die Eigenkündigung der Klägerin - nach missglückter Aufhebungsvereinbarung - deshalb als Kündigung auf Veranlassung des Arbeitgebers zu bewerten (vgl. BAG 25. März 2003 - 1 AZR 169/02 - EzA § 112 BetAVG 2001 Nr. 6 zur Abfindung nach einer Sozialplanregelung).
3. Die hilfsweise Aufrechnung in Höhe von 5.999,30 € netto gegenüber dem Abfindungsanspruch kann die Beklagte nicht durchsetzen. Die formlose Vereinbarung einer Rückzahlung und Verrechnung mit einem ggf. bestehenden Abfindungsanspruch kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden. Es kann dahinstehen, ob die 10-wöchige Weiterbildung im Notariatsbereich nur für die Klägerin und nicht auch für die Beklagte nutzbringend war. In jedem Fall scheitert die Rückzahlung der Fortbildungskosten daran, dass angesichts des Betrages eine dreijährige Bindungsdauer unverhältnismäßig lang gewesen wäre (BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 20 ff = EzA § 611 BGB 2002 Ausbildungsbeihilfe Nr. 12 = NZA 2009, 666 [BAG 14.01.2009 - 3 AZR 900/07]; BAG 15.September 2009 - 3 AZR 173/08 - Rn. 41 = EzA § 611 BGB 2002 Ausbildungsbeihilfe Nr. 13 = NZA 2010, 342). Wenn überhaupt wäre eine Bindungsdauer von maximal 2 Jahren angemessen gewesen. Diese Bindung setzte zeitlich ab dem Ende der Weiterbildung (Januar 2009) auf und wäre mehr als 2 1/2 Jahre später bei Eigenkündigung der Klägerin bereits abgelaufen gewesen. Schließlich ist zu bedenken, dass auch im Falle einer Eigenkündigung der Arbeitnehmer nicht grundsätzlich verpflichtet ist, die Fortbildungskosten an den Arbeitgeber zurückzuzahlen, jedenfalls nicht, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber (mit) veranlasst wurde (BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 15 = NZA 2012, 738 = DB 2012, 1155). Eine aufschiebend bedingte Rückzahlungsverpflichtung - wie sie die Berufung vorträgt - würde den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB benachteiligen, da sie den Beginn der zeitlichen Rückzahlungsverpflichtung verstetigen würde. Ungeachtet dessen, hätte eine solche Vereinbarung einer ausdrücklichen Festlegung durch schriftliche Vereinbarung bedurft. Dass eine solche Vereinbarung zwischen Notar und Notariatsangestellter nicht getroffen wurde, ist für die Kammer völlig unverständlich und nicht nachvollziehbar.
Die Hilfsaufrechnung nach § 387 ff. BGB kann deshalb nicht greifen.
4. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte nach § 97 ZPO. Das Gericht sieht keinen Grund für eine Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG.