Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.06.2012, Az.: 6 Sa 1519/11 E

Tarifliche Eingruppierung einer Diplom-Sozialpädagogin (nicht nur öffentlicher Dienst); Behördenbetreuungsgesetz

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
15.06.2012
Aktenzeichen
6 Sa 1519/11 E
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 20372
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2012:0615.6SA1519.11E.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BAG - 10.12.2014 - AZ: 4 AZR 773/12

Fundstelle

  • BtPrax 2012, 219

Amtlicher Leitsatz

1. Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz heben sich nicht zumindest zu einem Drittel aus der Entgeltgruppe S 12 hervor, woraufhin eine Eingruppierung in S 15 Anlage C TVöD-VKA nicht gerechtfertigt ist.

2. Gleichwertige Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind, i.S.v. S 14 Anlage C TVöD-VKA setzten kumulativ eine konkrete Gefährdungslage sowie ein unmittelbares Handeln zur Gefahrenabwehr, gerichtet auf die zwangsweise Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten, in Zusammenarbeit mit dem Gericht voraus. Diesen Anforderungen wird die Tätigkeit der Klägerin, soweit sie nicht selbst als Betreuerin, sondern nach dem Behördenbetreuungsgesetz tätig wird, nicht gerecht.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 20.09.2011 - 2 Ca 188/11 E - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin auf Grundlage des Anhanges zur Anlage C TVöD (VKA) besonderer Teil Verwaltung, Abschnitt XIII "Beschäftigte im Sozial und Erziehungsdienst" (im Folgenden: Anlage C TVöD-VKA).

2

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 26.01.1998 als staatlich anerkannte Diplom Sozialpädagogin im Fachdienst Gesundheit, sozialer Gesundheitsdienst, amtliche Betreuungsstelle beschäftigt. In der Betreuungsbehörde ist die Klägerin seit dem 01.02.2009 tätig.

3

Grundlage des klägerischen Arbeitsverhältnisses bilden die schriftlichen Arbeitsverträge vom 27.01.1998 (vgl. Bl. 13 d. A.) und vom 01.12.2004 (Bl. 14 d. A.). Nach § 2 des zuletzt genannten Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen.

4

Mit Schreiben vom 17.12.2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie werde auf Grundlage der neuen Entgelttabelle S für Beschäftigte im sozialen Erziehungsdienst mit der Abrechnung für den Monat Dezember 2009 die Überleitung in die neuen Entgeltgruppen - rückwirkend zum 01.11.2009 - vornehmen (Bl. 15 d. A.). Danach wurde die Klägerin in die Entgeltgruppe S 12 Anlage C TVöD-VKA, welche der früheren Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 16 BAT entspricht, übergeleitet.

5

Die Tätigkeit der Klägerin entspricht der Stellenbeschreibung aus dem März 2007 (Stellennummer 53/0036), (Blatt 152 d. A.). Die Stellenbeschreibung gliedert den Aufgabenbereich der Klägerin in drei Unterpunkte mit entsprechenden Zeitanteilen:

6

1. 75%

7

Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz (BtBG), wie planmäßige Beratung und Unterstützung von Betreuern, Anregung und Förderung von Tätigkeiten einzelner Personen sowie von gemeinnützigen und freien Organisation zugunsten Betreuungsbedürftiger, Gewinnung geeigneter Betreuung; Vorschlag an das Vormundschaftsgericht; Einführung in ihre Aufgaben, Unterstützung des Vormundschaftsgerichtes durch Feststellung von Sachverhalten, die das Gericht für Aufklärungsbedürftig hält. Verwaltungsvollzugsbeamtentätigkeit bzgl. aller Dienstaufgaben des Teams mit Anwendung von körperlichen und rechtlichen Zwangsmitteln.

8

2. 5 %

9

Aufgaben nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), wie Mitwirkung bei der Anhörung Betroffener durch das Vormundschaftsgericht bei einstweiliger Anordnung über die Bestellung eines vorläufigen Betreuers oder bei dem Ausspruch eines vorläufigen Einwilligungsvorbehaltes. Vorführung Betroffener zur Untersuchung zum Zweck der Erstellung eines Gutachtens oder eines ärztlichen Zeugnisses. Vorführung Betroffener zur Anhörung beim Vormundschaftsgericht.

10

3. 20 %

11

Aufgaben nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), sofern die Betreuungsbehörde zum Betreuer bestellt wurde, wie Einleitung der Betreuung; Kontaktaufnahme mit den Betreuten, deren Umwelt, Familie, Arbeitgeber, etc., Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit bisher betreuenden Stellen und in Zukunft einzuschaltenden Stellen und Bezugspersonen, wie freie Wohlfahrtsverbände, Ärzte, Beratungsstellen etc..

12

Mit der am 20.04.2011 beim Arbeitsgericht Braunschweig eingegangenen Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten nach vorheriger erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 15 bzw. hilfsweise in die Entgeltgruppe S 14 Anhang C TVöD-VKA. Sie hat die Auffassung vertreten, dass sich die ihr übertragenen Tätigkeiten zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeiten und Bedeutung über die Anforderung nach Entgeltgruppe S 12 Stufe 6 Anhang C TVöD-VKA, in die die Beklagte die Klägerin übergeleitet habe, herausheben und damit sämtliche Merkmale der Entgeltgruppe S 15 Anhang C TVöD-VKA erfüllen würden. Keine der in der Protokollerklärung zu Entgeltgruppe S 12 aufgeführten schwierigen Tätigkeiten reiche an die verantwortungsvollen Aufgaben der Klägerin heran. Die darin genannten Tätigkeiten würden sich vielmehr dadurch auszeichnen, dass sie auf die Beratung und Sorge um das Wohlergehen von hilfsbedürftigen Personen im Hier und Jetzt gerichtet seien und eine Besserung bzw. Hilfe im Wege des Konsenses erreicht werden solle. Die Klägerin übe Tätigkeiten von ganz anderer Qualität aus, die oftmals eine Eskalation der in Entgeltgruppe 12 genannten Tätigkeiten beinhalten würden. Sie treffe Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten. Diese Entscheidungen, welche die Zukunft der hilfebedürftigen Personen qualitativ erheblich beeinflussten, würden gegen deren Willen getroffen und hätten gravierende Konsequenzen für deren Leben. Die Schwierigkeit ergebe sich daraus, dass ein breites und vertieftes Fachwissen in den Bereichen Recht, Medizin, Psychiatrie und Pflege verlangt werde. Rechtlich seien Verknüpfungen von BGB, Sozial- und Betreuungsrecht sowie dem Grundgesetz zu beachten. Die besondere Bedeutung ergebe sich aus den einschneidenden, oft freiheitsentziehenden Konsequenzen, an welchen die Klägerin entweder direkt oder beratend mitwirke. Von Januar bis Mitte März 2011 sei die Klägerin an 66 Betreuungsverfahren beteiligt gewesen. Dabei seien von ihr keine einfachen Sachstandsmitteilungen, sondern gutachterliche Stellungnahmen erwartet worden. Diese dienten der Entscheidungsfindung des Richters, woraus sich die direkte Auswirkung für die Betroffenen ergebe. Das Gericht folge regelmäßig den Vorschlägen der Klägerin. Wegen der von ihr im Zeitraum vom 04.03. bis 29.03.2011 konkret verrichteten Tätigkeiten verweist die Klägerin auf ein von ihr gefertigtes "Tagebuch meiner Tätigkeiten in der amtlichen Betreuungsstelle der Stadt A." (vgl. Bl. 36 - 38 d. A.). In jedem Fall sei die klägerische Tätigkeit nach Entgeltgruppe S 14 Anhang C TVöD-VKA zu bewerten. Die Klägerin treffe Entscheidungen zur Gefahrenabwehr im Bereich des Erwachsenenwohls und sei an den Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen verfahrensbeteiligt.

13

Die Klägerin hat beantragt,

14

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 01.11.2009 nach Entgeltgruppe S15 des TVöD Anhang zu Anlage C zu vergüten,

15

bzw. für den Fall des Unterliegens hilfsweise,

16

sie seit dem 01.11.2009 nach Entgeltgruppe S14 des TVöD Anhang zu Anlage C zu vergüten.

17

Die Beklagte hat beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei tarifgerecht in die Entgeltgruppe S 12 Anhang C TVöD-VKA übergeleitet worden. Die von ihr verrichteten Tätigkeiten würden sich nicht zumindest zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 hervorheben. Auch eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 Anhang C TVöD-VKA komme nicht in Betracht. Die Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich seien, würden von den Sozialarbeitern des sozialpsychiatrischen Dienstes wahrgenommen, nicht jedoch von der Klägerin. Sie wirke insoweit lediglich als Verfahrensbeteiligte mit.

20

Mit am 20.09.2011 verkündetem Urteil hat das Arbeitsgericht Braunschweig die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass eine Eingruppierung in Entgeltgruppe S 15 Anhang C TVöD-VKA nicht in Betracht komme, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, dass sich ihre Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebe. Eine Eingruppierung in Entgeltgruppe S 14 Anhang C TVöD-VKA scheitere daran, dass der Klägerin einerseits unstreitig Entscheidungen zur Vermeidung der Kindeswohlgefährdung nicht übertragen seien und sie andererseits im Zusammenhang mit der Unterbringung von psychisch kranken Menschen Tätigkeiten von vorbereitender Natur verrichte, die nach dem Verantwortungsgrad der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14 Anhang C TVöD-VKA nicht entsprechen würden.

21

Gegen dieses ihr am 14.10.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 27.10.2011 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese unter dem 13.12.2011 begründet.

22

Sie ist weiterhin der Auffassung, einen Anspruch auf Eingruppierung in Entgeltgruppe S 15 bzw. hilfsweise in S 14 Anhang C TVöD-VKA zu haben. Sie habe bereits in erster Instanz ausreichend dargelegt, dass sich ihre Tätigkeiten zumindest zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 herausheben würden. Die klägerischen Aufgaben nach demBetreuungsbehördengesetz machten einen Zeitanteil von 75 % aus. Hierzu gehörten die planmäßige Beratung und Unterstützung von Betreuern, die Unterstützung des Vormundschaftsgerichtes aber insbesondere auch die Verwaltungsvollzugsbeamtentätigkeit bezüglich aller Dienstaufgaben mit Anwendung von körperlichen und rechtlichen Zwangsmitteln. Bereits aus §§ 1, 4, 5, 6, 7 des BtBG ergebe sich der Umfang und die Wertigkeit der klägerischen Tätigkeiten. Die darin festgehaltenen Aufgaben und die damit verbundene Zusammenarbeit mit dem Vormundschaftsgericht kennzeichne die gegenüber der Entgeltgruppe S 12 herausgehobene Stellung. In jedem Fall sei die Tätigkeit der Klägerin mit der in Entgeltgruppe S 14 genannten vergleichbar. Soweit die Klägerin in Betreuungsverfahren beteiligt werde, erwarte das Gericht von ihr gutachterliche und fachliche Stellungnahmen. Diese würden der Entscheidungsfindung des Richters dienen und rechtfertigten die Entgeltgruppe S 14. Die Vergleichbarkeit der klägerischen Tätigkeiten mit den in S 14 genannten zeige sich auch daran, dass der Klägerin beispielsweise die Ausführung von Unterbringungs- und Vorführungsbeschlüssen obliege und sie bei Gefahr im Verzug nach BtBG, BGB und FamFG tätig werde. Beschäftigte des sozialpsychiatrischen Dienstes erfüllten vergleichbare Tätigkeiten nach den Vorschriften des NPsychKG. Auch in diesem Arbeitsbereich würden die Zwangsmaßnahmen nicht von den Sozialpädagogen alleine getroffen. Gestützt werde die Klage zudem auf die Tatsache, dass einzelne Kommunen ihre Vergütung in dem von der Klägerin ausgeübten Bereich nach oben angepasst hätten.

23

Die Klägerin beantragt,

24

das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 20.09.2011 - 2 Ca 188/11 E - abzuändern und

25

festzustellen,

26

dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.11.2009 nach Entgeltgruppe S15 TVöD Anhang zu Anlage C zu vergüten,

27

hilfsweise,

28

dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.11.2009 nach Entgeltgruppe S14 TVöD Anhang zu Anlage C zu vergüten.

29

Die Beklagte beantragt,

30

die Berufung zurückzuweisen.

31

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend. Im Hinblick auf die begehrte Eingruppierung in Entgeltgruppe S 15 habe die Klägerin auch in der Berufungsbegründung der ihr obliegenden Darlegungsverpflichtung nicht entsprochen. Allein die Darstellung ihrer Tätigkeit sei insoweit nicht ausreichend, erforderlich sei vielmehr der wertende Vergleich zwischen schwierigen Tätigkeiten im Sinne von S 12 zu besonders schwierigen Tätigkeiten nach Entgeltgruppe S 15. Darüber hinaus erfülle die Klägerin auch nicht die Merkmale der Entgeltgruppe S 14. Weder sei die Klägerin mit Entscheidungen zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdung befasst noch zur zwangsweisen Unterbringung von psychisch kranken Menschen. Eine Beteiligung im Rahmen der Betreuung nicht ausreichend.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen wechselseitigen Erklärungen.

Entscheidungsgründe

33

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

34

A. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG, § 519 Abs. 1 und Abs. 2, § 520 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO frist- und formgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig.

35

B. Die Berufung ist jedoch unbegründet.

36

Das Arbeitsgericht Braunschweig hat zu Recht die von der Klägerin begehrte Eingruppierung in Entgeltgruppe 15 bzw. hilfsweise 14 des Anhang C TVöD-VKA abgelehnt. Die zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage der Klägerin ist unbegründet, weil ihre Tätigkeit nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 15 bzw. S 14 Anhang C TVöD-VKA erfüllt.

37

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand bzw. findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme zunächst der BAT in der jeweiligen Fassung und nachfolgend für die Zeit ab dem 01.10.2006 nach übereinstimmender Ansicht der Parteien der diesen ablösende TVöD-VKA Anwendung.

38

2. Die Eingruppierung richtet sich im Anwendungsbereich des TVöD nach dessen §§ 12 ff.. Nach § 17 Abs. 1 TVÜ gelten bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD die §§ 22, 23, 25 BAT fort, so dass auf die bisherigen Eingruppierungsgrundsätze zurückzugreifen ist. Maßgeblich ist weiterhin § 22 Abs. 1 und 2 BAT. Der Ausgang des Rechtsstreits hängt damit davon ab, ob die Klägerin einen oder mehrere Arbeitsvorgänge zu bearbeiten hat, der bzw. die mit mindestens der Hälfte der Arbeitszeit die tariflichen Anforderungen der begehrten Entgeltgruppe S 15 oder hilfsweise S 14 erfüllt bzw. erfüllen.

39

3. Dabei ist von dem in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen. Dieser wird definiert als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbaren und rechtlich selbstständig zu bewertenden Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (vgl. nur BAG, Urteil vom 19.05.2010 - 4 AZR 912/08 - AP Nr. 314 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

40

4. Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach entschieden, dass Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz einerseits und die Betreuung der einem Behördenbetreuer zugewiesenen Personen andererseits sowie "Aufgaben nach dem FGG" jeweils selbstständige Arbeitsvorgänge darstellen (vgl. nur BAG, 06.08.1997 - 4 AZR 789/95 - AP Nr. 41 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; BAG, 23.08.1995 - 4 AZR 341/94 - AP Nr. 20 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter). Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob dann, wenn die Klägerin als Behördenbetreuerin tätig wird, eine weitere Aufspaltung mit Blick auf die Entgeltgruppe S 14 geboten ist (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, 18.02.2011 - 9 Sa 537/10 - öAT 2011, 141). Angesichts des zeitlich weit überwiegenden Umfangs des Arbeitsvorgangs "Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz" spielen die übrigen Tätigkeiten der Klägerin keine Rolle. Für die Eingruppierung entscheidend ist allein der Arbeitsvorgang "Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz", der 75 % der klägerischen Arbeitszeit ausfüllt.

41

5. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) richtet sich bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD einschließlich Entgeltgruppe die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst nach den Merkmalen des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD.

42

6. Die mit Wirkung zum 01.11.2009 in Kraft gesetzten für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutsamen Tätigkeitsmerkmale lauten wie folgt:

43

S 11

44

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen und ihrer entspreche Tätigkeiten ausüben.

45

(hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

46

S 12

47

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen und ihrer entspreche Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.

48

(hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 11)

49

Protokollerklärung Nr. 11

50

Schwierige Tätigkeiten sind z.B. die

51

a) Beratung von Suchtmittel-Abhängigen,

52

b) Beratung von HIV-Infizierten oder AIGS erkranken Personen,

53

c) begleitende Fürsorge für Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und nachgehende Fürsorge für ehemalige Heimbewohnerinnen/Heimbewohner,

54

d) begleitende Fürsorge für Strafgefangene und nachgehende Fürsorge für ehemalige Strafgefangene,

55

e) Koordinierung der Arbeiten mehrerer Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe S 9.

56

S 14

57

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit den Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).

58

(hierzu Protokollerklärungen 12 und 13)

59

S 15

60

...

61

7. Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt.

62

(hierzu Protokollerklärung 1)

63

7. Die Klägerin hat auch im Berufungsverfahren einen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe S 15 nicht dargelegt.

64

a) Die von der Klägerin in der Hauptsache angestrebte Feststellung eines Anspruchs auf Vergütung nach Entgeltgruppe S 15 setzt zunächst voraus, dass sie Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe S 11 ist. Ausgehend von dieser Grundtätigkeit der Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin im tariflichen Sinne muss der Tatsachenvortrag der Klägerin sodann erkennen lassen, warum sich die ihr übertragenen Tätigkeiten aus dieser Grundtätigkeit in einem zweifachen Sinne herausheben, nämlich in einem ersten Schritt durch die Erfüllung der Anforderung der schwierigen Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe S 12 und sodann in einem weiteren Schritt dadurch, dass ihre Tätigkeiten weitergehend zumindest zu einem Drittel durch eine besondere Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der Entgeltgruppe S 15 herausragen.

65

Die somit durch den inneren Aufbau der in Betracht kommenden Vergütungsgruppen denknotwendig geforderte Vergleichsbetrachtung anhand des Maßstabes der Heraushebungsmerkmale obliegt der Klägerin. Sie hat die Tatsachen darzulegen und notfalls zu beweisen, die den erforderlichen wertenden Vergleich zwischen der Grundtätigkeit einer Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin im tariflichen Sinne und derjenigen mit den herausgehobenen Tätigkeitsmerkmalen erlauben (vgl. nur BAG, Urteil vom 25.02.2009 - 4 AZR 20/08 - AP Nr. 310 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

66

Dabei ist vom Gericht zunächst zu prüfen, ob die Klägerin die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt. Hierbei genügt eine eine pauschale Überprüfung, wenn die diesbezüglichen Tatsachen unstreitig sind. Daran anschließend ist durch einen wertenden Vergleich festzustellen, ob auch die Tätigkeitsmerkmale mit den hierauf aufbauenden, gesteigerten Anforderungen erfüllt sind.

67

b) Bei der gebotenen Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann nicht festgestellt werden, dass die von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten den Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 15 entsprechen.

68

(1) Die Klägerin erfüllt offensichtlich die Anforderungen der Ausgangseingruppierung der Grundtätigkeit einer Sozialpädagogin in S 11. Sie ist Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung und übt eine entsprechende Tätigkeit im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 11 aus, wovon die mit dem Berufsbild einer Sozialarbeiterin üblicherweise verbundenen Aufgaben erfasst werden, nämlich Menschen in sozialen Notlagen zu helfen und beizustehen.

69

(2) Im Wege einer Pauschalüberprüfung ist weiter festzustellen, dass die Klägerin die Anforderungen der Entgeltgruppe S 12 erfüllt. Sie übt, wovon die Parteien übereinstimmend ausgehen, zumindest zu 50 % ihrer Tätigkeiten schwierige im Sinne dieser Entgeltgruppe aus. Zwar wird die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit von keinem der in der Protokollnotiz 11 genannten konkreten Beispiele erfasst. Es ist deshalb auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen, dessen Bestimmung aber anhand der Maßstäbe der Beispielstatbestände zu erfolgen hat. Die Tarifvertragsparteien haben mit den Beispielen in der Protokollnotiz Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben (vgl. BAG, 25.10.1995 - 4 AZR 495/94 - AP Nr. 21 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter). Die der Klägerin zugewiesenen Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz sind als schwierige Tätigkeiten entsprechend Entgeltgruppe S 12 zu qualifizieren, weil die Klägerin nicht nur bestellte Betreuer berät und unterstützt, sondern auch zur Klärung von Sachverhalten, die das Vormundschaftsgericht für klärungsbedürftig hält, herangezogen wird und darüber hinaus Verwaltungsvollzugsbeamtentätigkeiten bzgl. aller Dienstaufgaben einschließlich der Anwendung von körperlichen und rechtlichen Zwangsmitteln ausübt. Hieraus wird ersichtlich, dass die Klägerin nicht nur unterstützend im Rahmen der von Dritten vorgenommenen Betreuung und vormundschaftsgerichtlicher Verfahren tätig wird. Darüber hinaus entfaltet sie unmittelbare Tätigkeiten in Gestalt des von ihr auszuübenden Verwaltungsvollzugs. Diese vielfältigen Aufgaben gehören nicht ohne Weiteres zu den täglichen Arbeiten einer Sozialpädagogin und sind mithin als schwierig im Sinne der Entgeltgruppe 12 zu qualifizieren.

70

(3) Das Vorbringen der Klägerin lässt jedoch nicht erkennen, dass sich ihre Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung zumindest zu einem Drittel aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt. Es fehlt in der Darlegung von Tatsachen, die hinsichtlich des maßgeblichen Arbeitsvorganges "Aufgaben nach dem Betreuungsbehördengesetz" den erforderlichen Vergleich zwischen der Tätigkeit einer Sozialpädagogin der Entgeltgruppe S 12 und derjenigen mit den heraushebenden Tätigkeitsmerkmalen nach Entgeltgruppe S 15 ermöglichen. Der gebotene Vergleich hätte zunächst erfordert, die Tätigkeit von Angestellten der Entgeltgruppe S 12 darzulegen, weiter hätte die Klägerin vortragen müssen, welche darüber hinaus gehende besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihre Tätigkeit beinhaltet. Dabei bezieht sich die tarifliche Anforderung der besonderen Schwierigkeit auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachlich Erfahrung. In der Entgeltgruppe S 15 wird ein Wissen und Können verlangt, dass die Anforderungen der Entgeltgruppe S 12 in gewichtiger Weise, d.h. beträchtlich übersteigt (vgl. nur BAG, 05.03.1997 - 4 AZR 511/95 - AP Nr. 222 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Das Merkmal der Bedeutung knüpft an die bestehende Bedeutung des Aufgabenkreises an, d.h. an die Größe des Aufgabengebietes, die Tragweite der zu bearbeitenden Materie oder die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich, die betroffenen Bürger oder die Allgemeinheit. Die Bedeutung muss, ausgehend von ihrem Gehalt als Heraushebungsmerkmal - zumindest - zu einer deutlich wahrnehmbar gesteigerten Tätigkeitsanforderung gegenüber den voranstehenden Entgeltgruppen führen.

71

(a) Soweit die Klägerin konkretere Ausführungen zu dem Heraushebungsmerkmalen der besonderen Schwierigkeiten macht, ist diesen nicht zu entnehmen, dass das von ihr benötigte Wissen und Können nicht mehr von der Vergütungsgruppe S 12 erfasst wird. Für die Beratung und Unterstützung anderer Betreuer werden keine weitergehende Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt als bei der Betreuung selbst. Die Klägerin gibt hierbei ihr Wissen, über dass sie als Betreuerin verfügt, an andere weiter. Die Tätigkeiten als Behördenbetreuer erfordert kein beträchtlich gesteigertes fachliches Wissen und Können. Ebenso wie eine Sozialpädagogin im Heim (Protokollerklärung Nr. 11 c)) hat ein Behördenbetreuer im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises den Betreuten in allen persönlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zu unterstützen. Dazu gehört u. a. die Hilfe bei der Wohnungs- und Heimplatzsuche, die Vermittlung von Arbeits- oder Lehrstellen, die Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozial-, Versicherungs- und Versorgungsleistung. Der Behördenbetreuer unterscheidet sich nur insofern von dem Sozialarbeiter in einem Heim, als er den Betroffenen nicht nur hilft, sondern ihn in dem übertragenen Aufgabenkreis zudem gerichtlich und außergerichtlich vertritt, § 1902 BGB. Entscheidungsbefugnis hat der Betreuer ggf. bei der Untersuchung des Gesundheitszustandes, einer Heilbehandlung oder einem ärztlichen Eingriff, § 1904 BGB, der Sterilisation, § 1905 BGB, der Unterbringung, § 1906 BGB und der Aufgabe einer Mietwohnung, § 1907 BGB. Für derartige Maßnahmen benötigt der Betreuer jedoch grundsätzlich eine vormundschaftliche Genehmigung. Das Gleiche gilt für diverse Rechtsgeschäfte im Rahmen der Vermögensfürsorge. Die im Vergleich zu einem Sozialpädagogen im Heim erweiterte Entscheidungsbefugnis erfordert nicht wesentlich mehr Fachkenntnisse und Fähigkeiten. Zwar benötigt ein Betreuer gründlichere Kenntnisse des Betreuungsrechts und der damit zusammenhängende Rechtsgebiete. Dies resultiert jedoch allein aus den unterschiedlichen Schwerpunkten der jeweiligen Tätigkeit. Die Sozialarbeit in einem Heim verlangt aufgrund des täglichen Umgangs mit dem Klienten dafür intensivere therapeutische Kenntnisse. Im Vergleich zwischen einer Sozialpädagogin in einem Heim und einer als Betreuerin tätigen Sozialpädagogin verschieben sich die Schwerpunkte der geforderten Kenntnisse lediglich, ohne das sich eine Steigerung der Breite und Tiefe nach in Gänze erkennen lässt (vgl. hierzu BAG, 20.03.1996 - 4 AZR 1052/94 - AP Nr. 22 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter). Wenn also schon die Tätigkeit einer als Betreuer eingesetzten Person nicht als besonders schwierig qualifiziert werden kann, gilt das auch für die Aufgaben der Klägerin, soweit sie andere Betreuer berät und unterstützt. Für die klägerischen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vormundschaftsgericht ist ebenfalls kein breiteres und tiefergehendes fachliches Wissen und Können erforderlich, als für die Tätigkeit einer Sozialpädagogin nach Entgeltgruppe S 12. Die Klägerin hat dabei nach Anforderungen durch das Gericht zu einem ihr konkret vorgegebenen Sachverhalt auf der Basis ihrer eigenen Wahrnehmungen dem Gericht gegenüber eine fachlich fundierte Stellungnahme abzugeben. Der Umstand, dass die Gerichte nach dem Vortrag der Klägerin ihren Stellungnahmen in der Regel folgen, vermag die besondere Schwierigkeit dieser Tätigkeit nicht zu begründen. Soweit die Klägerin Verwaltungsvollzugsbeamtentätigkeiten ausübt, kann sie allein im gerichtlich vorgegebenen Rahmen aktiv werden; innerhalb dessen hat sie zwar einen Entscheidungsspielraum, sie ist aber in jedem Fall an ihn gebunden ist.

72

(b) Zudem ist dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen, dass sich ihre Tätigkeit nach dem Betreuungsbehördengesetz durch ihre Bedeutung aus der Entgeltgruppe S 12 heraushebt. Da die Tätigkeit nach S 15 bedeutsamer sein muss als eine schwierige Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe S 12, ist wiederum auf die dort genannten Beispiele in der Protokollerklärung als Vergleichsmaßstab zurückzugreifen. Insoweit ist hervorzuheben, dass auch die begleitende Fürsorge für Heimbewohner und die nachgehende Sorge für ehemalige Heimbewohner ebenso wie die für Strafgefangene erhebliche Auswirkungen auf die Lebensgestaltung der Betroffenen haben. Die insoweit tätigen Personen sind häufig die einzigen Bezugspersonen. Heim- und auch ehemalige Gefängnisinsassen stehen ihren alltäglichen Problemen oft hilflos gegenüber, woraufhin die Dienste des Sozialpädagogen ein besonderes Gewicht haben. Zwar ist ein Sozialarbeiter/Sozialpädagoge in einem Heim oder im Rahmen der Gefangenenbetreuung - anders als der Betreuer - nicht ermächtigt, Entscheidung über wirtschaftlichen und persönlichen Angelegenheiten zu treffen. Angesichts der besonderen Situation der Betroffenen kann er deren Lebensgestaltung aber ebenfalls erheblich beeinflussen. Im Übrigen ist es einem Betreuer nur möglich, die für den Betreuten wesentlichen Entscheidungen mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes zu treffen. Die Initiative für derartige Entscheidungen geht zwar von dem Betreuer aus. Ihre eigentliche Tragweite für den Betreuten erlangen diese Maßnahmen aber erst mit der vormundschaftlichen Genehmigung (BAG,20.03.1996 - 4 AZR 1052/94 - AP Nr. 22 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter). Nichts anders gilt für die Aufgaben der Klägerin nach dem Betreuungsbehördengesetz in Gestalt der Unterstützung von Betreuern und des Vormundschaftsgerichtes sowie wie als Verwaltungsvollzugsbeamtin. Auch hierbei greift ihre Tätigkeit nicht stärker in die Lebensgestaltung des Betroffenen ein als im Fall einer von ihr selbst geführten Betreuung.

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8. Die Tätigkeit der Klägerin unterfällt auch nicht der Entgeltgruppe S 14 Anlage C TVöD-VKA.

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a) Da die Klägerin keine Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohles trifft, kann die Vergütungsgruppe S 14Anlage C TVöD-VKA von ihr nur in der Alternative verwirklicht werden, dass sie mit gleichwertigen Tätigkeiten befasst ist, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind. Die inhaltliche Ausgestaltung der "gleichwertigen Tätigkeiten" erschließt sich dabei aus dem von den Tarifvertragsparteien selbst in der ersten Alternative in S 14 genannten Aufgabenbereich. Dieser ist gekennzeichnet durch zwei Eingruppierungsmerkmale, nämlich einerseits die Entscheidung zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und andererseits die Einleitung von Maßnahmen der Gefahrenabwehr in Zusammenarbeit mit dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Es hat sich eindeutig um eine Tätigkeit im Zusammenhang mit einer konkreten Gefährdungslage und zur Gefahrenabwehr zu handeln. Dabei müssen die anstehenden Entscheidungen so schwerwiegend sein, dass diese von den Sozialarbeitern bzw. von den Sozialpädagogen nur in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht getroffen werden dürfen. Übertragen auf die zweite Alternative der Entgeltgruppe S 14 und zur Ausfüllung des Merkmals der darin genannten "gleichwertigen Tätigkeiten" ist mithin davon auszugehen, dass auch vor dieser zweiten Alternative allein entscheidende Tätigkeiten im Rahmen einer konkreten Gefahrenlage erfasst werden. Wobei eine Krisenintervention vorausgesetzt wird, die Maßnahmen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Erkrankungen erforderlich macht. Als Beispiel wird in der Entgeltgruppe S 14 insoweit ausdrücklich der sozialpsychiatrische Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise genannt. Offensichtlich wurde hierbei an die Tätigkeit im Zusammenhang mit Einweisungen nach dem PsychKG gedacht.

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b) Diesen Maßstäben entspricht die Tätigkeit der Klägerin bei den ihr obliegenden und eingruppierungsrelevanten Aufgaben nach dem Behördenbetreuungsgesetz nicht. Dabei wird sie zunächst unstreitig nicht im Zusammenhang mit Einweisungen nach dem PsychKG tätig. Soweit die Klägerin dann, wenn die Stadt A. zum Betreuer bestellt worden ist, im Umfang von 20 % ihrer Arbeitszeit auch originär Betreuertätigkeiten wahrnimmt und dabei Verfahren gemäß § 1906 BGB einleitet, mögen die hierauf bezogenen Tätigkeiten unter die Entgeltgruppe S 14 fallen. Es handelt sich dabei aber um einen von dem maßgeblichen Arbeitsvorgang (Aufgaben nach dem BtBG) zu trennenden eigenständigen Arbeitsvorgang, der lediglich in Umfang von 20 % der klägerischen Arbeitszeit anfällt und mithin eingruppierungsrechtlich nicht relevant ist. Soweit die Klägerin nach dem Betreuungsgesetz tätig wird, kann sie selbst keinen Antrag nach § 1906 BGB stellen; dieser ist dem Betreuer vorbehalten. Sie übt insoweit beratende und unterstützende Leistungen aus, die von den zur konkreten Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen zur unterscheiden sind. Eine solche Gefährdungslage setzt voraus, dass eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr vorliegt, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erheblich Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. Arbeitsgericht Solingen, 29.10.2010 - 4 Ca 506/10 - öAT 2011, 48). Soweit die Klägerin Betreuer unterstützt und berät, geschieht dies in der Regel unabhängig von einer konkreten Gefahrensituation. Realisiert sich eine solche, entscheiden die Betreuer über die Einleitung zur Gefahrenabwehr erforderlicher Maßnahmen und nicht die Klägerin. Soweit die Klägerin in vormundschaftlichen Verfahren durch Feststellung von Sachverhalten, die das Gericht für klärungsbedürftig hält, tätig wird, unterstützt sie das Vormundschaftsgericht bei dessen Aufgabe, trifft aber ebenfalls selbst keine Entscheidung. Aus den Tagebuchaufzeichnungen der Klägerin ergibt sich zudem, dass sich ihre Tätigkeit im Zeitraum vom 04.03. bis 29.03.2011 im Wesentlichen darauf bezog, Stellungnahmen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen abzugeben in Bezug auf die beabsichtigte Anbringung von Bettgittern, Bauch- und/oder Oberschenkelgurten bzw. den Einsatz sedierender Medikamente. Diese Entscheidungen bezogen sich auf Betroffene, die bereits in Einrichtungen untergebracht waren. Die klägerische Tätigkeit beinhaltete also keine Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Erkrankungen im Sinne der zweiten Alternative der Entgeltgruppe S 14, sondern erstreckte sich auf weitergehende Zwangsmaßnahmen gegenüber bereits untergebrachten Personen. Soweit die Klägerin als Verwaltungsvollzugsbeamtin tätig wird, geschieht dies im gerichtlich vorgegebenen Rahmen. Innerhalb der so gesetzten Grenzen hat sie zwar einen Entscheidungsspielraum, außerhalb jedoch nicht. Bei ihrer Tätigkeit als Verwaltungsvollzugsbeamtin wird die Klägerin allein zwecks Umsetzung gerichtlicher Vorgaben tätig und kann ggf. das "Wie", nicht aber das "Ob" der Vollstreckung eigenverantwortlich entscheiden. Zudem handelt es sich bei den zu vollziehenden Aufgaben oft um solche, die entweder eine erst später anstehende Entscheidung über die zwangsweise Unterbringung von Menschen mit psychiatrischen Krankheiten vorbereiten, oder aber die Durchführung einer vom Gericht bereits gefällten Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten betreffen. Die Klägerin wird dabei als ausführendes Organ auf Grundlage gerichtlicher Beschlüsse tätig, ohne dass ihr eine eigene Entscheidungsmöglichkeit in Bezug auf die zwangsweise Unterbringung von Menschen mit psychiatrischen Krankheiten eröffnet ist.

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c) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von Entgeltgruppe S 14 geforderte Entscheidung über die Zwangseinweisung im Sinne einer Krisenintervention bei einer konkreten Gefährdungslage sich erheblich von den der Klägerin nach dem Behördenbetreuungsgesetz obliegenden beratenden und unterstützenden Tätigkeiten unterscheidet. Angesichts dessen kommt eine Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe S 14 nicht in Betracht.

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9. Wie andere Kommune Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit vergleichbaren Aufgaben der Klägerin eingruppieren, ist rechtlich für das konkrete Eingruppierungsbegehren der Klägerin gegen die Beklagte unerheblich; dieses richtet sich auf Grundlage der vereinbarten tariflichen Vorgaben allein nach den von der Klägerin überwiegend ausgeübten Tätigkeiten.

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C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG veranlasst; streitgegenständlich ist u.a. die Auslegung der Entgeltgruppe S 14 Anhang C TVöD-VKA, die eine Vielzahl von vergleichbaren Arbeitnehmern betrifft.