Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.03.2012, Az.: 14 Sa 932/11

Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsprozess; Anforderungen an die Eingruppierung im Tarifvertrag Versorgungsbetriebe; Fortführung der Tätigkeit bei Abwesenheit des Schichtführers

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
16.03.2012
Aktenzeichen
14 Sa 932/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 43927
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2012:0316.14Sa932.11.00

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hannover - 24.05.2011 - AZ: 10 Ca 399/10

Redaktioneller Leitsatz

1. Bei der Eingruppierungsfeststellungsklage hat der Kläger diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt.

2. Nach der Eingruppierungssystematik des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe muss für eine Eingruppierung in der Entgeltgruppe E 8 festgestellt sein, dass der Beschäftigte arbeitszeitlich mindestens zur Hälfte regelmäßig Tätigkeiten dieser Entgeltgruppe ausführt. Auch wenn das An- und Abfahren von Kraftwerksblöcken und das Eingreifen bei Störungen nur mit einer Kraftwerksprüfung zulässig und auch als anspruchsvoll und kompliziert zu bewerten ist, erfordern diese Tätigkeiten im zu entscheidenden Fall keinesfalls die Hälfte der Arbeitszeit des Klägers.

3. Wenn der Schichtführer im Störungsfall den Leitstand verlassen muss und dem Kläger die eigenständige Fortsetzung seiner Tätigkeit ohne die Anwesenheit des Schichtführers im Leitstand auferlegt, ist dies keine arbeitgeberseitige Übertragung einer über die bisherige Entgeltgruppe hinausgehenden höherwertigen Tätigkeit.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts B-Stadt vom 24.05.2011 - 10 Ca 399/11 - abgeändert und die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 14.786,64 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Kläger.

Die Kläger sind seit Dezember bzw. Juli 2004 bei der Beklagten in deren Kraftwerk beschäftigt und haben beide im Jahre 2008 die Prüfung als Kraftwerker bestanden. Auf die Arbeitsverhältnisse finden kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) Anwendung. Die Beklagte zahlt den Klägern Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 3 TV-V.

Beide Kläger werden im Kraftwerksbetrieb eingesetzt. Nach einer von der Beklagten im Jahr 2004 erarbeiteten Stellenbeschreibung für Maschinisten/E-Kraftwerker sind die Aufgaben der Kläger wie folgt festgelegt:

Zeitanteil in %

1. Selbständiges u. verantwortl. An- u. Abfahren der Kessel-, Turbinen- u. Nebenanlagen

15

2. Überwachen und Bedienen von Hochdruckkessel-, Turbinen- und Nebenanlagen unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und sonstigen Anweisungen

50

3. Lastwechsel durchführen und Verfahrensstörungen beseitigen

15

4. Durchführung und Rückstellung von Freischaltungen (verfahrens- u. elektrotechnisch) sowie Ausführen von elektrotechnischen Arbeiten (Störungsbeseitigungen)

15

5. Durchführung von Reinigungs-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten im Anlagenbereich

5

6. Sonstige Aufgaben

Kessel-, Turbinen- und Nebenanlagen sind abgrenzbare einzelne Maschinen des Kraftwerks, wo hingegen als Kraftwerksblock ein einzelnes technisch vollständiges Kraftwerk einschließlich aller Nebenanlagen bezeichnet wird.

Die Kläger werden auch beim An- und Abfahren eines Kraftwerksblocks eingesetzt. Ein derartiges An- und Abfahren eines Kraftwerksblocks erfolgt nur situationsbedingt, etwa wenn regenerative Energien ins Stromnetz gespeist werden, wenn weniger Energie benötigt wird bzw. bei Reparaturarbeiten und Störungen. Den jeweiligen Auftrag erhalten die Kläger vom Schichtleiter. Die Tätigkeitsbeschreibung des Schichtleiters sieht unter anderem den "Einsatz der Blöcke unter Beachtung des Fahrplanes und des Wärmebedarfs unter Berücksichtigung der Betriebszustände der einzelnen Anlagenteile" vor. Der Vorgang des Anfahrens des Kraftwerksblocks erfolgt in der Weise, dass alle einzelnen Komponenten, also die Feuerungsanlage, der Dampferzeuger, die Turbine, der Generator sowie die Nebenanlagen Bekohlung und Rauchgasreinigungsanlage unter Einhaltung der Betriebsparameter und Herstellervorgaben sowie nach einem Zeitstrahl nacheinander in Betrieb genommen werden. Ein solcher Prozess dauert ca. 3 bis 3 1/2 Stunden. Der Einsatz der Kläger erfolgt entweder als sogenannte Pultfahrer oder als Blockläufer. Als Pultfahrer zählt es zu den Verantwortlichkeiten, die Instrumente zu bedienen und die Teilsysteme in Betrieb zu nehmen. Der Blockläufer hingegen geht durch die Anlage, prüft die Leitungen und die Entlüftungssysteme.

Für das Anfahren selbst sind einige Voraussetzungen zu schaffen. Hierzu gehört, dass die elektrischen, leittechnischen und mechanischen Arbeiten beendet sein müssen. Zudem dürfen sich keine Personen, Werkzeuge oder Materialien mehr in den Anlageteilen befinden. Der sogenannte Rundgänger des Kraftwerksblockes führt einen Kontrollgang durch. Zudem müssen die Systeme gefüllt und betriebsbereit sein. Danach füllt der Pultfahrer, etwa einer der Kläger, eine Anlagenkontrolle am Bildschirmarbeitsplatz durch. Kontrolliert wird, ob die Gruppen, Untergruppen und Teilsteuerungen in Anfahrstellung stehen. Aus dieser Ausgangsstellung wird durch Starten der jeweiligen Gruppen und Untergruppensteuerungen zum Teil parallel mit dem Anfahren des Kraftwerksblocks begonnen. Immer unter Berücksichtigung sich ständig wechselnder Betriebsparameter, etwa Wärmespannung und Öldruck, werden dann die Kondensatförderung, Kondensation, Speisewasserförderung, Luft/Rauchgasweg in Betrieb genommen. Soweit sich diese Systeme dann im Betrieb befinden, wird auf die Ölfreigabe hingearbeitet, danach kann der Brennstoffweg in Betrieb genommen und Feuer im Dampferzeuger gemacht werden. Nach Inbetriebnahme des ersten Ölbrenners wird dann auch die sogenannte UGS-Turbine gestartet. Wenn dann die Belastungsbedingungen erfüllt sind, kann der Turbosatz synchronisiert aufs Netz geschaltet werden. Nachdem der Kraftwerksblock am Netz ist, erfolgen noch einige weitere Arbeiten, wie etwa der Wechsel auf reines Kohlefeuer usw. Wenn eine Störung in einem anderen Block vorliegt, ist es selbstverständlich, dass sich der Schichtführer zu diesem Block begibt. Er gibt in einem solchen Fall den Klägerin die Anweisung, wann der Block am Netz sein muss und lässt sie dies eigenständig durchführen, ist jedoch für die Kläger erreichbar.

Die Kläger haben behauptet, sie seien bei der Beklagten für das An- und Abfahren der Kraftwerksblöcke mit mehr als 100 Megawatt zuständig, weil die Arbeiten zwar im Auftrag des Schichtleiters, aber in ihrer alleinigen Verantwortung erfolgten. Es sei nicht erforderlich, dass diese Tätigkeit die Hälfte der von ihnen auszuübenden Tätigkeiten darstelle, weil dies technisch nicht möglich sei. Vielmehr führe das Nennen der Tätigkeit in der jeweiligen Tarifgruppe dazu, dass bereits das Erfüllen der Tätigkeit eines Beispiels die Voraussetzung für die Entgeltgruppe erfülle. Sie haben die Ansicht vertreten, es sei von einer Regelungslücke im Tarifwerk auszugehen, denn orientierte man sich allein am Tarifvertragstext, würde es bedeuten, dass die Kläger mit mehr als 50 % damit beschäftigt sein müssten, die Kraftwerksblöcke an- und abzufahren. Dies sei allerdings angesichts der hochkomplexen technischen Zusammenhänge technisch unmöglich und ökonomisch ineffizient. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages seien die Arbeitszusammenhänge nicht so hoch komplex wie heute gewesen und die einzelnen Arbeitsschritte seien auf mehr Beschäftigte verteilt worden, jedenfalls habe sich dies offenbar bei der Beklagten mit dem Wartenneubau im Jahr 2001 geändert.

Die Kläger haben beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern ab dem 01.12.2008 Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 3 TV-V anstatt bisher gewährter Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 3 TV-V mit Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB auf den sich jeweils ergebenen Differenzbetrag ab Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Sie hat behauptet, die Tätigkeiten des An- und Abfahrens von Kraftwerksblöcken seien nicht auf die Kläger delegiert worden, auch habe eine etwaige Tätigkeitsübertragung durch die Kraftwerksmeister und Schichtführer nie stillschweigend stattgefunden. Ein solches Delegationsrecht obliege allein dem Arbeitgeber. Bereits der aufgrund der nie beigelegten Meinungsverschiedenheiten seit der Einführung des TV-V im Jahre 2005 zwischen Kraftwerkern und der Beklagten scheide bereits eine Delegation der Tätigkeiten auf die Kläger aus, weil die Beklagte nie von ihrer bis heute vertretenen Rechtsauffassung abgewichen sei.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 24.05.2011 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat den Klagen stattgegeben. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Klagabweisungsbegehren nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründung weiter.

Sie beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Sachvortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klagen sind unbegründet.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TV-V. Die Tarifvorschriften lauten auszugsweise:

§ 5 Eingruppierung

(1) Der Arbeitnehmer ist entsprechend seiner mindestens zur Hälfte regelmäßig auszuübenden Tätigkeit in einer Entgeltgruppe nach Anlage 1 eingruppiert. Soweit in Anlage 1 ausdrücklich ein von Satz 1 abweichendes Maß bestimmt ist, gilt dieses. Erreicht keine der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeiten das in Satz 1 oder 2 geforderte Maß, werden höherwertige Tätigkeiten zu der jeweils nächstniedrigeren Tätigkeit hinzugerechnet.

(2) Die Entgeltgruppen 2 bis 15 sind in sechs Stufen aufgeteilt. Beginnend mit der Stufe 1 erreicht der Arbeitnehmer die jeweils nächste Stufe innerhalb seiner Entgeltgruppe unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit (§ 4) nach folgenden Zeiten:

Stufe 2 nach zwei Jahren in Stufe 1,

Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,

Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,

Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4,

Stufe 6 nach vier Jahren in Stufe 5.

....

§ 24 Inkrafttreten

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 2002 in Kraft.

...

Anlage 1 Eingruppierung von Arbeitnehmern in den Versorgungsbetrieben

Vorbemerkungen:

1. Die Tätigkeiten des Arbeitnehmers müssen die Voraussetzungen eines Oberbegriffs und die ihm zugrunde liegende Wertigkeit erfüllen. Die in den Beispielen zu den Entgeltgruppen umschriebenen Tätigkeiten entsprechen der Wertigkeit eines Oberbegriffs. Sind Tätigkeiten als Beispiel nur in einer Entgeltgruppe vereinbart, wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Anforderungen eines Oberbegriffes einer höheren Entgeltgruppe erfüllt sein können.

2. Sind in einer Entgeltgruppe mehrere Oberbegriffe vorhanden, stehen diese gleichwertig nebeneinander.

3. Für Arbeitnehmer in den Entgeltgruppen 1 bis 11 können durch landesbezirkliche Tarifverträge unter Beachtung der allgemeinen Voraussetzungen des jeweils zutreffenden Oberbegriffs und der ihm zugrunde liegenden Wertigkeit weitere Beispiele vereinbart werden.

4. Arbeitnehmer, denen die Funktion eines Vorarbeiters oder Vorhandwerkers übertragen worden ist, werden für die Dauer dieser Tätigkeit jeweils eine Entgeltgruppe höher eingruppiert. Diese Eingruppierung ist jederzeit widerruflich.

...

Entgeltgruppe 5

5.1

Arbeitnehmer mit abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und entsprechenden Tätigkeiten

sowie

5.2

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausüben, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern

(Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern gegenüber gründlichen Fachkenntnissen eine Erweiterung dem Umfang nach.)

sowie

5.3

Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen entsprechende gleichwertige Tätigkeiten ausüben

Beispiele:

5.4.1

Bedienen und Überwachen von Kraftwerksmaschinen

5.4.2

Tätigkeiten als Schaltwart

5.4.3

Tätigkeiten als Wasserwart

5.4.4

Tätigkeiten als geprüfter Kesselwärter

5.4.5

Tätigkeiten als Fahrer von Kraftfahrzeugen mit mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht

5.4.6

Fahren und Bedienen von Spezialkraftfahrzeugen (wie Kraftfahrzeug mit komplizierten Arbeitsmaschinen)

5.4.7

Montagearbeiten in Netzen

(Gas, Wasser, Fernheizung, Kabel, Freileitung)

5.4.8

Tätigkeiten als kaufmännischer Sachbearbeiter

Entgeltgruppe 6

6.1

Arbeitnehmer der Entgeltgruppe 5.1, die besonders hochwertige oder besonders vielseitige Tätigkeiten ausüben

(Besonders hochwertige Tätigkeiten erfordern hochwertiges fachliches Können sowie besondere Umsicht und Zuverlässigkeit. Besonders vielseitige Tätigkeiten erfordern vielseitiges fachliches Können und breitere Einsetzbarkeit.)

sowie

6.2

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausüben, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordern

(Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

sowie

6.3

Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen entsprechende gleichwertige Tätigkeiten ausüben

Beispiele:

6.4.1

Handwerks- und Industriemeister mit entsprechenden Tätigkeiten

6.4.2

Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechenden Tätigkeiten

6.4.3

Technische Assistenten mit entsprechenden Tätigkeiten

Entgeltgruppe 7

7.1

Arbeitnehmer der Entgeltgruppe 6.1, die Tätigkeiten ausüben, die besondere Spezialkenntnisse erfordern

sowie

7.2

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausüben, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern

sowie

7.3

Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen entsprechende gleichwertige Tätigkeiten ausüben

Beispiele:

7.4.1

Handwerks- und Industriemeister mit fachlicher Aufsicht über Handwerker oder Facharbeiter

7.4.2

Handwerks- und Industriemeister, die die Voraussetzungen der Ausbildereignungs-Verordnung erfüllen und in der Berufsausbildung entsprechend tätig sind

7.4.3

Komplizierte Instandhaltungs-, Reparatur- und Überholungsarbeiten an Hochspannungs- und Hochleistungsschaltgeräten oder leittechnischen Anlagen von mindestens 110 KV

7.4.4

Versorgungstechnische, vertragsrechtliche und energiewirtschaftliche Kundenberatung

7.4.5

An- und Abfahren aller Kraftwerksanlagen und Eingreifen bei Störungen als Kraftwerker mit Kraftwerkerprüfung

Entgeltgruppe 8

8.1

Arbeitnehmer, deren Tätigkeiten sich durch das Maß ihrer Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 7.1 herausheben

sowie

8.2

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausüben, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordern

(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach.)

sowie

8.3

Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen entsprechende gleichwertige Tätigkeiten ausüben

Beispiele:

8.4.1

Handwerks- und Industriemeister, die große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) fachlich beaufsichtigen, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind

8.4.2

An- und Abfahren von Kraftwerksblöcken mit einer Leistung von mehr als 100 MW und Eingreifen bei Störungen als Kraftwerker mit Kraftwerkerprüfung

8.4.3

Erstellen von Kostenangeboten und Bearbeiten von Versorgungsanfragen in mehreren Energiesparten

8.4.4

Tätigkeiten als Bilanzbuchhalter

8.4.5

Selbstständiges Anfertigen, Ändern und Pflegen von DV-Programmen und DV-Programmbausteinen

Entgeltgruppe 9

9.1

Arbeitnehmer, deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe 8.2 herausheben, dass sie besonders verantwortungsvoll sind

sowie

9.2

Arbeitnehmer mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung und entsprechenden Tätigkeiten

sowie

9.3

Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen entsprechende gleichwertige Tätigkeiten ausüben

Beispiele:

9.4.1

Handwerks- und Industriemeister, die ausdrücklich zu Leitern von großen Arbeitsstätten, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind, bestellt sind

9.4.2

Bau und Betrieb von Netzen einschließlich Personal- und Materialeinsatz

9.4.3

Abschließende Bearbeitung und Zuordnung von aktivierungspflichtigen und nichtaktivierungspflichtigen Aufträgen und deren Weiterberechnung

9.4.4

Abrechnung von schwierigen und speziellen Verträgen der Sonderabnehmer

9.4.5

Selbstständiges Anfertigen, Ändern und Pflegen von DV-Programmen und DV-Programmbausteinen mittleren Schwierigkeitsgrades

Es ist für das Gericht bereits nicht feststellbar, dass die Kläger gemäß § 5 Abs. 1 TV-V entsprechend ihrer mindestens zur Hälfte regelmäßig auszuübenden Tätigkeit in die Entgeltgruppe 8 gemäß Anlage 1 eingruppiert sind. Die Kläger haben bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass sie die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllen (BAG 27.08.2008 - 4 AZR 484/07 -).

Die Kläger tragen schon nicht ausreichend vor, woraus sich ergeben soll, dass sie arbeitszeitlich mindestens zur Hälfte regelmäßig Tätigkeiten in der Entgeltgruppe 8 ausüben. Das von ihnen allein herangezogene Tätigkeitsbeispiel des An- und Abfahrens von Kraftwerksblöcken mit einer Leistung von mehr als 100 Megawatt und Eingreifen bei Störungen als Kraftwerker mit Kraftwerkerprüfung erfordert ersichtlich nur einen geringfügigen Teil ihrer Gesamtarbeitszeit, jedenfalls auf keinen Fall mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit. Dies haben die Kläger unzweifelhaft auch erkannt, wie insbesondere ihre ausführlichen Darlegungen zur Entbehrlichkeit dieser Voraussetzung nach § 5 TV-V im Schriftsatz vom 02.05.2011 ab Seite 10 zeigen. Weder der Stellenbeschreibung noch dem sonstigen Sachvortrag der Parteien ist zu entnehmen, dass sie weitere Tätigkeiten mit der Wertigkeit der Entgeltgruppe 8 ausüben, die zusammen mit der von ihnen behauptetermaßen übertragenen Tätigkeit des An- und Abfahrens von Kraftwerksblöcken mindestens die Hälfte ihrer regelmäßig auszuübenden Tätigkeiten aussmachen. Die Kläger legen auch nicht dar, dass die behauptete Tätigkeit des An- und Abfahrens von Kraftwerksblöcken zusammen mit weiteren insgesamt 50 % ergebenden Tätigkeiten eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit darstellt, die gerade nicht unterschiedliche Tätigkeiten sind, welche tatsächlich trennbar und jeweils rechtlich selbständig bewertbar sind (vgl. nur BAG 20.05.2009 - 4 ABR 99/08 - Rz. 20 ff.). Soweit die Kläger im Zusammenhang mit der diesbezüglichen Diskussion in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einen Schriftsatznachlass begehren, bestand hierfür kein Anlass, weil die Kläger das für sie bestehende Rechtsproblem des § 5 TV-V bereits erstinstanzlich erkannt hatten und für sich die Lösung allein darin sahen, von einer durch das Gericht auszufüllenden Regelungslücke im Tarifvertrag auszugehen. Eine solche insbesondere nachträglich entstandene Lücke ist jedoch offensichtlich nicht gegeben, berufen sich die Kläger doch auf einen Wartenneubau im Jahre 2001, durch den sämtliche Anlagen in ihrer Komplexität zusammengefasst worden seien, obgleich der vorliegende Tarifvertrag erst im April 2002 in Kraft trat. Davon unabhängig teilt das Gericht nicht die Auffassung der Kläger, eine Regelungslücke sei deshalb gegeben, weil die 50 %ige Beschäftigung mit dem An- und Abfahren von Kraftwerksblöcken angesichts der hochkomplexen technischen Zusammenhänge technisch unmöglich und ökonomisch ineffizient wäre. Abgesehen davon, dass die Einsatzzeiten von Arbeitnehmern für das An- und Abfahren in verschiedenen Kraftwerken mit jeweils ganz andersartiger Konstruktion und unterschiedlichen Brennstoffen völlig voneinander abweichen können, ist auch denkbar, dass ein Mitarbeiter die erforderlichen Arbeitszeiten durch den Einsatz in verschiedensten Blöcken erreichen kann oder im Zusammenhang mit weiteren die Entgeltgruppe 8 erfüllenden Tätigkeiten oder im Rahmen einer als einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit. Diese Voraussetzungen liegen bei den Klägern im vorliegenden Verfahren jedoch nicht vor.

Unabhängig von der soeben gegebenen Begründung haben die Kläger ferner überhaupt nicht dargelegt, woraus sich ergeben soll, dass sie die Voraussetzungen des Beispiels 8.4.2 der Entgeltgruppe 8 erfüllen. Unstreitig ist es Aufgabe des jeweils zuständigen und von anderweitigen Störungsfällen abgesehen offenbar regelmäßig körperlich anwesenden Schichtleiters, über das An- und Abfahren der Kraftwerksblöcke zu entscheiden bzw. entsprechende Anweisungen zu geben. Das von den Klägern im Kammertermin des Arbeitsgerichts vom 24.05.2011 angegebene Szenario einer Störung in einem anderen Block wird weder als Regelfall dargelegt, noch sind die Kläger darauf eingegangen, dass die Beklagte hierzu erklärt, dass auch in diesem Fall der Schichtführer jeweils für sie erreichbar ist. Davon unabhängig haben die Kläger vorgetragen, dass sie entweder als sogenannte Pultfahrer oder als Blockläufer an dem An- bzw. Abfahren des Kraftwerksblocks mitwirken. Als Pultfahrer zählt es zu den Verantwortlichkeiten des jeweiligen Klägers, die Instrumente zu bedienen und die Teilsysteme in Betrieb zu nehmen, der Blockläufer hingegen geht durch die Anlagen, prüft die Leitungen und die Entlüftungssysteme. Diese Tätigkeit wird auch bereits durch das Beispiel 7.4.5 der Entgeltgruppe 7 erfasst, nämlich das An- und Abfahren aller Kraftwerksanlagen und Eingreifen bei Störungen als Kraftwerker mit Kraftwerkerprüfung. Daher kommt auch der Erklärung der Kläger im Kammertermin des Arbeitsgerichts, die Entscheidung oblieg ihnen, wann sie welchen Teil der Anlagen im Betrieb nähmen, sie entschieden auch, ob z.B. der Wasser- oder Luftweg zuerst in Betrieb genommen werde, angesichts der Gesamtumstände keine ausreichende die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 begründende Bedeutung zu. Die Kläger führen sicherlich in Teilbereichen und für einzelne Anlagen komplizierte verantwortungsvolle Tätigkeiten aus, es fehlt jedoch an einer Tatsachengrundlage für das Gericht, davon ausgehen zu können, dass diese Beteiligung als Pultfahrer oder Blockläufer an dem Prozess des An- und Abfahrens des Kraftwerksblockes insgesamt eine sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 7.1 heraushebende Tätigkeit oder um Tätigkeiten handelt, die gründliche, umfassende und selbständige Leistungen erfordern, die gegenüber den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen gemäß Entgeltgruppe 7 eine Steigerung der Tiefe und Breite nach enthalten oder dass es sich um entsprechende gleichwertige Tätigkeiten handelt. Selbst wenn also der Schichtführer in Störungsfällen, die seine anderweitige körperliche Anwesenheit erfordern, den Klägern die eigenständige Fortsetzung ihrer Tätigkeiten ohne seine Anwesenheit am Leitstand auferlegt, bedeutet dies für sich keine arbeitgeberseitige Übertragung einer Tätigkeit nach 8.4.2 der Entgeltgruppe 8.

Auch eine Würdigung des weiteren Sachvortrags der Parteien, von deren Darstellung im Einzelnen abgesehen wird, führt zu keinem abweichenden Ergebnis.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.