Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.01.2012, Az.: 7 Sa 680/11

Arbeitsvermittler; Bedarf; Befristung; Optionskommune; vorübergehend; vorübergehender Bedarf

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
19.01.2012
Aktenzeichen
7 Sa 680/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 44384
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG - 14.04.2011 - AZ: 3 Ca 69/10

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Da dem Beklagten die Aufgaben nach § 6 a SGB II ausdrücklich nur befristet bis zum 31.12.2010 übertragen worden waren, durfte der Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit erwarten, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung der Klägerin kein Bedarf mehr bestehen wird, dass also lediglich für einen begrenzten Zeitraum in der Dienststelle zusätzliche Arbeiten anfallen, die mit dem Stammpersonal nicht erledigt werden können.
2. Die bestehende Unsicherheit über die Konsequenzen, die der Gesetzgeber aus den bisherigen und künftigen Erfahrungen mit dem Optionskommunenmodell ziehen werde, gehört nicht zu dem Risiko, das von dem Arbeitgeber -auch nicht von dem öffentlichen Arbeitgeber- zu tragen ist.
3. Der Beklagte konnte im Jahre 2006 objektiv nicht davon ausgehen, dass er auch über den 31.12.2010 hinaus die staatliche Daueraufgabe der Arbeitsvermittlung wahrnehmen durfte.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Verden vom 14.04.2011, 3 Ca 69/10, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90 % und der Beklagte zu 10 %.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis wirksam bis zum 31.12.2010 befristet worden ist.

Die am 0.0.1963 geborene, ledige und einem Kind unterhaltsverpflichtete Klägerin ist ausgebildete Hauswirtschaftsleiterin mit dem Diplom als Ökotrophologin. Sie wird seit dem 15.01.2005 bei dem Beklagten als Arbeitsvermittlerin eingesetzt und bezog zuletzt eine monatliche Bruttovergütung von 3.600,00 €.

Das Arbeitsverhältnis war zunächst gemäß Arbeitsvertrag vom 22.12.2004 (Bl. 9 - 10 d.A.) ohne Sachgrund gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG bis zum 14.01.2007 befristet. Mit dem Arbeitsvertrag vom 08.03.2006 (Bl. 11 - 12. d.A.) erfolgte eine Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG für die Zeit vom 15.01.2007 bis zum 31.12.2010.

Der Beklagte wurde auf der Grundlage des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I 2003, 2954) und der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bl. 189 d.A.) als so genannte „Optionskommune“ zugelassen. Die Zulassung wurde für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2010 erteilt.

Die gesetzliche Grundlage war ebenfalls von vornherein bis zum 31.12.2010 befristet. Nach dem mit „Experimentierklausel“ überschriebenen § 6 a SGB II konnten bis zu 69 Landkreise oder kreisfreie Städte die alleinige Trägerschaft der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragen. Ziel der Regelung war die Erprobung alternativer Modelle zur Eingliederung von Arbeitsuchenden. Das auf 6 Jahre befristete Optionsmodell trat damit in Wettbewerb zur Aufgabenwahrnehmung durch die Agenturen für Arbeit im Rahmen des Regelmodells der Arbeitsgemeinschaften.

Der Beklagte betreibt als Optionskommune das Arbeitsmarktportal R. (Jobcenter) und beschäftigt in der Dienststelle R. 21 Mitarbeiter/innen und in der Dienststelle B. 11 Mitarbeiter/innen. Die Klägerin wurde in R. eingesetzt. Der Beklagte erteilte ihr am 11.05.2005 eine Zwischenzeugnis, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 21 - 22 d.A.).

Der Beklagte führt die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende über den 31.12.2010 hinaus fort, was im Dezember 2009 bekannt wurde.

Der Vorgesetzte der Klägerin und Personalratsvorsitzende A. K. teilte der Klägerin am 22.12.2009 mit, sie gehöre nicht zu dem Personenkreis, der für eine Entfristung empfohlen worden sei.

Er richtete unter dem 14.01.2010 an die im Rahmen des Optionsmodells Beschäftigten folgende E-Mail (Bl. 13 d.A.):

am 12.01.2010 hat der Personalrat der Entfristung von Verträgen zugestimmt.

Um in diesem Zusammenhang möglicherweise bestehende Unsicherheiten auszuräumen, was die Entfristung der einzelnen Arbeitsverträge angeht, sei angemerkt, dass sämtliche Mitarbeiter/innen, die derzeit noch befristete Verträge haben und bisher keine anders lautende Mitteilung erhalten haben, gegenüber dem Personalamt für die Entfristung vorgeschlagen worden sind.

Die Mitarbeiter/innen, die derzeit aus den verschiedensten Gründen (Beurteilung, Vertretungsvertrag, auslaufender Vertrag, kurze Dienstzeit etc.) noch nicht für eine Entfristung infrage gekommen sind, sind hierüber bereits informiert. Hierüber wird dann in einem folgenden, gesonderten Verfahren entschieden.

Mit Ausnahme von 3 Mitarbeitern, darunter der Klägerin, bot der Beklagte allen befristet Beschäftigten einen unbefristeten Arbeitsvertrag an. Er nahm dabei nach seiner Darstellung eine Auswahl nach Leistungskriterien vor.

Für die Klägerin, die in der Zeit vom 22.02.2010 bis zum 11.04.2011 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war, wurde unter dem 30.06.2010 eine Regelbeurteilung erstellt (Bl. 54 - 58 d.A.), die zu dem Ergebnis kommt, dass die Leistungen der Klägerin im Allgemeinen den Anforderungen entsprechen. Ob diese Bewertung zutreffend ist, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 04.08.2010 (Bl. 62 d.A.) setzte der Beklagte die Klägerin „aus innerbetrieblichen Gründen“ mit Wirkung vom 01.09.2010 vom Dienstort A-Stadt zum Dienstort B. um. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erklärte der Beklagte, dass er diese Umsetzung nicht mehr aufrechterhalte. Der Rechtsstreit wurde daraufhin von den Parteien bezüglich dieses Punktes für erledigt erklärt.

Das Arbeitsgericht hat durch ein den Parteien am 27.04.2011 zugestelltes Urteil vom 14.04.2011, auf dessen Inhalt zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und dessen Würdigung durch das Arbeitsgericht Bezug genommen wird (Bl. 154 - 160 d.A.), festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 08.03.2006 nicht beendet ist und dass die mit Schreiben vom 04.08.2010 ausgesprochene Umsetzung der Klägerin unwirksam ist. Ferner hat es den Beklagten verurteilt, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung als Arbeitsvermittlerin weiter zu beschäftigen.

Hiergegen richtet sich die am 13.05.2011 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18.07.2011 am 13.07.2011 begründete Berufung des Beklagten.

Der Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsverhältnis sei wirksam bis zum 31.12.2010 befristet worden. Es habe ein vorübergehender Mehrbedarf an Arbeitskräften im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG bestanden. Ihm sei eine von seinen Daueraufgaben abgrenzbare befristete Zusatzaufgabe als so genannte Optionskommune übertragen worden. Die Zulassung sei ausdrücklich bis zum 31.12.2010 befristet gewesen. Er habe daher damit rechnen müssen, dass mit Fristablauf die Arbeitskraft der Klägerin nicht mehr benötigt werde. In welcher Organisationsform ab dem 01.01.2011 die Aufgaben der Optionskommunen fortgeführt würden, wäre spekulativ gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages des Beklagten im Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf die Schriftsätze seiner Prozessbevollmächtigten vom 13.07.2011 und 05.01.2012.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Verden vom 14.04.2011 abzuändern und die Klage hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Schriftsatzes ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.09.2011.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Beklagten ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 519, 520 ZPO, 64, 66 ArbGG.

II.

Die Berufung ist auch begründet.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist aufgrund der in dem Arbeitsvertrag vom 08.03.2006 vereinbarten Befristung wirksam zum 31.12.2010 beendet worden. Die vereinbarte Befristung ist wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung der Klägerin gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt.

Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 17.03.2010, 7 AZR 640/08, AP Nr. 70 zu § 14 TzBfG) kann der vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung auf unterschiedlichen Sachverhalten beruhen. Er kann sich beispielsweise aus dem Umstand ergeben, dass für einen begrenzten Zeitraum in dem Betrieb oder der Dienststelle zusätzliche Arbeiten anfallen, die mit dem Stammpersonal allein nicht erledigt werden können. Dabei kann der vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung auch auf einer zeitweise übernommenen Sonderaufgabe beruhen (BAG vom 20.02.2008, 7 AZR 950/06, AP Nr. 45 zu § 14 TzBfG, Rn. 13).

Ein Sachgrund für eine Befristung in diesem Sinne ist demgegenüber nicht anzunehmen, wenn der Bedarf an der Arbeitsleistung tatsächlich objektiv dauerhaft besteht. Deshalb liegt bei der Übertragung von sozialstaatlichen Aufgaben kein hinreichender Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses vor, wenn die übertragene Aufgabe kein zeitlich begrenztes Projekt ist, sondern Teil einer Daueraufgabe des staatlichen Auftraggebers (BAG vom 11.02.2004, 7 AZR 372/03, AP Nr. 256 zu § 620 BGB befristeter Arbeitsvertrag Rn. 19).

Die Befristung wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein dauerhafter Bedarf mehr besteht. Wird die Befristung auf einen zusätzlichen Arbeitskräftebedarf im Bereich von Daueraufgaben gestützt, hat der Arbeitgeber darzutun, aufgrund welcher Umstände bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages davon auszugehen war, dass künftig nach Ablauf der mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer vereinbarten Vertragslaufzeit das zu erwartende Arbeitspensum mit dem vorhandenen Stammpersonal erledigt werden kann (BAG vom 17.03.2010, 7 AZR 640/08, a.a.O.).

Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen ist die erkennende Kammer vorliegend zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Beklagten für die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG zur Seite stand. Denn bei Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrages am 08.03.2006 musste der Beklagte davon ausgehen, dass nach Ablauf des befristeten Vertrages am 31.12.2010 bei ihm jedenfalls kein Beschäftigungsbedarf mehr für die Klägerin bestand.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass dem Beklagten die Aufgaben nach § 6 a SGB II ausdrücklich nur befristet bis zum 31.12.2010 übertragen worden waren. Es lagen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass dieses Optionskommunen-Modell tatsächlich, wie dies dann geschehen ist, über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird. Vielmehr handelte es sich ausdrücklich um eine Erprobungsphase, deren Ausgang objektiv offen war. Vor diesem Hintergrund durfte der Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit erwarten, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung der Klägerin kein Bedarf mehr bestehen wird, dass also lediglich für einen begrenzten Zeitraum in der Dienststelle zusätzliche Arbeiten anfallen, die mit dem Stammpersonal nicht erledigt werden können. Die Übertragung der Aufgaben stellt somit eine zeitweise übernommene Sonderaufgabe im Sinne des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 17.03.2010 dar.

Dies gilt vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beklagte selbst allenfalls nur sehr geringe Einflussmöglichkeiten hatte hinsichtlich der Entscheidung, ob das Optionsmodell fortgeführt wird. Dies war abhängig von dem Erfolg der vom Gesetzgeber selbst so bezeichneten „Experimentierklausel“. Ferner musste nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.12.2007 (2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04) die Aufgabenübertragung auf kommunale Träger im Grundgesetz verankert werden, was erst im Jahre 2010 erfolgte. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen ist deshalb in mehreren Urteilen vom 06.12.2011 (unter anderem 11 Sa 797/11) zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses feststand, dass der Beklagte die ihm zusätzlich übertragene Aufgabe der Arbeitsvermittlung bei unveränderter Rechtslage nach dem 31.12.2010 nicht mehr wahrnehmen durfte.

Zu demselben Ergebnis ist auch die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen in einem Urteil vom 15.12.2011 (4 Sa 524/11) gelangt. In diesem Urteil wird zutreffend ausgeführt, dass die bestehende Unsicherheit über die Konsequenzen, die der Gesetzgeber aus den bisherigen und künftigen Erfahrungen mit dem Optionskommunenmodell ziehen werde, nicht zu dem Risiko gehört, dass von dem Arbeitgeber - auch nicht von dem öffentlichen Arbeitgeber - zu tragen ist. Denn die Fortführung des Optionsmodells war von der Schaffung der gesetzlichen Grundlage durch den Bundesgesetzgeber, der Änderung des Grundgesetzes, dem Ergebnis der gesetzlich vorgeschriebenen Wirkungsevaluation sowie dem politischen Gestaltungswillen abhängig.

Dem Ergebnis steht nicht entgegen, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um eine staatliche Daueraufgabe handelt. Denn anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 11.02.2004 entschiedenen Fall war die staatliche Aufgabe der Arbeitsvermittlung dem Beklagten zum damaligen Zeitpunkt gerade nicht auf Dauer übertragen worden. Vielmehr handelt es sich um eine originäre Aufgabe der Agentur für Arbeit. Eine gesicherte gesetzliche Grundlage für eine Tätigkeit des Beklagten bestand objektiv noch nicht einmal für die vereinbarte begrenzte Dauer, wie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.12.2007 zeigt. Denn die Bildung von Arbeitsgemeinschaften verletzt hiernach die Gemeindeverbände in ihrem Anspruch auf eigenverantwortliche Aufgabenerledigung und verstößt gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes. Der Beklagte konnte mithin im Jahre 2006 objektiv nicht davon ausgehen, dass er auch über den 31.12.2010 hinaus die staatliche Daueraufgabe der Arbeitsvermittlung wahrnehmen durfte.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.10.2009, 8 Sa 354/09, steht dem gefunden Ergebnis nicht entgegen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in diesem Urteil über die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Arbeitsgemeinschaft zu befinden, die auf der Basis des § 44 b SGB II von mehreren Trägern gegründet worden war. Anders als im vorliegenden Fall war nach den tragenden Entscheidungsgründen die gesetzliche Möglichkeit zur Errichtung einer ARGE nach § 44 b SGB II jedoch gerade nicht zeitlich begrenzt (LAG Rheinland-Pfalz vom 21.10.2009, 8 Sa 344/09, Rn. 27).

III.

Auf die Berufung des Beklagten war das arbeitsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a ZPO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.