Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.04.2012, Az.: 9 Sa 1427/11
Eingruppierung eines Ausbilders an Bildungseinrichtung des DGB; unbegründete Zahlungslage bei zu kurzer Tätigkeit als Ausbilder in entsprechender Eingruppierung
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 23.04.2012
- Aktenzeichen
- 9 Sa 1427/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 16660
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2012:0423.9SA1427.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hannover - 06.09.2011 - AZ: 11 Ca 61/11
Rechtsgrundlagen
- § 611 Abs. 1 BGB
- § 1 Abs. 1 GTV A.-Bildungseinrichtung des DGB GmbH
- § 5 GTV A.-Bildungseinrichtung des DGB GmbH
- § 3 Abs. 1 TVG
- § 4 Abs. 1 TVG
Amtlicher Leitsatz
Die Formulierung in einer tarifvertraglichen Entgeltgruppe "Tätigkeit: Ausbilder(in) III, Ausbilder(in) der Gruppe 24 nach fünfjähriger einschlägiger Beschäftigung als Ausbilder(in) beim bfw." ist so auszulegen, dass der die Höherstufung begehrende Arbeitnehmer nicht nur fünf Jahre als Ausbilder, sondern auch als Ausbilder in der entsprechenden Eingruppierung tätig gewesen sein muss (vgl. BAG vom 17.10.2007, 4 AZR 1005/06, AP Nr. 40 zu § 1 TVG = EzA § 1 TVG Nr. 48).
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 06.09.2011, Az: 11 Ca 61/11 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers in den Gehaltstarifvertrag für die Beschäftigten der A. Bildungseinrichtung des DGB GmbH vom 30.04.1995 in der Fassung vom 16.06.2009 (im Folgenden GTV).
Der am 0.0.1971 geborene Kläger ist seit dem 04.07.2005 bei der Beklagten als Ausbilder beschäftigt. Er ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Der Kläger war zunächst aufgrund Arbeitsvertrages (ohne Datum) für die Zeit vom 04.07.2005 befristet bis 31.12.2007 als Ausbilder EDV beschäftigt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug 38,5 Stunden. Die Vergütung erfolgte gemäß § 4 des Arbeitsvertrages nach IVb BAT in der jeweiligen Fassung. Für den Inhalt des gesamten Arbeitsvertrages wird auf Anlage K 1 = Blatt 5 - 8 d. A. Bezug genommen. Gemäß Arbeitsvertrag vom 14.12.2007/28.12.2007 ist der Kläger seit dem 08.01.2008 unbefristet als Ausbilder gemäß Gruppe 24 lfd. Nr. 1 des Tätigkeitskataloges des Gehaltstarifvertrages beschäftigt. Nach § 5 des Arbeitsvertrages erhält er das Gehalt der Gruppe 24 Stufe 2 des jeweils gültigen Gehaltstarifvertrages (GTV). Für den weiteren Inhalt des Arbeitsvertrages wird auf Anlage K 2 = Blatt 10 - 12 d. A. verwiesen.
Der Gehaltstarifvertrag lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten des bfw im Geltungsbereich des Tarifvertragsgesetztes vom 09.04.1949 (WiGBL, S. 55), die Mitglieder der Gewerkschaft ver.di sind.
(2) ..."
"§ 5 Eingruppierung und Einstufung/Höhergruppierung
(1) In der Regel wird jede(r) Beschäftigte in die erste Jahresstufe der für ihn/sie zutreffenden Gruppe eingestuft.
(2) Ist das Entgelt nach Anlage 4 oder Anlage 5 zum Zeitpunkt einer Höhergruppierung höher als das Entgelt der ersten Jahresstufe der zustehenden Gruppe, so wird der/die Beschäftigte in die Jahresstufe eingestuft, welche erstmalig ein höheres Entgelt ergibt.
(3) ...
(4) ...
(5) Für Beschäftigte, die ab dem 01.12.2002 unter dem Geltungsbereich des GTV beschäftigt werden, gilt anstelle der Regelungen der Absätze 3 und 4 folgendes:
Beschäftigte, die nach dem GTV Anspruch auf eine automatische Höhergruppierung haben ..., Ausbilder(in) der Gruppe 24, ... werden zum 01.01. eines Jahres in die nächst höhere Jahresstufe höhergestuft, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits 3 vollendete Beschäftigungsjahre unter dem Geltungsbereich des GTV in dieser Tätigkeit zurückgelegt haben. ..."
Die Anlage 1 zum Gehaltstarifvertrag enthält das Verzeichnis der Tätigkeitsbeschreibungen mit den jeweiligen Gruppen. Die maßgeblichen Gruppen lauten:
Gruppe 22 lfd. Nr. 1 "Tätigkeit: "Ausbilder(in) I, der die Voraussetzungen nach §§ 2 und 6 Ausbildereignungsverordnung (AEVO) erfüllt."
Gruppe 24 lfd. Nr. 1 "Tätigkeit: Ausbilder(in) II, der die Voraussetzungen nach §§ 2 und 6 Ausbildereignungsverordnung (AEVO) erfüllt, mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung als Ausbilder(in) oder mindestens sechsjähriger Berufserfahrung im Berufsfeld."
Gruppe 26 lfd. Nr. 1 "Tätigkeit: Ausbilder(in) III, Ausbilder(in) der Gruppe 24 nach fünfjähriger einschlägiger Beschäftigung als Ausbilder(in) beim bfw."
Der Manteltarifvertrag zwischen der Beklagten und ver.di vom 29.10.1974 in der Fassung vom 09.03.2006 regelt unter § 4 die Beschäftigungszeit wie folgt:
"(1) Die Gesamtbeschäftigungszeit besteht aus der Beschäftigungszeit im bfw und den in gemäß Abs. 2 anzurechnenden Zeiten.
(2) Als Beschäftigungszeit werden nachgewiesene Beschäftigungszeiten beim DGB, seinen Gewerkschaften und Industriegewerkschaften sowie DGB-eigenen Unternehmen angerechnet.
(3) Die sich nach Absatz 1 ergebende Gesamtbeschäftigungszeit gilt nur im Zusammenhang mit den Vorschriften der§§ 20 und 24 bis 26."
Eine Betriebsvereinbarung zwischen der Beklagten und dem Konzernbetriebsrat zur Stellenausschreibung und Auswahlrichtlinien vom 30.06.1998 regelt u.a. folgendes:
"§ 7
Arbeitsplatzwechsel zwischen Konzernunternehmen
(1) ...
(2) Als Beschäftigungszeit wird die Tätigkeit in allen Konzernunternehmen angerechnet."
Dem Gehaltstarifvertrag sind fünf Anlagen und einige Protokollnotizen beigefügt. Außerdem ist dem Tarifvertrag, herausgegeben vom A., 40699 Erkrath auch ein Schriftwechsel zwischen dem Geschäftsführer des bfw (Schreiben vom 29.09.1982) und eines Vertreters der damaligen Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (Schreiben vom 19.10.1982) beigefügt. In dem Schreiben vom 29.09.1982 heißt es:
"(...) die im Betreff genannten Tätigkeiten sind in dem zwischen uns abgeschlossenen Tarifvertrag eingruppiert unter Gruppe 26 lfd. Nr. 1, 26 lfd. Nr. 5, 27 lfd. Nr. 1 bzw. 27 lfd. Nr. 4. Diese Eingruppierungen sind jeweils von einer fünfjährigen (...) einschlägigen Beschäftigung beim bfw abhängig, wobei jeweils Bezug genommen wird auf die vorherige Eingruppierung in den Tarifvertrag, nämlich Gruppe 24 lfd. Nr. 1, Gruppe 25 lfd. Nr. 1, Gruppe 26 lfd. Nr. 3 bzw. Gruppe 26 lfd. Nr. 4. Nach diesen Formulierungen ist zunächst davon auszugehen, dass eine Eingruppierung als Ausbilder III, Gruppenleiter II im Ausbildungsbereich, Lehrer II bzw. Sozialarbeiter II eine entsprechend lange einschlägige Tätigkeit in der in Bezug genommenen Gruppe des GTV beim bfw voraussetzt. In ständiger Auslegung des Tarifvertrages aufgrund des Willens der tarifvertragschließenden Parteien wurden dennoch im Sinne der jeweiligen Tätigkeitsbeschreibung einschlägige Tätigkeiten in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis beim bfw, die aufgrund anderer Vergütungsregelungen geleistet wurden, auf die entsprechenden Laufzeiten einschlägiger Tätigkeiten angerechnet. Dies gilt allerdings nur für hauptberufliche Beschäftigungsverhältnisse mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gem. § 5 Abs. 1 MTV bzw. mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Unterrichtsstundenverpflichtung der Lehrer gem. § 5 Abs. 4 MTV.
Ich wäre Dir für eine schriftliche Bestätigung dankbar, dass diese Regelung auch aus der Sicht der Gewerkschaft HBV der bereits bei Abschluss des Tarifvertrages erklärte Wille der vertragsschließenden Parteien war."
In der an die Beklagte gerichteten Antwort des Gewerkschaftsvertreters vom 19.10.1982 heißt es:
"(..) in Beantwortung Deines Schreibens vom 29.09.1982 zum o.a. Sachverhalt habe ich mich mit Mitgliedern der tarifvertragsschließeden Parteien, die zum damaligen Zeitpunkt den Tätigkeitskatalog erstellt haben, in Verbindung gesetzt. Nach übereinstimmender Feststellung der betreffenden Kollegen steht der Begriff "einschlägige Beschäftigung beim bfw" im Zusammenhang mit einem ausschließlich hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis sowie in Verbindung mit § 5 MTV, wobei davon auszugehen ist, dass mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeits- bzw. Unterrichtszeit geleistet worden sein muss.
Ich rege hiermit an, dass sich die tarifvertragsschließenden Parteien in Verbindung mit der diesjährigen Tarifrunde darüber verständigen, in den Gehaltstarifvertrag eine entsprechende Formulierung auszunehmen, durch die evtl. zukünftige Fragen, den o.a. Sachverhalt betreffend, zweifelsfrei beantwortet werden können. (...)"
Seit dem 01.01.2011 wird der Kläger nach Gruppe 24 Stufe 3 der Anlage 1 zum Gehaltstarifvertrag vergütet. Er begehrt für den Zeitraum vom 01.08.2010 bis 31.12.2010 Vergütung nach Gruppe 26 Stufe 2 des Gehaltstarifvertrages und ab dem 01.01.2011 Eingruppierung in Gruppe 26 Stufe 3.
Er vertritt die Auffassung, die Zeit seiner Tätigkeit als Ausbilder aufgrund des befristeten Arbeitsvertrages seit 04.07.2005 bis 31.12.2007 sei bei der Eingruppierung zu berücksichtigen. Gruppe 26 lfd. Nr. 1 der Anlage 1 des Gehaltstarifvertrages stelle auf die Zeit der Tätigkeit als Ausbilder ab und nicht auf die Eingruppierung in die vorangegangene Gehaltsgruppe. Für die Einstufung in die Entgeltgruppe 26 sei seine Tätigkeit ab 04.07.2005 zu berücksichtigen mit der Folge, dass er nach fünfjähriger Tätigkeit als Ausbilder bei der Beklagten ab 01.08.2010 in Entgeltgruppe 26 einzustufen sei. Für dieses Tarifverständnis spreche auch der Schriftwechsel der Vertreter der Tarifvertragsparteien vom 29.09.1982/19.10.1982.
Schließlich sei zu berücksichtigen, dass er in der Zeit seines befristeten Vertrages nach BAT bzw. TVöD finanziell nur unwesentlich besser gestellt gewesen sei. Für seine Ausführungen wird auf die Gegenüberstellung der Jahreseinkommen, Anlage K 8 (Blatt 116 d. A.), Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Arbeitsentgelt für die Monate August bis Dezember 2010 in Höhe von insgesamt 435,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 87,00 € brutto seit dem 01.09.2010, aus einem Betrag in Höhe von weiteren 87,00 € brutto seit dem 01.10.2010, aus einem Betrag in Höhe von weiteren 87,00 € brutto seit dem 01.11.2010, aus einem Betrag in Höhe von weiteren 87,00€ brutto seit dem 01.12.2010 und aus einem Betrag in Höhe von weiteren 87,00 € brutto seit dem 01.01.2011 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Arbeitsentgelt für die Monate Januar bis August 2011 in Höhe von insgesamt 752,00 € brutto zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 94,00 € brutto seit dem 01.02.2011, aus einem Betrag in Höhe von weiteren 94,00 € brutto seit dem 01.03.2011, aus einem Betrag in Höhe von weiteren 94,00 € brutto seit dem 01.04.2011, aus einem Betrag in Höhe von weiteren 94,00€ brutto seit dem 01.05.2011, aus einem Betrag in Höhe von weiteren 94,00 € brutto seit dem 01.06.2011, aus einem Betrag in Höhe von weiteren 94,00 € brutto seit dem 01.07.2011, aus einem Betrag in Höhe von weiteren 94,00 € brutto seit dem 01.08.2011 und aus einem Betrag in Höhe von weiteren 94,00 € brutto seit dem 01.09.2011;
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.09.2011 eine Vergütung nach der Gruppe 26/Stufe 3 des zwischen der Geschäftsführung der A. und der Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) geschlossenen Gehaltstarifvertrages vom 30.04.1975 in der Fassung vom 16.06.2009 zu zahlen und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge beginnend mit dem 01.10.2011 ab dem 1. eines jeden Folgemonats mit einem Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger die Vorraussetzungen für eine Einstufung in Entgeltgruppe 26 lfd. Nr. 1 des Gehaltstarifvertrages zum 01.08.2010 noch nicht erfülle. Da der Kläger in der Zeit vom 04.07.2005 bis 31.12.2007 nicht nach dem Gehaltstarifvertrag vergütet worden sei, sei er auch nicht Ausbilder gemäß Gruppe 24 im Sinne der Entgeltgruppe 26 der Anlage 1 des Gehaltstarifvertrages. Hierzu sei die entsprechende Eingruppierung in die vorangegangene Entgeltgruppe erforderlich. Das Wort einschlägig beziehe sich auf die Tätigkeit im Sinne der Gruppe 24. Hierfür sprächen sowohl der Wortlaut als auch der tarifliche Gesamtzusammenhang. Im Übrigen sei der Kläger durch seine höhere Vergütung im Rahmen des befristeten Arbeitsvertrages finanziell besser gestellt gewesen, als ein nach dem Gehaltstarifvertrag eingruppierter Ausbilder.
Für den weiteren erstinstanzlichen Vortrag wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils sowie die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen (§ 69 Abs. 3 ArbGG).
Das Arbeitsgericht hat der Klage gemäß Urteil vom 06.09.2011 in vollem Umfang stattgegeben, weil die Entgeltgruppe Nr. 26 im Gehaltstarifvertrag maßgeblich auf die geleistete Tätigkeit abstelle und nicht auf die vorangegangene Eingruppierung. Das ergäbe sich auch aus dem Schriftwechsel der Tarifvertragsparteien. Für die Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
Gegen das beiden Parteien am 27.09.2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit am 06.10.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ging am 27.12.2011 ein, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag des Beklagtenvertreters vom 25.11.2011 gemäß Beschluss vom 28.11.2011 bis 27.12.2011 verlängert worden war.
Auf die dem Klägervertreter am 30.12.2011 zugestellte Berufungsbegründung hat dieser mit am 30.01.2012 eingegangenem Schriftsatz erwidert und zugleich die Anträge zu 2 und 3 geändert.
Die Beklagte wendet sich gegen die Auffassung des Arbeitsgerichts nach Maßgabe der Berufungsbegründung. Sie vertritt die Auffassung, dass sich bereits aus dem Wortlaut der Entgeltgruppe 26 lfd. Nr. 1 der Anlage 1 zum Gehaltstarifvertrag ergebe, dass der Kläger zuvor als Ausbilder in entsprechender Eingruppierung tätig gewesen sein muss. Aber auch die Systematik der verschiedenen Entgeltgruppen und die Formulierung des § 5 Abs. 5 GTV sprächen gegen die Auffassung des Arbeitsgerichtes. Schließlich würde auch aus dem Schriftwechsel zwischen den Tarifvertragsparteien nichts anderes folgen, weil die Fragestellung nur unvollständig beantwortet sei. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 06. September 2011, Az. 11 Ca 61/11 abzuändern.
2. die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
1. die Berufung zurückzuweisen und
2. in Erweiterung der Anträge zu Ziffern 2 und 3 des arbeitsgerichtlichen Urteils:
(2.) Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Arbeitsentgelt für die Monate Januar bis August 2011 in Höhe von insgesamt 1.128,00 € brutto zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 94,00 € brutto seit dem 01.02.2011, aus einem Betrag in Höhe von weiteren 94,00 € brutto seit dem 01.03.2011, aus einem Betrag in Höhe von weiteren 94,00 € brutto seit dem 01.04.2011, aus einem Betrag in Höhe von weiteren 94,00 € brutto seit dem 01.05.2011, aus einem Betrag in Höhe von weiteren 94,00 € brutto seit dem 01.06.2011, aus einem Betrag in Höhe von weiteren 94,00 € brutto seit dem 01.07.2011, aus einem Betrag in Höhe von weiteren 94,00 € brutto seit dem 01.08.2011, aus einem Betrag in Höhe von weiteren 94,00€ brutto seit dem 01.09.2011, aus einem Betrag in Höhe von weiteren 94,00 € brutto seit dem 01.10.2011, aus einem Betrag in Höhe von weiteren 94,00 € brutto seit dem 01.11.2011, aus einem Betrag in Höhe von weiteren 94,00 € brutto seit dem 01.12.2011, aus einem und aus einem Betrag in Höhe von weiteren 94,00 € brutto seit dem 01.01.2012.
(3.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.01.2012 eine Vergütung nach der Gruppe 26/Stufe 3 des zwischen der Geschäftsführung der A. und der Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) geschlossenen Gehaltstarifvertrages vom 30.04.1975 in der Fassung vom 16.06.2009 zu zahlen und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge beginnend mit dem 01.02.2012 ab dem 1. eines jeden Folgemonats mit einem Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunktenüber dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt,
die Klageerweiterung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung und setzt sich im Einzelnen mit der Auslegung des Tarifvertrages auseinander. Hilfsweise verweist er darauf, bereits zu Beginn der Beschäftigung am 04.07.2005 ver.di-Mitglied gewesen zu sein und damit unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages zu fallen. Außerdem werde gemäß § 4 Abs. 2 seines Arbeitsvertrages die Beschäftigungszeit seit dem 04.07.2005 angerechnet. Für die Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung verwiesen. Die Klageänderung folge daraus, dass vom ursprünglichen Feststellungsantrag auf den Leistungsantrag übergegangen werde, soweit die Ansprüche inzwischen fällig geworden seien.
Entscheidungsgründe
A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
I. Die Berufung ist nach §§ 64, 66 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden, statthaft und ihre Begründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.
II. Die Berufung ist begründet, weil der Kläger keinen Anspruch aus § 10 seines Arbeitsvertrages vom 14.12./28.12.2010, § 5 des Gehaltstarifvertrages i.V.m. der Anlage 1 auf Vergütung nach Entgeltgruppe 26 Stufe 2 seit 01.08.2010 und Entgeltgruppe 26 Stufe 3 seit 01.01.2011 hat. Auch aus § 4 Abs. 1 TVG i.V.m. dem einschlägigen Gehaltstarifvertrag folgt dieser Anspruch nicht.
1. Der Kläger ist nach dem genannten Gehaltstarifvertrag zu vergüten, weil § 10 seines Arbeitsvertrages die Geltung der einschlägigen Tarifverträge der Beklagten in Bezug nimmt und der Kläger nach seinem unbestrittenen Vortrag auch Gewerkschaftsmitglied ist, mit der Folge, dass er unter den Geltungsbereich des Gehaltstarifvertrages der Beklagten fällt (§ 1 Abs. 1 GTV, § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG).
2. Der Kläger war zum 01.08.2010 nicht Ausbilder der Gruppe 24 nach fünfjähriger einschlägiger Beschäftigung als Ausbilder beim bfw im Sinne der Gruppe 26 lfd. Nr. 1 der Anlage 1. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt zwar fünf Jahre bei der Beklagten als Ausbilder beschäftigt. Die Eingruppierung als Ausbilder der Gruppe 24 erfolgte jedoch erst mit Wirkung zum 01.01.2007, da der Kläger zuvor nicht nach dem Gehaltstarifvertrag vergütet wurde. Die Auslegung des Tarifvertrages ergibt, dass die tarifvertraglich vorgesehene Bewährungszeit als Ausbilder der Gruppe 24 nach fünfjähriger einschlägiger Beschäftigung, die zu einer Höhergruppierung führt, nur durch Tätigkeiten erfüllt werden kann, während deren Ausübung der Beschäftigte in der genannten Fallgruppe eingruppiert war.
a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (z.B. Senat 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - BAGE 73, 364, 368; vom 4.4.2001 - 4 AZR 180/00, BAGE 97, 271; vom 23.5.2007,10 AZR 326/06, NZA 2007, 1016 ff.; BAG vom 17.10.2007, 4 AZR 1005/06, AP Nr. 40 zu § 1 TVG = NZA 2008, S. 713 - 719 Rn. 40).
Die Tarifvertragsparteien können Beschäftigungszeiten, Tätigkeitszeiten, Bewährungszeiten usw. in Tarifverträgen in verschiedener Weise regeln und in verschiedener Weise als Voraussetzung für eine Höhergruppierung festlegen. Es ist den Tarifvertragsparteien dabei grundsätzlich freigestellt zu bestimmen, welche Zeiten welcher Tätigkeiten sie tariflich in welcher Form berücksichtigen wollen (BAG vom 17.10.2007, aaO., Rn. 42).
b) Bereits aus dem Wortlaut der Gruppe 26 lfd. Nr. 1 der Anlage 1 zum Gehaltstarifvertrag folgt, dass der Kläger nicht nur allgemein fünf Jahre als Ausbilder bei der Beklagten beschäftigt sein muss, sondern diese Beschäftigung mit einer Eingruppierung in Gruppe 24 erfolgen muss. Es wird ausdrücklich bestimmt, dass der Ausbilder ein Ausbilder der Gruppe 24 sein muss. Auf diese Entgeltgruppe bezieht sich das Wort "einschlägig" vor Beschäftigung. Dass sich "einschlägig" nicht auf die Tätigkeit als solche bezieht, folgt daraus, dass diese bereits mit der Bezeichnung "Ausbilder" beschrieben wird. Für diese am Wortlaut orientierte Auslegung kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger unter dem Geltungsbereich des Tarifvertrages tätig war. Der Wortlaut der Gruppe 26 bezieht sich nicht auf den Geltungsbereich - etwa wie in § 5 Abs. 5 GTV -, sondern auf die vorherige Eingruppierung.
c) Dieses am Wortlaut orientierte Auslegungsergebnis wird gestützt durch den Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen. Die Gruppen 22, 24 lfd. Nr. 1 und 26 lfd. Nr. 1 der Anlage 1 zum Gehaltstarifvertrag bauen aufeinander auf. In die Gruppe 22 wird eingestuft, wer überhaupt Ausbilder mit entsprechender Eignung ist, eine Höherstufung erfolgt nach Entgeltgruppe 24 bei einem Ausbilder mit entsprechender Berufserfahrung mit drei Jahren als Ausbilder oder sechs Jahren im Berufsfeld. Eine weitere Höherstufung nach Gruppe 26 erfolgt, wenn eine fünfjährige Beschäftigung als einschlägiger Ausbilder bei der Beklagten festgestellt ist. Während die Entgeltgruppe 24 also die Berufserfahrung honoriert, honoriert die Gruppe 26 die Beschäftigungszeit bei der Beklagen oder auch Betriebstreue. Damit kann beispielsweise ein gerade ausgebildeter Ausbilder nach acht Jahren in Entgeltgruppe 26 eingruppiert werden (nach drei Jahren Berufserfahrung in Entgeltgruppe 24, nach weiteren fünf Jahren Tätigkeit bei der Beklagten in Entgeltgruppe 26). Würde man dem Tarifverständnis des Klägers folgen, könnte ein gerade ausgebildeter Ausbilder, der seine Berufserfahrung bei der Beklagten sammelt, bereits nach weiteren zwei Jahren in Entgeltgruppe 26 eingestuft werden, also bereits nach fünf Jahren mit einer Tätigkeit als Ausbilder. Es ist nicht erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien Ausbilder mit derselben Berufserfahrung und Ausbildung anders behandeln wollen als Ausbilder, die ihre Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber gesammelt haben. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien in den Entgeltgruppen 24 und 26 jeweils andere Formulierungen gewählt, was regelmäßig zur Folge hat, dass sie auch unterschiedliche Regelungen treffen wollten: Aus den unterschiedlichen Formulierungen muss geschlossen werden, dass die Tarifvertragspartner sich die Frage der Anrechnung von Tätigkeiten auf die Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen in Aufstiegsgruppen gestellt und differenziert beantwortet haben. Von einer Anerkennung von Tätigkeitszeiten, die Arbeitnehmer absolviert haben, ohne nach dem Gehaltstarifvertrag eingruppiert zu sein, sind die Tarifvertragsparteien nicht ausgegangen, auch wenn sie unter nachvollziehbaren Gesichtspunkten durchaus als gleichwertig erscheinen können. Diese Entscheidung der Tarifvertragsparteien haben die Gerichte hinzunehmen (Vgl. BAG vom 17.10.2007 aaO., Rn. 44). Entgeltgruppe 26 der Anlage 1 stellt dabei allein auf die vorherige Eingruppierung ab und nicht auf eine Tätigkeit "unter dem Geltungsbereich des Tarifvertrages" wie die Beklagte unter Verweis auf § 5 Abs. 5 GTV meint. Die Formulierung "Ausbilder der Gruppe 24" ist enger als ein Verweis auf den Geltungsbereich des Tarifvertrages. Auch aus § 5 Abs. 5 GTV kann nichts Gegenteiliges geschlossen werden. Es ist richtig, dass dort der Zusatz "unter dem Geltungsbereich des GTV in dieser Tätigkeit" aufgenommen ist. Allerdings bezieht sich diese Regelung auf die Höherstufung in die entsprechende Jahresstufe und nicht auf die Einstufung in die Entgeltstufe, die in Anlage 1 zum Gehaltstarifvertrag geregelt wird, wie der Kläger zutreffend ausführt. Der Gehaltstarifvertrag enthält bereits in der Anlage 1 die einzelnen Voraussetzungen für die Einstufung und Höherstufung. Ein Rückgriff auf § 5 GTV ist lediglich bei der Bestimmung der Jahresstufe gem. § 5 Abs. 2 erforderlich, was hier keine Rolle spielt.
d) Auch aus dem Schriftwechsel der Tarifvertragsparteien vom 29.09.1982 und 19.10.1982 folgt nichts anderes. Bei der Auslegung eines Tarifvertrages ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien es den Tarifunterworfenen ermöglichen wollen, grundsätzlich auch ohne Rückfragen bei ihren Koalitionen den Inhalt der ihre Arbeitsverhältnisse bestimmenden Tarifnormen dem Tarifvertrag entnehmen zu können. Alles andere widerspräche dem Normencharakter eines Tarifvertrages. Die Tarifvertragsparteien haben es in der Hand, eine vom Wortlaut der allgemeinen Regelung des Tarifvertrages abweichende Sonderregelung in einer auch für Außenstehende erkennbaren Weise zum Ausdruck zu bringen. Sie müssen dies aber auch tun, wenn sie eine abweichende Regelung zur Geltung bringen wollen (vgl. BAG vom 19.09.2007, 4 AZR 640/06, AP Nr. 202 zu § 1 TVG Auslegung = NZA 2008, S. 950 [BAG 19.09.2007 - 4 AZR 670/06] - 954, Rn. 32 zu Protokollnotiz und Auslegung eines Tarifvertrages). Der Schriftverkehr ist ausdrücklich als Schriftverkehr zwischen den Tarifvertragsparteien gekennzeichnet und ist nicht Inhalt der von den Parteien unterzeichneten Tarifverträge einschließlich der Änderungstarifverträge seit 1982. Auch nimmt der Gehaltstarifvertrag nicht ausdrücklich auf den Schriftwechsel Bezug. Es kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien die von ihnen bestimmten Voraussetzungen für die Einstufung in die Entgeltgruppe 26 abweichend regeln wollten. Das Schreiben vom 29.09.1982 bestätigt zudem zunächst die hier gefundene Auslegung, wonach eine Eingruppierung als Ausbilder eine entsprechend lange einschlägige Tätigkeit in der Bezug genommenen Gruppe des GTV beim bfw voraussetzt. Die dann in dem Schreiben vom 29.09.1982 geschilderte abweichende Handhabung hat in dem Tarifvertrag selbst keinen Niederschlag gefunden. Zudem lässt auch eine abweichende Handhabung eines Tarifvertrages nicht notwendig auf den Willen der Tarifvertragsparteien schließen (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 13. Auflage, § 198 Rn. 34 m.w.N.).
3. Auch aus § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vom Kläger folgt nichts anderes, wonach ihm die Beschäftigungszeit seit 01.07.2005 anerkannt wird. Es wird ausdrücklich auf § 4 Abs. 2 MTV Bezug genommen. § 4 MTV regelt die Beschäftigungszeit im Sinne einer Betriebszugehörigkeit und bestimmt in Abs. 3 auch zugleich, dass die Gesamtbeschäftigungszeit lediglich im Zusammenhang mit bestimmten Regelungen, nämlich Beihilfeleistungen, Kündigungsfristen, Kündigungsschutz und Entgeltsicherung gilt. Für die Einstufung hat die Beschäftigungszeit keine Bedeutung. Dasselbe gilt für die Regelung der Anrechnung von Beschäftigungszeiten im Rahmen der Konzernbetriebsvereinbarung zu Stellenausschreibungen und Auswahlrichtlinien. Sie hat einen vollständig anderen Regelungsinhalt als Einstufungen und Eingruppierungen in Vergütungsgruppen.
4. Auch aus dem Umstand, dass der Kläger Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ist und seit Beginn des Arbeitsverhältnisses auch war, folgt nichts anderes. Zwar hat der Kläger damit nach § 4 Abs. 1 TVG Anspruch auf Vergütung nach dem geltenden Gehaltstarifvertrag, da auch der Arbeitgeber tarifgebunden ist. Da die Vergütung des Klägers nach BAT/TVöD aber nach seiner eigenen Berechnung - wenn auch teilweise nur geringfügig - höher war, war die damit übertarifliche Vergütung nach § 4 Abs. 3 TVG zulässig und die Eingruppierung in eine Gruppe nach Anlage 1 zum GTV nicht maßgeblich..
II. Aus dem Ausgeführten folgt zugleich, dass die mit der Anschlussberufung mit Schriftsatz vom 30.01.2012 vom Kläger verfolgte Klageerweiterung nicht begründet ist.
1. Die Klageerweiterung des Klägers ist als Anschlussberufung im Sinne des § 524 ZPO zu verstehen, auch wenn sie nicht ausdrücklich so bezeichnet wird. Klageänderungen und -erweiterungen können im Berufungsverfahren vom Berufungsgegner nur im Wege der Anschlussberufung eingeführt werden. Der Berufungsbeklagte ist als Gegner der Berufung in der Regel darauf beschränkt, die Zurückweisung des fremden Rechtsmittels zu beantragen. Will er sein Klagebegehren ändern, bedarf es eines eigenen sachlichen Antrages, welcher nur im Wege der Anschlussberufung eingeführt werden darf. Das gilt auch im Rahmen von Klageänderungen, die Kraft Gesetzes zulässig sind (§ 264 ZPO) jedenfalls dann, wenn der verfolgte Anspruch den im angefochtenen Urteil zuerkannten Betrag übersteigt oder vom Feststellungsantrag auf den Leistungsantrag übergegangen wird, weil mit dem Leistungstitel dem Kläger als vollstreckbaren Titel gegenüber dem früheren Feststellungstitel ein Mehr zuerkannt wird (Vgl. dazu BGH vom 12.01.2006, VII ZR 73/04, NJW-RR 2006, S. 669, [BGH 12.01.2006 - VII ZR 73/04] Rn. 9 und BGH vom 07.12.2007, V ZR 210/06, NJW 2008, S. 1953, Rn. 16 ff. m.w.N., BGH vom 16.05.2001, XII ZR 199/98, NJW-RR 2002, S. 283, Schumann, Die Berufung im Zivilverfahren, Rn. 370).
Da die Klageänderung binnen eines Monats ab Zustellung der Berufungsbegründung an den Kläger erfolgte, ist die Anschlussberufung fristgerecht eingelegt worden (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Klageänderung selbst ist nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig, da bei unverändertem Sachverhalt lediglich vom Feststellungsantrag auf den Leistungsantrag übergegangen wird. Sie ist unbegründet, da der Kläger zutreffend in Gehaltsgruppe 24 Stufe 2 und ab 01.01.2011 Stufe 3 eingruppiert ist. Hierzu wird auf obige Ausführungen verwiesen.
III. Die Zulassung der Revision für den Kläger folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Kosten des Rechtsstreit hat der Kläger zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).