Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.05.2012, Az.: 12 Sa 1398/11
Höhe der tarifliche Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst bei befristeten Arbeitsverhältnissen; Zahlungsklage einer Feuerwehrlehrkraft bei ausschließlicher Beschäftigung durch beklagtes Land
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 11.05.2012
- Aktenzeichen
- 12 Sa 1398/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 16740
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2012:0511.12SA1398.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Osnabrück - 30.08.2011 - AZ: 1 Ca 90/11
Rechtsgrundlagen
- § 20 Abs. 1 TV-L
- § 20 Abs. 2 TV-L
- § 20 Abs. 4 TV-L
Fundstelle
- ZTR 2012, 634-635
Amtlicher Leitsatz
1. Nach § 20 Abs. 1 TV-L erhalten Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, die der Höhe nach in Abs. 2 geregelte Jahressonderzahlung grundsätzlich ungekürzt.
2. Der in § 20 Abs. 4 TV-L geregelte Kürzungstatbestand enthält hierzu eine Ausnahme, die als solche eng auszulegen ist.
3. Dem Wortlaut nach sieht § 20 Abs. 4 TV-L eine Kürzung nur vor, wenn der Beschäftigte in einigen Monaten des Jahres (überhaupt) keinen Entgeltanspruch hat. Danach wird weder auf Entgeltansprüche gegenüber demselben Arbeitgeber noch aus demselben Arbeitsverhältnis abgestellt.
4. Eine sytematische Auslegung gebietet jedoch eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 20 Abs. 4 TV-L auf die Fälle, in denen zwar ganzjährig ein Entgeltanspruch besteht, dieser sich jedoch gegen verschiedene Arbeitgeber richtet. In diesen Fällen führen alle Monate, in denen kein Entgeltanspruch gegenüber dem am 1. Dezember maßgeblichen Vertragsarbeitgeber besteht, zur anteiligen Kürzung der Jahressonderzahlung.
5. Eine weitere Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 20 Abs. 4 TV-L auf Fälle, in denen ein Entgeltanspruch zwar gegenüber demselben Arbeitgeber besteht zu welchem jedoch mehrere zeitlich nicht unmittelbar aneinander anschließende Arbeitsverhältnisse bestanden, ist weder geboten noch zulässig.
Tenor:
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts A. vom 30.08.2011 - 1 Ca 90/11 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der der Klägerin für das Jahr 2010 zustehenden tariflichen Jahressonderzahlung.
Die am 00.00.1957 geborene Klägerin war beim beklagten Land auf der Basis von acht verschiedenen befristeten Arbeitsverträgen als sogenannte "Feuerwehrlehrkraft" beschäftigt. Die das Jahr 2010 betreffenden befristeten Verträge hatten folgende Laufzeit: Vom 13.08.2009 bis zum 29.01.2010 war die Klägerin in der Realschule D. und der Hauptschule B. I. eingesetzt. Vom 03.02.2010 bis zum 18.03.2010 war die Klägerin an der Grund- und Hauptschule R. eingesetzt. Dort unterrichtete sie auf der Basis eines weiteren befristeten Vertrages auch vom 19.03.2010 bis zum 23.06.2010. Während der Sommerferien 2010 im Juli 2010 stand die Klägerin beim beklagten Land nicht unter Vertrag. Auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 20.07.2010 ist die Klägerin jetzt seit dem 01.08.2010 als vollbeschäftigte Lehrkraft auf unbestimmte Zeit in den niedersächsischen Schuldienst eingestellt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des TV-L Anwendung.
Das beklagte Land zahlte an die Klägerin für 2010 eine Jahressonderzahlung in Höhe von 968,36 € brutto. Dieser Betrag entspricht einer nach § 20 TV-L anteilig ab dem 01.08.2010 errechneten Jahressonderzahlung. Nach erfolgloser schriftlicher Geltendmachung mit Schreiben vom 08.01.2011 macht die Klägerin mit der dem beklagten Land am 23.03.2011 zugestellten Klagschrift eine um 1.150,28 € brutto höhere Jahressonderzahlung 2010 geltend.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die ihr für das Jahr 2010 zustehende Jahressonderzahlung nur um ein Zwölftel zu kürzen sei, da sie lediglich im Monat Juli 2010 keinen Anspruch auf Entgelt gegenüber dem beklagten Land gehabt habe. Die vor dem 01.08.2010 erfolgten befristeten Beschäftigungen dürften trotz der rechtlichen und tatsächlichen Unterbrechungen nicht zu einer weiteren Kürzung der Sonderzahlung führen.
Die Klägerin hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an sie 1.150,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, dass für die Berechnung der Höhe der Jahressonderzahlung nur die im laufenden unbefristeten Arbeitsverhältnis seit dem 01.08.2010 zurückgelegten Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen seien. Anhaltspunkte dafür, dass nach der tariflichen Regelung auch Beschäftigungszeiten aus vorangegangenen Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen seien, gebe es nicht.
Mit Urteil vom 30.08.2011 hat das Arbeitsgericht A. der Klage stattgegeben. Diese Entscheidung ist dem beklagten Land am 20.09.2011 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufungsschrift ist am 29.09.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und die dazugehörige Berufungsbegründung am 21.12.2011, dem letzten Tag der verlängerten Berufungsbegründungsfrist.
Mit der Berufungsbegründung macht das beklagte Land geltend, dass sich bereits aus dem Tarifwortlaut Anhaltspunkte dafür ergäben, dass nur solche Kalendermonate nicht anspruchsmindernd für die Jahressonderzahlung sein sollen, in denen der Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung gegen denselben Arbeitgeber besitzt. Soweit in § 20 Abs. 1 und 4 TV-L von einem "Anspruch" die Rede sei, so sei damit jeweils der Anspruch gegenüber demselben Arbeitgeber aus dem aktuellen Arbeitsverhältnis gemeint. Anspruchsbegründend für die Höhe der der Klägerin für das Jahr 2010 zustehenden Jahressonderzahlung seien nur die fünf Monate, die die Klägerin in dem zum 01.08.2010 begründeten Arbeitsverhältnis zurückgelegt habe. Die Klägerin könne keine Tarifnormen heranführen, aus denen sich ergeben würde, dass auch Beschäftigungszeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen anspruchserhöhend berücksichtigt werden müssten.
Das beklagte Land beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts A. vom 30.08.2011 - 1 Ca 90/11 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass die tarifliche Regelung in § 20 Abs. 1 und 4 TV-L eindeutig sei: § 20 Abs. 1 begründe einen Anspruch auf eine volle Jahressonderzahlung im Falle der Klägerin in Höhe von 80 % der Bemessungsgrundlage. Eine Kürzung lasse § 20 Abs. 4 TV-L nur für diejenigen Monate zu, in denen Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TV-L hätten. Dies wäre im vorliegenden Fall allein der Monat Juli 2010, so dass zugunsten der Klägerin ein Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 11/12 verbleibe. Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses im Juli 2010 vom beklagten Land treuwidrig herbeigeführt worden sei. Die Klägerin ihrerseits wäre zur durchgehenden Dienstleistung bereit gewesen. Bereits Mitte Juli 2010 sei klar gewesen, dass die Klägerin weiter zur Arbeitsleistung herangezogen werden solle. Auf die selbst herbeigeführte Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses könne sich das beklagte Land nach dem Rechtsgedanken des § 162 Abs. 2 BGB nicht berufen.
Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung des beklagten Landes ist unbegründet.
I. Für das Jahr 2010 hat die Klägerin aus § 20 Abs. 1, 4 TV-L einen Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 11/12 von 80 % der maßgeblichen Bemessungsgrundlage. Eine Kürzung der Sonderzahlung ist lediglich in Höhe eines Zwölftels für den Monat Juli 2010 vorzunehmen, in dem die Klägerin keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TV-L gehabt hat.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 22.04.2010, 6 AZR 962/08, NZA 2011, 1293 f., Rn. 17).
2. Der hier maßgebliche Tarifwortlaut bestimmt in § 20 Abs. 1 TV-L, dass Beschäftigte, die am 01. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung haben. Weitere Anspruchsvoraussetzungen werden nicht genannt. In der für die Klägerin maßgeblichen Entgeltgruppe 11 besteht der Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 80 % der Bemessungsgrundlage nach § 20 Abs. 2 und 3 TV-L. Zu diesem grundsätzlich bestehenden Anspruch auf eine "volle" Jahressonderzahlung regelt § 20 Abs. 4 TV-L eine Ausnahme. Danach vermindert sich der Anspruch nach den Abs. 1 bis 3 um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TV-L haben. Eine nähere Spezifikation aus welchem Arbeitsverhältnis die Ansprüche stammen können und gegenüber welchem Arbeitgeber die Ansprüche bestehen, die nach § 20 Abs. 4 TV-L zur Minderung der Sonderzahlung führen, lässt sich dem Tarifwortlaut nicht entnehmen. Dies lässt zunächst den Schluss zu, dass nur Monate der Beschäftigungslosigkeit zu einer Anspruchsreduzierung bei der Sonderzahlung führen.
3. Der tarifliche Gesamtzusammenhang gebietet jedoch eine weitergehende Auslegung des § 20 Abs. 4 TV-L. Denn nach dem unter Ziffer 2 entwickelten Ergebnis der Wortlautauslegung könnte auch eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber sogar in einem anderen Tarifbereich zum Erhalt des vollen Anspruches der Sonderzahlung gegenüber dem an den TV-L gebundenen Arbeitgeber führen, bei dem der Beschäftigte dann zum 1. Dezember beschäftigt ist. Dies wäre eine grundlegende Abkehr von dem vormaligen Verständnis der Sonderzahlung im öffentlichen Dienstrecht. Nach § 1 Abs. 1 Ziff. 2 des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 bestand ein Anspruch auf eine Zuwendung nur, wenn der Arbeitnehmer insgesamt 6 Monate "bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis gestanden hat oder steht". Diese Einschränkung des Anspruchs auf eine Sonderzahlung lässt sich auch dem Tarifzusammenhang zwischen § 20 Abs. 1 und 4 TV-L entnehmen, wenn man davon ausgeht, dass mit dem "Anspruch" jeweils der Anspruch gegenüber demselben Arbeitgeber gemeint ist. Dies würde dazu führen, dass Beschäftigungsmonate mit Vergütungsansprüchen gegenüber anderen Arbeitgebern sich mindernd die Höhe der Sonderzahlung auswirken. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln (Urteil vom 15.04.2011, 10 Sa 1197/10, ZTR 2011, 729 - 730)) an, wonach auch solche Zeiträume zu einer Minderung des Jahressonderzahlungsanspruchs nach § 20 Abs. 4 TV-L führen, in denen der Beschäftigte zwar ein Entgelt bzw. einen Entgeltfortzahlungsanspruch aus dem TV-L gegen einen anderen Arbeitgeber, nicht aber gegen dem Anspruchsgegner herleiten kann. Solche Beschäftigungsmonate bei einem anderen Arbeitgeber hat es bei der Klägerin indes im Jahre 2010 nicht gegeben. Die Klägerin ist ausschließlich beim beklagten Land als Lehrerin tätig gewesen.
4. Wenn das beklagte Land darüber hinaus die Ausdehnung der Ausnahmeregelung nach § 20 Abs. 4 TV-L dahingehend verlangt, dass nur Beschäftigungszeiten in einem durchgängigen und unbefristeten Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber eine Anspruchsreduzierung nach § 20 Abs. 4 TV-L vermeiden, so kann dem nicht gefolgt werden. Bei § 20 Abs. 4 TV-L handelt es sich gegenüber den anspruchsbegründenden § 20 Abs. 1 und 2 TV-L um eine Ausnahme, die nach allgemeinen Auslegungsregeln im Zweifel eng auszulegen ist. Anhaltspunkte dafür, dass für den Erhalt der vollen Sonderzahlung eine durchgängige und unbefristete Beschäftigung beim selben Arbeitgeber Voraussetzung sein soll, lassen sich weder dem Wortlaut des § 20 TV-L noch der Tarifsystematik entnehmen.
5. Soweit das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 25.10.2011 (17 Sa 732/11, zitiert nach Juris dort Rn. 35) darauf abstellt, dass die Anrechnung von Rechten aus vorangegangenen Arbeitsverhältnissen im Zweifel einer besonderen tariflichen Rechtsgrundlage bedarf, wird das Verhältnis von Regel und Ausnahme in § 20 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 TV-L verkannt. § 20 Abs. 1 und 2 TV-L sichern ohne weitere Voraussetzungen den Anspruch auf die volle Sonderzahlung zu. Die Ausnahmevorschrift des § 20 Abs. 4 TV-L ist ihrerseits eng auszulegen. Sie enthält keine zwingenden Hinweise darauf, dass Beschäftigungszeiten beim selben Arbeitgeber, die nicht nahtlos zur aktuellen Beschäftigung stehen, anspruchschädlich sein sollen.
6. Das so gefundene Auslegungsergebnis, wonach nur Monate ohne Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung oder Monate bei einem anderen Arbeitgeber zu einer Minderung des vollen Sonderzahlungsanspruchs nach § 20 Abs. 1 TV-L führen, ergibt eine vernünftige, sachgerechte, zweckorientierte und praktisch brauchbare Regelung. Dabei ist zu bedenken, dass die aktuelle Sonderzahlungsregelung in § 20 TV-L lediglich das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Stichtag am 01. Dezember zur Voraussetzung erhebt. Weitere Bindungselemente, wie sie für eine Gratifikation kennzeichnend wären (Voraussetzung des Bestehens eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses am Stichtag oder Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zu einem Stichtag im nächsten Kalenderjahr) sind in der Tarifvorschrift nicht mehr enthalten, so dass sie sich einer Regelung zur Zahlung eines zusätzlichen Arbeitsentgeltes, welches pro rata temporis geschuldet wird, annähert. Im Lichte eines solches Regelungszweckes erscheint es vernünftig und sachgerecht, einem Beschäftigten, der seine Dienstleistung in 11 von 12 Monaten eines Kalenderjahres für das A. erbracht hat, auch eine Sonderzahlung in Höhe von 11/12 zuzugestehen.
II. Die Kosten der erfolglosen Berufung trägt gemäß § 97 ZPO das beklagte Land.
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Ziff. 2 ArbGG zuzulassen, da vorliegend von den Entscheidungen des LAG Düsseldorf (25.10.2011, 17 Sa 732/11, ZTR 2012, 96 bis 97) sowie des LAG Berlin-Brandenburg (15.06.2011, 15 Sa 483/11, öAT 2011, 240) abgewichen wird.