Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.10.2012, Az.: 6 TaBV 82/10
Vertretung bei Abschluss eines Tarifvertrags; Anfechtung der BR-Wahl
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 19.10.2012
- Aktenzeichen
- 6 TaBV 82/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 27382
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2012:1019.6TABV82.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hannover - 25.08.2010 - AZ: 2 BV 12/10
Rechtsgrundlagen
- BetrVG § 19
- BGB § 164
- TVG § 1 Abs. 2
Fundstellen
- AuR 2013, 100
- EzA-SD 2/2013, 14-15
Amtlicher Leitsatz
1.Die Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG wird durch einen Schriftsatz gewahrt, aus dem sich ergibt, wer Antragsteller ist und konkret welche Bertriebsratswahl mit welcher Begründung angefochten wird; nicht erforderlich ist die Nennung aller nach § 83 ArbGG notwendig zu beteiligenden natürlichen und/oder juristischen Personen auf Arbeitgeberseite.
2. Werden Tochterunternehmen bei Abschluss eines Tarifvertrages gemäß § 3 Abs. 1 BetrVG nicht wirksam durch die Muttergesellschaft vertreten, so führt die auf Grundlage dieses Tarifvertrages erfolgte Einbeziehung der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der Tochterunternehmen zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl wegen Verkennung des Betriebsbegriffs.
Tenor:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. - 8. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 25.08.2010 - 2 BV 12/10 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der in der Zeit vom 19. bis 22.04.2010 durchgeführten Betriebsratswahl. Die Beteiligte zu 3) erbringt durch 16 Gesellschaften ihrer Unternehmensgruppe bundesweit infrastrukturelle Dienstleistungen in den Bereichen Catering, Cleaning, Gebäudemanagement, Health Care, Industry Services, Personalservice, Security, Sterilgutversorgung und Weiterbildung.
Sie ist in sechs Regionen mit 21 Betriebsstätten tätig. Ihr Stammsitz befindet sich in A-Stadt. Die Unternehmensgruppe beschäftigt bundesweit ca. 4.500 Arbeitnehmer.
Zur Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates haben die Beteiligte zu 3) und die Antragstellerin als im Betrieb vertretene Gewerkschaft am 30.09.2002 einen Haustarifvertrag vereinbart. Als Parteien dieses Haustarifvertrages werden in diesem einerseits die Firma M. und andererseits die GEWERKSCHAFT O. genannt. Unterzeichnet worden ist dieser Haustarifvertrag einerseits von der M. und andererseits von der GEWERKSCHAFT O. Dieser Haustarifvertrag enthält u.a. wörtlich nachstehende Regelungen:
"§ 1 Geltungsbereich
...
1.2. fachlich
Der Haustarifvertrag gilt für alle Firmen und Betriebsteile der Unternehmensgruppe sowie für alle neu dazukommenden Firmen und Betriebsteile, die nach Abschluss des Haustarifvertrages entstehen oder gebildet werden.
...
§ 2 Betriebsratsstruktur
2.2.
Für die Beschäftigten der M. wird abweichend von § 1 BetrVG ein Betriebsrat für die Bundesrepublik Deutschland gewählt, der für alle Niederlassungen, Betriebe, Betriebsteile und Firmen zentral zuständig ist."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Haustarifvertrages wird auf Blatt 39 bis 44 der Akte Bezug genommen.
Durch die Tarifverträge zur Änderung des Haustarifvertrages vom 30.09.2002 wurden in den Geltungsbereich des Haustarifvertrages ab dem 01.07.2004 die Firma I, die Firma C. GmbH und die Firma D. GmbH einbezogen (vgl. hierzu Bl. 45 - 50 d.A.).
Auf Grundlage dieses Haustarifvertrages wurde für die Legislaturperiode 2006 bis 2010 ein einheitlicher Bundesbetriebsrat gewählt.
Mit Schreiben vom 10.03.2009 hat die Beteiligte zu 1) den Haustarifvertrag vom 30.09.2002 zum 31.05.2010 "ersatzweise zum Ende der Amtszeit des zurzeit bestehenden Betriebsratsgremiums" gekündigt (Bl. 53 d.A.).
In der Zeit vom 19.04. bis 22.04.2010 wurde erneut auf Grundlage des Haustarifvertrages vom 30.09.2002 ein Bundesbetriebsrat gewählt. Einbezogen hierbei wurden auch die Firmen E 1 KG, E 2 GmbH, E 3 GmbH und E 4 GmbH. Aus dieser Wahl ging als Bundesbetriebsrat der Beteiligte zu 2) hervor. Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgte am 30.04.2010. In diesen insgesamt 29-köpfigen Betriebsrat wurden auch zwei Arbeitnehmer der Firma E 3 GmbH gewählt.
Mit dem am 06.05.2010 beim Arbeitsgericht Hannover eingegangenem Antrag begehrte die Beteiligte zu 1) die Feststellung der Unwirksamkeit der in der Zeit vom 19. bis 22.04.2010 durchgeführten Wahl des Beteiligten zu 2). Sie hat die Auffassung vertreten, bei der Betriebsratswahl 2010 sei der Betriebsbegriff verkannt worden. Die Betriebsratswahl habe nicht auf Grundlage des gekündigten Haustarifvertrages erfolgen dürfen, sondern vielmehr für die eigenständigen Betriebe und Betriebsteile sowie eigenständigen Gesellschaften jeweils separat. Die E 1 KG, E 2 GmbH, E 3 GmbH und E 4 GmbH seien bei der Wahl einbezogen worden, ohne dass sich eine Erstreckung des Haustarifvertrages auf diese Gesellschaften aus dem Tarifvertrag ergebe. Die Tarifmacht der Beteiligten zu 3) habe sich nur auf die Beschäftigten der Beteiligten zu 3) beschränkt. Für eine Einbeziehung der Töchter- und Enkelgesellschaften habe ein sogenannter mehrgliedriger Tarifvertrag abgeschlossen werden oder eine Bevollmächtigung der Konzernobergesellschaft erfolgen müssen, die dann die Tarifverträge in Vertretung der abhängigen Unternehmen hätte abschließen können. An keiner Stelle im Tarifvertrag werde jedoch ersichtlich, genau welche Gesellschaften einbezogen werden sollten. Von einer wirksamen Vertretung könne deshalb nicht ausgegangen werden. Zudem sei die durch den Haustarifvertrag geschaffene Betriebsstruktur den Interessen der Arbeitnehmer nicht mehr dienlich, was zur Nichtigkeit des Haustarifvertrages führe.
Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,
die in der Zeit vom 19. bis 22.04.2010 durchgeführte Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären.
Die Beteiligte zu 2) und 3) haben beantragt,
den Antrag zurückweisen.
Sie haben die Ansicht vertreten, die Betriebsratswahl im Jahr 2010 habe auf Grundlage des Haustarifvertrages vom 30.09.2010 erfolgen dürfen. Die Nachwirkung dieses Tarifvertrages sei nach dessen § 8 Abs. 4 nicht ausgeschlossen. Der Geltungsbereich des Haustarifvertrages erstrecke sich auf alle Tochtergesellschaften, an denen die Beteiligte zu 3) eine Mehrheitsbeteiligung habe, hierüber habe ein Dissens nie bestanden. Der Haustarifvertrag sei auch dienlich, und zwar aus Gründen der Erleichterung, Zweckmäßigkeit und Sachgerechtigkeit, was die Parteien des Haustarifvertrages seinerzeit zu einem Abschluss des Tarifvertrages motiviert hätten. Viele Teil- und Kleinstbetriebe würden die Voraussetzungen für eine betriebsratsfähige Organisationeinheit nicht erfüllen.
Mit Beschluss vom 25.08.2010 hat das Arbeitsgericht Hannover die in der Zeit vom 19. bis 22.04.2010 durchgeführte Betriebsratswahl für unwirksam erklärt. Wegen der rechtlichen Würdigung wird auf Blatt 4 bis 7 des Beschlusses, Blatt 152 bis 155 der Gerichtsakte verwiesen. Dieser Beschluss ist den Beteiligten zu 2) und 3) am 20.09.2010 zugestellt worden. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) hiergegen ist am 19.10.2010 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangen, die Begründung erfolgte nach entsprechender Fristverlängerung unter dem 20.12.2010.
Zwischenzeitlich ist im Zuge gesellschaftsrechtliche Umwandlungen, vor allem durch Verschmelzungen die Zahl der zur Unternehmensgruppe gehörenden Gesellschaften verringert worden. Heute setzt sich der (Teil-) Konzern aus den Unternehmen M., E 5 GmbH, E 2 GmbH, E 6 mbH & Co. KG, E 7 GmbH & Co.KG und I. zusammen. Mit Beschluss vom 22.07.2011 hat das LAG Niedersachsen über die Beteiligte zu 1), zu 2) und zu 3) die E 5, die E 2 GmbH, die E 6 mbH & Co. KG, die E 7 GmbH & Co. KG sowie die I. als weitere Beteiligte im vorliegenden Beschlussverfahren festgestellt (vgl. Bl. 285 d.A.).
Die Beteiligten zu 2) bis 8) vertreten die Auffassung, dass das Arbeitsgericht Hannover zu Unrecht die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl vom 19. bis 22.04.2010 festgestellt habe. Zunächst habe die Beteiligte zu 1) die Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG versäumt. Im Anfechtungsantrag seien nicht alle Arbeitgeber benannt worden seien, deren Arbeitnehmer aus Sicht der Beteiligten zu 1) zu Unrecht an der Betriebsratswahl teilgenommen hätten. Stattdessen habe die Beteiligte zu 1) als weitere Beteiligte nur den gewählten Betriebsrat und die Firma M. angegeben. Zwar könne im Beschlussverfahren eine zu Unrecht unterbliebene Beteiligung nach § 83 Abs. 3 BetrVG grundsätzlich nachgeholt werden. Diese Möglichkeit betreffe jedoch allein die verfahrensrechtliche Stellung der vom Beschlussverfahren materiell rechtlich Betroffenen, ändere dagegen an der materiellen Rechtslage nichts. Die Frist des § 19 Abs. 2 BetrVG sei eine materiell rechtliche Ausschlussfrist. Sie werde nur gewahrt, wenn innerhalb der Frist die wesentlichen Tatsachen mitgeteilt würden, auf die die Wahlanfechtung gestützt werde und wenn der Antrag gegen alle notwendigen Beteiligten gerichtet sei. Daran fehle es hier. Das Nachholen einer materiell rechtlichen Beteiligung nach Fristablauf komme im Ergebnis einer Fristverlängerung gleich, was wiederum dem Wesen einer materiellen Ausschlussfrist widerspreche. Darüber hinaus sei der Antrag der Beteiligten zu 1) aber auch unbegründet. Anfechtungsgründe lägen nicht vor. Wirksame Grundlage der Betriebsratswahl vom 19. bis 22.04.2010 sei der Haustarifvertrag vom 30.09.2002. Bei dessen Abschluss habe die M., Beteiligte zu 3), zugleich namens und in Vollmacht aller übrigen Unternehmen gehandelt; diese beherrsche sie mehrheitlich im Sinne eines Unterordnungskonzerns und die Geschäftsführer seien weitgehend personenidentisch. Zwar seien die Tochter- und Enkelunternehmen der Beteiligten zu 3) nicht im Einzelnen im Tarifvertrag aufgezählt worden. Der Geltungsbereich sei hinsichtlich des bei Abschluss des Tarifvertrages bestehenden Zustandes mit "allen Firmen und Betriebsteilen der Unternehmensgruppe" jedoch in § 1 Abs. 1.1. eindeutig bezeichnet worden. Damit seien unzweifelhaft alle damals existierenden Tochter- und Enkelunternehmen kraft Allein- oder Mehrheitsbeteiligung des Mutterkonzerns, der M., erfasst worden. Insoweit habe auch nie Dissens zwischen den Parteien des Haustarifvertrages bestanden. Vielmehr hätten die Tarifvertragsparteien stets das übereinstimmende Verständnis gehabt und gelebt, dass alle, auch alle künftig entstehenden mehrheitlich von der Muttergesellschaft beherrschten Unternehmen ohne Weiteres von dem Haustarifvertrag erfasst würden. Das sei bestätigt worden durch die vertragliche Ergänzung des Haustarifvertrages für die drei Unternehmen mit Wirkung vom 01.01.2004, an deren Betriebsführung die Beteiligte zu 3) nur zu unter 49% beteiligt sei. Schließlich setze sich die Beteiligte zu 1) mit der Wahlanfechtung zu ihrem früheren Verhalten in einen krassen Widerspruch mit der Folge, dass diese Wahlanfechtung wegen Verstoßes gegen das aus § 242 BGB folgende Gebot des redlichen Verhaltens unzulässig sei. Die Widersprüchlichkeit im Verhalten der Beteiligten zu 1) zeige sich zunächst daran, dass sie den Haustarifvertrag mit Kündigungsschreiben vom 10.03.2009 zum 31.05.2010 gekündigt habe. Damit habe sie zum Ausdruck gebracht, dass der Haustarifvertrag nicht vor der Kündigung und mithin vor dem 31.05.2010 ende. Hierauf hätten sich sowohl der zuvor bestehende Betriebsrat als auch der Wahlvorstand und auch alle Tarifvertragsparteien des Haustarifvertrages auf Arbeitgeberseite verlassen und verlassen dürfen. Zudem habe die Beteiligte zu 1) dadurch, dass sie nunmehr die angebliche Unwirksamkeit des Haustarifvertrages auf einen Verstoß gegen § 3 BetrVG stütze, ihre ursprünglich Zustimmungserklärung zum Haustarifvertrag konterkariert. Letztlich sei der Haustarifvertrag von beiden Tarifvertragsparteien vereinbart worden. Beide Seiten hätten sich darauf verlassen dürfen, dass die Vertragsformulierungen den gemeinsamen Willen zum Ausdruck bringen, und zwar nicht nur zum Zeitpunkt des Abschlusses des Haustarifvertrages im Jahre 2002, sondern auch noch bei dem Abschluss der ergänzenden Tarifverträge im Januar 2004.
Die Beteiligten zu 2) bis 8) beantragen,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 25.08.201 - 2 BV 12/10 - abzuändern und
den Antrag der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 1) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss als zutreffend. Soweit die Beschwerdeführer die Ansicht vertrete, die Anfechtungsfrist sei nicht gewahrt, könne dies nicht nachvollzogen werden. Für eine wirksame Anfechtung sei ausreichend, dass zum einen der Antragsgegner ersichtlich und zum anderen deutlich werde, genau welche Wahl gegebenenfalls mit welcher Begründung angefochten werde. Überdies müsse erkennbar sein, gegen wen sich die Wahl richte, wer also Anfechtungsgegner sei. Unstreitiger Anfechtungsgegner sei bei einer Betriebsratswahl stets der gewählte Betriebsrat. Die Benennung weiterer Beteiligter in einem Anfechtungsverfahren sei zur Fristwahrung nicht erforderlich. Das Verhalten der Beteiligten zu 1) stelle auch keine unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB dar. Insoweit sei es nach der Rechtsprechung des BGH einer Partei unbenommen, sich auf die Nichtigkeit einer von ihr abgegebenen Erklärung zu berufen und zwar in Abänderung einer zunächst vertretenen Rechtsansicht. Es sei auch kein zusätzlicher Vertrauenstatbestand auf Seiten der Beschwerdeführerin geschaffen worden. Schon durch die Kündigung habe die Beteiligte zu 1) zum Ausdruck gebracht, nicht mehr an dem Tarifvertrag festhalten zu wollen. Indem sie darüber hinaus in verschiedenen Niederlassungen der Antragsgegnerin Wahlvorstände zur Wahl eines örtlichen Betriebsrates eingesetzt habe - was allerdings durch die Gegenseite gerichtlich verhindert worden sei - habe die Beteiligte zu 1) ebenfalls für die Beteiligten zu 2) bis 8) erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass sie den Tarifvertrag nicht mehr als maßgebliche Grundlage für die Wahl eines bundeseinheitlichen Betriebsrates akzeptieren werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Beschwerdeverfahren wird auf die Schriftsätze vom 20.10.2010, 03.02.2011, 30.06.2011, 19.07.2011 und auf die in der mündlichen Anhörung am 19.10.2012 abgegebenen wechselseitigen Erklärungen Bezug genommen.
B. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
I. Die Beschwerde ist zwar statthaft, form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden; sie ist damit insgesamt zulässig, § 67 Abs. 2 i.V.m. §§ 64, 66 ArbGG, §§ 517, 519 ZPO.
Auf Grundlage von § 83 Abs. 3 ArbGG hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen wegen betriebsverfassungsrechtlicher Betroffenheit als weitere Beteiligte des vorliegenden Beschlussverfahrens die Beteiligten zu 4) bis 8) festgestellt (vgl. hierzu BAG, 04.12.1986 - 6 ABR 48/95 - AP Nr. 13 zu § 19 BetrVG 1972).
II. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht Hannover festgestellt, dass die in dem Zeitraum vom 19.04. bis 22.04.2010 durchgeführte Wahl des Beteiligten zu 2) unwirksam ist. Der dahingehende Antrag der Beteiligten zu 1) ist zulässig und wegen der erfolgten Verkennung des Betriebsbegriffes auch begründet.
1. Die förmlichen Voraussetzungen einer zulässigen Wahlanfechtung sind erfüllt.
a) Die Beteiligte zu 1) ist als im Betrieb vertretende Gewerkschaft anfechtungsberechtigt im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
b) Ausgehend von der Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 30.04.2010 erfolgte die Anfechtung innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG.
c) Die Anfechtung vom 06.05.2010 genügt auch den inhaltlichen Anforderungen. Welchen Inhalt die Anfechtungserklärung haben muss, gibt § 19 BetrVG nicht im Einzelnen vor. Maßgeblich abzustellen ist insoweit auf den Streitgegenstand des Wahlanfechtungsverfahrens. Diese bezieht sich auf die Wirksamkeit der angefochtenen Wahl eines bestimmten Betriebsrates. Ist dieses in dem Antrag hinreichend bezeichnet, steht der Streitgegenstand des Verfahrens mit der gebotenen Eindeutigkeit fest. Die Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist deshalb gewahrt, wenn ein Anfechtungsberechtigter innerhalb der Anfechtungsfrist einen betriebsverfassungsrechtliche erheblichen Anfechtungsgrund vorträgt und aus seinem Vorbringen erkennbar wird, dass er eine konkret angefochtene Wahl nicht gelten lassen will (vgl. BAG, 16.11.2005 - 7 ABR 11/05 - AP Nr. 7 zu § 28 BetrVG 1972). Diesen Vorgaben hat die Beteiligte zu 1) mit ihrem Antrag vom 06.05.2010 entsprochen. Hieraus geht unmissverständlich und eindeutig hervor, dass sich die Antragstellerin mit ihrem Begehren gegen die in der Zeit vom 19. bis 22.04.2010 durchgeführte Wahl des Beteiligten zu 2) wendet. Der Beteiligte zu 2) ist insoweit auch ausdrücklich als solcher in der Antragsschrift bezeichnet worden. Als Grund für die Wahlanfechtung ist u.a. die Verkennung des Betriebsbegriffes thematisiert worden. Als Beteiligte zu 3) ist darüber hinaus die M. bezeichnet worden, in und für deren Unternehmen die Wahl des Bundesbetriebsrates erfolgt ist. Die namentliche Bezeichnung der weiteren Beteiligten, deren Mitarbeiter an der Betriebsratswahl teilgenommen haben, ist nicht erforderlich. Wer in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren neben dem Antragsteller Beteiligter des Verfahrens ist, bestimmt sich vielmehr nach § 83 Abs. 3 ArbGG. Entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO müssen im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren in der Antragsschrift weder sämtliche Beteiligte genannt werden noch ist ihre Benennung bindend. Vielmehr hat das Gericht von Amts wegen zu ermitteln, wer nach betriebsverfassungsrechtlicher Betroffenheit am Verfahren zu beteiligen ist und muss auf dieser Grundlage gegebenenfalls weitere natürliche oder juristische Personen als Beteiligte gemäß § 83 ArbGG feststellen (vgl. LAG München, 10.03.2008 - 6 TaBV 87/07 - AiB 2009, 589). Nennt der Antragsteller in seiner Wahlanfechtungsschrift nicht alle nach § 83 ArbGG notwendig zu beteiligenden natürliche und/oder juristische Personen führt das jedenfalls so lange nicht zur Unzulässigkeit seines Antrags, wie sich aus den in der Antragsschrift enthaltenen Angaben eindeutig und unmissverständlich ergibt, wer Antragsteller ist und auf konkret welche Betriebsratswahl bei welchem Arbeitgeber sich die Anfechtung bezieht.
2. Zudem steht der Zulässigkeit des Anfechtungsantrags nicht § 7 Satz 1 des Haustarifvertrages vom 30.09.2002 entgegen. Darin haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, dass zur Beilegung von Streitfällen, die sich bei der Auslegung dieses Haustarifvertrages ergeben und über die zwischen den Vertragsparteien keine Einigung erzielt werden kann, die Einigungsstelle einberufen wird. Die Rechtsnatur dieser Einigungsstelle kann vorliegend dahingestellt bleiben. Die Antragstellerin war in jedem Fall gehalten, innerhalb der Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG die Betriebsratswahl anzufechten. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Ausschlussfrist. Mit dem Ablauf erlischt das Anfechtungsrecht, woraufhin ab diesem Zeitpunkt die Wahl unanfechtbar wird, auch wenn das Wahlverfahren an wesentlichen Mängeln gelitten hat. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Anfechtungsfrist gibt es kraft Gesetzes nicht. Von diesen Vorgaben kann in einem Haustarifvertrag nicht ohne weiteres abgewichen werden (vgl. LAG Baden-Württemberg, 21.11.2008 - 7 TaBV 3/08 - NZA-RR 2009, 373 - 377). Abgesehen davon ist der Anwendungsbereich von § 7 des Haustarifvertrages vorliegend auch nicht eröffnet. Bei der u.a. zu problematisierenden Frage der wirksamen Einbeziehung von Töchterunternehmen beim Abschluss des Haustarifvertrages handelt es sich nicht um eine Frage der Auslegung dieses Haustarifvertrages, sondern um diejenige der wirksamen rechtsgeschäftlichen Vertretung der Töchter- und Enkelunternehmen durch die Beteiligte zu 3) beim Abschlusses des Haustarifvertrages.
3. Der Anfechtungsantrag der Beteiligten zu 1) ist begründet. Die vom 19. bis 22.04.2010 durchgeführte Wahl des Beteiligten zu 1) ist anfechtbar. Der Wahlvorstand hat die für die Wahl maßgebliche betriebsorganisatorische Einheit verkannt.
a) Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann die Wahl eines Betriebsrates angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, durch den Verstoß konnte das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflusst werden. Ein solcher Verstoß liegt u.a. vor, wenn bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff verkannt wurde. Gleiches gilt, wenn eine Betriebsratswahl unter Anwendung eines unwirksamen Tarifvertrages nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 - Nr. 3 BetrVG durchgeführt wurde oder der Wahlvorstand bei der Anwendung eines wirksamen Tarifvertrages nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG die danach maßgebliche betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit verkannt hat (vgl. BAG, 21.09.2011 - 7 ABR 54/10 - AP Nr. 9 zu § 3 BetrVG 1972).
b) Hiernach ist die vorliegende Wahl anfechtbar. Der Wahlvorstand hat die nach dem Haustarifvertrag vom 30.09.2002 maßgebliche betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit verkannt und die Wahl zu Unrecht neben den Mitarbeitern der M., Beteiligte zu 3), auf Arbeitnehmer der Beteiligten zu 4) bis 8) erstreckt. Diese Beteiligten sind jedoch nicht Parteien des Haustarifvertrages vom 30.09.2002, auch nicht in dem jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Zustand, in dem sie sich vor den gesellschaftsrechtlichen Umwandlungen bei Durchführung der Wahl vom 19.04. bis 22.04.2010 befunden haben. Sie sind beim Abschluss des Tarifvertrages von der Beteiligten zu 3) nicht wirksam vertreten worden. Es ist dem Tarifvertrag nicht zu entnehmen, dass die Beteiligte zu 3) den Haustarifvertrag auch in Vertretung für die Beteiligten zu 4) bis 8) geschlossen hat. Auf eine unter Umständen wirksame Bevollmächtigung im Innenverhältnis kommt es deshalb nicht an.
aa) Für das Zustandekommen eines Tarifvertrages sind die Vorschriften des BGB über den Abschluss von Verträgen maßgeblich. Eine wirksame Vertretung setzt deshalb nach § 164 Abs. 1 BGB voraus, dass der Vertreter - neben der Bevollmächtigung zur Abgabe der Willenserklärung - erkennbar im Namen des Vertretenen gehandelt hat. Zwar kann sich der Wille, im Namen bestimmter anderer Unternehmen zu handeln, gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB auch aus den Umständen ergeben. Das gilt aber nur, wenn diese Umstände einen der ausdrücklichen Nennung gleichwertigen Grad an Klarheit und Eindeutigkeit erreichen. Dabei ist zu beachten, dass dieses in einer § 1 Abs. 2 TVG genügenden Form niedergelegt worden sein muss. Die Nennung der Vertragsparteien bedarf ebenso wie der gesamte Tarifvertrag der Schriftform. Das folgt aus der weitreichenden Wirkung von Tarifnormen auf Rechtsverhältnisse Dritter, die an den Tarifvertragsverhandlungen und dem Abschluss unbeteiligt waren. Die Schriftform nach § 1 Abs. 2 TVG dient der Klarstellung des Inhaltes von Tarifverträgen. Für die Tarifunterworfenen muss aus der Urkunde selbst erkennbar sein, ob der Tarifvertrag überhaupt für sie gelten soll. Deshalb muss anhand der Tarifvertragsurkunde selbst hinreichend erkennbar sein, wer im Einzelnen den Tarifvertrag abgeschlossen hat. Allein der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien einvernehmlich davon ausgehen, eine der Vertragsparteien handele zugleich in Vertretung für eine andere Person, reicht nicht aus, wenn dies im Tarifwortlaut für die Normunterworfenen keinen hinreichend deutlichen Niederschlag gefunden hat und daher objektiv nicht erkennbar ist. Diese Grundsätze gelten auch beim Abschluss eines Tarifvertrages im Falle einer rechtsgeschäftlichen Vertretung eines abhängigen Unternehmens durch das herrschende innerhalb des Unternehmens oder des Konzerns. Auch insoweit bedarf es neben der konkreten Bestimmung oder Bestimmbarkeit der abhängigen Unternehmen für die der Tarifvertrag geschlossen werden soll, über die bloße Zugehörigkeit zum Unternehmen hinaus weitere Anhaltspunkte, aus denen mit hinreichender Bestimmtheit der Wille hervorgeht, für ein oder mehrere abhängige Unternehmen zu handeln (vgl. nur BAG, 18.11.2009 - 4 AZR 491/08 - AP Nr. 13 zu § 2 TVG Firmentarifvertrag). Dabei reicht der allgemeine Hinweis auf alle Tochterunternehmen, ohne deren namentliche Nennung im Geltungsbereich den Anforderungen des § 1 Abs. 2 TVG nicht. Allein durch die Angabe des Geltungsbereiches wird noch nicht erkennbar, dass der Tarifvertrag zugleich in rechtsgeschäftlicher Vertretung für die nichtbenannten Tochterunternehmen abgeschlossen werden soll. Ein Unternehmen wird nicht allein dadurch zur Partei eines von ihm nicht abgeschlossenen Tarifvertrages, dass es in dessen Geltungsbereich einbezogen wird (vgl. BAG, 07.07.2010 - 4 AZR 120/09 - AP Nr. 77 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; BAG, 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06 - AP Nr. 40 zu § 1 TVG).
bb) Nach diesem Maßstäben sind vorliegend keine ausreichenden Anhaltspunkte in der Tarifvertragsurkunde dafür gegeben, dass der Haustarifvertrag vom 30.09.2002 von der Beteiligten zu 3) auch im Namen der Beteiligten zu 4) bis 8) abgeschlossen wurde.
Der Tarifvertrag ist abgeschlossen worden allein zwischen der M. also der Beteiligten zu 3) und der GEWERKSCHAFT O. also der Beteiligten zu 1). Im Kopf des Tarifvertrages wird auf Arbeitgeberseite nur die Beteiligte zu 3) genannt wird. Ebenso sind die Unterschriften für die Beteiligte zu 3) ohne einen die Vertretung der Beteiligten zu 4) bis 8) zumindest andeutenden Hinweis erfolgt. Dass die Beteiligte zu 3) nicht nur für sich selbst, sondern darüber hinaus in Vertretung für alle von ihr mehrheitlich beherrschten Tochter- und Enkelunternehmen diesen Tarifvertrag abgeschlossen hat, wird an keiner Stelle in dem Tarifvertrag ausdrücklich ausgeführt. Weder sind die einbezogenen Tochter- und Enkelunternehmen namentlich bezeichnet noch findet sich an irgendeiner Stelle im Tarifvertrag überhaupt ein Hinweis auf eine dahingehende Vertretung von Seiten der Beteiligten zu 3). Allein das unter § 1 Ziffer 1.1 zum fachlichen Geltungsbereich ausgeführt worden ist, dass der Haustarifvertrag für alle Firmen und Betriebsteile der Unternehmensgruppe sowie für alle neu dazukommenden Firmen und Betriebsteile, die nach Abschluss des Haustarifvertrages entstehen oder gebildet werden, maßgeblich sein soll, ist unzureichend. Auch wenn unstreitig ist, dass die Beteiligten zu 4) bis 8) allesamt abhängige Tochterunternehmen der Beteiligten zu 3) sind, ergibt sich hieraus nicht die Stellung als Partei eines Tarifvertrages, der nur von der Beteiligten zu 3) als herrschender Unternehmensgesellschaft abgeschlossen worden ist. Auch die möglicherweise übereinstimmende Vorstellung der Tarifvertragsparteien, dieser erfasse über die Beteiligte zu 3) auch die Beteiligten zu 4) bis 8), führt nicht zu deren Einbeziehung. Die normative Gebundenheit an tarifvertraglichen Normen in Fällen wie den vorliegenden, kann nur durch den Tarifvertrag selbst bewirkt werden (BAG, 18.11.2009 - 4 AZR 491/08 - aaO.). Der Wille des Vertreters bzw. der Vertreterin in Gestalt der Beteiligten zu 3), auch im Namen eines oder mehrerer Vertretenen zu handeln, wird nicht in der erforderlichen Form im Haustarifvertrag vom 30.09.2002 ersichtlich. Es kommt daher nicht darauf an, ob - wie von der Beteiligten zu 3) pauschal behauptet - der Tarifvertrag vom 30.09.2002 im Innenverhältnis mit wirksamer Bevollmächtigung für die Beteiligten zu 4) bis 8) abgeschlossen worden ist oder nicht. Die Beteiligten zu 4) bis 8) sind nicht Parteien des Haustarifvertrages vom 30.09.2002, woraufhin sie bei der Betriebsratswahl in dem Zeitraum vom 19. bis 22.04.2010 außer Betracht zu bleiben hatten. Dass deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gleichwohl bei dieser Betriebsratswahl mitgewählt haben, erfolgte unter Verkennung des Betriebsbegriffes.
4. Diese Verkennung des Betriebsbegriffes hat sich bei der vorliegend streitigen Wahl ausgewirkt im Sinne von § 19 Abs. 1 BetrVG. Zwei Mitarbeiter der Firma E 3 GmbH sind in das Betriebsratsgremium gewählt worden. Die Firma E 3 GmbH ist nicht Partei des Haustarifvertrages vom 30.09.2002, woraufhin es sich bei ihren Mitarbeiter nicht um wählbare Personen handelte. Dabei ist unerheblich, dass zwischenzeitlich die E 3 GmbH und die E 4 GmbH auf die Beteiligte zu 3) verschmolzen sind. Entscheidend ist allein der Zeitpunkt der Betriebsratswahl. Seinerzeit handelte es sich bei der E 3 GmbH um eine Tochtergesellschaft der Beteiligten zu 3), die auf Grundlage des Haustarifvertrages vom 30.09.2002 nicht an der Betriebsratswahl beteiligt werden durfte.
5. Der Beteiligten zu 1) ist es entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) bis 8) auch nicht verwehrt, sich auf diesen Mangel der Wahl zu berufen. Dem stehen die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, unabhängig von der Frage, ob diese im Verhältnis der Gewerkschaft zur Beteiligten zu 3) bei betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten überhaupt Anwendung finden, nicht entgegen. Die Beteiligte zu 1) hat bei den anderen Beteiligten kein schützenswertes Vertrauen dahingehend gesetzt, sich bei der Betriebsratswahl vom 19. bis 22.04.2010 nicht auf die Verkennung des Betriebsbegriffes zu berufen. Zwar hat die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 10.03.2010 diesen Haustarifvertrag lediglich gekündigt. In der Kündigung liegt aber keine Bestätigung des Haustarifvertrages vom 30.09.2002 dergestalt, dass die Beteiligte zu 1) die fehlende Einbeziehung der Beteiligten zu 4) bis 8) in einem Wahlanfechtungsverfahren nicht geltend machen kann. Solange die Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 BetrVG lief, konnte kein Beteiligter an der Betriebsratswahl auf deren Wirksamkeit vertrauen. Auch dass die Gewerkschaft die Wahl im Jahre 2006 nicht unter diesem Aspekt angefochten hatte, vermag kein schützenwertes Vertrauen zu begründen. Bei einer an sich unwirksamen Betriebsratswahl führt der Ablauf der Anfechtungsfrist dazu, dass im Verhältnis der Beteiligten und gegenüber jedermann feststeht, dass diese Betriebsratswahl wirksam ist und zwar unabhängig von etwaigen tatsächlich gegebenen Anfechtungsgründen. Diese Wirksamkeitsfiktion gilt aber nur für den jeweils gewählten Betriebsrat, nicht über das Ende dessen Amtszeit hinaus und nicht bei der Wahl eines neuen Gremiums. Hier beginnt die Frist des § 19 Abs. 2 BetrVG stets mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erneut zu laufen. Selbst wenn bei Abschluss des Tarifvertrages vom 30.09.2002 und bei Durchführung der Wahl im Jahr 2006 Einvernehmen zwischen den Beteiligten darüber geherrscht haben sollte, dass der Haustarifvertrag vom 30.09.2002 von der Beteiligten zu 3) in Vertretung für die mehrheitlich von ihr beherrschten Tochter- und Enkelgesellschaften abgeschlossen worden ist, kann die nunmehr geänderte Einschätzung der Beteiligten zu 1) ihrem Wahlanfechtungsantrag nicht unter dem Aspekt des widersprüchlichen Verhaltens den Erfolg versagen. Das folgt schon aus der normativen Wirkung eines Tarifvertrages nach § 4 TVG. In diesem verpflichten sich die Tarifvertragsparteien nicht nur schuldrechtlich untereinander, sondern sie setzen damit auch unmittelbar wirkendes Recht für die Normunterworfenen. Die normative Gebundenheit an tarifvertragliche Normen selbst kann aber nur durch den Tarifvertrag bewirkt werden und nicht durch einen gegebenenfalls dahingehenden Willen der Tarifvertragsparteien, soweit dieser - wie vorliegend - nicht in hinreichender Art und Weise Ausdruck im Tarifvertrag selbst gefunden hat.
III. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung.