Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.08.2018, Az.: 13 Sa 985/17
Berücksichtigung weiterer Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber bei der Berechnung der Jahressonderzahlung
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 29.08.2018
- Aktenzeichen
- 13 Sa 985/17
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2018, 41759
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Braunschweig - 30.08.2017 - AZ: 1 Ca 209/17 Ö
Rechtsgrundlagen
- TV-L § 2 Abs. 2
- TV-L § 20 Abs. 4
- TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1
Fundstellen
- AuA 2019, 156
- ZTR 2019, 29-30
- öAT 2018, 258
Amtlicher Leitsatz
Nach § 20 Abs. 4 TV-L vermindert sich der Anspruch auf die Jahressonderzahlung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung gegen den Vertragsarbeitgeber haben. Das schließt nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung nicht aus, den im Rahmen eines früheren Arbeitsverhältnisses zu dem Vertragsarbeitgeber im Bezugsjahr entstandenen Entgeltanspruch auch bei zwei nachfolgenden, im Bezugsjahr begründeten und im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 TV-L nebeneinander bestehenden Arbeitsverhältnissen zu demselben Arbeitgeber kürzungshindernd zu berücksichtigen.
Tenor:
1.) Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 30.08.2017 (1 Ca 209/17 Ö) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2.) Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe einer tariflichen Jahressonderzahlung.
Der Kläger trat am 01.01.2007 in die Dienste des beklagten Landes, das ihn bei Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L an der Technischen Universität B-Stadt (TU) einsetzt.
Grundlage des Arbeitsverhältnisses war u.a. der Arbeitsvertrag vom 15.08.2014 (Anlage K 2, Bl. 18 d. A.), der für die Zeit vom 01.01.2015 bis einschließlich 30.09.2016 befristet nach WissZeitVG einen überwiegenden Einsatz des Klägers als vollbeschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter im Rahmen eines drittmittelfinanzierten Projektes vorsah. Im Rahmen dieses Vertrages war der Kläger ab Oktober 2015 neben seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Institut für Produktionsmesstechnik auch mit einem Umfang von 40% seiner Arbeitszeit im Dekanat FKL4 - Maschinenbau als Studiengangkoordinator eingesetzt. Wegen der Einzelheiten der Tätigkeiten und deren Zeitanteile wird auf die Arbeitsplatzbeschreibung (Bl. 126-127 d.A.) verwiesen. Die Stellenfinanzierung erfolgte bis zum 30.09.2015 zu 100% aus Mitteln der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) und für die Zeit danach bis zum Ablauf der Befristung zu 60% aus diesen und im Übrigen durch Studienbeitrags-/Studienqualitätsmitteln.
Aufgrund des Arbeitsvertrages vom 02.08.2016 (Anlage K 3, Bl. 19 d. A.) setzt das beklagte Land den Kläger ab 01.10.2016 nunmehr unbefristet als Teilzeitbeschäftigten mit 50 von 100 der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten im Dekanat FKL4 - Maschinenbau als Studiengangkoordinator ein.
Ferner beschäftigte es den Kläger aufgrund des Arbeitsvertrages vom 01.09.2016 (Anlage K 4, Bl. 26 d. A.) ebenfalls für die Zeit ab dem 01.10.2016 in Teilzeit mit weiteren 50 von 100 der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten befristet bis einschließlich 31.07.2017 weiterhin als wissenschaftlichen Mitarbeiter im Rahmen des drittmittelfinanzierten DFG-Projektes im Institut für Produktionsmesstechnik.
In sämtlichen Arbeitsverträgen sind u.a. der TV-L und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in Bezug genommen. Die Eingruppierung blieb unverändert.
Mit der Gehaltsabrechnung für November 2016 (Anlage K 5, Bl. 27 d. A.) rechnete das beklagte Land für den Kläger in Bezug auf das ab dem 01.10.2016 unbefristet bestehende Teilzeit-Arbeitsverhältnis als - ungekürzte - Jahressonderzahlung 1.129,24 Euro brutto sowie in Bezug auf das ab demselben Zeitpunkt befristete Teilzeit-Arbeitsverhältnis als - gekürzte - Jahressonderzahlung weitere 282,34 Euro brutto ab und zahlte die sich aus der Abrechnung ergeben Beträge aus.
Nach erfolgloser schriftlicher Geltendmachung hat der Kläger mit seiner Klage als restliche Jahressonderzahlung 2016 in Bezug auf das befristete Teilzeit-Arbeitsverhältnis weitere 846,90 Euro brutto zzgl. Zinsen verlangt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Aufspaltung des ursprünglichen Vollzeitarbeitsvertrages in zwei Teilzeit-Arbeitsverträge mit jeweils 50 von 100 der wöchentlichen Arbeitszeit entsprechend Vollbeschäftigter berechtige das beklagte Land, nicht zur Kürzung der Jahressonderzahlung.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Sonderzahlungen für das Jahr 2016 in Höhe von 846,90 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 16.11.2016 zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat gemeint, die Entgeltansprüche des Klägers bis einschließlich September 2016 aus dem befristeten Vollzeitarbeitsverhältnis hinderten eine tarifliche Kürzung der Jahressonderzahlung nur bei einem der beiden Teilzeit-Arbeitsverhältnisse. Für das zweite, seit dem 01.10.2016 bestehende Teilzeit-Arbeitsverhältnis und die dort geschuldete Jahressonderzahlung seien die Monate Januar 2016 bis einschließlich September 2016 hingegen so anzusehen, als habe der Kläger in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Entgelt erworben, weshalb die ihm für dieses Teilzeit-Arbeitsverhältnis zustehende Jahressonderzahlung um 9/12 zu kürzen sei.
Das Arbeitsgericht hat mit einem dem beklagten Land am 20.09.2017 zugestellten Urteil vom 30.08.2017 (Bl. 68 - 74 d.A.), auf das wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie seiner Würdigung durch das Arbeitsgericht verwiesen wird, der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die am 02.10.2017 eingelegte und am 20.11.2017 begründete Berufung des beklagten Landes.
Das beklagte Land trägt vor, das Arbeitsgericht habe das Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen für die Begründung mehrerer Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber unberücksichtigt gelassen. Das Entgelt aus den vorangegangenen 9 Monaten des Vollzeitarbeitsverhältnisses dürfe daher nur einmal berücksichtigt werden.
Das beklagte Land beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig (1 Ca 209/17 Ö) zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen unter Verteidigung des angefochtenen Urteils als zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung des beklagten Landes ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt worden. Sie ist auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtstreit zutreffend entschieden.
1.
Ein Anspruch des Klägers auf den geforderten Betrag besteht nicht mehr aufgrund des Arbeitsvertrages vom 02.08.2016 i.V.m. § 20 TV-L. Der sich daraus ergebende Anspruch des Klägers auf Jahressonderzahlung ist infolge unstreitiger Erfüllung durch das beklagte Land erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).
2.
Der Anspruch des Klägers auf den geforderten Betrag ergibt sich jedoch aus dem Arbeitsvertrag vom 01.09.2016 i.V.m. § 20 TV-L.
a)
Unstreitig hat der Kläger gemäß § 20 Abs. 1 TV-L dem Grunde nach einen weiteren Anspruch auf eine Jahressonderzahlung für 2016, weil er am 01.12.2016 aufgrund des Arbeitsvertrages vom 01.09.2015 in einem (zweiten) Arbeitsverhältnis zum beklagten Land gestanden hat. Die Voraussetzungen für die Begründung eines zweiten Arbeitsverhältnisses gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 TV-L lagen vor. Die übertragenen Tätigkeiten eines Studiengangkoordinators einerseits und eines wissenschaftlichen Mitarbeiters andererseits standen ersichtlich nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang. Sie waren inhaltlich verschieden, zudem an unterschiedlichen Einrichtungen der Universität zu erbringen und unterschiedlich finanziert. Hiervon gehen die Parteien übereinstimmend aus.
b)
Entgegen der Auffassung des beklagten Landes besteht der Anspruch in Höhe von 1.129,24 € brutto.
aa)
Besteht das Arbeitsverhältnis zum Stichtag 01.12., entsteht grundsätzlich ein Anspruch auf eine volle Jahressonderzahlung. Die Höhe einer vollen Jahressonderzahlung beträgt unter Berücksichtigung von § 20 Abs. 2, Abs. 3 S. 3 TV-L im Fall des Klägers unstreitig 1.129,24 € brutto.
bb)
Das beklagte Land war nicht berechtigt, den Anspruch gemäß § 20 Abs. 4 TV-L um 9/12 zu kürzen, weil das Arbeitsverhältnis erst zum 01.10.2016 begründet worden ist.
(1)
Nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 4 TV-L, von dem bei der Tarifauslegung vorrangig auszugehen ist, kommt eine Kürzung nicht in Betracht, denn der Kläger hatte in den Monaten Januar bis September 2016 Anspruch auf Entgelt gegen das beklagte Land. Es ist für das Bestehen des Anspruchs in der geltend gemachten Höhe unschädlich, dass dem Kläger das Entgelt aufgrund eines anderen Arbeitsverhältnisses zustand. "Entgelt" iSd. § 20 Abs. 4 Satz 1 TV-L ist auch das Entgelt aus einem früheren Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber (im Einzelnen hierzu (BAG 12.12.2012 - 10 AZR 922/11 -, juris, Rn. 9ff).
(2)
Es ist ebenfalls unschädlich, dass der Entgeltanspruch für die Monate Januar bis September 2016 aus dem durch Arbeitsvertrag vom 15.08.2014 begründeten Arbeitsverhältnis bereits bei der Ermittlung der Jahressonderzahlung aufgrund des durch Arbeitsvertrag vom 02.08.2016 begründeten Arbeitsverhältnisses kürzungsausschließend berücksichtigt worden ist. § 20 Abs. 4 TV-L schließt nicht aus, den im Rahmen eines früheren Arbeitsverhältnisses zu dem Vertragsarbeitgeber im Bezugsjahr entstandenen Entgeltanspruch auch bei zwei nachfolgenden, im selben Jahr begründeten und im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 TV-L nebeneinander bestehenden Arbeitsverhältnissen zu demselben Arbeitgeber kürzungshindernd zu berücksichtigen. Das ergibt die Auslegung des § 20 Abs. 4 TV-L.
(a)
Die Kürzungsmöglichkeit nach § 20 Abs. 4 TV-L knüpft nach dem Wortlaut der Norm allein an Monate ohne Anspruch auf Entgelt- bzw. Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber an. Solche Monate bestanden bei dem Kläger im Jahr 2016 nicht. Eine Beschränkung dahingehend, dass ein Anspruch auf Entgelt- bzw. Entgeltfortzahlung nur bei einem von mehreren nebeneinander bestehenden nachfolgenden Arbeitsverhältnissen berücksichtigungsfähig ist, ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Bei § 20 Abs. 4 TV-L handelt es sich gegenüber den anspruchsbegründenden § 20 Abs. 1 und 2 TV-L um eine Ausnahme, die nach allgemeinen Auslegungsregeln im Zweifel eng auszulegen ist (LAG Niedersachsen 11. Mai 2012 - 12 Sa 1398/11 -, Rn. 23, juris).
(b)
Das Auslegungsergebnis entspricht dem Sinn und Zweck der Jahressonderzahlung und führt zu einer sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung.
(aa)
Die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L stellt eine Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung dar und hat Vergütungscharakter (BAG 12.12.2012 - 10 AZR 922/11 -, juris, Rn. 20). Dem Vergütungscharakter der Jahressonderzahlung entspricht es, einem Arbeitnehmer eine anteilige Jahressonderzahlung auch für die Kalendermonate zu gewähren, in denen er auf der Grundlage eines früheren Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber gearbeitet hat. Denn auch hier hat er zugunsten des Arbeitgebers im Kalenderjahr Arbeitsleistungen erbracht, die durch die Jahressonderzahlung entlohnt werden können (BAG a.a.O., Rn 21). Diese Erwägungen treffen gleichermaßen zu, wenn der Arbeitnehmer zum maßgeblichen Stichtag (§ 20 Abs. 1 TV-L) seine Arbeitsleistung im Rahmen von zwei im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 TV-L nebeneinander bestehenden Arbeitsverhältnissen statt wie früher im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbringt. Das veranschaulicht die vorliegende Fallkonstellation in besonderer Weise, denn der Kläger ist sowohl auf der Grundlage des früheren Arbeitsverhältnisses als auch auf der Grundlage der nachfolgenden parallel bestehenden Arbeitsverhältnisse insgesamt jeweils im Umfang einer vollbeschäftigten Kraft für das beklagte Land tätig geworden. Würde man den Entgeltanspruch aus dem früheren Vollzeitarbeitsverhältnis mit dem beklagten Land nur bei einem der beiden Nachfolgearbeitsverhältnissen berücksichtigen, würde der Kläger eine geringere Jahressonderzahlung erhalten, als bei durchgehender Vollbeschäftigung auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages oder zweier aufeinanderfolgender Arbeitsverträge.
Aber auch dann, wenn etwa zu einer bestehenden Teilzeitbeschäftigung im Laufe des Jahres eine weitere im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 TV-L hinzutritt, oder eine Teilzeitbeschäftigung durch zwei nachfolgende nebeneinander bestehende Teilzeitarbeitsverhältnisse im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 TV-L abgelöst wird und sich dadurch der Arbeitszeitumfang erhöht, gilt nichts Anderes. Wie § 20 Abs. 3 TV-L verdeutlicht, soll die Höhe der Jahressonderzahlung an dem Vertragsverhältnis orientiert werden, das nach § 20 Abs. 1 TV-L den Anspruch auf die Jahressonderzahlung begründet. Auf das inhaltliche Verhältnis zu dem zuvor bestehenden Arbeitsverhältnis kommt es dabei nicht an (BAG 22.03.2017 - 10 AZR 623/15 -, juris, Rn. 26).
(bb)
Auch der Gesichtspunkt der Betriebstreue, deren Belohnung § 20 Abs. 1 TV-L ferner dient (vgl. BAG 12.12.2012 - 10 AZR 922/11 -, juris, Rn. 23), gebietet nicht das vom beklagten Land vertretene Verständnis der Vorschrift. Betriebstreue ist nicht gleichzusetzen mit Arbeitsvertragstreue. Mindestens in gleicher Weise betriebstreu verhält sich ein Arbeitnehmer, der neben einem bestehenden Arbeitsverhältnis ein zweites Arbeitsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 TV-L mit demselben Arbeitgeber eingeht oder mit diesem statt des früheren Arbeitsverhältnisses zwei neue, nebeneinander bestehende eingeht. Die Betriebstreue ist unabhängig von der Anzahl und dem Inhalt der einer Beschäftigung zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisse.
(cc)
Schließlich sollen die Mitarbeiter durch die Jahressonderzahlung auch für die Zukunft zu reger und engagierter Mitarbeit motiviert werden (BAG 12.12.2012 - 10 AZR 922/11 -, juris, Rn. 20). Auch dieser Zweck schließt im Rahmen von § 20 Abs. 4 TV-L eine kürzungshindernde Berücksichtigung von Entgelt aus einem früheren Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber im Rahmen zweier mit diesem neu begründeter und im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 TV-L nebeneinander bestehender Arbeitsverhältnisse ersichtlich nicht aus.
(dd)
Wollte man mit dem beklagten Land entsprechend der Durchführungshinweise der TdL zu § 20 TV-L vom 28.06.2013 in der für Niedersachsen geltenden Fassung vom 01.07.2013 bei der Prüfung einer Kürzungsbefugnis (§ 20 Abs. 4 TV-L) den Entgeltanspruch aus einem früheren Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber nur im Rahmen eines von zwei nachfolgend im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 TV-L zulässigerweise nebeneinander begründeten Arbeitsverhältnisses berücksichtigen, läge zudem eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten (§ 4 Abs. 1 TzBfG) vor. Denn typischerweise handelt es sich bei mehreren im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 TV-L nebeneinander zu demselben Arbeitgeber bestehenden Arbeitsverhältnissen um Teilzeitarbeitsverhältnisse. Allein aus dem Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen für die Begründung mehrerer Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber, ergibt sich bezüglich der hier streitigen Jahressonderzahlung kein sachlicher Grund für eine nur einmalige Berücksichtigung des Entgeltanspruchs aus dem früheren Arbeitsverhältnis. Hinzu kommt, dass es in diesem Fall der Entscheidung des jeweiligen Arbeitgebers überlassen bliebe, bei welchem Arbeitsverhältnis er kürzt. Die Arbeitsverhältnisse können jedoch hinsichtlich tariflicher Eingruppierung und Arbeitszeitkontingent mit Auswirkungen auf die Höhe des Kürzungsbetrages divergieren.
cc)
Von dem somit bestehenden Anspruch auf die Jahressonderzahlung in Höhe von 1.129,24 € brutto hat das beklagte Land lediglich 282,34 Euro brutto abgerechnet und gezahlt. In Höhe des vom Kläger verfolgten Differenzbetrages von 846,90 Euro brutto ist die Klage mithin begründet.
c)
Sollten die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 S. 1 TV-L für die Begründung mehrerer Arbeitsverhältnisse zu dem beklagten Land tatsächlich nicht vorgelegen haben, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. In diesem Fall gelten die Arbeitsverhältnisse gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 TV-L als eines. Der Ausschluss der Kürzungsbefugnis gemäß § 20 Abs. 4 TV-L im Rahmen lediglich eines nachfolgenden Arbeitsverhältnisses aufgrund des vom Kläger im Jahr 2016 durchgehend bestehenden Entgeltanspruchs ist offensichtlich und zwischen den Parteien nicht im Streit.
3.
Die Ausschlussfrist gemäß § 37 Abs. 1 TV-L ist mit dem Aufforderungsschreiben des Klägers vom 05.12.2016 gewahrt.
4.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB.
III.
Das beklagte Land hat als unterlegene Partei die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.