Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.03.2019, Az.: 10 ME 40/19

Anspruch; Gemeinde; Gleichbehandlung; Gleichbehandlungsanspruch; Jugendorganisation; Kommune; Nebenorganisation; Neutralitätspflicht; Nutzung; öffentliche Einrichtung; Partei; Parteienprivileg; parteipolitische Veranstaltungen; Praxis; Räume; Räumlichkeiten; Satzung; Sitz; Überlassung; Vereinsrecht; Vereinssitz; Wahlkampfveranstaltung; Widmungszweck

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.03.2019
Aktenzeichen
10 ME 40/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69693
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 13.03.2019 - AZ: 1 B 43/19

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 1. Kammer - vom 13. März 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Denn das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm für den 6. und 7. April 2019, hilfsweise für andere Termine in dem Zeitraum von März bis Mai 2019 das Dorfgemeinschaftshaus A., hilfsweise das Freizeitzentrum B., das C. Schloss oder den Kursaal zur Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung („Niedersachsen wählt den Widerstand: Festung Europa Schutzzone Deutschland“) mit Livemusik zu überlassen, gerichtet ist, abgelehnt. Der Antragsteller hat nach wie vor einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht.

1) Ein Anspruch des Antragstellers auf Überlassung einer der genannten Räumlichkeiten im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin ergibt sich nicht aus § 30 NKomVG.

Nach § 30 Abs. 1 NKomVG sind die Einwohnerinnen und Einwohner im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Kommune zu benutzen, und verpflichtet, die Lasten der Kommune zu tragen. Dies gilt gem. § 30 Abs. 3 NKomVG entsprechend für juristische Personen und Personenvereinigungen.

Die Jungen Nationalisten, die sich vormals Junge Nationaldemokraten nannten, sind nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung eine rechtlich selbstständige, in Bundesverband und Landesverbände gegliederte Nebenorganisation bzw. Jugendorganisation der NPD (siehe hierzu u. a. Internetseite des Landesamtes für Verfassungsschutz Sachsen unter dem Stichwort Rechtsextremismus und den Schriftsatz des Bundesvorstands der Jungen Nationalisten vom 27. Februar 2019 im vorliegenden Verfahren). Soweit die Jungen Nationaldemokraten in der Satzung der NPD in ihren früheren Fassungen als „integraler Bestandteil“ der NPD bezeichnet worden waren, findet sich eine solche Regelung in der neuen Satzung der NPD von November 2015 nicht mehr, wobei eine derartige Regelung im Übrigen auch lediglich den Zuordnungswillen der Mutterpartei zum Ausdruck bringt (vgl. Lenski, Parteiengesetz, 1. Aufl. 2011, § 24 Rn. 119) und keine Aussage über die rechtliche Selbstständigkeit oder Unselbstständigkeit der Jugendorganisation trifft. Dementsprechend ist der Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren als rechtlich selbstständige Aktivpartei unter der Bezeichnung Junge Nationalisten - Landesverband Nord - aufgetreten. Als rechtlich selbstständige Nebenorganisation der Mutterpartei unterliegt er dem Vereinsrecht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012 - 6 B 19.11 -, juris Rn. 45 m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts).

Nach § 24 BGB - in direkter oder analoger Anwendung - gilt als Sitz eines Vereins, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.

Eine andere Bestimmung durch Vereinssatzung, auf die sich der Antragsteller beruft und die nach § 57 Abs. 1 BGB den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten muss, ist hier nicht erfolgt. Der Antragsteller hat insoweit zwar auf das Protokoll der konstituierenden Landesvorstandssitzung vom 17. März 2018 in D. verwiesen, doch ergibt sich aus diesem keine satzungsmäßige Festlegung des Vereinssitzes. Es heißt dort nämlich lediglich, dass der Antrag des Vorsitzenden, den Sitz des Landesverbandes auf E., F. straße 9, festzulegen, angenommen worden sei.

Aus dieser Protokollstelle ergibt sich auch keine anderweitige Festlegung des Vereinssitzes. Denn in dem Protokoll heißt es weiter, dass „die genaue Umsetzung“ (des Antrags des Vorsitzenden auf Festlegung des Sitzes in E.) „in Rücksprache mit der NPD in G. geschehen“ soll. Es ist auf der konstituierenden Sitzung am 17. März 2018 daher lediglich die Absicht geäußert worden, den Sitz des Landesverbandes Nord in E. zu begründen. Zu der beabsichtigten „Umsetzung“ ist es jedoch in der Folgezeit nicht gekommen. Es ist in E. kein (Verwaltungs-) Sitz des Antragstellers im Sinne des § 24 BGB begründet worden.

Nach der vom Antragsteller mit der Beschwerdebegründung nicht angegriffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei dem Grundstück F. straße 9 in E. „um ein leerstehendes ehemaliges Gewerbegrundstück“ und ist dort niemand gemeldet. Diese Feststellung beruht auf den - ebenfalls nicht bestrittenen - Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 20. Februar 2019, die dort weiter ausgeführt hat, dass Namensschilder neben den Klingelknöpfen am Haupteingang sowie dort befindliche Briefkästen unbeschriftet seien. Lediglich am Lieferanteneingang befänden sich zwei vermüllte Briefkästen. Auf einem sei handschriftlich „JN-LV-Nord“ vermerkt. Diese Angaben hat die Antragsgegnerin durch Vorlage von Fotos belegt, die verwahrloste und teilweise zugeklebte Briefkästen zeigen. Auf einem der Briefkästen befindet sich ein Aufkleber mit der genannten Beschriftung. Ferner hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 4. März 2019 darauf hingewiesen, dass keine der Personen, die an der konstituierenden Sitzung am 17. März 2018 in D. teilgenommen haben, ihren Wohnsitz in E. habe. Der Vorsitzende der Jungen Nationalisten habe seinen Wohnsitz in D.. Auch dies ist vom Antragsteller nicht bestritten worden. Damit übereinstimmend hat der Vorsitzende des Antragstellers in einer E-Mail an die Antragsgegnerin unter dem 30. Januar 2019 als seine Anschrift eine Adresse in D. angegeben.

Aufgrund dieses Sachverhalts kann nicht festgestellt werden, dass der Beschluss in der genannten Landesvorstandssitzung am 17. März 2018 umgesetzt worden ist und der (Verwaltungs-) Sitz des Antragstellers sich nunmehr tatsächlich in E. befindet. Denn in einem leer stehenden, ehemals gewerblich genutzten Gebäude mit verwahrlosten Briefkästen, unter dessen Anschrift niemand gemeldet ist, befindet sich offensichtlich kein solcher Sitz. Soweit der Vorsitzende des Antragstellers im vorliegenden Verfahren als seine Anschrift die Adresse F. straße 9, E., angibt und sich auf einem der verwahrlosten Briefkästen ein Aufkleber mit dem handschriftlichen Vermerk „JN-LV-Nord“ befindet, soll damit offenbar der den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechende Anschein eines (Verwaltung-) Sitzes in E. vorgetäuscht werden.

Aus diesem Sachverhalt ergibt sich ferner, dass selbst wenn hier eine satzungsmäßige Festlegung des Sitzes des Antragstellers erfolgt wäre, diese wegen Rechtsmissbrauchs nicht wirksam wäre (vgl. hierzu Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 24 Rn. 2).

Der Antragsteller hat daher keinen Anspruch auf Nutzung der Einrichtungen der Antragsgegnerin aus § 30 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 NKomVG.

2) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich ein dahingehender Anspruch auch nicht aus der am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen „Satzung über die Benutzung der städtischen Veranstaltungsstätten (C. Schloß, Freizeitzentrum und Dorfgemeinschaftshaus A.)“ vom 11. Dezember 2018. Denn darin heißt es in § 1 Abs. 1 lediglich: „Die Stadt Bad Harzburg stellt für politische, sportliche, kulturelle, soziale und wirtschaftliche Zwecke Veranstaltungsstätten bereit.“ Der Kreis der Anspruchsinhaber, die Anspruch auf Nutzung der Veranstaltungsstätten der Antragsgegnerin zu den in § 1 Abs. 1 der Satzung genannten (Widmungs-) Zwecken haben sollen, ist in der Satzung an keiner Stelle - weder ausdrücklich noch sinngemäß - geregelt. Eine derartige Regelung ist auch nicht notwendig, da der anspruchsberechtigte Personenkreis sich unmittelbar und umfassend aus dem Gesetz, nämlich aus dem genannten § 30 NKomVG, ergibt.

Eine Bestimmung der Anspruchsinhaber oder zumindest ein Hinweis auf den möglichen Kreis der Anspruchsinhaber findet sich auch nicht in den Gebührentabellen für die Benutzung des Freizeitzentrums und des Dorfgemeinschaftshauses. Soweit dort jeweils für „ortsansässige sozialarbeittragende Vereine und Organisationen“ für „alle Veranstaltungen nichtkommerzieller Art“ ein besonders günstiger Tarif geregelt ist, stellt dies lediglich eine Privilegierung der genannten Vereine und Organisationen im Vergleich zu anderen örtlichen Nutzern (u. a. Sportvereine und sonstige Vereine) dar, aus der entgegen der Ansicht des Antragstellers keineswegs „im Umkehrschluss“ geschlossen werden kann, dass diese Veranstaltungsstätten auch Ortsfremden zur Verfügung stehen sollen.

Schließlich liefert auch die „Benutzungsordnung über die Benutzung des C. Schlosses, des Freizeitzentrums B. und der Dorfgemeinschaftshäuser A. und H.“ von März 2012 keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Einrichtungen auch Ortsfremden überlassen werden sollen.

3) Der Antragsteller genießt als rechtlich selbstständige Nebenorganisation der NPD nicht das Parteienprivileg des Art. 21 GG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012 - 6 B 19.11 -, juris Rn. 45 m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts) und kann sich daher im Hinblick auf die Zurverfügungstellung der Veranstaltungsstätten der Antragsgegnerin auch nicht auf den Gleichbehandlungsanspruch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Parteiengesetz berufen, wonach alle Parteien gleichbehandelt werden sollen, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt.

4) Ein Anspruch des Antragstellers auf Überlassung einer der von ihm gewünschten Räumlichkeiten im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin zur Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung ergibt sich schließlich auch nicht aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsanspruch des Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der bisherigen Praxis der Antragsgegnerin bei der Nutzung und Überlassung ihrer Veranstaltungsstätten auch an Ortsfremde. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht festgestellt, dass die von dem Antragsteller geplante Wahlkampfveranstaltung nicht vergleichbar ist mit den in den Einrichtungen der Antragsgegnerin in der Vergangenheit durchgeführten Veranstaltungen.

Die Antragsgegnerin hat dazu ausgeführt, dass sie ihre Einrichtungen bei freier Kapazität auch Ortsfremden zur Verfügung stelle, insbesondere wenn die Veranstaltungen einen Bezug zu Bad Harzburg hätten (Schriftsatz vom 4. März 2019). Es kann dahinstehen, ob sämtliche von der Antragsgegnerin in der Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 21. März 2019 aufgelisteten, ganz überwiegend unpolitischen (Weihnachtsfeiern, Zeugnisübergaben, Kunsthandwerkermärkte, Herrenabende, Puppentheater, Wrestling etc.) Veranstaltungen aus den Jahren 2016 bis 2018 einen Ortsbezug hatten, was der Antragsteller im Hinblick auf einen (kleinen) Teil dieser Veranstaltungen bestreitet, wobei allerdings entgegen der Auffassung des Antragstellers ein solcher Ortsbezug auch für die Veranstaltungen zu bejahen ist, bei denen sich der örtliche Bezug in erster Linie auf den Landkreis Goslar bezieht, da Bad Harzburg zum Landkreis Goslar gehört und Bad Harzburg eine Nachbarstadt von Goslar ist. Denn entscheidend ist, dass die Antragsgegnerin ihre Einrichtungen den Nutzern nicht für Wahlkampfveranstaltungen überlässt, und zwar auch nicht in dem gegenwärtigen Bürgermeisterwahlkampf (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21. März 2019), und auch in der Vergangenheit nicht für derartige Veranstaltungen zur Verfügung gestellt hat. Es besteht nämlich ein erheblicher Unterschied zwischen allgemeinen politischen Veranstaltungen, wie beispielsweise die vom Antragsteller angeführte Diskussionsveranstaltung mit zwei Bundestagsabgeordneten, deren Wahlkreis Bad Harzburg umfasst, am 3. März 2011 im C. Schloss, die auch dem in § 1 Abs. 1 der Benutzungssatzung vom 11. Dezember 2018 zum Ausdruck kommenden Widmungszweck entsprechen, einerseits und einer Wahlkampfveranstaltung, wie sie der Antragsteller plant, andererseits. Denn bei der Zurverfügungstellung einer kommunalen Einrichtung zu Wahlkampfzwecken, wird der betreffenden Partei bzw. Jugendorganisation der Partei ein kommunales Forum für deren Wahlkampf geboten, was bei einer allgemein politischen Veranstaltung so nicht der Fall ist.

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang anführt, dass am 17. November 2006 ein Kreisparteitag des CDU-Kreisverbandes G. im Kursaal stattgefunden habe, kann dahinstehen, ob der Kursaal, der von der I. GmbH selbständig verwaltet und betrieben wird, überhaupt zu den öffentlichen Einrichtungen der Antragsgegnerin zählt bzw. ob die Antragsgegnerin hinreichende Einwirkungsmöglichkeiten auf diese GmbH hat, da es sich bei der von dem Antragsteller angeführten Veranstaltung jedenfalls um keine Wahlkampfveranstaltung, sondern um eine allgemeine parteipolitische Veranstaltung mit Ortsbezug gehandelt hat. Außerdem liegt diese Veranstaltung nahezu 12 ½ Jahre und damit so weit zurück, dass sie keinen Aufschluss mehr gibt über die maßgebliche Überlassungspraxis der Antragsgegnerin in der Gegenwart und in den letzten Jahren.

Folglich kann der Antragsteller sich gegenüber der Antragsgegnerin nicht auf den Gleichbehandlungsanspruch berufen, weil dieser nur die Gleichbehandlung von im Wesentlichen gleichen Sachverhalten verlangt (BVerfG, Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11 -, juris Rn. 103).

Zu der Überlassung ihrer Räumlichkeiten ist die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller auch unter keinem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet. Zum einen muss eine Gemeinde ihre öffentlichen Einrichtungen für parteipolitische Zwecke nicht zur Verfügung stellen, soweit dies nicht politische Parteien von der Möglichkeit, parteipolitische Veranstaltungen durchzuführen, völlig ausschließt (vgl. Senatsbeschluss vom 28.02.2007 - 10 ME 74/07 -, juris Rn. 20 m.w.N.), wofür hier keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Zum anderen ist eine Gemeinde zwar im gesamten Vorfeld einer Wahl dem Recht auf Chancengleichheit politischer Parteien aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 und 38 GG und ihrer daraus folgenden Neutralitätspflicht gegenüber den Parteien im besonderen Maße verpflichtet (Senatsbeschluss vom 14.04.2011 - 10 ME 47/11 -, juris Rn. 30), doch hat die Antragsgegnerin ihrer Neutralitätspflicht entsprochen, da sie ihre Einrichtungen für Wahlkampfzwecke generell nicht zur Verfügung stellt. Außerdem kann sich der Antragsteller als rechtlich selbstständige Nebenorganisation seiner Mutterpartei nach dem oben Gesagten ohnehin nicht auf die den Parteien vorbehaltenen Rechte berufen.

5) Ein Anspruch des Antragstellers auf Überlassung des Kursaals besteht unabhängig von der Frage, ob die Antragsgegnerin überhaupt Einwirkungsmöglichkeiten auf die GmbH, die den Kursaal verwaltet, hat, zum einen deshalb nicht, weil der Antragsteller nach dem oben Gesagten auch für den Kursaal nicht dargelegt hat, dass dieser in der Vergangenheit für Wahlkampfveranstaltungen genutzt worden ist und er insoweit einen Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG hat. Zum anderen scheitert der Anspruch auch daran, dass der Kursaal nach der telefonischen Auskunft der I. GmbH am 26. März 2019 gegenüber dem Senatsvorsitzenden am 7. März 2019 an eine private Gesellschaft veräußert worden ist (soweit die Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 21. März 2019 den 7. März 2013 angegeben hat, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen), der Erwerber nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin das gesamte Inventar erworben hat, zur Zeit eine Bestandsaufnahme des kompletten Inventars erstellt wird und aus diesen Gründen der Kursaal für eine Vermietung nicht mehr zur Verfügung steht. Diese Angaben der Antragsgegnerin stimmen mit den Angaben auf der Internetseite „J. E.“ überein, wonach der Kursaal für sämtliche Tage ab März 2019 als „ganztags gebucht“ geführt wird.

6) Aus dem Vorstehenden ergibt sich schließlich, dass der Antragsteller auch dann keinen Anspruch auf Überlassung einer der öffentlichen Einrichtungen der Antragsgegnerin hätte, wenn er sich auf das Parteienprivileg und folglich auf das Recht auf Gleichbehandlung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Parteiengesetz und Art. 3 Abs. 1, 21 und 38 GG berufen könnte, da die Antragsgegnerin mit der Ablehnung der Überlassung ihrer Räumlichkeiten für eine Wahlkampfveranstaltung des Antragstellers diesen unter keinem Gesichtspunkt gleichheitswidrig behandelt hat.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei eine Reduzierung des Auffangwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG nicht stattfindet, weil die begehrte einstweilige Anordnung die Hauptsache vorweggenommen hätte.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).