Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.03.2019, Az.: 11 LC 161/17

akute Lebensgefahr; Auswahlermessen; Einsatz; ex-ante; Feuerwehr; Feuerwehrgebühren; Freiwillige Feuerwehr; Gebühren; Gebührenschuldner; Gefahr; Hilfeleistung; Lebensrettung; maßgeblicher Zeitpunkt; Unglücksfall; Verhaltensstörer; Verkehrsunfall

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.03.2019
Aktenzeichen
11 LC 161/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 69672
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 22.03.2017 - AZ: 3 A 615/14

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zur Frage der Gebührenschuldnerschaft nach § 29 Abs. 4 Satz 1 NBrandSchG.

2. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG sind Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr unentgeltlich. Ob ein Einsatz einer Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr oder einer „anderen Hilfeleistung“ i.S.d. § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBrandSchG dient, beurteilt sich aus der ex-ante-Sicht. Der danach maßgebliche Zeitpunkt des behördlichen Handels ist bei Feuerwehreinsätzen der sich unmittelbar an eine Alarmierung der Feuerwehr anschließende Zeitpunkt der Entscheidung über die Art und den Umfang des Einsatzes.

3. Es ist es grundsätzlich möglich, die Kosten eines Einsatzes, der entweder zeitgleich oder im Anschluss an die Lebensrettung noch andere kostenpflichtige Hilfeleistungen umfasst, anteilig geltend zu machen. Eine derartige Kostenaufteilung setzt jedoch voraus, dass die Kommune nachvollziehbar darlegt, welcher abtrennbare und nicht nur völlig untergeordneten Einsatzteil von eigenständigem Gewicht nicht oder nicht mehr der Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr diente.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - 3. Kammer - vom 22. März 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Kosten eines Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten.

Am 10. Mai 2014 kam es auf der Bundesautobahn (BAB) 7 in Fahrtrichtung Hannover, zwischen den Anschlussstellen E. und F., Km …, kurz nach Mitternacht zu einem Unfall zwischen dem von der Klägerin gehaltenen Sattelzug (Lkw) und einem Abschleppfahrzeug. Der Lkw der Klägerin geriet auf regennasser Fahrbahn auf einer abschüssigen Fahrspur ins Schleudern, prallte zunächst von der Mittelschutz- und anschließend von der Außenschutzplanke ab und kam schließlich quer zur Fahrbahn zum Stillstand. Anschließend fuhr das Abschleppfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen G. frontal gegen den Lkw. Das Einsatzstichwort des um 0.05 Uhr in der Leitstelle des Landkreises Göttingen eingegangenen Notrufs lautete „VU mit eingeklemmter Person BAB A7 H. - I.“ bzw. „VUEKP“. Die Ortsfeuerwehr Hann. Münden rückte um 0.19 Uhr mit drei Fahrzeugen, die insgesamt mit 13 Feuerwehrleuten besetzt waren, aus. Als eingesetzte Fahrzeuge wurden im Kostenbogen zunächst ein ELW 1 (Einsatzleitwagen) und ein RW (Rüstwagen) angegeben, wobei der ELW 1 handschriftlich gestrichen und durch den Eintrag HLF 20/20 (Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug) ersetzt, sowie um den Eintrag eines
ELW 1 ergänzt wurde. Daneben befindet sich der handschriftliche Eintrag „R. EL 240614“. Als Tätigkeit der Feuerwehr wurde Folgendes ausgeführt: „Unterstützung Gem Fw J. nach VU Lkw“. In dem Feld „Leistung erbracht für“ heißt es: „Fahrer K.“. Dem Einsatzbericht des Landkreises Göttingen lässt sich entnehmen, dass der Verletzte um 1.10 Uhr und um 1.50 Uhr immer noch in seinem Fahrzeug eingeklemmt war und dass seine Befreiung erst um 2.18 Uhr - also mehr als zwei Stunden nach Eingang des Notrufs - gelang. Um 2.42 Uhr wurde der Patient sodann „mit NEF zur umg schock op“ abgefahren. Um 2.55 Uhr waren die Fahrzeuge und die Feuerwehrleute der Ortsfeuerwehr Hann. Münden wieder in der Wache. Im polizeilichen Einsatzbericht wurde zum Fahrer des Abschleppfahrzeugs Folgendes ausgeführt:

„Der Fahrzeugführer wurde im Führerhaus eingeklemmt und konnte erst nach erheblich technischem Aufwand durch Feuerwehr und Abschleppunternehmen aus dem Fahrzeug geborgen werden. Er erlitt Frakturen/Prellungen im Bereich der Beine und des Beckens. Der Verletzte wurde stationär im Universitätsklinikum Göttingen aufgenommen.“

Nach vorangegangener Anhörung setzte die Beklagte mit Bescheid vom 4. September 2014 gegenüber der Klägerin die Gebühr für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Hann. Münden, Ortsfeuerwehr Hann. Münden, vom 10. Mai 2014 auf 9.347,88 EUR fest. Zur Begründung führte sie aus, die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Hann. Münden sei am 10. Mai 2014 zu einer Hilfeleistung gerufen worden. Der Sattelzug mit dem amtlichen Kennzeichen L. habe einen Verkehrsunfall verursacht. Das Fahrzeug sei bei regennasser Fahrbahn ins Schleudern geraten, gegen die Mittelleitplanke geprallt und quer zur Fahrbahn zum Stillstand gekommen. Die Einsatzkräfte der Feuerwehr der Stadt Hann. Münden seien zur Unterstützung der Feuerwehr der Gemeinde J. bei der Personenrettung alarmiert worden. Dieser Einsatz sei nach der Satzung der Stadt Hann. Münden über die Erhebung von Gebühren von Dienst- und Sachleistungen ihrer Freiwilligen Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 12. Dezember 2013 als ein Einsatz, der der Hilfeleistung gedient habe, gebührenpflichtig. Als Halter des betroffenen Fahrzeuges treffe die Klägerin die Gebührenschuld für den Einsatz der Feuerwehr in dem in der Anlage zum Bescheid ersichtlichen Umfang. Aus der Anlage zu diesem Gebührenbescheid ergibt sich, dass für 13 Feuerwehreinsatzkräfte für je 3,0 Stunden ein Stundensatz von 134,79 EUR, insgesamt also 5.256,81 EUR veranlagt wurden. Für die drei eingesetzten Fahrzeuge (ELW 1 zu einem Stundensatz von 355,13 EUR, RW zu einem Stundensatz von 408,43 EUR und HLF 20/29 zu einem Stundensatz von 600,13 EUR) wurden jeweils für 3,0 Stunden 1.065,46 EUR (ELW 1), 1.225,29 EUR (RW) und 1.800.42 (HLF 20/20) festgesetzt, woraus sich die Gesamtsumme von 9.347,88 EUR ergibt.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 6. Oktober 2014 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass es sich bei dem Einsatz am 10. Mai 2014 um eine unentgeltliche Hilfeleistung zur Rettung eines Menschen aus akuter Lebensgefahr gehandelt habe. Der eingeklemmte Fahrer des Abschleppwagens sei in akuter Lebensgefahr gewesen. Wie im Gefahrenabwehrrecht üblich, beurteile sich die Frage des Bestehens akuter Lebensgefahr aus der ex-ante-Perspektive. Es sei unbeachtlich, ob sich im Nachhinein herausstelle, dass keine akute Lebensgefahr eines Menschen vorgelegen habe. Im Übrigen seien die Einsatzkräfte der Feuerwehr Hann. Münden lediglich zur Unterstützung der Feuerwehr der Gemeinde J. alarmiert worden. Der Einsatz habe somit ausschließlich der Rettung des schwer verletzten und eingeklemmten Fahrers gedient. Sie könne daher nicht zu den Einsatzkosten herangezogen werden. Im Übrigen sei die Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten rechtswidrig und nichtig, weil darin überhöhte Kosten festgesetzt worden seien.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 4. September 2014 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages hat sie ausgeführt, dass es sich nicht um eine unentgeltliche Rettung aus akuter Lebensgefahr gehandelt habe. Der Fahrer des Abschleppfahrzeugs sei zwar schwer verletzt gewesen, habe aber nicht in Lebensgefahr geschwebt. Im Übrigen habe sie die Stundensätze entsprechend den Hinweisen der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens und entsprechend der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts kalkuliert.

Mit Urteil vom 22. März 2017 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 4. September 2014 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der streitgegenständliche Bescheid nicht auf die Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten gestützt werden könne, da diese keine wirksame Rechtsgrundlage darstelle. Die Kalkulation der in der Anlage zur Feuerwehrgebührensatzung festgesetzten Gebührensätze widerspreche Vorschriften des höherrangigen Rechts, insbesondere dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz und dem aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip abgeleiteten Äquivalenzprinzip. Darüber hinaus sei der streitgegenständliche Bescheid auch deshalb zu beanstanden, weil die Beklagte im angefochtenen Gebührenbescheid die gesamte Einsatzzeit von 3 Stunden veranlagt habe. Dabei habe sie nicht berücksichtigt, dass im Zeitpunkt des Eingangs der Unfallmeldung zwingend davon auszugehen gewesen sei, dass es einen Verkehrsunfall auf der BAB 7 mit einer eingeklemmten Person gegeben habe. Die Feuerwehr habe bei der Befreiung der schwer verletzten Person geholfen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei davon auszugehen gewesen, dass eine eingeklemmte Person aus akuter Lebensgefahr habe gerettet werden müssen. Denn bei der Feststellung, ob eine unentgeltliche Hilfeleistung „zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr“ i.S.v. § 29 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG vorliege, sei auf eine ex-ante-Betrachtung abzustellen. Dabei liege eine lebensbedrohliche Lage vor, wenn eine hinreichende Gefahr bestehe, dass in überschaubarer Zukunft eine Lage ohne Maßnahmen der Feuerwehr zum Tode führen werde und dadurch das Rechtsgut Leben verletzt werde. Die Befreiung einer verletzten Person aus einem auf einer Bundesautobahn verunfallten Pkw oder Lkw, die ihr Fahrzeug aus eigener Kraft (etwa wegen eingeklemmter Türen oder verletzungsbedingt) nicht oder nicht mit der gebotenen Schnelligkeit verlassen könne, dürfte immer zugleich eine Befreiung aus einer lebensbedrohlichen Lage i.S.v. § 29 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG darstellen. Soweit danach noch gebührenfähige Maßnahmen erfolgt seien (z.B. Säuberung der Fahrbahn), werde dies aus den vorgelegten Unterlagen nicht deutlich. Eine solche Differenzierung bei den festgesetzten Einsatzzeiten habe die Beklagte nicht vorgenommen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 26. Mai 2017 die vom Verwaltungsgericht wegen Divergenz zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ihr erstinstanzliches Vorbringen unter Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts wiederholt und vertieft. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe es sich nicht um einen unentgeltlichen Einsatz zur Rettung einer Person aus akuter Lebensgefahr gehandelt. Die vom Verwaltungsgericht beschriebene allgemeine Gefahrensituation, die bei einem Unfall auf einer Autobahn entstehe, werde der vom Gesetzgeber in § 29 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG geregelten Ausnahmesituation nicht gerecht, weil ansonsten bei jedem Verkehrsunfall auf einer Bundesautobahn von akuter Lebensgefahr auszugehen sei, sobald jemand nicht mehr ohne fremde Hilfe oder auch nur mit Verzögerung aus einem Fahrzeug aussteigen könne. Vorliegend habe es keinen Hinweis auf eine akute Lebensgefahr für den Fahrer des Abschleppwagens gegeben, auch habe nicht der Anschein einer akuten Lebensgefahr bestanden. Die Meldung sei kurz nach Mitternacht eingegangen. Von einer starken Befahrung der Autobahn sei um diese Uhrzeit regelmäßig nicht auszugehen. Als die Feuerwehr an der Unfallstelle angekommen sei, seien die Polizei und die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde J. bereits vor Ort gewesen. Die Autobahn sei vollständig gesperrt gewesen, die Gefahr des Auffahrens weiterer Fahrzeuge habe daher nicht bestanden. Die verunfallten Fahrzeuge seien vor der Befreiung der verletzten Person aus dem Fahrzeug getrennt worden. Demnach sei bei der Personenrettung keine besondere Eile geboten gewesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 22. März 2017 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen sie sich anschließt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 4. September 2014 zu Recht aufgehoben, da dieser Bescheid rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids ist anhand der im Zeitpunkt des Entstehens der streitigen Zahlungspflicht maßgeblichen Rechtslage zu überprüfen (Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, NdsVBl 2012, 325, juris, Rn. 21; Senatsurt. v. 6.4.2018 - 11 LC 21/17 -, NdsRpfl 2018, 238, juris, Rn. 34; Sächsisches OVG, Urt. v. 17.3.2016 - 5 A 544/14 -, juris, Rn. 15). Da vorliegend Kosten für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten vom 10. Mai 2014 im Streit stehen, ist demnach auf die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage abzustellen, mithin auf das Niedersächsische Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. 2012, 269, i.d. Änderungsfassung v. 12.12.2012, Nds. GVBl. 2012, 589, - NBrandSchG -), sowie das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. 2007, 41 i.d. bis zum 31.10.2015 geltenden Fassung - NKAG -). Demgegenüber kommen die in den Jahren 2017 und 2018 vorgenommenen Änderungen des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (Nds. GVBl. 2017, 297 und Nds. GVBl. 2018, 66 und 95) und die Neubekanntmachung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. 2017, 121) vorliegend nicht zur Anwendung. Im Folgenden werden daher, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird, ausschließlich die hier maßgeblichen Gesetzesfassungen herangezogen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten kann der streitgegenständliche Bescheid vom 4. September 2014 nicht auf die von ihr genannte und einzig in Betracht kommende Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBrandSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ihrer „Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Hann. Münden außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben“ vom 12. Dezember 2013 (Feuerwehrgebührensatzung - FGS -) sowie den als Anlage zur Satzung gehörenden „Gebührentarif“ gestützt werden.

Fraglich ist bereits, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, dass die Beklagte keinerlei Erwägungen dazu angestellt hat, dass neben der Klägerin auch der Fahrer bzw. Eigentümer des Abschleppwagens als Gebührenschuldner in Betracht gekommen wäre (1.). Unabhängig davon sind jedenfalls die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBrandSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGS nicht erfüllt, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Einsatz um eine Hilfeleistung zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr und insoweit um einen unentgeltlichen Einsatz handelte (2.). Zur Auslegung der Begriffe „Hilfeleistung“ und „Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr“ kann auf im Niedersächsischen Brandschutzgesetz und im Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) enthaltene Definitionen zurückgegriffen werden (a). Ob ein Einsatz einer Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr oder einer „anderen Hilfeleistung“ dient, beurteilt sich aus der ex-ante-Sicht (b). Der danach maßgebliche Zeitpunkt des behördlichen Handelns ist bei Feuerwehreinsätzen der sich unmittelbar an eine Alarmierung der Feuerwehr anschließende Zeitpunkt der Entscheidung über die Art und den Umfang des Einsatzes (c). Zu diesem Zeitpunkt musste der Einsatzleiter bei dem hier streitgegenständlichen Einsatz davon ausgehen, dass zumindest die Möglichkeit einer akuten Lebensgefährdung bestand (d). Zwar ist es grundsätzlich möglich, die Kosten eines Einsatzes, der entweder zeitgleich oder im Anschluss an die Lebensrettung noch andere Hilfeleistungen umfasst, anteilig geltend zu machen. Eine derartige Kostenaufteilung setzt jedoch voraus, dass die Kommune nachvollziehbar darlegt, welcher abtrennbare und nicht nur völlig untergeordnete Einsatzteil von eigenständigem Gewicht nicht oder nicht mehr der Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr diente (e). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt (f.). Auf die weiteren vom Verwaltungsgericht in Bezug auf die Kalkulation der Gebühren angestellten Erwägungen kommt es somit nicht mehr entscheidungserheblich an (3.).

1. Hinsichtlich der Heranziehung der Klägerin als Gebührenschuldnerin stellt sich die Frage, welche Rechtsfolge sich daraus ergibt, dass die Beklagte keine näheren Ausführungen zur einer möglichen Auswahlentscheidung zwischen mehreren potentiellen Gebührenschuldnern gemacht hat. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FGS bestimmt sich der Gebührenschuldner bei Leistungen nach § 2 FGS nach § 29 Abs. 4 NBrandSchG, wobei Personen, die nebeneinander dieselbe Gebühr schulden, gemäß § 3 Abs. 2 FGS Gesamtschuldner sind. Gemäß § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NBrandSchG ist gebührenpflichtig, wer durch sein Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat, § 6 Nds. SOG gilt entsprechend. Nach § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NBrandSchG ist gebührenpflichtig, wer Eigentümer der Sache ist oder wer die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat; § 7 Nds. SOG gilt entsprechend. § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 NBrandSchG bestimmt, dass derjenige gebührenpflichtig ist, der den Auftrag für den Einsatz gegeben oder Interesse an dem Einsatz gehabt hat.

Soweit in diesem Zusammenhang in der Literatur vertreten wird, dass in § 29 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 NBrandSchG die Rangfolge der Pflichtigen vorgegeben werde und den Kommunen in diesen Fällen kein Auswahlermessen zustehe (so Scholz/Runge, NBrandSchG, 8. Aufl. 2014, § 29, S. 340), teilt der Senat diese Ansicht nicht. Zwar enthielt der unter dem 10. Februar 2012 vorgelegte Gesetzesentwurf zunächst explizite Regelungen zur Einführung eines Stufenverhältnisses (siehe § 33 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 des Entwurfs, LT-Drucks. 16/4451, S. 17 und S. 45). Diese Regelungen sind jedoch nicht Gesetz geworden. Vielmehr ist in der Begründung zu der vorliegend maßgeblichen Fassung des § 29 Abs. 4 NBrandSchG ausgeführt worden, dass weitgehend an dem bisherigen Recht „mit seiner stärkeren Anlehnung an die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit“ festgehalten werde, „um keine neuen Fragen zur Rangfolge der Heranziehung aufzuwerfen oder die Heranziehungsmöglichkeiten einzuschränken“ (LT-Drucks. 16/5023, S. 18).

Geht man demnach davon aus, dass zwischen den in § 29 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 NBrandSchG genannten Gebührenpflichtigen kein Stufenverhältnis besteht (so auch für das jeweils maßgebliche Landesrecht: Bayerischer VGH, Beschl. v. 28.11.2016 - 4 ZB 16.1612 -, juris, Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 9.8.2001 - 1 S 523/01 -, juris, Rn. 21; VG Wiesbaden, Teilurt. v. 8.11.2016 - 1 K 185/15.WI -, juris, Rn. 30), ist in dem Fall, dass mehrere Gebührenschuldner in Betracht kommen, grundsätzlich durch die Behörde eine Auswahlentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.1.2012 - 10 S 1476/11 -, juris, Rn. 21 ff.; Pewestorf, in: Pewestorf/Söllner/Tölle, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 2017, § 13, Rn. 43 f.).

Vorliegend hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid zur Gebührenpflicht der Klägerin keine Rechtsvorschrift benannt, sondern lediglich ausgeführt, dass die Klägerin als Halterin „des betroffenen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen L. die Gebührenschuld für den Einsatz“ treffe. Damit hat sie offensichtlich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 FGS i.V.m. § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NBrandSchG, § 7 Abs. 2 Satz 1 Nds. SOG im Rahmen einer wertenden Betrachtung darauf abgestellt, dass die Klägerin Eigentümerin der Sache ist, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat. Der Frage, ob neben der Klägerin weitere Gebührenschuldner in Betracht kommen, zwischen denen ggf. eine Auswahlentscheidung zu treffen wäre, ist die Beklagte demgegenüber nicht erkennbar nachgegangen. Dazu hätte aber Anlass bestanden, weil vorliegend auf der Grundlage von § 29 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 NBrandSchG - jedenfalls auch - jeweils eine Gebührenpflicht des Fahrers bzw. Halters des verunglückten Abschleppwagens in Betracht gekommen wäre. Im Rahmen der nach § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NBrandSchG vorzunehmenden Prüfung, wer durch sein Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat, bzw. wer die Gefahr verursacht hat, § 6 Abs. 1 Nds. SOG, ist nach der sog. „Theorie der unmittelbaren Verursachung“ derjenige ein sog. Verhaltensstörer, der bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls das letzte und entscheidende Glied in der Ursachenkette gesetzt hat (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 12.4.2006 - 7 B 30/06 -, juris, Rn. 4; Senatsurt. v. 23.2.2018 - 11 LC 177/17 -, juris, Rn. 55; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 24.9.1987 - 12 A 269/86 -, NVwZ 1988, 638; Hessischer VGH, Urt. v. 4.9.1985 - 5 UE 178/85 -, juris, Rn. 33; Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, Kap. D, Rn. 77). Wird dabei vorliegend vorrangig auf den zeitlichen Ablauf abgestellt, hat der Abschleppwagen dadurch, dass er auf den Lkw der Klägerin aufgefahren ist, selbst das letzte und entscheidende Glied in der Ursachenkette gesetzt (vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 4.9.1985 - 5 UE 178/85 -, juris, Rn. 33 ff.; Pieroth/Schink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 7. Aufl. 2012, § 9, Rn. 12). Unabhängig davon ließe sich auch mit der in § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NBrandSchG enthaltenen Regelung eine (potenzielle) Gebührenpflicht des Fahrers/Halters des Abschleppwagens begründen, da der Halter Eigentümer des verunfallten Abschleppwagens ist und der Fahrer die tatsächliche Gewalt über die Sache ausgeübt hat, deren Zustand jeweils den Einsatz erforderlich gemacht hat. Schließlich hat der Einsatz primär dem Interesse des Fahrers des Abschleppwagens, sprich seiner (Lebens-)Rettung, gedient. Damit korrespondieren auch die Angaben im Kostenbogen der Ortsfeuerwehr Hann. Münden, in dem ausdrücklich ausgeführt wurde, dass die Leistung für den Fahrer des Abschleppwagens G. - und damit eben nicht für den von der Klägerin gehaltenen Sattelzug mit dem Kennzeichen L. - erbracht wurde. Damit ließe sich eine Gebührenpflicht des Fahrers des Abschleppwagens auch auf § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 NBrandSchG stützen. Weder dem streitgegenständlichen Bescheid noch dem Verwaltungsvorgang lässt sich ansatzweise entnehmen, dass sich die Beklagte des Umstandes bewusst war, dass vorliegend mehrere Gebührenschuldner in Betracht kamen und insofern eine Auswahlentscheidung zu treffen gewesen wäre. Letztlich kann die damit verbundene und umstrittene Rechtsfrage, ob es auch bei der Auswahl zwischen mehreren gleichrangigen gesamtschuldnerisch haftenden Kostenschuldnern einer begründeten Auswahlentscheidung seitens der Behörde bedarf, deren Fehlen ggf. zur Rechtswidrigkeit des Kostenbescheides führt (so für die nach jeweiligem Landesrecht maßgebliche Rechtslage: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.1.2012 - 10 S 1476/11 -, juris, Rn. 18 ff, juris; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 5.9.2012 - 6 K 945/09 -, juris, Rn. 28; VG Wiesbaden, Teilurt. v. 8.11.2016 - 1 K 185/15.WI -, juris, Rn. 30, und VG Kassel, Urt. v. 16.8.2006 - 6 E 412/05 -, juris, Rn. 21 ff.; vgl. auch Pewestorf, in: Pewestorf/Söllner/Tölle, a.a.O., § 13, Rn. 43 f.), oder ob die Behörde in solchen Fällen grundsätzlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auswählen kann, ohne ihre Ermessenserwägungen weiter aktenkundig machen zu müssen (so für die nach jeweiligem Landesrecht maßgebliche Rechtslage: Sächsisches OVG, Urt. v. 17.3.2016 - 5 A 544/14 -, juris, Rn. 18; Bayerischer VGH, Urt. v. 3.9.2009 - 4 BV 08.696 -, juris, Rn. 30, und VG Magdeburg, Urt. v. 15.6.2017 - 7 A 213/16 -, juris, Rn. 32), vorliegend aber offen bleiben, weil der streitgegenständliche Gebührenbescheid unabhängig davon aus anderen Gründen keinen Bestand haben kann.

2. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBrandSchG liegen nicht vor. Nach dem von der Beklagten herangezogenen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGS und dem insofern wortgleichen § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBrandSchG können nur „für andere als die in § 29 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG genannten Einsätze, die dem abwehrenden Brandschutz oder der Hilfeleistung dienen“, Gebühren nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz erhoben werden. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG ist der Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren und der Kreisfeuerwehren bei Bränden, bei Notständen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr demgegenüber unentgeltlich. Dieser Unentgeltlichkeitsgrundsatz wurde bereits bei der erstmaligen Einführung einer Regelung über die Einsatzkosten im Jahr 1978 (damals § 26 NBrandSchG) eingeführt und stellt eine Spezialregelung gegenüber sonstigen Kostenerstattungsansprüchen dar (Freese, in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, NKAG, Stand: Nov. 2018, § 5, Rn. 1173; Freese, NdsVBl. 2018, 71, 72, m.w.N.; Scholz/Runge, a.a.O., § 29, S. 324). Im Rahmen der zwischenzeitlich zahlreichen Gesetzesnovellierungen ist der Unentgeltlichkeitsgrundsatz stets unangetastet geblieben und den Begründungen der letzten Gesetzesänderungen lässt sich einheitlich entnehmen, dass an dem „bewährten Grundsatz der Unentgeltlichkeit“ der Einsätze bei Bränden, bei Notständen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr festgehalten werden soll (LT-Drucks. 16/4451, S. 43, siehe auch LT-Drucks. 17/8173, S. 28, und LT-Drucks. 17/8718, S. 7; vgl. auch Freese, NdsVBl. 2018, 71, 72). Der Unentgeltlichkeitsgrundsatz wird daher auch als „eine seit alters her praktizierte Verfahrensweise“ bezeichnet (Scholz/Runge, a.a.O., § 29, S. 324; Freese, in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a.a.O., § 5, Rn. 1173). Damit korrespondierend tragen die Einnahmen aus kostenpflichtigen Einsätzen auch nur einen sehr kleinen Teil zur Deckung der Gesamtkosten der Feuerwehren bei (im Jahr 2011 landesweit durchschnittlich ca. 3%, vgl. Freese, in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a.a.O., § 5, Rn. 1173, m.w.N.). Nach den von der Beklagten vorgelegten Berechnungen betrug der durchschnittliche Kostendeckungsgrad ihrer durch Feuerwehrgebühren erzielten Einnahmen in den Jahren 2011 bis 2013 7,15%, während sie für die Jahre 2014 bis 2016 einen Kostendeckungsgrad von 7,56 % prognostiziert hat.

Bei dem vorliegenden Einsatz am 10. Mai 2014 handelte es sich um eine „Hilfeleistung zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr“ i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG und damit um einen unentgeltlichen Einsatz.

a) Eine „Hilfeleistung“ i.S.d. Niedersächsischen Brandschutzgesetzes ist nach § 1 Abs. 1 NBrandSchG eine „Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei Notständen“. Ein Unglücksfall meint ein größeres Schadensereignis aller Art, also eine plötzliche Verschlechterung eines Zustands, verbunden mit bereits eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden erheblichen Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum, ohne dass bereits die Merkmale eines Notstands oder einer Katastrophe erfüllt sind. Zu derartigen Unglücksfällen können auch die Folgen von Verkehrsunfällen gehören, bei denen es auf öffentlichen Straßen zu Sachschäden gekommen ist (Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 24) sowie etwa Störungen der Wasser-, Strom- oder Gasversorgung (vgl. Scholz/Runge, a.a.O., § 29, S. 334). Eine „andere“ (potenziell gebührenpflichtige) Hilfeleistung i.S.d. § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBrandSchG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGS liegt jedoch nicht vor, wenn die Hilfeleistung (auch) der Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr dient.

Zur Auslegung und näheren Konkretisierung des Begriffs der akuten Lebensgefahr i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG kann dabei auf die in § 2 Nds. SOG enthaltenen Definitionen zurückgegriffen werden. Nach § 2 Nr. 1 a) Nds. SOG ist eine Gefahr eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Gemäß § 2 Nr. 1 d) Nds. SOG ist eine Gefahr für Leib oder Leben eine Gefahr, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht. Bei einer Gesamtschau beider Vorschriften liegt eine akute Lebensgefahr vor, wenn im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit der Tod einzutreten droht. Wann eine derartige Sachlage vorliegt, ist stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 30.1.2007 - 5 TP 2876/06 -, juris, Rn. 2).

b) Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Einsatz einer (unentgeltlichen) Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr i.S.v. § 29 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG oder einer (potenziell kostenpflichtigen) „anderen Hilfeleistung“ i.S.d. § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBrandSchG dient, ist - wie allgemein im Gefahrenabwehrrecht - auf die sog. ex-ante-Sicht abzustellen, also auf die Sach- und Kenntnislage im Zeitpunkt des behördlichen Handelns (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.4.2014 - 3 C 5/13 -, BVerwGE 149, 254, juris, Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.11.2017 - 1 S 2136/17 -, juris, Rn. 28; Bayerischer VGH, Urt. v. 8.7.2016 - 4 B 15.1285 -, juris, Rn. 17; Hessischer VGH, Urt. v. 22.8.2007 - 5 UE 1734/06 -, juris, Rn. 27; Pewestorf, in: Pewestorf/Söllner/Tölle, a.a.O., § 1 ASOG, Rn. 15). Das Abstellen auf die ex-ante-Sicht ist im Gefahrenabwehrrecht deshalb geboten, weil die Gefahrenabwehrbehörden zur Beseitigung von Störungen und zur Abwehr von Gefahren rasch und effektiv tätig werden müssen und sie aufgrund der gebotenen Eile nicht immer die Möglichkeit haben, die ihnen vorliegenden Angaben umfassend auf ihre Richtigkeit zu überprüfen bzw. ergänzende Informationen einzuholen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.11.2008 - 1 S 656/08 -, juris, Rn. 26; Sächsisches OVG, Urt. v. 17.3.2016 - 5 A 544/14 -, juris, Rn. 24; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.3.1993 - 5 A 496/92 -, juris, Rn. 27; VG Karlsruhe, Urt. v. 30.7.1999 - 13 K 3600/98 -, NVwZ-RR 2000, 288). Die ex-ante-Sicht bleibt auch dann maßgeblich, wenn es - wie hier - um die Frage der Erstattung der für einen Einsatz angefallenen Kosten geht (vgl. Sächsisches OVG, Urt. v. 17.3.2016 - 5 A 544/14 -, juris, Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.3.2003 - 1 S 397/01 -, juris, Rn. 18 ff.; VG Stade, Urt. v. 25.6.2004 - 1 A 2424/03 -, juris, Rn. 16; für eine Differenzierung zwischen Primär- und Sekundärebene demgegenüber: Bayerischer VGH, Urt. v. 8.7.2016 - 4 B 15.1285 -, juris, Rn. 22, allerdings unter Hervorhebung der Besonderheiten der in Bayern geltenden Rechtslage, sowie VG Berlin, Urt. v. 11.11.2009 - 1 A 272.08 -, juris, Rn. 24 f., in Bezug auf die nach dem Feuerwehrgesetz Berlin geltende Rechtslage).

c) Der danach maßgebliche Zeitpunkt des behördlichen Handelns ist bei Feuerwehrein-sätzen der sich unmittelbar an eine Alarmierung der Feuerwehr anschließende Zeitpunkt der Entscheidung über die Art und den Umfang des Einsatzes (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.1.2004 - 1 S 2263/02 -, juris, Rn. 22 f.; derselbe, Urt. v. 16.11.2017 - 1 S 2136/17 -, juris, Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.2. 2011 - 1 B 73/09 -, juris, Rn. 16 f.; VG Gießen, Urt. v. 4.2.2015 - 4 K 409/14.GI -, juris, Rn. 43; VG Stade, Urt. v. 25.6.2004 - 1 A 2424/03 -, juris, Rn. 16 f.; VG Osnabrück, Urt. v. 10.6.2009 - 6 A 115/08 -, S. 5, n.v.).

Soweit demgegenüber - überwiegend ohne nähere Begründung - vertreten wird, bei Feuerwehreinsätzen sei maßgeblich (erst) auf den Beginn des Handelns am Einsatzort abzustellen (VG Kassel, Beschl. v. 5.10.2000 - 6 G 1937/00 -, juris, Rn. 6 ff.; VG Sigmaringen, Urt. v. 16.11.2008 - 4 K 1044/05 -, juris, Rn. 17; VG Oldenburg, Urt. v. 16.2.2011 - 11 A 1119/10 -, juris, Rn. 13; wohl auch Scholz/Runge, a.a.O., § 29, S. 331), folgt der Senat dem nicht. Von den genannten Vertretern dieser Ansicht hat allein das Verwaltungsgericht Kassel seine Ansicht näher begründet und dabei maßgeblich auf den Wortlaut, die Systematik und den Sinn und Zweck der nach hessischem Landesrecht maßgeblichen Regelung (§ 61 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes - HBKG - i.d.F. v. 1998) abgestellt. Da diese hessische Norm sowohl im Wortlaut als auch im Aufbau von § 29 NBrandSchG abweicht, lässt sich die vom Verwaltungsgericht Kassel angeführte Argumentation bereits aus diesem Grund nicht uneingeschränkt auf Niedersachsen übertragen. So hat das Verwaltungsgericht Kassel ausgeführt, dass nach § 61 HBKG die Gebührenpflichtigkeit des Feuerwehreinsatzes der Regelfall sei, während die Gebührenfreiheit eine Ausnahme darstelle. Demgegenüber gilt in Niedersachsen der Unentgeltlichkeitsgrundsatz, während die Möglichkeit der Gebührenerhebung nur in gesetzlich normierten Ausnahmefällen besteht (vgl. Freese, NdsVBl. 2018, 71, 72). Das „Regel/Ausnahme-Verhältnis“ ist damit in Niedersachsen genau andersherum als vom Verwaltungsgericht Kassel bezüglich der hessischen Rechtslage angenommen. Dessen ungeachtet überzeugt die Ansicht des Verwaltungsgerichts Kassel, ein unentgeltlicher Einsatz zur Lebensrettung liege nur vor, wenn auch tatsächlich eine Lebensrettung erfolgt sei, deshalb nicht, weil sie die gebotene ex-ante-Sicht faktisch durch eine - den dargelegten Besonderheiten des Gefahrenabwehrrechts nicht gerecht werdende - ex-post-Betrachtung ersetzt. Auch soweit das Verwaltungsgericht Kassel anführt, dass ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Alarmierung dazu führe, dass „entgegen der für den Regelfall normierten Gebührenpflicht“ die Gebührenfreiheit in vielen Fällen eingreife, ohne dass tatsächlich eine Rettung aus Lebensgefahr erfolge (VG Kassel, Beschl. v. 5.10.2000 - 6 G 1937/00 -, juris, Rn. 8), lässt sich daraus für Niedersachsen nichts herleiten. Zwar mag es zutreffen, dass ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Alarmierung faktisch zu einer Ausweitung der unentgeltlichen Einsätze führt. In Niedersachsen gilt für Einsätze zur Rettung aus akuter Lebensgefahr jedoch - möglicherweise anders als in Hessen - gerade der Grundsatz der Unentgeltlichkeit. Zudem hat der Niedersächsische Gesetzgeber mit der seit dem 21. September 2017 geltenden Fassung des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) NBrandSchG die Möglichkeit geschaffen, dass Kommunen beim Bestehen einer Gefährdungshaftung auch bei an sich nach § 29 Abs. 1 Halbsatz 1 NBrandSchG unentgeltlichen Einsätzen Kostenersatz verlangen können. Da bei Unfällen im Straßenverkehr in der Regel eine Gefährdungshaftung besteht, kann somit auf der Grundlage der seit September 2017 geltenden Rechtslage in Niedersachsen in einer Vielzahl von Fällen Kostenersatz auch dann geltend gemacht werden, wenn ein Einsatz bei einem Unfall im Straßenverkehr (auch) der Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr dient.

Unabhängig von den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Kassel spricht schließlich gegen ein Abstellen auf den Zeitpunkt des Einsatzbeginns vor Ort, dass über die - auch für den Umfang der Einsatzkosten bedeutsame - Frage, welche Fahrzeuge, welches Material und wie viele Feuerwehrleute zum Einsatz kommen, bereits unmittelbar nach Eingang einer Alarmierung und nicht erst beim Eintreffen am Einsatzort entschieden werden muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.11.2008 - 1 S 656/08 -, juris, Rn. 26). Beim Eingang der Alarmierung hat der Einsatzleiter jedoch häufig weder genaue Kenntnisse von den Verhältnissen vor Ort, noch hat er aufgrund der gebotenen Eile Zeit, die ihm vorliegenden Informationen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und/oder um weitere Informationen zu ergänzen. Im Vordergrund steht zu diesem Zeitpunkt vielmehr, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass in allen aufgrund der in diesem Moment vorliegenden Informationen möglich erscheinenden Szenarien, einschließlich des schlimmsten möglichen Falls („worst-case-szenario“), eine zeitnahe und effektive Gefahrenabwehr geleistet werden kann.

Insgesamt sprechen somit die besseren Argumente dafür, maßgeblich darauf abzustellen, wie sich die Situation zum Zeitpunkt des Eingangs einer konkreten Alarmierung aus Sicht eines durchschnittlich fähigen, besonnenen und sachkundigen Einsatzleiters darstellt (vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 22.8.2007 - 5 UE 1734/06 -, juris, Rn. 27). In diesem Moment muss der Einsatzleiter auf der Grundlage der ihm zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen eine Prognoseentscheidung darüber treffen, wie sich die Situation vor Ort voraussichtlich darstellt und weiter entwickeln wird, und welche Maßnahmen geeignet und angemessen sind, um den drohenden Schaden abzuwenden (vgl. Pewestorf, in: Pewestorf/Söllner/Tölle, a.a.O., § 1 ASOG, Rn. 15). Dabei dürfen die Anforderungen an die Gefahrenprognose bei einer möglichen Lebensgefahr auch aufgrund der Bedeutung dieses Rechtsguts nicht überspannt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.11.2017 - 1 S 2136/17 -, juris, Rn. 28, juris; Pewestorf, in: Pewestorf/Söllner/Tölle, a.a.O., § 1 ASOG, Rn. 15). Ist dabei anhand der konkret vorliegenden Meldung aus Sicht eines durchschnittlichen Einsatzleiters davon auszugehen, dass der begründete Verdacht (siehe zu diesem Maßstab: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.11.2008 - 1 S 656/08 -, juris, Rn. 26; derselbe, Urt. v. 16.11.2017 - 1 S 2136/17 -, juris, Rn. 28) besteht, der Einsatz diene (auch) der Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr, handelt es sich jedenfalls bei den diesbezüglich unmittelbar im Anschluss an die Alarmierung eingeleiteten Maßnahmen der Feuerwehr um einen unentgeltlichen Einsatz i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG.

d) Unter Anwendung dieser Maßstäbe gilt hier Folgendes: Ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge waren die Informationen des Einsatzleiters zum Zeitpunkt des Eingangs der Alarmierung auf das übermittelte Einsatzstichwort „VU mit eingeklemmter Person auf BAB A7 H. - I.“ beschränkt. „VU“ steht dabei für Verkehrsunfall. Anhaltspunkte dafür, dass dem dienstführenden Einsatzleiter zu diesem Zeitpunkt weitergehende Informationen vorlagen, lassen sich den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen und sind von den Beteiligten auch nicht vorgetragen worden. Da damit zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht genau feststand bzw. absehbar war, wie sich die Situation vor Ort darstellte, etwa ob die in einem Fahrzeug auf der Autobahn verunfallte, eingeklemmte Person bewusstlos und/oder lebensgefährlich verletzt war, musste der Einsatzleiter bei der Entscheidung, welche Fahrzeuge und wie viele Feuerwehrleute zum Einsatzort geschickt werden, zumindest die Möglichkeit einer akuten Lebensgefährdung - also einer Sachlage, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit der Tod einzutreten droht (s.o. unter 2. a)) - einbeziehen, um auch in dem Fall, dass die Feuerwehr vor Ort eine solche Gefahrenlage vorfindet, effektiv handeln zu können. Dementsprechend sieht auch die von der Beklagten für die Ortsfeuerwehr Hann. Münden vorgelegte Alarm- und Ausrückordnung vor, dass bei dem Einsatzstichwort „VU mit EKP“ - also Verkehrsunfall mit eingeklemmter Person - grundsätzlich vier Fahrzeuge (ein ELW 1, ein LF 16/12, ein HLF 20/20 und ein RW 2) und bei dem Einsatzstichwort „VUEKP LKW“ zusätzlich zu den vier zuvor benannten ein weiteres Fahrzeug (ein WLF-K AB-SLM) einzusetzen sind. Auch vor diesem Hintergrund ist die vorliegend vom Einsatzleiter getroffene Entscheidung, drei Fahrzeuge (ein ELW 1, ein HLF 20/20 und ein RW) zum Einsatzort zu schicken, nicht zu beanstanden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.6.1998 - 1 S 1390/97 -, juris, Leits. 1 und Rn. 22 f.; Sächsisches OVG, Urt. v. 17.3.2016 - 5 A 544/14 -, juris, Rn. 25). Demgegenüber ist es aufgrund der maßgeblichen ex-ante-Sicht unbeachtlich - und daher vom Senat auch nicht näher aufklärungsbedürftig -, ob die verunfallte Person ex-post betrachtet tatsächlich in akuter Lebensgefahr schwebte.

e) Allerdings ist es grundsätzlich möglich, die Kosten eines Einsatzes, der entweder zeitgleich oder im Anschluss an die Lebensrettung noch „andere Hilfeleistungen“ i.S.d. § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBrandSchG umfasst, anteilig geltend zu machen (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 30.1.2007 - 5 TP 2876/06 -, juris, Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.11.2008 - 1 S 656/08 -, juris, Rn. 34 f; VG Lüneburg, Urt. v. 9.8.2013 - 6 A 78/12 -, juris, Rn. 26 f; VG Oldenburg, Urt. v. 16.2.2011 - 11 A 1119/10 -, juris, Rn. 17 ff.; vgl. auch Senatsbeschl. v. 6.9.2010 - 11 LA 375/09 - n.v.; Freese, in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a.a.O., § 5, Rn. 1176; Scholz/Runge, a.a.O., § 29, S. 331). Eine derartige Kostenaufteilung setzt jedoch zunächst voraus, dass es sich bei dem kostenpflichtigen Teil um einen abtrennbaren Einsatzteil handelt, dem gegenüber dem der Lebensrettung dienenden Einsatzanteil sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht ein eigenständiges Gewicht zukommt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn die fraglichen Maßnahmen der Feuerwehr ausschließlich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lebensrettung stehen, etwa, weil sie diese erst ermöglichen oder unterstützen, wie beispielsweise das Ausleuchten und Absichern einer Unfallstelle oder die Bergung eines Fahrzeugs, um eine darin eingeklemmte Person aus akuter Lebensgefahr zu retten. Demgegenüber kann ein abtrennbarer, eigenständiger Einsatzteil etwa dann vorliegen, wenn die Feuerwehrleute bei einem Verkehrsunfall im Anschluss an eine ca. 15 Minuten dauernde und für die Feuerwehr mit der Übergabe an den Rettungswagen endende Lebensrettung noch weitere 90 Minuten vor Ort benötigen, um die Unfallstelle abzusichern und Unfallspuren zu beseitigen (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 9.8.2013 - 6 A 78/12 -, juris, Rn. 3 ff.). Dabei ist es auch grundsätzlich möglich, dass zeitgleich zwei eigenständige Einsatzteile absolviert werden, etwa indem bei einem Verkehrsunfall eine bestimmte Anzahl von Feuerwehrleuten mit der Menschenrettung befasst ist, während sich eine andere Gruppe von Feuerwehrleuten gleichzeitig um aus beschädigten Fahrzeugen auslaufende Betriebsstoffe kümmert (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 9.8.2013 - 6 A 78/12 -, juris, Rn. 3 ff.). Voraussetzung für die Geltendmachung von anteiligen Einsatzkosten ist jedoch stets, dass die Kommune im Einzelnen nachvollziehbar darlegt, welche kostenpflichtigen Leistungen eines abgrenzbaren, eigenständigen Einsatzteils nicht oder nicht mehr der Rettung aus akuter Lebensgefahr dienten.

f) Ausgehend von diesen Maßstäben kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass der streitgegenständliche Einsatz neben der Lebensrettung einen weiteren, abgrenzbaren Teil von eigenständigem Gewicht umfasste. Denn es ist weder vorgetragen noch aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich, dass - zeitgleich oder im Anschluss an die Rettung des Verunglückten - noch weitere eigenständige Hilfeleistungen erbracht wurden. So ist die Tätigkeit an der Einsatzstelle im Hilfeleistungsbericht ausschließlich mit „1 Person aus Lkw gerettet“ beschrieben. Weitere (eigenständige) Maßnahmen sind dort nicht aufgeführt. Auch der zeitliche Ablauf spricht dafür, dass der Einsatz der Ortsfeuerwehr Hann. Münden ausschließlich der Rettung der eingeklemmten und verletzten Person gedient hat und der Einsatz unmittelbar nach der Übergabe der verletzten Person an das Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) beendet wurde. So lässt sich dem Einsatzbericht des Landkreises im Einzelnen entnehmen, dass um 0.39 Uhr ein zweiter und um 0.45 Uhr ein dritter Rettungswagen angefordert wurden. Um 1.02 Uhr versuchten die anwesenden Kräfte weiterhin, die Unfallfahrzeuge zu trennen. Um 1.10 Uhr heißt es dazu: „Patient noch eingeklemmt“. Eine weitere, dem vorherigen Eintrag entsprechende Meldung erfolgte erneut um 1.50 Uhr. Um 2.00 Uhr heißt es sodann „Transporter vom LKW getrennt!“. Um 2.18 Uhr wurde der „Pat. aus LKW befreit“ und um 2.42 Uhr heißt es „abfahrt mit NEF zur umgehenden schock op“. Ausgehend von diesen Informationen spricht somit alles dafür, dass die Feuerwehrleute der Beklagten ausschließlich mit der Befreiung der im Abschleppwagen eingeklemmten und verletzten Person befasst waren. Nach den im Hilfeleistungsbericht der Ortsfeuerwehr Hann. Münden enthaltenen Angaben waren ihre Fahrzeuge um 2.55 Uhr bzw. um 3.04 Uhr wieder in der 19 km vom Einsatzort entfernten Wache. Die zwischen der Beendigung der Lebensrettung und der Beendigung des Einsatzes liegende Zeitspanne von weniger als 15 Minuten dürfte damit ausschließlich der Rückfahrt zur Wache - und damit keinem eigenständigen, abgrenzbaren, sondern einem in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lebensrettung stehenden Einsatzteil - gedient haben. Unabhängig davon fehlt es vorliegend auch an einer nachvollziehbaren Darlegung seitens der Beklagten, dass neben dem der Rettung aus akuter Lebensgefahr dienenden Einsatz weitere eigenständige „andere Hilfeleistungen“ i.S.v. § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBrandSchG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGS erbracht wurden.

3. Da der streitgegenständlichen Kostenerhebung damit - unabhängig von der Frage, ob die Beklagte eine rechtmäßige Auswahlentscheidung zwischen mehreren (potenziellen) Gebührenschuldnern getroffen hat - jedenfalls entgegensteht, dass der Einsatz einer nach § 29 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG unentgeltlichen Rettung eines Menschen aus akuter Lebensgefahr diente, und die Beklagte nicht ansatzweise dargelegt hat, dass der Einsatz darüber hinaus kostenpflichtige Leistungen von eigenständigem Gewicht umfasste, kommt es auf die weiteren vom Verwaltungsgericht hinsichtlich der Kalkulation der Gebühren angestellten Erwägungen nicht mehr entscheidungserheblich an (siehe zu Fragen der Gebührenkalkulation allerdings Senatsurt. v. 19.3.2019 - 11 LC 557/18 -, juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.