Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.03.2019, Az.: 2 LB 182/16

Abwälzungsanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Aufwendungskondiktion; Ausgleichsanspruch; Durchgriff; Durchgriffskondiktion; Eingliederungshilfe; Eingliederungshilfe, stationäre; Eingriffskondiktion; Ersatzschule; Finanzierungsverantwortung; Förderschule; Fremdgeschäftsführungswille; Geschäftsführung ohne Auftrag; Heim; Heimsonderschule; Höchstpersönlich; Kernbereich; Kinderheim; Leistung; Leistungsbeziehungen; Leistungskondiktion; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; pädagogische Arbeit; Rechtsweg; Rechtswegrüge; Rückabwicklung; Schulgeld; Schulkosten; Schulkostenbeitrag; Schulpflicht; Schulträger; Schutz der Anstaltsorte; Sozialhilfe; Sozialhilfeträger; Tilgungsbestimmung; Überleitung; Überleitungsverfügung; Verjährung; Verjährungsbeginn

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.03.2019
Aktenzeichen
2 LB 182/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 70088
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 24.11.2015 - AZ: 4 A 265/13

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Besucht ein im Gebiet des Schulträgers schulpflichtiger Schüler dort eine öffentliche Schule, fallen die Kosten stets dem Schulträger zur Last; sie können nicht auf den Träger der Sozialhilfe oder den Schüler abgewälzt werden. Nichts anderes gilt dann, wenn der Schulträger seine Verpflichtung durch vertragliche Vereinbarung auf eine private anerkannte Ersatzschule übertragen hat (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurt. v. 25.3.2013 - 2 LB 18/11 -, juris Rn. 22 ff.).

2. Rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen im Verhältnis zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nach den Grundsätzen des Ausgleichs- oder Abwälzungsanspruchs rückabzuwickeln. Dabei gilt der Vorrang der Rückabwicklung entlang der Leistungsbeziehungen. Ein Durchgriff kommt nur dann in Betracht, wenn dieser allein der Verfahrensvereinfachung dient und eine Rückabwicklung entlang der Leistungsbeziehungen gleichfalls möglich wäre (wie BVerwG, Urt. v. 27.9.2007 - 2 C 14.06 -, juris Rn. 16 ff.).

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 4. Kammer - vom 24. November 2015 geändert und - soweit die Klage noch anhängig ist - wie folgt gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 23.088,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin ein Drittel und der Beklagte zwei Drittel.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Schulgeld für die Jahre 2009 bis 2012, das sie als Eingliederungshilfe für einen in einem Kinderheim im Kreisgebiet des Beklagten wohnhaften Schüler gezahlt hat.

Die Klägerin ist als Sozialhilfeträgerin für die Gewährung von Eingliederungshilfe zuständig. In dieser Funktion übernahm sie die Kosten der Unterbringung des ursprünglich in A-Stadt wohnhaften behinderten Schülers E. (im Folgenden: der Schüler) im Heilpädagogischen Kinderheim „F.“ in G. im Kreisgebiet des Beklagten. Bei dem F. handelt es sich um ein heilpädagogisches Wohnheim für Menschen mit geistiger Behinderung. Betreiber ist das H., Kreisverband B-Stadt (im Folgenden: I.). Das Heim verfügt über 25 Wohnplätze für Kinder und Jugendliche im Schulalter von sechs bis 18 Jahren.

Zugleich betreibt das I. in unmittelbarer Nachbarschaft die J., eine staatlich anerkannte Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, mit rund 130 Schulplätzen. Aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung übernimmt das I. mit dieser Schule die dem Beklagten als Schulträger obliegende Verpflichtung zum Vorhalt einer solchen Förderschule. Eine weitere Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung gibt es im Gebiet des Beklagten nicht. Die J. erhält deshalb neben den Finanzhilfen für Schulen in freier Trägerschaft eine so genannte Restkostenfinanzierung des Beklagten in Gestalt eines monatlichen Schulgeldbeitrags für jedes im Landkreis wohnhafte beschulte Kind. Von den rund 130 Schülern wohnen rund 20 im F..

Auch der Schüler besuchte im Zeitraum von 2005 bis 2012 die J.. Die Klägerin befürwortete den Schulbesuch als Leistung der Eingliederungshilfe mit Schreiben vom 2. Juni 2005, 7. November 2006, 14. September 2007, 11. November 2008, 11. November 2009, 20. Oktober 2010, 18. Oktober 2011 und 5. November 2012. Die monatlichen Schulkosten, die zwischen 600 und 900 EUR betrugen, zahlte die Klägerin direkt an das I., weil sie aufgrund der Herkunft des Schülers aus A-Stadt von ihrer Kostentragungspflicht als Trägerin der Sozialhilfe auch in Bezug auf die Schulkosten ausging.

Im Januar 2012 erlangte die Klägerin Kenntnis von einem zwischen dem I. und dem Beklagten geführten Rechtsstreit, der die Pflicht zur Tragung der Schulkosten für diejenigen Schüler zum Gegenstand hatte, die im F. untergebracht waren, aber ursprünglich nicht aus dem Gebiet des beklagten Landkreises stammten. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 26. April 2012 zur Erstattung der für den Schüler gezahlten Schulgeldbeträge sowie der Kosten für einen Integrationshelfer auf und leitete zugleich etwaige Ansprüche des Schülers gemäß § 93 SGB XII auf sich über. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Ein Rechtsbehelf wurde nicht eingelegt.

Mit Urteil vom 25. März 2013 - 2 LB 19/11 - entschied der Senat in dem oben erwähnten Rechtsstreit zwischen dem I. und dem Beklagten, dass der Beklagte als Schulträger auch zur Zahlung der Schulkosten für diejenigen Schüler verpflichtet sei, die ursprünglich nicht aus seinem Gebiet stammten. Als der Beklagte weiterhin eine Erstattung verweigerte, hat die Klägerin am 11. November 2013 Klage erhoben, mit der sie nunmehr noch die Zahlung von insgesamt 31.089,84 EUR an Schulgeldkosten unter Ausklammerung der Kosten des Integrationshelfers begehrt. Der Betrag setzt sich aus den Schulgeldzahlungen für die Jahre 2009 bis 2012 abzüglich der erhaltenen Erstattungen zusammen und beträgt für die Jahre:

2009: 

8.001,12 EUR,

2010: 

7.341,24 EUR,

2011: 

8.259,48 EUR,

2012: 

7.488 EUR.

Zur Begründung hat die Klägerin im Wesentlichen ausgeführt, der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet, weil sie von dem Beklagten Kostenerstattung in seiner Eigenschaft als Schulträger begehre. Als Schulträger müsse der Beklagte die Kosten des Besuchs der J. für alle Schüler übernehmen, die in seinem Gebiet wohnten. Denn mit der J. erfülle der Beklagte seine schulrechtliche Verpflichtung, eine Förderschule vorzuhalten. Es handele sich bei den Kosten des Schulbesuchs daher um reguläre Schulkosten. Im Gebiet des Beklagten wohne auch der Schüler, weil er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im F. und damit im Kreisgebiet habe. Soweit der Beklagte einwende, bei der J. handele es sich um eine Heimsonderschule, sei das widersprüchlich. Denn tatsächlich habe der Beklagte mit dem I. eine Vereinbarung zur Erfüllung der Schulpflicht in eben dieser Schule getroffen. Dass der Schulbesuch qualitativ anders zu beurteilen sein könne, wenn ein Schüler zugleich im F. wohne, überzeuge nicht. Der Anspruch ergebe sich aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. bestehe in Form eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Der Vorrang der Leistungskondiktion stehe dem nicht entgegen, weil ihr nach Treu und Glauben ein Direktanspruch zustehe. Schutzwürdige Interessen des Beklagten seien nicht ersichtlich.

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 2.727,64 EUR übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 31.089,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei nicht eröffnet. In Streit stehe die Frage, ob die Kosten der Beschulung in der von ihm als „Heimsonderschule“ bezeichneten J. Leistungen der Eingliederungshilfe seien. Das sei eine sozialrechtliche Frage, die von den Sozialgerichten zu entscheiden sei. Die Klägerin sei zum Regress allenfalls nach den sozialrechtlichen Regelungen der §§ 102 ff. SGB X befugt; daraus ergebe sich für sie aber kein Anspruch. Soweit die Klägerin Ansprüche für das Jahr 2009 geltend mache, seien diese jedenfalls verjährt. Im Übrigen sei Verwirkung eingetreten. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag bestünden jedenfalls bis April 2012 nicht, weil die Klägerin das Schulgeld in der Annahme gezahlt habe, dazu verpflichtet zu sein. Sie habe also ein eigenes und kein fremdes Geschäft besorgt. Auch für den weiteren Zeitraum sei ein Fremdgeschäftsführungswille nicht ersichtlich. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch scheitere als Bereicherungsanspruch am Vorrang der Leistungskondiktion und damit an der Pflicht zur Rückabwicklung innerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehungen. Eine solche Rückabwicklung gemäß § 45 SGB X sei aufgrund des Zeitablaufs ausgeschlossen. Jeglichen Ansprüchen der Klägerin stehe schließlich entgegen, dass die Kosten des Besuchs der J. als Leistungen der stationären Eingliederungshilfe anzusehen seien. Dafür sei die Klägerin zuständig. Bei der J. handele es sich um eine unmittelbare Heimsonderschule, weil eine Einheit von Behindertenheim - hier F. - und Förderschule vorliege. Damit liege eine ganzheitliche Eingliederungshilfe vor, für deren Erbringung die Klägerin zuständig sei. Das Heim sei gegenüber der Klägerin aufgetreten und habe sich um die Betreuung in der J. gekümmert. Es habe daher die Gesamtverantwortung übernommen. Jedenfalls sei die Klägerin aber nach dem Grundsatz des Schutzes der Anstaltsorte für die Kostentragung zuständig.

Mit Urteil vom 24. November 2015 hat das Verwaltungsgericht der Klage ohne vorherige gesonderte Behandlung der Rechtswegrüge stattgegeben und den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 31.089,84 EUR verurteilt. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet, weil es sich um eine schulrechtliche Streitigkeit handele, die die Tragung der Kosten des Schulbesuchs betreffe. Der Schüler habe im streitgegenständlichen Zeitraum seinen Wohnsitz im Gebiet des Beklagten gehabt und sei deshalb dort schulpflichtig gewesen. Dementsprechend sei der Beklagte als Schulträger verpflichtet gewesen, seine Beschulung in der gewählten Schulform (Förderschule mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung) kostenfrei sicherzustellen. Diese Pflicht habe der Beklagte dadurch erfüllt, dass er das I. als privaten Träger mit der Errichtung und dem Betrieb der J. beauftragt habe. Dementsprechend müsse er auch für den Schüler die Schulgeldbeiträge übernehmen. Der Sonderfall einer „Heimsonderschule“ liege schon deshalb nicht vor, weil die J. die einzige Förderschule mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung im Kreisgebiet sei und auch von Schülern besucht werde, die nicht im F. wohnten. Hinsichtlich der Kosten des Besuchs dieser Schule könne nicht nach den einzelnen Schülern differenziert werden. Es handele sich auch nicht um Zusammenhangskosten zur Heimunterbringung, sondern um Kosten der von dem Beklagten zu leistenden Vermittlung schulischer Bildung. Die Klage sei auch begründet. Der Anspruch auf Kostenerstattung bestehe in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Die Klägerin habe eine Leistung gegenüber dem Beklagten erbracht. Aufgrund der Zahlungen der Klägerin sei die Beklagte von der Pflicht befreit worden, selbst das Schulgeld für den Schüler an das I. zu zahlen. Sie sei zwar zunächst davon ausgegangen, selbst zur Leistung verpflichtet zu sein. Diese Leistungsbestimmung habe sie aber nachträglich ändern können, weil schutzwürdige Interessen des Beklagten nicht ersichtlich seien. Verjährung sei nicht eingetreten. Selbst wenn man mit dem Beklagten von einer dreijährigen Verjährungsfrist ausgehe, habe der Fristlauf erst zu dem Zeitpunkt begonnen, zu dem die Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt habe. Das sei frühestens im Januar 2012 der Fall gewesen. Zuvor und auch noch bis zum Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts vom 15. November 2012 - B 8 SO 10/11 R -, sei die Rechtslage bezüglich der Kosten des Schulbesuchs unsicher gewesen, sodass der Verjährungsbeginn entsprechend hinausgeschoben gewesen sei. Eine Verwirkung von Ansprüchen komme nicht in Betracht.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung. Er wiederholt die Rüge des unzulässigen Rechtswegs und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere ist er der Auffassung, dass das Verwaltungsgericht die Besonderheiten des Falles nicht ausreichend berücksichtigt habe. Es handele sich um die vollstationäre Erbringung von Heimunterbringung und Förderschulbesuch aus einer Hand, mit einheitlichem pädagogischem Konzept und unter der Gesamtverantwortung des I.. Heim und Schule seien eine organisatorische Einheit. Ein vergleichbarer Fall sei in jüngerer Zeit nicht entschieden worden. Zuständig für diese Fälle sei weiterhin der Sozialhilfeträger, sodass die Klägerin nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1975 - V C 19.74 - zu Recht die Schulkosten getragen habe. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch sei nicht anwendbar; er werde vielmehr durch das Rechtsinstitut des so genannten Abwälzungsanspruchs ersetzt. Dieser Anspruch sei an drei besondere Voraussetzungen geknüpft, nämlich die alternative Zuständigkeit zweier Leistungsträger, einen einheitlichen, die Leistungspflicht auslösenden Vorgang und eine rechnerische Umschichtung. Weder die erste noch die zweite Voraussetzung seien erfüllt, weil Sozialleistungsrecht und Schulrecht verschiedene Anforderungen an die Anspruchsberechtigung stellten und eine Rückabwicklung innerhalb der Leistungsbeziehungen nicht mehr möglich sei. Im Übrigen könnten die Grundsätze zur nachträglichen Leistungsbestimmung im öffentlichen Recht keine Anwendung finden, weil das öffentliche Recht an eine Rückabwicklung innerhalb der Leistungsbeziehungen besondere Anforderungen - etwa Vertrauensschutztatbestände - stelle. Das dürfe nicht mittels der Begründung eines Durchgriffsanspruchs umgangen werden. Bezüglich der Zahlungen für das Jahr 2009 sei Verjährung eingetreten, weil die Rechtslage aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klar gewesen sei. Auch aus übergeleitetem Recht des Schülers stünden der Klägerin Ansprüche nicht zu. Die Überleitung sei nichtig, weil sie mit dem Anspruch auf Beschulung ein nicht übertragbares höchstpersönliches Recht zum Gegenstand habe, die Gewährung von Sozialhilfe nach Auffassung der Klägerin rechtswidrig gewesen sei und sich der Bescheid zudem fehlerhafterweise auch auf die Kosten des Integrationshelfers bezogen habe. Überdies bestehe ihm gegenüber auch kein Anspruch des Schülers.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 24. November 2015 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert: Es entspreche dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, dass ohne Rechtsgrund erbrachte Leistungen und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen auch im Verhältnis zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts rückabzuwickeln seien. Auf Schutzvorschriften zugunsten des Leistungsempfängers könne sich der Beklagte nicht berufen. Das entspreche der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Die Kosten für die Beschulung in der J. seien Schulkosten, für die der Schulträger aufkommen müsse, und nicht Zusammenhangskosten bzw. Kosten einer Heimsonderschule.

Hinsichtlich der Verzahnung des Kinderheims F. und der J. hat der Senat eine Auskunft des I. vom 24. Januar 2017 eingeholt, auf die er Bezug nimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht in der Sache selbst entschieden und im Ergebnis weitgehend zu Recht der Klage stattgegeben.

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.

Der Senat ist ausnahmsweise gehalten, die Rechtswegzuständigkeit auf die entsprechende Rüge des Beklagten hin zu überprüfen. Zwar sieht § 17a Abs. 5 GVG vor, dass das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Das gilt aber dann nicht, wenn das Verwaltungsgericht - wie hier - unter Verletzung seiner aus § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG folgenden Rechtspflicht ungeachtet der von dem Beklagten bereits in erster Instanz erhobenen Rechtswegrüge nicht vorab durch Beschluss, sondern erst in seinem Urteil über die Zulässigkeit des Rechtswegs entschieden hat. In einem solchen Fall wird den Beteiligten die Möglichkeit einer gesonderten Vorwegklärung der Rechtswegfrage im Wege der Beschwerde genommen, sodass § 17a Abs. 5 GVG im Sinne einer effektiven Rechtsschutzgewähr einschränkend auszulegen und die Rechtswegzuständigkeit von dem Rechtsmittelgericht zu überprüfen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2005 - 3 C 55.04 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 18.5.2009 - 5 B 2.09 -, juris Rn. 7).

In der Sache hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu Recht bejaht. Es handelt sich nicht um eine sozialrechtliche Streitigkeit gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG. Für die Abgrenzung maßgeblich ist die Rechtsnatur des von der Klägerin erhobenen Anspruchs, und zwar auf der Grundlage ihres tatsächlichen Vorbringens. Die Klägerin leitet ihren Anspruch daraus her, dass der Beklagte als Schulträger für die Tragung der Schulkosten des Schülers zuständig sei. Die Rechtsnatur dieses so begründeten Anspruchs ist schulrechtlicher und nicht sozialrechtlicher Art, sodass § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingreift. Ob die Klägerin ihren Anspruch zu Recht auf schulrechtliche Vorschriften stützt oder ob - wie der Beklagte meint - die Klägerin selbst auf der Grundlage sozialhilferechtlicher Bestimmungen leistungspflichtig ist, ist demgegenüber eine Frage der Begründetheit. Auf die diesbezüglichen Überlegungen des Verwaltungsgerichts kommt es an dieser Stelle nicht an.

Der Senat ist nicht verpflichtet, über die Frage der Rechtswegzuständigkeit seinerseits vorab durch Beschluss nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG zu entscheiden. Eine solche Verpflichtung besteht für das Rechtsmittelgericht ausnahmsweise dann nicht, wenn dieses die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht und es zugleich bei einer Vorabentscheidung im Beschlusswege keinen Anlass dafür gesehen hätte, die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 4 Sätze 4 bis 6 GVG zuzulassen (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.1998 - VIII ZR 269/97 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Denn dann wird der die Rechtswegzuständigkeit rügende Beteiligte durch die sofortige Entscheidung in der Hauptsache nicht schlechter gestellt. So liegt der Fall hier. Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ist nach den obigen Ausführungen zu bejahen, ohne dass sich grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen stellen oder der Senat von der Rechtsprechung eines der in den zitierten Bestimmungen genannten Gerichte abweicht. Auch bei einer Vorabentscheidung wäre die Frage des zulässigen Rechtswegs daher keiner weiteren Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich gewesen.

2. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Schulkosten für den Schüler für die Jahre 2010 bis 2012 in Höhe von 23.088,72 EUR. Der Anspruch folgt allerdings nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - aus eigenem Recht der Klägerin (dazu unter a)), sondern aus übergeleitetem Recht des Schülers (dazu unter b)). In Bezug auf das Jahr 2009 ist Verjährung eingetreten.

a) Ein Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin folgt nicht aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag in entsprechender Anwendung der §§ 677, 683, 670 BGB (zu diesem Rechtsinstitut vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2018 - 3 C 24.16 -, juris Rn. 26 ff. m.w.N.). Einem Anspruch steht § 687 Abs. 1 BGB entgehen. Danach finden die Vorschriften der §§ 677 bis 686 keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei. Das ist hier der Fall, und zwar sowohl für die Jahre 2009 bis 2011 als auch für das Jahr 2012.

In den Jahren 2009 bis 2011 war die Klägerin der Überzeugung, sie selbst sei auf der Grundlage der §§ 53, 54 SGB XII als Trägerin der Eingliederungshilfe zur Zahlung des Schulgeldes verpflichtet. Sie hat das Schulgeld daher allein zur Erbringung einer vermeintlich eigenen Leistungsverpflichtung gezahlt, sodass es an dem erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen fehlt.

Für das Jahr 2012 gilt im Ergebnis nichts Anderes. Aufgrund eines Schreibens des I. vom 16. Januar 2012, zugegangen am 20. Januar 2012, hatte die Klägerin zwar erfahren, dass die Frage der Kostentragungspflicht bezüglich des Schulgeldes für die Schüler, die im F. wohnten, aber ursprünglich nicht aus dem beklagten Landkreis stammten, Gegenstand eines Rechtsstreits war. Sie hielt damit eine Zuständigkeit des Beklagten zumindest für möglich. Mit Schreiben vom 26. April 2012 und erneut vom 25. Juli 2012 brachte sie zudem zum Ausdruck, dass sie deshalb eine Kostenerstattung erwartete. Dennoch geht der Senat im Ergebnis nicht davon aus, dass der erforderliche Fremdgeschäftsführungswille vorlag.

Gegen einen Fremdgeschäftsführungswillen spricht aus Sicht des Senats zunächst, dass die Klägerin ihre Zahlungen an die Schule ohne jeden Vorbehalt fortgesetzt hat. Weder gegenüber der Schule noch gegenüber dem Schüler hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre Zuständigkeit nicht mehr als gegeben ansieht. Auch dem Beklagten hat sie nach Lage der Akten nicht mitgeteilt, dass sie ihre Zahlungen nunmehr für diesen fortsetzt. Hinzu kommt, dass sie auf der Grundlage der wirksamen Befürwortungen, die bewilligende Verwaltungsakte „dem Grunde nach“ darstellen, vom 18. Oktober 2011 (Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 31. Oktober 2012) und vom 5. November 2012 (Zeitraum vom 1. November 2012 bis 31. Oktober 2013) selbst leistungsverpflichtet war, sie mit den Zahlungen also eine eigene Rechtspflicht erfüllt hat. Die Befürwortung vom 5. November 2012 erging schließlich zu einem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin von einer möglichen Einstandspflicht des Beklagten bereits Kenntnis hatte. Wäre sie aber mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen, dass tatsächlich der Beklagte zahlungspflichtig war, hätte sie die erneute Befürwortung nicht erlassen dürfen, weil es sich insofern um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt gehandelt hätte. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass die Klägerin trotz der Entschiedenheit, mit der das Schreiben vom 26. April 2012 formuliert ist, unsicher war, ob sie oder der Beklagte kostentragungspflichtig war. Dass die Klägerin eine eigene Zuständigkeit weiterhin für möglich hielt, zeigt sich zudem daran, dass sie erst mit Schreiben vom 24. September 2013 ihre Ansprüche wiederholt und diese erst am 11. November 2013 gerichtlich geltend gemacht hat. In der Gesamtschau nimmt der Senat daher an, dass die Klägerin ihre Zahlungen deshalb fortsetzte, weil sie eine eigene Verpflichtung weiterhin für möglich hielt und - auch mit Blick auf die Bedürfnisse des Schülers - allein aufgrund dieser möglichen Verpflichtung handelte. Für die Begründung eines Fremdgeschäftsführungswillens reicht das nicht aus.

b) Die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs in entsprechender Anwendung der §§ 812 ff. BGB liegen ebenfalls nicht vor.

Bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt es sich um ein aus Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen. Funktion des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist es, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.5.2008 - 5 C 25.07 -, juris Rn. 13 m.w.N.).

Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch dient auch im Verhältnis zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts der Rückabwicklung ohne Rechtsgrund erbrachter Leistungen oder sonstiger rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen. Der so bezeichnete Ausgleichs- oder Abwälzungsanspruch folgt den bereicherungsrechtlichen Regeln über die sogenannte Durchgriffskondiktion, da zwischen den Leistungsträgern keine Leistungsbeziehungen bestehen. Der Ausgleichs- oder Abwälzungsanspruch entsteht, wenn ein nicht verpflichteter Rechtsträger des öffentlichen Rechts anstelle eines verpflichteten einem berechtigten Dritten Hilfe geleistet hat. Er erfordert eine alternative Zuständigkeit der beiden öffentlich-rechtlichen Leistungsträger, einen einheitlichen, die Leistungspflicht auslösenden Vorgang, und er muss sich als Ersatz der ansonsten über die Berechtigten laufenden Erstattungs- und Leistungsansprüche durch die rechnerische Umschichtung der Leistungen unter zwei Leistungsträgern darstellen. Er setzt daneben - wie jeder öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch - zwingend voraus, dass der verpflichtete Leistungsträger durch die Leistungen des nicht verpflichteten Leistungsträgers an die Berechtigten einen Vermögensvorteil erlangt hat, nämlich von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Berechtigten frei geworden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.2007 - 2 C 14.06 -, juris Rn. 16).

Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist anwendbar; er wird insbesondere nicht durch sozialrechtliche Ausgleichsansprüche nach den §§ 102 ff. SGB X verdrängt. Denn die vorgenannten Ansprüche gelten nur im Verhältnis zweier Leistungsträger im sozialrechtlichen Sinne, nicht aber im Verhältnis sonstiger öffentlich-rechtlichen Leistungsträger. Sozialrechtliche Leistungsträger sind die in den §§ 18 bis 29 SGB I genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden, soweit sie Sozialleistungen erbringen (vgl. § 2 Satz 1 SGB I). Die Klägerin nimmt den Beklagten demgegenüber in seiner Eigenschaft als Schulträger gemäß § 101 Abs. 1, § 102 Abs. 2 NSchG in Anspruch.

Eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung liegt vor. Die Klägerin hat für den Schüler für die Jahre 2009 bis 2012 die Kosten des Besuchs der von dem I. getragenen J. übernommen. Sie hat damit eine Schuld gegenüber dem I. getilgt, die auf der Grundlage der schulrechtlichen Bestimmungen und den zwischen dem I. und dem Beklagten geltenden vertraglichen Regelungen der Beklagte zu tragen hatte. Vertraglich geregelt ist unter anderem, dass das I. verpflichtet ist, eine Förderschule für geistig behinderte Kinder zu betreiben und in ihr alle geistig behinderten Förderschüler, die ihren Wohnsitz im Kreisgebiet haben, aufzunehmen und ganztags ordnungsgemäß zu beschulen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Beklagte zur Zahlung eines monatlichen Schulkostenbeitrags für jeden Schüler, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Kreisgebiet hat (vgl. zu den vertraglichen Regelungen im Einzelnen Senatsurt. v. 25.3.2013 - 2 LB 18/11 -, juris). Diese Zahlungsverpflichtung des Beklagten gegenüber dem I. ist durch die Zahlungen der Klägerin in Höhe von insgesamt 31.089,84 EUR erloschen.

Den darin liegenden Vermögensvorteil hat der Beklagte aufgrund eines einheitlichen Vorgangs, bei dem die Belastung der Klägerin zugleich die Begünstigung des Beklagten bewirkt, zu Unrecht erlangt (vgl. zu dieser Anforderung BVerwG, Urt. v. 2.7.1969 - V C 88.68 -, juris Rn. 19). Dem steht nicht entgegen, dass Leistungen der Eingliederungshilfe als Sozialhilfeleistungen gemäß § 2 SGB XII nachrangig sind und von der Bedürftigkeit des Betroffenen abhängen, während der Schulträger unabhängig davon leistungsverpflichtet ist. Die grundsätzlich unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen hindern einen Anspruch in diesem Fall deshalb nicht, weil der in Anspruch genommene Schulträger unter geringeren Voraussetzungen als der leistende Sozialhilfeträger eintrittspflichtig ist, sodass eine Umgehung der strengeren Anforderungen des Sozialgesetzbuchs XII nicht eintreten kann.

Ein Rechtsgrund dafür, dass der Beklagte den erlangten Vermögensvorteil behalten darf, liegt nicht vor. Nach Maßgabe des materiellen Rechts wäre nicht die Klägerin als Trägerin der Sozialhilfe, sondern allein der Beklagte als Schulträger zur Zahlung der Schulkosten verpflichtet gewesen; insofern besteht auch die erforderliche alternative Zuständigkeit der beiden öffentlich-rechtlichen Leistungsträger. Wie der Senat bereits mit Urteil vom 25. März 2013 (- 2 LB 18/11 -, juris Rn. 22 ff.) entschieden hat, haben die Schulträger nach § 101 Abs. 1 NSchG für ihr Gebiet das notwendige Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen vorzuhalten. Daher sind die Schulträger gemäß § 106 Abs. 1 NSchG verpflichtet, Schulen zu errichten, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies erfordert, und haben gemäß § 108 Abs. 1 NSchG die erforderlichen Schulanlagen zu errichten, mit der notwendigen Einrichtung auszustatten und sie ordnungsgemäß zu unterhalten. Diese Verpflichtung gilt grundsätzlich für alle in § 5 Abs. 2 Nr. 1 NSchG aufgeführten Schulformen im allgemeinbildenden Bereich, mithin auch für den Bereich der Förderschulen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. i) NSchG). Der Beklagte muss deshalb als nach dem Niedersächsischen Schulgesetz zuständiger Schulträger die kostenlose Beschulung aller in seinem Kreisgebiet schulpflichtigen Schüler auch mit sonderpädagogischem Förderbedarf sicherstellen und infolgedessen grundsätzlich auf seine eigenen Kosten Förderschulen mit den entsprechenden Schwerpunkten wie hier dem Schwerpunkt geistige Entwicklung vorhalten.

Kommt er - wie in diesem Fall - dieser Pflicht in der Weise nach, dass er mit dem Träger einer Schule in freier Trägerschaft (§§ 139 ff. NSchG) eine Vereinbarung trifft, nach der die vorstehende Beschulungsverpflichtung durch den Besuch einer privaten Ersatzschule erfüllt wird, gelten dieselben gesetzlichen Regelungen, wie sie gelten würden, wenn der Beklagte selbst eine entsprechende Förderschule unterhalten würde. Die Beschulung an der Schule des Beklagten muss daher für alle im Bereich des Beklagten schulpflichtigen Kinder - dazu zählen nach § 63 Abs. 1 Satz 1 NSchG in Verbindung mit § 7 BGB auch die im Kinderheim F. wohnenden Kinder - kostenlos und auf eigene Kosten des Beklagten erfolgen. An die vom dem I. gegenüber dem Beklagten vertraglich übernommene Beschulungsverpflichtung knüpft mithin die Verpflichtung des Beklagten an, die entstehenden Beschulungskosten für im Kreisgebiet wohnhafte Schüler selbst zu tragen. Er kann diese Pflicht weder auf auswärtige Jugend- und Sozialhilfeträger noch auf die Schüler abwälzen. An diesen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Einwände des Beklagten fest.

Der Schulbesuch der im Gebiet des Beklagten schulpflichtigen Schüler in der von dem I. betriebenen J. stellt sich weiterhin nicht als Leistung der Eingliederungshilfe im Sinne der §§ 53, 54 SGB XII dar. Dazu hat der Senat in seinem Urteil vom 25. März 2013 (- 2 LB 18/11 -, juris Rn. 31 f.) festgestellt, dass die Vermittlung einer Schulbildung Aufgabe der Schule und nicht der Jugend- und Sozialhilfe ist, sodass der Schulbesuch vorrangig Regelungsgegenstand des Schulrechts und nicht der jugend- und sozialhilferechtlichen Vorschriften ist. Die Schulbildung selbst als Kernbereich der pädagogischen Arbeit obliegt allein den Schulträgern (vgl. BSG, Urt. v. 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris Rn. 15 ff.; ebenso BSG, Urt. v. 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R -, juris Rn. 21; Urt. v. 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R -, juris Rn. 23; Urt. v. 21.9.2017 - B 8 SO 24/15 R -, juris Rn. 14; BVerwG, Beschl. v. 2.9.2003 - 5 B 259.02 -, juris Rn. 17; Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 37). Bei Kindern und Jugendlichen, die in den hier maßgeblichen Jahren 2009 bis 2012 nicht an dem Unterricht allgemeinbildender Schulen teilnahmen, weil bei ihnen ein sonderpädagogischer Förderbedarf bestand, konnte die angemessene Schulbildung nach der damaligen Konzeption des Niedersächsischen Schulgesetzes durch den Besuch einer für sie geeigneten (öffentlichen) Förderschule gewährleistet werden. Daher stellen die Kosten des Schulbesuchs von Kindern und Jugendlichen mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf allenfalls dann eine Hilfemaßnahme nach dem Sozial- oder Jugendhilferecht dar, wenn eine vorhandene öffentliche Schule oder - wie hier - eine aufgrund vertraglicher Vereinbarung an ihre Stelle getretene private anerkannte Ersatzschule aufgrund besonderer individueller hilfebedingter Umstände nicht besucht werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.9.2003 - 5 B 259.02 -, juris Rn. 17; Beschl. v. 17.2.2015 - 5 B 61.14 -, juris Rn. 4; beide m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier offenkundig nicht vor, weil der Schüler die Förderschule besucht hat, die der Beklagte in seinem Gebiet für Schüler mit Förderbedarf im Bereich ihrer geistigen Entwicklung vorsieht. Diese Kosten fallen ausnahmslos dem Schulträger zur Last.

Die von dem Beklagten dagegen erhobenen Einwände überzeugen den Senat ebenso wie bereits das Verwaltungsgericht nicht. Soweit der Beklagte meint, es handele sich bei der J. um eine an das ebenfalls vom I. betriebene Kinderheim F. angegliederte „Heimsonderschule“, sodass hier im Sinne einer untrennbaren Einheit von Heimunterbringung und Schulbesuch Eingliederungshilfe „aus einer Hand“ geleistet werde, ist das tatsächlich wie rechtlich unzutreffend.

In tatsächlicher Hinsicht wird die Annahme einer untrennbaren Einheit schon dadurch widerlegt, dass die große Mehrheit der Schüler, die die J. besuchen, nicht im F., sondern anderweitig im Gebiet des beklagten Landkreises und benachbarter Landkreise wohnt. Umgekehrt gehen nicht alle Heimkinder auf die J.. Schulbesuch und Heimunterbringung sind daher - wie auch die getrennte Abrechnung zeigt - voneinander unabhängig; eine untrennbare Einheit liegt nicht vor. Ein übergreifendes pädagogisches Konzept für Heim und Schule ändert daran ebenso wenig etwas wie eine von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläuterte Verzahnung von Schulbesuch und Heimunterbringung in den Fällen eines besonderen Förder- und Betreuungsbedarfs. Den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts tritt der Senat bei.

In rechtlicher Hinsicht gilt zudem, dass die Kosten des Besuchs derjenigen Schule, die der Beklagte dazu bestimmt hat, dass dort die in seinem Kreisgebiet wohnenden Schüler ihre Schulpflicht erfüllen, stets und ausnahmslos ihm selbst als Schulträger zur Last fallen. Die Überlegung des Beklagten, es gebe innerhalb der Gruppe der in seinem Kreisgebiet schulpflichtigen und die J. besuchenden Schüler unterschiedliche Finanzierungszuständigkeiten, ist mit den eindeutigen Maßgaben des Niedersächsischen Schulgesetzes - namentlich § 101 Abs. 1, § 106 Abs. 1, § 108 Abs. 1 NSchG - nicht zu vereinbaren. Das Schulgesetz geht in diesen Bestimmungen von einer ungeteilten und ausnahmslos dem Beklagten zugewiesenen Finanzierungsverantwortung aus.

Aus dem gleichen Grund vermag der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - den Ausführungen des Beklagten, bei den Schulkosten handele es sich um „Zusammenhangskosten“ zu den Kosten des Heimbesuchs - und damit insgesamt um Eingliederungshilfe - nicht zu folgen. Einen derartigen Zusammenhang sieht das geltende Recht nicht vor; vielmehr regelt es die Kostentragungspflicht nach den obigen Ausführungen in differenzierter Weise. Aufgrund dieser differenzierten Regelungen geht auch der Verweis auf einen Grundsatz des „Schutzes der Anstaltsorte“ ins Leere. Selbst wenn der vorgenannte Rechtsgrundsatz in der von dem Beklagten angenommenen Form tatsächlich bestehen sollte, hätte er nicht das Gewicht, die gesetzlichen Vorgaben zu überspielen bzw. diese hinsichtlich der Abgrenzung der Kostentragungspflichten von Schulträger und Sozialhilfeträger in ihr Gegenteil zu verkehren.

Der Beklagte kann auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1975 (- V C 19.74 -, juris) nichts für sich herleiten. Das Urteil betrifft die Zuständigkeit für die Übernahme der Fahrtkosten zur damaligen Niedersächsischen Landesblindenschule und in diesem Zusammenhang die Abgrenzung von ambulanter und teilstationärer Betreuung. Mithin geht es nicht um die Zuständigkeit für die Kosten der Schulbildung, die den Kernbereich der pädagogischen Arbeit ausmacht, sondern allein um unterstützende Leistungen, die den Schulbesuch erst ermöglichen. Der Beklagte missversteht das Bundesverwaltungsgericht, wenn er meint, dass das Gericht damit zugleich über die Kosten des Schulbesuchs selbst entschieden habe.

Hat der Beklagte demzufolge einen Vermögensvorteil ohne Rechtsgrund erlangt, stellt sich eine Rückabwicklung unmittelbar zwischen Klägerin und Beklagtem jedoch nicht als bloß rechnerische Umschichtung der Leistungen unter zwei Leistungsträgern dar. Insofern dient der Ausgleichs- oder Abwälzungsanspruch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - wie die Durchgriffskondiktion - dazu, die Abwicklung in den jeweiligen Leistungsverhältnissen unter Rückgriff auf die jeweiligen Leistungsempfänger zu vermeiden, wenn dies die Rückführung des Vermögensvorteils zum Berechtigten nur unnötig komplizieren würde. Dies setzt aber zwingend voraus, dass in den einzelnen Leistungsverhältnissen eine Rückabwicklung noch möglich ist und keine rechtlichen Leistungshindernisse entstanden sind. Ist aus Rechtsgründen eine solche Erstattungs- und Leistungspflicht in den einzelnen Leistungsschienen nicht mehr gegeben, scheidet auch ein Durchgriff aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.2007 - 2 C 14.06 -, juris Rn. 20).

Eine Rückabwicklung innerhalb der Leistungsbeziehungen ist im Verhältnis der Klägerin zu dem Schüler, der aufgrund seiner Behinderung gemäß § 53 SGB XII leistungsberechtigt war und dem die Zahlung des Schulgeldes daher bei der gebotenen wertenden Betrachtung als Leistung zugeflossen ist, nicht mehr möglich. Eine solche Rückabwicklung in Gestalt einer Rückforderung nach § 50 SGB X würde die Rücknahme der gegenüber dem Schüler ergangenen und seiner Mutter als seiner Vertreterin bekannt gegebenen Befürwortungen des Besuchs der J. voraussetzen. Mit den jeweils für bestimmte Zeiträume ausgesprochenen Befürwortungen hat die Klägerin rechtsverbindlich festgestellt, dass sie dem Schulbesuch zustimmt und die entsprechenden Kosten übernimmt. Es handelt sich daher um Verwaltungsakte gemäß § 31 SGB X, mit denen die Klägerin dem Grunde nach über die Übernahme der Schulkosten befunden hat. Diese - nach den obigen Ausführungen rechtswidrigen - begünstigenden Verwaltungsakte mit Dauerwirkung konnte die Klägerin nach Maßgabe des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe zurücknehmen. Diese Frist war für den letzten befürwortenden Bescheid vom 5. November 2012 spätestens zum Jahresende 2014 und damit noch vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts verstrichen. Erst recht ist eine Rücknahme zum rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht mehr möglich. Nur ergänzend merkt der Senat an, dass nichts Anderes gelten würde, wenn die Befürwortungen nicht als Verwaltungsakte einzustufen wären. Denn für diesen Fall ordnet § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X die entsprechende Geltung des § 45 SGB X und damit auch der darin enthaltenden Fristenregelung an.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hält es der Senat nicht für statthaft, die vorgenannten strengen Anforderungen an die Zulässigkeit eines Durchgriffs dadurch zu umgehen, dass dem Leistenden - hier der Klägerin - eine nachträgliche Änderung der mit der Erbringung der Leistung von Eingliederungshilfe gegenüber dem Schüler verbundenen Tilgungsbestimmung gestattet wird (so aber BSG, Urt. v. 3.4.2014 - B 2 U 21/12 R -, juris Rn. 23 ff. für einen Ausgleichsanspruch zwischen dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und einer privaten Krankenversicherung unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 15.5.1986 - VII ZR 274/85 -, NJW 1986, 2700). Der auch für den Abwälzungsanspruch geltende Vorrang der Rückabwicklung rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen entlang der Leistungsbeziehungen hat mehrere Gründe (vgl. allgemein etwa BGH, Urt. v. 21.10.2004 - III ZR 38/04 -, juris Rn. 13 m.w.N.): Er dient unter anderem dem Schutz der Relativität der Schuldverhältnisse, wonach Einwendungen sich nur gegen den Partner des Schuldverhältnisses richten, dort aber auch effektiv zur Geltung kommen sollen, und der Privatautonomie, damit niemand ein Insolvenzrisiko trägt, das er nicht in rechtlich anzuerkennender Weise übernommen hat (Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 6, 7. Aufl. 2017, § 812 Rn. 66).

Diese Erwägungen gelten im Grundsatz auch im Öffentlichen Recht. Einwände, die der Schüler gegenüber der Klägerin geltend machen kann, dürfen nicht durch den direkten Zugriff auf den Beklagten untergehen. Umgekehrt müssen dem Beklagten etwaige Einwände gegen Ansprüche des Schülers oder des I. erhalten bleiben, die etwa aus einer bestehenden Aufrechnungslage oder anderweitigen Einwänden gegen eine korrekte Abrechnung resultieren können. Dabei mag es sein, dass der vorliegende Fall für tatsächlich berechtigte Einwände keinen Anhalt gibt. Der allgemeine Rechtsgrundsatz, eine Rückabwicklung entlang der Leistungsbeziehungen vorzunehmen, kann aber nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil im Einzelfall Billigkeitserwägungen für eine direkte Rückabwicklung streiten.

b) Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf Erstattung des Schulgeldes aus gemäß § 93 SGB XII übergeleitetem Recht des Schülers. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII kann der Träger der Sozialhilfe Ansprüche der Person, der Hilfen gewährt wurden, gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 SGB I ist, durch schriftliche Anzeige an den anderen bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf sich überleiten. Die Überleitung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann (§ 93 Abs. 1 Satz 4 SGB XII). Die schriftliche Anzeige, die - wie § 93 Abs. 3 SGB XII zeigt - einen Verwaltungsakt darstellt, bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird (§ 93 Abs. 2 Satz 1 SGB XII).

Eine solche mit Ablauf der Jahresfrist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG bestandskräftig gewordene Anzeige hat die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 26. April 2012 zugeleitet. Sie hat darin auf alle Ansprüche des Schülers, „die sich aus dem vorgenannten Sachverhalt“, dem Besuch der K. ergeben, Bezug genommen. Das hat zur Folge, dass die Klägerin gegenüber dem Beklagten alle Ansprüche des Schülers gelten machen kann, die sich auf die Kosten des Schulbesuchs beziehen.

Die Überleitung ist wirksam. Nichtigkeitsgründe gemäß § 40 Abs. 1 SGB X liegen nicht vor. Nichtig ist ein Verwaltungsakt nur, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Das ist nicht der Fall. Dabei kann offenbleiben, ob die Überleitung rechtmäßig erfolgt ist oder aber deshalb an einem Rechtsfehler leidet, weil die Klägerin die Zahlung des Schulgeldes als Eingliederungshilfe zu Unrecht - also rechtswidrig - gewährt hat (für das Erfordernis der Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung etwa Conradis/Münder, in: Bieritz-Harder/Conradis/Thie, Sozialgesetzbuch XII, 11. Aufl. 2018, § 93 Rn. 14 f. m.w.N.; a.A. aber BVerwG, Urt. v. 4.6.1992 - 5 C 57.88 -, juris Rn. 15 ff.; HessLSG, Beschl. v. 1.11.2007 - L 9 SO 79/07 -, juris Rn. 12; BayLSG, Urt. v. 11.10.2013 - L 8 SO 105/13 -, juris Rn. 21 f.; ebenso Giere, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 93 Rn. 11 m.w.N.). Selbst wenn man die Rechtmäßigkeit der Sozialhilfeleistung für erforderlich halten wollte, wäre ein Fehler mit Blick darauf, dass diese Auffassung der mindestens überwiegenden Rechtsprechung widerspricht, weder besonders schwerwiegend noch offensichtlich. Gleiches gilt für eine etwaige Überleitung eines Anspruchs auf Beschulung sowie die parallele Überleitung von Ansprüchen aufgrund der Bereitstellung eines Integrationshelfers. Die Überleitung mag insofern ins Leere gehen; die Wirksamkeit der Überleitung in Bezug auf die Schulgeldzahlung berührt das aber nicht.

Dem Schüler steht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in entsprechender Anwendung der §§ 812 ff. BGB, und zwar nach den Grundsätzen der so genannten Aufwendungskondiktion, zu (vgl. dazu BGH, Urt. v. 28.11.2003 - V ZR 99/03 -, juris Rn. 14 ff.; für das öffentliche Recht vgl. VG Leipzig, Urt. v. 3.5.2018 - 4 K 165/16 -, juris Rn. 40 f.). Der Beklagte hat dadurch, dass der Schüler bzw. seine Erziehungsberechtigte mit dem I. einen Vertrag über den Schulbesuch unter eigener Übernahme der Kosten abgeschlossen und die Zahlung der Kosten durch die Klägerin veranlasst haben, - wie bereits ausgeführt - die Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber dem I. ohne rechtlichen Grund erlangt. Dabei ist der Vertragsschluss zwischen dem Schüler und dem I. als Ersatzbeschaffung des Schülers für eine Leistung - nämlich die Beschulung in einer Förderschule mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung - zu werten, die der Beklagte ihm gegenüber kostenfrei hätte erbringen müssen, tatsächlich aber aufgrund einer fehlerhaften Rechtsanwendung nicht erbracht hat. Dass dem Schüler dies nicht bewusst war, ist unerheblich. § 687 Abs. 1 BGB findet im Bereicherungsrecht keine Entsprechung.

Den deshalb erlangten Vermögensvorteil kann der Schüler im Wege der Aufwendungskondiktion von dem Beklagten herausverlangen. Der Vorrang der Leistungskondiktion hindert diesen Anspruch nicht, weil fehlerhafte Leistungsbeziehungen, entlang derer eine Rückabwicklung stattfinden könnte, nicht bestehen. Der Vertrag zwischen dem Schüler und dem I. ist wirksam. Insbesondere war das I. als Träger einer privaten Ersatzschule angesichts der Zahlungsverweigerung des Beklagten nicht gemäß § 134 BGB oder § 138 BGB gehalten, den Schüler auf eigenes Risiko kostenfrei zu beschulen. Die öffentlich-rechtlichen Bindungen des Schulträgers verpflichten das I. im Grundsatz nicht. Eine Rückabwicklung „über Eck“ scheidet daher aus.

Auch hinsichtlich der geltend gemachten Anspruchshöhe bestehen keine Bedenken. Der Anspruch des Schülers besteht in dem Umfang, in dem die Aufwendungen nach den Verhältnissen zum Zahlungszeitpunkt erforderlich waren und daher auch von ihm selbst zu zahlen gewesen wären. Das ist hier bezüglich des gesamten Schulgeldes der Fall. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erstmals eingewandt hat, in den Schulgeldzahlungen seien auch Architektenkosten für ein gescheitertes Neubauvorhaben in Höhe von rund 20 EUR pro Monat enthalten, die nicht in das Schulgeld einzupreisen seien, vermag der Senat schon nicht nachzuvollziehen, ob dies in der Sache zutrifft. Selbst wenn das aber der Fall sein sollte, ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte eine Beschulung zu geringeren Kosten hätte erreichen können. Angesichts ihres damaligen und noch bis in das Jahr 2013 - und gegebenenfalls länger - mit Beharrlichkeit vertretenen (fehlerhaften) Rechtsstandpunktes, dass es sich um einen „auswärtigen“ Schüler handele, für den die vertraglichen Beziehungen zwischen ihm und dem I. keine Geltung beanspruchten, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das I. ihm gegenüber tatsächlich anders abgerechnet hätte.

Für das im Jahr 2009 bezahlte Schulgeld ist der Anspruch allerdings verjährt.

Der hier vorliegende öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Gestalt eines Aufwendungsersatzanspruchs verjährt in entsprechender Anwendung des § 195 BGB innerhalb von drei Jahren. Da nicht ausdrücklich geregelt ist, nach welchen Regeln sich die Verjährung allgemein im Öffentlichen Recht oder speziell im Verwaltungsverfahrensrecht richtet, ist - wenn nicht spezielle Vorschriften eingreifen - im Wege der Analogie nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs als die „sachnächste“ heranzuziehen ist. Je nach Regelungszusammenhang und Interessenlage können für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche Verjährungsfristen von unterschiedlicher Dauer analog anzuwenden sein. Daraus folgt, dass in diesem Fall die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB zur Anwendung gelangt. Denn der geltend gemachte Anspruch weist - ebenso wie der Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG - eine strukturelle Parallele zu den bereicherungsrechtlichen Ansprüchen nach den §§ 812 ff. BGB auf, für die § 195 BGB ebenfalls Geltung beansprucht (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.2017 -10 C 3.16 -, juris Rn. 18 ff. m.w.N.).

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat
oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Dabei genügt grundsätzlich die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, und zwar dann, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (vgl. BGH, Urt. v. 15.6.2010 - XI ZR 309/09 -, juris Rn. 12 f. m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen ist von einem Verjährungsbeginn zum Zeitpunkt der Zahlungen an das I. auszugehen, sodass für die im Jahr 2009 entrichteten Beträge in Höhe von 8.001,12 EUR zum Ende des Jahres 2012 Verjährung eingetreten ist. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es habe eine derart unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorgelegen, dass selbst ein rechtskundiger Dritter im Jahr 2009 keine Klage erhoben hätte. Richtig ist zwar, dass das Bundessozialgericht erst im Jahr 2012 Entscheidungen zu der Pflicht, die Schulkosten zu tragen, getroffen hat. Richtig ist auch, dass der Beklagte seine Position, er sei für die Tragung der Schulkosten für Schüler von so genannten „auswärtigen Entsendestellen“ nicht zuständig, mit besonderer Beharrlichkeit vertreten hat. Die Rechtslage war gleichwohl nicht unklar. Es entspricht vielmehr der langjährigen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Kosten des Besuchs einer öffentlichen Schule nicht von der Sozialhilfe übernommen werden können (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 30.4.1992 - 5 C 1.88 -, juris Rn. 17 ff.; Beschl. v. 2.9.2003 - 5 B 259.02 -, juris Rn. 17). Streitig diskutiert wurde diese Frage - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung nicht. Wohl deshalb fällt auch die Begründung, die das Bundessozialgericht in seinen Entscheidungen aus dem Jahr 2012 gegeben hat, knapp aus (vgl. BSG, Urt. v. 22.3.2012
- B 8 SO 30/10 R -, juris Rn. 21; Urt. v. 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris Rn. 15 ff.). Für eine an die Stelle einer öffentlichen Schule tretende private Ersatzschule kann nichts Anderes gelten. Die Überlegungen zum Vorliegen einer „Heimsonderschule“ fanden und finden in der Rechtsprechung keine Stütze. Nicht streitig war auch, dass ein dauerhaft in einem Heim wohnender Schüler seinen Wohnsitz am Ort des Heimes und nicht am Ort seines Elternhauses hat. Dass die Beteiligten das alles nicht erkannt haben, begründet keine in besonderer Weise unklare Rechtslage.

Anhaltspunkte für eine Verwirkung des Anspruchs liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass das Verhalten der Klägerin oder des Schülers ein berechtigtes Vertrauen des Beklagten begründet haben könnte, von Erstattungsansprüchen verschont zu bleiben.

Besteht demzufolge ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Schülers, ist dieser Anspruch gemäß § 93 SGB XII auf die Klägerin übergegangen. Dem steht nicht entgegen, dass es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch handelt, der nicht überleitungsfähig ist. Diese Überlegung mag für den ursprünglichen Anspruch auf kostenfreie Beschulung zutreffen. Für den Erstattungsanspruch als Geldleistungsanspruch gilt das aber nicht.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.