Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.03.2019, Az.: 11 LC 557/18

Äquivalenzprinzip; Feuerwehr; Feuerwehrgebühren; Gebührenkalkulation; Gemeinkosten; Stundensatz; Übermaßverbot

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.03.2019
Aktenzeichen
11 LC 557/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 69686
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 14.09.2018 - AZ: 3 A 334/15

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren liegt es in Niedersachsen im Ermessen der Kommunen, die sog. Gemeinkosten vollumfänglich in die Gebührenkalkulation einzubeziehen. Eine rechtliche Verpflichtung, einen Vorabzug eines „Allgemeinanteils“ vorzunehmen, besteht nicht.

2. Haben die Kommunen eine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation vorgenommen, sind sie grundsätzlich nicht verpflichtet, die ermittelten Gebührensätze bereits bei Satzungserlass zu „deckeln“.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - Einzelrichter der 3. Kammer - vom 14. September 2018 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Kosten eines Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten.

Am Morgen des 28. Juli 2015 befuhr ein auf die Klägerin zugelassener Lastkraftwagen (Lkw) die im Stadtgebiet der Beklagten gelegene H. straße, als ein Hydraulikschlauch des Lkws platzte. Um 8.44 Uhr ging bei der Einsatzleitstelle des Landkreises I. ein Notruf ein. Das Einsatzstichwort lautete: „ÖLSPUR“. Die Feuerwehr der Beklagten wurde alarmiert und rückte um 8.55 Uhr mit einem mit zwei Feuerwehrleuten besetzen Einsatzleitwagen (ELW 1) und einem mit drei Feuerwehrleuten besetzten Rüstwagen (RW) aus. Am Einsatzort streute die Feuerwehr die ausgelaufenen Betriebsstoffe mit Bindemitteln ab, wobei insgesamt 12 Sack „Öl Ex“ verbraucht wurden. Anschließend übergab sie die Schadensstelle an den Bauhof, der eine Beseitigung der Bindemittel durch eine vom Baulastträger beauftragte Fachfirma veranlasste. Um 9.56 Uhr kehrten die Fahrzeuge mit der jeweiligen Besatzung zur Wache zurück.

Nach vorangegangener Anhörung setzte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Oktober 2015 gegenüber der Klägerin Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr J. am 28. Juli 2015 i.H.v. 1.601,79 EUR fest. Zur Begründung führte sie aus, die Freiwillige Feuerwehr der Stadt J. sei am 28. Juli 2015 zu einer Hilfeleistung in die H. straße gerufen worden. Der Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen K. habe aufgrund eines geplatzten Hydraulikschlauches eine Ölspur verursacht, die von der Feuerwehr habe abgestreut werden müssen. Dieser Einsatz sei nach ihrer Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen ihrer Freiwilligen Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 12. Dezember 2013 in der zur Zeit geltenden Fassung als ein Einsatz, der der Hilfeleistung gedient habe, gebührenpflichtig. Als Halter des betroffenen Fahrzeuges treffe die Klägerin die Gebührenschuld für den Einsatz in dem in der Anlage zum Bescheid ersichtlichen Umfang. Aus der Anlage zu diesem Gebührenbescheid ergibt sich, dass für fünf Feuerwehrmänner für jeweils 1,0 Stunden bei einem Stundensatz von 134,79 EUR zusammen 673,95 EUR, für einen Rüstwagen (RW) für 1,0 Stunden zu einem Stundensatz von 408,43 EUR, für einen Einsatzleitwagen (ELW 1) für 1,0 Stunden zu einem Stundensatz von 355,14 EUR und für 12 Sack Bindemittel zu je 13,69 EUR, zusammen 164,28 EUR, veranlagt wurden.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 16. November 2015 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Beklagten festgesetzten Gebührensätze völlig überhöht seien. Der von der Beklagten für Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr berechnete Stundensatz von 134,79 EUR sei völlig unüblich. Angemessen und üblich seien Stundensätze in der Größenordnung von 20,00 bis 25,00 EUR. Auch die Sätze für die zum Einsatz gekommenen Fahrzeuge seien überhöht. Wegen der Vorhaltekosten sei bei der Gebührenkalkulation nicht auf Einsatzstunden, sondern auf Jahresstunden abzustellen. Sofern die Beklagte behaupte, ihre Vorhaltekosten seien aufgrund ihres besonderen Zuständigkeitsbereichs höher als die anderer Gemeinden, sei dies nicht nachvollziehbar. Ergänzend nehme sie Bezug auf das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren 11 LC 161/17.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2015 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages hat sie ausgeführt, dass sie die Stundensätze entsprechend den Hinweisen der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens und entsprechend der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts kalkuliert habe. Ihrer Auffassung nach lasse diese Rechtsprechung ausdrücklich zu, dass die jährlichen Aufwendungen durch die Zahl der gesamten Einsatzstunden geteilt werden, so dass sichergestellt sei, dass die Aufwendungen für kostenfreie Einsätze nicht auf gebührenpflichtige Dritte umgelegt würden. Das sei schon in der Ausgangsentscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg gebilligt und dann vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht bestätigt worden. Die Methodik zur Kalkulation der L. Feuerwehr, die diesen Entscheidungen zugrunde gelegen habe, sei mit ihrer vergleichbar. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin könnten ihre Stundensätze auch nicht als „unüblich“ bezeichnet werden. Da jede Kommune unter Berücksichtigung ihrer topographischen, verkehrstechnischen und strukturellen Gegebenheiten eine speziell darauf abgestimmte Feuerwehr benötige, gebe es bereits keine „üblichen“ Stundensätze.

Mit Urteil vom 14. September 2018 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 12. Oktober 2015 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der streitgegenständliche Bescheid nicht auf die Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten gestützt werden könne, da diese keine wirksame Rechtsgrundlage darstelle. Die Kalkulation der in der Anlage zur Feuerwehrgebührensatzung festgesetzten Gebührensätze widerspreche Vorschriften des höherrangigen Rechts, insbesondere dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz und dem aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip abgeleiteten Äquivalenzprinzip. Die Kammer habe sich bereits mit Urteil vom 22. März 2017 (- 3 A 613/14 -, juris) umfassend mit der Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten befasst. Danach sei die Kalkulation der Kosten der einzelnen Einsatzstunde zu beanstanden. Allein die Division der jährlich entstehenden Kosten (einschließlich Vorhaltekosten) einer Kategorie durch die gesamten Jahreseinsatzstunden dieser Kategorie ergebe keinen nachvollziehbar kalkulierten Stundensatz, der im Hinblick auf die kostenpflichtigen Einsätze als Grundlage für die Feuerwehrgebührensatzung dienen könne. Es reiche nicht aus, dass durch die Einbeziehung auch der unentgeltlichen Einsätze in die Gesamtzahl der Jahreseinsatzstunden vermeintlich sichergestellt werde, dass für diese Einsätze ausschließlich die Beklagte aufkomme und nicht auch anteilig der Gebührenpflichtige. Aus den vorgelegten Kalkulationsunterlagen werde nicht deutlich, welche Art von „Einsätzen“ die Beklagte bei der Berechnung der Jahreseinsatzstunden des Personals berücksichtigt habe, etwa ob dabei auch Übungseinsätze oder sonstige Nutzungszeiten der Fahrzeuge beispielsweise bei Stadtfesten, Tagen der offenen Tür, am Feuerwehrtag im Kindergarten oder bei Grundschulen mit eingerechnet worden seien. Zudem sei die von der Beklagten vorgenommene „Hinzurechnung“ eines Pauschalsatzes von 2,87 EUR für Ausrüstungsgegenstände und Kleingeräte unwirksam, weil sie in der maßgeblichen Gebührenziffer des Gebührentarifs der Feuerwehrgebührensatzung nicht erwähnt sei, was gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 NKAG i.V.m. § 29 Abs. 2 Satz 1 NBrandSchG verstoße. Stelle man dem alten Kostentarif von 36,52 EUR je Stunde der Gebühr von nunmehr (einschließlich unzulässiger „Hinzurechnung“) 134,79 EUR je Stunde gegenüber, ergebe sich eine Steigerung um mehr als das 3,5-Fache. Mit einem Stundensatz von 134,79 EUR für jeden Feuerwehrmann berechne die Beklagte einen Betrag, der in Niedersachsen seinesgleichen bei Freiwilligen Feuerwehren und sogar bei Berufsfeuerwehren suche. Der Gebührensatz von 134,79 EUR/Std. sei unverhältnismäßig hoch und hätte, selbst wenn die angesetzten Gesamtkosten von fast einer halben Million EUR rechtlich nicht zu beanstanden sein sollten, aus Rechtsgründen - wegen der Verletzung des Äquivalenzprinzips bzw. des rechtsstaatlichen Übermaßverbots - vom Ortsgesetzgeber „gedeckelt“ werden müssen. Dies zeige auch der Vergleich mit in anderen niedersächsischen Kommunen sowie in anderen Bundesländern veranlagten Gebührensätzen, die alle deutlich niedriger lägen als die von der Beklagten festgesetzten Gebühren. Entsprechendes gelte für die Fahrzeuggebühren. Die von der Beklagten vorgelegte Kalkulation erweise sich dabei auch insofern als fehlerhaft, als sie bei der Bildung von Fahrzeuggruppen als Divisor sämtliche Jahreseinsatzstunden gewählt habe, ohne dabei die Anzahl der in einer Gruppe befindlichen Fahrzeuge zu berücksichtigen. Um zu vermeiden, dass - wie in der Kalkulation der Beklagten - auch bei den Jahreseinsatzstunden der Feuerwehrfahrzeuge unangemessen hohe Stundensätze veranlagt würden, müsse die Beklagte eine geeignete Kalkulationsmethode anwenden. Dabei erscheine es am geeignetsten, bei allen Fahrzeugtypen eine angemessene Mindestjahresnutzungsdauer zugrunde zu legen, die einen Mindestwert der auf die gebührenpflichtigen und unentgeltlichen Einsätze entfallenden Jahreseinsatzstunden unabhängig von den tatsächlichen Jahreseinsatzzeiten annehme. Mit einem solchen Korrektiv könne verhindert werden, dass bei einzelnen Fahrzeugtypen, die selten zum Einsatz kämen, absurd hohe Stundensätze entstünden. Als Mittelwert eigne sich zum Beispiel der landesweite Mittelwert der auf die gebührenpflichtigen und unentgeltlichen Einsätze entfallenden Jahreseinsatzstunden der Freiwilligen Feuerwehren in Niedersachsen. Dieser betrage nach den im Brand- und Hilfeleistungsbericht (Jahresbericht 2015) des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport für die Jahre 2013 bis 2015 enthaltenen Zahlen 128 Einsatzstunden pro Jahr und führe zu angemessenen Gebührensätzen. Sofern die Beklagte einwende, dass ihre Vorhaltekosten aufgrund von Besonderheiten in ihrem Zuständigkeitsbereich höher seien als die anderer Kommunen, könne sie damit nicht durchdringen, weil es ansonsten vom Zufall abhänge, wie hoch der Gebührenpflichtige belastet werde. Da somit aufgrund der fehlenden Deckelung keine wirksame Gesamtkalkulation vorliege, könne offen bleiben, ob die Bedenken der Klägerin zur Erforderlichkeit der in die Abrechnung eingestellten Gerätschaften und der Anzahl der eingesetzten Feuerwehrleute durchgriffen. Unabhängig davon halte es die Kammer entgegen der Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auch im Bereich der Kalkulation von Feuerwehrgebühren für erforderlich, dass für die ansatzfähigen Personal- sowie Fahrzeug- und Gerätekosten ein angemessener Kostenanteil der Gemeinde (Anteil des öffentlichen Interesses) angesetzt werde, da die Vorhaltung einer leistungsfähigen öffentlichen Einrichtung kommunale Feuerwehr auch der Allgemeinheit zugutekomme und von nicht zu vernachlässigendem öffentlichen Interesse sei. Aus Art. 3 Abs. 1 GG folge daher die Notwendigkeit, dass die jeweilige Gemeinde eine Ermessensentscheidung über die Höhe des Anteils des öffentlichen Interesses treffe, wobei sie die konkreten örtlichen Verhältnisse zugrunde zu legen habe und sich an sachgerechten Kriterien orientieren müsse.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 5. Oktober 2018 die vom Verwaltungsgericht wegen Divergenz zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie die Gebühren in ihrer Satzung ordnungsgemäß kalkuliert habe. Bei der Berechnung der Einsatzstunden des Personals seien nur die Einsatzarten berücksichtigt worden, die § 29 NBrandSchG aufliste. Die Einsatzstunden seien durch die bei jedem Einsatz erstellten Berichte, in denen der Ausrückzeitpunkt sowie die Rückkehr im Feuerwehrgerätehaus separat vermerkt würden, ausreichend nachgewiesen. Kosten der Kinder- und Jugendfeuerwehr sowie Kosten für Übungen und Wettbewerbe seien als betriebsbedingte Aufwendungen in die Gesamtrechnung eingeflossen. Das Verwaltungsgericht belege nicht, warum auch Zeiten außerhalb von Einsätzen nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz als „Einsätze“ zu zählen seien. Auch treffe es keine klare Abgrenzung, etwa ob auch Lehrgangszeiten und Wettbewerbe zu berücksichtigen seien. Die bei den Personalkosten vorgenommene „Hinzurechnung“ von 2,87 EUR für Ausrüstungsgegenstände und Kleingeräte sei nicht zu beanstanden, da Ausrüstungsgegenstände und Kleingeräte regelmäßig zu einer Person gehörten. Sofern dies ausnahmsweise anders sei, könne nach der Gebührenziffer 3.1.3 der Feuerwehrgebührensatzung eine separate Abrechnung erfolgen. Soweit das Verwaltungsgericht die Verletzung des Übermaßverbots mit einem Vergleich der in Großstädten veranlagten Gebühren begründe, sei dies zweifelhaft, weil nicht aufgezeigt werde, wie die dortigen Gebühren kalkuliert worden seien. Die unterschiedlichen Gebührensätze könnten zudem auf unterschiedlichen Strukturen (Freiwillige Feuerwehr - Berufsfeuerwehr) sowie auf anderen örtlichen Gegebenheiten beruhen. Soweit das Verwaltungsgericht auf Gebühren in anderen Bundesländern verweise, prüfe es nicht, ob dort die gleichen Kalkulationsregeln anzuwenden seien, wie in Niedersachsen. Die alleinige Betrachtung „üblicher“ Gebührensätze in anderen Kommunen sage weder etwas über die Korrektheit der Kalkulation, noch über die Äquivalenz von Gebühr und Leistung im Einzelfall. Vorliegend habe sie die Gebühr für das Personal entsprechend den gesetzlichen Vorgaben kalkuliert. Entsprechendes gelte für die Fahrzeuggebühren. Das vom Verwaltungsgericht vorgeschlagene Korrektiv - der Ansatz eines landesweiten Mittelwerts der Jahresnutzungsstunden - lasse außer Acht, dass besondere Fahrzeuge für spezielle Einsätze gebraucht würden, die damit auch nur wenigen Gebührenpflichtigen bzw. Nutznießern zugute kämen, wodurch die Äquivalenz der Gebührenhöhe begründet werde. Außerdem widerspreche die Anwendung eines landesweit gemittelten Einsatzwerts der kommunalen Selbstverwaltung und Finanzhoheit. Zudem erläutere das Verwaltungsgericht nicht, warum die von ihm für unverhältnismäßig erachteten Kosten des TLF 16/25 nicht einer Einsatzstunde der erbrachten Leistung entsprächen. Für unverhältnismäßig hohe Einsatzkosten bliebe immer noch die Möglichkeit, über allgemeine Billigkeitsregeln einen gerechten Ausgleich zu schaffen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei auch kein Allgemeinanteil in Abzug zu bringen. Dies habe bereits das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht unter Berufung auf die Gesetzgebungsmaterialien entschieden. Anders als bei der Straßenreinigung werde die Feuerwehr nicht von der Allgemeinheit genutzt. Die für Straßenreinigungsgebühren geltenden Grundsätze könnten daher nicht auf Feuerwehrgebühren übertragen werden. Schließlich habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass im streitgegenständlichen Bescheid auch Verbrauchsmaterial zum Wiederbeschaffungspreis berechnet worden sei. Diesbezüglich habe das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht begründet und hätte den Bescheid jedenfalls in diesem Umfang (164,28 EUR) bestehen lassen müssen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 14. September 2018 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen sie sich anschließt. Die vom Verwaltungsgericht erhobenen Beanstandungen führten zur Nichtigkeit der Satzung, so dass der Kostenbescheid auch nicht teilweise aufrecht erhalten werden könne. Ein Stundensatz von 134,79 EUR sei offensichtlich unverhältnismäßig hoch und liege über dem, was bundesweit für den Einsatz von Berufsfeuerwehren veranlagt werde. Entsprechendes gelte für die Stunden-sätze der Fahrzeuge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben und den Bescheid aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2015 ist rechtmäßig und kann die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheids ist anhand der im Zeitpunkt des Entstehens der streitigen Zahlungspflicht maßgeblichen Rechtslage zu überprüfen (Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, NdsVBl 2012, 325, juris, Rn. 21; Senatsurt. v. 6.4.2018 - 11 LC 21/17 -, NdsRpfl 2018, 238, juris, Rn. 34; Sächsisches OVG, Urt. v. 17.3.2016 - 5 A 544/14 -, juris, Rn. 15). Da vorliegend Kosten für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten vom 28. Juli 2015 im Streit stehen, ist demnach auf die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage abzustellen, mithin auf das Niedersächsische Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. 2012, 269, i.d. Änderungsfassung v. 12.12.2012, Nds. GVBl. 2012, 589, - NBrandSchG -), sowie das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. 2007, 41 i.d. bis zum 31.10.2015 geltenden Fassung - NKAG -). Demgegenüber kommen die in den Jahren 2017 und 2018 vorgenommenen Änderungen des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (Nds. GVBl. 2017, 297 und Nds. GVBl. 2018, 66 und 95) und die Neubekanntmachung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. 2017, 121) vorliegend nicht zur Anwendung. Im Folgenden werden daher, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird, ausschließlich die hier maßgeblichen Gesetzesfassungen herangezogen.

Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheides vom 12. Oktober 2015 ist § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBrandSchG i.V.m. der von der Beklagten erlassenen „Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Hann. Münden außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben“ vom 12. Dezember 2013 (Feuerwehrgebührensatzung - FGS -) sowie der als Anlage zur Satzung gehörende „Gebührentarif“.

Die danach erforderlichen Voraussetzungen für eine rechtmäßige Gebührenerhebung sind erfüllt: Der von der Feuerwehr der Beklagten am 28. Juli 2015 geleistete Einsatz diente einer „anderen Hilfeleistung“ i.S.d. § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBrandSchG und ist damit (potenziell) gebührenpflichtig (1.). Die von der Beklagten erlassene Feuerwehrgebührensatzung ist rechtmäßig (2.). Aufgrund des den Kommunen beim Erlass von Feuerwehrgebührensatzungen zustehenden Ermessens ist die gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt, ob das Ergebnis des Rechtsetzungsaktes mit höherrangigem Recht im Einklang steht (a). Die von der Beklagten vorgelegte Gebührenkalkulation verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (b). Bei den ansatzfähigen Kosten dürfen insbesondere die sog. Gemeinkosten vollumfänglich - also ohne einen Vorwegabzug im Allgemeininteresse - in die Kalkulation einbezogen werden (aa). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte gleichartige Fahrzeugtypen in Gruppen zusammengefasst hat (bb). Die Beklagte hat zudem nachvollziehbar dargelegt, wie die von ihr jeweils als Divisor herangezogene durchschnittliche Jahreseinsatzstundenanzahl zustande gekommen ist (cc). Die von der Beklagten bei der Kalkulation der Stundensätze für den Einsatz einer Feuerwehrkraft vorgenommene „Hinzurechnung“ von 2,87 EUR für personalisierte Ausrüstungsgegenstände ist ebenfalls nicht zu beanstanden (dd). Die Beklagte ist nicht aus Rechtsgründen zu einer „Deckelung“ ihrer Gebührensätze verpflichtet (ee). Die in § 4 Abs. 2 Satz 1 FGS geregelte Abrechnung je angefangener halber Stunde verstößt ebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht (ff). Die im streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Gebühren entsprechen schließlich den Vorgaben der Feuerwehrgebührensatzung (3.).

1. Der von der Feuerwehr der Beklagten am 28. Juli 2015 geleistete Einsatz diente einer „andere Hilfeleistung“ i.S.d. § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBrandSchG, § 2 Abs. 1 Nr. 2 FGS und ist damit (potenziell) gebührenpflichtig. Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBrandSchG können Kommunen "für andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einsätze, die dem abwehrenden Brandschutz oder der Hilfeleistung dienen“, Gebühren nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz erheben. Demgegenüber ist der Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG bei Bränden, bei Notständen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistung zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr unentgeltlich. Zu den "anderen" (potentiell gebührenpflichtigen) Leistungen i.S.d. § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBrandSchG zählt danach die "Hilfeleistung", soweit nicht Menschen aus akuter Lebensgefahr zu retten sind. Was unter einer "Hilfeleistung" zu verstehen ist, ergibt sich wiederum (ansatzweise) aus der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 NBrandSchG, nämlich die Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie bei Notständen (vgl. Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 24). Ein Unglücksfall meint ein größeres Schadensereignis aller Art, also eine plötzliche Verschlechterung eines Zustands, verbunden mit bereits eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden erheblichen Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum, ohne dass bereits die Merkmale eines Notstands oder einer Katastrophe erfüllt sind. Zu den Unglücksfällen in diesem Sinne können dabei auch die Folgen von Verkehrsunfällen, bei denen es auf öffentlichen Straßen zu Schäden etwa in Form von Ölspuren gekommen ist, gehören (Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 24, juris; Senatsbeschl. v. 3.5.2012 - 11 LA 88/12 -, juris, Rn. 8; vgl. zum nordrhein-westfälischen Landesrecht: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.2.2007 - 9 A 4239/04 -, juris, Rn. 41 ff.).

Bei der Beantwortung der Frage, ob es sich um eine (potenziell kostenpflichtige) „andere Hilfeleistung“ i.S.d. § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBrandSchG oder um einen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG unentgeltlichen Einsatz zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr handelt, ist - wie allgemein im Gefahrenabwehrrecht - auf die sog. ex-ante-Sicht abzustellen, also auf die Sach- und Kenntnislage im Zeitpunkt des behördlichen Handelns. Der danach maßgebliche Zeitpunkt des behördlichen Handelns ist bei Feuerwehreinsätzen der sich unmittelbar an eine Alarmierung der Feuerwehr anschließende Zeitpunkt der Entscheidung über die Art und den Umfang des Einsatzes (vgl. dazu ausführlich: Senatsurt. v. 19.3.2019 - 11 LC 161/17 -, juris).

Unter Anwendung dieser Maßstäbe gilt hier Folgendes: Ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge lautete das Einsatzstichwort „ÖLSPUR“. Damit war aus Sicht eines durchschnittlich fähigen, besonnenen und sachkundigen Einsatzleiters (siehe zu diesem Maßstab: Senatsurt. v. 19.3.2019 - 11 LC 161/17 -, juris) im maßgeblichen Zeitpunkt davon auszugehen, dass durch die Feuerwehr eine „Hilfeleistung“ i.S.d. § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBrandSchG, § 2 Abs. Nr. 2 FGS zu erbringen ist, da durch das ausgelaufene Öl - unabhängig davon, ob davon auch eine Umweltgefährdung ausging - jedenfalls eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bestand und damit ein „Unglücksfall“ vorlag, ohne dass zugleich ein Notstand bestand oder ein Mensch aus akuter Lebensgefahr gerettet werden musste. Indem die Feuerwehr die ausgelaufenen Betriebsmittel abgestreut und gebunden hat, hat sie somit eine „Hilfeleistung“ i.S.d. § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBrandSchG, § 2 Abs. 1 Nr. 2 FGS erbracht, für die die Beklagte nach Maßgabe ihres Satzungsrechts Gebühren erheben kann.

2. Die Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Formelle Mängel sind weder vorgetragen noch für den Senat zu erkennen. Insbesondere lagen dem Rat der Beklagten bereits vor der Beschlussfassung über die Satzung umfangreiche Unterlagen über die Kalkulation der Gebührensätze vor.

a) Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Satzung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Kommunen zur Erhebung von Gebühren für Feuerwehreinsätze durch das Niedersächsische Brandschutzgesetz nicht verpflichtet sind (vgl. LT-Drucks. 16/4451, S. 44). Damit steht bereits das „Ob“ der Kostenerhebung und somit auch der Erlass einer entsprechenden Gebührensatzung im Ermessen der Kommunen (vgl. Freese, in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, NKAG, Stand: Nov. 2018, § 5, Rn. 1183). Auch hinsichtlich des „Wie“ einer Gebührenerhebung steht den Kommunen im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insofern ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum zu, als sie bestimmen können, in welchem Umfang individuell zurechenbare öffentliche Leistungen einer Kostenpflicht unterworfen werden sollen (vgl. Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 48, m.w.N.). Entscheidet sich eine Kommune für die Erhebung von Gebühren, setzt der Erlass von rechtsfehlerfreien Gebührensätzen in einer Satzung das Vorliegen einer Gebührenkalkulation voraus (Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Bd. 2, Stand: Sept. 2018, § 6, Rn. 727; Freese, in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a.a.O., § 5, Rn. 1188). Unter einer Gebührenkalkulation ist dabei die Gesamtheit der zur Ermittlung des Gebührensatzes vorgenommenen Berechnungen, Ermessens- und Wertentscheidungen sowohl auf der Kostenseite als auch auf der Leistungsseite zu verstehen (Lichtenfeld, in: Driehaus, a.a.O., § 6, Rn. 727). Die Erstellung einer Gebührenkalkulation ist dabei nicht nur ein schlichter, jederzeit nachholbarer Rechenvorgang, sondern enthält sowohl auf der Kosten- als auch auf der Leistungsseite eine Vielzahl von Faktoren, die sich nur im Wege von Ermessensentscheidungen festlegen lassen. Die Ausübung dieses Ermessens steht wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit der Festlegung des Gebührensatzes allein dem Ortsgesetzgeber zu (Lichtenfeld, in: Driehaus, a.a.O., § 6, Rn. 728; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.5.1992 - 2 A 2024/89 -, juris, Rn. 10, jeweils m.w.N.). Weder die Verwaltung noch die Verwaltungsgerichte dürfen diese Befugnis an sich ziehen, indem sie gewissermaßen „am Ortsgesetzgeber vorbei“ Berechnungsfaktoren nach eigenem Ermessen festlegen (Lichtenfeld, in: Driehaus, a.a.O., § 6, Rn. 728; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.2.2011 - 1 B 72/09 -, juris, Rn. 30). Damit korrespondierend ist der dem kommunalen Satzungsgeber zustehende Prognosespielraum gerichtlich auch nur eingeschränkt überprüfbar (BVerwG, Urt. v. 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, juris, Leits. 1 und Rn. 27 ff., m.w.N.). Die kommunale Satzungsgebung ist dabei seitens der Gerichte nur dahingehend zu kontrollieren, ob das Ergebnis des Rechtsetzungsaktes mit höherrangigem Recht im Einklang steht, während der Vorgang der Entscheidungsfindung - also die Betätigung des "Normsetzungsermessens" - einer gerichtlichen Prüfung grundsätzlich entzogen ist (Niedersächsisches OVG, Urt. v. 8.1.1991 - 9 L 280/89 -, juris, Rn. 24; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.5.1992 - 2 A 2024/89 -, juris, Rn. 12; jeweils m.w.N.).

b) Davon ausgehend kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten gegen höherrangiges Recht verstößt. Entgegen der Ansicht der Klägerin und des Verwaltungsgerichts liegt der Satzung eine ordnungsgemäße Kalkulation zugrunde, die mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz, dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz und dem aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip abgeleiteten Äquivalenzprinzip vereinbar ist.

Zur Frage der rechtmäßigen Kalkulation von Feuerwehrgebühren hat der Senat bereits mit Urteil vom 28. Juni 2012 (- 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 38 ff.) umfangreiche Ausführungen gemacht. An den in dieser Entscheidung dargelegten Maßstäben und Rechtsansichten hält er auch nach erneuter Überprüfung und unter Berücksichtigung der von der Klägerin und dem Verwaltungsgericht daran geäußerten Kritik fest. Davon ausgehend sind bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren zunächst für den zu kalkulierenden Zeitraum die voraussichtlich ansatzfähigen Kosten des jeweiligen Teilleistungsbereichs - etwa Personalkosten sowie Kosten von bestimmten Fahrzeuggruppen - nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auf der Grundlage einer Kostenrechnung zu ermitteln (§ 29 Abs. 2 Halbsatz 1 NBrandSchG i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 NKAG). Nur die dem jeweiligen Leistungsbereich zuzuordnenden Kosten dürfen bei der für den speziellen Leistungsbereich festzusetzenden Gebühr berücksichtigt werden. Kosten, die eindeutig einem Teilleistungsbereich zugeordnet werden können, sind daher als Kostenaufwand allein dieses Teilleistungsbereichs anzusetzen. Dienen Anlagen oder Einrichtungsteile hingegen allen Teilleistungsbereichen, so sind die hierdurch anfallenden Kosten nach den Grundsätzen der Kostenverursachung über sachgerechte Umlageschlüssel auf die jeweiligen Teilleistungsbereiche aufzuteilen. Die danach umlagefähigen Kosten sind sodann auf alle Benutzer der jeweiligen Teilleistungseinrichtung leistungsgerecht zu verteilen (§ 29 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 NBrandSchG i.V.m. § 5 Abs. 3 NKAG). Soweit - wie hier etwa bei der Benutzung eines bestimmten Feuerwehrfahrzeugtyps und bei dem Einsatz einer Feuerwehrkraft - die jeweilige Inanspruchnahme gleichartig ist, kann die sich ergebende Gebühr durch einfache Teilung ermittelt werden, d.h. indem die voraussichtlich anfallenden, ansatzfähigen Kosten durch die zu erwartende Zahl der Nutzungen geteilt werden (Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 38 ff.).

Die von der Beklagten vorgelegte Kalkulation wird diesen Maßstäben gerecht.

aa) Es liegt zunächst im Rahmen des der Beklagten zustehenden Ermessens, bei den ansatzfähigen Kosten auch die sog. Gemeinkosten (auch Vorhaltekosten oder „Sowieso-Kosten“ genannt) mit in ihre Kalkulation einzubeziehen. Nach § 29 Abs. 2 Halbsatz 1 NBrandSchG i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 NKAG sind die Kosten der Einrichtungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG gehören zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermittelnden Kosten „auch die Gemeinkosten“. Gemeinkosten sind nach der Begrifflichkeit der Betriebswirtschaftslehre diejenigen Kosten, deren direkte Erfassung für das einzelne Produkt bzw. für die einzelne Leistung nach dem Verursachungsprinzip entweder nicht möglich oder abrechnungstechnisch zu schwierig wäre (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2008 - 3 Bf 81/08 -, juris, Rn. 38; siehe auch Freese, in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a.a.O., § 5, Rn. 204 ff., jeweils m.w.N.). Geht es - wie hier - um die Kosten von Feuerwehreinsätzen, fallen darunter solche Kosten, die sich nicht unmittelbar einem konkreten Einsatz zuordnen lassen, wie beispielsweise die Kosten für das Feuerwehrhaus und die allgemeine Verwaltung. Dass derartige Kosten in Niedersachsen bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren berücksichtigt werden dürfen, ergibt sich unmittelbar aus § 29 Abs. 2 Halbsatz 1 NBrandSchG i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG. Die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit von Vorhaltekosten hat auch das Verwaltungsgericht ausdrücklich anerkannt (Seite 5 UA und VG Göttingen, Urt. v. 22.3.2017 - 3 A 613/14 -, juris, Rn. 29).

(1.) Entgegen der Ansicht der Klägerin und des Verwaltungsgerichts dürfen diese Gemeinkosten auch in vollem Umfang in die Gebührenkalkulation einbezogen werden, weil die Kommunen in Niedersachsen bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren nicht zu einem Vorabzug eines „Allgemeinanteils“ (auch „Gemeindeanteil“ oder „öffentliche Interessenquote“ genannt, vgl. zur Begrifflichkeit: Lichtenfeld, in: Driehaus, a.a.O., § 6, Rn. 744, und Wagner, in: Driehaus, a.a.O., § 6, Rn. 677) verpflichtet sind (so bereits Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 43 ff.).

Zwar weisen sowohl die Klägerin als auch das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass es in anderen Bundesländern explizite Regelungen dazu gibt, wonach bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren durch die Kommune ein anteiliger Vorabzug vorzunehmen ist, um die mit der Vorhaltung der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr für die Allgemeinheit verbundenen Vorteile kostenmäßig abzubilden. So bestimmt beispielsweise § 61 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (i.d.F.v. 14.1.2014, GVBl. 2014, 26, zul. geänd. d.G.v. 23.8.2018 - HBKG -), dass „eine Eigenbeteiligung der Gemeinden an den Vorhaltekosten vorzusehen ist, die die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt“ (ähnlich auch Art. 28 Abs. 4 Satz 2 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes i.d.F. v. 1.1.1983, BayRS III, 630, zul. geänd. d.G.v. 27.6.2017 - BayFwG -). § 34 Abs. 7 Satz 2 des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg (i.d.F. v. 2.3.2010, GBl. 2010, 333, zul. geänd. d.G.v. 12.6.2018 - FwG B.-W. -) schreibt sogar vor, dass die ansetzbaren Kosten „um den Anteil des öffentlichen Interesses in Höhe von 50 Prozent zu vermindern“ sind.

Auch der Niedersächsische Landesgesetzgeber hat im Jahr 2012 im Rahmen eines Verfahrens zur Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes erwogen, in Anlehnung an die damalige Rechtslage in Baden-Württemberg (siehe § 34 Abs. 5 Satz 4 FwG B.-W. a.F., diese Regelung wurde allerdings d.G.v. 17.12.2015 gestrichen und durch den oben zitierten § 34 Abs. 7 Satz 2 FwG B.-W. ersetzt) eine Regelung in das Niedersächsische Brandschutzgesetz aufzunehmen, wonach bei der Ermittlung der Kosten auch „die Vorhaltekosten für Feuerwehrgeräte und Feuerwehrfahrzeuge auf der Grundlage der im gewerblichen Bereich üblichen Nutzungszeiten für Geräte und Fahrzeuge zugrunde gelegt werden“ können (siehe § 33 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs des NBrandSchG v. 10.2.2012, LT-Drucks. 16/4451, S. 16). Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 9. April 2008 - 1 A 301/06 - ausgeführt, dass die derzeitige Rechtsprechung davon ausgehe, dass eine Aufteilung der Vorhaltekosten nur nach dem Verhältnis der gesamten Jahresstunden zu einzelnen Einsatzstunden in Betracht komme und eine Umlegung dieser Kosten nur auf die tatsächlichen Einsatzstunden unzulässig sei. Die Ermittlung der Vorhaltekosten unter diesem Rahmen führe zu unverhältnismäßig geringen (unwirtschaftlichen) Vorhaltekosten je Stunde, die im Bereich von unter 10 EUR/h liegen könnten. Die Berechnung der Vorhaltekosten auf Grundlage der tatsächlichen Einsatzstunden pro Jahr führe dagegen zu einer für den Gebührenpflichtigen übermäßigen Belastung. Bei der sog. „Handwerkerlösung“ handele es sich um einen Kompromiss, der den Interessen der Gemeinden als Träger der Feuerwehr im Rahmen der Daseinsvorsorge für den Bürger einerseits und andererseits den Interessen des Bürgers als Gebührenpflichtigem gleichermaßen gerecht werde (LT-Drucks. 16/4451, S. 43 f.).

Die Einführung dieser sog. „Handwerkerlösung“ sowie die in diesem Zusammenhang angeführte Begründung wurden jedoch insbesondere von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens umfassend kritisiert. So führte die Arbeitsgemeinschaft in ihrer an die Abgeordneten des Ausschusses für Inneres und Sport gerichteten Stellungnahme vom 19. April 2012 aus, dass den Kommunen durch die beabsichtigte Rechtsänderung gegenüber der bestehenden Rechtslage deutliche Einnahmeausfälle drohten. Für eine Verschlechterung der erst seit dem 1. Januar 2010 eingeführten Rechtslage bestünde kein Anlass, zumal die erstinstanzliche Verwaltungsgerichtsbarkeit wie etwa das VG Oldenburg im Urteil vom 22. Juni 2011 - 11 A 2434/10 - die Neuregelung nicht als problematisch angesehen habe. Insoweit sei auch die Darstellung in der Gesetzesbegründung veraltet, weil sie noch auf die vor dem 1. Januar 2010 in Niedersachsen bestehende Rechtslage abstelle. Soweit beim Einsatz von selten benutzten Sonderfahrzeugen wegen der äußerst geringen Einsatzzeiten unvertretbar hohe Kosten entstünden, könne dem mit allgemeinen Billigkeitsregelungen begegnet werden (S. 7 der Stellungnahme, einsehbar unter www.nst.de/media/custom/437_4878_1.PDF?1334914424). Diese Erwägungen waren für den Gesetzgeber Anlass, von der Einführung der sog. „Handwerkerlösung“ abzusehen (vgl. den schriftlichen Bericht zum Entwurf des NBrandSchG v. 16.7.2012, LT-Drucks. 16/5023, S. 18).

Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht lässt sich dem geschilderten Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens somit entnehmen, dass die Niedersächsischen Kommunen nicht zu einem Vorababzug eines Allgemeinanteils verpflichtet sind. Vielmehr hat sich der Niedersächsische Gesetzgeber in Kenntnis der vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung dargestellten Problematik dafür entschieden, die Kommunen vor ansonsten drohenden Einnahmeausfälle zu bewahren und das ihnen als Satzungsgeber zustehende Ermessen nicht durch eine Verpflichtung zum Vorabzug eines Gemeindeanteils einzuschränken. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang unter Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber erkannt habe, dass die Berechnung der Vorhaltekosten auf der Grundlage der tatsächlichen Einsatzstunden zu einer übermäßigen Belastung für den Gebührenpflichtigen führe, weiter ausgeführt hat, dass „lediglich der Weg, insoweit einen Interessenausgleich herbeizuführen“ nach der nunmehr verabschiedeten Gesetzesfassung vom Gesetzgeber nicht mehr vorgegeben werde (Seite 11 UA und VG Göttingen, Urt. v. 22.3.2017 - 3 A 613/14 -, juris, Rn. 72), ist darauf zu verweisen, dass in der Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens - die den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, wie dargelegt, maßgeblich mitgeprägt hat - gerade darauf verwiesen wurde, dass den Fällen, in denen unvertretbar hohe Kosten entstünden, mit allgemeinen Billigkeitsregelungen begegnet werden könne. Insofern ließe sich - der Terminologie des Verwaltungsgerichts folgend - durchaus vertreten, dass der Gesetzgeber dadurch, dass er der Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft gefolgt und sich diese faktisch zu eigen gemacht hat, durch den in der Stellungnahme enthaltenen Verweis auf die Billigkeitsregelungen zugleich einen Weg zur Herbeiführung eines Interessenausgleichs aufgezeigt hat. Unabhängig davon bleibt jedenfalls festzustellen, dass sich dem Gesetzgebungsverfahren keine Anhaltspunkte für die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht entnehmen lassen, dass die Kommune zwingend eine Ermessensentscheidung über die Höhe des Anteils des öffentlichen Interesses zu treffen hat.

(2.) Soweit das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung weiter darauf verwiesen hat, dass es auch in anderen Bereichen wie etwa bei Straßenreinigungsgebühren anerkannt sei, dass der Satzungsgeber bei Erlass der Satzung einen Gemeindeanteil abzuziehen habe, da diese Einrichtungen auch der Allgemeinheit dienten (Seite 11 UA und VG Göttingen, Urt. v. 22.3.2017 - 3 A 613/14 -, juris, Rn. 36), lässt sich daraus für die Kalkulation von Feuerwehrgebühren nichts herleiten. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass es bezüglich der Berücksichtigung des Gemeindeanteils bei der Kalkulation von Straßenreinigungsgebühren in § 52 Abs. 3 Satz 4 NStrG (der rückwirkend zum 1.1.2017 d.G.v. 2.3.2017 in Kraft getreten ist, vgl. dazu Lichtenfeld, in: Driehaus, a.a.O., Rn. 744 a) eine spezielle und damit den allgemeinen Regelungen des § 5 NKAG vorgehende Vorschrift gibt. Nach § 52 Abs. 3 Satz 4 NStrG werden die Kosten der öffentlichen Einrichtung zu 75 % durch Benutzungsgebühren gedeckt, die restlichen 25 % trägt der Träger der öffentlichen Einrichtung (Anteil der Allgemeinheit). Eine entsprechende Regelung existiert im Niedersächsischen Brandschutzgesetz jedoch, wie ausgeführt, nicht. Aber auch soweit die Berücksichtigung eines Gemeindeanteils bei der Kalkulation von Straßenreinigungsgebühren vor Einführung des § 52 Abs. 3 Satz 4 NStrG damit begründet wurde, dass es der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbiete, diejenigen Kosten, die der Befriedigung dieses Allgemeininteresses dienten, den Anliegern und Hinterliegern aufzubürden (Niedersächsisches OVG, Urt. v. 16.2.2016 - 9 KN 288/13 -, juris, Rn. 16; vgl. auch Lichtenfeld, in: Driehaus, a.a.O., Rn. 744, jeweils m.w.N.), lässt sich dieser Ansatz entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht auf die vorliegend streitgegenständliche Kalkulation von Feuerwehrgebühren übertragen. Denn in Bezug auf Straßenreinigungsgebühren wird dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass sich das Allgemeininteresse daraus ergebe, dass auch einrichtungsfremde Nutzer - insbesondere Ortsfremde - ein Interesse an gereinigten Straßen hätten (Niedersächsisches OVG, Urt. v. 16.2.2016 - 9 KN 288/13 -, juris, Rn. 16), und der durch die Straßenreinigung bewirkte Vorteil sauberer Straßen nicht allein den Anliegern, sondern allen Straßenbenutzern und damit nicht nur einem begrenzten Personenkreis zugutekomme (BVerwG, Urt. v. 25.5.1984 - 8 C 55/82 -, BVerwGE 69, 242, juris, Rn. 17). Genau dies ist jedoch bei der Feuerwehr anders. Die von der Feuerwehr in Form von Einsätzen erbrachten Leistungen dienen ausschließlich einem begrenzten Personenkreis, nämlich den von einem Brand, einem Notstand, einer Hilfeleistung oder einem freiwilligen Einsatz Betroffenen. Insofern gibt es bei der Feuerwehr, anders als bei öffentlichen Straßen, keine „einrichtungsfremden Nutzer“. Darüber hinaus besteht ein weiterer Unterschied zwischen der Straßenreinigung und Feuerwehreinsätzen darin, dass Straßen regelmäßig und planmäßig gereinigt werden - wodurch auch der dafür erforderliche Zeitaufwand von vornherein feststeht -, während die Feuerwehr nur tätig wird, wenn sie zu einem Einsatz gerufen wird, wobei weder die Anzahl noch die Art der Einsätze vorher feststehen. Aufgrund dieser vielfältigen Unterschiede lassen sich die für die Kalkulation von Straßenreinigungsgebühren geltenden Rechtsgrundsätze nicht auf die Kalkulation von Feuerwehrgebühren übertragen (so i.E. auch Freese, NdsVBl. 2018, 71, 77).

(3.) Ungeachtet der bisherigen Ausführungen verkennt der Senat nicht, dass an der Vorhaltung einer funktionsfähigen Feuerwehr auch ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht. Dieses Interesse ist jedoch - jedenfalls ohne spezifische normative Vorgaben des Landesgesetzgebers - für sich gesehen nicht ausreichend, um eine Verpflichtung der Kommunen zu begründen, bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren von den ansatzfähigen Kosten einen entsprechenden Allgemeinanteil abzuziehen. Dementsprechend ist auch der Annahme des Verwaltungsgerichts, aus Art. 3 Abs. 1 GG folge die Notwendigkeit, dass die jeweilige Gemeinde eine Ermessensentscheidung über die Höhe des Anteils des öffentlichen Interesses treffen müsse, entgegenzutreten. Ein beitragsrechtlich-relevanter Vorteil der Allgemeinheit muss dabei über das ideelle Interesse, das an der Vorhaltung jeder öffentlichen Einrichtung besteht, hinausgehen und zumindest ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Messbarkeit aufweisen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 4.7.1978 - GS 1/78 -, juris, Rn. 9 ff.; Hessischer VGH, Urt. v. 27.5.1987 - 5 UE 245/85 -, juris, Rn. 23). Lediglich ideelle Vorteile der Allgemeinheit, die an das die Errichtung und Betreibung einer öffentlichen Einrichtung rechtfertigende öffentliche Interesse anknüpfen, begründen noch nicht die Verpflichtung von Kommunen, eine „öffentliche Interessenquote“ aus allgemeinen Deckungsmitteln zu übernehmen (Lichtenfeld, in: Driehaus, a.a.O., § 6, Rn. 742). So ist beispielsweise auch für Entwässerungsanlagen anerkannt, dass diese Einrichtungen regelmäßig allein den Anliegern und der Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Fiskus zugutekommen, so dass ein wirtschaftlicher Vorteil der Allgemeinheit nicht besteht und ein von der Gemeinde zu tragender Eigenanteil zur Abgeltung des Vorteils der Allgemeinheit regelmäßig ausscheidet (Lichtenfeld, in: Driehaus, a.a.O., § 6, Rn. 742). Dies gilt dabei bei Entwässerungsanlagen trotz des Umstandes, dass auch an ihrer Vorhaltung ein öffentliches Interesse besteht, etwa hinsichtlich des Schutzes vor Seuchen und Geruchsbelästigungen sowie des Schutzes der Umwelt (vgl. Lichtenfeld, in: Driehaus, a.a.O., § 6, Rn. 742; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urt. v. 12.9.1990 - 9 L 119/89 -, DNG 1991, 132, 133). Rückschlüsse darauf, dass die Kommunen deshalb bei der Gebührenkalkulation verpflichtet wären, von den ansatzfähigen Kosten einen Gemeindeanteil abzuziehen bzw. - wie das Verwaltungsgericht meint - eine Ermessensentscheidung über die Höhe dieses Anteils zu treffen -, lassen sich daraus indes nicht gewinnen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 4.7.1978 - GS 1/78 -, juris, Rn.11; so i.E. auch Freese, NdsVBl. 2018, 71, 77).

Soweit das Verwaltungsgericht ergänzend ausgeführt hat, dass sich die Absetzung eines Allgemeinanteils bereits im Rahmen der Kalkulation auch deshalb anbiete, um die Angewiesenheit auf die Anwendung von Billigkeitsregelungen „und eher freihändigen Maßstäben bei der Deckelung von kalkulierten Gebührensätzen zu vermeiden“, handelt es sich dabei offensichtlich um eine ergebnisbezogene Betrachtung. Eine derartige Betrachtungsweise vermag jedoch nichts an dem vom Senat als wesentlich erachteten Gesichtspunkt zu ändern, dass in Niedersachsen für die Kalkulation von Feuerwehrgebühren keine einfachgesetzlichen Vorgaben zum Abzug eines Gemeindeanteils existieren und sich eine entsprechende Verpflichtung auch nicht aus verfassungsrechtlichen Vorgaben ergibt. Im Übrigen lässt sich dem Gesetzgebungsverfahren, wie ausgeführt, entnehmen, dass der Gesetzgeber eine Einzelfallkorrektur durch Anwendung von Billigkeitsregelungen der Einführung einer die Kommunen finanziell belastenden, verbindlichen Verpflichtung zum Abzug eines Gemeindeanteils vorgezogen hat.

(4.) Ausgehend von den dargelegten Maßstäben ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Berechnung ihrer Personalkosten neben den Kosten des Einsatzpersonals (Dienstaufwendungen, Beiträge zu Versorgungskassen, zu Sozialversicherung und zur Beihilfe sowie Dienst- und Schutzkleidung) auch anteilig Personalkosten der Verwaltung (Verwaltungsmitarbeiter, Reinigungskräfte etc.) sowie Kosten für die Grundstücke/Gebäude berücksichtigt hat (ausführlich zu den im Einzelnen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 NKAG ansatzfähigen Kosten: Driehaus, a.a.O., § 6, Rn. 733 ff., m.w.N.).

Auch die weitere Vorgehensweise der Beklagten ist rechtsfehlerfrei. In Übereinstimmung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 NKAG hat sie einen Kalkulationszeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2013 zugrunde gelegt. Zur Ermittlung des Stundensatzes für eine Feuerwehrkraft hat sie sodann den für den Kalkulationszeitraum errechneten Mittelwert für die folgenden Jahre 2014 bis 2016 um die zu erwartenden Steigerungen (für 2014 2,3 %, für 2015 2,5 % und für 2016 2 %) erhöht und die sich daraus ergebende Gesamtsumme (488.776,77 EUR) durch die in den Jahren 2011 bis 2013 durchschnittlich angefallenen Personaleinsatzstunden (3.705,05) geteilt (vgl. die Tabelle „Vorkalkulation 2014-2016“, S. 20 der vorgelegten Kalkulationsunterlagen). Daraus ergibt sich sodann - unter Addition der 2,87 EUR für personalisierte Ausrüstungsgegenstände (Näheres dazu sogleich) - der von der Beklagten festgesetzte Stundensatz von 134,79 EUR pro eingesetzter Feuerwehrpersonalkraft.

Entsprechendes gilt für die Kosten der Fahrzeuge. Auch diesbezüglich hat die Beklagte die errechneten Kosten, bestehend aus dem Mittelwert der im Kalkulationszeitraum errechneten Kosten zzgl. der erwarteten Steigerungen (bei den Sachkosten 1,0 % pro Jahr sowie für die kalkulatorischen Zinsen ein Zinssatz von 4,0%), durch die für die Fahrzeuge bzw. Fahrzeuggruppen im Kalkulationszeitraum durchschnittlich angefallenen Einsatzstunden geteilt.

bb) Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte Fahrzeuge, die sie in größerer Anzahl vorhält - wie beispielsweise die Löschgruppenfahrzeuge (LF 8 und LF 8/6), von denen sie über insgesamt sieben Fahrzeuge verfügt -, sowie gleichartige Fahrzeugtypen - wie beispielsweise das LF 16/12, das LF 20/16 und das HLF 20/20 - in Gruppen zusammengefasst hat. Denn die Bildung von Fahrzeuggruppen dient gerade einer gleichmäßigeren Kostenverteilung. Dies wird durch folgende Vergleichsberechnung anschaulich verdeutlicht: Hätte die Beklagte, wie vom Verwaltungsgericht gefordert (siehe Seite 7 UA und VG Göttingen, Urt. v. 22.3.2017 - 3 A 613/14 -, juris, Rn. 41 ff.), bei den Löschgruppenfahrzeugen sowohl die Summe der Kosten als auch die Einsatzstunden auf jedes Fahrzeug der jeweiligen Gruppe heruntergebrochen, hätte sich für das LF 16/12 ein Stundensatz von 50,09 EUR, für das HLF 20/20 ein Stundensatz von 217,62 EUR und für das LF 20/16 ein Stundensatz von 3.325,05 EUR ergeben. Insofern bewirkt die von der Beklagten vorgenommene Gruppenbildung gerade eine Abmilderung von „Gebührenspitzen“, die bei teuren, aber seltener genutzten Fahrzeugen entstehen können (vgl. Senatsbeschl. v. 19.3.2019 - 11 LC 293/16 -, juris).

cc) Die Beklagte hat auch nachvollziehbar dargelegt, wie die von ihr jeweils als Divisor herangezogene durchschnittliche Jahreseinsatzstundenzahl zustande gekommen ist. Dazu ist in den von der Beklagten vorgelegten Kalkulationsunterlagen ausgeführt, dass sie zur Ermittlung der Jahreseinsatzstunden im Kalkulationszeitraum alle Einsätze, d.h. auch Einsätze bei Bränden, Notständen durch Naturereignisse sowie für die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr, die gemäß § 29 Abs. 1 NBrandSchG grundsätzlich gebührenfrei sind, sowie die weiteren freiwilligen Leistungen berücksichtigt hat. Im gerichtlichen Verfahren hat sie dazu klarstellend ergänzt, dass sie nur Einsatzarten, die § 29 NBrandSchG auflistet, in die Kalkulation einbezogen hat. Zeiten, die Feuerwehrmitglieder außerhalb dieser „echten“ Einsätze - etwa für Lehrgänge und Wettbewerbe - aufgewandt hätten, seien bei der Ermittlung der Jahreseinsatzstunden nicht berechnet worden. In praktischer Hinsicht sei sie dabei so vorgegangen, dass für jeden Einsatz ein Bericht angefertigt worden sei, in dem die Einsatzmittel (Fahrzeuge und Personalstärke) sowie der Ausrückzeitpunkt und die Ankunft im Feuerwehrgerätehaus protokolliert worden seien. Diese Daten seien zur weiteren Verarbeitung an den Innendienst weitergeleitet worden. Für die Vorkalkulation seien die im Kalkulationszeitrum erfassten Stunden gemittelt worden. Die sich ergebenden durchschnittlichen Jahreseinsatzstunden bildeten sodann den ausgewiesenen Teilungsfaktor.

Entgegen der vom Verwaltungsgericht geäußerten Kritik ist damit hinreichend deutlich, dass die Beklagte die vom Verwaltungsgericht beispielhaft genannten sonstigen Zeiten - etwa für die Nutzung der Fahrzeuge bei Stadtfesten, bei Tagen der offenen Tür, für die Teilnahme am Feuerwehrtag in Kindergärten oder in Grundschulen - außer Acht gelassen hat. Diese Vorgehensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden, da es sich bei den vom Verwaltungsgericht beispielhaft genannten Aktivitäten nicht um „echte“ Ein-sätze i.S.d. § 29 Abs. 1 und Abs. 2 NBrandSchG, sondern vielmehr um davon zu trennende Öffentlichkeitsarbeit und Nachwuchsgewinnung handelt (vgl. Freese, NdsVBl. 2018, 71, 77).

dd) Soweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Kalkulation der Stundensätze für den Einsatz einer Feuerwehrkraft weiter ausgeführt hat, dass die von der Beklagten vorgenommene „Hinzurechnung“ i.H.v. 2,87 EUR für Ausrüstungsgegenstände und Kleingerät unwirksam sei, weil sie in der maßgeblichen Gebührenziffer des Gebührentarifs nicht erwähnt sei, was gegen § 29 Abs. 2 Satz 1 NBrandSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 NKAG verstoße, folgt der Senat dem nicht. Dabei dürfte zunächst unstreitig sein, dass zu den Kosten des Einsatzpersonals auch die Kosten für die Dienst- und Schutzkleidung der Feuerwehrleute gehören. Diese hat die Beklagte - rechtsfehlerfrei - als Teil der Personalkosten kalkuliert. Vor diesem Hintergrund erscheint es konsequent, auch die Kosten für diejenigen Ausrüstungsgegenstände und Kleingeräte, die regelmäßig einer Person zugeordnet sind und von dieser bei jedem Einsatz mitgeführt werden - ebenso wie die Schutzkleidung - als Teil der Personalkosten anzusehen. Der Umstand, dass die Beklagte die Kosten für diese Ausrüstungsgegenstände in ihrer Kalkulation zunächst in einer - von den Kosten des Personals getrennten - Spalte ausgewiesen hat (vgl. Tabelle „Vorkalkulation 2014-2016“, S. 20 der vorgelegten Kalkulationsunterlagen), kann dabei nicht zu einer anderen materiell-rechtlichen Beurteilung führen. Zudem ist dieser Umstand nach den nachvollziehbaren Angaben der Beklagten darauf zurückzuführen, dass sie in Ziffer 3.1.3 des Gebührentarifs einen eigenen Gebührentatbestand für (zusätzliche) Kleingeräte geschaffen hat, um dadurch für Ausnahmefälle - etwa wenn von den betroffenen Ausrüstungsgegenständen ausnahmsweise eine über die Grundausstattung hinausgehende größere Anzahl benötigt wird - eine gesonderte Abrechnung zu ermöglichen. Aus Rechtsgründen hätte es ihr jedoch freigestanden, die einer Feuerwehrkraft zugeordneten personalisierten Ausrüstungsgegenstände von vornherein bei den Personalkosten zu berücksichtigen und auf die Schaffung einer (zusätzlichen) gesonderten Abrechnungsmöglichkeit zu verzichten. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat auch keinen Verstoß gegen § 29 Abs. 2 Satz 1 NBrandSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 NKAG zu erkennen. § 2 Abs. 1 Satz 2 NKAG bestimmt, dass die Satzung den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe bestimmen soll (vgl. dazu Freese, in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a.a.O., § 2, Rn. 44 ff.). Da die Beklagte die Kosten für Kleingeräte, die regelmäßig einer Person zugeordnet sind, in zulässiger Weise als Teil der Personalkosten angesehen hat, bedurfte es diesbezüglich - ebenso wie bei der Schutzkleidung - keiner eigenständigen Ausweisung im Gebührentarif für den Personaleinsatz. Folglich ist der Gebührentatbestand „Personaleinsatz“ auch nicht „unvollständig“. Aber selbst wenn man entgegen der bisherigen Ausführungen mit dem Verwaltungsgericht davon ausginge, dass die „Hinzurechnung“ eines Kostenanteils für personalisierte Kleingeräte rechtsfehlerhaft ist, wäre dieser Mangel nach § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG unbeachtlich, weil die Addition von 2,87 EUR weniger als 5 % des Gebührensatzes ausmacht (vgl. zu § 2 Abs. 1 Satz 3 NKAG Freese, in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a.a.O., § 2, Rn. 67 ff., m.w.N.).

ee) Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist die Beklagte auch nicht aus Rechtsgründen zu einer „Deckelung“ ihrer Gebührensätze verpflichtet. Eine derartige Verpflichtung ergibt sich weder aus dem abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip (1.) noch aus dem Übermaßverbot (2.).

(1.) Die streitgegenständliche Gebührenfestsetzung verstößt nicht gegen das aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgeleitete Äquivalenzprinzip. Dieses Prinzip besagt, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand stehen darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.2003 - 6 C 5/02 -, juris, Rn. 13; Freese, in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a.a.O., § 5, Rn. 327, jeweils m.w.N.). Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips liegt etwa vor, wenn die Gebühreneinnahmen die besonderen öffentlichen Aufwendungen erheblich übersteigen oder wenn die Gebühren von vornherein als zusätzliche Einnahmequelle ausgestaltet sind (BVerwG, Urt. v. 24.3.1961 - VII C 109.60 -, BVerwGE 12, 162, juris, Rn. 32, m.w.N.). So verbietet das Äquivalenzprinzip beispielsweise, dass eine Gebühr die tatsächlichen Kosten um das 4444-Fache überschreitet (BVerwG, Urt. v. 30.4.2003 - 6 C 5/02 -, juris, Rn. 13 ff.). Vorliegend sind die Gebühren weder als zusätzliche Einnahmequelle der Beklagten ausgestaltet, noch übersteigen sie die öffentlichen Aufwendungen, da die Beklagte bei der Berechnung ihrer Gebühren nur die tatsächlich anfallenden Kosten berücksichtigt hat. Den von der Feuerwehr der Beklagten erbrachten Leistungen stehen damit die bei ihr dafür angefallenen Kosten gegenüber, so dass unter diesem Gesichtspunkt auch kein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert der im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes erbrachten Leistungen und der dafür verlangten Gebühren festgestellt werden kann.

Soweit das Verwaltungsgericht darauf verwiesen hat, dass in anderen Bundesländern deutlich niedrigere Stundensätze für Personal und Fahrzeuge verlangt werden, lässt sich damit ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip ebenfalls nicht begründen. Denn da in anderen Bundesändern - wie bereits oben in Bezug auf den Abzug eines Gemeindeanteils ausgeführt - teilweise völlig unterschiedliche gesetzliche Vorgaben hinsichtlich der Kalkulation dieser Gebühren bestehen, können die in anderen Bundesländern festgesetzten Feuerwehrgebühren vorliegend nicht als (Vergleichs-)Maßstab herangezogen werden. Zwar steht für den Senat außer Frage, dass der jeweilige Landesgesetzgeber weitergehende Vorgaben dazu machen kann, um die Gebührenhöhe zu vereinheitlichen und/oder zu gewährleisten, dass einzelne Stundensätze bestimmte Höhen nicht überschreiten. So enthält beispielsweise § 34 Abs. 5 und Abs. 7 FwG B.-W. Vorgaben dazu, dass für die Berechnung der Stundensätze der ehrenamtlich tätigen Einsatzkräfte sowie der Feuerwehrfahrzeuge jeweils 80 Stunden pro Feuerwehrangehörigem bzw. pro Fahrzeug zugrunde zu legen sind. Darüber hinaus werden in der auf der Grundlage von § 34 Abs. 8 FwG B.-W. erlassenen „Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr“ vom 18. März 2016 (GBl. B.-W. 2016, 253) für dort im einzelnen aufgeführte Feuerwehrfahrzeuge weitere konkrete Stundensätze für die Erhebung des Kostenansatzes festgeschrieben. In Hessen existiert ein „Gemeinsames Satzungsmuster des Hessischen Städtetages, des Hessischen Städte- und Gemeindebundes und des Landesfeuerwehrverbandes Hessen für eine Feuerwehrgebührensatzung einschließlich eines Gebührenverzeichnisses“ vom 3. Mai 2011 (downloadbar unter www.feuerwehr-hessen.de/fachinformationen-rechtliches). Darin wird empfohlen, bei Einsatzzeiten von Fahrzeugtypen, die unter dem landesweiten Mittelwert liegen, den landesweiten Mittelwert der Einsatzstunden der Freiwilligen Feuerwehren als Teiler zu verwenden (vgl. S. 24 ff. der Erläuterungen zum Satzungsmuster). Zudem werden Ausführungen dazu gemacht, welche Stunden-sätze für die jeweils im Einzelnen aufgeführten Fahrzeuge als angemessen gelten (S. 30 ff. der Erläuterungen). Auch für die Stundensätze von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen werden pauschale, landeseinheitliche Sätze vorgeschlagen (S. 33 f. der Erläuterungen; vgl. dazu auch VG Kassel, Urt. v. 7.4.2016 - 6 K 447/12.KS -, juris, Rn. 43 ff., m.w.N.). In Niedersachsen gibt es jedoch keine entsprechenden normativen Vorgaben. Auch das von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens entworfene - im Ausgangspunkt mit dem hessischen Satzungsmuster vergleichbare - Muster einer Feuerwehrgebührensatzung (einsehbar unter http://kommunaleinkauf.de/images/aktuell/Satzungsmuster_01.pdf) enthält keine Ansätze, die jeweiligen Gebühren durch die Heranziehung einer Mindest- oder durchschnittlichen Anzahl von Einsatzstunden zu vereinheitlichen bzw. zu „deckeln“.

Zwar hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es auch in Niedersachsen im Gesetzgebungsverfahren im Jahr 2012 Überlegungen gab, durch Einführung einer sog. „Handwerkerlösung“ ein gewisses Korrektiv zu ermöglichen (vgl. LT-Drucks. 16/4451, S. 16 und S. 43 f. sowie obige Ausführungen unter 2. b) aa) (1.)). Diese Überlegungen wurden jedoch - wie oben dargelegt - aufgrund der von den kommunalen Spitzenverbänden daran vorgebrachten Kritik verworfen. In der Begründung zu der sodann Gesetz gewordenen und im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung des § 29 NBrandSchG heißt es dazu: „Die sog. 'Handwerkerlösung' in Satz 2 soll - den in der Anhörung auch von kommunaler Seite geäußerten kritischen Anmerkungen folgend - auf Vorschlag der Koalitionsfraktionen entfallen. Die Frage nach der angemessenen Aufteilung des Aufwands für selten benötigte Großgeräte auf die für die Einsätze Kostenpflichtigen (vgl. dazu VG Oldenburg, Urt. v. 22.6.2011 - 11 A 2434/10 - ) muss nach Auffassung des Ausschusses weiterhin auf der Grundlage des geltenden Kommunalabgabenrechts beantwortet werden“ (LT-Drucks. 16/5023, S. 18; so auch Scholz/Runge, NBrandSchG, 8. Aufl. 2014, § 29, S. 338; vgl. auch Freese, NdsVBl. 2018, 71, 77). Der danach maßgebliche § 5 NKAG enthält jedoch als eine für eine Vielzahl von Benutzungsgebühren geltende Regelung naturgemäß keine weitergehenden Vorgaben dazu, dass bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren als Divisor eine Mindeststundenzahl oder ein durchschnittlicher Stundenwert heranzuziehen ist. Dementsprechend sind niedersächsische Kommunen bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren auch nicht verpflichtet, andere als die von ihnen individuell für ihre Feuerwehr ermittelten Einsatzstunden - etwa in Form eines landesweiten Mindest- oder Mittelwerts der Einsatzstunden - als Teilungsfaktor anzuwenden. Ohne entsprechende Vorgaben des Niedersächsischen Gesetzgebers sind somit auch die Gerichte nicht befugt, gewissermaßen „am Ortsgesetzgeber vorbei“ mögliche Berechnungsfaktoren nach eigenem Ermessen festzulegen.

(2.) Soweit das Verwaltungsgericht die von ihm angenommene Verpflichtung der Beklagten, die Gebührensätze zu „deckeln“, auch mit dem Übermaßverbot begründet hat, wird in der Literatur bereits in Frage gestellt, ob das Übermaßverbot im kommunalen Abgabenrecht neben dem ebenfalls aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgeleiteten Äquivalenzprinzip überhaupt eine Rolle spielt (diese Frage verneinend: Freese, NdsVBl. 2018, 71, 77 f., m.w.N.). Unabhängig davon umfasst das einer Kommune beim Erlass einer Feuerwehrgebührensatzung zustehende Ermessen (siehe dazu obige Ausführungen unter 2. a)) auch die Möglichkeit, niedrigere als kostendeckende Gebührensätze festzulegen (Freese, in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a.a.O., § 5, Rn. 1189); es steht einer Gemeinde somit auch frei, die von ihr kalkulierten Gebührensätze zu „deckeln“. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob bzw. wann eine Kommune aus Rechtsgründen zu einer Gebührenreduktion verpflichtet ist. Eine allgemeine, auf das Übermaßverbot gestützte Verpflichtung einer Kommune, bereits bei Satzungserlass ordnungsgemäß kalkulierte Gebührensätze, die einen bestimmten Betrag X überschreiten, zu „deckeln“, vermag der Senat nicht zu erkennen. Eine derartige Verpflichtung kann vielmehr nur in besonderen Ausnahmefällen bestehen. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann ein besonderer Ausnahmefall etwa vorliegen, wenn ein spezielles Fahrzeug oder Gerät in einem Jahr nur sehr wenige oder gar keine gebührenpflichtigen Einsätze hatte (Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 47). Derartigen Konstellationen kann aber auch dadurch Rechnung getragen werden, dass einzelne Gebührensätze im Rahmen der individuellen Gebührenfestsetzung durch Anwendung von allgemeinen Billigkeitsregelungen (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 4 b) NKAG i.V.m. § 163 Satz 1 AO) reduziert werden (vgl. dazu bereits Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 47, sowie die im Gesetzgebungsverfahren 2012 bedeutsame Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens v. 19.4.2012, a.a.O., S. 7). Die vorliegend streitgegenständlichen Stundensätze geben zu derartigen Maßnahmen keinen Anlass, da die von der Beklagten ermittelten und bei ihrer Kalkulation angesetzten durchschnittlichen Einsatzzeiten (3.705,05 Stunden beim Feuerwehrpersonal, 72,06 Stunden beim ELW 1 sowie 29,40 Stunden beim RW) ausreichend hoch sind, um als Divisor herangezogen werden zu können.

Zwar hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass in der Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten auch Fahrzeuge bzw. Geräte aufgeführt sind, deren durchschnittliche jährliche Einsatzstunden im Kalkulationszeitraum lediglich im einstelligen Bereich lagen und deren Gebührensätze folglich besonders hoch sind (1.364,64 EUR für ein 5,79 Stunden eingesetztes Motorboot; 528,25 EUR für einen 6,34 Stunden eingesetzten Schlauchwagen - SW 2000 - und 781,08 EUR für einen 9,60 Stunden eingesetzten Abrollbehälter Gefahrgut - GwG II -). Diese Fahrzeuge sind vorliegend jedoch nicht zum Einsatz gekommen, folglich sind auch ihre Stundensätze nicht streitgegenständlich. Aber selbst wenn man diese Stundensätze mit dem Verwaltungsgericht als „exorbitant“ hoch und unverhältnismäßig ansähe, hätten die vorliegend streitgegenständlichen Gebührensätze für den ELW 1 und den RW nach den Grund-sätzen über die (unterstellte) Teilnichtigkeit von Normen unabhängig davon Bestand (vgl. Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 41; Senatsurt. v. 21.6.2011 - 11 LC 348/10 -, juris, Rn. 29). Im Übrigen hat die Beklagte selbst darauf hingewiesen, dass sie die Möglichkeit habe, für unverhältnismäßig hohe Einsatzkosten einen gerechten Ausgleich über allgemeine Billigkeitsregelungen zu treffen. Insofern ist gegenwärtig gar nicht absehbar, ob die Beklagte für den Fall, dass im Rahmen einer „anderen Hilfeleistung“ i.S.d. § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBrandSchG ein Fahrzeug zum Einsatz kommt, dessen durchschnittliche Jahreseinsatzstunden im Kalkulationszeitraum lediglich im einstelligen Bereich lagen, überhaupt den vollen in der Gebührensatzung ausgewiesenen Tarif festsetzen würde.

Soweit das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt hat, dass sich auch andere Kommunen in Niedersachsen - wie beispielsweise die Stadt Göttingen - für eine kostenunterschreitende Reduktion der von ihnen jeweils kalkulierten Gebühren entschieden hätten (auch die Stadt Wunstorf hat ihre Gebühren teilweise gedeckelt, vgl. dazu Senatsbeschl. v. 19.3.2019 - 11 LA 28/17 -, juris), kann die Klägerin daraus für sich ebenfalls nichts herleiten. Denn auch den niedersächsischen Kommunen steht es - wie ausgeführt - frei, die sich unter Berücksichtigung der ansatzfähigen Kosten ergebenden Stundensätze zu reduzieren und die Gebührensätze in ihrer jeweiligen Satzung so festzulegen, dass sie hinter den tatsächlich anfallenden und grundsätzlich ansatzfähigen Kosten zurückbleiben (siehe dazu auch Senatsbeschl. v. 19.3.2019 - 11 LA 28/17 -, juris). Anders als in manchen anderen, oben beispielhaft genannten Bundesländern, sind niedersächsische Kommunen dazu jedoch nicht verpflichtet. Auch begründet der Umstand, dass einige niedersächsische Kommunen ihr Ermessen dahingehend ausgeübt haben, die Höhe der kalkulierten Gebühren bereits bei Satzungserlass zu reduzieren, nicht die Verpflichtung der Beklagten, ebenfalls entsprechend vorzugehen. Eine derartige Verpflichtung lässt sich dabei insbesondere nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG herleiten, da der Gleichbehandlungsgrundsatz nur innerhalb des Gebietes des jeweiligen Hoheitsträgers gilt (Freese, in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a.a.O., § 5, Rn. 1189). Es stellt daher keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, wenn in einzelnen Kommunen unterschiedliche Abgabensätze festgelegt werden (so auch Freese, NdsVBl. 2018, 71, 78).

Unabhängig davon liegt ein sachlicher Grund für divergierende Gebührenhöhen auch innerhalb eines Bundeslandes darin, dass in den jeweiligen Kommunen unterschiedliche örtliche Gegebenheiten herrschen, denen die örtliche Feuerwehr jeweils durch eine auf die spezifischen örtlichen Gegebenheiten und ihre evtl. Besonderheiten ausgerichtete Ausstattung gerecht werden muss. So hat die Beklagte aufgrund der in ihrem Gemeindegebiet bestehenden topographischen, verkehrstechnischen und infrastrukturellen Gegebenheiten (in ihrem Gebiet befinden sich u.a. eine vielbefahrene Bundesautobahn, diverse Bundes- und Landstraßen, eine ICE-Strecke, größere Gewässer sowie mit Gefahrenstoffen arbeitende Gewerbebetriebe) eine andere und in der Regel kostenintensivere Ausstattung vorzuhalten als eine kleinere ländliche Kommune ohne die genannten Besonderheiten. Auch vor diesem Hintergrund ist es somit grundsätzlich sachlich gerechtfertigt und daher hinzunehmen, dass in unterschiedlichen Kommunen unterschiedlich hohe Gebührensätze gelten.

Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, dass eine entsprechende, aus dem Einsatzgebiet folgende umfangreichere und vielfältigere Ausrüstung nicht dazu führen könne, dass zufällig betroffene Gebührenpflichtige diese Mehrausstattung, die sie und den ihretwegen abgerechneten Einsatz gar nicht betreffen müsse, finanzieren müssten (Seite 8 UA und VG Göttingen, Urt. v. 22.3.2017 - 3 A 613/14 -, juris, Rn. 53), rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn abrechnungsfähig sind jeweils nur die bei einem konkreten Einsatz benutzten Fahrzeuge. Die Gebührenpflichtigen werden daher nicht „zufällig“ von einer Mehrausstattung betroffen, sondern müssen stets nur für die tatsächlich zum Einsatz gekommenen Fahrzeuge bezahlen. Machen dabei die spezifischen Gegebenheiten vor Ort den Einsatz eines Sonderfahrzeugs erforderlich (z.B. eines Wechselladerfahrzeug-Krans), profitieren gerade und ausschließlich diejenigen, die den Einsatz verursacht haben bzw. in deren Interesse er erfolgt - also die Kostenschuldner, vgl. § 29 Abs. 4 Satz 1 NBrandSchG -, davon, dass ein derartiges Fahrzeug überhaupt vorgehalten wird und damit auch in seltener eintretenden Gefahrenlagen mit der größtmöglichen Effektivität gehandelt werden kann. In diesem Zusammenhang sieht sich der Senat im Hinblick auf seine Ausführungen im Urteil vom 28. Juni 2012 (- 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 47) sowie der daran vom Verwaltungsgericht geäußerten Kritik zur Klarstellung veranlasst, dass die in § 2 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG normierte Verpflichtung der Gemeinden, eine „den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen“ durchaus auch die Vorhaltung von seltener benötigten Sonderfahrzeugen umfassen kann, wenn diese Sonderfahrzeuge geeignet und erforderlich sind, um den in einer Gemeinde herrschenden topographischen, verkehrstechnischen und infrastrukturellen Gegebenheiten und den dadurch (potenziell) begründeten Gefahrensituationen effektiv gerecht werden zu können. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen für den Einsatz derartiger Fahrzeuge Kostenerstattung verlangt werden kann, ist jedoch gesondert davon anhand der bereits dargelegten Maßstäbe zu beantworten.

Schließlich lässt sich auch mit dem vom Verwaltungsgericht angeführten und in der Sache zutreffenden Umstand, dass die von der Beklagten in ihrer Feuerwehrgebührensatzung festgesetzten Stundentarife die früheren Tarife teilweise um ein Vielfaches (beim Feuerwehrpersonal um das 3,5-Fache, bei den Fahrzeugen bis zum 5-Fachen; allerdings haben sich auch einzelne Tarife wie etwa für Pumpen, personalisierte Ausrüstungsgegenstände und für Wechselladerfahrzeuge - WLF und WLF-Kran - vergünstigt) überschreiten, weder ein Rechtsverstoß noch eine Verpflichtung zur Gebührenreduktion begründen. Denn die Abweichung der streitgegenständlichen Gebühren von den zuvor festgesetzten Tarifen ist neben der Tatsache, dass die Einsatzzahlen starken Schwankungen unterliegen und es in manchen Bereichen im Vergleich zum vorangegangenen Kalkulationszeitraum erhebliche Kostensteigerungen gegeben hat, überwiegend darauf zurückzuführen, dass sich die rechtlichen Voraussetzungen mit der grundlegenden Novellierung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes vom 18. Juli 2012 maßgeblich geändert haben (vgl. dazu ausführlich: Freese, NdsVBl. 2018, 71, 72 f., m.w.N.), und die Beklagte beim Erlass der streitgegenständlichen Feuerwehrgebührensatzung erstmalig diese neuen Vorgaben angewandt hat.

ff) Die in § 4 Abs. 2 Satz 1 FGS geregelte Abrechnung, wonach bei der Gebührenberechnung jede angefangene halbe Stunde ab der 5. Minute als halbe Stunde und jede volle Stunde ab der 35. Minute als volle Stunde gilt, verstößt ebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht. Diese Satzungsbestimmung steht sowohl mit § 29 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG als auch mit § 5 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 NKAG in Einklang und verstößt weder gegen den Grundsatz der Leistungsproportionalität noch gegen das Übermaßverbot (vgl. dazu ausführlich: Senatsbeschl. v. 19.3.2019 - 11 LC 293/16 -, juris, m.w.N.).

3. Die im streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Gebühren entsprechen auch den Vorgaben der Feuerwehrgebührensatzung. Eine fehlerhafte Anwendung der rechtmäßigen Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten ist weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich. Insbesondere entsprechen die jeweils festgesetzten Stunden-sätze den als Anlage zur Satzung erlassenen Gebührentarifen. Die im Bescheid unter der Überschrift „Verbrauchsmittel“ geltend gemachten Kosten i.H.v. insgesamt 164,28 EUR finden ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 FGS. Nach dieser Regelung wird Verbrauchsmaterial (z.B. Ölbindemittel, Holz usw.) nach der verbrauchten Menge zum Wiederbeschaffungspreis berechnet. Anhaltspunkte dafür, dass die im streitgegenständlichen Bescheid nach der Menge des beim Einsatz am 28. Juli 2015 verbrauchten Bindemittels festgesetzten Kosten rechtlich zu beanstanden sein könnten, sind weder vorgetragen noch für den Senat erkennbar. Die Inanspruchnahme der Klägerin als Gebührenschuldnerin entspricht ebenfalls den normativen Vorgaben (siehe § 3 Abs. 1 Satz 1 FGS i.V.m. § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NBrandSchG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.