Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.03.2019, Az.: 18 LP 1/17

Benehmen; Benehmensherstellung; Benehmenspflicht; Bürgermeister; Dienststelle; Dienststellenleitung; Dienstvorgesetzter, höherer; endgültig; Herstellung; Leiter; Personalrat; Personalvertretung; Privatisierung; Rat; Stufenverfahren; Verfahren; Verhandlung; Verkürzung; Verwaltungsausschuss; vorsorglich; Zweiwochenfrist

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.03.2019
Aktenzeichen
18 LP 1/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 70079
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 05.04.2017 - AZ: 10 A 6/15

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der Leiter der Dienststelle (hier: Bürgermeister) verletzt das Beteiligungsrecht des Personalrats im Stufenverfahren der Benehmensherstellung, wenn er im Falle des § 107f Abs. 4 NPersVG innerhalb der dort geregelten Zweiwochenfrist nach der Mitteilung der Dienststelle im Sinne des § 107f Abs. 3 NPersVG eine Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten (hier: Verwaltungsausschuss) herbeiführt, obwohl der Personalrat dies noch nicht beantragt hat.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 10. Kammer (Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen) - vom 5. April 2017 geändert.

Es wird festgestellt, dass der Beteiligte das Beteiligungsrecht des Antragstellers verletzt, wenn er im Falle des § 107f Abs. 4 NPersVG innerhalb der dort geregelten Zweiwochenfrist die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten herbeiführt, obwohl der Personalrat dies noch nicht beantragt hat.


Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Antragsteller, der bei der Stadt Schöningen (Landkreis Helmstedt) gebildete Personalrat, begehrt die Feststellung, dass der beteiligte Bürgermeister der Stadt Schöningen als Leiter der Dienststelle unter bestimmten umschriebenen Voraussetzungen, die einen Anlassfall geprägt haben, seine Beteiligungsrechte im Benehmensherstellungsverfahren nach § 107f Abs. 4 NPersVG verletze. Ein Gesamtpersonalrat ist bei der Stadt Schöningen nicht gebildet worden.

Die Stadt Schöningen unterhält und betreibt seit längerem das kommunale Schwimmbad „Badezentrum Negenborn“ (BZN). Die Unterhaltsreinigung des dortigen Badbereichs wurde ursprünglich durch sechs teilzeitbeschäftigte angestellte städtische Reinigungskräfte sowie zusätzliche Aushilfen geleistet. Nachdem im Jahre 2009 ein defizitärer Betrieb, steigende Betriebs-, insbesondere Energiekosten und ein anstehender grundsätzlicher Sanierungsbedarf dieser öffentlichen Einrichtung festgestellt worden waren, ließ die Stadt Schöningen im Jahre 2010 durch den regionalen Wasserversorger Pu... GmbH ein „Zukunftsorientiertes Bäderkonzept“ mit dem Ziel der Erhaltung, Neuausrichtung und Attraktivitätssteigerung des BZN erstellen. Im Gefolge dessen wurde das BZN in der Zeit vom 1. November 2011 bis zum 20. Mai 2015 zum Zwecke einer Sanierung und eines Umbaus geschlossen und erst am 21. Mai 2015 wiedereröffnet. Während das BZN geschlossen war, schieden zwei der genannten Reinigungskräfte durch Altersteilzeit und Verrentung aus; vier hingegen wurden (zunächst als vorübergehend angedacht) in anderen Bereichen der Stadtverwaltung Schöningens eingesetzt; von diesen schied am 31. Oktober 2015 eine Reinigungskraft durch Verrentung aus.

Im Vorfeld der Wiedereröffnung trug sich der Beteiligte Ende 2014 - offenbar auch vor dem Hintergrund gewisser Kostenreduzierungsauflagen im Bereich der freiwilligen Selbstverwaltungsleistungen, welche die Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Helmstedt im Zuge der Haushaltsgenehmigung verhängt hatte - mit Plänen, die im wiederzueröffnenden Badezentrum im gesamten Badbereich anfallenden Reinigungsarbeiten (zweimal täglich eine Grundreinigung, nämlich nach der Nutzung durch die Schulen und nach dem Ende der Öffnungszeit des BZN; zzgl. eventuell erforderlich werdender Sonderreinigungen) durch Fremdfirmen ausführen zu lassen, das heißt kein städtisches Reinigungspersonal hierfür mehr einzusetzen. In erster Linie favorisierte er die Lösung, dass der Pächter des ebenfalls im BZN-Gebäude befindlichen Saunabereichs auch die Reinigung des Badbereichs übernehme. Sollte dies scheitern, sei eine anderweitige Fremdvergabe geplant. Die seinerzeit im Schwimmbad beschäftigt gewesenen Reinigungskräfte, die auf andere Reinigungsstellen verteilt worden waren, sollten nunmehr endgültig auf diesen anderen Stellen verbleiben. Freie Personalressourcen seien nicht verfügbar, und die Stadt Schöningen beabsichtigte nicht, zusätzliches Reinigungspersonal für die Reinigung des BZN einzustellen. Dies alles avisierte der Beteiligte dem Antragsteller bereits mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 und kündigte an, dem Antragsteller zu gegebener Zeit weitere Informationen zukommen zu lassen.

Mit Schreiben vom 6. März 2015 kündigte die P... GmbH, eine vom Landkreis Helmstedt, dem Förderverein Schöninger Speere e.V., der Stadt Schöningen sowie verschiedenen Stiftungen (demnächst vom Land Niedersachsen) getragene Gesellschaft, die außerhalb des Stadtzentrums Schöningens das Forschungs- und Erlebniszentrum Schöninger Speere (Steinzeitmuseum) betreibt, eine Vereinbarung mit der Stadt Schöningen, kraft derer städtische Reinigungskräfte seit Juni 2013 zur Gebäudereinigung und Grünflächenpflege auf dem Gelände der P... GmbH eingesetzt worden waren, aus ihrer Sicht zum 31. März 2015, aus Sicht des Beteiligten zum 30. September 2015. Aus Anlass dieses Vorgangs, von dem der Antragsteller durch den Beteiligten mit Schreiben vom 28. April 2015 unterrichtet worden war, wies der Antragsteller mit Schreiben vom 30. April 2015 darauf hin, dass sich aus seiner Sicht die Lage gegenüber den Verhältnissen bei Abfassung des Schreibens vom 31. Oktober 2014 dahin geändert habe, dass nunmehr demnächst freie Personalressourcen unterzubringen seien, die seiner Ansicht nach im BZN eingesetzt werden könnten. Im Hinblick darauf bat der Antragsteller um Beteiligung in Bezug auf eine Fremdvergabe der Reinigungsleistungen im BZN, sollte der Beteiligte diese noch immer beabsichtigen.

Der im bereits erwähnten Schreiben vom 31. Oktober 2014 in erster Linie verfolgte Plan des Beteiligten, mit dem Pächter des Saunabereichs im BZN die Reinigung auch des Badbereichs zu vereinbaren, konnte nicht verwirklicht werden.

Unter dem 7. Mai 2015 (ausgehändigt anlässlich eines Gesprächs am 11. Mai 2015) teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass die Reinigungsleistungen für den gesamten Badbereich im BZN zwischenzeitlich öffentlich ausgeschrieben worden seien. Zugleich bat der Beteiligte für die von ihm geplante, voraussichtlich auf Dauer angelegte Fremdvergabe der Unterhaltsreinigung im BZN unter Verweis auf § 75 Abs. 1 Nr. 12 NPersVG (a.F.) um Herstellung des Benehmens. Vorübergehend würden die Reinigungsarbeiten ab dem Tag der Wiedereröffnung des BZN (21.5.2015) durch eine von der Gebäudewirtschaft beauftragte Fremdfirma übernommen.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 antwortete der Antragsteller dem Beteiligten dahin, er habe beschlossen, das Benehmen nicht herzustellen. Er vermisse an dieser Stelle, einmal wieder, eine konkrete Gegenüberstellung der Reinigungsintervalle, der Personalkosten, der Kosten für Arbeitsmittel und -material usw. Bei den im P... beschäftigten Reinigungskräften ergäben sich bereits jetzt (in Gestalt von Kürzungen der wöchentlichen Arbeitszeit) freie Stundenkapazitäten, die im BZN eingesetzt werden könnten. Die zwischenzeitlich bereits durchführte Ausschreibung der dauerhaften Fremdvergabe der Reinigungsleistungen im BZN kritisierte er als verfrüht und rechtswidrig. Aber auch die vorübergehende Fremdvergabe aufgrund der bevorstehenden Wiedereröffnung des BZN habe er nicht autorisiert.

Der Beteiligte teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 27. Mai 2015 (eingegangen am 1. Juni 2015) mit, die Dienststelle halte aus organisatorischen und wirtschaftlichen Gründen weiter daran fest, die Unterhaltsreinigungsleistungen im BZN mit Wirkung vom 1. Juli 2015 an eine Fremdfirma zu vergeben. Es werde nochmals um Herstellung des Benehmens gebeten. Bezüglich des P...s verbleibe es bei den Ausführungen im Schreiben vom 7. Mai 2015.

Der Antragsteller erwiderte mit Schreiben vom 9. Juni 2015: Er habe wiederholt beschlossen, das Benehmen bei der Vergabe der Reinigungsleistung auf Dauer nicht herzustellen. Er wünsche eine konkrete Gegenüberstellung der Reinigungsintervalle, der Personalkosten, der Kosten für Arbeitsmittel und -material usw. Für ihn stelle sich die Frage, wie und wo der Einsatz der Reinigungskräfte geplant sei, die das P... verließen; hierzu enthalte das Schreiben vom 7. Mai 2015 keine Angaben.

Mit einem noch am selben Tag eingegangenen Schreiben vom 11. Juni 2015 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass der weitere geltend gemachte Informationsbedarf nicht dazu geführt habe, von der Fremdvergabe der Reinigungsleistungen Abstand zu nehmen, so dass die Fremdvergabe der Reinigungsleistungen nunmehr umgesetzt werde. Wie bereits im Gespräch vom 11. Mai 2015 mitgeteilt, solle die Fremdvergabe der Reinigungsleistungen aus Kostengründen und aus Gründen der flexiblen Einsatzmöglichkeit des Reinigungspersonals sowie aufgrund der Auflage der Kommunalaufsicht zu den freiwilligen Leistungen im Rahmen der Haushaltsgenehmigung erfolgen. Eine Kostengegenüberstellung könne nicht zur Verfügung gestellt werden, da diese nicht erstellt worden sei. Weiter wurde hinsichtlich des P...s mitgeteilt, welche individuellen Arbeitszeiten auf welchem Arbeitsplatz (Städtischer Betriebshof, Turnhalle der Grundschule Weinbergstraße, Kindergarten Hoiersdorf) den drei betroffenen Beschäftigten ab dem 1. Oktober 2015 angeboten werden solle.

Unter dem 16. Juni 2015 fertigte der Beteiligte die Vorlage Nr. 74/2015 für die nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses am 23. Juni 2015 mit dem Beschlussvorschlag:

„Der Verwaltungsausschuss nimmt die ausführliche Darstellung des Verfahrens zur Benehmensherstellung mit der Personalvertretung zur Kenntnis. Die Verwaltung wird mit der Fremdvergabe der Reinigungsleistungen für das Badezentrum beauftragt. Dies soll auch gelten, falls der Personalrat den Antrag nach § 76 Abs. 4 NPersVG stellen wird.“

In der Begründung wurde deutlich gemacht, dass der Beteiligte zwar davon ausgehe, dass die Frist für einen solchen Antrag des Antragstellers erst am 25. Juni 2015 ablaufe. Vor dem Hintergrund der Lage der Sitzung werde jedoch vorsorglich um endgültige Entscheidung gebeten.

Unter dem 17. Juni 2015 verlangte der Antragsteller eine Liste der befristet beschäftigten Reinigungskräfte und der Aushilfen im Bereich der Reinigungskräfte. Diese Unterlagen würden zur Vorbereitung einer eventuellen Beschlussfassung bezüglich der Einleitung eines Verfahrens nach § 76 Abs. 4 NPersVG benötigt.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 überreichte der Beteiligte dem Antragsteller die vorgenannte Vorlage Nr. 74/2015 für die Sitzung des Verwaltungsausschusses am 23. Juni 2015 und lud zu dieser Sitzung ein. Mit Schreiben vom 22. Juni 2015 überreichte der Beteiligte dem Antragsteller eine Liste der im BZN zur Reinigung aktuell eingesetzten insgesamt vier Aushilfen und einer als Abwesenheitsvertretung befristet Beschäftigten.

Der Verwaltungsausschuss nahm in seiner Sitzung vom 23. Juni 2015 einstimmig den o.g. Beschlussvorschlag in Abwesenheit der Mitglieder des Antragstellers, der seine Teilnahme abgesagt hatte, an. Ein am selben Tage vom Beteiligten per E-Mail unterbreitetes Angebot, an der für den 24. Juni 2015 anberaumten Personalratssitzung teilzunehmen, um seine Beweggründe für die Vorlage Nr. 74/2015 zu erörtern, wies der Antragsteller unter Verweis auf einen zu hohen internen Beratungsbedarf zurück.

Mit am selben Tag beim Beteiligten eingegangenem Schreiben vom 25. Juni 2015 beantragte der Antragsteller mit Bezug auf das Schreiben des Beteiligten vom 11. Juni 2015 „gemäß § 76 Abs. 4 NPersVG“ die Entscheidung des Verwaltungsausschusses als übergeordneter Dienststelle.

Unter dem 26. Juni 2015 teilte der Beteiligte dem Antragsteller die am 23. Juni 2015 getroffene Entscheidung des Verwaltungsausschusses mit. Der Beschluss sei in der sicheren Erwartung gefasst worden, dass der Antragsteller den Antrag nach § 76 Abs. 4 NPersVG stellen werde, was nunmehr auch erfolgt sei. Dem Verwaltungsausschuss habe der vollständige Schriftwechsel zwischen der Dienststelle und dem Personalrat vorgelegen; der Verwaltungsausschuss habe hieraus jedoch nicht erkennen können, welche Position bzw. Argumente der Antragsteller gegen eine Fremdvergabe überhaupt vertrete. Die Gelegenheit, seine Position in der Ausschusssitzung am 23. Juni 2015 darzustellen und/oder den Beteiligten, auch als Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses, in der Personalratssitzung am 24. Juni 2015 persönlich zu befragen, sei vom Antragsteller nicht genutzt worden. Nach alledem hege der Verwaltungsausschuss nicht die Erwartung, dass substantiiert dargelegte Gründe gegen eine Fremdvergabe seitens des Antragstellers in der Anhörung überhaupt noch vorgetragen werden könnten. Für den Beschluss des Verwaltungsausschusses, der durch die Verwaltung nunmehr auch umgesetzt werden werde, spreche, dass die Reinigung des BZN seit dessen Wiedereröffnung am 21. Mai 2015 regelmäßig und entsprechend der Öffnungszeiten zu erfolgen habe, geeignete und bereite eigene Reinigungskräfte der Stadt Schöningen nicht zur Verfügung stünden und auch nach Ablauf des Einsatzes im P... die dort bisher eingesetzten Reinigungskräfte wegen der im BZN erforderlichen anderen, spezielleren Einsatzzeiten nicht herangezogen werden könnten.

Am 30. Juli 2015 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig eingeleitet. Der Beteiligte habe mit der Vorlage in den Verwaltungsausschuss vor Ablauf des Beteiligungsverfahrens die Fristenregelung des § 107f NPersVG verletzt. Er habe das Recht, sich zu dem Antrag der Dienststelle, konkret zu dem Schreiben vom 11. Juni 2015, in welchem dem Personalrat die angeforderten Unterlagen und Informationen gegeben wurden, innerhalb von 14 Tagen eine entsprechende Meinung zu bilden, ob er die Maßnahme billige oder nicht. Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 habe er - der Personalrat - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen der Auskünfte der Personalrat diese mit in die Beratung einbeziehen könnte. Der Beteiligte habe somit die Beschlussvorlage für eine Privatisierungsentscheidung in den Rat eingebracht, ohne das Benehmensherstellungsverfahren mit dem Personalrat durchzuführen. Ein solches Vorgehen habe das Verwaltungsgericht Hannover in seinem Beschluss vom 9. März 2010 - 17 A 2399/09 - als rechtswidrig angesehen. Das Verwaltungsgericht Oldenburg habe mit Beschluss vom 17. Juli 2015 - 9 A 1321/15 - festgestellt, dass die Einbringung in die Gremien des Rates vor vollständiger Durchführung des Benehmensherstellungsverfahrens gemäß § 107 NPersVG das Beteiligungsrecht des Personalrates verletzt habe.

Nachdem der Antragsteller zunächst den Antrag angekündigt hatte

festzustellen, dass der Beteiligte mit der Einbringung der Vorlage Nr. 74/2015 betreffend die Fremdvergabe der Reinigungsleistung Badezentrum Negenborn in den Verwaltungsausschuss ohne vorherige Durchführung des Benehmensherstellungsverfahrens gemäß § 107 NPersVG das Beteiligungsrecht des Antragstellers gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 12 NPersVG verletzt hat,

hat er zuletzt beantragt,

festzustellen, dass der Beteiligte das Beteiligungsrecht des Antragstellers verletzt, wenn er im Falle des § 107f Abs. 4 NPersVG innerhalb der dort geregelten Zweiwochenfrist die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten herbeiführt, obwohl der Personalrat dies noch nicht beantragt hat.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

In der Weitergabe der Entscheidung über die Fremdvergabe der Reinigungsleistungen des Badezentrums an den nächsthöheren Vorgesetzten, hier den Verwaltungsausschuss, liege keine Verletzung des Verfahrens zur Benehmensherstellung nach § 107f NPersVG.

Mit Beschluss vom 5. April 2017 (der Antragstellerseite am 5. Mai 2017 zugestellt) hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Er sei in der zuletzt zur Entscheidung gestellten Fassung als vom Ausgangsfall abgelöst (abstrakt) formulierter Feststellungsantrag mit Blick auf eine Gefahr der Wiederholung einer ähnlichen Streitigkeit zwischen den Verfahrensbeteiligten zulässig, aber unbegründet. Unter den im Antrag genannten Umständen werde das Beteiligungsrecht des Antragstellers nicht verletzt. Anzuwenden sei in einem Fall hier bestanden habender Benehmenspflicht beabsichtigter Übertragungsmaßnahmen aus § 75 Abs. 1 Nr. 12 NPersVG a.F. (jetzt § 75 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG) nach § 107a NPersVG die Verfahrensvorschrift für den kommunalen Bereich aus § 107f NPersVG. Nach der Mitteilung des Beteiligten an den Antragsteller vom 11. Juni 2015, dass er an der beabsichtigten Maßnahme festhalte, sei die Frist des § 107f (Abs. 4) NPersVG (von zwei Wochen) gelaufen, innerhalb derer der Antragsteller berechtigt gewesen sei, die Entscheidung des Verwaltungsausschusses als höheren Dienstvorgesetzten zu beantragen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beteiligungsrechte des Antragstellers als Personalrat stets verletzt würden, wenn diese Entscheidung eingeholt werde, bevor der Personalrat von seinem Antragsrecht Gebrauch mache. Das gelte jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Personalrat (mit Schreiben vom 25. Juni 2015 zum Ausdruck gebracht) im konkreten Fall tatsächlich ohnehin eine solche Entscheidung gewünscht habe und ihm Gelegenheit gegeben worden sei, mit dem höheren Dienstvorgesetzten nach § 107f (Abs. 4 Satz 2) NPersVG in Verhandlungen einzutreten, indem er etwa zur Sitzung des Verwaltungsausschusses geladen werde. Durch das gewählte Verfahren werde dem Personalrat allenfalls die Möglichkeit genommen, von einer Einholung der Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten abzusehen, worin eine Verletzung von Mitwirkungsrechten schwerlich gesehen werden könne. Die vom Antragsteller ins Feld geführten Entscheidungen der Fachkammern für Landespersonalvertretungssachen bei den Verwaltungsgerichten A-Stadt und Oldenburg trügen mangels vergleichbaren Sachverhalts nichts aus.

Hiergegen richtet sich die am 24. Mai 2017 eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers, mit welcher er sein erstinstanzlich formuliertes Feststellungsbegehren weiterverfolgt. Zur Stützung dessen wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus dem Antragsverfahren. Die Einholung der Entscheidung des Verwaltungsausschusses durch den Beteiligten sei verfrüht und rechtswidrig gewesen und habe ihn - den Antragsteller - in seinen Rechten verletzt. Entgegen der im Beschwerdeverfahren vom Beteiligten geäußerten Ansicht habe die Zweiwochenfrist des § 107f Abs. 4 Satz 1 NPersVG frühestens nach Zugang der Mitteilung des Beteiligten vom 11. Juni 2015 begonnen. Hiervon sei auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Mit dem Schreiben vom 19. Mai 2015 habe er, der Antragsteller, lediglich seinen Informationsanspruch aus § 60 Abs. 1 NPersVG geltend gemacht; das Benehmensherstellungsverfahren erster Stufe sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen. Soweit das Verwaltungsgericht zur Begründung seines Beschlusses auf die von ihm, dem Antragsteller, angeblich nicht genutzte Gelegenheit zur Verhandlung nach § 107f Abs. 4 Satz 2 NPersVG im Rahmen der Verwaltungsausschusssitzung vom 23. Juni 2015 verweise, stehe dem die Rechtsprechung des Fachsenats entgegen, nach welcher die Erörterung nur eine zusätzliche Möglichkeit zur Wahrnehmung von Beteiligungsrechten darstelle und nicht als Ersatz für eine rechtzeitige Beteiligung der Personalvertretung dienen könne.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 10. Kammer (Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen) - vom 5. April 2017 zu ändern und festzustellen, dass der Beteiligte das Beteiligungsrecht des Antragstellers verletzt, wenn er im Falle des § 107f Abs. 4 NPersVG innerhalb der dort geregelten Zweiwochenfrist die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten herbeiführt, obwohl der Personalrat dies noch nicht beantragt hat.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts als im Ergebnis richtig und ergänzt und vertieft seine Ausführungen. Allerdings ist er der Auffassung, das Mitbestimmungsverfahren (gemeint wohl: Benehmensherstellungsverfahren) sei bereits zum Zeitpunkt der Erstellung der Vorlage Nr. 74/2015 vom 16. Juni 2015 für die Sitzung des Verwaltungsausschusses am 23. Juni 2015 abgeschlossen gewesen, nachdem der Antragsteller mehrfach - zuletzt unter dem 19. Mai 2015 und 9. Juni 2015 - seine Bereitschaft zur Herstellung des Benehmens endgültig verweigert habe, ohne einen weitergehenden Informationsbedarf anzumelden. Soweit man dies wegen eines unterstellten zusätzlichen Informationsbedarfs des Antragstellers anders sähe, gälten die Erwägungen des Verwaltungsgerichts aus dem angefochtenen Beschluss. Ausschlaggebend sei, dass der Antragsteller eine Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten tatsächlich gewünscht habe und ihm vor einer solchen Entscheidung die - von ihm lediglich nicht genutzte - Gelegenheit zur Verhandlung im Rahmen der Ausschusssitzung eingeräumt worden sei. Dass die Entscheidung des Verwaltungsausschusses inhaltlich nicht im Sinne des Antragstellers getroffen worden sei, bleibe ohne Auswirkung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakte (BA) 001 verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Anhörung gemacht worden sind.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 5. April 2017 hat auch in der Sache Erfolg. Die Fachkammer des Verwaltungsgerichts hat den Antrag zu Unrecht abgelehnt.

1. Gegen seine Zulässigkeit als vom Ausgangsfall abgelöster nachträglicher Feststellungsantrag bestehen, wie im angefochtenen Beschluss auf Seite 5 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2014 (- BVerwG 6 PB 41.13 -, juris Rn. 7) zutreffend ausgeführt wird, keine Bedenken. Auf die dortigen Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit §§ 91, 87 Abs. 2 Satz 1, 69 Abs. 2 ArbGG verwiesen werden.

2. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der Antrag jedoch auch begründet.

a) Zwar hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise eine Benehmenspflicht der von der Dienststelle beabsichtigten Maßnahme angenommen.

Diese ist hier anhand des § 75 Abs. 1 Nr. 12 NPersVG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (a.F.; dieser Tatbestand entspricht seit dem 1.1.2016 § 75 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG) zu bestimmen, welcher gemäß § 121 Abs. 1 NPersVG anzuwenden ist, weil das Beteiligungsverfahren mit Schreiben des Beteiligten vom 7. Mai 2015 am 11. Mai 2015 und damit im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2015 eingeleitet wurde.

Hiernach war die Fremdvergabe der Reinigungsleistungen im kommunalen Schwimmbad BZN der Stadt Schöningen benehmenspflichtig. Denn es handelte sich dabei um eine Übertragung von Arbeiten der Dienststelle, die üblicherweise - nämlich bisher stets - von städtischen Beschäftigten (Reinigungskräften) vorgenommen wurden, auf Dauer an Privatpersonen oder wirtschaftliche Unternehmen.

Der Umstand, dass während der Schließung des BZN zu Zwecken der Sanierung und des Umbaus von November 2011 bis Mai 2015 tatsächlich mangels Reinigungssubstrats keine städtischen Reinigungskräfte im BZN eingesetzt worden sind, steht dieser Annahme nicht entgegen. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Übertragung, für die der Personalrat sein Beteiligungsrecht geltend macht. Entsprechend dem Sinn und Zweck des Beteiligungstatbestandes aus § 75 Abs. 1 Nr. 12 NPersVG a.F., vorhandene Arbeitsplätze zu erhalten, ist es erforderlich, dass diese Arbeitsplätze im weiteren Sinne eines zu bewältigenden Arbeitsvolumens im Zeitpunkt der beabsichtigten Übertragung noch vorhanden waren und dieses nunmehr wesentlich geschmälert werden soll (vgl. Dembowski/Ladwig/Sellmann, Das Personalvertretungsrecht in Niedersachsen, Stand: Erg.-Lfg. 2/18 Juli 2018, NPersVG § 75 Rn. 57 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9.11.1987 - CL 32/86 -, PersV 1988, 313, 314, für eine parallele - allerdings als Mitbestimmungstatbestand ausgestaltete - Norm in § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG Nordrhein-Westfalen (NRW) in der bis zum 16.10.2007 geltenden Fassung - a.F. -; nunmehr § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 22 LPVG NRW). Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Aufgabe weder weggefallen noch das Arbeitsvolumen, das ihre Erfüllung erfordert, bereits verlagert worden war (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 15.10.2003 - BVerwG 6 P 8.03 -, juris Rn. 30, ebenfalls zu § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG NRW a.F.), da ein Bedarf nach Ausführung von Unterhaltsreinigungsleistungen seit der Wiederaufnahme des Betriebes des BZN am 21. Mai 2015 durch Arbeitskräfte fortlaufend besteht und deshalb die entsprechenden gemeindlichen Arbeitsplätze der Sache nach noch immer vorhanden sind. Dass deren Stelleninhaberinnen vorübergehend (vgl. Hausverfügung der Dienststelle v. 6.3.2012, Bl. 12 der BA 001) auf anderen Reinigungsstellen innerhalb der Stadtverwaltung Schöningens eingesetzt gewesen sind, während das BZN saniert und umgebaut wurde, beseitigt diesen zwischenzeitlich nur „inaktiviert“ bzw. „ausgesetzt“ gewesenen Bedarf nicht (vgl. zur Unmaßgeblichkeit derartiger vorübergehender Übertragungen von Tätigkeiten Bieler, in: ders./Müller-Fritzsche, NPersVG, 17. Aufl. 2016, § 75 Rn. 25). Erst mit der nunmehr durch den Beteiligten als Leiter der Dienststelle gebildeten Absicht, den an sich weiterhin bzw. erneut mit gemeindlichen Kräften zu bewältigenden Reinigungsbedarf durch private Anbieter decken zu lassen (vgl. Schreiben des Beteiligten v. 7.5.2015, Bl. 21 der BA 001), wurde eine echte Weggabe dieser gemeindlichen Aufgabenerfüllung angestrebt. Dass die erwähnten, zunächst nur interimsweise anderweitig eingesetzten Reinigungskräfte, soweit noch vorhanden, auf diesen anderen Reinigungsstellen nunmehr endgültig verbleiben sollen (vgl. bereits Schreiben des Beteiligten v. 31.10.2014, Bl. 13 der BA 001), ist lediglich eine Folge dieser vorrangig erfolgten Willensbildung zugunsten einer Privatisierung, der offenbar haushalterische und wirtschaftliche Überlegungen zugrundeliegen. Im Übrigen muss die dem Schreiben des Beteiligten vom 22. Juni 2015 an den Antragsteller beigefügte Aufstellung der Aushilfen und teilzeitbeschäftigten Reinigungskräfte (Bl. 66 der BA 001) ohnehin so verstanden werden, dass zu diesem Zeitpunkt, in dem die Übertragung mangels geschlossenen „Werkvertrags für die Unterhaltsreinigung“ (vgl. den Entwurf auf Bl. 40 ff. der BA 001) noch nicht erfolgt war, tatsächlich (wieder) städtische Beschäftigte auf den vorhandenen Arbeitsplätzen im am 21. Mai 2015 wiedereröffneten BZN eingesetzt waren.

b) Entgegen der Ansicht der Fachkammer verletzt jedoch ein Vorgehen des Beteiligten, wie es im vorliegenden konkreten Verfahren der Benehmensherstellung gezeigt worden ist, den Antragsteller als Personalrat in seinen Beteiligungsrechten im Stufenverfahren aus § 75 NPersVG a.F. in Verbindung mit den ebenfalls nach § 121 Abs. 1 NPersVG hier noch anzuwendenden §§ 107a, 107f Abs. 4 NPersVG a.F., die jedoch mit den entsprechenden Normen der aktuellen Fassung des NPersVG wortlautidentisch sind.

Nach § 107f Abs. 4 Satz 1 NPersVG kann der Personalrat - außer im hier nicht einschlägigen Fall des § 75 Abs. 1 Nr. 3 NPersVG (Benehmen bei außerordentlicher Kündigung und Kündigung während der Probezeit) - innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung der Dienststelle nach Absatz 3 der Norm, dass und aus welchen Gründen den nach § 107f Abs. 1 Satz 1 NPersVG erhobenen Einwendungen des Personalrats gegen eine benehmenspflichtige, von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen werde, die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten beantragen. Höherer Dienstvorgesetzter ist hier gemäß § 107 Abs. 5 Satz 5 NKomVG der Verwaltungsausschuss der Stadt Schöningen als nach §§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 74 NKomVG gebildeter Hauptausschuss dieser Kommune (vgl. zur Zuordnung Fricke, in: ders./Bender/Dierßen/Otte/Thommes, Basiskommentar NPersVG, 5. Aufl. 2016, § 107f Rn. 2; Palm u. a., NPersVG, § 107 Rn. 2 (Stand: September 2008)). Dieser entscheidet gemäß § 107f Abs. 4 Satz 2 NPersVG nach Verhandlung mit dem Gesamtpersonalrat oder - wenn ein solcher wie hier nicht gebildet ist (vgl. § 107f Abs. 7 NPersVG) - mit dem antragstellenden Personalrat endgültig.

Gegen diese Normen, die erkennbar zumindest auch dem Schutz der Interessen des antragstellenden Personalrats dienen und diesem daher ein subjektives öffentliches Recht verleihen, wird durch den Beteiligten bei einer Verfahrensweise wie im vorliegenden Fall in mehrfacher Hinsicht mit der Folge verstoßen, dass das nach § 75 Abs. 1 Nr. 12 NPersVG a.F. erforderliche Benehmen mit dem Antragsteller (noch) nicht hergestellt ist.

Der Fachsenat teilt die Überlegung des Verwaltungsgerichts und des Beteiligten, es komme entscheidend nur darauf an, dass („Ob“) der Personalrat - im Ergebnis - den Antrag nach § 107f Abs. 4 Satz 1 NPersVG gestellt und damit eine - auch bereits vor dieser Antragstellung getroffene - Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten (überhaupt) begehrt habe, schon im Ansatz nicht. Vielmehr sind nach den gesetzlichen Vorschriften auch das „Wann“ (aa)) und das „Wie“ (bb)) der Herbeiführung einer derartigen Entscheidung in den Blick zu nehmen. Gemessen daran führt das Verhalten des Beteiligten, für das eine Rechtfertigung ausscheidet (cc)), hier zu einem Verstoß gegen das objektive Recht und zu einer dieser korrespondierenden Verletzung des Antragstellers in dessen subjektiven Rechten.

aa) Zum einen war am Tage der Entscheidung des Verwaltungsausschusses als höheren Dienstvorgesetzten (23.6.2015), die der Beteiligte als Leiter der Dienststelle durch die Vorlage Nr. 74/2015 vom 16. Juni 2015 initiiert hatte, die Zweiwochenfrist aus § 107f Abs. 4 Satz 1 NPersVG noch nicht abgelaufen, und der Antragsteller hatte auch nicht spätestens gleichzeitig den Antrag nach dieser Norm gestellt ((1)). Der spätere Antrag ist unerheblich ((2)).

(1) Mit dem Verwaltungsgericht geht der Fachsenat davon aus, dass das Schreiben des Beteiligten vom 11. Juni 2015 (Bl. 30 f. der BA 001), mit welchem dem Antragsteller bedeutet wurde, die Privatisierung (Fremdvergabe) der Reinigungsleistungen in dem am 21. Mai 2015 nach Sanierung und Umbau wiedereröffneten BZN solle ungeachtet der vom Antragsteller erhobenen Einwendungen durchgeführt werden, das für den Fristbeginn maßgebliche Ereignis (= die Mitteilung im Sinne des § 107f Abs. 3 NPersVG) darstellt. Gemäß § 31 Abs. 1 VwVfG, § 1 Abs. 1 NVwVfG, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 1. Alt. BGB begann die Zweiwochenfrist deshalb am 12. Juni 2015 um 0.00 Uhr zu laufen und endete erst am 25. Juni 2015 um 24.00 Uhr. Hiervon ist auch der Beteiligte in der von ihm in den Verwaltungsausschuss eingebrachten Vorlage Nr. 74/2015 vom 16. Juni 2015 ausgegangen (vgl. Seite 2 der Vorlage, Bl. 64 der BA 001). Die vor Fristablauf - nämlich schon am 23. Juni 2015 - sogar explizit „vorsorglich“ (Seite 2 der Vorlage, a.a.O., vgl. auch den Beschlusstenor selbst: „soll auch gelten, falls der Personalrat […]“) getroffene Entscheidung des Verwaltungsausschusses missachtet die zumindest auch im Interesse des Personalrats bestehende Frist.

(a) Soweit der Beteiligte nunmehr im Beschwerdeverfahren zu einem Abschluss des Benehmensherstellungsverfahrens bereits am 19. Mai 2015 oder 9. Juni 2015 gelangt, weil der Antragsteller mit Schreiben des jeweiligen Datums bereits die endgültige Verweigerung der Herstellung des Benehmens erklärt habe (vgl. die Beschwerdeerwiderung v. 8.6.2017, Bl. 66 der GA, und die Duplik v. 26.7.2017, Bl. 71 f. der GA), und daraus herleiten will, die Zweiwochenfrist sei bei Erstellung der Vorlage Nr. 74/2015 am 16. Juni 2015 und erst recht am Tage der Entscheidung des Verwaltungsausschusses (23.6.2015) bereits abgelaufen gewesen, vermag der Fachsenat dem nicht zu folgen. Dieser Ansatz verkennt, dass die Zweiwochenfrist des § 107f Abs. 4 Satz 1 NPersVG nur an den Zugang einer Mitteilung des Beteiligten als Leiters der Dienststelle, und zwar derjenigen aus § 107f Abs. 3 NPersVG, dass die Dienststelle die Maßnahme ungeachtet der Einwendungen des Personalrats weiterhin beabsichtige, anknüpft. Anders als (noch heute) im Falle der Nichteinigung im Mitbestimmungsverfahren (vgl. § 107b Abs. 1 Satz 1 NPersVG bzw. § 70 Abs. 1 Satz 1 NPersVG) und auch abweichend von früheren Regelungen über das Verfahren der „Mitwirkung“ des Personalrats an Maßnahmen der Dienststelle in § 71 Abs. 1 und 2 Nds. PersVG in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen vom 20. März 1972 (Nds. GVBl. S. 145), an deren Stelle die Benehmenspflicht getreten ist (vgl. Dembowski/Ladwig/Sellmann, a.a.O., § 75 Rn. 1 (Stand: Erg.-Lfg. 5/16 November 2016)), ist nämlich im kommunalen Bereich nach § 107f Abs. 4 Satz 1 NPersVG und allgemein nach § 76 Abs. 4 Satz 1 NPersVG bei einem Scheitern der Benehmensherstellung nur der Personalrat - und nicht die Dienststelle - berechtigt, das Stufenverfahren einzuleiten. Deshalb scheiden Schreiben des Antragstellers, seien es diejenigen vom 19. Mai 2015 oder 9. Juni 2015, von vornherein als Bezugspunkte für den Fristlauf aus.

(b) Allenfalls kann die Frage gestellt werden, ob vor dem 11. Juni 2015 datierte Schreiben des Beteiligten an den Antragsteller existieren, die bereits als Mitteilung im Sinne des § 107f Abs. 3 NPersVG angesehen werden können und die deshalb möglicherweise einen früheren Lauf der Zweiwochenfrist mit dem Ergebnis eines vorzeitigen Abschlusses des Benehmensherstellungsverfahrens ausgelöst haben (vgl. zu dieser Konsequenz BVerwG, Beschl. v. 10.11.2010 - BVerwG 6 PB 13.10 -, juris Rn. 4, zum Mitwirkungsverfahren nach § 72 Abs. 6 Satz 1, Abs. 3 HessPersVG). Das ist nicht der Fall. Das Schreiben vom 7. Mai 2015 (Bl. 21 der BA 001) kommt hierfür nicht in Betracht, weil damit das Benehmensherstellungsverfahren ursprünglich erst eingeleitet worden war. Aber auch das Schreiben vom 27. Mai 2015 (Bl. 26 der BA 001) kann nicht als Mitteilung nach § 107f Abs. 3 NPersVG verstanden werden. Zwar machte es - nicht zuletzt wegen des Avis‘ einer bereits „Anfang nächster Woche“ geplanten Übergabe des Vorgangs an das Kreis-Rechnungsprüfungsamt nach abgeschlossener „Submission“ für die Fremdvergabe der Reinigungsleistungen - deutlich, dass der Beteiligte den unter dem 19. Mai 2015 erhobenen Einwendungen des Antragstellers nicht folgen wolle. Indessen wurde mit ihm - anders als mit demjenigen vom 11. Juni 2015 (Bl. 30 ff. der BA 001) - „nochmals um Herstellung des Benehmens gebeten“. Damit hat der Beteiligte nach Auffassung des Fachsenats unter den gegebenen Umständen zu erkennen gegeben, dass er zu diesem Zeitpunkt den Prozess der Benehmensherstellung zwischen Personalrat und Dienststelle auf erster Stufe (§ 107f Abs. 1 NPersVG) als noch nicht abgeschlossen erachtet und den zwischenzeitlichen Schriftwechsel als bloße Erfüllung des Informationsanspruchs des Antragstellers nach § 60 Abs. 1 NPersVG angesehen hat, den der Antragsteller mit Schreiben vom 19. Mai 2015 - anders, als der Beteiligte meint - nachvollziehbar im Hinblick auf wichtige Determinanten der Entscheidung zunächst als noch nicht befriedigt angesehen hat.

(2) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist es nicht ausreichend, dass der Antragsteller den Antrag nach § 107f Abs. 4 Satz 1 NPersVG (am 25. Juni 2015, vgl. Bl. 71 der BA 001; die Zitierung der für den kommunalen Bereich nicht geltenden allgemeinen Parallelnorm aus § 76 Abs. 4 NPersVG ist eine unschädliche falsa demonstratio) schließlich überhaupt gestellt hat. Davon, dass ein Zuwarten bis zum Ende der Zweiwochenfrist dem Antragsteller lediglich die Möglichkeit gegeben hätte, von einer derartigen Antragstellung abzusehen, kann nach rechtssystematischer und teleologischer Betrachtung nicht die Rede sein.

Die Einräumung dieser Frist soll vielmehr im Falle der Antragstellung nach § 107f Abs. 4 Satz 1 NPersVG eine beide Seiten berücksichtigende endgültige Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten ermöglichen. Hierzu ist es unerlässlich, dass dem Personalrat - wenn aus dessen Sicht erforderlich - bis zum letzten Tag der Zweiwochenfrist Gelegenheit gegeben wird, Argumente zu sammeln und zu bewerten, die aus seiner Sicht weiterhin für den von ihm eingenommenen Standpunkt im Hinblick auf die von der Dienststellenleitung beabsichtigte Maßnahme, zu deren Durchführung das Benehmen herzustellen ist, sprechen, so dass er zureichenden Einfluss auf den Inhalt einer nach § 107f Abs. 4 Satz 2 NPersVG zu treffenden Entscheidung nehmen kann. Dem Personalrat ist mithin auch ein subjektives öffentliches Recht auf Gewährung dieser Frist eingeräumt. Diese Rechtsposition wird konterkariert, wenn wie hier vor Ablauf dieser Frist durch den Leiter der Dienststelle - „auf Vorrat“ - eine Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten herbeigeführt wird, obwohl die Personalvertretung diese noch nicht beantragt hat und dem höheren Dienstvorgesetzten daher auch deren bei der Entscheidung zu berücksichtigende Argumente nicht vorliegen können; ganz abgesehen davon, dass der höhere Dienstvorgesetzte im Stufenverfahren nach § 107f Abs. 4 NPersVG für eine (sachlich auch noch gar nicht angezeigte) Entscheidung in diesem Zeitpunkt mangels gestellten Antrags der Personalvertretung noch gar nicht zuständig bzw. entscheidungsbefugt ist (vgl. zur Parallelvorschrift über das Mitwirkungsverfahren nach § 72 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BPersVG Berg, in: Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, Basiskommentar BPersVG, 8. Aufl. 2017, § 72 Rn. 16, und BAG, Beschl. v. 6.8.2002 - 1 ABR 47/01 -, juris Rn. 24; eine nachträgliche Heilung dieser Unzuständigkeit nach bereits getroffener Entscheidung kommt nicht in Betracht). Der Sache nach handelt es sich bei einem solchen Vorgehen um eine einseitig durch den Dienststellenleiter vorgenommene Verkürzung der dem Personalrat gesetzlich eingeräumten Zweiwochenfrist, welche auch deshalb unzulässig ist, weil sie den Personalrat unter Zeitdruck setzt, was einer vertrauensvollen und partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalvertretung (§ 2 Abs. 1 NPersVG; vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 10.1.2018 - 18 LP 5/15 -, juris Rn. 101 f.) nicht dienlich ist (vgl. zu diesem Argument bereits die Begründung zu vergleichbaren Fristen in § 63 Abs. 2 und Abs. 4 des ersten Entwurfs eines Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen, Gesetzesvorlage der Fraktion der SPD im Dritten Niedersächsischen Landtag v. 8.1.1957, LT-Drs. 3/500, Verhandlungen des Niedersächsischen Landtags der Dritten Wahlperiode, Drucksachen, S. 1528).

bb) Zum anderen verstößt die beschriebene Verfahrensweise des Beteiligten gegen gesetzliche Vorgaben aus § 107f Abs. 4 Satz 2, Abs. 7 NPersVG, der verlangt, dass der höhere Dienstvorgesetzte vor der endgültigen Entscheidung - hier am 23. Juni 2015 - eine Verhandlung mit dem Gesamtpersonalrat bzw. hier dem antragstellenden Personalrat durchführt (vgl. zu dieser zwingenden Reihenfolge Bieler, a.a.O., § 107f Rn. 5).

Diese „Verhandlung“ muss - ebenso wie die Erörterung nach §§ 107f Abs. 1 Satz 2, 68 Abs. 2 Satz 2 NPersVG - ergebnisoffen geführt werden, Gelegenheit zu gegenseitiger Überzeugungsarbeit geben und auf Verständigung und Kompromissfindung angelegt sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.3.2008 - BVerwG 6 PB 19.07 -, juris Rn. 5, für die „Erörterung“ im Mitwirkungsverfahren nach § 76 Abs. 1 SächsPersVG; Widmaier, in: Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 14. Aufl. 2018, § 72 Rn. 4, 19 zur „Verhandlung“ gemäß § 72 Abs. 4 Satz 2 BPersVG vor der Entscheidung der übergeordneten Dienststelle im Mitwirkungsverfahren (2. Stufe) nach § 72 BPersVG; Bieler, a.a.O., § 107f Rn. 5), woran bereits erhebliche Zweifel bestehen, wenn wie hier ein vom Leiter der Dienststelle vorbereiteter Beschluss gefasst wird, der - inhaltlich unbedingt und von vornherein - auch gelten soll, „falls der Personalrat den Antrag nach § 76 Abs. 4 [richtig: § 107f Abs. 4] NPersVG stellen wird“, das heißt die Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten beantragen sollte (vgl. Seite 2 der Vorlage Nr. 74/2015 v. 16.6.2015, Bl. 63 der BA 001), und die Durchführung der von der Dienststellenleitung weiterhin beabsichtigten, vom Personalrat jedoch in erster Stufe abgelehnten Maßnahme vorsieht. Vor allem aber muss die Verhandlung überhaupt stattfinden oder zumindest seitens des höheren Dienstvorgesetzten eine ausreichende Gelegenheit hierzu eingeräumt werden. Das ist hier nicht geschehen.

Die Ladung zu einer Sitzung des Verwaltungsausschusses (hier am 23.6.2015), die vor der Antragstellung des Personalrates und vor Ablauf der Zweiwochenfrist des § 107f Abs. 4 Satz 1 NPersVG stattfindet und in der gleichwohl unter Berufung auf § 107f Abs. 4 Satz 2 NPersVG eine endgültige Entscheidung getroffen wird, erfüllt diese Voraussetzungen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht. Die vorsorgliche Anberaumung einer derartigen Sitzung zum Zwecke einer etwaigen Verhandlung für einen Zeitpunkt nach Ablauf der Zweiwochenfrist ist nicht ausgeschlossen. Dasselbe gilt zwar grundsätzlich auch für einen vorsorglichen Tagesordnungspunkt in einem Sitzungstermin für einen Zeitpunkt, der wie hier vor dem allseits bekannten Ende der Zweiwochenfrist aus § 107f Abs. 4 Satz 1 NPersVG liegt. Hat jedoch der Personalrat - wie hier - bis zum Aufruf dieses Tagesordnungspunkts den Antrag nach der letztgenannten Vorschrift noch nicht gestellt und ist damit bereits eine notwendige Bedingung des von der Dienststellenleitung vorsorglich initiierten Szenarios nicht eingetreten, ist mangels Bedürfnisses nach einer solchen Entscheidung und mangels Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses weder eine endgültige Entscheidung in der benehmenspflichtigen Angelegenheit zulässig (s.o. aa)), noch kann die vorsorgliche Ladung zum Sitzungstermin als durch die Dienststelle gewährte ausreichende Gelegenheit zur Verhandlung des höheren Dienstvorgesetzten mit dem (erst später antragstellenden) Personalrat im Sinne des § 107f Abs. 4 Satz 2 NPersVG angesehen werden. Das Risiko, dass der Tagesordnungspunkt entfallen muss und an dem betreffenden Tage eine endgültige Entscheidung nicht getroffen werden kann, trägt in einer solchen Konstellation vielmehr die Dienststelle.

cc) Eine Rechtfertigung der Nichteinhaltung objektiven Rechts und der Verkürzung der Rechte des Personalrats ist nicht ersichtlich. Ein wie auch immer gearteter auf der Dienststelle lastender „Druck“, sei es nun wegen eines tatsächlichen Bedürfnisses nach rascher Klärung der noch offen gewesenen „Reinigungsfrage“ im zeitlichen Zusammenhang mit der Wiedereröffnung des Badezentrums Negenborn bereits am 21. Mai 2015, infolge des in Aussicht genommenen nahenden Übertragungszeitpunkts (1.7.2015) oder wegen kommunalaufsichtlicher Vorgaben im Bereich der Finanzierung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben und -leistungen wie der Schwimmbadunterhaltung im Zuge der Haushaltsgenehmigung, entbindet die Dienststelle nicht von der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben für das zumindest auch im Interesse der Personalvertretung gestaltete Benehmensherstellungsverfahren.

c) Nur ergänzend weist der Fachsenat darauf hin, dass die vom Antragsteller ins Feld geführten Entscheidungen der Fachkammern für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Oldenburg (Beschl. v. 17.7.2015 - 9 A 1321/15 -, V.n.b., bestätigt durch Senatsbeschl. v. 28.3.2017 - 18 LP 4/15 -, juris) und des Verwaltungsgerichts Hannover (Beschl. v. 9.3.2010 - 17 A 2399/09 -, juris) im vorliegenden Rechtsstreit mangels Einschlägigkeit der Sachverhaltskonstellation nichts Weitergehendes austragen. Für die endgültige Entscheidung über die dort beabsichtigte beteiligungspflichtige Maßnahme war jeweils die Vertretung (der Rat) nach niedersächsischem Kommunalrecht (etwa nach § 58 Abs. 1 Nr. 11 NKomVG) organzuständig, so dass bereits die Einbringung einer entsprechenden Beschlussvorlage in den Hauptausschuss (Verwaltungsausschuss) zur Vorbereitung der Ratsentscheidung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 NKomVG) oder gar in den Rat selbst durch den Dienststellenleiter ohne zuvor durchgeführtes Benehmensherstellungsverfahren nicht erfolgen durfte. Hier hingegen war eine „Privatisierungsmaßnahme“ geringeren Umfangs betroffen, hinsichtlich deren Durchführung der Beteiligte eine Organzuständigkeit als Hauptverwaltungsbeamter (Bürgermeister und Dienststellenleiter) für Geschäfte der laufenden Verwaltung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 NKomVG für sich reklamiert hatte; ein Vorbehalt des Verwaltungsausschusses nach § 76 Abs. 2 Satz 2 NKomVG ist nicht ersichtlich. Die streitgegenständliche Befassung des Verwaltungsausschusses mittels einer Beschlussvorlage des beteiligten Bürgermeisters war daher hier nur als Hinwirken auf eine Entscheidung des höheren Dienstvorgesetzten im personalvertretungsrechtlichen Benehmensherstellungsverfahren nach § 107f Abs. 4 NPersVG zu würdigen, nicht hingegen als eine Handlung des Beteiligten, die auf eine abschließende Sachentscheidung eines für die Durchführung organzuständigen anderen Kommunalorgans über die beteiligungspflichtige Maßnahme gerichtet gewesen wäre.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren frei von Gebühren und Auslagen des Gerichts und eine Erstattung der Aufwendungen der Beteiligten nicht vorgesehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit §§ 92 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 72 Abs. 2 ArbGG).