Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.03.2019, Az.: 2 LC 348/18

Aufnahmekapazität; außerkapazitärer Anspruch; Bewerbungssemester; Bildungsinstitut in privater Trägerschaft; Curricularnormwert; Hochschule in staatlicher Verantwortung; innerkapazitäter Anspruch; Kapazität; Kapazitätserschöpfungsgebot; Kapazitätsklage; Kooperationsvertrag; Lehrdeputat; Lehrpersonal; Masterstudiengang; Masterstudiengang Therapeutische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen; vertraglicher Engpass; Weiterbildungsinstitut privates; Weiterbildungsstudiengang; Winnicott-Institut; Zulässigkeit; Zulassungsantrag

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.03.2019
Aktenzeichen
2 LC 348/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 70064
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 07.11.2017 - AZ: 8 A 4150/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Wenn eine staatliche Hochschule mit einem privaten Weiterbildungsinstitut einen Kooperationsvertrag dergestalt abschließt, dass die Hochschule die wissenschaftliche Leitung des berufsbegleitend konzipierten Masterstudiengangs, die Organisation der Immatrikulation der Studierenden und der Prüfungen übernimmt, während das private Weiterbildungsinstitut sowohl das Lehrpersonal stellt und vergütet als auch die Räumlichkeiten stellt, ist die Kapazität des Weiterbildungsstudiengangs beschränkt auf die vertraglich vereinbarte Studienplatzzahl. Darüber hinausgehende außerkapazitäre Ansprüche bestehen nicht, soweit kein Fall von Rechtsmissbrauch vorliegt.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 8. Kammer (Berichterstatter) - vom 7. November 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die außerkapazitäre Zulassung zum 1. Fachsemester des Masterstudiengangs „Therapeutische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (MTA)“ nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse des Wintersemesters 2016/2017.

Die Beklagte ist eine staatliche Fachhochschule in Niedersachsen. Sie hat im Zuge der Eingliederung der ehemaligen evangelischen Fachhochschule mit dem Winnicott-Institut zur Förderung der Psychoanalyse bei Kindern und Jugendlichen e.V. (im Folgenden: Winnicott-Institut) am 22. Oktober 2007 zur Durchführung des sechssemestrigen Masterstudiengangs und der anschließenden und/oder parallelen Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten - in Anlehnung an einen bereits bestehenden Vertrag der ehemaligen evangelischen Fachhochschule mit dem Winnicott-Institut - einen Kooperationsvertrag geschlossen. Dieses Institut ist ein psychoanalytisches Ausbildungsinstitut, das Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auf die Approbationsprüfung vorbereitet. Die Ausbildung an dem Institut erfolgt eingebettet in den berufsbegleitend konzipierten Masterstudiengang der Beklagten. Der Studiengang beginnt alle zwei Jahre immer zur geraden Jahreszahl zum Wintersemester. Während der auf eine Regelstudienzeit von sechs Semestern angelegte Masterstudiengang auf den akademischen Abschluss vorbereitet, wird mit der auf zehn Semester angelegten Ausbildung die Voraussetzung zur Approbation gelegt (sog. „Hannoversches Modell“ der integrierten Verbindung von Studium und Ausbildung). Das Winnicott-Institut hat die Rechtsstellung eines sogenannten An-Instituts der Beklagten.

Das Winnicott-Institut erhebt von den Studierenden des Masterstudiengangs ein Entgelt. Die Kosten für die kombinierte Ausbildung betragen rund 56.000 EUR; hinzu kommen die Gebühren der Beklagten für jedes Semester in Höhe von 358 EUR. Nach
§ 1 Abs. 1 des Kooperationsvertrages finanziert die Beklagte die Mitwirkung des Winnicott-Instituts an der Durchführung des Masterstudiengangs nach Maßgabe des Anhangs (§ 13 des Vertrages zwischen der Evangelisch-lutherischen Landeskirche A-Stadt, dem Land Niedersachsen und der Beklagten). Die Beklagte erhält aus dem Landeszuschuss für den Studiengang anteilige Verwaltungskosten, zudem wird eine halbe Professur der Beklagten aus dem Landeszuschuss finanziert. Dem Winnicott-Institut werden mit einigen Ausnahmen die studiengangsbezogenen Einnahmen belassen. Während die Beklagte die wissenschaftliche Leitung des Masterstudiengangs sowie die Organisation der Immatrikulation und der Prüfungen übernimmt, verantwortet das Winnicott-Institut die Ausbildung bis zur Approbation. Die in diesem Studiengang tätigen Dozenten werden mit Ausnahme des Studiengangleiters vom Winnicott-Institut gestellt und vergütet. Der Studiengangleiter ist Beschäftigter der Beklagten, er wird anteilig (1/2 Stelle) im Rahmen einer Stiftungsprofessur, die aus Mitteln des Winnicott-Instituts finanziert wird, tätig. Die Ausbildung in dem Weiterbildungsstudiengang erfolgt in den Räumen des Winnicott-Instituts. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Anhangs zu dem Kooperationsvertrag betrug die Aufnahmekapazität zur Zeit des Vertragsschlusses mindestens 24 Studienplätze alle zwei Jahre. Für den streitgegenständlichen Masterstudiengang hat die Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2016/2017 und zum Sommersemester 2017 vom 23. Juni 2016 (ZZ-VO 2016/2017, Nds. GVBl. S. 117, 135) 25 Studienplätze festgesetzt, wobei von einem Curricularnormwert von Null ausgegangen worden ist.

Nach der Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den streitgegenständlichen weiterbildenden Masterstudiengang der Beklagten (Verkündungsblatt der Beklagten vom 31.8.2015 Nr. 10/2015) - im Folgenden: Zugangsordnung - wird als Zugangsqualifikation ein in § 5 PsychThG genannter Abschluss, unter anderem ein Bachelorabschluss in Sozialpädagogik, mit einer Durchschnittsnote von mindestens 3,0 vorausgesetzt (§ 2 Abs. 1). Die Note dieser Zugangsberechtigung und die Note des Eignungsgesprächs werden mit einem Anteil von jeweils 50 % gewichtet, die so ermittelte Note muss mindestens 3,0 betragen (§ 2 Abs. 5). Die Bewerbung für die Zulassung zum Studium muss mit den erforderlichen Bewerbungsunterlagen bis zum 15. Januar im Jahr des Studienbeginns für das Wintersemester über das Online-Portal der Beklagten eingegangen sein (§ 3 Abs. 1). Der Bewerbung ist unter anderem das Abschlusszeugnis des Bachelorabschlusses in beglaubigter Form beizufügen (§ 3 Abs. 2). Bewerbungen, die nicht vollständig, form- oder fristgerecht eingehen, sind vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (§ 3 Abs. 3 Satz 1). Wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber größer als die Anzahl der verfügbaren Studienplätze ist, wird die Rangfolge der Bewerber aufgrund der für den Zugang nach § 2 Abs. 4 maßgeblichen Noten erstellt (§ 4 Satz 1). Bei gleicher Note entscheidet das Los (§ 4 Satz 2).

Die Klägerin absolvierte nach dem erfolgreichen Abschluss der zweijährigen Fachschule - Sozialpädagogik - an der Katholischen Fachhochschule für Sozialwesen in D. den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit, den sie ausweislich ihres Zeugnisses vom 30. September 2013 mit der Gesamtbewertung „gut (2,2)“ abschloss. Mit Bescheid vom 13. Januar 2016 stellte der Niedersächsische Zweckverband zur Approbationserteilung fest, dass dieser Abschluss die Voraussetzungen nach § 5 PsychThG erfüllt und die Klägerin damit zur Aufnahme einer Ausbildung als Kinder- und Jugendpsychotherapeutin im Land Niedersachsen berechtigt.

Mit Formularvordruck der Beklagten vom 8. Januar 2016 bewarb sich die Klägerin um einen Studienplatz in dem streitgegenständlichen Masterstudiengang. In diesem Vordruck war angemerkt, dass dem Antragsschreiben die Urkunde und das Abschlusszeugnis beizulegen sind, wenn der Studienplatzbewerber schon einen Studienabschluss hat. Außerdem findet sich unter anderem der Hinweis, dass dem Antrag keine Originalzeugnisse hinzuzufügen sind. Ihrem Antrag fügte die Klägerin nur die erste Seite ihres Bachelorzeugnisses vom 30. September 2013 in einfacher Kopie und ohne Beglaubigung bei. In dem Eignungsinterview vom 24. Februar 2016, das die Beklagte daraufhin gleichwohl mit der Klägerin führte, erzielte diese eine Note von 1,5 für das Interview und unter Berücksichtigung ihres Bachelorzeugnisses eine Gesamtnote von 1,9.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 10. Mai 2016 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf innerkapazitäre Zulassung zu dem streitgegenständlichen Masterstudiengang für das Wintersemester 2016/2017 ab und führte zur Begründung an, die Klägerin habe im Auswahlverfahren mit ihrem Rangplatz 65 keine Rangstelle erreicht, die zu einer Zulassung auf einen der nach der Zulassungszahlen-Verordnung festgesetzten
25 Studienplätze führe.

Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 2. Juni 2016 die Zuweisung eines Studienplatzes zum 1. Fachsemester im Wintersemester 2016/2017 außerhalb der festgesetzten Kapazität. Diesem Antrag legte sie neben einer eidesstattlichen Versicherung vom 1. Juni 2016 erstmals ihr vollständiges Bachelorzeugnis in beglaubigter Form bei. Mit Bescheid vom 14. Juni 2016 - zugestellt am 20. Juni 2016 - lehnte die Beklagte diesen Antrag ab und führte zur Begründung an, dass für Weiterbildungsstudiengänge wie dem vorliegenden eine Kapazitätsberechnung nicht erforderlich sei, sodass ein Studienplatz außerhalb der Kapazität nicht zur Verfügung stehe.

Die Klägerin hat am 20. Juli 2016 Klage erhoben. Ein zugleich von der Klägerin gestellter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist in erster (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 21.11.2016 - 8 C 4563/16 -) und zweiter Instanz (vgl. Senatsbeschl. v. 19.4.2017 - 2 NB 273/16 -) erfolglos geblieben.

Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin angeführt, die Vorlage einer beglaubigten Kopie ihres Bachelorzeugnisses am 2. Juni 2016 genüge den Anforderungen, da die Zugangsordnung der Beklagten lediglich die innerkapazitäre Bewerbung regele. Der streitgegenständliche Studiengang unterliege der Kapazitätsberechnung auf der Grundlage der Kapazitätsverordnung. Für den Studiengang sei im Wintersemester 2016/2017 nach der Zulassungszahlen-Verordnung eine Zulassungszahl ausgewiesen und gemäß § 1 KapVO seien Zulassungszahlen nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung berechnet worden, ohne dass eine Ausnahme gemäß §§ 1 Abs. 2, 20 KapVO und Art. 6 des Staatsvertrages ersichtlich sei. Zudem bezweifle sie, dass der von ihr gewünschte Weiterbildungsstudiengang gegenüber anderen Studiengängen kapazitätsneutral sei. Entgegen der Darstellung der Beklagten werde der Studiengang aus staatlich finanziertem Lehrdeputat gespeist. Denn die Beklagte finanziere ausweislich § 1 des Kooperationsvertrags die Ausbildung am Winnicott-Institut. Es fehle ein vom Senat in dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für erforderlich gehaltenes Gesamtkonzept gerade der Beklagten, das ein unkontrollierbares Abfließen von staatlich finanzierter Kapazität in den Weiterbildungsstudiengang des Winnicott-Instituts ausschließe. Daher sei die Beklagte verpflichtet, weitere Studienbewerber bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit aufzunehmen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Juni 2016 zu verpflichten, ihr einen Studienplatz für den Masterstudiengang „Therapeutische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (MTA)“ im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2016/2017 außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzuweisen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der begehrte Studienplatz nach § 3 Abs. 3 ihrer Zugangsordnung bereits deshalb zu versagen sei, weil die Klägerin eine beglaubigte Kopie ihres Bachelorzeugnisses entgegen § 3 Abs. 1 und 2 ihrer Zugangsordnung nicht bereits zum Stichtag des 15. Januar, sondern erst verspätet am 2. Juni 2016 eingereicht habe. Ungeachtet dessen würden die Weiterbildungsstudiengänge und werde somit auch der hier streitgegenständliche Masterstudiengang anders als das sonstige Lehrangebot nicht aus dem staatlich finanzierten Lehrdeputat gespeist. Die Kapazität des Studiengangleiters werde für ihre regulären Studiengänge vollständig berücksichtigt, sodass es zu einer Kapazitätsverkürzung zu Lasten dieser Studiengänge nicht komme. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Teilhabeanspruch und dem daraus folgenden Kapazitätsausschöpfungsgebot sei auf Weiterbildungsstudiengänge nicht anwendbar. Folgerichtig werde auf der Grundlage von § 13 Abs. 3 NHG bei der Kapazitätsberechnung von einem Curricularnormwert von Null ausgegangen. Das vom Senat in seiner Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geforderte Gesamtkonzept finde sich in § 13 Abs. 3 NHG.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 7. November 2017 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es könne offenbleiben, ob der Klägerin entgegengehalten werden könne, dass sie ihr Bachelorzeugnis in beglaubigter Form nicht bereits vor dem 15. Januar 2016 vorgelegt habe. Die Klage habe deshalb keinen Erfolg, weil es sich bei dem im Streit stehenden Studiengang weder um einen grundständigen noch einen konsekutiven Studiengang im Sinne von § 12 NHG, sondern um einen gebührenpflichtigen Weiterbildungsstudiengang handele, welcher sich nicht kapazitätsmindernd zu Lasten der anderen Studiengänge auswirke. Dies führe auch unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 GG dazu, dass lediglich ein Anspruch auf Teilhabe innerhalb der normativ festgesetzten Kapazitäten bestehe. Der Weiterbildungsstudiengang weise zu dem Regelfall Besonderheiten auf. Er werde zwar formal als Masterstudiengang der Beklagten ausgewiesen, praktisch aber nicht von dieser durchgeführt. Die Beklagte biete das konkrete Studienangebot vielmehr in Zusammenarbeit mit dem privaten Winnicott-Institut an, dessen Beteiligung für die Durchführung des Studiengangs unerlässlich sei. Dieses Institut führe auch den wesentlichen Teil des Masterstudiengangs und der damit verbundenen praktischen Ausbildung durch. Die Kapazitätsfestsetzung beruhe daher nicht auf einer Berechnung, in die das eigene Lehrpersonal der Beklagten einfließe, sondern darauf, in welchem Umfang das Winnicott-Institut als Kooperationspartner im Rahmen des Kooperationsvertrags verpflichtet sei, entsprechende Kapazitäten bereitzustellen. Mit der Festsetzung auf
25 Studienplätze sei die Mindestzahl sogar überschritten worden. Ein Anspruch der Beklagten auf Erhöhung der Kapazität durch dieses Institut bestehe nach dem Kooperationsvertrag nicht.

Hiergegen führt die Klägerin die von dem Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung. Ihre Klage sei ungeachtet des Umstands, dass inzwischen das Wintersemester 2016/2017 abgelaufen sei, zulässig. In der Sache trägt sie vor, sie habe ihren Antrag auf außerkapazitäre Zulassung form- und fristgerecht gestellt. Ihr könne nicht entgegengehalten werden, dass sie ihr Bachelorzeugnis in beglaubigter Form erst am 2. Juni 2016 vorgelegt habe. Die Beklagte habe die Bewerbungsunterlagen seinerzeit so ausgestaltet, dass die Bewerber den Eindruck hätten gewinnen müssen, das Bachelorzeugnis bedürfe keiner Beglaubigung. Ihr stehe ein außerkapazitärer Studienplatz zu. Aus § 7 Abs. 1 Satz 3 NHZG mit seiner Verweisung auf § 4 Abs. 4 NHZG folge, dass aus Sicht des Normgebers zwischen der Vergabe von Studienplätzen außerhalb und innerhalb der festgesetzten Kapazität unterschieden werde. Entgegen der Ansicht der Beklagten seien die Voraussetzungen einer staatlichen Finanzierung mit der sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebenden Forderung nach Überprüfung, ob ein außerkapazitärer Studienplatz vorhanden sei, gegeben. Dies ergebe sich aus § 1 des Kooperationsvertrags in Verbindung mit dem im Anhang dieses Vertrages befindlichen § 13 Abs. 4. Die Beklagte verfüge zudem hinsichtlich ihrer vielfach vorhandenen Weiterbildungsstudiengänge nicht über ein vom Senat in seiner Beschwerdeentscheidung im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes für erforderlich gehaltenes Gesamtkonzept. Der Hinweis der Beklagten auf die Vorschrift des § 13 Abs. 3 NHG könne ein solches nicht ersetzen. Dieses von der Beklagten zu erstellende Gesamtkonzept müsse sich insbesondere konzeptionell mit der vom Senat angesprochenen Gefährdungslage („parasitäre Auswirkung in Bezug auf die normalen Studiengänge“) auseinandersetzen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum in der auf der Internetseite der Beklagten verfügbaren Zusammenstellung der Weiterbildungslehrgänge der streitgegenständliche Studiengang nicht aufgeführt sei. Im streitbefangenen Semester seien die Studienplätze in der Zulassungszahlen-Verordnung ausgewiesen. Zulassungszahlen würden nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung festgesetzt. Die in § 1 KapVO normierten Ausnahmen seien hier nicht erfüllt. Die Beklagte könne mit ihrem Ansatz der Kapazitätserschöpfung auch deshalb nicht durchdringen, weil in dem Kooperationsvertrag normiert sei, dass die Ausbildungszahl „mindestens“ 24 Ausbildungsplätze betrage. Die Zulassungszahl orientiere sich daher lediglich an einer Mindestzahl, die „Überlast“ von „nur“ einem weiteren Ausbildungsplatz vermöge eine Erschöpfung der Ausbildungskapazität nicht zu begründen. Daher seien weitere Studienplätze im Wege eines Sicherheitszuschlags zuzusprechen.

Unter dem 4. Juni 2018 hat die Klägerin zudem gegen die mit Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2018 erfolgte Ablehnung ihres Antrages auf Zuweisung eines entsprechenden Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität zum Wintersemester 2018/2019 Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover (8 A 3764/18) erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. Juni 2016 zu verpflichten, ihr einen Studienplatz für den Masterstudiengang „Therapeutische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (MTA)“ im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017 außerhalb der festgesetzten Kapazität zuzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die Klage sei bereits unzulässig. Das streitgegenständliche Wintersemester 2016/2017 sei zwischenzeitlich abgelaufen, sodass eine Immatrikulation zu diesem Semester aufgrund Zeitablaufs ebenso wenig möglich sei wie die Rückmeldung zu den nachfolgenden Semestern. Ungeachtet dessen könne die Klägerin in der Sache nicht durchdringen. Zum einen habe sie die Frist zur Einreichung einer beglaubigten Kopie des Bachelorzeugnisses versäumt. Die Zugangsordnung habe zum damaligen Zeitpunkt ausdrücklich die Einreichung beglaubigter Kopien vorgesehen. Zum anderen habe das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass für den streitgegenständlichen Weiterbildungsstudiengang lediglich ein Anspruch auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität von 25 Studienplätzen bestehe. In diesen Weiterbildungsstudiengang fließe staatlich finanziertes Lehrdeputat nach Maßgabe der Lehrverpflichtungsverordnung nicht ein. Das von der Klägerin und dem Senat eingeforderte Gesamtkonzept ergebe sich daraus, dass die Hochschulen einerseits ein staatlich finanziertes Angebot an Studiengängen anböten, für die ein Studienguthaben gewährt werde. Allein für diese Studiengänge gelte das Kapazitätserschöpfungsgebot. Andererseits gebe es nach dem Konzept des § 13 Abs. 3 NHG zusätzliche Angebote, die ohne staatliche Finanzierung gegen eine Kostenerstattung der Studierenden angeboten würden. Für diese gelte das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 3 NHZG sei dahin zu verstehen, dass lediglich ein pauschaler Verweis auf die geänderte Regelung des § 4 Abs. 4 NHZG eingeführt worden sei, ohne näher zu unterscheiden, für welche Fälle des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 NHZG diese Regelung greife. Es sei vom niedersächsischen Landesgesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen, ein Kapazitätsausschöpfungsgebot für die hier vorliegende Konstellation zu implementieren. Sie biete derartige Weiterbildungsangebote nach ihrem Konzept nur dort an, wo sie einen Markt für entsprechende Angebote sehe. Dass der streitgegenständliche Weiterbildungsstudiengang in der Zulassungszahlen-Verordnung aufgeführt sei, erkläre sich dadurch, dass zum entsprechenden Semester Studienplätze zu besetzen gewesen seien. Ungeachtet dessen sei die Kapazitätsberechnung nicht zu beanstanden, sodass weitere Studienplätze nicht vorhanden seien. Es sei zu Recht ein Curricularnormwert von Null zugrunde gelegt worden, und sie speise in den Studiengang kein Lehrdeputat ein. Das Lehrdeputat des in dem Studiengang tätigen Studiengangleiters sei mit Ausnahme einer Deputatsreduzierung um 3 LVS im Rahmen der Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Diakonie, Gesundheit und Soziales berücksichtigt worden und auf die anderen Studiengänge der Lehreinheit verteilt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die Gerichtsakte des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 8 C 4563/16 - 2 NB 273/16 und des Klageverfahrens
8 A 3764/18 (WS 2018/2019) sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage auf Zuweisung eines Studienplatzes im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität in dem streitgegenständlichen Weiterbildungsstudiengang im Wintersemester 2016/2017 ist zwar zulässig (dazu 1.), aber unbegründet (dazu 2.).

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht entgegen der Ansicht der Beklagten der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass das Wintersemester 2016/2017 zum gegenwärtigen Zeitpunkt bereits abgelaufen ist. In der Rechtsprechung zum Hochschulkapazitätsrecht ist anerkannt, dass sich der inner- und außerkapazitäre Anspruch eines Studienplatzbewerbers auf Zuerkennung eines Studienplatzes auch dann auf das ursprünglich beantragte Semester bezieht, wenn dieses zeitlich bereits abgelaufen ist. Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Masterstudium im 1. Fachsemester. Sie nimmt dabei Bezug auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse des Wintersemester 2016/2017, weil dieses Semester Gegenstand ihres Zulassungsantrages war. Damit beschränkt sich aber das Rechtsschutzziel der Klägerin nicht auf den zeitlich gebundenen Besuch der im Wintersemester 2016/2017 für Studienanfänger angebotenen Lehrveranstaltungen. Ihr Rechtsschutzziel ist vielmehr auf die Aufnahme des gewünschten Hochschulstudiums zum nächstmöglichen Zeitpunkt „zu den Rechtsverhältnissen“ des Wintersemesters 2016/2017, das heißt nach den für die Zulassung zu diesem Semester maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen, gerichtet (vgl. hierzu Senatsurt. v. 7.4.2016 - 2 LB 60/15 -, juris Rn. 35 m.w.N.). Im Kapazitätsprozess erledigt sich das Klageverfahren mithin nicht mit dem Ablauf des Bewerbungssemesters. Es ist im Erfolgsfall Sache der Hochschule, dem Studierenden trotz dieses Zeitablaufs den Beginn des Studiums zu ermöglichen und die Schwierigkeiten, die ihr entstehen, wenn der Studienbewerber die im Bewerbungssemester versäumten Lehrveranstaltungen in einem anderen Semester nachholen muss, zu bewältigen (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 1: Der Kapazitätsprozess, 1. Aufl. 2011, Rn. 566 ff. m.w.N.).

Daher bedurfte es des von der Klägerin zunächst angekündigten Hilfsantrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung nicht.

2. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes in dem Masterstudiengang „Therapeutische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (MTA)“ im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017. Es kann offenbleiben, ob sie bereits die formalen Voraussetzungen für eine Bewerbung nicht erfüllt hat, jedenfalls hat sie in der Sache keinen derartigen Anspruch.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 12 Abs. 1 GG
- zur Reichweite des aus Art. 4 Abs. 1 NV hergeleiteten Landesgrundrechts auf Bildung vgl. etwa Senatsbeschl. v. 14.12.2017 - 2 NB 1759/17 -, NVwZ-RR 2018, 432, NdsVBl. 2018, 188, juris Rn. 11 ff. m.w.N. - in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und gegebenenfalls dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG nicht nur ein Abwehrrecht gegen Freiheitsbeschränkungen im Ausbildungsbereich, sondern auch ein - wenn auch lediglich derivatives - Teilhaberecht an staatlichen Ausbildungseinrichtungen, sodass sich aus diesem Grundrecht im Ausbildungsbereich ein begrenzter Leistungsanspruch ableitet. Daher folgt dann, wenn der Staat Leistungen anbietet, ein Recht jedes hochschulreifen deutschen Staatsbürgers, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, an den mit diesen staatlichen Leistungen verbundenen Lebenschancen grundsätzlich gleichberechtigt beteiligt zu werden. Ein absoluter numerus clausus für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung einer staatlichen Hochschule ist hiernach nur dann verfassungsgemäß, wenn er in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen und insbesondere der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet wird (vgl. hierzu grundlegend BVerfG, Beschl. v. 18.7.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, NJW 1972, 1561, juris, und zuletzt Urt. v. 17.12.2017 - 1 BvL 3/14 u.a. -, NJW 2018, 361 [BVerfG 19.12.2017 - 1 BvL 3/14], juris). Ein Anspruch auf Schaffung neuer Kapazitäten besteht hingegen unstreitig nicht, sondern der Teilhabeanspruch ist begrenzt auf die vorhandenen Kapazitäten.

Hieraus folgt nicht nur ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Zulassung zum Studium diesseits der in der Zulassungszahlen-Verordnung festgesetzten Studienplatzzahl, d. h. „innerhalb der Kapazität“, sofern die Voraussetzungen gegeben sind, sondern die Hochschulen in staatlicher Verantwortung sind von Verfassungs wegen gehalten, ihre bestehenden Kapazitäten voll auszuschöpfen, sodass auch ein Anspruch auf Zulassung zum Studium „außerhalb der Kapazität“ besteht, wenn die gerichtliche Nachprüfung ergibt, dass die Hochschule noch über weitere Kapazitäten und damit Studienplätze jenseits der von der Wissenschaftsverwaltung errechneten und in der Zulassungszahlen-Verordnung festgesetzten Höhe verfügt.

Zur Überprüfung der bestehenden Kapazitäten werden auf der Grundlage des abstrakten Kapazitätsberechnungsmodells der Kapazitätsverordnung der Länder das Lehrangebot der Hochschule und die Lehrnachfrage ermittelt und in Beziehung gesetzt. Der Ermittlung des Lehrangebots liegen die Stellen laut Wirtschaftsplan der Hochschulen für das wissenschaftliche Lehrpersonal, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen nach der Lehrverpflichtungsverordnung unter Berücksichtigung etwaiger Deputatsverminderungen und Dienstleistungsexporte in andere Studiengänge zugrunde (personalbezogene Kapazität). Das insgesamt vorhandene Lehrangebot wird in Lehrveranstaltungsstunden (LVS) ausgedrückt. Die Lehrnachfrage wird definiert als Summe der für die Ausbildung eines Studierenden nach der Studien- oder Prüfungsordnung insgesamt erforderlichen Lehrveranstaltungen und durch den Curricularnormwert (CNW) zum Ausdruck gebracht. Schließlich wird das Ergebnis gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Schwundfaktors korrigiert (vgl. hierzu etwa Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2: Verfassungsrechtliche Grundlagen - Materielles Kapazitätsrecht, 1. Aufl. 2013, Rn. 123 ff. und 165 ff. jeweils m.w.N.). Darüber hinaus wird das so gefundene Berechnungsergebnis gemäß §§ 14 f. KapVO im Hinblick auf die räumliche und sachliche Ausstattung der Lehreinheit überprüft.

Dieser Anspruch der Studienplatzbewerber auf Zulassung „innerhalb“ und „außerhalb“ der festgesetzten Kapazität ist auf die Hochschulen in staatlicher Verantwortung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 NHG beschränkt. Die Hochschulen und Bildungsinstitute in privater Trägerschaft sind an das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung nicht gebunden. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - die Träger der privaten Weiterbildungsinstitute unmittelbar oder mittelbar staatliche Finanzierungszuschüsse erhalten.

Die Beklagte ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 c NHG zwar eine Hochschule in staatlicher Verantwortung und mithin bei der rechnerischen Ermittlung der vorhandenen Studienplätze der von ihr eingerichteten Studiengänge grundsätzlich an das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung gebunden. Dieses Erfordernis gilt aber nur, wenn und soweit sie ihre Studiengänge „im eigenen Haus“, mit dem bei ihr beschäftigten Lehrpersonal und damit in eigener Verantwortung und Regie bestückt. Bei dem streitgegenständlichen Weiterbildungsstudiengang besteht indes die Besonderheit, dass die Beklagte diesen Masterstudiengang zwar als staatliche Hochschule anbietet und den Studierenden einen Masterabschluss ermöglicht. Der Sache nach beschränkt sich die Beklagte nach dem mit dem privaten Winnicott-Institut geschlossenen Kooperationsvertrag aber auf die Zurverfügungstellung der Struktur. Sie verantwortet die wissenschaftliche Leitung, die Immatrikulation der Studierenden und die Organisation der Prüfungen. Demgegenüber stellt das Winnicott-Institut nicht nur die Räumlichkeiten, sondern insbesondere auch das in dem Studiengang tätige Lehrpersonal, das zudem - mit Ausnahme des Studiengangleiters - vollständig vom Winnicott-Institut vergütet wird. Das Institut verantwortet zudem die Ausbildung der Studierenden. Der streitgegenständliche Studiengang nimmt daher weder in räumlicher noch in personeller Hinsicht Kapazitäten der Beklagten in Anspruch. Deshalb ist der Curricularnormwert folgerichtig auf Null festgesetzt worden.

Damit steht nicht in Widerspruch, dass die Kapazität des streitgegenständlichen Studiengangs in der Zulassungszahlen-Verordnung 2016/2017 auf 25 Studienplätze festgesetzt worden ist. Diese Festsetzung beruht auf der privatrechtlichen Vereinbarung der Beklagten mit dem Winnicott-Institut und ergibt sich der Sache nach aus dem Umstand, dass das Institut nach seinen Kapazitäten in räumlicher und personeller Hinsicht nur eine derartige Anzahl von Studienanfängern bewältigen kann und will und nach dem Kooperationsvertrag mit der Beklagten auch nur eine Kapazität von mindestens 24 Studienplätzen bereitstellen muss. Die Aufnahmekapazität der Beklagten in dem Weiterbildungsstudiengang orientiert sich daher im Ergebnis - ähnlich wie im Fall des Modellstudiengangs Humanmedizin an der Universität E., die eine Kooperation mit der Universität F. eingegangen ist (vgl. hierzu zuletzt etwa Senatsbeschl. v. 22.3.2018 - 2 NB 74/18 -, juris) - an dem Engpass bei dem Winnicott-Institut, den die Beklagte nicht einseitig beheben kann. Ob das Institut über die Anzahl von 25 Studienplätzen hinaus gegebenenfalls eine höhere Kapazität aufweist, ist zum einen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, und zum anderen nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich ist allein der Kooperationsvertrag, der eine gegenüber der Beklagten bestehende Verpflichtung des Instituts zur Bereitstellung weiterer Kapazitäten jenseits der vertraglich vereinbarten Studienplatzzahl nicht hergibt.

Die Klägerin kann in diesem Zusammenhang aus der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 3 NHZG nichts für sich herleiten. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NHZG regeln die Hochschulen das Zulassungsverfahren für weiterbildende Studiengänge und Masterstudiengänge in einer Ordnung, wenn Zulassungsbeschränkungen gemäß § 4 Abs. 1 NHZG erforderlich sind. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 NHZG gilt für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Zulassung zum Studium außerhalb des Verfahrens der Studienplatzvergabe § 4 Abs. 4 NHZG entsprechend. Nach Satz 1 dieser letztgenannten Vorschrift regelt die Hochschule für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Zulassung zum Studium außerhalb des Verfahrens der Studienplatzvergabe durch Ordnung, Form und Inhalt der Antragstellung, insbesondere die dem Antrag beizufügenden Unterlagen sowie Ausschlussfristen, innerhalb derer der Antrag bei der Hochschule eingegangen sein muss. In § 7 Abs. 1 Satz 3 NHZG ist damit lediglich ein pauschaler Verweis auf die ebenfalls neugefasste Bestimmung des § 4 Abs. 4 NHZG erfolgt.

Rechtliche Bedenken gegen das von der Beklagten mit dem Winnicott-Institut entwickelten Modell eines Weiterbildungsstudiengangs bestehen nicht. Für eine von der Klägerin angeführte „Flucht ins Privatrecht“ ist nichts ersichtlich. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 NHG dienen die Fachhochschulen unter anderem den angewandten Wissenschaften sowie der Weiterbildung. Der Senat hat in seinem dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zugrundeliegenden Beschluss vom 19. April 2017 - 2 NB 273/16 - kritisch angemerkt, dass die Gefahr einer Parallelstruktur jenseits der staatlich verantworteten und finanzierten Studiengänge bestehe und dadurch gegebenenfalls deren Lehrkapazität aufgezehrt werde, wenn mehrere solcher Weiterbildungsstudiengänge angeboten würden. Dies könne sich eventuell als parasitär in Bezug auf die „normalen“ Studiengänge auswirken. Aber selbst ein Nebeneinander von „normalen“ Studiengängen und Weiterbildungsbildungsstudiengängen, die außerhalb der für erstere verfügbaren Kapazität bereitgestellt würden, bedürfe zumindest eines Gesamtkonzepts, das ein unkontrollierbares Abfließen von Kapazität in die Weiterbildungsstudiengänge ausschließe und die Herkunft der zusätzlich mobilisierten Kapazität verdeutliche. Der Senat lässt offen, ob daran festzuhalten ist. Denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass Lehrkapazität der Beklagten aus ihren sonstigen, staatlich finanzierten Studiengängen in den streitgegenständlichen, von dem Winnicott-Institut getragenen Weiterbildungsstudiengang abfließt. Durchgreifende Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestehen daher im vorliegenden Fall nicht.

Insbesondere kann sich eine derartige Annahme nicht auf den Umstand stützen, dass sich das Lehrdeputat des Studiengangleiters zur Hälfte zu Lasten der grundständigen Studiengänge der Fakultät V der Beklagten auswirken würde. Denn diese (Stiftungs-)Professur ist gerade im Hinblick auf den Weiterbildungsstudiengang zusätzlich geschaffen worden. Aber selbst wenn das Lehrdeputat des Studiengangleiters zur Hälfte zu Lasten der „normalen“ Studiengänge der Beklagten reduziert würde, würde sich dadurch mit Blick auf § 7 Abs. 2 bzw. § 15 der Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - vom 2. August 2007 in der Fassung vom 4. August 2014 nichts ändern. Nach § 7 Abs. 2 LVVO kann die Lehrverpflichtung einer Lehrperson der Hochschule ermäßigt werden, wenn diese an der Hochschule besondere Dienstaufgaben wahrnimmt. Als eine derartige besondere Dienstaufgabe ist die Tätigkeit als Studiengangleiter anzusehen. Überdies kann die Lehrverpflichtung ermäßigt werden oder die Lehrperson von der Lehrverpflichtung freigestellt werden, wenn diese außerhalb der Hochschule Aufgaben wahrnimmt, die im Interesse der Hochschule liegen und die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen. Jedenfalls diese Voraussetzung dürfte - wenn man eine Tätigkeit innerhalb der Hochschule verneint - gegeben sein, da es im Interesse jedenfalls auch der Beklagten liegt, dass der Studiengangleiter in dem Weiterbildungsstudiengang tätig ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.