Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.03.2019, Az.: 11 LA 294/18
Fundtier; Quarantäne; Tierarzt; Tierarztpraxis; Tierheim; tierheimähnliche Einrichtung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 28.03.2019
- Aktenzeichen
- 11 LA 294/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 69683
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 05.04.2018 - AZ: 6 A 530/17
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs 1 TierSchG
- § 11 Abs 1 S 1 Nr. 3 TierSchG
- § 2 TierSchG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Bei der auf Dauer bzw. langfristig angelegten Aufnahme von Fundtieren verschiedenster Arten und in größerer Anzahl ist von einer tierheimähnlichen Einrichtung auszugehen, deren Betrieb eine Erlaubnis erfordert.
2. Bei der Beurteilung, ob die Räumlichkeiten einer tierheimähnlichen Einrichtung den Anforderungen des § 2 TierSchG genügen, können die Empfehlungen und Bewertungen in den von der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. herausgegebenen Merkblättern, in dem Rahmen-Hygieneplan für Tierheime des Bundesverbandes praktizierender Tierärzte e.V. und in der Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes e.V. als sachverständige Äußerungen herangezogen werden.
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 6. Kammer - vom 5. April 2018 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Die Klägerin ist Tierärztin und betreibt in der C. Straße in D. eine tierärztliche Praxis. In den der Tierarztpraxis angegliederten Räumlichkeiten nahm die Klägerin außerdem Fundtiere aus verschiedenen Kommunen auf, die sie auf der Grundlage von mit den Kommunen geschlossenen Verträgen bis zu ihrer Abholung betreute und tierärztlich versorgte. Mit E-Mail vom 24. November 2015 forderte der Beklagte die Klägerin auf, einen Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb der Fundtierstelle zu stellen, weil es sich hierbei um eine tierheimähnliche Einrichtung handele, für die eine Erlaubnis erforderlich sei. Demgegenüber vertrat die Klägerin die Auffassung, dass sie die Fundtiere im Rahmen ihrer tierärztlichen Praxis aufnehme, betreue und behandele und dafür eine Erlaubnis nicht erforderlich sei.
Am 3. Mai 2016 überprüfte der Veterinärdienst des Beklagten die Räumlichkeiten der Klägerin und stellte diverse Mängel bei der Unterbringung der Tiere fest. Am 23. August 2016 fand eine Begehung der Räumlichkeiten durch Vertreterinnen des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) im Beisein des Veterinärdienstes des Beklagten statt. Auch hierbei wurde festgestellt, dass die Unterbringung der Tiere nicht den Anforderungen an eine Fundtierhaltung entspreche. Nachdem der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 28. September 2016 zu der beabsichtigten Untersagung des Betriebs der Fundtierstelle angehört hatte, beantragte diese mit Schreiben vom 18. November 2016 die Erteilung einer Erlaubnis. Mit Bescheid vom 30. November 2016 untersagte der Beklagte der Klägerin den Betrieb der tierheimähnlichen Einrichtung (Fundtierstelle) und forderte die Klägerin auf, die sich ab dem 1. März 2017 noch bei ihr befindlichen Fundtiere innerhalb von 14 Tagen zu vermitteln und nach Ablauf dieser Zeit an eine andere geeignete Stelle, z.B. das Tierheim E., abzugeben. Die von der Klägerin gegen diesen Bescheid am 30. Januar 2017 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. April 2018 abgewiesen (6 A 22/17). Den dagegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage abgelehnt (11 LA 295/18). Mit Bescheid vom 18. August 2017 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer tierheimähnlichen Einrichtung ab, weil die Räumlichkeiten nicht den Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere genügten. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen.
Die von der Klägerin gegen das Urteil geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 5 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt.
1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO greift nicht durch.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG bedarf derjenige, der Tiere in einem Tierheim oder einer tierheimähnlichen Einrichtung halten will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Klägerin hat im Zeitpunkt der Untersagungsverfügung des Beklagten vom 30. November 2016 durch die auf der Grundlage von Verträgen mit verschiedenen Kommunen erfolgte Aufnahme, Pflege und Weitervermittlung von Fundtieren eine tierheimähnliche Einrichtung betrieben, für die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG erforderlich ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 11 LA 295/18, mit dem der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das die Klage gegen die Untersagungsverfügung abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. April 2018 (6 A 22/17) abgelehnt worden ist. Die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis ergeben sich aus der gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 TierSchG weiter anzuwendenden Vorschrift des § 11 Abs. 2 TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: TierSchG a.F.). Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 TierSchG a.F. darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die dort genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Danach ist erforderlich, dass die für die Tätigkeit verantwortliche Person über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügt sowie die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, dass die Klägerin die für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer tierheimähnlichen Einrichtung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfülle, damit begründet, dass die Räumlichkeiten der Klägerin nach den zutreffenden Feststellungen des Beklagten den Anforderungen des § 2 TierSchG nicht genügten. Die Beurteilung des Beklagten beruhe auf den fachlichen Einschätzungen der Amtstierärzte seines Veterinärdienstes anlässlich der bei den Begehungen der Räumlichkeiten am 3. Mai 2016, 14. Juli 2016 sowie am 20. Februar 2017 gewonnenen Erkenntnisse sowie auf den Einschätzungen von Mitarbeiterinnen des LAVES anlässlich einer Besichtigung der Räumlichkeiten am 23. August 2016. Diese hätten bei den Kontrollen diverse Mängel sowohl in der Quarantänestation als auch in der Fundtierstation festgestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die amtstierärztlichen Bewertungen unzutreffend sein könnten, lägen nicht vor. Der Veterinärdienst des Beklagten und das LAVES hätten sich bei ihrer Einschätzung u.a. an den von der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. herausgegebenen Merkblättern für die jeweiligen Tierarten, an dem Rahmen-Hygieneplan für Tierheime des Bundesverbandes praktizierender Tierärzte e.V. sowie an der Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes e.V. orientiert. Diesen Dokumenten könne im Rahmen der Auslegung des § 2 TierSchG entnommen werden, welche Ansprüche die jeweilige Tierart an eine tierschutzgerechte Haltung habe.
Die Klägerin macht geltend, sie betreibe eine Tierarztpraxis und kein Tierheim, an eine tierheimähnliche Einrichtung seien nicht dieselben Anforderungen wie an ein Tierheim zu stellen und das Verwaltungsgericht gehe von einer falschen Raumsituation aus, da sie keine Fundtierstation und auch keine Quarantänestation habe. Vielmehr behandele sie in ihren Räumlichkeiten sämtliche Patienten ohne Unterscheidung, ob es sich um ein Fundtier handele oder das Tier von seinem Halter in die Praxis gebracht worden sei, und bringe die Tiere nötigenfalls auch stationär unter. Diese Einwände sind nicht geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ernstlich in Frage zu stellen. Die tierärztliche Behandlung von Tieren einschließlich der stationären Unterbringung von behandlungsbedürftigen Tieren gehört unstreitig nicht zu den erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG. Die Klägerin hat im Zeitpunkt der Untersagungsverfügung Fundtiere aber nicht nur tierärztlich behandelt, sondern sie war auf der Grundlage der mit den Kommunen geschlossenen Verträgen verpflichtet, sämtliche Fundtiere aus den jeweiligen Kommunen aufzunehmen und unterzubringen, auch wenn diese nicht (mehr) behandlungsbedürftig waren (siehe dazu Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Verfahren 11 LA 295/18, juris). Bei einer solchen, auf Dauer bzw. langfristig angelegten Aufnahme von Fundtieren verschiedenster Arten und in größerer Anzahl ist von einer tierheimähnlichen Einrichtung auszugehen, deren Betrieb eine Erlaubnis erfordert, an deren Erteilung wiederum auch in Bezug auf die Räumlichkeiten bestimmte Anforderungen zu stellen sind.
Das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass sie als Tierärztin mit der Zusatzbezeichnung Verhaltenstherapie über eine mindestens gleichwertige, wenn nicht sogar höhere Sachkunde verfüge als die Amtstierärztin des Beklagten, und deren fachliche Einschätzungen umfassend widerlegt habe, so dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass ihre Räumlichkeiten den Anforderungen des § 2 TierSchG nicht genügten, führt ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt hat, sind die aufgrund verschiedener Kontrollen getroffenen fachlichen Einschätzungen der Amtstierärzte des Beklagten zu den festgestellten Mängeln auch durch das LAVES bestätigt worden. Soweit sich die Klägerin auf ihre eigene Sachkunde als Tierärztin beruft, reicht dies nicht aus, um die amtstierärztlichen Bewertungen zu entkräften. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass sich die Amtstierärzte des Beklagten und das LAVES bei ihrer Einschätzung u.a. an den von der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. herausgegebenen Merkblättern für die jeweiligen Tierarten, an dem Rahmen-Hygieneplan für Tierheime des Bundesverbandes praktizierender Tierärzte e.V. sowie an der Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes e.V. orientiert haben. Diesen Dokumenten kann im Rahmen der Auslegung des § 2 TierSchG entnommen werden, welche Ansprüche die jeweilige Tierart an eine tierschutzgerechte Haltung hat. Merkblätter und Checklisten der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. sind ebenso wie die auf Veranlassung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erstellten Gutachten und Leitlinien von Sachverständigengremien erstellte Ausarbeitungen, die sich unter Einbeziehung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse und Praxiserfahrungen mit den spezifischen Verhaltensbedürfnissen bestimmter Tierarten unter bestimmten Haltungsbedingungen und den sich daraus ergebenden Anforderungen befassen. Die darin ausgesprochenen Empfehlungen und Bewertungen stellen eine sachverständige Zusammenfassung dessen dar, was als verlässlicher und gesichteter wissenschaftlicher Kenntnisstand gelten kann, so dass ihnen der Charakter einer sachverständigen Äußerung zukommt (vgl. Senatsbeschl. v. 12.9.2016 - 11 ME 174/16 -, Senatsurt. v. 18.6.2013 - 11 LC 206/12 -, NdsVBl. 2013, 346, juris, Rn. 30, und Senatsbeschl. v. 3.8.2009 - 11 ME 187/09 -, NdsVBl. 2009, 349, juris, Rn. 15).
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, hat der Beklagte seine fachliche Bewertung zu Recht auch auf das Merkblatt Nr. 43 der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. gestützt. Der Einwand der Klägerin, dieses Merkblatt entspreche nicht mehr dem aktuellen Stand der Wissenschaft, überzeugt den Senat nicht. Das Merkblatt ist aus dem Jahr 2013 und befindet sich ausweislich der Homepage der Tierschutzärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. in Überarbeitung. Die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V. hat auf Anfrage des Beklagten mit Schreiben vom 25. Mai 2018 ausdrücklich bestätigt, dass das Merkblatt 43 weiter anwendbar sei. Merkblätter, die aus fachlichen Gründen überarbeitet würden, z.B. weil die Angaben nicht mehr aktuell seien, würden bis zur Überarbeitung von der Homepage genommen. Bei dem Merkblatt 43 gebe es allerdings keine Erkenntnisse, die ein Abweichen von den Inhalten des alten Merkblattes zurzeit erforderlich machten.
Das Verwaltungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass der Beklagte sich auch auf den Rahmen-Hygieneplan für Tierheime des Bundesverbandes praktizierender Tierärzte e.V. sowie auf die Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes e.V. berufen kann. Das Vorbringen der Klägerin, Merkblätter, Checklisten und sonstige Pläne wie die Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes e.V. seien unbeachtlich, weil es sich beim Deutschen Tierschutzbund e.V. lediglich um einen Tierschutzverein handele und sich nicht erschließe, warum die Verfasser solcher Blätter über besonderen Sachverstand verfügten, überzeugt den Senat nicht. Der Bundesverband praktizierender Tierärzte e.V. - Fachgruppe Kleintierpraxis - hat in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Tierschutzbund e.V. den Rahmen-Hygieneplan für Tierheime erarbeitet, um die Umsetzung der Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes e.V. zu erleichtern. Zudem hat er Empfehlungen für die integrierte tierärztliche Betreuung von Tierheimen erstellt, die als Leitfaden für die Tierheimbetreiber und betreuende Tierärzte dienen und die Tierschutzordnung des Deutschen Tierschutzbundes aus tierärztlicher Sicht ergänzen. In Ziffer 3.1 des Rahmen-Hygieneplans wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Gebäude, Räume und Ausstattungen den Anforderungen der Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes entsprechen müssen. Damit hat sich der Bundesverband praktizierender Tierärzte e.V. als Fachverband die Tierschutzordnung des Deutschen Tierschutzbundes zu eigen gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass diese Leitfäden nicht von Sachverständigen ausgearbeitet worden sind bzw. aktuellen fachlichen Erkenntnissen über die spezifischen Verhaltensbedürfnisse bestimmter Tierarten unter bestimmten Haltungsbedingungen und den daraus resultierenden Anforderungen nicht entsprechen, hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen sind die Anforderungen an eine Quarantänestation, gegen die die Klägerin sich wendet, auch im Merkblatt Nr. 110 „Muster-Heimtierordnung“ der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. enthalten.
Der Auffassung der Klägerin, dass Fundtiere nicht von anderen Patienten separiert behandelt und untergebracht werden müssten, kann nicht gefolgt werden. Dass sich das Verwaltungsgericht der Einschätzung des Beklagten zur Erforderlichkeit einer Quarantänestation zur befristeten Isolation von neuen Fundtieren und zu den an eine ordnungsgemäße Quarantäne zu stellenden Anforderungen angeschlossen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes e.V., der Rahmen-Hygieneplan für Tierheime des Bundesverbandes praktizierender Tierärzte e.V., die Empfehlungen für die integrierte tierärztliche Betreuung von Tierheimen des Bundesverbandes praktizierender Tierärzte e.V. und das Merkblatt Nr. 110 „Muster-Heimtierordnung“ der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. setzen die Einrichtung einer Quarantänestation ausdrücklich voraus. Nach den Empfehlungen in Merkblatt Nr. 110 der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. sind für Tiere unbekannter Herkunft sowie ansteckungsverdächtige Tiere Räume zur Quarantäne vorzusehen, die räumlich und personell vom übrigen Bestand getrennt sind. Ausweislich der Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes e.V. müssen die Quarantänestation und die Krankenstation so voneinander und von den übrigen Tierunterkünften getrennt sein, dass eine Infektionsgefahr weitgehend ausgeschlossen werden kann. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Räumlichkeiten der Klägerin diesen Anforderungen nicht genügen. Durch den Durchgang zwischen den Praxisräumen und der Quarantänestation besteht die Gefahr einer Keimverschleppung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass auch die in dem OP-Raum zu behandelnden Tiere für die Fundtiere ein erhöhtes Infektionsrisiko darstellten, weil die Fundtiere keinen bekannten Impfstatus hätten. Durch den direkten Zugang vom OP-Raum in die Quarantänestation sei das Kontaktrisiko erheblich. Das Vorbringen der Klägerin, dass sich die Tiere in der Praxis nicht frei bewegten, sondern sich in Boxen und Käfigen befänden, steht der vorstehend beschriebenen Infektionsgefahr nicht entgegen und vermag die Notwendigkeit, die Quarantänestation von den Praxisräumen räumlich zu trennen und einen separaten Zugang mit Hygieneschleuse (Handwaschbecken und Desinfektionsmatte) im Eingangsbereich vorzusehen, nicht zu widerlegen. Denn eine Übertragung von möglichen Krankheitserregern kann auch über den Menschen stattfinden.
Der Klägerin ist es mit ihrem Zulassungsvorbringen weiter nicht gelungen, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur unzureichenden Größe der Katzenboxen in der Quarantänestation ernstlich in Zweifel zu ziehen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, hat sich der Beklagte zur Begründung seiner Einschätzung, dass die Grundfläche der Katzenboxen mindestens 1 m² betragen müsse, zu Recht auf die Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes e.V. bezogen. Dem Vorbringen der Klägerin, dass die bei ihr installierten Käfige der Marke SCHLIEVET trotz der geringeren Größe tierschutzkonform seien und dies durch ein von der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz aus Wien erstelltes Gutachten zur Bewertung dieser Käfige bestätigt sei, ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass dieses Gutachten die Situation nach den einschlägigen Vorschriften in Österreich bewerte und daher nicht übertragbar sei. Zudem heiße es in dem Gutachten, dass die Käfige der Marke SCHLIEVET unter den Mindestanforderungen von 1 m² für die Haltung von Katzen lägen, sodass sie nur für eine begrenzte Zeit in Tierarztpraxen oder Tierheimen vorübergehend zur Unterbringung genutzt werden könnten. In diesem Fall müsse aber sichergestellt sein, dass die Tiere durch die Art und Weise der Haltung nicht in ihrem Verhalten gestört oder in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert seien. Nach Aussage des Veterinärdienstes des Beklagten sei dies aber in den Räumlichkeiten der Klägerin eingetreten. Dem ist die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht überzeugend entgegengetreten. Mit ihrem Einwand, dass die Katzen lediglich kurzfristig in den Boxen untergebracht seien, übersieht sie, dass nach dem Merkblatt Nr. 110 der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. die Dauer der Quarantäne grundsätzlich mindestens zwei Wochen betragen soll.
Der Vortrag der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sich rechtsfehlerhaft der Auffassung des Beklagten angeschlossen, dass die Wände aus abwaschbarem und desinfizierbarem Material bestehen müssten, führt ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die entsprechenden Anforderungen aus dem Rahmen-Hygieneplan des Bundesverbandes praktizierender Tierärzte e.V. verwiesen. Das mit dem Zulassungsantrag wiederholte Vorbringen der Klägerin, dass es zu einer Verunreinigung, z.B. durch Markierungsurin, der Wände nicht komme, weil lediglich stark gestresste und nicht ihren Bedürfnissen entsprechend untergebrachte Katzen ein solches Problemverhalten zeigten, überzeugt den Senat nicht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann es in Einrichtungen, die der Unterbringung von Tieren dienen, jederzeit zu Verunreinigungen durch Erbrochenes, Blut, Kot oder Urin kommen, die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen erfordern. Entsprechendes gilt bei dem Auftreten von Infektionskrankheiten.
Das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihre Ausführungen zu der von dem Beklagten beanstandeten Unterbringung von Meerschweinchen und Kaninchen rechtsfehlerhaft völlig unberücksichtigt gelassen, führt ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt hat, entspricht die Forderung des Beklagten, den Käfig für Meerschweinchen mindestens auf Tischhöhe zu stellen, dem Merkblatt Nr. 159 der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. für die Haltung von Meerschweinchen. Die von dem Beklagten gestellten Anforderungen an eine Heuraufe lassen sich dem Merkblatt Nr. 157 der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. für die Haltung von Kaninchen entnehmen. Wie bereits dargelegt worden ist, kann sich der Beklagte bei seiner fachlichen Bewertung auf diese den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand zusammenfassenden Empfehlungen stützen. Anders als bei schon seit Jahren bestehenden Tierheimen und tierheimähnlichen Einrichtungen, die ggf. Bestandsschutz genießen und nicht vollständig oder sofort an geänderte Vorschriften und fachliche Neubewertungen angepasst werden können, sind bei einem Neuantrag die derzeit geltenden Regelungen und der aktuelle Stand der aus fachlicher Sicht an Tierhaltungen zu stellenden Anforderungen zu beachten.
2. Die Berufung kann auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Wie sich aus den Ausführungen zu 1. ergibt, weist die Rechtssache keine tatsächlichen oder rechtlichen Fragen auf, die sich nur unter besonderen, d.h. überdurchschnittlichen Schwierigkeiten beantworten lassen.
3. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO scheidet ebenfalls aus.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 124, Rn. 10). An der Darlegung einer solchen Rechtsfrage fehlt es hier.
Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen,
1. welche Anforderungen für die Versorgung von Fundtieren an eine Tierarztpraxis zu stellen sind,
2. welche Maßstäbe an eine tierheimähnliche Einrichtung und/oder an eine tierheimähnliche Praxis zu stellen sind,
3. unter welchem Maßstab die vorrangige Beurteilungskompetenz von Amtsveterinären durch mindestens gleichwertige Sachkunde der anderen Partei noch angenommen werden kann,
führen nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Die Fragen sind schon nach ihrer Formulierung ersichtlich auf den vorliegenden Einzelfall bezogen und einer fallübergreifenden Klärung daher nicht zugänglich. Wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt, hängt die Beantwortung der Frage, ob eine tierheimähnliche Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchG vorliegt und welche Anforderungen an die Erteilung einer Erlaubnis zu stellen sind, von einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ab. Auch die Frage, wann die vorrangige Beurteilungskompetenz der Amtstierärzte zurückzutreten hat, lässt sich nur anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantworten.
4. Die Berufung ist auch nicht aufgrund eines Verfahrensfehlers wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, das (entscheidungserhebliche) tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist dabei aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auseinanderzusetzen. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung entscheidungserheblichen Tatsachenstoffs nicht nachgekommen ist, kann ein Gehörsverstoß vorliegen (BVerfG, Beschl. v. 26.11.2008 - 1 BvR 670/08 -, NJW 2009, 1584, juris,
Rn. 14). Danach liegt ein Gehörsverstoß hier nicht vor.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, Entsch. v. 2.12.1969 - 2 BvR 320/69 -, BVerfGE 27, 251). Dass das Verwaltungsgericht hier entscheidungserhebliches tatsächliches Vorbringen der Klägerin übergangen haben könnte, ist nicht ersichtlich. Ausweislich des Tatbestands und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Klägerin zu den von dem Beklagten aufgezeigten Mängeln ersichtlich zur Kenntnis genommen und erwogen. Dass das Verwaltungsgericht Beweisanregungen der Klägerin nicht gefolgt ist, stellt keinen Gehörsverstoß dar. Soweit die Klägerin geltend macht, dass das Verwaltungsgericht ihre Einwände gegen die Objektivität des Beklagten und die vorrangige Beurteilungskompetenz der verantwortlichen Amtstierärztin trotz des Hinweises auf ihren eigenen mindestens gleichwertigen Sachverstand nicht berücksichtigt habe, ist dieses Vorbringen, wie sich aus den vorstehenden Gründen ergibt, nicht entscheidungserheblich. Dass das Verwaltungsgericht den rechtlichen Ausführungen der Klägerin nicht gefolgt ist, vermag einen Gehörsverstoß ebenfalls nicht zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).