Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.03.2019, Az.: 13 LA 160/18
Berufung; ernstliche Zweifel ; Fachkunde; Fachkundenachweis; grundsätzliche Bedeutung; Kleinkläranlagen; Antrag; Zulassung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 13.03.2019
- Aktenzeichen
- 13 LA 160/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 69663
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 28.03.2018 - AZ: 1 A 1056/16
Rechtsgrundlagen
- 4261 DIN
- Art 12 GG
- § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO
- § 124a Abs 4 S 4 VwGO
- § 60 Abs 1 S 2 WHG
- § 61 Abs 1 WHG
- § 61 Abs 2 WHG
- § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die nach §§ 60 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, 61 Abs. 1 und 2 WHG erforderliche Fachkunde für die Wartung von Kleinkläranlagen ist nur dann nachgewiesen, wenn auch solche Qualifizierungsmaßnahmen absolviert worden sind, welche die für den Betrieb und die Wartung von Kleinkläranlagen erforderlichen allgemeinen Kenntnisse vermitteln.
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 1. Kammer - vom 28. März 2018 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes fachkundig für die Wartung von Kleinkläranlagen ist.
Der Kläger ist ausgebildeter Ver- und Entsorger, Fachrichtung Abwasser, und staatlich geprüfter Umweltschutztechniker. Aufgrund der vom Kläger vorgelegten Nachweise über die Fachkunde für die Wartung von Kleinkläranlagen nahm ihn der Beklagte im Juli 2005 in das von ihm geführte Verzeichnis der fachkundigen Wartungsfirmen auf.
In der 133. Vollversammlung der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) im März 2007 verständigten sich Bund und Länder auf ein einheitliches Konzept zum Erwerb des Fachkunde-Nachweises für die Wartung von Kleinkläranlagen. Ziel war die Einführung eines Fachkundelehrgangs mit konkreten Inhalten nach einer Prüfungsordnung "Fachkunde für die Wartung von Kleinkläranlagen" und einer schriftlichen Abschlussprüfung. Im April 2009 schlossen mehrere Bildungsträger eine Vereinbarung, in der sie sich zur Durchführung des Fachkundelehrgangs verpflichteten. Der Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz "Fachkunde für die Wartung von Kleinkläranlagen" vom 21. September 2009 - 22-62410/01 - nimmt auf diese Vereinbarungen Bezug und sieht als fachkundig zur Wartung von Kleinkläranlagen diejenigen Personen an, die an einem Fachkundelehrgang erfolgreich teilgenommen haben und über einen entsprechenden Fachkundenachweis verfügen. Andere Fachkundenachweise könnten anerkannt werden. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit solcher Fachkundenachweise liege in der Zuständigkeit der unteren Wasserbehörden.
Im Januar 2015 unterrichtete der Beklagte den Kläger über diesen Erlass und forderte ihn auf, einen entsprechenden Fachkundenachweis beizubringen. Der Kläger schilderte hierauf seine beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen und bat um Anerkennung der Gleichwertigkeit zur Erlangung des Fachkundenachweises. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 10. März 2015 ab. Er machte geltend, dass der Kläger zwar die Zugangsvoraussetzungen für die Teilnahme am Fachkundelehrgang erfülle, die bisher von ihm nachgewiesenen Qualifikationen aber nicht vollständig denen entsprächen, die im Fachkundelehrgang vermittelt würden.
Auf die Aufforderung des Klägers vom 12. Oktober 2015 zu bestätigen, dass er zur Durchführung von Wartungsarbeiten weiterhin berechtigt sei, teilte der Beklagte mit Schreiben vom 5. April 2016 mit, dass für eine solche Bestätigung durch Verwaltungsakt eine Rechtsgrundlage fehle und der Kläger die erforderliche Fachkunde unverändert nicht nachgewiesen habe.
Die hierauf vom Kläger erhobene Klage auf Feststellung, dass er im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes fachkundig für die Wartung von Kleinkläranlagen ist, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. März 2018 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Die vom Kläger geltend gemachten Berufungszulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) sind zum Teil schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne
des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009
- 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104, 140 [BVerfG 08.12.2009 - 2 BvR 758/07] - juris Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004
- BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543 - juris Rn. 9). Eine den Anforderungen
des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 8; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124a Rn. 80 jeweils m.w.N.).
Der Kläger macht mit seinem Berufungszulassungsantrag geltend, das Verwaltungsgericht habe zwar richtig erkannt, dass der vom Beklagten geforderte Fachkundenachweis seine Berufsausübungsfreiheit beschränke und die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes keine Anforderungen an den Fachkundenachweis stellten. Es habe aber verkannt, dass die zur Konkretisierung der Nachweisanforderungen herangezogene DIN 4261-1 dem zu beachtenden Vorbehalt des Gesetzes nicht genüge und deshalb keine Grundlage für einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sein könne. Zum Nachweis der Fachkunde habe das Verwaltungsgericht daher einschlägige Qualifizierungsmaßnahmen nicht fordern dürfen. Es hätte vielmehr schon anhand seiner - des Klägers - beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen die erforderliche Fachkunde als nachgewiesen ansehen müssen.
Diese Einwände begründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung schon eine Bindungswirkung oder eigenständige Gestaltungskraft der DIN 4261-1 "Kleinkläranlagen - Teil 1: Anlagen zur Schmutzwasservorbehandlung" (Stand: Oktober 2010) nicht angenommen (a.). Vielmehr hat es die DIN 4261-1 zu Recht nur bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe "allgemein anerkannte Regeln der Technik" im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 WHG und "fachkundiges Personal" im Sinne des § 61 Abs. 1 und 2 WHG herangezogen und ist dabei zu einem Ergebnis gelangt, das nach dem klägerischen Zulassungsvorbringen ernstlichen Richtigkeitszweifeln nicht ausgesetzt ist (b.). Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht schließlich einen Nachweis der erforderlichen Fachkunde durch den Kläger zutreffend verneint (c.).
a. Der DIN 4261-1 kommt mangels Rechtsetzungsbefugnis des Deutschen Instituts für Normung keine Qualität als Rechtssatz zu. Technische Regelwerke des Deutschen Instituts für Normung e.V., zu denen die DIN 4261-1 gehört, dienen in erster Linie einer Standardisierung von Produkten und Verfahren im Interesse ihrer Einheitlichkeit, Vergleichbarkeit und Austauschbarkeit. Darüber hinaus kommt ihnen praktische Bedeutung für die Vereinheitlichung behördlicher Anforderungen an Qualität und Sicherheit von Materialien, Bauwerken, Verfahren und dergleichen im Interesse der Gleichbehandlung und Verfahrensvereinfachung zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.5.1987 - BVerwG 4 C 33.83 u.a. -, BVerwGE 77, 285, 291 f. - juris Rn. 18). Solche DIN-Vorschriften und sonstige technische Regelwerke kommen als geeignete Quellen für eine erforderliche tatsächliche Feststellung in Betracht, was als "anerkannte Regeln der Technik" anzusehen sind, mithin was in der Praxis erprobt und bewährt ist und was sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt hat. Sie entfalten zwar keinen Ausschließlichkeitsanspruch. Sie begründen aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie als Regeln, die unter Beachtung bestimmter verfahrensrechtlicher Vorkehrungen zustande gekommen sind, sicherheitstechnische Festlegungen enthalten, die einer objektiven Kontrolle standhalten. Sie schließen den Rückgriff auf weitere Erkenntnismittel aber keineswegs aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.9.1996 - BVerwG 4 B 175.96 -, juris Rn. 3).
Das Verwaltungsgericht hat diese rechtliche Qualität der DIN 4261-1 erkannt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat weder eine Bindungswirkung noch eine eigenständige Geltungskraft der DIN-Vorschrift angenommen, sondern diese allein bei der Auslegung der aufgezeigten unbestimmten Rechtsbegriffe in §§ 60 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, 61 Abs. 1 und 2 WHG berücksichtigt. Die DIN 4261-1 ist danach - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht als Rechtsgrundlage für einen Eingriff in seine Berufsfreiheit herangezogen worden.
Der Senat weist daher nur klarstellend darauf hin, dass bereits das Vorliegen eines solchen Eingriffs durch den geforderten Fachkundenachweis fraglich ist. Zum einen ist schon ein eigenständiges Berufsbild (vgl. zum Begriff des "Berufs": BVerfG, Urt. v. 17.2.1998 - 1 BvF 1/91 -, BVerfGE 97, 228, 252 f. - juris Rn. 90) der Fachkraft für die Wartung von Kleinkläranlagen weder vom Gesetzgeber festgelegt (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 18.6.1980 - 1 BvR 697/77 -, BVerfGE 54, 301, 314 - juris Rn. 37) noch aufgrund einer fortwährenden praktischen Übung entstanden. Die Wartung von Kleinkläranlagen ist vielmehr eine einzelne Tätigkeit, die von verschiedensten Berufen umfasst sein und ausgeübt werden kann. Zum anderen ist die für einen Eingriff in die Berufsfreiheit erforderlichen objektiv berufsregelnde Tendenz nicht erkennbar (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerfG, Beschl. v. 13.7.2004 - 1 BvR 1298/94 u.a. -, juris Rn. 138). Denn das Erfordernis eines Fachkundenachweises dürfte ausschließlich Aspekte der Gefahrenabwehr verfolgen und nicht darauf gerichtet sein, die berufliche Betätigung im Bereich der Wartung von Kleinkläranlagen einzuschränken. Selbst wenn man aber - mit dem Kläger - einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit annehmen wollte, folgte hieraus allein ein zur Verfassungs- und Rechtswidrigkeit führender Verstoß gegen den grundgesetzlichen Vorbehalt des Gesetzes nicht. Denn dieser Vorbehalt fordert vom Parlamentsgesetzgeber nur, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und damit staatliches Handeln durch förmliches Gesetz zu legitimieren (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.7.1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218, 251 - juris Rn. 132; Beschl. v. 8.8.1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89, 126 - juris Rn. 77 ff.; BVerwG, Urt. v. 16.1.2007 - BVerwG 6 C 15.06 -, juris Rn. 26 jeweils m.w.N.). Die durchaus wesentliche Entscheidung, eine Fachkunde bei dem zur Wartung von Kleinkläranlagen eingesetzten Personal zu fordern, hat der Gesetzgeber in § 61 Abs. 1 und 2 WHG selbst getroffen. Dass die darüberhinausgehende Bestimmung von konkreten Anforderungen an den Fachkundenachweis ebenso wesentlich ist und einer Entscheidung des Parlamentsgesetzgebers bedarf, hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht nachvollziehbar dargelegt. Dies ist für den Senat auch nicht offensichtlich.
b. Das Verwaltungsgericht hat die unbestimmten Rechtsbegriffe "allgemein anerkannte Regeln der Technik" im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 WHG und "fachkundiges Personal" im Sinne des § 61 Abs. 1 und 2 WHG unter Berücksichtigung der DIN 4261-1 zutreffend dahin ausgelegt, dass eine Fachkunde für die Wartung von Kleinkläranlagen nur dann nachgewiesen ist, wenn auch solche Qualifizierungsmaßnahmen absolviert worden sind, welche die für den Betrieb und die Wartung von Kleinkläranlagen erforderlichen allgemeinen Kenntnisse vermitteln.
(1) Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "fachkundiges Personal" im Sinne des § 61 Abs. 1 und 2 WHG sind auch die "allgemein anerkannten Regeln der Technik" nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 WHG zu berücksichtigen.
§ 60 WHG stellt die maßgeblichen Anforderungen für Abwasseranlagen, worunter auch Kleinkläranlagen fallen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.3.2014
- 3 S 1963/13 -, juris Rn. 6; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 28.10.1996
- 3 L 5433/94 -, juris Rn. 33 f.; Refken/Elsner, NWG, § 99 Rn. 3 und 5 (Stand: Juni 2013)), auf und ist Kernvorschrift für den Betrieb und die Unterhaltung von Anlagen im Umgang mit Abwasser (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, WHG, § 60 Rn. 1 (Stand: September 2018)). Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 WHG sind Abwasseranlagen, die - wie die Kleinkläranlagen - nicht unter § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 WHG fallen, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, betreiben
und zu unterhalten.
§ 61 WHG stellt demgegenüber besondere Anforderungen an die Selbstüberwachung bei Abwassereinleitung und Abwasseranlagen. Wer Abwasser in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage einleitet, ist nach § 61 Abs. 1 WHG verpflichtet, das Abwasser nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 61 Abs. 3 WHG oder nach Maßgabe der die Abwassereinleitung zulassenden behördlichen Entscheidung durch fachkundiges Personal zu untersuchen oder durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen (Selbstüberwachung des Abwasser e i n l e i t e r s). Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist nach § 61 Abs. 2 Satz 1 WHG verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen (Selbstüberwachung der Abwasser- a n l a g e). Zwar stellt § 61 Abs. 2 WHG anders als § 61 Abs. 1 WHG nicht ausdrücklich die Forderung auf, dass die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen durch fachkundiges Personal oder eine geeignete Stelle durchzuführen ist. Die Anknüpfung an die Legaldefinition der Selbstüberwachung in § 61 Abs. 1 WHG und mangelnde sachliche Gründe dafür, dass die Selbstüberwachung nach § 61 Abs. 2 WHG ohne jedwede Fachkunde durchgeführt werden können soll, gebieten aber eine entsprechende Anwendung der Anforderungen des § 61 Abs. 1 WHG im Rahmen des § 61 Abs. 2 WHG (vgl. Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 61 Rn. 34 in Verbindung mit Rn. 18).
Vor dem Hintergrund von § 60 WHG als Kernvorschrift für Betrieb und Unterhaltung von Abwasseranlagen ist der Begriff "fachkundiges Personal" im Sinne des § 61 Abs. 1 und 2 WHG im Lichte von § 60 WHG auszulegen, so dass auch bei der Selbstüberwachung die allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 WHG zu beachten sind (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 61 Rn. 17; Landmann/Rohmer, a.a.O., § 61 Rn. 25 (Stand: November 2014)).
(2) Die danach bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "fachkundiges Personal" im Sinne des § 61 Abs. 1 und 2 WHG heranzuziehenden "allgemein anerkannten Regeln der Technik" im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 WHG gebieten auch eine Berücksichtigung der DIN 4261-1. Denn diese ist, wie zu 1.a. ausgeführt, eine geeignete Quelle für die zu treffende tatsächliche Feststellung, was als "allgemein anerkannte Regeln der Technik" anzusehen sind, mithin was in der Praxis erprobt und bewährt ist und was sich bei der Mehrheit der Praktiker durchgesetzt hat. Die in ihr enthaltenen Bestimmungen begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie als Regeln, die unter Beachtung bestimmter verfahrensrechtlicher Vorkehrungen zustande gekommen sind, Festlegungen enthalten, die einer objektiven Kontrolle standhalten.
Nach Nr. 7.1.3 DIN 4261-1 sind fachkundig für die Wartung von Kleinkläranlagen nur "Personen, die auf Grund ihrer Berufsausbildung und der Teilnahme an einschlägigen Qualifizierungsmaßnahmen über die notwendige Qualifikation für Betrieb und Wartung von Kleinkläranlagen verfügen".
Erforderlich ist danach eine abgeschlossene Berufsausbildung, die zumindest ein Basiswissen vermittelt hat, das für den Betrieb und die Wartung von Kleinkläranlagen erforderlich ist. Hierzu zählt etwa die Ausbildung bzw. das Studium zum Ver- und Entsorger der Fachrichtung Abwasser, zur Fachkraft für Abwassertechnik, zum Abwassermeister, zum Diplom-Ingenieur der Verfahrenstechnik, zum Diplom-Bauingenieur der Siedlungswasserwirtschaft und unter Umständen auch die Ausbildung in einem Handwerksberuf und zum Landwirt sowie das Studium zum Diplom-Ingenieur des Gartenbaus oder der Landschaftspflege sowie zum Diplomagraringenieur (vgl. die Übersicht der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) - Landesverband Nord, Blatt 47 der Gerichtsakte).
Kumulativ ist, hierauf hat das Verwaltungsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung zutreffend hingewiesen, die Teilnahme an einschlägigen Qualifizierungsmaßnahmen über die notwendige Qualifikation für den Betrieb und die Wartung von Kleinkläranlagen erforderlich. Dieses Erfordernis ist sachlich ohne Weiteres gerechtfertigt. Denn eine Berufsausbildung, die bereits als solche die für den Betrieb und die Wartung von Kleinkläranlagen erforderlichen Kenntnisse umfassend vermitteln würde, ist für den Senat nicht ersichtlich. Dieses Defizit ist vielmehr auch von der 133. Vollversammlung der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) im März 2007 erkannt worden und Ausgangspunkt des Konzeptes zum Erwerb des Fachkunde-Nachweises für die Wartung von Kleinkläranlagen gewesen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch herausgearbeitet, dass es sich um Qualifizierungsmaßnahmen handeln muss, welche die für den Betrieb und die Wartung von Kleinkläranlagen erforderlichen a l l g e m e i n e n Kenntnisse vermitteln. Hersteller- oder anlagenspezifische Qualifizierungsmaßnahmen sind hingegen nicht ausreichend, da der Fachkundenachweis allgemein und nicht nur hersteller- oder anlagenbezogen geführt wird. Nur allgemeine, hersteller- und anlagenunabhängig vermittelte Kenntnisse stellen sicher, dass die erforderliche Fachkunde für den Betrieb und die Wartung jeder Kleinkläranlage gegeben ist.
Dass das so unter Berücksichtigung der DIN 4261-1 gewonnene Auslegungsergebnis tatsächlich unrichtig ist, hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Erkenntnismittel, die eine andere Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "fachkundiges Personal" im Sinne des § 61 Abs. 1 und 2 WHG und der dabei heranzuziehenden "allgemein anerkannten Regeln der Technik" im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 WHG gebieten würden, hat der Kläger nicht präsentiert. Sie sind für den Senat auch nicht offensichtlich.
c. Auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger den danach erforderlichen Nachweis der Fachkunde bisher nicht vollständig geführt hat, ist ernstlichen Richtigkeitszweifeln nicht ausgesetzt. Der Kläger hat bisher eine Qualifizierungsmaßnahme, welche die für den Betrieb und die Wartung von Kleinkläranlagen erforderlichen allgemeinen Kenntnisse vermittelt, nicht absolviert.
(1) Als eine solche Qualifizierungsmaßnahme erkennt der Beklagte gemäß dem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz "Fachkunde für die Wartung von Kleinkläranlagen" vom 21. September 2009 - 22-62410/01/01 - den erfolgreich bestandenen Fachkundelehrgang nach der Prüfungsordnung "Fachkunde für die Wartung von Kleinkläranlagen" an. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Fachkundelehrgang die für den Betrieb und die Wartung von Kleinkläranlagen erforderlichen allgemeinen Kenntnisse nicht, nicht hinreichend oder in nicht erforderlichem Umfang vermitteln würde, bestehen für den Senat derzeit nicht.
Einen solchen Fachkundelehrgang hat der Kläger bisher aber nicht absolviert.
(2) Als eine ausreichende Qualifizierungsmaßnahme erkennt der Beklagte gemäß dem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz "Fachkunde für die Wartung von Kleinkläranlagen" vom 21. September 2009 - 22-62410/01/01 -, dort letzter Absatz, aber auch andere Maßnahmen an, die dem Fachkundelehrgang nach der Prüfungsordnung "Fachkunde für die Wartung von Kleinkläranlagen" gleichwertige allgemeine Kenntnisse für den Betrieb und die Wartung von Kleinkläranlagen vermitteln.
Auch solche Qualifizierungsmaßnahmen hat der Kläger aber nicht vorzuweisen. Der Beklagte hat im Rahmen der ihm obliegenden Gleichwertigkeitsprüfung vielmehr nachvollziehbar aufgezeigt, dass die vom Kläger aufgezeigten beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen zwar durchaus umfangreich, aber noch nicht ausreichend sind, um sämtliche für den Betrieb und die Wartung von Kleinkläranlagen erforderlichen allgemeinen Kenntnisse nachzuweisen (vgl. im Einzelnen den Schriftsatz des Beklagten v. 24.1.2017, Blatt 37 f. der Gerichtsakte).
2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine solche grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2017, a.a.O., Rn. 53 m.w.N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 15.8.2014 - 8 LA 172/13 -, GewArch 2015, 84, 85 - juris Rn. 15; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 35 ff. m.w.N.).
Hieran gemessen hat der Kläger eine die Zulassung der Berufung gebietende grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Frage,
"ob die Untere Wasserbehörde in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers dergestalt eingreifen darf, dass sie - ohne gesetzliche Grundlage - die Vorlage von Qualifizierungsmaßnahmen des Klägers fordern kann, die nicht durch die Aufsichtsbehörden, sondern von Dritten näher präzisiert worden sind,"
nicht hinreichend dargelegt.
Die Frage ist schon aufgrund ihrer Formulierung allein auf die individuellen Verhältnisse "des Klägers" im konkreten Einzelfall bezogen, so dass ihr eine fallübergreifende Bedeutung nicht zukommt. Zudem ist die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich, da die mit ihr angesprochene DIN 4261-1 ersichtlich nicht als Rechtsgrundlage für einen Eingriff in die klägerische Berufsausübungsfreiheit herangezogen worden ist (siehe im Einzelnen oben 1.a.).
Mit der Ablehnung des Berufungszulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).