Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.03.2019, Az.: 12 ME 105/18

Antragsbefugnis; Einwirkungsbereich; gemeinsame Anlage; Interimsverfahren; Klagebefugnis; Kumulation; absoluter Verfahrensfehler; Verfahrensfehler, relativer; Vorhaben; standortbezogene Vorprüfung; Windenergieanlage; Windenergieanlage; Windfarm; Streitwert

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.03.2019
Aktenzeichen
12 ME 105/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69646
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 29.05.2018 - AZ: 12 B 1538/18

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Antragsbefugnis von Wohneigentümern in der Nähe einer Windenergieanlage hängt – zumindest im Grundsatz – nur davon ab, ob sie zur Nachbarschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zählen, die durch den Einwirkungsbereich der Anlage eingegrenzt wird.

Der Begriff der Windfarm ergibt sich auch für die Übergangsfälle im Sinne des § 74 Abs. 1 UVPG aus § 2 Abs. 5 UVPG.

Wird die standortbezogene Vorprüfung zu Unrecht fortgesetzt, obwohl sich bereits in nicht zu beanstandender Weise ergeben hatte, dass kein Gebiet im Sinne der Nr. 2.3 Anlage 2 UVPG a. F. relevant betroffen ist, und führt sie dennoch zur Verneinung einer UVP-Pflicht, dürfte darin – jedenfalls für eine gemäß § 74 Abs. 1 UVPG noch nach altem Recht zu beurteilende Vorprüfung – kein absoluter Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) UmwRG zu sehen sein, sondern lediglich ein relativer Fehler im Sinne des § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG.

Zur Anwendung des „Interimsverfahrens“.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 12. Kammer - vom 29. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die sofortige Vollziehung von vier immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen, die der Antragsgegner der Beigeladenen zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen (WEA H01 bis H04) des Windparks „E. Fläche H“ in der weiteren Umgebung des Wohnhauses der Antragstellerin erteilte (vgl. Bl. 483 und 586 der Gerichtsakte – GA –). Zwischen diesem Wohnhaus, F. 1, E., Ortsteil G., und den umstrittenen vier Windenergieanlagen bestehen nach den Ermittlungen der Gutachter der Beigeladenen (vgl. „Schalltechnische Betrachtung“ der H. GmbH vom 7. September 2018 – Bl. 478 ff. [484] GA) folgende Abstände: 1.683 m zur WEA H01, 1.588 m zur WEA H02, 1.645 m zur WEA H03 und 1.813 m zur WEA H04. Zwischen dem Wohnhaus und den Windenergieanlagen findet sich weitere Bebauung an mehreren Straßen in G. (vgl. Bl. 482 und 479 GA). Die umstrittenen vier Anlagen sind inzwischen errichtet und in Betrieb (vgl. Bl. 632, letzter Absatz, bzw. Bl. 443, fünfter Absatz, GA).

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin dagegen, dass es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom 19. Januar 2017 (vgl. Bl. 57 f. und 59 GA – betr. WEA H01, Bl. 12 f. und 14 – betr. WEA H02, Bl. 102 f. und 104 GA – betr. WEA H03, sowie Bl. 147 f. und 149 GA – betr. WEA H04) wiederherzustellen, die sie gegen die Genehmigungsbescheide des Antragsgegners vom 19. Dezember 2016 (in Beiakte – BA – 1, hinter Trennblatt „Genehmigungen“) – inzwischen in der Fassung nachfolgender Bescheide (vgl. Bl. 641 f., Bl. 670 f. GA, Bl. 1 ff. BA 2) – erhoben hat. Die sofortige Vollziehung dieser Genehmigungen in der Fassung des ersten sie modifizierenden Bescheides war jeweils unter dem 10. Februar 2017 angeordnet worden (vgl. Bl. 86 ff. GA – betr. WEA H01, Bl. 41 ff. GA – betr. WEA H02, Bl. 131 ff. GA – betr. WEA H03 sowie Bl. 176 ff. GA – betr. WEA H04).

Durch die Bescheide vom 19. Dezember 2016 genehmigte der Antragsgegner die Errichtung und den Betrieb der vier Windenergieanlagen östlich der Ortschaft G., Landkreis I., auf dem Flurstück J. (WEA H01, Modell Enercon E-82 E 2) und dem Flurstück K. (WEA H02, Modell Enercon E-82 E 2) der Flur L. sowie auf dem Flurstück M. (WEA H03, Modell Enercon E-101) und dem Flurstück N. (WEA H04, Modell Enercon E-101) der Flur O., Gemarkung G.. Die Anlagen haben Gesamthöhen von jeweils rund 150 m und, je nach Modell, Rotordurchmesser von 82 m bzw. 101 m (vgl. Bl. 494 GA). Sie stehen innerhalb der sogenannten „Fläche H“ (vgl. den Plan in BA 1, hinter Trennblatt „Stellungnahmen“), bei der es sich um ein „Sondergebiet Windenergie“ im Sinne der 104. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde E. handelt (vgl. Bl. 452 ff. [454, 456] GA). In weiteren dieser „Sondergebiete Windenergie“, den „Flächen C“ und „E“ (vgl. Bl. 464 GA), sollen Windenergieanlagen gleicher Bauart (vgl. Stellungnahme der Gemeinde E. v. 27.10.2016, in BA 1, hinter Trennblatt „Stellungnahmen“) errichtet werden. In den Genehmigungsbescheiden vom 19. Dezember 2016 für die vier hier umstrittenen Anlagen heißt es unter anderem (unter III. 2), dass die jeweilige Windenergieanlage als privilegiertes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB städtebaulich zulässig sei. Als raumbedeutsames Vorhaben entspreche die jeweilige Baumaßnahme den Zielen der 104. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde E., sodass die darin abgewogenen öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB dem Vorhaben unter Einhaltung der unter [I.] 10. [des jeweiligen Bescheides] auferlegten Nebenbestimmungen nicht entgegenstünden.

Durch einen nachfolgenden Bescheid vom 20. Januar 2017 (Bl. 1 f. BA 2) änderte der Antragsgegner die Bescheide vom 19. Dezember 2016 in zweifacher Hinsicht. Zum einen „entschärfte“ er die bisherigen aufschiebenden Bedingungen über die finanzielle Absicherung der Rückbauverpflichtungen, indem er eine Sicherheitsleistung in Form der Bankbürgschaft nur noch für den Fall forderte, dass die durch Baulast zu sichernde Rückbauverpflichtung den jeweiligen Grundstückswert übersteige. Zum anderen korrigierte und erweiterte er die Nebenbestimmungen über die verkehrliche Erschließung der jeweiligen Windenergieanlage, indem er die in den Planungen seit jeher vorgesehene Anbindung zur L 812 (vgl. den Plan, in BA 1, hinter Trennblatt „Stellungnahmen“ sowie Bl. 586 GA) – und nicht zur K 87 – zum Gegenstand der entsprechenden Bedingung machte und einer Stellungnahme der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 20. Oktober 2016 (vgl. BA 1, hinter Trennblatt „Stellungnahmen“, zweiter Heftstreifen) folgend zusätzlich ein Sicherheitsaudit für den Entwurf und die Verkehrsfreigabe der Anschlussstraße forderte.

Durch einen weiteren Bescheid vom 7. November 2017 (Bl. 3 BA 2) setzte der Antragsgegner die in den die Windenergieanlagen H02 bis H04 betreffenden Genehmigungsbescheiden vom 19. Dezember 2016 jeweils geforderten naturschutzrechtlichen Ersatzgelder von rund 175.700,- EUR um rund 3.700 EUR, rund 7.500,- EUR bzw. rund 11.200,- EUR herab.

Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Wesentlichen aus den folgenden Gründen abgelehnt:

Der gemäß § 80a Abs. 1 und 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche vom 20. Januar 2017 sei mangels Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) der Antragstellerin unzulässig. Denn es sei offensichtlich und eindeutig auszuschließen, dass das Grundstück der Antragstellerin durch die von den genehmigten Windenergieanlagen hervorgerufenen Immissionen in Form von Lärm und Schattenwurf unzumutbar beeinträchtigt sein könnte. Auch eine optisch bedrängende Wirkung sei auszuschließen.

(1) Anknüpfungspunkt für eine mögliche Rechtsverletzung der Antragstellerin sei die nachbarschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Danach seien genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden könnten.

Die „Nachbarschaft“ im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sei gekennzeichnet durch ein qualifiziertes Betroffensein, das sich deutlich abhebe von den Auswirkungen, die den Einzelnen als Teil der Allgemeinheit treffen könnten. Sie setze ein besonderes Verhältnis zur Anlage im Sinne einer engeren räumlichen und zeitlichen Beziehung des Bürgers zum Genehmigungsgegenstand voraus. Eine solche Beziehung könne vermittelt werden durch Rechte an einer Sache oder einer Sachgesamtheit (beispielsweise an einem Grundstück oder an einem Gewerbebetrieb), die derart im Einwirkungsbereich der Anlage belegen seien, dass sie durch diese in einer von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG missbilligten Weise betroffen sein könnten. Dies sei dann der Fall, wenn die Nutzung des Eigentümers, Bewohners oder Gewerbetreibenden durch die Anlage in einer solchen Weise betroffen sein könne. Erforderlich sei deshalb für eine entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO zu bejahende Antragsbefugnis, dass nicht nur die Möglichkeit einer „irgendwie“ nachteiligen Betroffenheit dieser Grundstücksnutzung bestehe, sondern die Möglichkeit einer nachteiligen qualifizierten Betroffenheit, deren rechtliche Einordnung als schädliche Umwelteinwirkung, sonstige Gefahr, erheblicher Nachteil oder erhebliche Belästigung nach den Umständen des Einzelfalls nicht schlechthin ausgeschlossen werden könne.

(a) Die zu erwartenden Lärmimmissionen würden nicht zu einer Rechtsverletzung führen.

(aa) Nach dem Schallimmissionsgutachten der P. GmbH vom 30. August 2016 werde der nach TA Lärm maßgebliche Grenzwert von 40 dB(A) nachts im allgemeinen Wohngebiet bereits an dem dem Wohnhaus der Antragstellerin am nächsten gelegenen Immissionspunkt Ww01 (Am Q., E., OT G.) mit 37,4 dB(A) weit unterschritten. Es spreche nichts dafür, dass das Wohnhaus der Antragstellerin – ebenfalls innerhalb der Ortslage G. und damit im allgemeinen Wohngebiet belegen – einer den Grenzwert überschreitenden Belastung ausgesetzt sein werde, denn es befinde sich noch deutlich weiter von der nächstgelegenen Windenergieanlage entfernt. Diese Einschätzung werde bestätigt durch die die Gesamtbelastung darstellende Isophonenkarte des Schallgutachtens. Danach liege das Wohnhaus der Antragstellerin außerhalb des Bereichs, der einer Belastung von bis zu 35 dB(A) ausgesetzt sein werde. Dies schließe eine rechtlich relevante, die Grenzwerte überschreitende Beeinträchtigung der Antragstellerin aus.

(bb) Das Argument der Antragstellerin, das Schallgutachten sei fehlerhaft, weil dort keine Zuschläge wegen der Schlaggeräusche der Rotorblätter (Ton- bzw. Impulshaltigkeit) vorgenommen worden seien, greife nicht durch. Das Gutachten setze sich mit diesem Problem auseinander. Es orientiere sich dabei ausdrücklich an den Herstellerangaben für die konkret geplanten Anlagen und den bereits vorliegenden Messdaten für die Anlagentypen (für E 82 E 2, 2,3 MW TES und E 101, 3,0 MW im Modus BMO jeweils drei Messungen; für E 101, 3,0 MW im Modus BMI jeweils eine Messung - vgl. S. 19 f. und die Messdaten im Anhang des Gutachtens). Danach seien keine Werte für Ton- und Impulshaltigkeit hinzuzurechnen gewesen. Im Übrigen arbeite das Gutachten mit der Berechnungssicherheit eines Zuschlages von 2 dB(A).

(cc) Auch soweit die Antragstellerin rüge, die Schallimmissionsprognose sei fehlerhaft, weil sie nicht auf dem „Interimsverfahren“ beruhe, ergebe sich keine andere rechtliche Beurteilung. Verglichen mit dem hier angewendeten „Alternativen Verfahren“ könne es bei dem Prognosemodell des „Interimsverfahrens“ letztlich theoretisch maximal zu einer Erhöhung des Gesamtbeurteilungspegels von 4,8 dB(A) kommen. Selbst bei Addition dieses maximalen Wertes ergebe sich hier eine Unterschreitung des zulässigen Grenzwertes von 40 dB(A); denn 4,8 dB(A) + unter 35 dB(A) = unter 39,8 dB(A) < 40 dB(A).

(b) Auch der Schattenwurf der Anlagen treffe die Antragstellerin aller Voraussicht nach nicht unzumutbar. Anhaltspunkt für diese Beurteilung sei eine aus den Hinweisen zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (Länderausschuss für Immissionsschutz, Sitzung vom 6. bis 8. Mai 2002) abgeleitete und den Stand der Wissenschaft wiedergebende Formel, nach der eine Beschattungsdauer des Nachbargrundstücks von nicht mehr als 30 Stunden im Jahr und nicht mehr als 30 Minuten am Tag im Grundsatz für den Nachbarn zumutbar und daher nicht rechtsverletzend sei. Die Schattenwurfberechnung der P. GmbH (Gutachten vom 26. August 2016) komme zu dem Ergebnis, dass das Grundstück der Antragstellerin – unter Außerachtlassung der umliegenden Bebauung (vgl. S. 6 des Gutachtens) – im Bereich von maximal 10 Stunden Beschattung pro Jahr liege (vgl. Shadow-Karte im Anhang). Damit sei eine unzumutbare Beeinträchtigung, das heiße eine Rechtsverletzung, durch Schattenwurf ausgeschlossen. Das Argument der Antragstellerin, dass grundsätzlich eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen sei, führe hier zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, weil eine solche Betrachtung nicht sinnvoll sei und ausscheide, wenn – wie hier – eine nach pauschalisierender Abstandsbetrachtung zu erwartende Beeinträchtigung weit außerhalb des Unzumutbaren liege.

(2) Eine optisch bedrängende Wirkung sei auszuschließen. Windenergieanlagen könnten gegen das in § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, weil von den Drehbewegungen ihrer Rotoren eine „optisch bedrängende Wirkung“ auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich ausgehen könne. Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch optische Bedrängung sei in der Regel auszuschließen, wenn der Abstand zur Anlage mehr als das Dreifache der Anlagenhöhe betrage. Die zuletzt genannte Voraussetzung sei hier ersichtlich erfüllt. Das mit einem Wohngebäude bebaute Grundstück der Antragstellerin liege nach ihren eigenen Angaben ca. 1.500 m, nach den Angaben des Antragsgegners ca. 1.800 m von der nächstgelegenen der angegriffenen Windenergieanlagen – WEA H02 – entfernt. Mit einem Abstand von 1.500 m bzw. 1.800 m liege das Haus der Antragstellerin um ein Vielfaches des Dreifachen (= ca. 450 m) der Gesamthöhe der Anlagen Enercon E 82 mit einer Gesamthöhe von 149,38 m und Enercon E 101 mit einer Gesamthöhe von 149,5 m von diesen entfernt. Hinzu komme, dass zwischen dem Wohnhaus und den Anlagen die Bebauung mehrerer Straßen liege, die abschirmend wirken dürfte.

(3) Soweit die Antragstellerin die Verletzung von Verfahrensfehlern im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung rüge, bleibe ihr Antrag ebenfalls erfolglos. Das diesbezügliche Rügerecht aus § 4 UmwRG bestehe nicht unabhängig von der Antragsbefugnis im konkreten Fall, sondern setze diese voraus. Mangels Antragsbefugnis komme der Antragstellerin hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensfehler daher kein Rechtsschutzbedürfnis zu.

Als Reaktion auf rechtliche Hinweise des Berichterstatters zweiter Instanz (vgl. Bl. 637 und 654 GA) hat die Antragstellerin die Bescheide vom 20. Januar 2017 und 7. November 2017 mit Schriftsatz vom 15. Februar 2019 (Bl. 670 f. GA) in ihre Widersprüche einbezogen.

Unter entsprechender Änderung ihres Beschwerdeantrags aus der Beschwerdebegründungsschrift vom 4. Juli 2018 (Bl. 307 GA) beantragt die Antragstellerin nunmehr (Bl. 668 GA),

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 29. Mai 2018 die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 19. Dezember 2016 in Verbindung mit der Änderungsgenehmigung vom 20. Januar 2017 zum Bau und Betrieb der Windenergieanlage H01 sowie die der Beigeladenen erteilten Genehmigungen vom 19. Dezember 2016 in Verbindung mit den Änderungsgenehmigungen vom 20. Januar 2017 und 7. November 2017 zum Bau und Betrieb der Windenergieanlagen H02, H03 und H04 „anzuordnen“.

Der Antragsgegner beantragt (Bl. 397 GA),

die Beschwerde „abzuweisen“.

Die Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen (Bl. 379 GA).

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 29. Mai 2018 hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (1.), jedoch unbegründet (2.).

1. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht es hier – ausnahmsweise – nicht entgegen, dass die Antragstellerin nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ihren Beschwerdeantrag geändert hat. Zwar ist in Verfahren über Beschwerden im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO eine Antragsänderung durch den Antragsteller (analog § 91 VwGO) in der Regel nicht zulässig, weil dies dem Zweck der erstgenannten Vorschrift zuwiderläuft, das Oberverwaltungsgericht von quasi erstinstanzlichen Prüfungen zu entlasten (Nds. OVG, Beschl. v. 26.1.2018 - 12 ME 242/17 -, RdL 2018, 127 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 22; vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 27.1.2017 - 5 B 287/16 -, juris, Rn. 3, m. w. N.). Ausnahmsweise und in engen Grenzen kann aber im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes oder der Prozessökonomie auch im Verfahren über Darlegungsbeschwerden eine Antragsänderung zulässig sein (Nds. OVG, Beschl. v. 26.1.2018 - 12 ME 242/17 -, a. a. O, und Beschl. v. 7.9.2017 - 12 ME 249/16 -, VerkMitt 2017, Nr. 74, hier zitiert nach juris, Rn. 88, m. w. N.). Das gilt insbesondere, wenn damit der Rechtsstreit nicht auf neue Felder der Auseinandersetzung geführt wird. So liegt es im vorliegenden Falle. Die „Entschärfung“ der aufschiebenden Bedingungen über die finanzielle Absicherung der Rückbauverpflichtungen durch den Bescheid vom 20. Januar 2017 und die Herabsetzungen der naturschutzrechtlichen Ersatzgelder durch den Bescheid vom 7. November 2017 berühren weder für die Antragstellerin rügefähige eigene Belange noch die zwischen den Beteiligten bestehenden Streitpunkte. Sie senkten lediglich die finanzielle Belastung der Beigeladenen und damit die Schwelle für eine Verwirklichung des Vorhabens. Ähnliches gilt für die mit dem Bescheid vom 20. Januar 2017 vorgenommene Korrektur (§§ 1 Abs. 1 NVwVfG, 42 Satz 1 VwVfG) der die verkehrliche Erschließung betreffenden irrtümlichen (vgl. Vermerk v. 26.2.2019 – Bl. 676 GA – und E-Mail des NLSTBV v. 10.1.2017, in BA 1, hinter Trennblatt „Stellungnahmen“) Nebenbestimmung, soweit mit ihr lediglich der seit jeher bestehenden Planung (vgl. Bl. 584 GA) einer Erschließung durch Anbindung an die L 812 Rechnung getragen wurde. Das mit dem letztgenannten Bescheid erstmalig geforderte Sicherheitsaudit betrifft ebenfalls weder Belange der Antragstellerin noch bestehende Streitpunkte. Der Senat vermag zudem nicht zu erkennen, dass sich durch die Forderung nach diesem Audit die Schwelle für die Verwirklichung des Vorhabens merklich erhöht hätte. Denn der Sache nach betraf das Verlangen keinen der Beteiligten unmittelbar, sondern vielmehr die Gemeinde E. als Straßenbaulastträger, mit der die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ohnehin bereits eine „Vorabstimmung“ erzielt hatte.

Zu Unrecht beruft sich die Beigeladene sinngemäß auch darauf, dass die Einbeziehung der die Genehmigungsbescheide vom 19. Dezember 2016 modifizierenden Bescheide vom 20. Januar 2017 und 7. November 2017 in das Beschwerdeverfahren deshalb nicht weiterführen würde, weil die Erstreckung der Widersprüche der Antragstellerin auf diese Bescheide unzulässig sei, da sie an der Versäumung der Widerspruchsfristen scheitere. Denn diese Fristen waren in der gegebenen Konstellation nicht einzuhalten (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 11.2.2019 - 12 ME 219/18 -, juris, Rnrn. 10 und 39). Zwar hat die Beigeladene der Antragsänderung der Antragstellerin ausdrücklich widersprochen (Bl. 674 GA), diese Änderung ist aber gleichwohl in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, weil sie der Senat im Gegensatz zu der Beigeladenen für sachdienlich hält, um angesichts der Dauer des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes eine Klärung der Vollziehbarkeit der angefochtenen Genehmigungsbescheide herbeizuführen, auf die – vor der Antragsänderung – auch die Beigeladene selbst durch wiederholte Sachstandsanfragen gedrängt hatte. Das Gegenargument der Beigeladenen, die Antragsänderung sei nicht sachdienlich, weil sich aufgrund der Antragsänderung nunmehr auch Fragen der Begründetheit der Beschwerde stellen könnten, überzeugt nicht, weil die Beigeladene – bis zu den entsprechenden rechtlichen Hinweisen des Berichterstatters zweiter Instanz – von einer Unzulässigkeit des ursprünglichen Beschwerdebegehrens der Antragstellerin gar nicht ausgegangen ist, sondern umfänglich zur Unbegründetheit der Beschwerde vorgetragen hat. Auch nimmt die Beigeladene nicht in den Blick, dass eine Verwerfung der Beschwerde keine Klärung des Streits um den Sofortvollzug der Genehmigungen bewirken würde, weil die Antragstellerin dann erneut einen geänderten Eilantrag bei der Vorinstanz anbringen könnte (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 11.2.2019 - 12 ME 219/18 -, juris, Rnrn. 11 und 40).

2. Obwohl den fristgerecht dargelegten Beschwerdegründen der Antragstellerin darin zu folgen ist, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Antragsbefugnis der Antragstellerin verneint hat (a), ist die Beschwerde unbegründet, weil die daraufhin gebotene und nun nicht mehr der Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO unterliegende (vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rnrn. 107 bis 109) obergerichtliche Prüfung des Eilantrages ergibt, dass sich der angefochtene Beschluss aus anderen als den ihm beigegebenen Gründen im Ergebnis als richtig erweist (b).

a) Zutreffend macht die Antragstellerin unter A) I. 1. und 2. (vor a) sowie unter B) I. (bis Seite 20, 4. Absatz – einschließlich –) ihrer Beschwerdebegründungsschrift vom 4. Juli 2018 (Bl. 308 ff. bzw. Bl. 324 ff. GA) geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht mit den oben unter I. 1. a) wiedergegebenen Erwägungen ihre Antragsbefugnis verneint. Die in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis ist nämlich nur dann zu verneinen, wenn offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtung eine Verletzung von Rechten eines Antragstellers ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG Urt. v. 17.12.2013 - BVerwG 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 18, – zur Klagebefugnis). Ausreichend für ihre Bejahung im vorliegenden Falle ist deshalb, dass eine Verletzung des zu Gunsten der Antragstellerin drittschützenden § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtung ausgeschlossen ist. Dies hängt – zumindest im Grundsatz – nur davon ab, ob die Antragstellerin zur Nachbarschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zählt, die bei der Errichtung und dem Betrieb von – wie hier – immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu schützen ist (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 28.8.2017 - 22 ZB 16.1445 -, juris, Rn. 15). Der Nachbarschaftsbegriff des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG knüpft an den Einwirkungsbereich der Anlage an und setzt eine räumliche Nähe voraus. Zur Nachbarschaft gehören jedenfalls die Eigentümer und Bewohner von Wohngrundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage, der durch untergesetzliche Regelwerke näher konkretisiert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.9.2018 - BVerwG 7 C 24.16 -, juris, Rn. 20). Das bezogen auf zu erwartende Lärmbelastungen hier einschlägige, untergesetzliche Regelwerk der TA Lärm konkretisiert unter Nr. 2.2 Buchst. a) den Einwirkungsbereich einer Anlage dahin, dass er (unter anderem) diejenigen Flächen umfasst, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Da die Beigeladene für die umstrittenen Windenergieanlagen H01 bis H04 am 29. September 2016 gleichzeitig die Antragsunterlagen einreichte und jedenfalls diese vier Anlagen eine gemeinsame Anlage im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 der 4. BImSchV sowie eine Windfarm im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 UVPG bilden dürften, ist es ungeachtet des Umstandes, dass kein einheitlicher Genehmigungsbescheid erteilt wurde, frei von Bedenken, die gemeinsame (Lärm-) Zusatzbelastung durch die vier Anlagen zur Beurteilung der Antragsbefugnis der Antragstellerin heranzuziehen. Denn das Umweltgefährdungspotential ergibt sich bei gemeinsamen Anlagen nicht aus der Einzelanlage, sondern aus der Gesamtanlage (vgl. Beckmann, in: Hoppe/Beckmann/Kment [Hrsg.], UVPG/UmwRG, 5. Aufl. 2018, § 6 UVPG Rn. 14). Ausweislich der von der Beigeladenen vorgelegten „Schalltechnischen Betrachtung“ der H. GmbH vom 7. September 2018 (Bl. 478 ff. [480] GA) geht von den vier Windenergieanlagen – selbst bei einer Berechnung anhand des sogenannten „Alternativen Verfahrens“, das nach Auffassung der Antragstellerin hier zu Prognosen zu geringer Lärmbelastungen führt – eine gemeinsame Zusatzbelastung von 31,8 dB(A) aus. Die von den Anlagen emittierten Geräusche verursachen damit einen Beurteilungspegel, der um 8,2 dB(A), und damit um weniger als 10 dB(A), unter dem Immissionsrichtwert von nachts 40 dB(A) liegt, der für das in einem allgemeinen Wohngebiet gelegene Hausgrundstück der Antragstellerin gemäß Nr. 6.1 Buchst. e) der TA Lärm maßgeblich ist. Dies reicht zur Bejahung einer Antragsbefugnis der Antragstellerin aus.

b) Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich aber trotz der zu Unrecht verneinten Zulässigkeit des Antrags im Ergebnis als richtig. Denn der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80a Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 5 VwGO) ist unbegründet.

Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerin, namentlich unter IV. ihrer Beschwerdebegründungschrift vom 4. Juli 2018 (Bl. 319 GA), darauf, dass die Anordnungen der sofortigen Vollziehung vom 10. Februar 2017 gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verstießen, weil in ihnen kein tatsächlich bestehendes besonderes Vollzugsinteresse „dargelegt“ werde. Denn das formelle Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO beschränkt sich grundsätzlich darauf, diejenigen Gründe anzugeben, welche die Behörde positiv bestimmt haben, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes zu bejahen (Nds. OVG, Beschl. v. 14.1.2019 - 12 ME 170/18 -, juris, Rn. 11). Das ist hier geschehen. Dagegen zählt die inhaltliche Richtigkeit der Erwägungen, die von der Behörde zur Bejahung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung herangezogen werden, nicht zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (Nds. OVG, Beschl. v. 14.1.2019 - 12 ME 170/18 -, a. a. O.; vgl. auch Funke-Kaiser, in: Bader u. a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 80 Rn. 54, m. w. N.).

Die gerichtliche Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der umstrittenen Genehmigungen dasjenige der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche überwiegt. Denn die summarische Prüfung im Eilverfahren hat zum Ergebnis, dass die Widersprüche der Antragstellerin voraussichtlich unbegründet und die Einwirkungen der Anlagen auf die Antragstellerin eher gering sind, wohingegen der Beigeladenen als Folge einer mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Widersprüche gebotenen Einstellung des Betriebs der Anlagen aktuell erhebliche finanzielle Verluste drohen, und zwar durch entgehende Einnahmen bei weiter anfallenden Wartungs- und Unterhaltungskosten. Dabei mag dahinstehen, ob es auf eine über die Erfolgsaussichten der Rechtsbehelfe hinausgehende Betrachtung der Interessen der genannten Beteiligten in den – hier vorliegenden – Fällen des Begehrens eines Dritten nach vorläufigem Rechtschutz (§§ 80a Abs. 3 Satz 1, 80 Abs. 5 VwGO) überhaupt ankommt (vgl. – dies verneinend – VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.1.2019 - 10 S 1919/17 -, juris, Rn. 4). Die von der Antragstellerin unter IV. ihrer Beschwerdebegründungschrift vom 4. Juli 2018 (Bl. 319 ff. GA) geübte Kritik an der inhaltlichen Richtigkeit der Erwägungen, aus denen der Antragsgegner ehedem die sofortige Vollziehung angeordnet hat, ist schon deshalb unerheblich, weil der Senat nicht die das überwiegende Vollzugsinteresse der Beigeladenen bejahenden Erwägungen des Antragsgegners zu kontrollieren, sondern – wie vorstehend erfolgt – eine aktuelle eigene Interessenabwägung vorzunehmen hat.

Die Widersprüche der Antragstellerin sind voraussichtlich unbegründet. Denn in dem angesichts der noch ausstehenden Entscheidung über sie für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Senats (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.1.2018 - 10 S 1681/17 -, ZNER 2018, 52 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 11, m. w. N.) hat die Antragstellerin aller Voraussicht nach weder durch formelle Mängel der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen begründete Ansprüche auf deren Aufhebung wegen absoluter oder auf deren Außervollzugsetzung wegen relativer Verfahrensmängel [aa) bis ee)], noch verletzen die Genehmigungen sie anderweitig in ihren eigenen Rechten [ff) bis kk)].

aa) Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, namentlich unter III. ihrer Beschwerdebegründungsschrift vom 4. Juli 2018 (Bl. 315 ff. GA), es liege ein Verfahrensfehler vor, da die vier umstrittenen Anlagen entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) der 4. BImSchV im vereinfachten Verfahren (§ 19 BImSchG) genehmigt worden seien, obwohl es der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bedurft hätte. Denn sie zeigt nicht überzeugend auf, weshalb eine solche Umweltverträglichkeitsprüfung hier erforderlich gewesen wäre. Ihre angedeutete These, das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sehe (ohne weiteres) eine (generelle) Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung für Windfarmen vor, die aus mindestens drei Windenergieanlagen bestünden, ist unrichtig. Denn unabhängig von einer vorherigen Feststellung der UVP-Pflicht im Rahmen einer allgemeinen oder einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls war und ist gemäß § 3b Abs. 1 UVPG in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung (im Folgenden: UVPG a. F.) i. V. m. Nr. 1.6.1 der Anlage 1 bzw. gemäß § 6 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.1 der Anlage 1 nur in denjenigen Fällen der Neuerrichtung einer Windfarm eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, in denen 20 oder mehr Windenergieanlagen errichtet werden sollen. Dies scheidet hier aber aus. Denn obwohl neben den umstrittenen vier Windenergieanlagen in anderen „Sondergebieten Windenergie“ („Flächen E und C“, vgl. Bl. 464, 608 und 452 f. GA) der Gemeinde E. zeitgleich zehn weitere Windenergieanlagen genehmigt wurden (vgl. Bl. 397, vorletzter Absatz, GA), würde – unabhängig von der Frage, ob alle diese Anlagen eine Windfarm bilden – auch mit deren Summe von zusammen 14 Anlagen die Anzahl von 20 Windenergieanlagen nicht erreicht. Wäre eine etwa erforderliche allgemeine Vorprüfung nicht oder eine standortbezogene Vorprüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, könnte allein daraus ebenfalls nicht gefolgert werden, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft hätte und deshalb das vereinfachte Verfahren (§ 19 BImSchG) unzulässig gewesen sei. Denn bei im Einzelfall fehlender UVP-Pflicht ist das vereinfachte Verfahren für die Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer gemeinsamen Anlage mit bis zu 20 Windenergieanlagen ausreichend (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 4. BImSchV i. V. m. Nr. 1.6.2 des Anhangs 1). Vor diesem Hintergrund kann die Antragstellerin jedenfalls nicht bereits allein im Hinblick auf die Gesamtzahl der 14 zeitgleich genehmigten Anlagen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 UmwRG wegen der Nichtdurchführung einer (vermeintlich) erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung die Aufhebung der vier angefochtenen Genehmigungen beanspruchen.

bb) Unter III. ihrer Beschwerdebegründungsschrift vom 4. Juli 2018 (vgl. Bl. 317 GA) beanstandet die Antragstellerin, im vorliegenden Einzelfall sei gemäß den §§ 3b Abs. 1 und 3c Satz 1 UVPG a. F. i. V. m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 statt einer standortbezogenen eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit erforderlich gewesen. Denn die vier umstrittenen Windenergieanlagen in der „Fläche H“ bildeten zusammen mit den zehn zeitgleich genehmigten Anlagen in den „Flächen E und C“ kumulierende Vorhaben im Sinne des § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG a. F. sowie eine Windfarm mit 14 Windenergieanlagen.

Auch dieser Kritik ist nicht zu folgen. Der Antragsgegner ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass lediglich eine standortbezogene Vorprüfung für die vier hier umstrittenen Windenergieanlagen erforderlich war, weil gemäß § 2 Abs. 5 und 11 UVPG (n. F.) nur diese Windenergieanlagen, nicht aber alle 14 zeitgleich genehmigten Windenergieanlagen eine Windfarm sind.

Laut der Übergangsvorschrift des § 74 Abs. 1 UVPG (n. F.) sind für Vorhaben, für die – wie hier – das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c UVPG a. F. vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 3a bis 4 UVPG a. F.) in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung anzuwenden. Hinsichtlich des § 2 UVPG (n. F.) sowie der – durch die Novellierung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung allerdings unveränderten – Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG enthält die aktuelle Fassung des Gesetzes dagegen keine Übergangsbestimmung, sodass es bei dem Inkrafttreten des § 2 Abs. 5 UVPG (n. F.) zum 29. Juli 2017 verbleibt (vgl. hierzu: Art. 4 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.7.2017, BGBl I S. 2808). Mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschl. v. 25.1.2018 - 10 S 1681/17 -, a. a. O., juris, Rn. 15) ist davon auszugehen, dass dies folgenden Hintergrund hat: § 2 Abs. 5 UVPG (n. F.) soll nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich die bislang vorherrschende Rechtsprechung, die sich überwiegend an einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2004 - BVerwG 4 C 9.03 - (BVerwGE 121, 182 ff.) orientierte, ersetzen. Dieser Rechtsprechung zufolge war für das Vorliegen einer Windfarm unabhängig von der Personenverschiedenheit ihrer Betreiber entscheidend, dass drei oder mehr Windenergieanlagen einander räumlich so zugeordnet waren, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschnitten oder wenigstens berührten (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 23.10.2017 - 8 B 705/17 -, juris, Rn. 13 ff.). Nach Ansicht des Gesetzgebers wurden durch diese im Verhältnis zu den engeren Voraussetzungen der Kumulation nicht völlig widerspruchsfreie Judikatur in der Praxis die Umweltverträglichkeitsprüfung und die UVP-Vorprüfung erheblich erschwert (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung, BT-Drs. 18/11948, S. 20 f., zu Nummer 3). Deshalb rechtfertigen sowohl die Gesetzessystematik als auch die Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 5 UVPG (n. F.) den Schluss, dass sich der Begriff der Windfarm seit dem 29. Juli 2017 allein aus dieser Norm ergibt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.1.2018 - 10 S 1681/17 -, a. a. O., juris, Rn. 15; Winkler, in: Hoppe/Beckmann/Kment [Hrsg.], UVPG/UmwRG, 5. Aufl. 2018, § 74 UVPG Rn. 6), die ihrerseits kraft Spezialität die Kumulationsregelung des § 3b Abs. 3 UVPG a. F. verdrängt (Arnold, in: Hoppe/Beckmann/Kment [Hrsg.], UVPG/UmwRG, 5. Aufl. 2018, § 10 UVPG Rn. 27). Auch zu dem hier für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Senats ist damit die Legaldefinition in § 2 Abs. 5 UVPG (n. F.) allein maßgeblich.

Eine Windfarm sind nach der Definition des vorgenannten § 2 Abs. 5 UVPG (auf den verdeutlichenden Zusatz n. F. wird außerhalb des Kontextes der Übergangsvorschriften im Folgenden verzichtet) drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereiche sich überschneiden und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Einwirkungsbereich einer Anlage ist gemäß § 2 Abs. 11 UVPG das geographische Gebiet, in dem die Umweltauswirkungen – d. h. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 UVPG) auf die Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 UVPG – auftreten, die für die Zulassung des Vorhabens relevant sind.

α) Für die Bestimmung des Einwirkungsbereichs bezüglich des Menschen als Schutzgut (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UVPG) sind – soweit vorhanden – die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen heranzuziehen. Im Bereich der Lärmimmissionen kann auf Nr. 2.2 der TA Lärm abgestellt werden (Arnold, in: Hoppe/Beckmann/Kment [Hrsg.], UVPG/UmwRG, 5. Aufl. 2018, § 10 UVPG Rn. 15). Durch Abzug des in Nr. 2.2 Buchst. a) der TA Lärm genannten Wertes von 10 dB(A) von dem Immissionsrichtwert von 35 dB(A) – nachts – für die schutzbedürftigsten Gebietsarten [vgl. Nr. 6.1 Buchst. f) und g) der TA Lärm] lässt sich zwar errechnen, dass sich der maximale Einwirkungsbereich von Windenergieanlagen in der Regel nicht weiter erstrecken kann, als auf die Flächen mit Immissionsorten, an denen eine Zusatzbelastung (vgl. Nr. 2.4 Satz 2 der TA Lärm) von nachts mindestens 25 dB(A) entsteht. Soweit eine Zusatzbelastung an Immissionsorten auftritt, die in allgemeinen Wohngebieten oder Kleinsiedlungsgebieten [vgl. Nr. 6.1 Buchst. e) der TA Lärm] liegen, zählen diese Orte aufgrund eines entsprechenden Rechenganges dagegen zum Einwirkungsbereich von Windenergieanlagen grundsätzlich nur dann, wenn die Zusatzbelastung nachts mindestens 30 dB(A) erreicht; in Kern-, Dorf- und Mischgebieten und bei Wohngebäuden im Außenbereich [vgl. Nr. 6.1 Buchst. d) der TA Lärm] muss sie hiernach zumindest 35 dB(A) betragen (vgl. zum Vorstehenden auch Seite 6, zweiter Absatz, des Schallgutachtens der P. GmbH vom 30. August 2016 – nach dem ersten Trennblatt in BA 1).

Daher erlauben die Linien der (nach dem „Alternativen Verfahren“ berechneten) Reichweite isophoner Zusatzbelastungen von 25 dB(A), 30 dB(A) bzw. 35 dB(A) in der Abbildung 2 auf der Seite 7 des Schallgutachtens der R. GmbH vom 30. August 2016 in Verbindung mit der Siedlungsstruktur jedenfalls eine grobe Einschätzung sowohl des akustischen Einwirkungsbereichs der hier umstrittenen vier Anlagen als auch der wahrscheinlichen Dimensionen der akustischen Einwirkungsbereiche weiterer vergleichbarer 10 Anlagen auf den „Flächen E und C“. Dies gilt ungeachtet des über die Berechnungsweise nach dem „Alternativen Verfahren“ bestehenden grundsätzlichen Streits zwischen den Beteiligten [vgl. dazu im Folgenden unter II. 2. b) ff) und gg)]. Unter Berücksichtigung dieser Einschätzungen und des erheblichen Abstandes von – selbst nach Auffassung der Antragstellerin (vgl. Bl. 446, erster Absatz, GA) – jeweils mindestens rund 5 km (nach den Angaben des Antragsgegners sollen es sogar ca. 8 km sein – vgl. Bl. 623a, zweiter Absatz, GA) zwischen der „Fläche H“ einerseits und den „Flächen C“ bzw. „E“ (vgl. Bl. 464 und 608 GA) kann für das vorliegende Eilverfahren nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Einwirkungsbereiche im Sinne der Nr. 2.2 Buchst. a) der TA Lärm der Anlagen auf der „Fläche H“ mit den entsprechenden Einwirkungsbereichen der Anlagen auf den „Flächen C“ und/oder „E“ überschneiden.

Dieses Ergebnis stimmt auch mit der in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Faustformel (vgl. Dienes, in: Hoppe/Beckmann/Kment [Hrsg.], UVPG/UmwRG, 5. Aufl. 2018, § 5 UVPG Rn. 27, m. w. N.; OVG NRW, Urt. v. 18.5.2017 - 8 A 870/15 -, juris, Rn. 57) überein, wonach aus immissionsschutzrechtlicher Sicht (Lärm, Schattenwurf) die Annahme einer einheitlichen Windfarm grundsätzlich nur bei Abständen von weniger als 10 Rotordurchmessern (hier also weniger als 820 m bzw. 1010 m) in Betracht zu ziehen ist.

β) Im Bereich des Schattenwurfs als Einwirkung auf den Menschen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UVPG) fehlt es an speziellen fachrechtlichen Regelungen der rechtlichen Relevanz (§ 2 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 11 UVPG). Es dürfte daher auf die soeben genannte Faustformel zurückzugreifen sein, nach der die Annahme einer einheitlichen Windfarm nur bei Abständen von weniger als 10 Rotordurchmessern in Betracht kommt, die aufgrund der Abstände von jeweils mindestens 5 km zwischen der „Fläche H“ und den „Flächen C“ bzw. „E“ bei weitem überschritten sind (vgl. Bl. 464 GA).

Im Übrigen könnte sich der Einwirkungsbereich von Windenergieanlagen keinesfalls weiter erstrecken als auf die Flächen mit einer astronomisch möglichen Beschattungsdauer von zumindest einer Stunde pro Jahr bzw. 1 Minute pro Tag. Insoweit erlauben die Schattenkarten auf den Seiten 24 und 25 der Schattenwurfprognose der P. GmbH vom 26. August 2016 (eingangs der BA 1), die für die hier umstrittenen vier Windenergieanlagen erstellt wurden, eine Einschätzung sowohl des maximal denkbaren Einwirkungsbereichs der hier umstrittenen vier Anlagen als auch der wahrscheinlichen Dimensionen der entsprechenden Einwirkungsbereiche weiterer vergleichbarer 10 Anlagen auf den „Flächen E und C“. Auch unter Berücksichtigung dieser Einschätzungen kann für das vorliegende Eilverfahren ausgeschlossen werden, dass sich betreffend den Schattenwurf die Einwirkungsbereiche der Anlagen auf der „Fläche H“ mit den entsprechenden Einwirkungsbereichen der Anlagen auf den „Flächen C“ und/oder „E“ überschneiden.

γ) Was die Einwirkungsbereiche der insgesamt 14 Anlagen in Ansehung des Landschaftsbildes (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UVPG) anbetrifft, verweist die Antragstellerin darauf (Bl. 538, vierter Absatz, GA), dass bei sonnigen und guten Wetterlagen Sichtweiten von 15 km und mehr die Regel seien und 7 bis 8 km voneinander entfernte Windenergieanlagen gemeinsam wahrgenommen würden, sodass deshalb gemeinsame Umweltauswirkungen bestünden.

Zwar mangelt es hinsichtlich des Landschaftsbildes ebenso wie beim Schattenwurf an unmittelbar einschlägigen fachrechtlichen Regelungen hinsichtlich der rechtlichen Relevanz (§ 2 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 11 UVPG) von Auswirkungen. Einen Anhaltspunkt kann jedoch der Radius der 15-fachen Anlagenhöhe bieten, den das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW im Verfahren zur Landschaftsbildbewertung im Zuge der Ersatzgeld-Ermittlung als Untersuchungsraum heranzieht (vgl. https://www.umwelt.nrw.de/fileadmin/redaktion/PDFs/klima/Anlagen_Bewertungsverfahren_Landschaftsbild_FuerWEA.pdf). Denn jedenfalls jenseits dieses Radius dürfte eine rechtlich relevante Einwirkung von Windenergieanlagen auf das Landschaftsbild, deren etwaige Überschneidung mehrere Anlagen zu einer Windfarm verklammern kann, auszuschließen sein. Es ergeben sich bei Berücksichtigung der 15-fachen Anlagenhöhe im vorliegenden Falle Radien von rund 2.250 m um die vier umstrittenen Anlagen der „Fläche H“ und vergleichbar dimensionierte Radien um die zehn Anlagen auf den „Flächen E und C“. Angesichts der Abstände von jeweils mindestens 5 km zwischen der „Fläche H“ und den „Flächen C“ bzw. „E“ (vgl. Bl. 464 GA) lässt sich daher auch insoweit eine Überschneidung der Einwirkungsbereiche der hier umstrittenen vier Anlagen mit denjenigen auf den „Flächen C“ und „E“ ausschließen.

δ) Die Antragstellerin meint unter Berufung auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. Bl. 445, vorletzter Absatz, GA), die 14 Windenergieanlagen auf den „Flächen C, E“ und „H“ könnten im Zuge einer Einzelfallbeurteilung nach der konkreten Auswirkung auf das Schutzgut Tiere (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UVPG) als eine Windfarm betrachtet werden (vgl. Bl. 536 ff. GA). Sie schließt dies daraus, dass die Vögel der Arten Rohrweihe, Kiebitz, Mäusebussard und Uferschnepfe (vgl. Bl. 538, erster Absatz, GA) von den Auswirkungen des Vorhabens auf den „Flächen C, E“ und „H“ betroffen seien und Tiere der erstgenannten drei Arten auf allen drei Flächen vorkämen sowie diese wechselweise zur Anlegung von Nistplätzen nutzten. Außerdem lasse sich aus der Entfernung von 13 km zu der Fläche des vorgesehenen Maßnahmenpools (vgl. Bl. 464 GA) folgern, dass dortige Ausgleichmaßnahmen nur Sinn hätten, wenn sich der Lebensraum der genannten Vogelarten auf der „Fläche H“ bis dorthin erstrecke, sodass anzunehmen sei, dass Tiere dieser Arten auch die Entfernung zu den „Flächen C und E“ zurücklegten.

Auch dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Denn selbst das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, auf das sich die Antragstellerin beruft, ist der Auffassung (vgl. OVG NRW, Urt. v. 18.5.2017 - 8 A 870/15 -, juris, Rnrn. 66 ff.), dass es bei Windenergieanlagen, deren Abstand untereinander nicht lediglich geringfügig, sondern erheblich über dem typisierenden Merkmal des 10-fachen Rotordurchmessers liege, schon an einem erforderlichen räumlichen Zusammenhang fehle. Betrage der kürzeste Abstand zwischen den Windenergieanlagen fast das 30-fache des Rotordurchmessers und liege damit nicht lediglich geringfügig, sondern erheblich über dem typisierenden Abstandsmerkmal des 10-fachen Rotordurchmessers, komme – ungeachtet dessen, dass dann regelmäßig topographische, bauliche oder andere geographische Hindernisse den Zusammenhang zwischen den Anlagen zerschneiden dürften (vgl. zur möglichen Relevanz dieses Gesichtspunktes allerdings auch: Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für ein Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung, BT-Drs. 18/11499, S. 75, vorletzter Absatz, i. V. m. S. 83, dritter Absatz) – eine Verklammerung der Anlagen zu einer Windfarm durch artenschutzfachliche Prüf- bzw. Untersuchungsräume nicht mehr in Betracht. Da der Gesetzgeber mit der Definition der Windfarm in § 2 Abs. 5 UVPG gerade dem Umstand begegnen wollte, dass nach bisher verbreiteter Rechtsprechung in Anknüpfung an sich überschneidende Einwirkungsbereiche auch mehrere Kilometer voneinander entfernte Windenergieanlagen eine „gemeinsame Windfarm“ bildeten (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung, BT-Drs. 18/11948, S. 20 f., zu Nummer 3), können insoweit nach dem neuen Recht jedenfalls keine geringeren Anforderungen gestellt werden. Dabei mag für das Eilverfahren dahinstehen, ob und inwieweit sich dies allein aus dem für die Annahme einer Windfarm bestehenden Erfordernis einer rechtlichen Relevanz (§ 2 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 11 UVPG) der sich – wenn überhaupt, dann hier allenfalls sehr gering – überschneidenden Auswirkungen der Windenergieanlagen auf Tiere ergibt oder (auch) aus demjenigen eines funktionalen Zusammenhangs der Anlagen (§ 2 Abs. 5 Satz 1 UVPG). Die Abstände von jeweils mindestens 5 km zwischen der „Fläche H“ und den „Flächen C“ bzw. „E“ (vgl. Bl. 464 GA) betragen jedenfalls nicht weniger als das 49-fache selbst des Rotordurchmessers der (insoweit größer dimensionierten) Anlagen des Modells Enercon E 101. Eine Verklammerung der vier Anlagen auf der „Fläche H“ mit den zehn Anlagen der „Flächen C“ bzw. „E“ zu einer Windfarm durch artenschutzfachliche Prüf- bzw. Untersuchungsräume kommt daher nicht in Betracht.
In Ermangelung einer Überschneidung von Einwirkungsbereichen kann nach alledem dahinstehen, ob zwischen den vier Anlagen auf der „Fläche H“ und den zehn Anlagen der „Flächen C“ bzw. „E“ ein funktionaler Zusammenhang im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 UPVG besteht.

cc) Die Antragstellerin vertritt seit ihrem Schriftsatz vom 12. Oktober 2018 (Bl. 604 ff. GA) die Auffassung, es seien hier unter Berücksichtigung von sechs näheren (vgl. Bl. 607 GA) und drei ferneren (vgl. Bl. 605, vorletzter Absatz, und Bl. 608 GA) Bestandsanlagen sogar 23 Anlagen in den Blick zu nehmen und deshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Jedenfalls aber liege unabhängig vom Hinzutreten der Anlagen auf den „Flächen C und E“ zumindest ein „nachträglich kumulierendes Vorhaben“ vor, welches sich aus den Bestandsanlagen und den hier umstrittenen vier Anlagen auf der „Fläche H“ zusammensetze. Diese Thesen laufen der Sache nach darauf hinaus, es hätte hier gemäß § 74 Abs. 1 UVPG (n. F.) i. V. m. § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG a. F. von einer Erweiterung eines oder mehrerer in Gestalt der Bestandsanlagen bestehenden Vorhabens um die 14 Anlagen auf den „Flächen C, E und H“ oder zumindest um die vier hier umstrittenen Anlagen auf der „Fläche H“ ausgegangen werden müssen. Auch wenn diesem Vortag der Antragstellerin im Rahmen der Prüfung von Amts wegen, ob sich der angefochtene Beschluss aus anderen als den ihm beigegebene Gründen als richtig erweist, nicht erfolgreich die Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entgegengehalten werden kann, sind doch andere der Erwiderungen unter 1. 3. b) des Schriftsatzes der Beigeladenen vom 29. Oktober 2018 (Bl. 634 f. GA) überzeugend.

Dabei mag dahinstehen, ob die geltend gemachte Kumulation gemäß § 74 Abs. 1 UVPG (n. F.) i. V. m. § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG a. F. schon daran scheitert, dass – wie die Beigeladene auch bezogen auf die beiden Bestandsanlagen vom Typ Vestas 112 (vgl. jedoch die Angaben der Antragstellerin zu den Jahren der Inbetriebnahme, Bl. 607 GA) behauptet – alle Bestandsanlagen schon vor 14. März 1999 genehmigt worden seien (vgl. Dienes, in: Hoppe/Beckmann [Hrsg.], UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3b UVPG Rn. 42). Denn im Hinblick auf die Spezialität des § 2 Abs. 5 UVPG [vgl. oben unter II. 2. b) bb) vor δ)] wäre eine nachträgliche Kumulation hier nur in der Weise möglich, dass die neun Bestandsanlagen zusammen mit den 14 Anlagen auf den „Flächen C, E und H“ oder zumindest mit den vier hier umstrittenen Anlagen auf der „Fläche H“ eine Windfarm bildeten. Davon ist jedoch nicht auszugehen, weil zwischen den Bestandsanlagen und den 14 anderen Anlagen kein funktionaler Zusammenhang erkennbar ist.

Die Vorschrift des § 2 Abs. 5 Satz 2 UVPG, nach der ein funktionaler Zusammenhang insbesondere angenommen wird, wenn sich die Windenergieanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Abs. 3 ROG befinden, rechtfertigte die Bejahung eines solchen Zusammenhangs nicht. Denn die neun Bestandsanlage einerseits und die vierzehn Windenergieanlagen auf den „Flächen E, C und H“ anderseits liegen nicht in derselben Konzentrationszone, da sie sich außerhalb bzw. in den – zudem nicht einheitlichen, sondern in Gestalt von drei Flächen (Konzentrationszonen) unterschiedlichen – „Sondergebieten Windenergie“ im Sinne der 104. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde E. befinden (vgl. Bl. 464, 607 und 608 GA). Zu Unrecht meint die Antragstellerin auch sinngemäß, dass sie sich in Anwendung des § 2 Abs. 5 Satz 2 UVPG auf eine gemeinsame Belegenheit (von zumindest einigen) der 23 Windenergieanlagen in einem Gebiet nach § 7 Abs. 3 ROG berufen könne, weil die 104. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde E. dazu gedient habe, „raumordnerische Maßnahmen dahingehend zu ergreifen, in welchen Gebieten der Gemeinde E. Windenergieanlagen ausgewiesen werden können“, sodass sich Anlagen in einem „raumordnerisch ausgewiesenen Gebiet nach der 104. Änderung des Flächennutzungsplans“ befänden (vgl. Bl. 447, zweiter Absatz, GA). Denn die Gemeinde E. ist kein Träger der Raumordnungsplanung (vgl. § 20 NROG), und ihre Konzentrationsflächenplanung in Flächennutzungsplänen ist nur Bauleitplanung (vgl. § 1 Abs. 2 BauGB), aber keine Raumordnungsplanung durch Flächennutzungsplan (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 ROG).

Zwar dürfte ein funktionaler Zusammenhang im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 UVPG nicht zwingend ineinandergreifende betriebliche Abläufe voraussetzen, sondern könnten, um ihn zu bejahen, wohl bereits Umstände genügen, aus denen sich ein die Vorhaben koordinierendes und dem/den Betreibern zurechenbares Verhalten sicher ableiten lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2015 - BVerwG 4 C 7.14, u. a. -, BVerwGE 153, 361 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 18, – zu § 3b Abs. 2 UVPG a. F.). Dergleichen ist hier jedoch bezogen auf die Bestandsanlagen einerseits und die 14 bzw. die vier Anlagen auf den Flächen „Flächen C, E und H“ bzw. der Fläche „H“ ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich.

dd) Die Antragstellerin beanstandet die durchgeführte (standortbezogene) Vorprüfung, die unter dem 28. November 2016 dokumentiert wurde (in BA 1, hinter Trennblatt „Stellungnahmen“), auch inhaltlich. Sie meint, unabhängig davon, ob hier ein kumulierendes Vorhaben im Sinne des § 10 Abs. 4 UVPG vorliege, sei im Rahmen der Vorprüfung eine Kumulation von Umweltauswirkungen zu berücksichtigen gewesen, da „Umweltwechselwirkungen“ zwischen den „Flächen „C, E und H“ gegeben seien (vgl. Bl. 514 GA).

Dieser Kritik ist ebenfalls nicht zu folgen.

Schon im Hinblick auf die hier zeitlich einschlägige [vgl. oben unter II. 2. b) bb) vor δ)] Übergangsregelung des § 74 Abs. 1 UVPG (n. F.) ist § 10 Abs. 4 UVPG als Maßstab im vorliegenden Falle nicht von Bedeutung. Vielmehr beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der standortbezogenen Vorprüfung aufgrund der genannten Übergangsvorschrift nach § 3c Satz 2 und 3 UVPG a. F. i. V. m. der Anlage 2 (a. F.).

Hierbei sind dann allerdings zunächst einmal der beschränkte gerichtliche Kontrollmaßstab (α) und der eingeschränkte Prüfungsumfang einer lediglich standortbezogenen Vorprüfung (β) in den Blick zu nehmen.

α) So ist nicht etwa einfach gerichtlich zu kontrollieren, ob der Antragsgegner zutreffend überschlägig eingeschätzt hat, welche Auswirkungen von den vier umstrittenen Windenergieanlagen auf der „Fläche H“, den Anlagen auf den „Flächen C und E“ sowie den neun Bestandsanlagen auf die Schutzgüter des § 2 Abs. 1 UVPG ausgehen, und ob er daraufhin zu dem Ergebnis hätte kommen müssen oder können, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei (vgl. § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG). Stattdessen ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) UmwRG i. V. m. § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG (der § 3a Satz 4 UVPG a. F. weitgehend entspricht) gerichtlich nur zu überprüfen, ob aus den gemäß § 3c Satz 6 UVPG a. F. dokumentierten Gründen nachvollziehbar ist, warum der Antragsgegner eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht für erforderlich erachtete. „Nachvollziehbar“ ist das Ergebnis der Vorprüfung dann, wenn es keine Rechtsfehler aufweist und einer Plausibilitätskontrolle standhält, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Abzuheben ist also auf die vom Antragsgegner nach § 3c Satz 6 UVPG a. F. dokumentierte Begründung (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 31.5.2018 - 12 ME 64/18 -, RdL 2018, 273 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 26, m. w. N.).

β) Außerdem macht § 3c Satz 1 UVPG a. F. mit dem Gebrauch des Begriffs „Schutzkriterien“ – trotz Erwähnung der gesamten Nr. 2 der Anlage 2 a. F. – deutlich, dass bei der standortbezogenen Vorprüfung nur darauf abzustellen ist, ob die in Nr. 2.3 der Anlage 2 a. F. aufgeführten Gesichtspunkte erheblich tangiert werden können. Dieses Normverständnis steht mit der ganz herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur im Einklang und wird inzwischen auch durch die am 29. Juli 2017 in Kraft getretene Novellierung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gestützt (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 20.9.2018 - 8 A 11958/17 -, ZNER 2018, 569 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 93 und 95, m. w. N.). Dementsprechend hatte sich der Antragsgegner zunächst nur der Frage zuzuwenden, ob durch das Vorhaben der Beigeladenen aufgrund „besonderer örtlicher Gegebenheiten“ überhaupt ein Gebiet im Sinne der Nr. 2.3 Anlage 2 UVPG a. F. relevant betroffen wird, und hätte – da er diese Frage nachvollziehbar verneint hat (vgl. Seiten 9 und 10 des Vordrucks der Vorprüfung, in BA 1, hinter Trennblatt „Stellungnahmen“) – seine Prüfung bereits nach diesem „ersten Schritt“ (vgl. Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, Stand: Juli 2018, § 3c UVPG a. F., Rn. 34, sowie nunmehr deutlicher § 7 Abs. 2 Satz 2 ff. UVPG) mit dem Ergebnis beenden können und sollen, dass keine UVP-Pflicht bestehe (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 31.5.2018 - 12 ME 64/18 -, RdL 2018, 273 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 27).

Wird die standortbezogene Vorprüfung allerdings zu Unrecht über den „ersten Schritt“ hinaus fortgesetzt, obwohl sich bereits in nicht zu beanstandender Weise ergeben hatte, dass kein Gebiet im Sinne der Nr. 2.3 Anlage 2 UVPG a. F. relevant betroffen ist, und führt sie dann dennoch zur Verneinung einer UVP-Pflicht, dürfte darin – jedenfalls für eine gemäß § 74 Abs. 1 UVPG (n. F.) noch nach altem Recht zu beurteilende Vorprüfung – kein absoluter Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) UmwRG zu sehen sein, sondern lediglich ein relativer Fehler im Sinne des § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG. Dieser Fehler ist dann aber gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich, weil das Ergebnis fehlender UVP-Pflicht bei mangelnder relevanter Betroffenheit von Gebieten im Sinne der Nr. 2.3 Anlage 2 UVPG a. F. rechtlich zwingend richtig ist, sodass der Fehler die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat.

Erst in einem „zweiten Schritt“ sind bei (berechtigter) Fortsetzung der standortbezogenen Vorprüfung die möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf das Gebiet im Sinne der Nr. 2.3 Anlage 2 UVPG a. F. zu beurteilen. In diesem Zusammenhang schreibt die Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG a. F. vor, dass die Beurteilung unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich vorzunehmen sei. Im Hinblick auf die Spezialität und eingrenzende Funktion der Regelung des § 2 Abs. 5 UVPG [vgl. oben unter II. 2. b) bb) vor δ)] spricht zwar einiges dafür, dass ein Vorhaben in Gestalt einer Windenergieanlage von vornherein nicht als „anderes Vorhaben“ im vorgenannten Sinne in Betracht kommt. Selbst wenn man dies jedoch anders sieht, da im Hinblick auf die Funktion der Vorprüfung eine umfassende Berücksichtigung von fachrechtlich zu berücksichtigenden Vorbelastungen erforderlich sei (vgl. Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, Stand: Juli 2018, § 3c UVPG a. F. Rn. 24), ergibt sich hieraus im vorliegenden Falle nichts zugunsten der Antragstellerin.

γ) Denn es ist weder von der Antragstellerin aufgezeigt noch aus den beigezogenen Akten ersichtlich, dass entgegen den Feststellungen des Antragsgegners auf den Seiten 9 und 10 des Vordrucks der Vorprüfung (in BA 1 hinter Trennblatt „Stellungnahmen“) ein Gebiet im Sinne der Nr. 2.3 Anlage 2 UVPG a. F. von dem Vorhaben der vier Windenergieanlagen auf der „Fläche H“ relevant betroffen wäre, sodass eine fehlende UVP-Pflicht dieses Vorhabens bereits aufgrund des „ersten Schrittes“ der nachvollziehbaren und dokumentierten standortbezogenen Vorprüfung feststeht – und hiermit auch die gerichtliche Überprüfung endet.

δ) Bezogen auf die angebliche Kumulation der Auswirkungen der 14 Anlagen auf den Flächen „C, E und H“ wäre im Übrigen – wie bereits unter II. 2. b) bb) ausgeführt – nicht davon auszugehen, dass die vier Windenergieanlagen auf der „Fläche H“ mit den zehn Windenergieanlagen auf den Flächen „Flächen C, E und H“ nach den einschlägigen fachrechtlichen Maßstäben über einen gemeinsamen Einwirkungsbereich verfügen. Soweit man die Kritik der Antragstellerin inhaltlich auf die umstrittenen vier Windenergieanlagen und die neun Bestandsanlagen [vgl. oben unter II. 2. b) cc)] bezieht, wäre darauf hinzuweisen, dass auch alle diese Bestandsanlagen weiter als das – nach der oben genannten Faustformel maßgebliche – Zehnfache (820 m bzw. 1010 m) des Rotordurchmessers von den vier hier umstrittenen Windenergieanlagen entfernt sind (vgl. Bl. 607 und 608 GA).

ee) Die Antragstellerin rügt sinngemäß (Bl. 531, vorletzter Absatz, GA), dass die standortbezogene Vorprüfung fehlerhaft sei, da sich der Antragsgegner ausschließlich auf Unterlagen etc. der Beigeladenen gestützt, keine eigenen Erkenntnisse gewonnen und keine eigenen Erwägungen angestellt habe.

Diese Behauptung ist bereits bezogen auf den ersten Prüfungsschritt der standortbezogenen Vorprüfung aktenwidrig und unrichtig. Denn aus der Seite 10, Nr. 2.3.14 des Vordrucks der Vorprüfung (in BA 1, hinter Trennblatt „Stellungnahmen“) geht hervor, dass der Antragsgegner (nach Befassung der Unteren Denkmalbehörde im eigenen Hause) das Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege beteiligt und dessen Stellungnahme vom 17. November 2016 (in BA 1 hinter Trennblatt „Stellungnahmen“, erster Heftstreifen) mit eigenen Erwägungen ausgewertet hat. Da die über den „ersten Schritt“ der standortbezogenen Vorprüfung hinausgehenden Prüfungen des Antragsgegners („zweiter Schritt“) unerheblich sind, kommt es nicht darauf an, dass auch insoweit die Kritik der Antragstellerin, es mangele an eigenen Ermittlungen und Erwägungen des Antragsgegners, unberechtigt sein dürfte.

ff) Die Antragstellerin meint, namentlich in ihren Schriftsätzen vom 5. September 2018 unter II. 1 (Bl. 438 ff. GA) und vom 8. Oktober 2018 unter II. (Bl. 527 ff. GA), ihre Beschwerde sei begründet, weil eine Berechnung des Beurteilungspegels der Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort ihres Wohnhauses unter Verwendung des sogenannten „Interimsverfahrens“ hätte vorgenommen werden müssen und nicht auszuschließen sei, dass die Berechnung dann zu dem Ergebnis geführt hätte, der Beurteilungspegel überschreite den im allgemeinen Wohngebiet maßgeblichen Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts [vgl. Nr. 6.1 Buchst. e) der TA Lärm]. Letzteres ergebe sich daraus (vgl. Bl. 528 GA), dass den Berechnungen, welche zu einer maximalen Erhöhung von 4,8 dB(A) bei der Anwendung des „Interimsverfahrens“ gekommen seien, Windenergieanlagen von 120 m Nabenhöhe zugrunde gelegen hätten, die hier umstrittenen Anlagen (E 82 und E 101) jedoch nur Nabenhöhen von 108 m bzw. 99 m aufwiesen und der Unterschied zwischen Pegeln, die nach dem „Alternativem Verfahren“ und dem „Interimsverfahren“ berechnet worden seien, geringer ausfalle, wenn der Emissionsort höher liege, sodass im Umkehrschluss zu folgern sei, dass er höher ausfalle, wenn der Emissionsort niedriger liege.

Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen.

Es besteht jedenfalls keine durch untergesetzliche Normen außenrechtswirksam begründete Rechtspflicht zur Anwendung des „Interimsverfahrens“.

Denn bejaht man eine Fortdauer der Bindungswirkung der TA Lärm als eine den drittschützenden § 5 Abs. 1 BImSchG konkretisierende Verwaltungsvorschrift (vgl. hierzu: Nds. OVG, Beschl. v. 16.11.2016 - 12 ME 132/16 -, ZNER 2017, 70 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 59, m w. N.), so kann eine Anwendung des „Interimsverfahrens“ nicht geboten sein, weil dem die Bindung an die TA Lärm entgegensteht. Verneint man hingegen diese Bindung, so wäre die Anwendung des „Interimsverfahrens“ allein deswegen noch nicht untergesetzlich vorgeschrieben. Eine entsprechende Rechtspflicht könnte sich insbesondere weder unmittelbar noch mittelbar aus der „Einführung der ‚Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen (WKA)‘ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI)“ ergeben. Denn dieser Runderlass (d. MU v. 21. 1. 2019 — 40500/4.0-1.6 —, Nds. MBl. Nr. 6 2019 S. 343) lässt sich nicht auf § 48 Abs. 1 BImSchG stützen und ist deshalb nicht als normkonkretisierende, sondern nur als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift einzuordnen (vgl. Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 48 Rn. 42). Auch die Annahme einer Selbstbindung der Verwaltung an ihn auf der Grundlage des Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. einer antizipierten Verwaltungspraxis scheidet aus, weil der Runderlass keinen Ermessenstatbestand ausfüllt (vgl. Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 48 Rn. 44).

Vor diesem Hintergrund bliebe es bei fehlender Bindungswirkung der TA Lärm Aufgabe der Rechtsprechung, den Regelungsgehalt des § 5 Abs. 1 BImSchG durch unmittelbare Auslegung der Norm zu konkretisieren.

Diese Konkretisierung dürfte dann – bis auf weiteres – in der Weise vorzunehmen sein, dass den Anforderungen des § 5 Abs. 1 BImSchG jedenfalls dann genügt ist, wenn weder auf der Grundlage von Berechnungen nach dem „Alternativen Verfahren“ noch anhand von Berechnungen nach dem „Interimsverfahren“ ein Beurteilungspegel der Gesamtbelastung erreicht wird, der den nach der Nr. 6.1 der TA Lärm einschlägigen Immissionsrichtwert überschreitet. Liegt der nach dem „Alternativen Verfahren“ berechnete Beurteilungspegel der Gesamtbelastung mindestens 4,8 dB(A) unterhalb dieses Immissionsrichtwertes, dürfte zudem hieraus zu schließen sein, dass auch Berechnungen anhand des „Interimsverfahrens“ nicht zu einem entsprechenden Beurteilungspegel oberhalb dieses Immissionsrichtwertes führen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 8.2.2018 - 12 ME 7/18 -, RdL 2018, 123 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 32). Das ist die Folge der in Nr. 7.3.2 der DIN ISO 9613-2 zur Berechnung der Bodendämpfung (Agr) herangezogenen Gleichung (10), welche die mittlere Höhe des Schallausbreitungsweges über dem Boden (hm) und den Abstand von der Schallquelle zum Empfänger (d), jeweils angegeben in Metern, berücksichtigt: Agr = 4,8 - (2hm/d) [17+ (300/d)]. Weil negative Ergebniswerte aus dieser Gleichung gleich Null zu setzen sind, kann die Bodendämpfung rein rechnerisch maximal, d. h. bei sehr großen Abständen, gegen den Wert von 4,8 dB(A) streben (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 29.11.2017 - 8 B 663/17 -, BauR 2018, 651 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 61 ff., m w. N.).

Diese Gedankenführung vermag die Antragstellerin durch ihren Vortrag nicht zu widerlegen, weil sie bereits nicht nachvollziehbar aufzeigt, in welcher Weise der Nabenhöhe einer Windenergieanlage eine Bedeutung im Rechengang zukommen soll, die der vorgenannten Argumentation die Grundlage entzieht. Ihre laienhafte Behauptung einer entsprechenden Bedeutung der Nabenhöhe sowie der hieran anknüpfende „Umkehrschluss“ sind ohne Überzeugungskraft.

Dagegen ergibt sich aus der überzeugenden „Schalltechnischen Betrachtung“ der H. GmbH vom 7. September 2018 (Bl. 478 ff. [480] GA), der das „Alternative Verfahren“ zugrunde liegt, dass am Wohnhaus der Antragstellerin lediglich ein Beurteilungspegel der Gesamtbelastung von 33,2 dB(A) zu prognostizieren ist, der um mehr als mindestens 4,8 dB(A) unterhalb des hier (für ein allgemeines Wohngebiet) maßgeblichen Immissionsrichtwertes [vgl. Nr. 6.1 Buchst. e) der TA Lärm] von nachts 40 dB(A) liegt [40 dB(A) – 33,2 dB(A) = 6,8 dB(A) > 4,8 dB(A)], sodass auch Berechnungen anhand des „Interimsverfahrens“ nicht zu einem entsprechenden Beurteilungspegel oberhalb dieses Immissionsrichtwertes führen dürften. Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Falle letztlich dahinstehen, ob die Bindungswirkung der TA Lärm entfallen ist.

gg) Den vorstehenden Erwägungen steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin bereits hinsichtlich der von der Vorinstanz gewürdigten Schallprognosen nach dem „Alternativen Verfahren“ beanstandet, dass keine Feststellungen zur Ton- und Impulshaltigkeit der Anlagen getroffen worden seien (vgl. Bl. 442 f. GA).

Insoweit folgt der Senat den oben unter I. 1. a) bb) wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz mit der Maßgabe, dass sie im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des Eilantrages anzustellen sind. Es bedurfte keiner weiterer Feststellungen zur Ton- und Impulshaltigkeit oder ergänzenden Nebenbestimmungen mit diesem Gegenstand, weil die Irrelevanz der Problematik im vorliegenden Falle ausreichend feststeht.

hh) Die Antragstellerin meint, ihre Belastung durch Schattenwurf sei noch immer nur unzureichend geklärt (vgl. Bl. 443, 529 GA).

Der Senat folgt jedoch auch insoweit den oben unter I. 1. b) wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz mit der Maßgabe, dass sie im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des Eilantrages anzustellen sind. Die überzeugende „Schattentechnische Betrachtung“ der H. GmbH vom 10. September 2018 (Bl. 487 ff. [489] GA) hat noch einmal bestätigt, dass die Antragstellerin den von den hier umstrittenen vier Windenergieanlagen ausgehenden Schattenwurf hinzunehmen hat.

ii) Soweit die Antragstellerin weiterhin geltend macht (vgl. Bl. 444 GA), von den vier umstrittenen Windenergieanlagen gehe eine unzulässige, sie optisch bedrängende Wirkung aus oder dies sei ohne weitere Prüfung des Einzelfalls nicht auszuschließen, weil sich ihre Terrasse im Sichtfeld der Anlagen befinde, folgt der Senat wiederum den oben unter I. 2. wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz mit der Maßgabe, dass sie im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des Eilantrages anzustellen sind. Allein der Umstand, dass die Anlagen vom Wohnhaus der Antragstellerin aus zu sehen sind, spricht nicht hinreichend für eine unzulässige optisch bedrängende Wirkung, und eine Beurteilung der rechtlichen Relevanz der optischen Wirkung für den Einzelfall setzt nicht stets eine „Vor-Ort-Begutachtung“ voraus.

jj) Zu Unrecht meint die Antragstellerin, die 104. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde E. sei im vorliegenden Verfahren inzident auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. Bl. 325 f., 366 f., 432 f. und 34 ff. GA). Denn die positiven Ausweisungen von „Sondergebieten Windenergie“ durch diese 104. Änderung entfalten gegenüber den Beteiligten im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren keine unmittelbare Rechtswirkung. Soweit der Antragsgegner in den Bescheiden vom 19. Dezember 2016 ausgeführt hat, als raumbedeutsames Vorhaben entspreche die jeweilige Baumaßnahme den Zielen der 104. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde E., sodass die darin abgewogenen öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 2 (Halbsatz 2) BauGB, dem Vorhaben unter Einhaltung der unter [I.] 10. [des jeweiligen Bescheides] auferlegten Nebenbestimmungen nicht entgegenstünden, ergibt sich hieraus nichts anderes. Denn diese Ausführungen sind unrichtig, weil § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB lediglich Ziele der Raumordnung betrifft (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Oktober 2018, BauGB § 35 Rn. 121) und die Flächennutzungsplanung der Gemeinde E. keine Raumordnungsplanung ist [vgl. oben unter II. 2. b) cc)]. Allein die Unrichtigkeit der Rechtsauffassung des Antragsgegners führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der bauplanungsrechtlichen Beurteilung der hier umstrittenen Windenergieanlagen. Denn im Rahmen der Prüfung, ob dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen, hat der Antragsgegner keinen Abwägungsspielraum, sondern die gebotene nachvollziehende Abwägung ist ein gerichtlich uneingeschränkt überprüfbarer Vorgang der Rechtsanwendung (vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 35 Rn. 8), sodass es nur auf die Richtigkeit des Ergebnisses dieser Rechtsanwendung ankommt. Im Übrigen wäre eine unzureichende Abwägung lediglich öffentlicher Belange für die Antragstellerin nicht rügefähig, weil insoweit kein Drittschutz besteht.

Einer inzidenten Überprüfung der 104. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde E. bedarf es auch nicht im Hinblick darauf, dass eine Konzentrationsflächenplanung durch Flächennutzungsplan allerdings hinsichtlich ihrer Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltet. Denn da die hier umstrittenen vier Windenergieanlagen auf der „Fläche H“ innerhalb eines der „Sondergebiete Windenergie“ (Konzentrationszone) der 104. Änderung des Flächennutzungsplans errichtet werden sollen, sind sie von dieser Ausschlusswirkung nicht betroffen. Es kann auch offenbleiben, ob eine mögliche Unwirksamkeit der 104. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde E. zum Wiederaufleben einer etwaigen vorangegangenen (wirksamen) Konzentrationszonenplanung mit Ausschlusswirkung führen würde und die hier umstrittenen vier Anlagen dann in deren Ausschlusszone lägen. Denn darauf könnte sich die Antragstellerin mangels eines drittschützenden Gehalts des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht erfolgreich berufen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 25.2.2014 - 12 LA 105/13 -, juris, Rn. 12).

kk) Soweit sich die Antragstellerin in den Widerspruchsverfahren unsubstantiiert (vgl. 40 GA) darauf berufen hat, dass die hier umstrittenen vier Windenergieanlagen mit „natur- und artenschutzrechtlichen Vorgaben“ unvereinbar seien, und sich insoweit pauschal den „Vortrag der Naturschutzverbände“ zu Eigen gemacht hat, ist dem nicht weiter nachzugehen. Denn die „natur- und artenschutzrechtlichen Vorgaben“ entfalten zugunsten der Antragstellerin grundsätzlich keinen Drittschutz (vgl. etwa Bay. VGH, Beschl. v. 5.5.2018 - 22 ZB 17.2032 u. a. -, KomJur 2018, 236 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 24, – betreffend die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände). Eine fehlende Beachtung des materiellen Natur- und Artenschutzrechts ist für die Antragstellerin auch nicht als Verfahrensfehler bei der Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – hier der Durchführung der (standortbezogenen) Vorprüfung – rügefähig (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2017 - BVerwG 7 A 17.12 -, NVwZ 2018, Beilage Nr. 1, S. 29 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 32 f.).

3. Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht dem Vorschlag unter den Nrn. 1.5 Satz 1 und 19.2 i. V. m. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11). Von einer Vervierfachung des sich hiernach ergebenden Streitwertes sieht der Senat in einschränkender Auslegung des § 39 Abs. 1 GKG ab, weil es sich bei den umstrittenen vier Windenergieanlagen ungeachtet des Umstandes, dass vier Genehmigungsbescheide erteilt und angefochten sind, um eine gemeinsame Anlage im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 der 4. BImSchV handeln dürfte.

III.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).