Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.03.2019, Az.: 8 ME 15/19
Abschiebungsanordnung; Anzeigepflicht; Anzeigepflicht für Aufenthalte außerhalb der Unterkunft; Dublin III-Verfahren; Dublin-III-Verordnung; rechtliches Gehör; Tatbestandswirkung; Vollzugsinteresse; Wohnung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 01.03.2019
- Aktenzeichen
- 8 ME 15/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 69635
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 06.02.2019 - AZ: 12 B 309/19
Rechtsgrundlagen
- § 34a Abs 1 S 1 AsylVfG
- § 46 Abs 1 AufenthG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Bei der Anordnung von Maßnahmen gemäß § 46 Abs. 1 AufenthG hat die Ausländerbehörde im Falle einer vollziehbaren Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG wegen deren Tatbestandswirkung nicht zu prüfen, ob und wann die Abschiebung durchgeführt werden kann.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 12. Kammer - vom 6. Februar 2019 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Abschiebung des Antragstellers wurde durch das Bundesamt im Dublin-Verfahren angeordnet. Der Antragsgegner gab ihm durch Bescheid vom 21. Dezember 2018 auf, Anzeige zu machen, wenn er sich von Montag bis Freitag zwischen 0.00 und 7.00 Uhr nicht in seiner Wohnung aufhalte, bzw. bei spontaner Abwesenheit eine Nachricht zu hinterlassen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Der Antragsteller hat einstweiligen Rechtsschutz beantragt und im Wesentlichen geltend gemacht, die Überstellungsfrist sei zu Unrecht verlängert worden, denn er sei nicht flüchtig. Zugleich hat er mit einem weiteren Eilantrag u.a. gegenüber dem Bundesamt die Überprüfung der Überstellungsfrist begehrt. Das Verwaltungsgericht hat den gegen die Anzeigepflicht gerichteten Antrag durch Beschluss vom 6. Februar 2019 abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den mit ihr dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Unrecht abgelehnt hätte.
1. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt.
Dem Anspruch des Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, soweit das Vorbringen nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder bleiben kann. Die Behauptung, die richterlichen Tatsachenfeststellungen seien falsch oder der Richter habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen, vermag hingegen grundsätzlich einen Vorstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.7.1967 - 2 BvR 639/66 -, BVerfGE 22, 267, juris Rn. 22 f.; v. 28.3.2007 - 2 BvR 1304/05 -, NVwZ 2007, 802, juris Rn. 33). Das Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG umfasst weder einen Anspruch darauf, dass das Gericht dem Vorbringen der Beteiligten folgt, noch verpflichtet es das Gericht, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich auseinanderzusetzen (BVerfG, Urt. v. 2.3.2006 - 2 BvR 2099/04 -, BVerfGE 115, 166, juris Rn. 56).
Mit der Beschwerde wird eine Gehörsverletzung im Hinblick auf das Vorbringen in dem Schriftsatz vom 4. Februar 2019 geltend gemacht, der Antragsteller sei nicht flüchtig i.S.d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO), weil aufgrund der Zusammenarbeit zwischen Unterkunftsbetreiber und Antragsgegner davon auszugehen sei, dass letzterer von einem Umzug des Antragstellers gewusst habe. Auf dieses Vorbringen ist das Verwaltungsgericht auf Seite 4 des angefochtenen Beschlusses eingegangen. Dass es den Vermutungen und der Sichtweise des Antragstellers nicht gefolgt ist, begründet keine Gehörsverletzung.
Im Übrigen kommt es auf das Vorbringen zu der Frage, ob die Überstellungsfrist abgelaufen ist, im vorliegenden Verfahren nicht an.
Bezweckt die Anordnung von Maßnahmen gemäß § 46 Abs. 1 AufenthG die Förderung der Ausreise im Wege einer angedrohten Abschiebung, so ist für die Ausübung des eingeräumten Ermessens allerdings grundsätzlich von Bedeutung, ob und wann die Abschiebung durchgeführt werden kann (vgl. Grünewald, in: GK-AufenthG, § 46 Rn. 10 (April 2006)). Im vorliegenden Fall einer angeordneten Abschiebung hatte der Antragsgegner hingegen im Rahmen der Ermessensausübung keine eigene Prüfung von Abschiebungshindernissen vorzunehmen. Daran ist er durch die Tatbestandswirkung der vollziehbaren Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 5. Oktober 2017 gehindert (vgl. Senatsbeschl. v. 11.6.2018 - 8 ME 34/18 -). Mit der Abschiebungsanordnung wird als Rechtsfolge ausgesprochen, dass die Vollstreckungsmaßnahme der Abschiebung durchzuführen ist. Einwände gegen das „Ob“ der Vollstreckung sind damit grundsätzlich abgeschnitten. Das ist der Grund dafür, dass das Bundesamt das Vorliegen auch inlandsbezogener Abschiebungshindernisse vor Erlass der Abschiebungsanordnung zu prüfen hat (vgl. nur Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 20.6.2017 - 13 PA 104/17 -, juris Rn. 16 f. m.w.N.). Meint der Betroffene, das Bundesamt hebe die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AslyG zu Unrecht nicht auf, obwohl die Überstellungsfrist abgelaufen sei, muss er Rechtsschutz gegen die Abschiebungsanordnung suchen. Das hat der Antragsteller in dem parallelen, u.a. gegen das Bundesamt gerichteten Eilverfahren auch getan. In dem gegen die auf § 46 Abs. 1 AufenthG gestützte Ordnungsverfügung gerichteten Eilverfahren ist die Rechtmäßigkeit der vollziehbaren Abschiebungsanordnung hingegen nicht zu prüfen. Insbesondere kann auf diesem Umweg nicht ein durch § 80 AsylG ausgeschlossener Rechtsschutz gegen die Dublin-Überstellung durch das Beschwerdegericht herbeigeführt werden.
2. Auch das weitere Beschwerdevorbringen führt nicht zum Erfolg des Rechtsmittels.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegebene Begründung genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Dagegen bringt die Beschwerde nur sinngemäß vor, bei anderer Organisation der Rückführung wäre diese Anordnung entbehrlich gewesen. Die inhaltliche Richtigkeit der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist aber nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung. Die Verwaltungsgerichte haben eine eigene Entscheidung über die Frage zu treffen, ob der Sofortvollzug materiell gerechtfertigt ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 15.4. 2014 - 7 ME 121/13 -, NdsVBl. 2014, 286, juris Rn. 33). Dass die Begründung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO nicht genügte, zeigt die Beschwerde nicht auf.
Das Interesse am Vollzug der Anordnung der Anzeigepflicht, gegen deren Rechtmäßigkeit die Beschwerde mit Ausnahme des Vortrags zur Überstellungsfrist nichts vorgebracht hat, wiegt schwerer als das Aussetzungsinteresse. Auch unter Berücksichtigung der verlängerten Überstellungsfrist ist der Antragsgegner gehalten, die Abschiebung durchzuführen, sobald dies praktisch möglich ist (Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung)). Zur Wahrung dieses Beschleunigungsgrundsatzes ist es unabhängig von der Bestandskraft der Abschiebungsanordnung erforderlich, dass der Antragsgegner die Anzeigepflicht durchsetzen kann. Dies gilt namentlich, da der bei Erlass des Verwaltungsakts am 21. Dezember 2018 verbleibende Zeitraum für die Organisation einer Abschiebung nicht lang war. Bis zum Ablauf der verlängerten Überstellungsfrist am 26. April 2019 verblieb weniger als ein halbes Jahr.
Ein anderes Ergebnis der Interessenabwägung ergibt sich nicht aus dem Beschwerdevorbringen, die Organisation der Ausreise hätte früher erfolgen können. Es besteht gegenwärtig ein Vollzugsinteresse. Darauf, welche anderen Handlungsmöglichkeiten der Antragsgegner in der Vergangenheit gehabt hätte, kommt es nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.