Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.03.2019, Az.: 5 OA 23/19

Anfechtung einer Kostenfestsetzung; Erstattungsfähigkeit von geltend gemachten Bevollmächtigtenkosten

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.03.2019
Aktenzeichen
5 OA 23/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 41447
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 17. Dezember 2018

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover 2. Kammer, Berichterstatterin, vom 17. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 164 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Bezug auf das Verfahren 2 A 6116/17 (Neubeurteilung, Beförderung - Untätigkeitsklage -) eine Kostenfestsetzung ohne Berücksichtigung der von der Beklagten zum Ausgleich angemeldeten Aufwendungen für die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten, des Arbeitgeberverbandes für Telekommunikation und IT e. V. ("agv: comunity e. V."; im Folgenden: agv comunity), in Höhe von 1.024,40 EUR.

Das (Hauptsache-)Verfahren zum Aktenzeichen 2 A 6116/17 (Neubeurteilung, Beförderung - Untätigkeitsklage -) wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover (Berichterstatterin) vom 29. Januar 2018 eingestellt; hinsichtlich der Verfahrenskosten entschied das Verwaltungsgericht, dass diese von der Klägerin und der Beklagten jeweils zur Hälfte zu tragen seien.

Daraufhin stellten sowohl die Klägerin als auch die Beklagte Kostenfestsetzungsanträge. In dem hier streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 8. Mai 2018 wurden für diese außergerichtliche Kosten in Form von Aufwendungen für das Tätigwerden ihrer Prozessbevollmächtigten - des agv comunity - in Höhe von insgesamt 1.044,40 EUR zur Ausgleichung angemeldet, die wie folgt bezeichnet waren:

"Gegenstandswert: 24.994,22 EUR
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG1.024,40 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 RVG20,00 EUR
Gesamtsumme 1.044,40 EUR ".

Zur Begründung wurde ausgeführt, es werde "pro forma nach RVG abgerechnet", weil die der Beklagten tatsächlich entstandenen Aufwendungen diejenigen Aufwendungen überstiegen, die hypothetisch bei einer Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entstünden. Der agv comunity berate seine Mitglieder nicht kostenfrei, sondern berechne diesen nach den hier einschlägigen Bestimmungen je Arbeitsstunde 180,00 EUR, wobei im 6-Minuten-Takt abgerechnet werde. Für die Wahrnehmung der Vertretung der Beklagten sei ein Betrag in Höhe von insgesamt 3.650,00 EUR "verrechnet" worden, den die Beklagte auch tatsächlich an den agv comunity entrichtet habe. Die für die Beklagte angemeldeten Aufwendungen seien zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO entstanden und damit festsetzungsfähig.

Die Klägerin trat dem Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten mit Ausnahme des auf die Auslagenpauschale entfallenden Teils entgegen. Die Vorschrift des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands stets erstattungsfähig seien, sei hier nicht einschlägig, weil der agv comunity kein Rechtsanwalt sei und die für ihn tätigen Syndikusanwälte gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 RVG nicht nach diesem Gesetz abrechnen dürften.

Eine Erstattungsfähigkeit der von der Beklagten geltend gemachten Bevollmächtigtenkosten ergebe sich auch nicht aus § 162 Abs. 1 VwGO. Es werde bezweifelt, ob die Tätigkeit des Rechtsservice des agv comunity eine nach dem Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG -) zulässige Rechtsdienstleistung darstelle. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG seien Rechtsdienstleistungen erlaubt, welche berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbrächten, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung seien. Da der agv comunity bislang nicht durch zahlreiche tarifpolitische Aktivitäten aufgefallen sei, liege zumindest die Vermutung nahe, dass die Tätigkeit des dortigen Rechtsservice im Verhältnis zu den übrigen satzungsgemäßen Aufgaben von deutlich übergeordneter Bedeutung sei. Für eine unerlaubte Rechtsdienstleistung scheide eine Erstattungsfähigkeit von Kosten aus. Auch deute die von der Beklagten ihrem Kostenfestsetzungsantrag beigefügte "Aufstellung der monatlichen Einkünfte aus dem internen Abrechnungssystem Romeo" eher auf eine Verrechnung zwischen Konzerngesellschaften hin; die Aufstellung lasse keinen tatsächlichen Zahlungsfluss und insbesondere keine Rechnungsstellung erkennen. Aus anderen Verfahren sei bekannt, dass die Abrechnung des agv comunity über eine sogenannte "Inter-Company-Verrechnung" erfolge. Auch dies deute darauf hin, dass der agv comunity eher wie eine Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG behandelt werde; bei einem im Verhältnis zu den Mitgliedsunternehmen selbständigen Arbeitgeberverband dürfte eine solche "Verrechnung" unüblich sein.

Die Beklagte erwiderte hierauf, der agv comunity entfalte in ganz erheblichem Umfang tarifpolitische Aktivitäten, wie durch die im Einzelnen benannten Beispiele belegt werde. Die der Beklagten gestellten Rechnungen würden als weitere Anlage vorgelegt. Der agv comunity unterhalte ein eigenes Konto, auf das die in Rechnung gestellten Beträge gezahlt worden seien. Auch rechtsanwaltlich vertretene Beteiligte müssten nicht nachweisen, dass oder auf welchem Wege sie die ihnen gestellten Rechnungen tatsächlich beglichen hätten.

Mit streitgegenständlichem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Oktober 2018 - den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 22. Oktober 2018 - hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts die von der Beklagten geltend gemachten Aufwendungen für die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.024,40 EUR (sowie die hier nicht in Streit stehende Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR) unter sinngemäßer Bezugnahme auf § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO als erstattungsfähig angesehen und in die Kostenausgleichung einfließen lassen.

Gegen diese Feststellung hat die Klägerin am 5. November 2018 die Entscheidung des Gerichts beantragt. Zur Begründung ihrer Kostenerinnerung hat sie vorgetragen, es bestünden erhebliche Zweifel, ob es sich bei dem agv comunity um eine externe, d. h. rechtlich und wirtschaftlich von der Deutschen Telekom AG getrennte Organisation handle. Soweit der Klägerin bekannt sei, werde der agv comunity im internen Verzeichnis der Deutschen Telekom AG mit einer "Gesellschaftsnummer" 1685 als vollkonsolidiert geführt. Betriebswirtschaftlich dürfte es sich damit um ein verbundenes Unternehmen handeln, was bedeutete, dass Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den Konzerngesellschaften im Rahmen des einheitlichen Konzernabschlusses gegeneinander verrechnet würden. Für diese Vermutung spreche auch die Art der Rechnungsstellung. In den zur Gerichtsakte gereichten Rechnungen finde sich der Hinweis "Ausgleich erfolgt durch IC-Posting". Damit sei offenbar eine Inter-Company-Verrechnung, also eine Verrechnung zwischen Konzerngesellschaften, zu verstehen. Die Beauftragung einer Konzerngesellschaft sei indes keine "notwendige" Aufwendung im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO.

Die Beklagte hat im Erinnerungsverfahren vorgetragen, bei dem agv comunity handle es sich um eine eigene, wirtschaftlich und rechtlich getrennte Organisationseinheit; dies ergebe sich bereits aus dem Vereinsregister. Im Übrigen sei unrichtig, dass zwischen dem agv comunity und der Deutschen Telekom AG bzw. deren Konzerngesellschaften Forderungen und Verbindlichkeiten gegeneinander verrechnet würden. Vielmehr würden die Rechnungen des Verbandes an seine Mitglieder jeweils in voller Höhe durch Überweisung "echten Geldes" auf das Konto des Verbandes beglichen.

Das Verwaltungsgericht Hannover (Berichterstatterin) hat die Erinnerung der Klägerin mit Beschluss vom 17. Dezember 2018 zurückgewiesen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle habe die Kosten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Ergebnis zu Recht - nämlich gemäß § 162 Abs. 1 VwGO - als erstattungsfähig angesehen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde, welcher die Beklagte entgegentritt.

II.

Die Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung von drei Berufsrichtern entscheidet (Nds. OVG, Beschluss vom 11.6.2007 - 2 OA 433/07 -, juris Rn. 2 bis 4; Beschluss vom 11.8.2016 - 13 OA 130/16 -, juris Rn. 1; Beschluss vom 18.4.2017 - 5 OA 44/17 -, juris Rn. 8), ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht - nämlich innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) - eingelegt worden. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2018 ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 21. Dezember 2018 zugestellt worden (Bl. 194/Gerichtsakte - GA -). Dementsprechend ist die am 4. Januar 2019 vorab per Telefax beim Verwaltungsgericht eingelegte Beschwerde rechtzeitig erfolgt.

Die nach § 146 Abs. 3 VwGO erforderliche Beschwerdesumme liegt ebenfalls vor. Nach dieser Bestimmung ist die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht übersteigt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat - vom Verwaltungsgericht bestätigt - die von der Beklagten geltend gemachten außergerichtlichen Kosten in Höhe von insgesamt 1.044,40 EUR vollumfänglich in den Kostenausgleich eingestellt. Wäre dies unrichtig, so hätte die Beklagte der Klägerin hinsichtlich ihrer außergerichtlichen Kosten nicht nur - wie im Kostenfestsetzungsbeschluss festgestellt - 108,14 EUR zu erstatten (vgl. Bl. 174 Rs./GA), sondern weitere 512,20 EUR (von der Klägerin zur Ausgleichung angemeldete außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.260,69 EUR zuzüglich der von der Beklagten zur Ausgleichung angemeldeten, hier unstreitigen Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR = 1.280,69 EUR; von dieser Summe unter Anwendung der Kostenquote von 1/2 von der Klägerin zu tragen: 640,35 EUR; von der Klägerin zur Ausgleichung angemeldete außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.260,69 EUR abzüglich ihres eigenen Kostenanteils in Höhe von 640,35 EUR = 620,34 EUR; 620,34 EUR abzüglich der der Klägerin bereits zugesprochenen Kostenerstattung in Höhe von 108,14 EUR = 512,20 EUR). Damit ist die Beschwerdesumme erreicht.

2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die von der Beklagten geltend gemachten Aufwendungen für die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten - hier: begrenzt auf 1.024,40 EUR - in Rahmen des Kostenausgleichs zu berücksichtigen sind.

a) Erstattungsfähige Kosten sind neben den Gerichtskosten die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten; § 162 Abs. 1, 2. Halbsatz VwGO beschreibt die außergerichtlichen Kosten als "die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens". Die außergerichtlichen Kosten umfassen u. a. die Bevollmächtigtenkosten, d. h. diejenigen Leistungen, die ein Beteiligter an einen von ihm beauftragten Prozessbevollmächtigten zu erbringen hat (Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 162 Rn. 8; Just, in: Fehling u. a., VwGO, 4. Auflage 2016, § 162 Rn. 5).

"Notwendig" sind Aufwendungen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung geeignet und erforderlich waren (Neumann/Schaks, a. a. O., § 162 Rn. 11). Bei der Beurteilung, welche Aufwendungen in diesem Sinne notwendig sind, sind weder die Maßstäbe anzulegen, die einer rechts- und sachkundigen Person zur Verfügung stehen (BVerwG, Urteil vom 6.12.1963 - BVerwG 7 C 14.63 -, BVerwGE 17, 245), noch ist auf die subjektive Auffassung des jeweiligen Beteiligten abzustellen (BVerwG, Beschluss vom 11.4.2001 - BVerwG 9 KSt 2.01, 11 A 13.97 -, juris Rn. 3). Maßgeblich ist vielmehr die Sicht eines verständigen Beteiligten (BVerwG, Beschluss vom 11.4.2001, a. a. O., Rn. 3; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 162 Rn. 3), also eines Beteiligten, der weder besonders ängstlich noch besonders sorglos ist (Olbertz, in: Schoch u. a., VwGO, Stand: September 2018, § 162 Rn. 15). Ausschlaggebend ist, was ein solcher verständiger Beteiligter mit Blick auf die Bedeutung der Sache sowie ihre tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten an Aufwendungen vernünftigerweise für erforderlich halten durfte, um seine Interessen sachgerecht zu wahren (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 162 Rn. 3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligten einer Kostenminimierungspflicht unterliegen. Sie sind aus dem zwischen ihnen begründeten Prozessrechtsverhältnis verpflichtet, die Kosten des Verfahrens so niedrig wie möglich zu halten (BVerwG, Beschluss vom 30.9.2014 - BVerwG 9 KSt 6.14, 9 A 14.12 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 4.7.2017 - BVerwG 9 KSt 4.17, 9 A 33.15 -, juris 2; Just, a. a. O., § 162 Rn. 7; Kopp/Schenke, a. a. O., § 162 Rn. 1c; Neumann/Schaks, a. a. O., § 162 Rn. 10; Olbertz, a. a. O., § 162 Rn. 16). Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Frage der Notwendigkeit von Aufwendungen aus der Sicht desjenigen Zeitpunkts zu beurteilen ist, zu dem der Beteiligte die Aufwendungen veranlasst hat oder veranlassen durfte (= ex-ante-Sicht); dass sich die Aufwendung ggf. hinterher als unnötig herausstellt, ist also ohne Belang (BVerwG, Beschluss vom 3.7.2000 - BVerwG 11 KSt 2.99, 11 A 1.99 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 16.11.2006 - BVerwG 4 KSt 1003/04, 4 VR 1001.04 -, juris Rn. 6; Just, a. a. O., § 162 Rn. 7; Schmidt, a. a. O., § 162 Rn. 3). Nach alledem sind nur solche Aufwendungen erstattungsfähig, die ein objektiver, verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, im Zeitpunkt ihres Anfalls (ex-ante-Sicht) nach Art und Höhe als erforderlich ansehen würde, um seine Interessen sachgerecht zu wahren.

Die Vorschrift des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach (u. a.) die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig sind, konkretisiert den Maßstab der Notwendigkeit für einen wesentlichen und typischen Aufwand eines Beteiligten, nämlich die Vergütung eines von ihm beauftragten Rechtsanwalts. Die Vorschrift des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO macht es bei Rechtsanwälten als Bevollmächtigten grundsätzlich entbehrlich, im Einzelfall zu prüfen, ob ihre Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung notwendig war; von der Notwendigkeit der Aufwendungen dem Grunde nach ist vielmehr im Kostenfestsetzungsverfahren ("stets") auszugehen (VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 28.2.1991 - NC 9 S 98/90 -, juris Rn. 2; Bay. VGH, Beschluss vom 24.10.1991 - 20 A 88.40116 u. a. -, juris Rn. 9). Die Aufwendungen brauchen auch der Höhe nach nicht auf ihre Notwendigkeit hin geprüft zu werden, soweit die gesetzliche Vergütung verlangt wird (Bay. VGH, Beschluss vom 24.10.1991, a. a. O., Rn. 9; Neumann/Schaks, a. a. O., § 162 Rn. 56). Die Kosten eines Rechtsanwalts sind lediglich ausnahmsweise dann nicht zu erstatten, wenn seine Zuziehung gegen Treu und Glauben verstößt, insbesondere offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen (VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 28.2.1991, a. a. O., Rn. 2; Nds. OVG, Beschluss vom 18.5.2005 - 8 OA 317/04 -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 12.8.2015 - 6 E 614/15 -, juris Rn. 9; Kopp/Schenke, a. a. O., § 162 Rn. 10; Neumann/Schaks, a. a. O., § 162 Rn. 58), bzw. wenn ein offensichtlicher Verstoß gegen die Kostenminderungspflicht vorliegt (OVG Berl., Beschluss vom 4.1.2001 - 3 K 9/00 -, NVwZ-RR 2001, 614; OVG NRW, Beschluss vom 2.5.2005 - 6 E 372/05 -, juris Rn. 7).

Der Bestimmung des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann hingegen nicht entnommen werden, Aufwendungen für Bevollmächtigte und Beistände seien allein nach Maßgabe dieser Vorschrift als notwendig anzuerkennen. Die Norm des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erleichtert lediglich die Anwendung des § 162 Abs. 1 VwGO (Neumann/Schaks, a. a. O., § 162 Rn. 76). Soweit § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht eingreift, ist im Einzelfall nach Maßgabe des § 162 Abs. 1 VwGO zu prüfen, ob die Zuziehung anderer Bevollmächtigter (als der in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten) dem Grunde nach notwendig war und welche Aufwendungen hierfür der Höhe nach notwendig waren (VGH Ba.Wü., Beschluss vom 11.5.1988 - 5 S 2475/87 -, NVwZ-RR 1990, 167, 168; VG Neustadt a. d. W., Beschluss vom 30.6.2003 - 2 L 2511/02 -, NVwZ-RR 2004, 160). Ist mit einem anderen Bevollmächtigten (§ 67 Abs. 2 Satz 2 VwGO) oder Beistand (§ 67 Abs. 7 VwGO) eine Vergütung vereinbart, kann der tatsächlich entstandene Aufwand erstattungsfähig sein (vgl. VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.5.1988, a. a. O., 167, 168), wobei das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Höchstgrenze beschreibt; die Aufwendungen für die Vertretung durch einen anderen Bevollmächtigten oder Beistand sind also nur bis zur Höhe der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattungsfähig (VG Neustadt a. d. W., Beschluss vom 30.6.2003, a. a. O., 160; Neumann/Schaks, a. a. O., § 162 Rn. 88; Olbertz, a. a. O., § 162 Rn. 44).

b) In Anwendung dieser Grundsätze sind die von der Beklagten zum Kostenausgleich angemeldeten Bevollmächtigtenkosten im Umfang von 1.024,40 EUR VwGO erstattungsfähig.

aa) Die Zuziehung des agv comunity als Prozessbevollmächtigter war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beklagten notwendig im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO.

Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung dem Grunde nach nicht notwendig wären Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, der nach § 67 VwGO nicht vertretungsbefugt ist (Neumann/Schaks, a. a. O., § 162 Rn. 89). Eine solche Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor. Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO sind u. a. Vereinigungen von Arbeitgebern für ihre Mitglieder als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es sich bei dem agv comunity um eine solche Arbeitgebervereinigung handelt (VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 26.4.2016- 4 S 64.16 -, juris Rn. 2 bis 6; OVG NRW, Beschluss vom 27.4.2016 - 1 A 1923/14 -, juris Rn. 20 bis 22). Soweit die Klägerin die Selbständigkeit des agv comunity in Frage stellt und meint, er sei der Sache nach eine Konzerngesellschaft der Deutschen Telekom AG, folgt der beschließende Senat dieser Argumentation nicht. Der agv comunity ist zwar aus dem internen Arbeitgeberverband des Konzerns Deutsche Telekom AG hervorgegangen (vgl. den Internet-Auftritt des agv comunity - "www.agv-comunity.de/verband" -, abgerufen am 4. März 2019); nach § 4 Nr. 2 der Satzung des agv comunity (Bl. 118/GA) ist der Wirkungskreis jedoch nicht auf den Konzern beschränkt, sondern die Mitgliedschaft kann von allen Unternehmen erworben werden, die in der Bundesrepublik Deutschland geschäftsmäßig Telekommunikations- und/oder IT-Leistungen erbringen, sowie von artverwandten Unternehmen, die Serviceleistungen für die vorgenannten Unternehmen erbringen (so auch VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 26.4.2016, a. a. O., Rn. 3).

Ein verständiger Beteiligter durfte mit Blick auf die von der Klägerin erhobene Untätigkeitsklage mit dem Ziel der Neubeurteilung sowie der erneuten Entscheidung über die Beförderungsauswahl in der sogenannten Beförderungsrunde 2016 der Deutschen Telekom AG, bezogen auf Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 der Einheit "DTTS", zum Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift an die Beklagte (7. Juli 2017, Bl. 25/GA) die Beauftragung des - nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO vor dem Verwaltungsgericht zur Vertretung befugten - agv comunity für erforderlich halten, um seine Interessen sachgerecht zu wahren. Die Regelung des § 67 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist Ausdruck der gesetzgeberischen Einschätzung, dass u. a. Arbeitgeberverbände aufgrund ihrer Zweckrichtung und Aufgabenwahrnehmung zu einer qualifizierten - also sachgerechten - Vertretung ihrer Mitglieder imstande sind. Die Beklagte - bzw. die sie vertretende Deutsche Telekom AG - musste auch nicht vor dem Hintergrund der Kostenminimierungspflicht von der Beauftragung des agv comunity absehen. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass sich nicht nur der Bürger, sondern auch eine Behörde, die über Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt verfügt, im Verwaltungsprozess durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen kann, und zwar unabhängig davon, ob das Gesetz Vertretungszwang vorschreibt (§ 67 Abs. 4 VwGO) oder nicht (Nds. OVG, Beschluss vom 18.5.2005 - 8 OA 317/04 -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 21.3.2012 - 17 E 245/12 -, juris Rn. 2; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 26.6.2012 - OVG 1 K 25.09 -, juris Rn. 3; Just, a. a. O., § 162 Rn. 24; Kopp/Schenke, a. a. O., § 162 Rn. 10). Dieser Grundsatz der "Waffengleichheit" gilt entsprechend für die Beauftragung eines sonstigen, nach § 67 Abs. 2 Satz 2 VwGO Vertretungsbefugten durch die öffentliche Hand.

Anhaltspunkte dafür, dass die Zuziehung des agv comunity zum maßgeblichen Zeitpunkt rechtsmissbräuchlich bzw. lediglich dazu angetan gewesen wäre, der Klägerin Kosten zu verursachen, sind von ihr weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

Soweit sich die Klägerin auf einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz berufen hat, dringt sie hiermit ebenfalls nicht durch. Anders als das Rechtsberatungsgesetz betrifft das Rechtsdienstleistungsgesetz nur außergerichtliche Dienstleistungen und enthält keinerlei Einschränkungen für das gerichtliche Verfahren; diese ergeben sich allein aus den jeweiligen Verfahrensordnungen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 RDG sowie den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts der Bundesregierung vom 30.11.2006, BT-Drs. 16/3655 S. 1f., 33, 45). Dass der agv comunity nach der Bestimmung des § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertretungsbefugt ist, wurde bereits ausgeführt.

bb) Die von der Beklagten zum Kostenausgleich angemeldeten Aufwendungen sind auch der Höhe nach zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen.

Insoweit ist zunächst davon auszugehen, dass ein Ersatz nur für Kosten verlangt werden kann, die tatsächlich angefallen sind (Schmidt, a. a. O., § 162 Rn. 3). Die Beklagte hat durch Übersendung von insgesamt acht Rechnungen (Bl. 162 bis 172/GA) den tatsächlichen Anfall von Kosten in Höhe von 4.343,50 EUR hinreichend belegt. Eines Nachweises, dass die Beklagte die entsprechende Summe tatsächlich an ihre Prozessbevollmächtigten gezahlt hat, bedarf es nicht; im Übrigen hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 25. Juni 2018 (S. 3 [Bl. 148/GA]) substantiiert vorgetragen und damit gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 104 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, die in Rechnung gestellten Beträge tatsächlich entrichtet zu haben.

Was die Höhe der in den Rechnungen ausgewiesenen Kosten betrifft, so folgt der Senat den - von der Klägerin in Bezug genommenen - Ausführungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (Beschluss vom 4.1.2019 - 12 L 2885/16 -, S. 5 [Bl. 212/GA]) zwar darin, dass das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine rasche, vereinfachte und anhand der Prozessakten vorzunehmenden Prüfung der angefallenen Kosten ausgerichtet ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28.3.2006 - VIII ZB 29/05 -, juris Rn. 9 [hinsichtlich der gebührenrechtlichen Überprüfung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts]). Die üblicherweise festzusetzenden Kosten berücksichtigen Gebühren und Auslagen nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, welche überwiegend nach festen Sätzen berechnet werden, was in der Regel eine unkomplizierte und damit auch zügige Kostenfestsetzungspraxis ermöglicht. Dies schließt jedoch nicht aus, dass sich eine Kostenfestsetzung im Einzelfall komplizierter gestalten kann, etwa wenn es - wie im Streitfall - an einer einschlägigen gesetzlichen Gebührenordnung für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten fehlt, sondern deren Rechnungsstellung auf einer stundenweisen Abrechnung der aufgewendeten Arbeitszeit basiert, die mit einem bestimmten Stundensatz - hier: gemäß § 4 der maßgeblichen Beitragsordnung des agv comunity in Höhe von 180,00 EUR netto - zu multiplizieren ist.

In diesem Fall hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle anhand der vorgelegten Rechnungen und der Gerichtsakte zunächst zu prüfen, ob der geltend gemachte Arbeitsaufwand im Sinne von §§ 173 VwGO, 104 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht wurde. Hierzu sind die in den jeweiligen Rechnungen niedergelegten Aufwandsbeschreibungen heranzuziehen und mit der Gerichtsakte dahingehend abzugleichen, ob sich diese Tätigkeitsbeschreibungen einem bestimmten Verfahrensereignis bzw. einer bestimmten Verfahrenshandlung zuordnen lassen (z. B. Erstellung eines Schriftsatzes oder Reaktion auf eine verfahrensleitende Verfügung des Gerichts). Sodann ist zu bewerten, ob dieser Arbeitsaufwand in der gegebenen prozessualen Situation zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung notwendig, d. h. geeignet und erforderlich/geboten war. Dies mag in Einzelfällen schwierig sein, ist aber das von § 162 Abs. 1 VwGO geforderte Prüfprogramm. Soweit hinsichtlich der vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ermittelten Ergebnisse Streit besteht, ist dieser Streit im verwaltungsgerichtlichen Erinnerungsverfahren bzw. gegebenenfalls im oberverwaltungsgerichtichen (Kosten-)Beschwerdeverfahren einer Klärung zuzuführen. Eine grundsätzliche Ablehnung der Kostenerstattung in "schwierigeren" Fällen - etwa, wenn andere Bevollmächtigte als Rechtsanwälte tätig gewesen sind und diese nach ihrem zeitlichen Aufwand abgerechnet haben - lässt sich dagegen mit dem Hinweis darauf, dass das Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig eine einfache und zügige Kostenfestsetzung unter Anwendung gesetzlicher Gebührenordnungen beinhaltet, nicht begründen (in diesem Sinne wohl aber VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4.1.2019 - 12 L 2885/16 -, S. 5f. [Bl. 212f./GA]).

Der Senat vermag der Auffassung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen auch insoweit nicht beizutreten, als dieses meint, im Anschluss an die Ermittlung des erforderlichen/gebotenen Zeitaufwandes müsse dieser Aufwand mit dem jeweils vereinbarten Stundensatz - hier also mit dem Stundensatz nach § 4 der Beitragsordnung des agv comunity in Höhe von 180,00 EUR netto - multipliziert werden, was bei einem hohen Stundensatz und einer umfänglichen Bearbeitungszeit zur Folge habe, dass die Kosten eines hypothetisch beauftragten Rechtsanwaltes nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz überschritten würden; durch die "Deckelung" auf diesen Betrag könnte der obsiegende Beteiligte damit im Ergebnis vom Verfahrensgegner die anhand des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechneten Kosten fordern, obwohl ihm diese Möglichkeit gerade nicht eröffnet sei, weil § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Fall des agv comunity weder direkte noch analoge Anwendung finde (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4.1.2019 - 12 L 2885/16 -, S. 6 [Bl. 213/GA]). Hinsichtlich des in die Berechnung einzustellenden Stundensatzes legt der Senat indes nicht § 4 der Beitragsordnung des agv comunity zugrunde, sondern orientiert sich an der Regelung des § 9 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes - JVEG - (ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 8.7.2004 - 10 OA 23/04 -, BA, S. 4 [unter Verweis sowohl auf § 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - ZSEG sowie auf § 9 JVEG]; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.5.1988 - 5 S 2475/87 -, NVwZ-RR 1990, 167, 168 [unter Verweis auf § 3 ZSEG]; in diesem Sinne auch Olbertz, a. a. O., § 162 Rn. 44), wobei die Höhe der Vergütung - wie ausgeführt - durch die Höhe der erstattungsfähigen Kosten eines Rechtsanwalts begrenzt wird. Durch diese Verfahrensweise wird verhindert, dass sonstige Bevollmächtigte aufgrund der Festlegung besonders hoher Stundensätze regelmäßig jedenfalls diejenigen Kosten erstattet erhalten, die ein hypothetisch beauftragter Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erhielte.

(1) In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte einen erforderlichen/gebotenen zeitlichen Aufwand in Höhe von insgesamt 14 Stunden und 18 Minuten glaubhaft gemacht, der sich im Einzelnen wie folgt aufschlüsselt:

Rechnung vom 17. Juli 2017 (Bl. 162/GA)

Hier hat der agv comunity einen zeitlichen Aufwand im Umfang von insgesamt 2,9 Stunden (= 2 Stunden und 54 Minuten) ausgewiesen.

Die erste Kostenposition im Umfang von 1 Stunde enthält keinerlei erläuternde Zusätze und lässt sich daher keinem Verfahrensereignis zuordnen mit der Folge, dass die Notwendigkeit dieses Zeitaufwandes nicht glaubhaft gemacht wurde.

Die zweite Kostenposition im Umfang von 1,4 Stunden (= 1 Stunde und 24 Minuten) enthält den Zusatz "Beförderung 2016 A. 2 A 6116/17 11.7."; die dritte Kostenposition im Umfang von 0,5 Stunden enthält den Zusatz "Beförderung 2016 A. 2 A 6116/17 Klage A.". Da dem agv comunity die umfängliche Klageschrift der Klägerin vom 28. Juni 2017 am 7. Juli 2017 zugegangen ist (Bl. 25/GA) und dieser mit Schriftsatz vom 11. Juli 2017 seine Vertretung angezeigt hat (Bl. 26/GA), lässt sich dem geltend gemachten Aufwand (gerade noch hinreichend) die Lektüre der Klageschrift sowie die Fertigung des kurzen Schriftsatzes vom 11. Juli 2017 zuordnen. Dieser Aufwand erweist sich aus objektiver ex-ante-Sicht als für eine sachgerechte Interessenwahrnehmung erforderlich.

Rechnung vom 16. August 2017 (Bl. 163f./GA)

Hier hat der agv comunity einen zeitlichen Aufwand im Umfang von insgesamt 3,5 Stunden (= 2 Stunden und 30 Minuten) ausgewiesen.

Die erste Kostenposition im Umfang von 1 Stunde enthält den Zusatz "Beförderung 2016 A. 2 A 6116/17 20.7. A.". Der Gerichtakte ist jedoch keine dem Datum 20. Juli 2017 zuzuordnende Verfahrenshandlung zu entnehmen mit der Folge, dass die Notwendigkeit dieses Zeitaufwandes nicht glaubhaft gemacht wurde.

Auch die zweite Kostenposition im Umfang von 1,3 Stunden, welche den Zusatz "Beförderung 2016 A. 2 A 6116/17 Auswertung Statistik" enthält, lässt sich keinem Verfahrensereignis zuordnen, so dass auch die Notwendigkeit dieses Zeitaufwandes nicht glaubhaft gemacht wurde.

Die dritte Kostenposition im Umfang von 0,3 Stunden (= 18 Minuten) enthält den Zusatz "Beförderung 2016 A. 2 A 6116/17 7.8.". Da sich der Gerichtsakte entnehmen lässt, dass der agv comunity unter dem Datum 7. August 2017 einen kurzen Schriftsatz übersandt hat, in dem mitgeteilt wurde, dass die Verwaltungsvorgänge übermittelt würden und dass mittlerweile eine neue Beurteilung der Klägerin erstellt worden sei, die zeitnah zugehen werde (Bl. 29/GA), lässt sich der geltend gemachte Aufwand der Fertigung dieses Schriftsatzes zuordnen. Dieser Aufwand erweist sich aus objektiver ex-ante-Sicht als für eine sachgerechte Interessenwahrnehmung erforderlich.

Die vierte Kostenposition im Umfang von 0,9 Stunden (54 Minuten) Stunden enthält den Zusatz "Beförderung 2016 A. 2 A 6116/17 27.7." Der Gerichtsakte ist jedoch keine dem Datum 27. Juli 2017 zuzuordnende Verfahrenshandlung zu entnehmen mit der Folge, dass auch die Notwendigkeit dieses Zeitaufwandes nicht glaubhaft gemacht wurde.

Rechnung vom 14. September 2017 (Bl. 165f. /GA)

Hier hat der agv comunity einen zeitlichen Aufwand im Umfang von insgesamt 2,6 Stunden (= 2 Stunden und 36 Minuten) ausgewiesen.

Der ersten Kostenposition im Umfang von 0,4 Stunden mit dem Zusatz "[...]21.08.2017: Neue Beurteilung, Schriftsatz Verwaltungsgericht Hannover" lässt sich der Schriftsatz des agv comunity vom 21. August 2017 (Bl. 35/GA) zuordnen, in dem mitgeteilt wird, dass die neue Beurteilung für die Klägerin vom 8. August 2017 datiere und unter demselben Datum an die Klägerin übermittelt worden sei. Damit lässt sich der geltend gemachte Aufwand der Fertigung dieses Schriftsatzes zuordnen; dieser Aufwand erweist sich aus objektiver ex-ante-Sicht als für eine sachgerechte Interessenwahrnehmung erforderlich.

Die zweite Kostenposition im Umfang von 0,4 Stunden ist mit dem Zusatz "[...]06.09.2017: Abklärung weiteres Vorgehen, Schriftsatz an Verwaltungsgericht" versehen. Dieser Position lässt sich die Fertigung des Schriftsatzes des agv comunity vom 6. September 2017 (Bl. 60/GA) zuordnen; der hierfür geltend gemachte Aufwand erweist sich aus objektiver ex-ante-Sicht als für eine sachgerechte Interessenwahrnehmung erforderlich.

Die dritte Kostenposition im Umfang von 0,4 Stunden ist mit dem Zusatz "[...]13.09. Telefonat mit Berichterstatterin" versehen. Da ausweislich der Gerichtsakte am 12. September 2017 ein Telefonat zwischen der Berichterstatterin und einem Mitarbeiter des agv comunity stattgefunden hat (Bl. 62/GA), erweisen sich die insoweit angesetzten 24 Minuten aus objektiver ex-ante-Sicht als für eine sachgerechte Interessenwahrnehmung (Telefonat zuzüglich Vor- und Nachbereitung) erforderlich.

Die vierte Kostenposition im Umfang von 0,6 Stunden (= 36 Minuten) ist mit dem Zusatz "[...]11.09. Schriftsatz Gegner, SS ans VG" bezeichnet. Dieser Position lässt sich die Fertigung des Schriftsatzes des agv comunity vom 11. September 2017 (Bl. 63/GA) zuordnen; der hierfür geltend gemachte Aufwand erweist sich aus objektiver ex-ante-Sicht als für eine sachgerechte Interessenwahrnehmung (Fertigung des Schriftsatzes zuzüglich Vor- und Nachbereitung) erforderlich.

Die fünfte Kostenposition im Umfang von 0,8 Stunden (= 48 Minuten) ist mit dem Zusatz "[...]05.09.2017: Anfrage Gericht neue Auswahlentscheidung" versehen. Diesem Zusatz lässt sich der Schriftsatz der Klägerin vom 5. September 2017 (Bl. 54f./GA) sowie die telefonische Anfrage des Verwaltungsgerichts an die Beklagte vom 18. September 2017 (Bl. 64/GA) zuordnen. Die insoweit angesetzten 48 Minuten sind aus objektiver ex-ante-Sicht als für eine sachgerechte Interessenwahrnehmung (Lektüre des Schriftsatzes und Nachbereitung des Telefonats) erforderlich.

Rechnung vom 17. Oktober 2017 (Bl. 167/GA)

Hier hat der agv comunity einen zeitlichen Aufwand im Umfang von insgesamt 1,7 Stunden (= 2 Stunden und 42 Minuten) ausgewiesen.

Die erste Kostenposition im Umfang von 1,4 Stunden ist mit dem Zusatz "[...]10.10. Telefonat Richterin, Prüfung Aussetzung, Schriftsatz" versehen. Diesem Zusatz lässt sich der Schriftsatz des agv comunity vom 10. Oktober 2017 (Bl. 69f/GA) zuordnen. In diesem Schriftsatz wird auf eine gerichtliche Verfügung vom 20. September 2017 (Bl. 66Rs/GA) Bezug genommen, mit der den Prozessbevollmächtigten der Beklagten der Schriftsatz der Klägerin vom 19. September 2017 (Bl. 66f.) übersandt worden war; in diesem Schriftsatz der Klägerin wird der Beklagten vorgehalten, sie habe sich bislang nicht nachvollziehbar zum Bearbeitungsstand der "Beförderungsrunde 2016" in Bezug auf die Einheit DTTS geäußert, insbesondere auch vor dem Hintergrund diesbezüglicher weiterer, vor den Verwaltungsgerichten anderer Bundesländer anhängiger Eilverfahren. In seinem Schriftsatz vom 10. Oktober 2017 beantragt der agv comunity weiter, das Verfahren auszusetzen, weil angesichts einer stattgebenden Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen eine Vielzahl von Neubeurteilungen vorzunehmen sei mit der Folge, dass sich auch die neue Auswahlentscheidung in Bezug auf die Klägerin noch verzögern werde. Der insoweit geltend gemachte zeitliche Aufwand (Lektüre des Schriftsatzes der Klägerin vom 19. September 2017, Abstimmung des weiteren Vorgehens unter Berücksichtigung anhängig [gewesener] Parallelverfahren, Fertigung des Schriftsatzes vom 10. Oktober 2017) erweist sich aus objektiver ex-ante-Sicht angesichts der komplexen Fragestellungen als für eine sachgerechte Interessenwahrnehmung erforderlich.

Die zweite Kostenposition im Umfang von 0,3 Stunden (= 18 Minuten) ist mit dem Zusatz "13.09Info Telefonnotiz, 18.09., Rückfrage Sachstand" versehen. Insoweit ist keine eindeutige, von der ersten Kostenposition abweichende Zuordnung möglich mit der Folge, dass die Notwendigkeit dieses Zeitaufwandes nicht glaubhaft gemacht wurde.

Rechnung vom 16. November 2017 (Bl. 168/GA)

Hier hat der agv comunity einen zeitlichen Aufwand im Umfang von 0,2 Stunden (= 12 Minuten) ausgewiesen und mit dem Zusatz "26.10. Gerichtliche Mitteilung" näher spezifiziert. Dieser Zusatz lässt sich der gerichtlichen Verfügung vom 19. Oktober 2017 (Bl. 71/GA) - ausgeführt am 24. Oktober 2017 (Bl. 71/GA) - zuordnen; mit dieser Verfügung ist der Beklagten ein an die Klägerin gerichtetes Schreiben des Gerichts zugeleitet worden, in dem das Gericht seiner Auffassung Ausdruck verliehen hat, ein zureichender Grund für die Verzögerung liege vor, und die Klägerin aufgefordert hat, sich zur beantragten Aussetzung zu äußern (Bl. 72/GA). Der insoweit geltend gemachte zeitliche Aufwand von 12 Minuten erweist sich aus objektiver ex-ante-Sicht als für eine sachgerechte Interessenwahrnehmung (Lektüre und Bewertung der gerichtlichen Verfügung) erforderlich.

Rechnung vom 15. Dezember 2017 (Bl. 169/GA)

Hier hat der agv comunity einen zeitlichen Aufwand im Umfang von 1 Stunde ausgewiesen und diesen mit dem Zusatz "[...] 01.12. Beschuss VG ruhen" bezeichnet. Dieser Zusatz bezieht sich erkennbar auf den Ruhensbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. November 2017 (Bl. 74ff./GA), der den Beteiligten durch das Gericht am 28. November 2017 übermittelt (Bl. 75Rs., 76, 77/GA) und den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 1. Dezember 2017 zugestellt wurde (Bl. 79/GA). ). Der geltend gemachte Aufwand lässt sich der Lektüre des mehrseitigen Beschlusses inklusive Nachbereitung zuordnen und erweist sich insoweit aus objektiver ex-ante-Sicht als für eine sachgerechte Interessenwahrnehmung erforderlich.

Rechnung vom 16. Januar 2018 (Bl. 170/GA)

Hier hat der agv comunity einen zeitlichen Aufwand im Umfang von 2,6 Stunden (= 2 Stunden und 36 Minuten) ausgewiesen und diesen mit dem Zusatz "[...] 9./10.01. SS Gegner, Anfrage Gericht, Anfrage DBU, Schriftsatz Erledigung" bezeichnet. Diesem Zusatz lässt sich der Schriftsatz der Klägerin vom 2. Januar 2018 mit der Hauptsacheerledigungserklärung (Bl. 80/GA), die Anfrage des Gerichts an die Beklagte, ob diese sich der Erledigungserklärung anschließe, vom 4. Januar 2018 (Bl. 83/GA) und der hierauf ergangene Schriftsatz der Beklagten vom 10. Januar 2018 mit der Hauptsacheerledigungserklärung nebst Ausführungen zur Kostengrundentscheidung (Bl. 86f./GA) zuordnen. Der insoweit geltend gemachte zeitliche Aufwand erweist sich aus objektiver ex-ante-Sicht als für eine sachgerechte Interessenwahrnehmung (Lektüre des Schriftsatzes, Bewertung, Erstellung eines eigenen Schriftsatzes) erforderlich.

Rechnung vom 16. Februar 2018 (Bl. 171f./GA)

Hier hat der agv comunity einen zeitlichen Aufwand im Umfang von insgesamt 7,8 Stunden (7 Stunden und 48 Minuten) geltend gemacht.

Die erste Kostenposition im Umfang von 1 Stunde ist mit dem Zusatz "[...]01.02. A., Schriftsatz Gegner, Beschluss" versehen. Diesem Zusatz ist der Schriftsatz der Klägerin vom 19. Januar 2018 (Bl. 90/GA) sowie der Einstellungsbeschluss des Gerichts vom 29. Januar 2018 (Bl. 91ff./GA) zuzuordnen. Der insoweit geltend gemachte zeitliche Aufwand von 1 Stunde erweist sich aus objektiver ex-ante-Sicht als für eine sachgerechte Interessenwahrnehmung (Lektüre des Schriftsatzes, Lektüre des Beschlusses, Bewertung) erforderlich.

Die zweite Kostenposition im Umfang von 1,5 Stunden (= 1 Stunde und 30 Minuten) ist mit dem Zusatz "Rechnungsbearbeitung" versehen. Auch der insoweit geltend gemachte Aufwand erweist sich aus objektiver ex-ante-Sicht als für eine sachgerechte Interessenwahrnehmung erforderlich.

Die dritte Kostenposition im Umfang von 1,7 Stunden mit dem Zusatz "Statistik, Report, Auswertungen" lässt sich keiner Verfahrenshandlung eindeutig zuordnen mit der Folge, dass die Notwendigkeit des entsprechenden Zeitaufwandes nicht glaubhaft gemacht wurde.

Die vierte Kostenposition im Umfang von 1,8 Stunden (= 1 Stunde und 48 Minuten) ist mit dem Zusatz "Prozessakte A. abschließen" versehen. Der insoweit geltend gemachte Aufwand erweist sich aus objektiver ex-ante-Sicht als für eine sachgerechte Interessenwahrnehmung, zu der auch ein ordnungsgemäßer Abschluss der Bearbeitung (etwa in Form einer ordnungsgemäßen Archivierung gehört), erforderlich.

Der fünften, sechsten und siebten Kostenposition mit den Zusätzen "Beschluss 2 A 6116/17", "12.2 Kosten" sowie "1.2 GK 2 A 6116/17 Beck" lassen sich hingegen keine Verfahrensereignisse zuordnen mit der Folge, dass die Notwendigkeit des entsprechenden Zeitaufwandes nicht glaubhaft gemacht wurde.

Nach alledem hat die Beklagte einen notwendigen Zeitaufwand für die Bearbeitung des Klageverfahrens im Umfang von 14,3 Stunden (= 14 Stunden und 18 Minuten) nachgewiesen (1,9 Stunden + 0,3 Stunden + 2,6 Stunden + 1,4 Stunden + 0,2 Stunden + 1 Stunde + 2,6 Stunden + 4,3 Stunden).

(2) Bei der Frage des in die Berechnung einzustellenden Stundensatzes spielt zum einen die Qualifikation des mit der Aufgabenwahrnehmung betrauten Vertreters eine Rolle, die Schwierigkeit der zu erbringenden Leistung, aber auch die sonstige Berufsstellung bzw. Art der Mitarbeit (vgl. VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.5.1988, a. a. O., 168). Da die Mitarbeiter des agv comunity als Syndikusanwälte Volljuristen sind, diese Mitarbeiter - was dem beschließenden Senat aus einer Vielzahl von Beförderungsstreitigkeiten aus dem Bereich der Deutschen Telekom AG bekannt ist - in diesen Streitigkeiten regelmäßig vor den Verwaltungsgerichten auftreten und diese Streitigkeiten oftmals in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht nicht einfach sind, hält der Senat angesichts des Entschädigungsrahmens des § 9 JVEG (65 bis 125 EUR) einen Stundensatz in Höhe von 95 EUR für angemessen, so dass sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von 1.358,44 EUR ergäbe (14 Stunden x 95 EUR/Stunde = 1.330,00 EUR; 18 Minuten x 1,58 EUR/Stunde = 28,44 EUR; 1.330,00 EUR + 28,44 EUR = 1.358,44 EUR). Da dieser Betrag die für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in der gleichen Sache anfallende Gebühr in Höhe von 1.0240 EUR überschreitet (die 1,3-fache Verfahrensgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 3100 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG beträgt bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert [24.994,22 EUR] 1.024,40 EUR [788,00 EUR x 1,3]) und die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - wie ausgeführt - die Höchstgrenze der Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Bevollmächtigten beschreibt. sind somit die von der Beklagten geltend gemachten 1.0240,00 EUR erstattungsfähig.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil bei Erfolglosigkeit der Beschwerde eine vom Streitwert unabhängige (feststehende) Gerichtsgebühr in Höhe von 60,00 EUR anzusetzen ist (vgl. Nr. 5502 des als Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - ergangenen Kostenverzeichnisses).