Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.03.2019, Az.: 2 ME 729/18
90 Minuten; Mietwagen; öffentliche Verkehrsmittel; Schülerbeförderung; Schülerbeförderungssatzung; Schulweg
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 27.03.2019
- Aktenzeichen
- 2 ME 729/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 69673
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 04.10.2018 - AZ: 6 B 5868/18
Rechtsgrundlagen
- § 114 SchulG ND
- § 63 SchulG ND
- § 63 Abs 3 SchulG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Erfüllt der Träger der Schülerbeförderung seine Beförderungspflicht durch die Bereitstellung einer Fahrkarte,
die zur Nutzung der für den Schulweg notwendigen öffentlichen Verkehrsmittel berechtigt, besteht ein Anspruch
auf die Beförderung mit einem Mietwagen nur dann, wenn die Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsmittel
für die Schülerin oder den Schüler mit unzumutbaren Bedingungen verknüpft ist.
2. Eine einfache Schulwegzeit von bis zu 90 Minuten ist sachlich gerechtfertigt und Schülern der
Sekundarstufe I zumutbar, wenn sie darauf beruht, dass die Schülerin bzw. der Schüler aus pädagogischen
Gründen anstelle der Schule des maßgeblichen Schulbezirks eine weiter entfernte Schule besucht.
Tenor:
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 6. Kammer - vom 4. Oktober 2018 werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- 2 ME 729/18 -.
Die Kosten der Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren
- 2 PA 730/18 - werden nicht erstattet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren - 2 ME 729/18 - auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin, die Mutter des zwölfjährigen Schülers C., begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Verpflichtung der Antraggegnerin, ihren Sohn mit einem Mietwagen zur Schule zu befördern.
Dem Schüler, der zunächst die für seinen Wohnsitz zuständige Hauptschule in D. E. besucht hat, wurde auf den Antrag der Antragstellerin mit Bescheid vom 7. Juni 2018 aus pädagogischen Gründen gestattet, zum Schuljahresbeginn 2018/2019, d.h. mit Beginn des 6. Schuljahrs, an Stelle der Hauptschule in D. die Hauptschule F. -Schule in G. zu besuchen. Der Schulunterricht beginnt morgens um 7:40 Uhr und endet drei Mal in der Woche um 12:55 Uhr und zwei Mal in der Woche um 15:15 Uhr. Den Antrag der Antragstellerin auf eine Schülerbeförderung ihres Sohnes durch einen Mietwagen im Freistellungsverkehr, den diese damit begründete, die Bewältigung des Schulwegs unter Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel sei ihrem Sohn nicht zumutbar, lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14. Juni 2018 ab. Dagegen hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht lage (6 A 4667/18) erhoben, über die das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden hat. Zusätzlich hat sie um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und für letzteres Verfahren auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Mit Beschluss vom 4. Oktober 2018 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Antragstellerin habe bereits eine besondere Eilbedürftigkeit für die begehrte einstweilige Anordnung (Anordnungsgrund) nicht glaubhaft gemacht. Der Schulbesuch sei sichergestellt, denn der Schüler werde von der Großmutter oder den Nachbarn zur Schule gebracht. Auch ein Anordnungsanspruch bestehe nicht. Dem Sohn der Antragstellerin sei die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I, zu denen der Sohn der Antragstellerin gehöre, sei eine Schulwegzeit von 90 Minuten für jede Strecke zumutbar; diese Zeit werde nicht überschritten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei nicht begründet, weil der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz aus den genannten Gründen nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.
Gegen den der Antragstellerin am 9. Oktober 2018 zugegangenen Beschluss richten sich die Beschwerden.
II.
Die zulässigen Beschwerden mit denen die Antragstellerin sinngemäß beantragt,
1. der Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hannover vom 4. Oktober 2018 im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - 6 A 4667/17 - eine Mietwagenbeförderung für ihren Sohn für den Schulweg zur F. Schule in G. im Schuljahr 2018/2019 einzurichten,
2. der Antragstellerin unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hannover vom 4. Oktober 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt Dr. H. beizuordnen,
haben keinen Erfolg.
Auszugehen ist zunächst davon, dass sich die Prüfung des Senats in dem Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur auf die innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe erstreckt. Unter Beachtung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs ist das von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14. November 2018 und mithin nach Ablauf der einmonatigen Begründungsfrist weitere und völlig neue Beschwerdevorbringen gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts einer Prüfung des Senats entzogen. Die innerhalb der Beschwerdefrist dargelegten Gründe stellen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht in Frage (unten 1.). Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt (unten 2.)
1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Erlass der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe einen Anspruch auf die begehrte vorläufige Regelung der Schülerbeförderung mit einem Mietwagen nicht glaubhaft gemacht. Als Anspruchsgrundlage kommt hier allein die Regelung des § 114 NSchG in Verbindung mit der Satzung der Antragsgegnerin über die Schülerbeförderung in der Region Hannover (SBS) vom 1. Juli 2003, zuletzt geändert durch Beschluss der Regionsversammlung vom 18. November 2014 (Amtsblatt für die Region Hannover v. 8.1.2015) in Betracht.
Vorauszuschicken ist dabei, dass im Grundsatz die Erziehungsberechtigten im Rahmen ihrer Pflicht zur elterlichen Sorge (§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB) für minderjährige Schülerinnen und Schüler (§ 55 NSchG) die Verantwortung für einen sicheren Schulweg tragen und grundsätzlich verpflichtet sind, die damit verbundenen Kosten zu übernehmen. Die staatliche Übernahme der Verantwortung für die Schülerbeförderung bzw. Schülerbeförderungskosten setzte in der Vergangenheit erst ein, nachdem im Laufe der Zeit mit der Zentralisierung des Schulwesens die Wegstrecken zu den Schulen länger geworden sind. Auch wenn es sich bei der in § 114 NSchG geregelten Schülerbeförderung zwischenzeitlich um eine Pflichtaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte im eigenen Wirkungskreis handelt (§ 114 Abs. 1 Satz 3 NSchG), dient die Sicherstellung der Schülerbeförderung weiterhin allein der Wahrung der Chancengleichheit und der Durchsetzung des Bildungsanspruchs und der Schulpflicht des Kindes (Senatsurteil v. 2.12.2014 - 2 LB 353/12 -, juris Rn 66 f.).
Nach § 114 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NSchG haben die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler der 1. bis 10. Schuljahrgänge der allgemein bildenden Schulen unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihnen oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten (§ 114 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NSchG). Im Gebiet der Region Hannover, in dem der Sohn der Antragstellerin und Schüler wohnt, erfüllt die Antragsgegnerin die Aufgabe der Schülerbeförderung (§ 114 Abs. 1 Satz 3 NSchG, § 159 NKomVG). Die Beförderungspflicht besteht grundsätzlich nur für den Weg zur nächsten Schule der von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Schulform (§ 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG). Abweichend davon gilt eine Schule nach § 114 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 NSchG als nächste Schule, wenn sie - wie hier - aufgrund einer Gestattung nach § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG besucht wird. Gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 und 2 NSchG bestimmen die Träger der Schülerbeförderung die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht; dabei haben sie die Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler und die Sicherheit des Schulwegs zu berücksichtigen.
Den dem Grunde nach unstreitig bestehenden Anspruch auf Schülerbeförderung erfüllt die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall nach der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 114 Abs. 2 NSchG erlassenen Satzung über die Schülerbeförderung (SBS) durch die Bereitstellung einer Fahrkarte (SchulCard), die zur Nutzung der für den Schulweg notwendigen Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs berechtigt (§ 2 Abs. 1 SBS). Ein darüber hinaus bestehender Anspruch auf die Beförderung mit einem Mietwagen kann in diesem Fall nur ausnahmsweise dann bestehen, wenn die Beförderung mit Hilfe der öffentlichen Verkehrsmittel im Sinne der Regelung des § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG für den Schüler bzw. die Schülerin mit „unzumutbaren Bedingungen“ verknüpft wäre.
Entgegen der Beschwerde führt hier die Dauer des Schulwegs nicht zu der Annahme, dass die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel für die Bewältigung des Schulwegs mit unzumutbaren Bedingungen verknüpft ist. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4b SBS ist Schülerinnen und Schülern des Sekundarbereichs I, die eine Schule nach § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG besuchen, für den reinen Schulweg in eine Richtung eine Schulwegzeit bis zu 90 Minuten zumutbar; Wartezeiten an Haltestellen und auf dem Schulgelände bleiben unberücksichtigt (§ 3 Abs. 1 Satz 4 SBS). Durchgreifende Bedenken gegen die Gültigkeit der Schülerbeförderungssatzung ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Den Trägern der Schülerbeförderung steht bei der Ausgestaltung ihrer Schülerbeförderungssatzung grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der bis zur Grenze des unbestimmten Rechtsbegriffs „unter zumutbaren Bedingungen“ (§ 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG) reicht. Bei der Ausfüllung dieses Spielraums haben sie sich davon leiten zu lassen, dass § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG mit der Einschränkung „unter zumutbaren Bedingungen“ einen übergeordneten Grundsatz aufstellt, der insbesondere bei der Bestimmung der Mindestanforderungen nach § 114 Abs. 2 NSchG wie auch bei der Berücksichtigung oder Festlegung von Wegezeiten Geltung beansprucht (vgl. Senatsurteil v. 4.6.2008 - 2 LB 5/07 - juris, Rn 37). Der dem Satzungsgeber eingeräumte weite Gestaltungspielraum lässt auch Pauschalierungen und Generalisierungen zu. Knüpft die Festlegung von Mindestentfernungen pauschal an bestimmte Schülerjahrgänge an, muss die Anknüpfung sachlich gerechtfertigt sein und darf nicht willkürlich erscheinen; dabei kommt es nicht darauf an, ob es andere denkbare Regelungen gibt, die ebenfalls sachlich gerechtfertigt sind oder möglicherweise sogar sinnvoller erscheinen (vgl. Senatsurteile v. 11.9.2013 - 2 LC 101/11 -, juris Rn. 21, v. 11.11.2010 - 2 LB 318/09 -, juris, Rn. 21 mwN).
Die durch die Schülerbeförderungssatzung bestimmte reine Schulwegzeit von 90 Minuten, die hier nicht überschritten wird, begegnet danach keinen rechtlichen Bedenken. Die Zeit überschreitet zwar die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SBS für den Besuch der Regelschule maßgebliche Zeit von (nur) 60 Minuten. Nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil v. 4.6.2008 - 2 LB 5/07 -, juris Rn. 41, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 15.1. 2009 - 6 B 78/08 -, juris) kann aber auch eine Schulwegzeit von bis zu 90 Minuten im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG zumutbar sein und verstößt nicht gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene Willkürverbot, wenn besondere Umstände diese Schulwegzeit rechtfertigen. Dies ist hier der Fall. Die in § 3 Abs. 1 SBS vorgenommene Differenzierung zwischen der Schulwegezeit für den Besuch des Sekundarbereichs I der Regelschule nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SBS und derjenigen für den Besuch der Schule nach § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG beruht auf der sachlich gerechtfertigten Erwägung, dass der Schulweg zu einer nicht zum Einzugsgebiet gehörenden Schule häufig - wie auch der vorliegende Fall zeigt - länger ist.
Entgegen der Beschwerde sind bei der Berechnung der Schulwegzeit neben der reinen Wegezeit, Wartezeiten im Schulgebäude vor Beginn und nach dem Ende des Unterrichts nicht zu berücksichtigen. Dies entspricht der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 4 SBS, die insoweit in Übereinstimmung mit der Regelung des § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG steht, nach der die Beförderungspflicht nur für den Weg zur Schule besteht, so dass Wartezeiten nach Erreichen der Schule oder vor Verlassen der Schule außer Betracht bleiben. Diese Beschränkung ist auch sachlich gerechtfertigt, denn die Wartezeiten an der Schule sind im Wesentlichen von der Gestaltung des Unterrichts (Stundenplans) oder anderen Besonderheiten der Schule (z.B. Ganztagsschule) abhängig und mithin dem Einfluss- und Verantwortungsbereich der Träger der Schülerbeförderung entzogen.
Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren - erstmalig - mit Schriftsatz vom 14. November 2018 unter Vorlage einer schulärztlichen Stellungnahme vom 13. November 2018 und der Stellungnahme einer Diplompsychologin und Kinder- und Jugendpsychotherapeutin vom 8. November 2018 geltend macht, aufgrund vorangegangener Gewalt- und Mobbingerfahrungen bestehe bei ihrem Sohn derzeit eine generalisierte Angststörung, aufgrund derer es ihm unzumutbar sei, den Schulweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln allein zu bewältigen, ist der Vortrag - wie bereits eingangs angemerkt - als verspätet zurückzuweisen, weil er nicht die Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO wahrt.
Nur ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Vortrag - mit dem die Antragstellerin individuelle Umstände geltend macht, die in der Person des Schülers liegen - auch in der Sache wohl nicht geeignet wäre, einen auch nur vorläufigen Anspruch auf die begehrte Schülerbeförderung mit einem Mietwagen zu begründen. Nach § 2 Abs. 2 SBS kann der Anspruch auf Schülerbeförderung zwar durch tatsächliche Beförderungsleistungen erfüllt werden, soweit die Beförderung nach § 2 Abs. 1 SBS unzumutbar ist. Eine solche Unzumutbarkeit dürfte aber mit den vorliegenden Stellungnahmen nicht ausreichend dargelegt sein. Soweit der schulärztlichen Stellungnahme vom 13. November 2018 zu entnehmen ist, dass der Schüler den Schulweg nicht allein bewältigen kann, weist der Senat lediglich darauf hin, dass der Träger der Schülerbeförderung nach Maßgabe der hier allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 114 NSchG allein die Beförderung zur Schule unter zumutbaren Bedingungen, nicht aber eine darüberhinausgehende individuelle Betreuung und/ oder Begleitung des Schülers auf dem Schulweg schuldet.
2. Hat die Antragstellerin mithin einen Anordnungsanspruch für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht glaubhaft gemacht, so hat das Verwaltungsgericht damit auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, für den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt wird, nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 VwGO i.V.m. 127 Abs. 4 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V. Nr. 38.4. und 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.5./1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen, NordÖR 2014, S. 11).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).