Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.03.2019, Az.: 11 LC 293/16

Äquivalenzprinzip; Aufrundung; Feuerwehr; Feuerwehrgebühren; Gebührenkalkulation; Gemeinkosten; Pauschalierung; Stundensatz; Übermaßverbot

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.03.2019
Aktenzeichen
11 LC 293/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69685
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 09.11.2016 - AZ: 5 A 185/15

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren liegt es in Niedersachsen im Ermessen der Kommunen, die sog. Gemeinkosten vollumfänglich in die Gebührenkalkulation einzubeziehen. Eine rechtliche Verpflichtung, einen Vorabzug eines „Allgemeinanteils“ vorzunehmen, besteht nicht.
2. Haben die Kommunen eine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation vorgenommen, sind sie grundsätzlich nicht verpflichtet, die ermittelten Gebührensätze bereits bei Satzungserlass zu „deckeln“.
3. Eine Regelung in einer Feuerwehrgebührensatzung, wonach jede angefangene halbe Stunde ab der 5. Minute als halbe Stunde und jede volle Stunde ab der 35. Minute als volle Stunde gilt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 5. Kammer - vom 9. November 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Kosten eines Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten, soweit diese mehr als 1.241,35 EUR umfassen.

Am 11. März 2015 kam es gegen 12.50 Uhr auf der Bundesautobahn 7 in Höhe der Anschlussstelle D., zu einem Unfall. Ursächlich für den Unfall war, dass der bei der Klägerin angestellte Fahrer eines Lastkraftwagens (Lkw), dessen Halter die Klägerin ist, zu spät bemerkte, dass drei weitere Lkw verkehrsbedingt zum Stillstand gekommen waren. Trotz eingeleitetem Bremsvorgang konnte der bei der Klägerin angestellte Fahrer einen Zusammenstoß nicht mehr verhindern und fuhr auf den letzten Lkw auf, wodurch insgesamt drei Fahrzeuge beschädigt wurden. Aus den beschädigten Fahrzeugen lief Kühlwasser sowie Motoröl auf die Fahrbahn. Ausweislich des vorgelegten Hilfeleistungsberichts lautete das Einsatzstichwort „Verkehrsunfall, -störung“. Die Feuerwehr der Beklagten wurde alarmiert und kam mit insgesamt 21 Personen sowie fünf Fahrzeugen zur Unfallstelle, wo sie das aus den beschädigten Fahrzeugen auslaufende Kühlwasser und Motoröl mit Ölbindemittel abstreute. Dem Hilfeleistungsbericht lässt sich zudem entnehmen, dass die Einsatzfahrzeuge am 11. März 2015 um 12.54 Uhr aus der Wache ausgerückt und je nach Fahrzeug zwischen 13.36 Uhr und 14.05 Uhr wieder dorthin zurückgekehrt sind.

Mit einem an Herrn E. F. adressierten Bescheid vom 26. Mai 2015 setzte die Beklagte Gebühren von insgesamt 4.955,35 EUR für den Feuerwehreinsatz vom 11. März 2015 fest. Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 sandte ein Mitarbeiter der Klägerin diesen Bescheid an die Beklagte zurück und teilte ihr die aktuelle Firmenanschrift der Klägerin mit. Daraufhin adressierte und übersandte die Beklagte den identischen Bescheid unter dem gleichen Datum an die Klägerin. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass sich die Gebühren aus der Satzung der Stadt Soltau über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlichen Pflichtaufgaben vom 17. Dezember 2014 ergäben und sich pro Person bzw. pro Fahrzeug je angefangene halbe Einsatzstunde wie folgt zusammensetzten:

16 Personen für 2 halbe Stunden für jeweils

25 EUR

5 Personen für 3 halbe Stunden für jeweils

25 EUR

1 Einsatzleitwagen für 3 halbe Stunden für

89 EUR

2 Löschfahrzeuge für 2 halbe Stunden für

244,50 EUR

1 Sonderfahrzeug für 1 halbe Stunde für

571 EUR

1 Sonderfahrzeug für 3 halbe Stunden für

571 EUR

11 Säcke Ölbindemittel für

22,85 EUR pro Sack

Mit Schreiben vom 6. Juli 2015 teilte die Kfz-Haftpflichtversicherung der Klägerin der Beklagten mit, dass sie einen Betrag i.H.v. 1.241,35 EUR überwiesen habe. Die Kosten seien in Anlehnung an näher zitierte verwaltungsgerichtliche Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Münster und Köln sowie des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz reduziert worden, weil die berechneten Stundensätze deutlich von den üblichen Sätzen abwichen.

Die Klägerin hat am 6. Juli 2015 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass der Bescheid rechtswidrig sei, soweit darin Kosten von mehr als 1.241,35 EUR festgesetzt worden seien. Die grundsätzliche Pflicht zur Tragung der Feuerwehrkosten werde zwar anerkannt, jedoch fehle es an einer rechtswirksamen Satzung, da keine nachvollziehbare und belastbare Kostenkalkulation vorliege. Es sei unzulässig, dass die Beklagte die betriebswirtschaftlich ermittelten Jahreskosten der gesamten Feuerwehr zu Grunde gelegt und auf den einzelnen Einsatz umgelegt habe. Die Vorhaltekosten könnten allenfalls nach dem Verhältnis der einzelnen Einsatzstunden zu den Jahresstunden umgelegt werden. Die Umlage aller Kosten auf Jahreseinsatzstunden habe zum einen die inkonsequente Möglichkeit zur Folge, dass der Stundentarif für ein größeres und teureres Fahrzeug niedriger sein könne als für ein leistungsschwächeres, welches nur wenige Male im Jahr eingesetzt werde. Zum anderen sei es denkbar, dass bei nur einem einzigen kostenpflichtigen Einsatz im Jahr der zum Kostenansatz Verpflichtete insoweit die gesamten Jahreskosten zu tragen hätte. Zudem sei eine Gemeinde gesetzlich verpflichtet, den abwehrenden Brandschutz und die technische Hilfeleistung in ihrem Gebiet sicherzustellen und dabei insbesondere eine entsprechend leistungsfähige öffentliche Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen. Zur Wahrung des Kostenüberschreitungsverbots und des Äquivalenzprinzips hätte ein Vorabzug vorgenommen werden müssen. Darüber hinaus müsse die Abrechnung nach Minuten erfolgen, da das Aufrunden auf volle halbe Stunden rechtswidrig sei.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2015 insoweit aufzuheben, als Kostenersatz in Höhe von mehr als 1.241,35 EUR begehrt wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass die in ihrer Satzung aufgeführten Gebührensätze für Feuerwehrkräfte, Fahrzeuge und Geräte auf einer nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen aufgestellten Kalkulation beruhten. Nach der Rechtslage in Niedersachsen, die mit derjenigen in anderen Ländern nicht vergleichbar sei, könnten auch die Vorhaltekosten bei der Ermittlung der Gebührensätze berücksichtigt werden. Diese seien nicht auf die gesamten Jahresstunden umzulegen, sondern könnten auch auf die geleisteten Einsatzstunden umgelegt werden. Eine eigene Beteiligung der Gemeinden an den Vorhaltekosten müsse nicht berücksichtigt werden. Eine Kostendeckung könne dennoch nicht erzielt werden, da bei der Division der Aufwendungen für die Feuerwehr die durchschnittlichen Einsatzzeiten sowohl für unentgeltliche als auch für entgeltliche Pflichtaufgaben sowie freiwillige Aufgaben berücksichtigt worden seien. Die festgelegten Gebührentarife seien auch nicht unangemessen hoch. Eine minutengenaue Abrechnung sei nicht notwendig, da auch Pauschalbeträge für einzelne Leistungen in der Gebührensatzung festgelegt werden könnten. Zudem würde dadurch auch die durch einen Einsatz veranlasste Zeit der persönlichen und sachlichen Vor- und Nachbereitung berücksichtigt.

Mit Urteil vom 9. November 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der streitgegenständliche Bescheid sei formell und materiell rechtmäßig. Zwar sei die Klägerin vor Erlass des Bescheides nicht ordnungsgemäß angehört worden, dieser Mangel sei jedoch nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBrandSchG i.V.m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlichen Pflichtaufgaben vom 17. Dezember (FGS). Diese Satzung sei ihrerseits formell und materiell rechtmäßig. Ihr liege eine ordnungsgemäße Kalkulation zugrunde und sie sei mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz und dem aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip abgeleiteten Äquivalenzprinzip, vereinbar. Die Beklagte habe dabei unter Beachtung der maßgeblichen Grundsätze eine ordnungsgemäße Kalkulation der ihr entstehenden Kosten durchgeführt. Sie habe sämtliche Kosten, die für das Vorhalten und den Betrieb der Feuerwehr in den Jahren 2011 bis 2013 entstanden seien, nach Teilleistungsbereichen (Personal, verschiedene Fahrzeuggrößen, Sondergeräte) kategorisiert und bei der Berechnung der Kosten berücksichtigt. Lediglich die Kosten für die Jugendfeuerwehr seien dabei unberücksichtigt geblieben, so dass diese nicht durch die Gebühr umgelegt würden. Die so für das Personal bzw. die jeweilige Fahrzeugkategorie ermittelten Kosten habe die Beklagte zu Recht durch die insgesamt im Jahr durchschnittlich anfallenden Einsatzstunden geteilt. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für ihre Kostenkalkulation die Jahre 2011 bis 2013 berücksichtigt habe. Es habe zudem im Rahmen des der Beklagten zustehenden weiten normativen Ermessens gelegen, von den ansatzfähigen Kosten keinen Vorabzug im Allgemeininteresse vorzunehmen. Dies entspreche der Gesetzeslage in Niedersachsen, die einen Vorabzug nicht vorsehe. Auch die konkrete Kalkulation der Gebührenhöhe stoße auf keine durchgreifenden Bedenken. Dass die Beklagte bei der Kalkulation auch die Vorhaltekosten berücksichtigt habe, entspreche der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 2 NKAG, da auch die Vorhaltekosten Teil der gesamten Kalkulation seien. Die Kalkulation der Kosten der einzelnen Einsatzstunde sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liege nicht vor. Ein grobes Missverhältnis zwischen der Leistung und den dafür ermittelten Kosten sei unter Berücksichtigung zulässiger Pauschalierung nicht festzustellen, da das Gebührenaufkommen nicht die Kosten der Leistung übersteige. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Gebühren für den Personaleinsatz und den Einsatz der Fahrzeuge zu deckeln. Rechtsfehlerfrei sei schließlich, dass die Beklagte in ihrer Satzung geregelt habe, dass für jede angefangene halbe Stunde - angefangen ab der 5. Minute - eine volle halbe Stunde abgerechnet werde. Die Abrechnung im Halbstundentakt berücksichtige in rechtmäßiger Weise, dass ein Einsatz einer Vor- und Nachbereitung bedürfe.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 22. Dezember 2016 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt.

Zur Begründung trägt die Klägerin vor, das Verwaltungsgericht habe versäumt, die von der Beklagten geltend gemachten Kostensätze konkret am Äquivalenzgebot und Kostenüberschreitungsverbot zu messen. Ein Berechnungsmodus, bei dem 100 % der Vorhaltekosten auf den Pflichtigen abgewälzt würden, überfordere den Bürger und überschreite die Grenzen der Verhältnismäßigkeit. Dies gelte exemplarisch für Sonderfahrzeuge, die seltener benötigt würden. Der diesbezüglich von der Beklagten veranlagte Stundensatz von 1.142,00 EUR liege deutlich über dem bundesweiten Durchschnitt und verletze das Übermaßverbot. Zu beanstanden sei auch, dass die Beklagte Kosten von unterschiedlich großen und unterschiedlich teuren Fahrzeugen, die keine Einsatzwagen oder Löschfahrzeuge seien, in einer Gruppe zusammengefasst habe. Dadurch würde derjenige, der von einem vergleichsweise preiswerten Sonderfahrzeug anlässlich eines Einsatzes profitiere, an den hohen Vorhaltekosten eines teureren Sonderfahrzeugs beteiligt. Das Niedersächsische Brandschutzgesetz sowie das die Feuerwehrgebühr nicht im Auge habende Niedersächsische Kommunalabgabengesetz seien daher dahingehend auszulegen, dass die Pflichtigen nur an den Kosten derjenigen Einsätze zu beteiligen seien, die über die „sowieso“ nötige Vorhaltung hinausgingen. Erstattungsfähig seien zudem nur Personalkosten, die unmittelbar einem Einsatz zuzuordnen seien, nicht Gemeinkosten. Kosten für Feuerwehrgerätehäuser und Kopierer dürften nicht bei den Personalkosten berücksichtigt werden. Zu beanstanden sei schließlich die vom Verwaltungsgericht unter Berufung auf die Senatsrechtsprechung vertretene Ansicht, dass die Aufrundung auf halbe Einsatzstunden zulässig sei. Die von der Beklagten vorgenommene Aufrundung verletzte das Übermaßverbot und den Grundsatz der Leistungsproportionalität. Ein Pflichtiger dürfe nicht für Zeiten, die die Feuerwehr gar nicht aufgewandt habe, in Anspruch genommen werden. Eine Zeiterfassung nach Minuten sei auch praktisch möglich, weil in der Regel eine minutengenaue Erfassung des Einsatzes erfolge. Wenn schon eine Pauschalierung vorgenommen werde, müsse sich diese wenigstens sowohl zugunsten als auch zulasten des Pflichtigen auswirken können, wie beispielsweise eine Aufrundung auf volle halbe Stunden ab der 16. und 46. Minute und eine Abrundung auf halbe Stunden unterhalb dieser Zeiten. Die einseitige Aufrundung zulasten des Pflichtigen widerspreche auch dem Wirklichkeitsmaßstab des § 5 Abs. 3 Satz 1 NKAG.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 5. Kammer - vom 9. November 2016 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2015 insoweit aufzuheben, als darin Gebühren für einen Feuerwehreinsatz von mehr als 1.241,35 EUR festgesetzt sind.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie schließt sich vollumfänglich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an. Auf die von der Klägerin angeführten durchschnittlichen Kosten für den Einsatz von Sonderfahrzeugen komme es vorliegend nicht an, weil die Gesetzeslage in Niedersachsen mit derjenigen der meisten anderen Bundesländer nicht vergleichbar sei. Sie habe entsprechend der niedersächsischen Rechtslage die Gebühren kostendeckend veranschlagt. Die konkrete Kalkulation werde auch in Bezug auf die Personalkosten den Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 NKAG gerecht. Nach dieser Vorschrift umfasse das Kostendeckungsprinzip gerade nicht nur Kosten, die sich unmittelbar aus einem Einsatz ergäben, sondern erlaube auch eine Umwälzung der Kosten, die ansonsten durch eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung entstünden, wozu auch die Personalkosten gehörten. Hinsichtlich der Aufrundung auf halbe Einsatzstunden habe das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass diese nach § 29 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG ausdrücklich zulässig sei. Auch nach § 5 Abs. 3 Satz 2 NKAG dürfe statt des Wirklichkeits- ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab angelegt werden, wenn die Bemessung der Gebühr schwierig sei. Dies sei hier der Fall, weil eine genaue Berechnung der Vor- und Nachbereitung eines Einsatzes kaum möglich sei. Gerade bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr sei das Personal nicht gesammelt auf der Wache anwesend, sondern benötige unterschiedlich lange, um dahin zu gelangen. Auch die ggf. erforderliche Neubestückung der Fahrzeuge o.ä. werde, obwohl dies nach dem Kostendeckungsprinzip grundsätzlich möglich sei, nicht berechnet. Die beanstandete Aufrundung stelle daher einen Ausgleich für die nicht berücksichtigten Kosten dar. Zudem werde nach § 5 Abs. 2 Satz 2 FGS erst ab der 35. Minute aufgerundet. Es erscheine aber nicht unrealistisch, dass für die erwähnte Vor- und Nachbereitung insgesamt 25 Minuten aufgewandt werden müssten. Entgegen der Ansicht der Klägerin gebe es im Gebührenrecht auch keinen Grundsatz, dass nach dem individuellen Austauschverhältnis zwischen Leistung und Gebühr jeweils auf den Einzelfall abgestellt werden müsse. Vielmehr gebiete der von der Klägerin angeführte Gleichheits- und Äquivalenzgrundsatz, dass keine Unterschiede zwischen den Gebührenschuldnern gemacht werden dürften, wenn sie dieselbe Leistung in Anspruch nähmen. Dies sei durch ihre Satzungsregelungen, die für alle Betroffenen gleichermaßen zur Geltung kämen, gewährleistet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Der Senat trifft diese Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss (§ 130 a Satz 1 VwGO), weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2015 zu Recht abgewiesen. Der Bescheid ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und kann die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I. Der streitgegenständliche Bescheid vom 26. Mai 2015 ist formell rechtmäßig. Zwar ist die Klägerin vor Erlass dieses Bescheides entgegen § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG nicht ordnungsgemäß angehört worden. Dieser Anhörungsmangel führt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, da dieser Mangel entweder zwischenzeitlich nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt wurde (vgl. zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anhörungsmangel nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt werden kann: Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, BeckOK, Stand: 1.10.2018, § 45, Rn. 42.1; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 45, Rn. 74 ff., jeweils m.w.N.) oder - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - jedenfalls nach § 46 VwVfG unbeachtlich ist. Der Senat folgt diesbezüglich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen die Klägerin im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten ist.

II. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2015 ist materiell rechtmäßig.

Die Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides ist anhand der im Zeitpunkt des Entstehens der streitigen Zahlungspflicht maßgeblichen Rechtslage zu überprüfen (Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, NdsVBl 2012, 325, juris, Rn. 21; Senatsurt. v. 6.4.2018 - 11 LC 21/17 -, NdsRpfl 2018, 238, juris, Rn. 34; Sächsisches OVG, Urt. v. 17.3.2016 - 5 A 544/14 -, juris, Rn. 15). Da vorliegend Kosten für einen Einsatz der Feuerwehr der Beklagten vom 11. März 2015 im Streit stehen, ist demnach auf die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage abzustellen, mithin auf das Niedersächsische Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. 2012, 269, i.d. Änderungsfassung v. 12.12.2012, Nds. GVBl. 2012, 589, - NBrandSchG -), sowie das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. 2007, 41 i.d. bis zum 31.10.2015 geltenden Fassung - NKAG -). Demgegenüber kommen die in den Jahren 2017 und 2018 vorgenommenen Änderungen des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (Nds. GVBl. 2017, 297, und Nds. GVBl. 2018, 66 und 95) und die Neubekanntmachung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 20. April 2017 (Nds. GVBl. 2017, 121) vorliegend nicht zur Anwendung. Im Folgenden werden daher, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird, ausschließlich die hier maßgeblichen Gesetzesfassungen herangezogen.

Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Gebührenbescheides ist somit § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBrandSchG i.V.m. der von der Beklagten erlassenen „Satzung der Stadt Soltau über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlichen Pflichtaufgaben“ vom 17. Dezember 2014 (Feuerwehrgebührensatzung - FGS -) sowie die als Anlage zur Satzung gehörende „Übersicht über Gebührentarife“.

Die danach erforderlichen Voraussetzungen für eine rechtmäßige Gebührenerhebung sind erfüllt: Der von der Feuerwehr der Beklagten am 11. März 2015 geleistete Einsatz diente einer „anderen Hilfeleistung“ i.S.d. § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBrandSchG und ist damit (potenziell) gebührenpflichtig (1.). Die von der Beklagten erlassene Feuerwehrgebührensatzung ist rechtmäßig (2.). Aufgrund des den Kommunen beim Erlass von Feuerwehrgebührensatzungen zustehenden Ermessens ist die gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt, ob das Ergebnis des Rechtsetzungsaktes mit höherrangigem Recht im Einklang steht (a). Die von der Beklagten vorgelegte Gebührenkalkulation verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (b). Bei den ansatzfähigen Kosten dürfen insbesondere die sog. Gemeinkosten vollumfänglich - also ohne einen Vorwegabzug im Allgemeininteresse - in die Kalkulation einbezogen werden (aa). Die von der Beklagten vorgenommene Gebührenfestsetzung verstößt auch weder gegen das Äquivalenzprinzip (bb), noch war Beklagte verpflichtet, die Stundensätze für die Fahrzeuge „im Interesse des Übermaßverbots“ (cc) oder aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (dd) zu begrenzen. Eine Abrechnung je angefangener halber Stunde ist ebenfalls nicht zu beanstanden (ee). Die im streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Gebühren entsprechen schließlich den Vorgaben der Feuerwehrgebührensatzung (3.).

1. Der von der Feuerwehr der Beklagten am 11. März 2015 geleistete Einsatz diente einer „anderen Hilfeleistung“ i.S.d. § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBrandSchG, § 2 Abs. 1 b) FGS und ist damit (potenziell) gebührenpflichtig. Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBrandSchG können Kommunen "für andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einsätze, die dem abwehrenden Brandschutz oder der Hilfeleistung dienen“, Gebühren nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz erheben. Demgegenüber ist der Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG bei Bränden, bei Notständen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistung zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr unentgeltlich. Zu den "anderen" (potentiell gebührenpflichtigen) Leistungen i.S.d. § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBrandSchG zählt danach die "Hilfeleistung", soweit nicht Menschen aus akuter Lebensgefahr zu retten sind. Was unter einer "Hilfeleistung" zu verstehen ist, ergibt sich wiederum (ansatzweise) aus der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 NBrandSchG, nämlich die Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie bei Notständen (vgl. Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 24). Ein Unglücksfall meint ein größeres Schadensereignis aller Art, also eine plötzliche Verschlechterung eines Zustands, verbunden mit bereits eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden erheblichen Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum, ohne dass bereits die Merkmale eines Notstands oder einer Katastrophe erfüllt sind. Zu den Unglücksfällen in diesem Sinne können dabei auch die Folgen von Verkehrsunfällen, bei denen es auf öffentlichen Straßen zu Schäden etwa in Form von Ölspuren gekommen ist, gehören (Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 24, juris; Senatsbeschl. v. 3.5.2012 - 11 LA 88/12 -, juris, Rn. 8; vgl. zum nordrhein-westfälischem Landesrecht: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.2.2007 - 9 A 4239/04 -, juris, Rn. 41 ff.).

Bei der Beantwortung der Frage, ob es sich um eine (potenziell kostenpflichtige) „andere Hilfeleistung“ i.S.d. § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBrandSchG oder um einen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG unentgeltlichen Einsatz zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr handelt, ist - wie allgemein im Gefahrenabwehrrecht - auf die sog. ex-ante-Sicht abzustellen, also auf die Sach- und Kenntnislage im Zeitpunkt des behördlichen Handelns. Der danach maßgebliche Zeitpunkt des behördlichen Handelns ist bei Feuerwehreinsätzen der sich unmittelbar an eine Alarmierung der Feuerwehr anschließende Zeitpunkt der Entscheidung über die Art und den Umfang des Einsatzes (vgl. dazu ausführlich: Senatsurt. v. 19.3.2019 - 11 LC 161/17 -, juris).

Unter Anwendung dieser Maßstäbe gilt hier Folgendes: Ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge lautete das Einsatzstichwort „Verkehrsunfall, -störung“. Damit war aus Sicht eines durchschnittlich fähigen, besonnenen und sachkundigen Einsatzleiters (siehe zu diesem Maßstab: Senatsurt. v. 19.3.2019 - 11 LC 161/17 -, juris) im maßgeblichen Zeitpunkt davon auszugehen, dass durch die Feuerwehr eine „Hilfeleistung“ i.S.d. § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBrandSchG, § 2 Abs. 1 b) FGS zu erbringen ist, da durch den Verkehrsunfall ein „Unglücksfall“ vorlag, ohne dass zugleich ein Notstand bestand oder ein Mensch aus akuter Lebensgefahr gerettet werden musste. Indem die Feuerwehr die Unfallstelle gesichert und die ausgelaufenen Betriebsmittel abgestreut und gebunden hat, hat sie somit eine „andere Hilfeleistung“ i.S.d. § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBrandSchG, § 2 Abs. 1 b) FGS erbracht, für die die Beklagte nach Maßgabe ihres Satzungsrechts Gebühren erheben kann.

2. Die Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Formelle Mängel sind weder vorgetragen noch für den Senat zu erkennen. Insbesondere lagen dem Rat der Beklagten bereits vor der Beschlussfassung über die Satzung umfangreiche Unterlagen über die Kalkulation der Gebührensätze vor.

a) Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Satzung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Kommunen zur Erhebung von Gebühren für Feuerwehreinsätze durch das Niedersächsische Brandschutzgesetz nicht verpflichtet sind (vgl. LT-Drucks. 16/4451, S. 44). Damit steht bereits das „Ob“ der Kostenerhebung und somit auch der Erlass einer entsprechenden Gebührensatzung im Ermessen der Kommunen (vgl. Freese, in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, NKAG, Stand: Nov. 2018, § 5, Rn. 1183). Auch hinsichtlich des „Wie“ einer Gebührenerhebung steht den Kommunen im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insofern ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum zu, als sie bestimmen können, in welchem Umfang individuell zurechenbare öffentliche Leistungen einer Kostenpflicht unterworfen werden sollen (vgl. Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 48, m.w.N.). Entscheidet sich eine Kommune für die Erhebung von Gebühren, setzt der Erlass von rechtsfehlerfreien Gebührensätzen in einer Satzung das Vorliegen einer Gebührenkalkulation voraus (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Bd. 2, Stand: Sept. 2018, § 6, Rn. 727; Freese, in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a.a.O., § 5, Rn. 1188). Unter einer Gebührenkalkulation ist dabei die Gesamtheit der zur Ermittlung des Gebührensatzes vorgenommenen Berechnungen, Ermessens- und Wertentscheidungen sowohl auf der Kostenseite als auch auf der Leistungsseite zu verstehen (Lichtenfeld, in: Driehaus, a.a.O., § 6, Rn. 727). Die Erstellung einer Gebührenkalkulation ist dabei nicht nur ein schlichter, jederzeit nachholbarer Rechenvorgang, sondern enthält sowohl auf der Kosten- als auch auf der Leistungsseite eine Vielzahl von Faktoren, die sich nur im Wege von Ermessensentscheidungen festlegen lassen. Die Ausübung dieses Ermessens steht wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit der Festlegung des Gebührensatzes allein dem Ortsgesetzgeber zu (Lichtenfeld, in: Driehaus, a.a.O., § 6, Rn. 728; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.5.1992 - 2 A 2024/89 -, juris, Rn. 10, jeweils m.w.N.). Weder die Verwaltung noch die Verwaltungsgerichte dürfen diese Befugnis an sich ziehen, indem sie gewissermaßen „am Ortsgesetzgeber vorbei“ Berechnungsfaktoren nach eigenem Ermessen festlegen (Lichtenfeld, in: Driehaus, a.a.O., § 6, Rn. 728; vgl. auch OVG B-Stadt-Brandenburg, Urt. v. 10.2.2011 - 1 B 72/09 -, juris, Rn. 30). Damit korrespondierend ist der dem kommunalen Satzungsgeber zustehende Prognosespielraum gerichtlich auch nur eingeschränkt überprüfbar (BVerwG, Urt. v. 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, juris, Leits. 1 und Rn. 27 ff., m.w.N.). Die kommunale Satzungsgebung ist dabei seitens der Gerichte nur dahingehend zu kontrollieren, ob das Ergebnis des Rechtsetzungsaktes mit höherrangigem Recht im Einklang steht, während der Vorgang der Entscheidungsfindung - also die Betätigung des "Normsetzungsermessens" - einer gerichtlichen Prüfung grundsätzlich entzogen ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.5.1992 - 2 A 2024/89 -, juris, Rn. 12; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 8.1.1991 - 9 L 280/89 -, juris, Rn. 24, jeweils m.w.N.).

b) Davon ausgehend kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten gegen höherrangiges Recht verstößt. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt der Satzung eine ordnungsgemäße Kalkulation zugrunde, die mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz, dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz und dem aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip abgeleiteten Äquivalenzprinzip vereinbar ist.

Zur Frage der rechtmäßigen Kalkulation von Feuerwehrgebühren hat der Senat bereits mit Urteil vom 28. Juni 2012 (- 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 38 ff.) umfangreiche Ausführungen gemacht. An den in dieser Entscheidung dargelegten Maßstäben und Rechtsansichten hält er auch nach erneuter Überprüfung und unter Berücksichtigung der von der Klägerin daran geäußerten Kritik fest. Davon ausgehend sind bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren zunächst für den zu kalkulierenden Zeitraum die voraussichtlich ansatzfähigen Kosten des jeweiligen Teilleistungsbereichs - etwa Personalkosten sowie Kosten von bestimmten Fahrzeuggruppen - nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auf der Grundlage einer Kostenrechnung zu ermitteln (§ 29 Abs. 2 Halbsatz 1 NBrandSchG i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 NKAG). Nur die dem jeweiligen Leistungsbereich zuzuordnenden Kosten dürfen bei der für den speziellen Leistungsbereich festzusetzenden Gebühr berücksichtigt werden. Kosten, die eindeutig einem Teilleistungsbereich zugeordnet werden können, sind daher als Kostenaufwand allein dieses Teilleistungsbereichs anzusetzen. Dienen Anlagen oder Einrichtungsteile hingegen allen Teilleistungsbereichen, so sind die hierdurch anfallenden Kosten nach den Grundsätzen der Kostenverursachung über sachgerechte Umlageschlüssel auf die jeweiligen Teilleistungsbereiche aufzuteilen. Die danach umlagefähigen Kosten sind sodann auf alle Benutzer der jeweiligen Teilleistungseinrichtung leistungsgerecht zu verteilen (§ 29 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 NBrandSchG i.V.m. § 5 Abs. 3 NKAG). Soweit - wie hier etwa bei der Benutzung eines bestimmten Feuerwehrfahrzeugtyps und bei dem Einsatz einer Feuerwehrkraft - die jeweilige Inanspruchnahme gleichartig ist, kann die sich ergebende Gebühr durch einfache Teilung ermittelt werden, d.h. indem die voraussichtlich anfallenden, ansatzfähigen Kosten durch die zu erwartende Zahl der Nutzungen geteilt werden (Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 38 ff.).

Die von der Beklagten vorgelegte Kalkulation wird diesen Maßstäben gerecht.

aa) Es liegt zunächst im Rahmen des der Beklagten zustehenden Ermessens, bei den ansatzfähigen Kosten auch die sog. Gemeinkosten (auch Vorhaltekosten oder „Sowieso-Kosten“ genannt) mit in ihre Kalkulation einzubeziehen. Nach § 29 Abs. 2 Halbsatz 1 NBrandSchG i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 NKAG sind die Kosten der Einrichtungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG gehören zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermittelnden Kosten „auch die Gemeinkosten“. Gemeinkosten sind nach der Begrifflichkeit der Betriebswirtschaftslehre diejenigen Kosten, deren direkte Erfassung für das einzelne Produkt bzw. für die einzelne Leistung nach dem Verursachungsprinzip entweder nicht möglich oder abrechnungstechnisch zu schwierig wäre (vgl. OVG C-Stadt, Urt. v. 7.10.2008 - 3 Bf 81/08 -, juris, Rn. 38; siehe auch Freese, in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a.a.O., § 5, Rn. 204 ff., jeweils m.w.N.). Geht es - wie hier - um die Kosten von Feuerwehreinsätzen, fallen darunter solche Kosten, die sich nicht unmittelbar einem konkreten Einsatz zuordnen lassen, wie beispielsweise die Kosten für das Feuerwehrhaus und die allgemeine Verwaltung. Dass derartige Kosten in Niedersachsen bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren berücksichtigt werden dürfen, ergibt sich unmittelbar aus § 29 Abs. 2 Halbsatz 1 NBrandSchG i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG.

(1.) Entgegen der Ansicht der Klägerin dürfen diese Gemeinkosten auch in vollem Umfang in die Gebührenkalkulation einbezogen werden, weil die Kommunen in Niedersachsen bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren nicht zu einem Vorabzug eines „Allgemeinanteils“ (auch „Gemeindeanteil“ oder „öffentliche Interessenquote“ genannt, vgl. zur Begrifflichkeit: Lichtenfeld, in: Driehaus, a.a.O., § 6, Rn. 744 und Wagner, in: Driehaus, a.a.O., § 6, Rn. 677) verpflichtet sind (so bereits Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 43 ff.; siehe auch Senatsurt. v. 19.3.2019 - 11 LC 557/18 -, juris).

Zwar weisen sowohl die Klägerin als auch das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass es in anderen Bundesländern explizite Regelungen dazu gibt, wonach bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren durch die Kommune ein anteiliger Vorabzug vorzunehmen ist, um die mit der Vorhaltung der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr für die Allgemeinheit verbundenen Vorteile kostenmäßig abzubilden. So bestimmt beispielsweise § 61 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (i.d.F.v. 14.1.2014, GVBl. 2014, 26, zul. geänd. d.G.v. 23.8.2018 - HBKG -), dass „eine Eigenbeteiligung der Gemeinden an den Vorhaltekosten vorzusehen ist, die die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigen“ (ähnlich auch Art. 28 Abs. 4 Satz 2 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes i.d.F. v. 1.1.1983, BayRS III, 630, zul. geänd. d.G.v. 27.6.2017 - BayFwG -). § 34 Abs. 7 Satz 2 des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg (i.d.F. v. 2.3.2010, GBl. 2010, 333, zul. geänd. d.G.v. 12.6.2018 - FwG B.-W. -) schreibt sogar vor, dass die ansetzbaren Kosten „um den Anteil des öffentlichen Interesses in Höhe von 50 Prozent zu vermindern“ sind.

Auch der Niedersächsische Landesgesetzgeber hat im Jahr 2012 im Rahmen eines Verfahrens zur Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes erwogen, in Anlehnung an die damalige Rechtslage in Baden-Württemberg (siehe § 34 Abs. 5 Satz 4 FwG B.-W. a.F., diese Regelung wurde allerdings d.G.v. 17.12.2015 gestrichen und durch den oben zitierten § 34 Abs. 7 Satz 2 FwG B.-W. ersetzt) eine Regelung in das Niedersächsische Brandschutzgesetz aufzunehmen, wonach bei der Ermittlung der Kosten auch „die Vorhaltekosten für Feuerwehrgeräte und Feuerwehrfahrzeuge auf der Grundlage der im gewerblichen Bereich üblichen Nutzungszeiten für Geräte und Fahrzeuge zugrunde gelegt werden“ können (siehe § 33 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs des NBrandSchG v. 10.2.2012, LT-Drucks. 16/4451, S. 16). Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 9. April 2008 - 1 A 301/06 - ausgeführt, dass die derzeitige Rechtsprechung davon ausgehe, dass eine Aufteilung der Vorhaltekosten nur nach dem Verhältnis der gesamten Jahresstunden zu einzelnen Einsatzstunden in Betracht komme und eine Umlegung dieser Kosten nur auf die tatsächlichen Einsatzstunden unzulässig sei. Die Ermittlung der Vorhaltekosten unter diesem Rahmen führe zu unverhältnismäßig geringen (unwirtschaftlichen) Vorhaltekosten je Stunde, die im Bereich von unter 10 EUR/h liegen könnten. Die Berechnung der Vorhaltekosten auf Grundlage der tatsächlichen Einsatzstunden pro Jahr führe dagegen zu einer für den Gebührenpflichtigen übermäßigen Belastung. Bei der sog. „Handwerkerlösung“ handele es sich um einen Kompromiss, der den Interessen der Gemeinden als Träger der Feuerwehr im Rahmen der Daseinsvorsorge für den Bürger einerseits und andererseits den Interessen des Bürgers als Gebührenpflichtigem gleichermaßen gerecht werde (LT-Drucks. 16/4451, S. 43 f.).

Die Einführung dieser sog. „Handwerkerlösung“ sowie die in diesem Zusammenhang angeführte Begründung wurden jedoch insbesondere von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens umfassend kritisiert. So führte die Arbeitsgemeinschaft in ihrer an die Abgeordneten des Ausschusses für Inneres und Sport gerichteten Stellungnahme vom 19. April 2012 aus, dass den Kommunen durch die beabsichtigte Rechtsänderung gegenüber der bestehenden Rechtslage deutliche Einnahmeausfälle drohten. Für eine Verschlechterung der erst seit dem 1. Januar 2010 eingeführten Rechtslage bestünde aber kein Anlass, zumal die erstinstanzliche Verwaltungsgerichtsbarkeit wie etwa das VG Oldenburg im Urteil vom 22. Juni 2011 - 11 A 2434/10 - die Neuregelung nicht als problematisch angesehen habe. Insoweit sei auch die Darstellung in der Gesetzesbegründung veraltet, weil sie noch auf die vor dem 1. Januar 2010 in Niedersachsen bestehende Rechtslage abstelle. Soweit beim Einsatz von selten benutzten Sonderfahrzeugen wegen der äußerst geringen Einsatzzeiten unvertretbar hohe Kosten entstünden, könne dem mit allgemeinen Billigkeitsregelungen begegnet werden (S. 7 der Stellungnahme, einsehbar unter www.nst.de/media/custom/437_4878_1.PDF?1334914424). Diese Erwägungen waren für den Gesetzgeber Anlass, von der Einführung der sog. „Handwerkerlösung“ abzusehen (vgl. den schriftlichen Bericht zum Entwurf des NBrandSchG v. 16.7.2012, LT-Drucks. 16/5023, S. 18). Damit hat sich der Niedersächsische Gesetzgeber in Kenntnis der auch von der Klägerin im vorliegenden Verfahren aufgegriffenen Problematik gerade dafür entschieden, die Kommunen vor ansonsten drohenden Einnahmeausfällen zu bewahren und das ihnen als Satzungsgeber zustehende Ermessen nicht durch eine Verpflichtung zum Vorabzug eines Gemeindeanteils einzuschränken.

Da es somit im Niedersächsischen Brandschutzgesetz - anders als in den erwähnten anderen Bundesländern - keine speziellen Vorgaben zum Abzug eines kommunalen Eigenanteils bei den Vorhaltekosten gibt, ist über den in § 29 Abs. 2 Halbsatz 1 NBrandSchG enthaltenen Verweis auf das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren ausschließlich auf § 5 Abs. 2 NKAG abzustellen (so auch Freese, in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a.a.O., § 5, Rn. 1187). Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG ist dabei die Berücksichtigung von Gemeinkosten, wie ausgeführt, ausdrücklich und vollumfänglich - also gerade ohne die Verpflichtung zu einem Abzug eines kommunalen Eigenanteils - zulässig.

(2.) Entgegen der Ansicht der Klägerin kann aus dem Umstand, dass § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG weiter bestimmt, dass zu den Gemeinkosten auch die „anteiligen Kosten für den Hauptverwaltungsbeamten und die Volksvertretung der Gemeinde oder des Landkreises, Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals“ gehören, nicht geschlossen werden, dass diese Vorschrift bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren nicht herangezogen werden kann. Zwar trifft es zu, dass bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren Kosten für den Hauptverwaltungsbeamten und die Volksvertretung der Gemeinde oder des Landkreises keine Rolle spielen. Dies rechtfertigt jedoch nicht den Rückschluss, dass Gemeinkosten entgegen der in § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG enthaltenen ausdrücklichen Regelung bei Feuerwehrgebühren nicht in die Kalkulation einbezogen werden dürfen.

Eine Unanwendbarkeit des § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG lässt sich ebenso wenig mit dem weiteren Einwand der Klägerin, dass Niedersächsische Kommunalabgabengesetz sei auf kommunale Abgaben und nicht auf Leistungen zugeschnitten, die ihrem Wesen nach grundsätzlich unentgeltlich und nur ausnahmsweise kostenpflichtig seien, begründen. Denn in diesem Zusammenhang verkennt die Klägerin, dass es vorliegend gerade nicht um einen unter den in § 29 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG normierten Unentgeltlichkeitsgrundsatz fallenden Einsatz, sondern um einen „anderen“, von § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBrandSchG erfassten Einsatz geht. § 29 Abs. 2 NBrandSchG regelt jedoch gerade und ausschließlich entgeltliche Einsätze (vgl. Freese, in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a.a.O., § 5, Rn. 1178 ff.). Der in § 29 Abs. 2 Halbsatz 1 NBrandSchG enthaltene Verweis auf das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz gilt somit - systemkonform - ebenfalls nur für entgeltliche Einsätze.

(3.) Soweit das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung darauf verwiesen hat, dass es auch in anderen Bereichen wie etwa bei Straßenreinigungsgebühren anerkannt sei, dass der Satzungsgeber bei Erlass der Satzung einen Gemeindeanteil abzuziehen habe, da diese Einrichtungen auch der Allgemeinheit dienten (Seite 11 UA und VG Lüneburg, Urt. v. 9.11.2016 - 5 A 185/15 -, juris, Rn. 36), lässt sich daraus für die Kalkulation von Feuerwehrgebühren nichts herleiten. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass es bezüglich der Berücksichtigung des Gemeindeanteils bei der Kalkulation von Straßenreinigungsgebühren in § 52 Abs. 3 Satz 4 NStrG (der rückwirkend zum 1.1.2017 d.G.v. 2.3.2017 in Kraft getreten ist, vgl. dazu Lichtenfeld, in: Driehaus, a.a.O., Rn. 744 a) eine spezielle und damit den allgemeinen Regelungen des § 5 NKAG vorgehende Vorschrift gibt. Nach § 52 Abs. 3 Satz 4 NStrG werden die Kosten der öffentlichen Einrichtung zu 75 % durch Benutzungsgebühren gedeckt, die restlichen 25 % trägt der Träger der öffentlichen Einrichtung (Anteil der Allgemeinheit). Eine entsprechende Regelung existiert im Niedersächsischen Brandschutzgesetz jedoch, wie ausgeführt, nicht. Aber auch soweit die Berücksichtigung eines Gemeindeanteils bei der Kalkulation von Straßenreinigungsgebühren vor Einführung des § 52 Abs. 3 Satz 4 NStrG damit begründet wurde, dass es der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbiete, diejenigen Kosten, die der Befriedigung dieses Allgemeininteresses dienten, den Anliegern und Hinterliegern aufzubürden (Niedersächsisches OVG, Urt. v. 16.2.2016 - 9 KN 288/13 -, juris, Rn. 16; vgl. auch Lichtenfeld, in: Driehaus, a.a.O., Rn. 744, jeweils m.w.N.), lässt sich dieser Ansatz nicht auf die vorliegend streitgegenständliche Kalkulation von Feuerwehrgebühren übertragen. Denn in Bezug auf Straßenreinigungsgebühren wird dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass sich das Allgemeininteresse daraus ergebe, dass auch einrichtungsfremde Nutzer - insbesondere Ortsfremde - ein Interesse an gereinigten Straßen hätten (Niedersächsisches OVG, Urt. v. 16.2.2016 - 9 KN 288/13 -, juris, Rn. 16), und der durch die Straßenreinigung bewirkte Vorteil sauberer Straßen nicht allein den Anliegern, sondern allen Straßenbenutzern und damit nicht nur einem begrenzten Personenkreis zugutekomme (BVerwG, Urt. v. 25.5.1984 - 8 C 55/82 -, BVerwGE 69, 242, juris, Rn. 17). Genau dies ist jedoch bei der Feuerwehr anders. Die von der Feuerwehr in Form von Einsätzen erbrachten Leistungen dienen ausschließlich einem begrenzten Personenkreis, nämlich den von einem Brand, einem Notstand, einer Hilfeleistung oder einem freiwilligen Einsatz Betroffenen. Insofern gibt es bei der Feuerwehr, anders als bei öffentlichen Straßen, keine „einrichtungsfremden Nutzer“. Darüber hinaus besteht ein weiterer Unterschied zwischen der Straßenreinigung und Feuerwehreinsätzen darin, dass Straßen regelmäßig und planmäßig gereinigt werden - wodurch auch der dafür erforderliche Zeitaufwand von vornherein feststeht -, während die Feuerwehr nur tätig wird, wenn sie zu einem Einsatz gerufen wird, wobei weder die Anzahl noch die Art der Einsätze vorher feststehen. Aufgrund dieser vielfältigen Unterschiede lassen sich die für die Kalkulation von Straßenreinigungsgebühren geltenden Rechtsgrundsätze nicht auf die Kalkulation von Feuerwehrgebühren übertragen (so i.E. auch Freese, NdsVBl. 2018, 71, 77).

(4.) Ungeachtet der bisherigen Ausführungen verkennt der Senat nicht, dass an der Vorhaltung einer funktionsfähigen Feuerwehr auch ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht. Dieses Interesse ist jedoch - jedenfalls ohne spezifische normative Vorgaben des Landesgesetzgebers - für sich gesehen nicht ausreichend, um eine Verpflichtung der Kommunen zu begründen, bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren von den ansatzfähigen Kosten einen entsprechenden Allgemeinanteil abzuziehen. Ein beitragsrechtlich-relevanter Vorteil der Allgemeinheit muss dabei über das ideelle Interesse, das an der Vorhaltung jeder öffentlichen Einrichtung besteht, hinausgehen und zumindest ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Messbarkeit aufweisen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 4.7.1978 - GS 1/78 -, juris, Rn. 9 ff.; Hessischer VGH, Urt. v. 27.5.1987 - 5 UE 245/85 -, juris, Rn. 23). Lediglich ideelle Vorteile der Allgemeinheit, die an das die Errichtung und Betreibung einer öffentlichen Einrichtung rechtfertigende öffentliche Interesse anknüpfen, begründen noch nicht die Verpflichtung von Kommunen, eine „öffentliche Interessenquote“ aus allgemeinen Deckungsmitteln zu übernehmen (Lichtenfeld, in: Driehaus, a.a.O., § 6, Rn. 742). So ist beispielsweise auch für Entwässerungsanlagen anerkannt, dass diese Einrichtungen regelmäßig allein den Anliegern und der Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Fiskus zugutekommen, so dass ein wirtschaftlicher Vorteil der Allgemeinheit nicht besteht und ein von der Gemeinde zu tragender Eigenanteil zur Abgeltung des Vorteils der Allgemeinheit regelmäßig ausscheidet (Lichtenfeld, in: Driehaus, a.a.O., § 6, Rn. 742). Dies gilt dabei bei Entwässerungsanlagen trotz des Umstandes, dass auch an ihrer Vorhaltung ein öffentliches Interesse besteht, etwa hinsichtlich des Schutzes vor Seuchen und Geruchsbelästigungen sowie des Schutzes der Umwelt (vgl. Lichtenfeld, in: Driehaus, a.a.O., § 6, Rn. 742; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urt. v. 12.9.1990 - 9 L 119/89 -, DNG 1991, 132, 133). Rückschlüsse darauf, dass die Kommunen deshalb bei der Gebührenkalkulation verpflichtet wären, von den ansatzfähigen Kosten einen Gemeindeanteil abzuziehen, lassen sich daraus indes nicht gewinnen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 4.7.1978 - GS 1/78 -, juris, Rn.11; so i.E. auch Freese, NdsVBl. 2018, 71, 77).

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen teilt der Senat auch nicht die vom Verwaltungsgericht Göttingen (Urt. v. 22.3.2017 - 3 A 613/14 -, juris, Rn. 60 ff.) vertretene Ansicht, dass aus Art. 3 Abs. 1 GG die Notwendigkeit folge, dass die jeweilige Gemeinde eine Ermessensentscheidung über die Höhe des Anteils des öffentlichen Interesses zu treffen habe (siehe dazu ausführlich: Senatsurt. v. 19.3.2019 - 11 LC 557/18 -, juris). Entsprechendes gilt für die von der Klägerin vertretene Auffassung, das Übermaßverbot und der Gleichbehandlungsgrundsatz erforderten eine Auslegung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes dahingehend, dass der Pflichtige nur an den Kosten derjenigen Einsätze zu beteiligen sei, die über die „sowieso“ nötige Vorhaltung einer leistungsfähigen Feuerwehr hinausgingen. Derartige Auslegungsansätze führten zudem - ungeachtet der dargelegten fehlenden normativen Anknüpfungspunkte - zu einer erheblichen Beschränkung des den Kommunen beim Erlass einer Feuerwehrgebührensatzung zustehenden Ermessens. Zu einem derartigen Eingriff ist jedoch nur die Legislative, nicht aber die Judikative befugt (siehe zum Ermessensspielraum der Kommunen obige Ausführungen unter 2. a); vgl. zum Erfordernis eines gesetzgeberischen Tätigwerdens, um eine Verpflichtung zum Vorabzug einzuführen, Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 46).

(5.) Ausgehend von den dargelegten Maßstäben ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Berechnung ihrer Personalkosten neben den Kosten des Einsatzpersonals (Aufwandsentschädigungen, Verdienstausfälle, Aus- und Fortbildungen, Versicherungs- und Versorgungsaufwendungen sowie Dienst- und Schutzkleidung) auch anteilig Personalkosten der Verwaltung (Verwaltungsmitarbeiter, Reinigungskräfte) sowie Kosten für die Grundstücke/Gebäude berücksichtigt hat (ausführlich zu den im Einzelnen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 NKAG ansatzfähigen Kosten: Driehaus, a.a.O., § 6, Rn. 733 ff., m.w.N.).

Rechtsfehlerfrei ist dabei auch die weitere Vorgehensweise der Beklagten, der Gebührenkalkulation einen Kalkulationszeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 zugrunde zu legen (siehe zum Kalkulationszeitraum: § 5 Abs. 2 Satz 2 NKAG), den daraus errechneten Mittelwert für die folgenden Jahre 2014 bis 2016 um einen Inflationszuschlag von jeweils 2 % zu erhöhen und die sich daraus ergebende Gesamtsumme (160.009,77 EUR, vgl. S. 8 der vorgelegten Kalkulationsunterlagen) durch die in den Jahren 2011 bis 2013 durchschnittlich angefallenen Personaleinsatzstunden (3.149,66, vgl. S. 6 der vorgelegten Kalkulationsunterlagen) zu teilen. Daraus ergibt sich sodann - unter Abrundung der Cent-Beträge - der von der Beklagten festgesetzte Stundensatz von 50,00 EUR pro eingesetzter Feuerwehrpersonalkraft.

Entsprechendes gilt für die Kosten der Fahrzeuge. Diesbezüglich hat die Beklagte in zulässiger Weise zunächst drei Gruppen von gleichartigen Fahrzeugen gebildet: 1. Einsatzwagen (bestehend aus KdoW, ELW 1, ELW 2, MfZ, MTW), 2. Löschgruppenfahrzeuge (bestehend aus LF, HLF, MLF, TLF, TSF und KLF) sowie 3. sonstige Fahrzeuge (bestehend aus DL/DLK, DLA/DLS, AL, TM, GW-G1, GW-G2, GW-G3 und GW-Öl). Die diesbezüglich errechneten Kosten, bestehend aus dem Mittelwert der Jahre 2011 bis 2013 zzgl. Inflationszuschlag, hat sie sodann durch die in den Gruppen jeweils in den Jahren 2011 bis 2013 durchschnittlich angefallenen jährlichen Einsatzstunden geteilt. Daraus ergeben sich - jeweils abgerundet - die von der Beklagten in der Anlage zu ihrer Satzung festgesetzten Stundensätze, also hinsichtlich der Löschgruppenfahrzeuge ein Stundensatz von 489,00 EUR (Kosten i.H.v. 232.817,36 EUR : 475,67 Stunden), hinsichtlich der Einsatzwagen ein Stundensatz von 177,00 EUR (Kosten i.H.v. 44.632,05 EUR : 249,38 Stunden) sowie hinsichtlich der sonstigen Fahrzeuge ein Stundensatz von 1.142,00 EUR (Kosten i.H.v. 122.751,13 EUR : 107,41 Stunden).

bb) Die streitgegenständliche Gebührenfestsetzung verstößt nicht gegen das aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgeleitete Äquivalenzprinzip. Dieses Prinzip besagt, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand stehen darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.2003 - 6 C 5/02 -, juris, Rn. 13; Freese, in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a.a.O., § 5, Rn. 327, jeweils m.w.N.). Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips liegt etwa vor, wenn die Gebühreneinnahmen die besonderen öffentlichen Aufwendungen erheblich übersteigen oder wenn die Gebühren von vornherein als zusätzliche Einnahmequelle ausgestaltet sind (BVerwG, Urt. v. 24.3.1961 - VII C 109.60 -, BVerwGE 12, 162, juris, Rn. 32, m.w.N.). So verbietet das Äquivalenzprinzip beispielsweise, dass eine Gebühr die tatsächlichen Kosten um das 4444-Fache überschreitet (BVerwG, Urt. v. 30.4.2003 - 6 C 5/02 -, juris, Rn. 13 ff.). Vorliegend sind die Gebühren weder als zusätzliche Einnahmequelle der Beklagten ausgestaltet, noch übersteigen sie die öffentlichen Aufwendungen, da die Beklagte bei der Berechnung ihrer Gebühren nur die tatsächlich anfallenden Kosten berücksichtigt hat. Den von der Feuerwehr der Beklagten erbrachten Leistungen stehen damit die bei ihr dafür angefallenen Kosten gegenüber, so dass unter diesem Gesichtspunkt auch kein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert der im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes erbrachten Leistungen und der dafür verlangten Gebühren festgestellt werden kann.

Soweit in diesem Zusammenhang in der Literatur vertreten wird, dass sich Anhaltspunkte für ein grobes Missverhältnis aus den bei Fachfirmen üblichen Stundensätzen ergeben könnten, wobei der finanzielle Wert der von der Feuerwehr erbrachten Leistung dann in einem groben Missverhältnis zur Leistung stünde, wenn eine entsprechende Leistung auf dem Markt - unter vergleichbaren Bedingungen insbesondere hinsichtlich der Kurzfristigkeit von Feuerwehreinsätzen - erheblich günstiger zu erhalten sei (so Freese, in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a.a.O., § 5, Rn. 1189), ist diesem Ansatz aus Sicht des Senats mit Vorsicht zu begegnen. Denn Feuerwehren verfügen in der Regel über eine spezielle Ausstattung und besondere Kenntnisse, die in Privatfirmen nicht in vergleichbarer Art und in vergleichbarem Umfang vorhanden und insbesondere nicht täglich rund um die Uhr (24/7) abrufbar sind. Zudem dürften gerade in ländlicheren Gegenden kaum ausreichend Privatfirmen angesiedelt sein, um bei sämtlichen erforderlichen Einsätzen in der gebotenen Eile mit der jeweils erforderlichen technischen und personellen Ausrüstung zum jeweiligen Einsatzort gelangen zu können. Die Ermittlung eines „üblichen Stundensatzes“ einer Privatfirma dürfte damit in vielen Fällen kaum möglich, zumindest jedoch nicht hinreichend verlässlich sein, um im Rahmen eines Vergleichs mit den Gebühren für einen Feuerwehreinsatz ein grobes Missverhältnis feststellen zu können. Unabhängig von diesen grundsätzlichen Bedenken ist jedenfalls im hier vorliegenden Fall weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich, dass die von der Feuerwehr der Beklagten bei dem streitgegenständlichen Einsatz erbrachten Leistungen von einer Privatfirma gleichermaßen schnell und effektiv, dafür aber deutlich preiswerter hätten erbracht werden können.

Soweit die Klägerin darauf verweist, dass andere Feuerwehren deutlich niedrigere Stundensätze für Personal und Fahrzeuge verlangten und hierzu eine bundesweite Übersicht vorgelegt hat, lässt sich damit ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip ebenfalls nicht begründen. Denn da in anderen Bundesländern - wie bereits oben in Bezug auf den Abzug eines Gemeindeanteils ausgeführt - teilweise völlig unterschiedliche gesetzliche Vorgaben hinsichtlich der Kalkulation dieser Gebühren bestehen, können die in anderen Bundesländern festgesetzten Feuerwehrgebühren vorliegend nicht als (Vergleichs-)Maßstab herangezogen werden. Zwar steht für den Senat außer Frage, dass der jeweilige Landesgesetzgeber weitergehende Vorgaben dazu machen kann, um die Gebührenhöhe zu vereinheitlichen und/oder zu gewährleisten, dass einzelne Stundensätze bestimmte Höhen nicht überschreiten. So enthält beispielsweise § 34 Abs. 5 und Abs. 7 FwG B.-W. Vorgaben dazu, dass für die Berechnung der Stundensätze der ehrenamtlich tätigen Einsatzkräfte sowie der Feuerwehrfahrzeuge jeweils 80 Stunden pro Feuerwehrangehörigem bzw. pro Fahrzeug zugrunde zu legen sind. Darüber hinaus werden in der auf der Grundlage von § 34 Abs. 8 FwG B.-W. erlassenen „Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr“ vom 18. März 2016 (GBl. B.-W. 2016, 253) für dort im einzelnen aufgeführte Feuerwehrfahrzeuge weitere konkrete Stundensätze für die Erhebung des Kostenansatzes festgeschrieben. In Hessen existiert ein „Gemeinsames Satzungsmuster des Hessischen Städtetages, des Hessischen Städte- und Gemeindebundes und des Landesfeuerwehrverbandes Hessen für eine Feuerwehrgebührensatzung einschließlich eines Gebührenverzeichnisses“ vom 3. Mai 2011 (downloadbar unter www.feuerwehr-hessen.de/fachinformationen-rechtliches). Darin wird empfohlen, bei Einsatzzeiten von Fahrzeugtypen, die unter dem landesweiten Mittelwert liegen, den landesweiten Mittelwert der Einsatzstunden der Freiwilligen Feuerwehren als Teiler zu verwenden (vgl. S. 24 ff. der Erläuterungen zum Satzungsmuster). Zudem werden Ausführungen dazu gemacht, welche Stunden-sätze für die jeweils im Einzelnen aufgeführten Fahrzeuge als angemessen gelten (S. 30 ff. der Erläuterungen). Auch für die Stundensätze von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen werden pauschale, landeseinheitliche Sätze vorgeschlagen (S. 33 f. der Erläuterungen; vgl. dazu auch VG Kassel, Urt. v. 7.4.2016 - 6 K 447/12.KS -, juris, Rn. 43 ff., m.w.N.). In Niedersachsen gibt es jedoch keine entsprechenden normativen Vorgaben. Auch das von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens entworfene - im Ausgangspunkt mit dem hessischen Satzungsmuster vergleichbare - Muster einer Feuerwehrgebührensatzung (einsehbar unter http://kommunaleinkauf.de/images/aktuell/Satzungsmuster_01.pdf) enthält keine Ansätze, die jeweiligen Gebühren durch die Heranziehung einer Mindest- oder durchschnittlichen Anzahl von Einsatzstunden zu vereinheitlichen bzw. zu „deckeln“.

Zwar gab es - wie bereits oben erwähnt - auch in Niedersachsen im Gesetzgebungsverfahren im Jahr 2012 Überlegungen, durch Einführung einer sog. „Handwerkerlösung“ ein gewisses Korrektiv zu ermöglichen (vgl. LT-Drucks. 16/4451, S. 16 und S. 43 f. sowie obige Ausführungen dazu). Diese Überlegungen wurden jedoch, wie ebenfalls bereits dargelegt, aufgrund der von den kommunalen Spitzenverbänden daran vorgebrachten Kritik verworfen. In der Begründung zu der sodann Gesetz gewordenen und im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung des § 29 NBrandSchG heißt es dazu: „Die sog. 'Handwerkerregelung' in Satz 2 soll - den in der Anhörung auch von kommunaler Seite geäußerten kritischen Anmerkungen folgend - auf Vorschlag der Koalitionsfraktionen entfallen. Die Frage nach der angemessenen Aufteilung des Aufwands für selten benötigte Großgeräte auf die für die Einsätze Kostenpflichtigen (vgl. dazu VG Oldenburg, Urt. v. 22.6.2011 - 11 A 2434/10 -) muss nach Auffassung des Ausschusses weiterhin auf der Grundlage des geltenden Kommunalabgabenrechts beantwortet werden.“ (LT-Drucks. 16/5023, S. 18; so auch Scholz/Runge, NBrandSchG, 8. Aufl. 2014, § 29, S. 338; vgl. auch Freese, NdsVBl. 2018, 71, 77). Der danach maßgebliche § 5 NKAG enthält jedoch als eine für eine Vielzahl von Benutzungsgebühren geltende Regelung naturgemäß keine weitergehenden Vorgaben dazu, dass bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren als Divisor eine Mindeststundenzahl oder ein durchschnittlicher Stundenwert heranzuziehen ist. Dementsprechend sind niedersächsische Kommunen bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren auch nicht verpflichtet, andere als die von ihnen individuell für ihre Feuerwehr ermittelten Einsatzstunden - etwa in Form eines landesweiten Mindest- oder Mittelwerts der Einsatzstunden - als Teilungsfaktor anzuwenden (a.A. VG Göttingen, Urt. v. 22.3.2017 - 3 A 613/14 - juris, Rn. 45 ff., dazu ausführlich: Senatsurt. v. 19.3.2019 - 11 LC 557/18 -, juris). Ohne entsprechende Vorgaben des Niedersächsischen Gesetzgebers sind somit auch die Gerichte nicht befugt, gewissermaßen „am Ortsgesetzgeber vorbei“ mögliche Berechnungsfaktoren nach eigenem Ermessen festzulegen.

cc) Entgegen der Ansicht der Klägerin war die Beklagte auch nicht verpflichtet, die Stundensätze für die Fahrzeuge „im Interesse des Übermaßverbots“ zu begrenzen. In diesem Zusammenhang wird in der Literatur bereits in Frage gestellt, ob das Übermaßverbot im kommunalen Abgabenrecht neben dem ebenfalls aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgeleiteten Äquivalenzprinzip überhaupt eine Rolle spielt (diese Frage verneinend: Freese, NdsVBl. 2018, 71, 77 f., m.w.N.). Unabhängig davon umfasst das einer Kommune beim Erlass einer Feuerwehrgebührensatzung zustehende Ermessen auch die Möglichkeit, niedrigere als kostendeckende Gebührensätze festzulegen (Freese, in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a.a.O., § 5, Rn. 1189); es steht einer Gemeinde somit auch frei, die von ihr kalkulierten Gebührensätze zu „deckeln“. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob bzw. wann eine Kommune aus Rechtsgründen zu einer Gebührenreduktion verpflichtet ist. Eine allgemeine, auf das Übermaßverbot gestützte Verpflichtung einer Kommune, bereits bei Satzungserlass ordnungsgemäß kalkulierte Gebührensätze, die einen bestimmten Betrag X überschreiten, zu „deckeln“, vermag der Senat nicht zu erkennen. Eine derartige Verpflichtung kann vielmehr nur in besonderen Ausnahmefällen bestehen. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann ein besonderer Ausnahmefall etwa vorliegen, wenn ein spezielles Fahrzeug oder Gerät in einem Jahr nur sehr wenige oder gar keine gebührenpflichtigen Einsätze hatte (Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 47). Derartigen Konstellationen kann aber auch dadurch Rechnung getragen werden, dass einzelne Gebührensätze im Rahmen der individuellen Gebührenfestsetzung durch Anwendung von allgemeinen Billigkeitsregelungen (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 4 b) NKAG i.V.m. § 163 Satz 1 AO) reduziert werden (vgl. dazu bereits Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 47, sowie die im Gesetzgebungsverfahren 2012 bedeutsame Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens v. 19.4.2012, a.a.O., S. 7). Die vorliegend streitgegenständlichen Stundensätze geben zu derartigen Maßnahmen keinen Anlass, da die von der Beklagten ermittelten und bei ihrer Kalkulation angesetzten durchschnittlichen Einsatzzeiten (249,38 Stunden bei den Einsatzwagen, 475,67 Stunden bei den Löschfahrzeugen und 107,41 Stunden bei den sonstigen Fahrzeugen) ausreichend hoch sind, um als Divisor herangezogen werden zu können.

Soweit das Verwaltungsgericht ergänzend ausgeführt hat, dass die Berechnung der Gebühr für die Wärmebildkamera angesichts von durchschnittlich lediglich 4,24 Jahreseinsatzstunden anders zu beurteilen sein dürfte, weil die jährlichen Kosten auf sehr wenige Gebührenschuldner verteilt würden, hat es auch zutreffend erkannt, dass es darauf im vorliegenden Rechtsstreit nicht ankommt. Denn beim streitgegenständlichen Einsatz am 11. März 2015 ist keine Wärmebildkamera zum Einsatz gekommen, folglich ist auch der dafür in der Gebührensatzung festgelegte Stundensatz nicht streitgegenständlich. Aber selbst wenn man den dafür kalkulierten Stundensatz mit dem Verwaltungsgericht als problematisch ansähe, hätten die vorliegend streitgegenständlichen Gebührensätze nach den Grundsätzen über die (unterstellte) Teilnichtigkeit von Normen unabhängig davon Bestand (vgl. Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 41; Senatsurt. v. 21.6.2011 - 11 LC 348/10 -, juris, Rn. 29). Unabhängig davon lässt sich der von der Beklagten für den Einsatz einer Wärmebildkamera festgelegte Stundensatz von 82,00 EUR bereits im Ausgangspunkt schwerlich als unangemessen hoch bezeichnen. Sollte die Festsetzung einer Gebühr für den Einsatz der Wärmebildkamera gleichwohl im Einzelfall unbillig sein, kann dem, wie ausgeführt, durch die Anwendung von Billigkeitsregelungen Rechnung getragen werden.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang sinngemäß weiter beanstandet, dass die Beklagte in der Gruppe der sonstigen Fahrzeuge verschiedene Fahrzeuge zusammengefasst habe und dadurch derjenige, der Kosten für ein vergleichsweise preiswertes Sonderfahrzeug zu tragen habe, an den höheren Vorhaltekosten eines seltener genutzten Fahrzeugs beteiligt werde, lässt sich daraus ebenfalls kein Rechtsverstoß herleiten. Denn die Bildung von Fahrzeuggruppen - vorliegend insbesondere die Gruppe „sonstige Fahrzeuge“ - dient gerade auch dazu, „Gebührenspitzen“, die bei teureren, aber seltener genutzten Fahrzeugen entstehen können, entgegenzuwirken (vgl. Senatsurt. v. 19.3.2019 - 11 LC 557/18 -, juris).

dd) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich andere Kommunen in Niedersachsen für eine - kostenunterschreitende - Reduktion der von ihnen jeweils kalkulierten Gebühren entschieden haben (vgl. etwa die Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Göttingen vom 16.7.2015, Abl. 2015, Nr. 11, S. 66 und dazu VG Göttingen, Urt. v. 22.3.2017 - 3 A 613/14 -, juris, Rn. 36, sowie die Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Wunstorf und dazu Senatsbeschl. v. 19.3.2019 - 11 LA 28/17 -, juris). Denn auch den niedersächsischen Kommunen steht es, wie ausgeführt, frei, die sich unter Berücksichtigung der ansatzfähigen Kosten ergebenden Stundensätze zu reduzieren und die Gebührensätze in ihrer jeweiligen Satzung so festzulegen, dass sie hinter den tatsächlich anfallenden und grundsätzlich ansatzfähigen Kosten zurückbleiben (vgl. Senatsbeschl. v. 19.3.2019 - 11 LA 28/17 -, juris). Anders als in manchen anderen, oben beispielhaft genannten Bundesländern, sind sie dazu jedoch nicht verpflichtet (a.A. VG Göttingen, Urt. v. 22.3.2017 - 3 A 613/14 - juris, Rn. 48; siehe dazu Senatsurt. v. 19.3.2019 - 11 LC 557/18 -, juris). Auch begründet der Umstand, dass einige niedersächsische Kommunen ihr Ermessen dahingehend ausgeübt haben, die Höhe der kalkulierten Gebühren bereits bei Satzungserlass zu reduzieren, nicht die Verpflichtung der Beklagten, ebenfalls entsprechend vorzugehen. Eine derartige Verpflichtung lässt sich dabei insbesondere nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG herleiten, da der Gleichbehandlungsgrundsatz nur innerhalb des Gebietes des jeweiligen Hoheitsträgers gilt (Freese, in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a.a.O., § 5, Rn. 1189). Es stellt daher keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, wenn in einzelnen Kommunen unterschiedliche Abgabensätze festgelegt werden (so auch Freese, NdsVBl. 2018, 71, 78).

Unabhängig davon liegt ein sachlicher Grund für divergierende Gebührenhöhen auch innerhalb eines Bundeslandes darin, dass in den jeweiligen Kommunen unterschiedliche örtliche Gegebenheiten herrschen, denen die örtliche Feuerwehr jeweils durch eine auf die spezifischen örtlichen Gegebenheiten und ihre evtl. Besonderheiten ausgerichtete Ausstattung gerecht werden muss. So hat etwa eine größere Kommune, in der Bundesautobahnen, ICE-Strecken, größere Gewässer sowie mit Gefahrstoffen agierende Gewerbebetriebe liegen, eine andere und in der Regel kostenintensivere Ausstattung vorzuhalten als eine kleinere ländliche Kommune ohne die genannten Besonderheiten. Auch vor diesem Hintergrund ist es somit grundsätzlich sachlich gerechtfertigt und daher hinzunehmen, dass in unterschiedlichen Kommunen unterschiedlich hohe Gebührensätze gelten (Senatsurt. v. 19.3.2019 - 11 LC 557/18 -, juris). Um eine verbindliche Vereinheitlichung und/oder eine Begrenzung der Gebührenhöhe zu erreichen, bedürfte es vielmehr entsprechender Vorgaben des Landesgesetzgebers.

ee) Es verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, dass die Beklagte ihre Gebühren neben der Art und der Anzahl nach der Zeit der Inanspruchnahme von Feuerwehrkräften, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstung berechnet (siehe § 5 Abs. 2 Satz 1 FGS) und dabei in § 5 Abs. 2 Satz 2 FGS bestimmt hat, dass jede angefangene halbe Stunde ab der 5. Minute als halbe Stunde und jede volle Stunde ab der 35. Minute als volle Stunde gilt.

(1.) Eine derartige Satzungsbestimmung steht zunächst mit § 29 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG im Einklang. Danach können in der Gebührensatzung Pauschalbeträge für einzelne Leistungen festgelegt werden, wobei insbesondere der Zeitaufwand für die Leistung zu berücksichtigen ist. In der Gesetzesbegründung ist dazu zu § 33 Abs. 2 Satz 3 der Entwurfsfassung, der im Wesentlichen § 29 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG in der hier maßgeblichen Fassung entspricht, Folgendes ausgeführt: „Da das NKAG Pauschalen nicht festlegt, wird in § 33 Abs. 2 Satz 3 die bisherige Regelung des § 26 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz NBrandSchG gF übernommen. Bei der Kalkulation der Pauschalen ist der Zeitaufwand nicht das allein maßgebende Kriterium. Dies soll durch die neue Formulierung von § 33 Abs. 2 Satz 3 verdeutlicht werden“ (LT-Drucks. 16/4451, S. 44). Daran wurde auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren festgehalten, wobei ergänzend klargestellt wurde, dass „der Zeitaufwand ein maßgeblicher und nicht nur am Rande zu berücksichtigender Aspekt bleiben“ soll (LT-Drucks. 16, 5023, S. 18). Davon ausgehend entspricht das von der Beklagten in § 5 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 FGS geschaffene Satzungsrecht den Vorgaben des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes. Durch die in § 5 Abs. 2 Satz 2 FGS enthaltene Regelung wird eine Pauschalierung vorgenommen, die gleichwohl maßgeblich den Zeitaufwand für die Leistung berücksichtigt.

(2.) Zwar ist der Klägerin insoweit zuzustimmen, dass anhand der jeweiligen Einsatzberichte in der Regel auch eine Abrechnung in kürzeren als halbstündigen Zeitintervallen möglich wäre. Aus dieser - theoretischen - Möglichkeit folgt jedoch nicht, dass die Beklagte aus Rechtsgründen zu einer genaueren - etwa auf Minuten basierenden - Abrechnung verpflichtet wäre. Denn die Abrechnung im Halbstundentakt, die die Beklagte durch die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 FGS und die damit verbundene Aufrundung erst ab der 5. Minute der halben Stunde zugunsten des Gebührenschuldners angepasst hat, berücksichtigt in rechtmäßiger Weise, dass ein Einsatz einer Vor- und Nachbereitung bedarf (vgl. dazu ausführlich Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 61). Da es für die Berechnung der Gebühren nach § 5 Abs. 2 Satz 4 FGS maßgeblich auf den Zeitraum zwischen dem Ausrücken und dem Einrücken der Feuerwehr aus bzw. in die Wache ankommt, blieben die für die Vor- und Nachbereitung benötigten Zeiten - obwohl diese zu den bei der Gebührenkalkulation ansatzfähigen Kosten gehören - bei einer minutengenauen Abrechnung unberücksichtigt. Hinzu kommt, dass die für die Vor- und Nachbereitung erforderlichen Zeiten sowohl pro Feuerwehrkraft und Fahrzeug als auch pro Einsatz erheblich variieren können, so dass eine (minuten)genaue Erfassung und Abrechnung dieser Zeiten in jedem Einzelfall besonders aufwändig und möglicherweise zusätzlich auch noch besonders fehleranfällig wäre. Da § 29 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG zudem eine Pauschalierung, die insbesondere den Zeitaufwand der Leistung berücksichtigt, ausdrücklich zulässt, liegt es im Gestaltungsspielraum der Niedersächsischen Kommunen, aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung den für die individuelle Vor- und Nachbereitung benötigten Zeitaufwand nicht gesondert zu ermittelt, sondern stattdessen auf das einfach feststellbare Aus- und Wiedereinrücken abzustellen und die für die Vor- und Nachbereitung erforderliche Zeit pauschal durch einen Aufschlag von - vorliegend maximal 25 Minuten - zu berücksichtigen (vgl. Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 - a.a.O., juris, Rn. 61).

(3.) Entgegen der Ansicht der Klägerin werden durch die in § 5 Abs. 2 Satz 2 FGS geregelte pauschalierte Aufrundung auch weder der Grundsatz der Leistungsproportionalität noch das Übermaßverbot verletzt. Der Grundsatz der Leistungsproportionalität ist eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG (BVerwG, Urt. v. 1.12.2005 - 10 C 4/04 -, juris, Rn. 51; OVG B-Stadt-Brandenburg, Urt. v. 10.2.2011 - 1 B 72/09 -, juris, Rn. 24). Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich jedoch kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität. Verfassungsrechtlich geboten ist nicht, dass dem unterschiedlichen Maß der Inanspruchnahme staatlicher Leistung genau Rechnung getragen wird, sondern nur, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige Belastungsgleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (BVerwG, Urt. v. 1.12.2005 - 10 C 4/04 -, juris, Rn. 51; Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 61; Freese, in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, a.a.O., § 5, Rn. 336 ff., jeweils m.w.N.). Vorliegend besteht jedoch dadurch, dass eine (minuten)genaue Abrechnung der individuellen Vor- und Nachbereitung - wie ausgeführt - sehr aufwändig wäre, ein sachlicher Grund, die dafür anfallenden Zeiten durch die in § 5 Abs. 2 Satz 2 FGS geregelte Aufrundung um maximal 25 Minuten pauschal zu erfassen (vgl. Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 61; auch § 34 Abs. 4 Satz 2 FwG B.-W. sieht ausdrücklich eine halbstündige Abrechnung vor; a.A. zum jeweils maßgeblichen Landesrecht für eine Abrechnung im Stundentakt: OVG B-Stadt-Brandenburg, Urt. v. 10.2.2011 - OVG 1 B 73.09 -, juris, Rn. 27 f.; im Halbstundentakt: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.8.2013 - 9 A 1556/12 -, juris, Rn. 6 ff.; im Viertelstundentakt: VG Cottbus, Urt. v. 8.10.2018 - 3 K 1546/16 -, juris, Rn. 61 ff.; kritisch aber noch offen lassend für eine Abrechnung im Halbstundentakt: Sächsisches OVG, Beschl. v. 4.10.2013 - 5 A 209/12 -, juris, Rn. 13).

(4.) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang unter Berufung auf den in § 5 Abs. 3 Satz 1 NKAG landesrechtlich normierten Wirklichkeitsmaßstab sowie den in § 5 Abs. 3 Satz 2 NKAG geregelten Wahrscheinlichkeitsmaßstab der Ansicht ist, dass eine einseitige Aufrundung zu Lasten des Pflichtigen dem Wirklichkeitsmaßstab des § 5 Abs. 3 Satz 1 NKAG widerspreche und statt dessen fordert, dass eine Pauschalierung jedenfalls so gestaltet werden müsse, dass sie sich auch zugunsten des Pflichtigen auswirken könne, was beispielsweise bei einer Aufrundung auf volle halbe Stunden ab der 16. und 46. Minute und einer Abrundung auf halbe Stunden unterhalb dieser Zeiten gegeben sei, folgt der Senat dem nicht. Dabei ist der Klägerin zunächst entgegenzuhalten, dass der in § 5 Abs. 3 Satz 1 NKAG landesrechtlich normierte Wirklichkeitsmaßstab bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren gerade durch den spezielleren und insofern vorrangigen § 29 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG überlagert wird (vgl. Senatsurt. v. 28.6.2012 - 11 LC 234/11 -, a.a.O., juris, Rn. 61). Unabhängig davon wäre die von der Beklagten in § 5 Abs. 2 Satz 2 FGS geregelte Aufrundung auch nach § 5 Abs. 3 Satz 2 NKAG zulässig, da die (minuten)genaue Erfassung der individuellen Vor- und Nachbereitung, wie von § 5 Abs. 3 Satz 2 NKAG vorausgesetzt, „schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist“.

Dass die Beklagte zur Wahrung der verfassungsrechtlichen sowie der in § 29 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG und § 5 NKAG normierten Vorgaben verpflichtet wäre, spiegelbildlich zur Aufrundung auch eine Abrundung der tatsächlich geleisteten Einsatzzeiten vorzunehmen, vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. So ist bereits weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die durchschnittlich für die Vor- und Nachbereitung erforderlichen Zeiten den durchschnittlich im Rahmen der Aufrundung anfallenden „Zuschlag“ - der nach § 5 Abs. 2 Satz 2 FGS auf maximal 25 Minuten beschränkt ist - erheblich überschreiten. Soweit die Klägerin zudem fordert, eine Pauschalierung müsse sich auch zugunsten der Gebührenpflichtigen auswirken können, wird dem im Übrigen bereits dadurch Rechnung getragen, dass die Gebührenpflichtigen in den Fällen, in denen ein Einsatz kurz vor „Anbruch“ der nächsten Abrechnungseinheit endet, faktisch nichts für die - tatsächlich aber angefallene - Vor- und Nachbereitung zahlen müssen. Da zudem nach § 5 Abs. 2 Satz 2 FGS jede angefangene halbe Stunde erst ab der 5. Minute als halbe Stunde und jede volle Stunde erst ab der 35. Minute als volle Stunde gilt, kann es sogar vorkommen, dass Gebührenpflichtige für bis zu vier Minuten Einsatzzeit gar nichts zahlen müssen. Dies wird vorliegend anhand der beiden am 11. März 2015 zum Einsatz gekommenen Löschfahrzeuge deutlich. Ausweislich des vorgelegten Hilfeleistungsberichts betrug die Zeit zwischen dem Ausrücken aus der Wache und der Rückkehr dorthin bei diesen Fahrzeugen jeweils 63 Minuten. Im streitgegenständlichen Bescheid sind jedoch - in Übereinstimmung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 FGS - jeweils lediglich die Kosten für zwei halbe Stunden, also 60 Minuten, festgesetzt. Damit hat die Klägerin beim Einsatz der Löschfahrzeuge faktisch drei Minuten Einsatzzeit sowie die für die Vor- und Nachbereitung aufgewandte Zeit „geschenkt“ bekommen. Damit illustriert der vorliegende Fall anschaulich, dass es bereits auf der Grundlage der von der Beklagten geschaffenen Satzungsregelungen faktisch - je nach Fallkonstellation - zu der von der Klägerin geforderten Begünstigung der Gebührenpflichtigen kommen kann und es im Fall der Klägerin hinsichtlich der eingesetzten Löschfahrzeuge auch tatsächlich zu einer derartigen Begünstigung gekommen ist. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat in Bezug auf die in § 5 Abs. 2 Satz 2 FGS geregelte Aufrundung auch keinerlei Anhaltspunkte für den von der Klägerin ohne weitergehende Begründung behaupteten Verstoß gegen das Übermaßverbot. Insofern kann auch die bereits oben aufgeworfene Frage nach der eigenständigen Bedeutung dieses Verbots neben den erwähnten spezielleren abgabenrechtlichen Grundsätzen erneut offen bleiben. Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich somit auch nicht feststellen, dass „die Pauschalierung in eine einseitige erhebliche Belastung des Pflichtigen“ umschlage und dieser in einem erheblichen Umfang für Zeiten in Anspruch genommen werde, die die Feuerwehr gar nicht aufgewandt habe.

3. Die im streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Gebühren entsprechen den Vorgaben der Feuerwehrgebührensatzung. Eine fehlerhafte Anwendung der rechtmäßigen Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten ist weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich. Insbesondere entsprechen die jeweils festgesetzten Stundensätze den als Anlage zur Satzung erlassenen Gebührentarifen. Die im Bescheid unter der Überschrift „Verbrauchsmittel“ geltend gemachten Kosten i.H.v. insgesamt 251,35 EUR finden ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 3 FGS. Nach dieser Regelung wird Verbrauchsmaterial (z.B. Ölbindemittel, Schaummittel etc.) nach der verbrauchten Menge zum jeweiligen Preis der Wiederbeschaffung berechnet. Anhaltspunkte dafür, dass die im streitgegenständlichen Bescheid nach der Menge des beim Einsatz am 11. März 2015 verbrauchten Ölbindemittels festgesetzten Kosten rechtlich zu beanstanden sein könnten, sind weder vorgetragen noch für den Senat erkennbar. Die Inanspruchnahme der Klägerin als Gebührenschuldnerin entspricht ebenfalls den normativen Vorgaben (siehe § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FGS i.V.m. § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NBrandSchG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.