Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.03.2019, Az.: 4 OA 57/19

Fürsorge; Gerichtskosten; gerichtskostenfrei; Wohngeld

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.03.2019
Aktenzeichen
4 OA 57/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69665
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 19.02.2019 - AZ: 2 B 20/19

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Streitigkeiten über Wohngeld sind nicht eine Angelegenheit der Fürsorge im Sinne von § 188 VwGO und daher nicht gerichtskostenfrei (ständige Rechtsprechung des Senats).

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - Einzelrichter der 2. Kammer - vom 19. Februar 2019 wird verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR nicht übersteigt und die Beschwerde daher nach den §§ 146 Abs. 3 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht statthaft ist. Denn auf der Grundlage des festgesetzten Streitwerts in Höhe von 1.944,- EUR können von der Antragstellerin für das abgeschlossene erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur Gerichtskosten in Höhe von 133,50 EUR (89 EUR x 1,5) erhoben werden (vgl. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG und Nr. 5210 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), wie es mit der Gerichtskostenrechnung vom 20. Februar 2019 auch geschehen ist.

Im Übrigen wäre die Beschwerde aber auch unbegründet. Denn der Senat hält auch in Kenntnis neuerer Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 1.6.2018 - 4 E 34/18 -, DVBl 2018, 379) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein (Beschl. v. 9.10.2014 - 3 O 24/14 -, NVwZ-RR 2015, 665) an seiner ständigen und vom Bundesverwaltungsgericht und anderen Obergerichten geteilten Auffassung fest, dass Streitigkeiten über Wohngeld nicht eine Angelegenheit der Fürsorge im Sinne von § 188 VwGO und daher nicht gerichtskostenfrei sind (Senatsbeschl. v. 3.8.2007 - 4 OA 12/06 - u. v. 2.11.2005 - 4 LA 255/05 -; BVerwG, Beschl. v. 5.3.2015 - 5 KSt 6.15 (5 C 3.15) - u. v. 18.3.2009 - 5 PKH 1.09 - sowie Urt. v. 25.10.1972 - VIII C 127.71 -, BVerwGE 41, 115 <126>; Bay. VGH, Beschl. v. 19.8.2013 - 12 C 13.1519 -, NVwZ-RR 2013, 1019; OVG NRW, Beschl. v. 5.10.2017 -, FEVS 69, 527).

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).