Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.12.2006, Az.: 15 Sa 39/06

Schmiergeldannahme; Spesenbetrug

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
19.12.2006
Aktenzeichen
15 Sa 39/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 53264
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG - 17.11.2005 - AZ: 8 Ca 369/05

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Einzelfallentscheidung zur Kündigung wegen des Umgangs mit Vertrauensspesen.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 17.11.2005 – 8 Ca 369/05 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses.

Der am 0.0.1944 geborene Kläger trat am 01.01.1973 in die Dienste der Beklagten. Seit dem 01.09.1980 wurde er als Fachreferent im Personalwesen im außertariflichen Angestelltenverhältnis beschäftigt (Dienstvertrag vom 26.08.1980, Bl. 7 ff. d.A.) und zum 01.03.1997 zur Führungskraft im Management berufen und mit dem Aufgabenbereich „Leitung Personalprojekte“ betraut (Ergänzungsvertrag vom 26.02./07.03.1997, Bl. 11 f. d.A.). Sein Bruttojahresgehalt einschließlich Boni belief sich zuletzt auf ca. 120.000,00 €.

Die Aufgabe des Klägers bestand unter anderen in der Planung und Abwicklung von Veranstaltungen und Seminaren des Gesamtbetriebsrates (GBR), des Gesamtbetriebsausschusses (GBA), des Euro- und Weltkonzernbetriebsrats. Dabei war er dem GBR-Vorsitzenden V1 zur Unterstützung zugeordnet, der zugleich Vorsitzender des Betriebsrates des Werks W. der Beklagten und Vorsitzender der Konzernbetriebsräte war und dem die Beklagte unter anderem Vertrauensspesen zugebilligt hatte. Damit letzteres nicht publik wurde, war der Kläger beauftragt, die Aufwendungen zunächst zu verauslagen und sie sich anschließend über das Spesenkonto des Personalvorstandes H. von der Beklagten erstatten zu lassen.

Der Kläger eröffnete deshalb weisungsgemäß neben seinem Gehaltskonto bei der Sparkasse G. ein weiteres „Spesenkonto“ mit den Endziffern 1944. Über dieses Konto wickelte er die für V1 und auf dessen Veranlassung für andere Personen verauslagten Aufwendungen sowie Reisekosten ab, die unter anderen für Vorbereitungs- und Informationsreisen des GBA einschließlich sogenannter „incentives“ angefallen waren. Daneben benutzte er dieses Konto auch für private Zwecke.

Die von ihm verauslagten Kosten rechnete der Kläger unter Berücksichtigung etwaiger dem Konto Nr. …1944 seitens der Beklagten gutgeschriebener Vorschüsse regelmäßig ab. Dabei hatte er weisungsgemäß konkrete Rechnungsbelege oder aber Ersatzbelege vorzulegen, letztere wenn Aufwendungen angefallen waren, für die es entweder keine Belege gab oder deren Belege nicht in die Hände unbeteiligter Dritter bei der Beklagten gelangen sollten. In der zuständigen Abrechnungsstelle erfolgte lediglich eine rechnerische, aber keine inhaltliche Prüfung der Belege, bevor sie die Erstattung auf das Konto Nr. …1944 des Klägers veranlasste.

Nach der Prüfung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K. meldete der Kläger allein im Zeitraum von Januar 2001 bis Mai 2005 Erstattungsforderungen für verauslagte Aufwendungen in Höhe von 3.077.000,00 € an, die auf dem Spesenkonto H. verbucht und dem Kläger erstattet wurden. Dabei reichte er 121 Ersatzbelege mit einem Gesamtvolumen von 939.000,00 € ein mit dem Vermerk „Ausgaben im Geschäftsinteresse für den GBA“, wobei ihm jedoch im Januar 2004 der Personalvorstand H. untersagte, weiterhin Ersatzbelege einzureichen.

Am 10.06.2005 erhielt die Konzernrevision der Beklagten von der Revisionsabteilung der C-Bank Unterlagen, auf die sie im Rahmen eines gegen ihren Angestellten G2 gerichteten Prüfungsverfahrens gestoßen war.

Es handelte sich zum einen um die Kopie eines nicht unterzeichneten Vertrags (Bl. 44 d.A.), der auszugsweise lautete:

Anlagen- und Managementvertrag

zwischen

Herrn G1 (Kläger)

Stellvertretend für sich selbst und Herrn Dr. S.

nachfolgend KG genannt

und

Herrn B1

Stellvertretend für die I-Gruppe, E1 (Dubai) J1 und Herrn G2

nachfolgend DB genannt

KG hat verschiedene Investitions- und Handelsprojekte an DB vermittelt, insbesondere:

1. A1 (Angola)

2. V2 India

3. S1 Prag

4. V2-Pension Trust

Alle Projekte werden über Firmen der I-Gruppe, J1und die E1 realisiert und abgewickelt. Herr G2, C-Bank unterstützt alle Projekte logistisch und fungiert zusätzlich als Schnittstelle zwischen KG und DB, so wie als Kontrollstelle.

DB bestätigt, dass mit Ausnahme von Projekt 4 (V2-Pension Trust) alle operativen Gewinne und Verluste, sowie alle Erlöse aus Veräusserungen von Projektanteilen/Firmenanteilen wie folgt zwischen den beiden Parteien aufgeteilt werden:

- KG erhält 2/3 der Ergebnisse

- DB erhält 1/3 der Ergebnisse

Beide Parteien regeln jeweils intern die Verteilung der Anteile mit ihren jeweiligen Partnern.

Die schweizerische Firma E2, 100 %-ige Tochter der I., steht für KG bereit und fungiert für alle zukünftigen Aktivitäten, für die eine schweizerische Firma benötigt wird, zunächst primär für das Projekt A1 (Angola).

...

KG garantiert für alle Projekte ein „good standing“ und stellt DB im Falle von rechtlichen Schritten gegen die Projektfirmen bzw. deren Bevollmächtigten frei.

Für das Projekt 4 wird vereinbart, dass bei allen potentiellen Geschäften DB und KG abstimmen, wie viel Vergütung für KG in die Preise einzurechnen sind.

Dieses Dokument wird in einem verschlossenen Kuvert beim Notar L., in M. (NE) hinterlegt.

Der Inhalt des Schriftstückes bleibt dem Notar zunächst unbekannt. Geöffnet werden kann der Umschlag lediglich wenn sowohl entweder Herr G1 (Kläger) oder Herr Dr. S., als auch Herr B1 oder Herr B2 zusammen mit dem Notar anwesend sind.

Geöffnet wird der Umschlag lediglich im Falle einer Differenz zwischen beiden Parteien.

Für KGfür DB
G1 (Kläger)B1   

N., den 11.10.2004

Bei Dr. S. handelt es sich um den damaligen Personalvorstand der Konzerntochter S1 der Beklagten, der zuvor Leiter des zentralen Personalwesens der Beklagten gewesen ist. Der Kläger war, wie später festgestellt, ausweislich der Belegabrechnung Nr. 33/2004 vom 18.11.2004 für die Zeit vom 11.10. bis 12.11.2004 (Bl. 263 ff. d.A.) vom 11. bis 12.10.2004 in N.. Anschließend ließ er sich über das Spesenkonto die auf seinen Namen ausgestellte Rechnung des Hotels P. vom 12.10.2004 von der Beklagten als Vertrauensspesen V1 erstatten. Die Rechnung weist die Kosten für zwei Faxe vom 12.10.2004 aus. An diesem Tag ging ein Fax mit dem Anlagen- und Managementvertrag und der Kopfzeile des Hotels P. bei G2 in der C-Bank ein.

Bei der zweiten der Konzernrevision übersandten Unterlage handelte es sich um eine nichtunterzeichnete „Provisionsvereinbarung – Exklusivitätszusicherung“, die lautete:

Die Firma F., rechtlich vertreten durch Frau Ing. K. ... bemüht sich um einen Kredit in Höhe von EURO 25.000.000 – 40.000.000 Mio.

Das Darlehn dient zum Kauf von Immobilien, die F. an die S1-Gruppe vermieten wird.

Als Sicherheit für den Kredit dient ein 10-15 jähriger Mietvertrag mit einer Jahresmiete von ca. EURO 4,3 Mio., den die Firma F. mit der Firma S1 abschliesst.

Die Firma F. beauftragt die Firmen I. und J1, beide mit Sitz im Kanton N. (Schweiz), exclusiv mit der Beschaffung des entsprechenden Kredites und räumt beiden Gesellschaften hierfür eine am 07.07.2004 beginnende Frist von sechs Kalenderwochen ein.

Nach Bewilligung und Auszahlung des von den Firmen I. und J1 vermittelten Kredites, der zwischen EURO 25.000.000 und 40.000.000 betragen muss, und der vom entsprechenden Kreditinstitut auf ein dafür bei der C-Bank Düsseldorf eingerichtetes Escrow Account zu überweisen ist, verpflichtet sich die Firma F. eine Provision in Höhe von EURO 1.500.000,- Mio. an die Firma I., sowie eine Provision in Höhe von EURO 500.000,- an die Firma J1 auszuzahlen.

F. bevollmächtigt Herrn G2, C-Bank Düsseldorf, diese Provisionen von insgesamt EURO 2.000.000 vom erhaltenen Darlehn für den Kauf der Immobilien einzubehalten und an die Vermittler I. und J1 unmittelbar nach Eingang der Darlehnssumme auszuzahlen.

Sollte innerhalb der garantierten Frist von sechs Wochen die Firma F. selbst, bzw. eine etwaige dritte Partei, eine Bereitstellung des Kredites herbeiführen, wird eine Konventionalstrafe in Höhe von EURO 2.000.000 zu Gunsten der Firma I. bzw. J1 durch F. fällig.

Nach Ablauf der Frist von sechs Wochen steht es der F. selbstverständlich frei nach Alternativen zu suchen.

F. erkennt N., Schweiz als Gerichtsstand an.

Bei der K. handelt es sich um die damalige Freundin des Dr. S., der namens der Konzerntochter S1 zu Lasten seines Budgets am 27.11.2003 und am 19.02.2004 Verträge über ca. 800.000,00 € mit der F. zur Konzeptionierung einer autostadtähnlichen Einrichtung in P. geschlossen hatte. Wie die Konzernrevision der Beklagten (Bericht vom 21.07.2005, Bl. 151 ff. d.A.) ermittelte, hielt die P.-SA. zu 100 % die Geschäftsanteile an der F.. An der P.-SA waren zu gleichen Teilen bis September 2004 beteiligt der Kläger, V1, Frau K., Herr OE (u.a. Bauunternehmer in P.), Herr L. (Geschäftsführer Firma C2, Dienstleister für V2) und Herr M. (Geschäftsführer der Firma H., Dienstleister für S1).

Weiter wurden der Konzernrevision von der Revision der C-Bank Abschriften von drei Kreditverträgen vorgelegt:

Ein Vertrag zwischen einem nichtgenannten Kreditgeber und den Kreditnehmern J2, Dr. S. und dem Kläger zur Vorfinanzierung der Anlaufkosten des Projektes A1 (Angola) über 200.000,00 € (Bl. 143 d.A.), ein Vertrag zwischen der I. als Kreditgeber und dem Kläger und Dr. S. als Kreditnehmer über 460.000,00 € (Bl. 144 d.A.) und ein Vertrag zwischen G2 als Kreditgeber und dem Kläger sowie Dr. S. als Kreditnehmer wiederum zur Vorfinanzierung der Anlaufkosten des Projekts A1 (Angola) über 75.000,00 € (Bl. 145 d.A.).

Bei J2 handelt es sich, wie später festgestellt, um einen Steuerberater, der mit Herrn J3 am 13.11.2003 im Staat D./USA die A1 Worldwide gründete, mit der die S1, vertreten durch ihren Personalvorstand Dr. S. am 14.01.2004 einen Generalimporteurvertrag für Angola abschloss. Am 23.10.2003 hatte der Kläger die Steuerberatungsgesellschaft des J2 beauftragt, für ihn als Treuhänder aufzutreten und als solcher für ihn die Anteile an einer noch zu gründenden Gesellschaft zu halten, nach der Behauptung der Beklagten an der A1 Worldwide, die im August 2004 auf die E2 übertragen worden seien, nach der Behauptung des Klägers zum Erwerb eines Gesellschaftsmantels für seine nachvertragliche Tätigkeit als Berater der Beklagten und ihrer Konzerngesellschaften. Am 28.10.2003 überwies der Kläger von seinem Konto Nr. ..1944 8.000,00 € auf ein Konto der Steuerberatungsgesellschaft des J2.

Über die Unterlagen informierte die Konzernrevision das alleinkündigungsberechtigte Personalwesen der Beklagten am 15.06.2005. Noch am selben Tag konfrontierten die Mitarbeiter Dr. B., W. und R1 den Kläger mit den Unterlagen.

Am 24.06.2005 fand eine Besprechung zwischen dem Mitarbeiter des Personalwesens R1 und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Betriebsrats des Werks W. der Beklagten O2 statt, der zugleich Vorsitzender des Personalausschusses für Führungskräfte und AT-Angestellte im Management war, wobei diesem Ausschuss durch Beschluss des Betriebsrats gemäß den §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 BetrVG unter anderen die Rechte nach § 102 BetrVG zur selbstständigen Erledigungen übertragen sind (Anlagen B29 – 34 zum Schriftsatz vom 15.11.2005). Dabei erklärte R1 dem O2, dass die Beklagte beabsichtige, dem Kläger fristlos zu kündigen. Wegen der Kündigungsgründe nahm er auf ein zwischen den Parteien streitiges Gespräch vom 15.06.2005 in B. Bezug und informierte weiter, dass der Kläger zu den Kündigungsgründen gehört worden sei, jedoch lediglich erklärt habe, dass die Verträge nicht unterzeichnet seien und es das Darlehen nicht gegeben habe. O2 erklärte die Zustimmung zur Kündigung, da er sich bereits im Vorfeld mit den übrigen Mitgliedern des Personalausschusses abgestimmt habe.

Mit Schreiben vom 27.06.2005, am 28.06.2005 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bei dessen Besuch in W. übergeben, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß, wogegen sich der Kläger mit seiner am 07.07.2005 angebrachten Klage wehrt.

Nach Ausspruch dieser Kündigung erlangte die Beklagte unter anderen von folgenden weiteren Vorfällen Kenntnis:

Die tschechische Firma OE übermittelte der Beklagten eine Rechnung vom 18.06.2003 über 15.000,00 € für die Organisation einer Personalveranstaltung in P. im März 2003. Der Kläger versah diese Rechnung mit dem von ihm unterschriebenen Vermerk vom 14.07.2003: „Wir bitten um Überweisung des Rechnungsbetrags in Höhe von 15.000,00 €.“

Mit weiterer Rechnung vom 16.07.2003 stellte die Firma OE der Beklagten für eine weitere Veranstaltung in P. im Juli 2003 einen Betrag in Höhe von 46.000,00 € in Rechnung. Auch diese Rechnung versah der Kläger mit dem Vermerk vom 17.07.2003: „Wir bitten um Überweisung des Rechnungsbetrags in Höhe von 46.000,00 €.“

Die Beklagte zahlte auf die Anweisungen des Klägers beide Rechnungen. Am 13.10.2003, um 9:45 Uhr, versandte die Sekretärin des Klägers auf dessen Anweisung eine E-Mail an Herrn OE folgenden Inhaltes:

„Guten Morgen Herr OE,

Herr G1 (Kläger) lässt Sie bitten, wie vereinbart, den Betrag in Höhe von 15.000,00 EUR auf folgendes Konto zu überweisen:

G1 (Kläger)
Sparkasse G.
IBAN: DE ...
SWIFT-BIC: ...

Viele Grüße aus W.

N.“

Auf diese Mitteilung hin überwies OE dem Kläger den angeforderten Betrag in Höhe von 15.000,00 EUR auf das angegebene Konto bei der Sparkasse G..

Der Kläger setzte für seine dienstlichen Reisen u.a. das Reisecenter A3 ein. Dieses adressierte seine Rechnungen zwar an die Beklagte, schickte sie jedoch ebenso wie die Reiseunterlagen selber an seine Privatadresse. Die Rechnungen wurden zunächst über das Kreditkartenkonto des Klägers bezahlt und dann von ihm als Spesen abgerechnet. Dabei rechnete der Kläger Rechnungen der Fa. A3 doppelt ab, und zwar wie folgt:

Am 10.02.2003 rechnete der Kläger eine Vorbereitungsreise nach E. vom 27./28.01.2003 ab. Darin war eine Rechnung des Reisecenters A3 vom 07.02.2003 über 4.378,10 EUR (Rechnung Nr. 1-290303) enthalten. Am 24.02.2003 rechnete der Kläger sodann eine Vorbereitungsreise nach L1 sowie eine solche nach P. ab. Mit dieser Reisekostenabrechnung verlangte er erneut die Erstattung der Rechnung des Reisecenters A3 vom 07.02.2003 über 4.378,10 EUR.

Am 02.09.2003 reichte der Kläger Reisekostenabrechnungen über Reisen nach K1, M1, I., Sch., L2 und M2 ein. Darunter befanden sich Fax-Kopien folgender drei Rechnungen des Reisecenters A3:

Rechnung vom 01.09.2003, Nr.: 01-230803 über 1.226,93 EUR
Rechnung vom 01.09.2003, Nr.: 01-290803 über 1.388,00 EUR
Rechnung vom 01.09.2003, Nr.: 01-20803 über 1.002,50 EUR.

Mit der Reisekostenabrechnung vom 22.09.2003 über Reisen nach P. und Z. verlangte der Kläger die vorstehenden drei Rechnungen erneut erstattet.

In der o.g. Reisekostenabrechnung vom 22.09.2003 (Reisen nach P. und Z.) reichte der Kläger eine weitere Rechnung des Reisecenters A3 vom 17.09.2003 mit der Rechnungs-Nr.: 09-5144 über 2.306,00 EUR (2.590,00 $) ein. Mit der Reisekostenabrechnung vom 27.10.2003 (Reisen nach H., M1 und P.) rechnete der Kläger diese Rechnung erneut ab.

Sämtliche vom Kläger eingereichten Reisekostenabrechnungen wurden von der Beklagten bezahlt.

Der Kläger hatte mit dem von ihm beauftragten Reisecenter A3 ein besonderes Verfahren der Rechnungsstellung vereinbart. Es wurden nicht die konkreten, vom Kläger gebuchten Reiseleistungen in Rechnung gestellt. Vielmehr enthielten die Rechnungen nur den Text „Vermittlung von Reiseleistungen“ und den Rechnungsbetrag. Aus den Rechnungen war damit nicht ersichtlich, welche konkreten Reiseleistungen sich dahinter verbargen. Bei seinen Doppelabrechnungen verfuhr der Kläger stets wie folgt:

Im Rahmen der ersten Abrechnung der Reisekosten wurde eine Telefaxkopie beigefügt. Der zweiten Abrechnung lag sodann die jeweilige Originalrechnung anbei. Während das Reisecenter A3 die Originalrechnungen stets automatisch an die Privatadresse des Klägers versandte, wurden die Telefaxkopien immer nur auf ausdrückliche persönliche Anforderung des Klägers in dessen Büro übermittelt. Seiner Sekretärin erteilte der Kläger die strikte Anweisung, die Spesenabrechnungen nur nach seinen ausdrücklichen Vorgaben zu fertigen. Des Weiteren untersagte er seinen Mitarbeiterinnen, selbstständig Abrechnungen anzufertigen. Er kontrollierte alle Spesenabrechnungen vor deren endgültiger Abgabe selbst und zeichnete sie ab.

Nachdem die Beklagte Kenntnis über den Vorfall „OE“ und die vorstehenden Doppelabrechnungen erlangt hatte, hörte sie den bei ihr gebildeten Personalausschuss mit Schreiben vom 22.07.2005 neuerlich an. Sie unterrichtete ihn darüber, die ihr erst nach Ausspruch der Kündigung vom 27.06.2005 bekannt gewordenen weiteren Kündigungsgründe im anhängigen Kündigungsschutzprozess nachschieben zu wollen. Des Weiteren sei beabsichtigt, vorsorglich eine weitere fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung auszusprechen, und zwar sowohl als Tat- als auch als Verdachtskündigung.

Wegen des Inhaltes des Anhörungsschreibens vom 22.07.2005 und der beigefügten Anlage im Einzelnen wird auf Bl. 146 bis 185 d.A. Bezug genommen.

Das Anhörungsschreiben wurde auf der Personalausschusssitzung vom 22.07.2005 im Einzelnen erläutert. Dem Personalausschussvorsitzenden O2 wurden dabei die Personalakte und das Personalstammblatt des Klägers zur Einsicht übergeben. Am Montag, dem 25.07.2005, teilte O2 mit, dass man mit den Kündigungen einverstanden sei. Er reichte das Anhörungsschreiben mit dem Vermerk „Einverstanden“ zurück.

Am 26.07.2005 sprach die Beklagte sodann vorsorglich eine weitere fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung aus. Hiergegen hat sich der Kläger mit einer weiteren beim Arbeitsgericht Braunschweig am 11.08.2005 eingegangenen Kündigungsschutzklage (Az.: 8 Ca 443/05) zur Wehr gesetzt. Das Verfahren zu dem Aktenzeichen 8 Ca 443/05 und der vorliegende Rechtsstreit sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden worden.

Nachdem das Reisecenter A3 auf Drängen der Strafermittlungsbehörden bereit war, nähere Auskünfte zu den Reiseserviceleistungen zu geben (Schreiben vom 16.08.2005, Bl. 223 ff. d.A.), erhielt die Beklagte unter anderen von folgenden Vorfällen Kenntnis (Beklagtenschriftsatz vom 10.10.2005, Seite 9 ff., Bl. 200 ff. d.A.):

Der Kläger machte mit seiner Freundin R2 ab dem 16.10.2002 Urlaub in einem R-Club in der T. (Verkaufsbeleg Reisecenter A3: Clubkosten 2.526,00 € und 1.164,00 €, Flugkosten 110,59 € und 110,69 €). Das Reisecenter erstellte eine Rechnung vom 15.10.2005 über 3.911,28 € an die Beklagte für die Vermittlung von Reiseserviceleistungen (Bl. 225 d.A.). Der Kläger legte die ihm übersandte Rechnung mit der Belegabrechnung Nr. 11/2002 vom 07.11.2002 für die Zeit vom 13.09. bis 08.11.2002 vor (Bl. 226 f. d.A.) und ließ sie sich zusammen mit den anderen vorgelegten Belegen auf sein Konto Nr. ..1944 bei der Sparkasse G. von der Beklagten erstatten.

Der Kläger buchte für sich und Frau R2 über das Reisecenter A3 für ein verlängertes Wochenende vom 29.08. bis 02.09.2002 Übernachtung und Frühstück im Hotel Ü. in R. für insgesamt 1.400,80 € (Bl. 228 ff. d.A.). Das Reisecenter erstellte eine Rechnung vom 28.08.2002 über 1.400,80 € an die Beklagte für die Vermittlung von Reiseserviceleistungen (Bl. 232 d.A.). Der Kläger legte die ihm übersandte Rechnung mit der Belegabrechnung Nr. 9/2002 vom 03.09.2002 für die Zeit vom 05.08. bis 24.08.2002 wegen Informationsreise Sch. vom 22. bis 25.08.2002 vor (Bl. 233 ff. d.A.) und ließ sie sich zusammen mit den vorgelegten anderen Belegen von der Beklagten auf sein Konto Nr. ..1944 bei der Sparkasse G. erstatten.

Frau R2 reiste vom 16. bis 26.09.2003 nach K2. Der Hotelaufenthalt in K2 für 2.590,00 $ wurde über das A3 Reisecenter gebucht (Buchungsbestätigung 09-5144, Bl. 235 ff. d.A.). Das Reisecenter erstellte eine Rechnung Nr. 09-5144 vom 20.10.2003 an die Beklagte über einen Betrag von 2.590,00 $ = 2.306,00 € für die Vermittlung von Reiseserviceleistungen (Bl. 240 d.A.). Der Kläger legte die ihm übersandte Rechnung vor mit der Belegabrechnung Nr. 24/2003 vom 27.10.2003 für die Zeit vom 16.09. bis 22.10.2003 wegen GBA-Vorbereitung H./M1 25./26.09.2003 und 21.10.2003 und GBA-Vorbereitung P. 20./30.09.2003 (Bl. 238 f. d.A.) und ließ sie sich wiederum zusammen mit den anderen vorgelegten Belegen auf sein Konto Nr. ..1944 bei der Sparkasse G. erstatten.

Der Kläger besuchte Frau R2 vom 18. bis 21.09.2003 in K2 (Flugbuchung über das Reisecenter A3, Bl. 242 d.A., Kassenzettel vom 19.09.2003 über 1.253,90 €, Bl. 243 d.A.). Das Reisecenter erstellte eine Rechnung vom 20.10.2003 an die Beklagte über 1.253,90 € für die Vermittlung von Reiseserviceleistungen (Bl. 244 d.A.). Der Kläger legte die ihm übersandte Rechnung mit der genannten Belegabrechnung Nr. 24/2003 vom 27.10.2003 vor und ließ sie sich von der Beklagten auf sein Konto Nr. ..1944 bei der Sparkasse G. erstatten.

Für die Reise von Frau R2 nach K2 hatte das Reisecenter bereits am 17.09.2003 eine Rechnung Nr. 09-5144 über 2.590,00 $ = 2.306,00 € erteilt (Bl. 247 d.A.), die der Kläger bereits in der oben bei den Doppelabrechnungen beschriebenen Belegabrechnung vom 22.09.2003 vorgelegt und sich hatte erstatten lassen.

Mit Schreiben vom 26.10.2005 (Bl. 331 ff. d.A.)  legte das Personalwesen dem Personalausschuss für Führungskräfte und AT-Angestellte im Management den vorbereitenden Schriftsatz vom 10.10.2005 samt seinen Anlagen zum Zwecke der Anhörung vor mit dem Hinweis, dass beabsichtigt sei, den in ihm geschilderten Sachverhalt als Kündigungsgründe sowohl unter dem Gesichtspunkt der Verdachts- als auch der Tatkündigung, sowohl fristlos, als auch hilfsweise fristgemäß für die Kündigungen vom 27./28.06.2005 und vom 26.07.2005 nachzuschieben. Nachdem dieses Ansinnen Gegenstand der Sitzung des Personalausschusses vom 01.11.2005 gewesen war (Protokoll, Bl. 333 d.A.), hat die Beklagte diese Kündigungsgründe mit Schriftsatz vom 08.11.2005 nachgeschoben.

Der Kläger hat bestritten, einen Anlagen- und Managementvertrag geschlossen zu haben. Eine Provisionsvereinbarung – Exclusivitätszusicherung sei ihm unbekannt.

Die Kreditaufnahmen zur Anschubfinanzierung des A1-Projekts sei im Konzernauftrag erfolgt. Das gesamte Projekt sei im Auftrag und in Kenntnis der Beklagten, insbesondere der Personalvorstände H. und Dr. S. und des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden V1 betrieben worden. Er, der Kläger, habe regelmäßig dem Leiter des zentralen Personalwesens S1 berichtet. Die Zwischenschaltung der A1 und einer örtlichen Gesellschaft in Angola sei erforderlich gewesen, um unter anderen die Tochter des angolanischen Staatspräsidenten an den Erträgen zu beteiligen.

Zweck der F. sei zunächst gewesen, für die Zeit des Ruhestandes von V1 und anderen in P. eine Edelrestauration nebst Appartements zu errichten. Später sei die Idee erwachsen, eine autostadtähnliche Repräsentanz für S1 zu errichten. Er, der Kläger, habe das Projekt auf Bitten von H. und V1 begleitet und ständig der Beklagten Bericht erstattet, so auch dem S2.

Im Hinblick auf die Rechnungen der Firma OE hat der Kläger behauptet, dass der Rechnungsbetrag in Höhe von 15.000,00 € aus der Kostennote vom 18.06.2003 zugleich auch in der Rechnung vom 16.07.2003 über 46.000,00 € enthalten gewesen sei. Vor dem Hintergrund seiner zeitlichen Inanspruchnahme und weil die doppelte Rechnungsstellung auch nicht ausgewiesen gewesen sei, habe er beide Rechnungen zur Zahlung angewiesen. Zunächst hat er behauptet, dass erst bei einer Nachkontrolle sein Sekretariat die Überzahlung in Höhe von 15.000,00 € festgestellt habe, weshalb er seine Mitarbeiterin N. gebeten habe, den überzahlten Betrag zurückzufordern. Im Termin zur Kammerverhandlung am 17.11.2005 hat sich der Kläger dahingehend eingelassen, dass nicht das Sekretariat sondern er selbst die Überzahlung festgestellt habe. Den Rechnungen der Firma OE hätten keine tatsächlichen Leistungen zugrunde gelegen. Die abgerechneten Kosten seien letztlich solche für Barbesuche und die Inanspruchnahme von Leistungen Prostituierter („incentives“) gewesen. Nicht die Firma OE, sondern er, der Kläger, habe die entstandenen Kosten persönlich verauslagt. Den zurückgeforderten Betrag in Höhe von 15.000,00 € habe er auf sein „Dienstreisenkonto“ anweisen lassen, da er seinerseits Gegenansprüche auf Erstattung von ihm verauslagter Kosten gegen die Beklagte gehabt habe, mit denen er die 15.000,00 € verrechnet habe.

Weiter hat der Kläger vorgetragen, dass er nicht ausschließen könne, dass es zu Doppelabrechnungen gekommen sei, wenn aber nur versehentlich. Da alle Belastungen des Kontos Nr. ..1944 dienstlich veranlasst gewesen seien, so sein anfänglicher Vortrag, seien alle von der Beklagten angewiesenen Zahlungen stets mit zuvor verauslagten Kosten verrechnet worden, so auch die auf Grund etwaiger Doppelabrechnungen gezahlten Beträge.

Hinsichtlich der Abrechnung von Privatreisen hat der Kläger vorgetragen, diese auch privat beglichen zu haben. Allerdings habe er die Belege, wie auch eine Vielzahl anderer Belege dazu verwandt, um damit von ihm verauslagte Aufwendungen für H., V1 und andere Betriebsratsmitglieder zu belegen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass die fristlose Kündigung der Beklagten vom 27.06.2005, zugegangen am 28.06.2005, rechtsunwirksam ist;

2. festzustellen, dass die hilfsweise ausgesprochene fristgemäße Kündigung vom 27.06.2005, zugegangen am 28.06.2005, rechtsunwirksam ist und dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu den bisherigen Bedingungen über dem Ablauf der Kündigungsfrist über den 30.06.2006 hinaus weiter unverändert fortbesteht;

3. festzustellen, dass die fristlose Kündigung der Beklagten vom 26.07.2005, zugegangen am 26.07.2005, rechtsunwirksam ist;

4. festzustellen, dass die hilfsweise ausgesprochene fristgemäße Kündigung vom 26.07.2005, zugegangen am 26.07.2005, rechtsunwirksam ist und dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu den bisherigen Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist 30.09.2006 hinaus weiter unverändert fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, dass die Mitarbeiter Dr. B., W. und R1 bereits am 15.06.2005 O2 über den Inhalt der Kopien des Anlagen- und Managementvertrags, der Provisionsvereinbarung – Exclusivitätszusicherung und der drei Kreditverträge unterrichtet und erklärt haben, es sei ein Gespräch mit dem Kläger beabsichtigt, wenn dieser an der Aufklärung nicht mitwirke, werde man ihm fristlos kündigen.

In der Sache hat die Beklagte behauptet, der Anlagen- und Managementvertrag sei tatsächlich durchgeführt worden. Der Kläger und Dr. S. hätten zumindest versucht, sich auf Kosten ihrer Konzerntochter S1 zu bereichern. Ihre mittelbaren Beteiligungen an der A1  und der F. seien der Beklagte unbekannt gewesen.

Der Kläger habe sich zudem durch die Vereinnahmung der 15.000,00 € von der Firma OE, die doppelten Abrechnungen von Reisekosten und die Abrechnungen privater Reisen widerrechtlich bereichert. Sein Vortrag, er habe die Einnahmen mit dienstlich veranlassten Auslagen verrechnet, sei mangels näherer Substantiierung nicht einlassungsfähig, sondern als Schutzbehauptung zu bewerten.

Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der in erster Instanz eingereichten Schriftsätze nebst ihren Anlagen sowie die Erklärungen der Parteien zu Protokoll der Kammerverhandlung vom 17.11.2005 Bezug genommen, auf Grund derer das Arbeitsgericht mit Urteil vom selben Tag die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen hat, weil der Kläger zu Unrecht auf Kosten der Beklagten einen Betrag vom 15.000,00 € von der Firma OE vereinnahmt und des weiteren widerrechtlich Reisekosten doppelt abgerechnet habe, um sich dadurch einen Vermögensvorteil zu Lasten der Beklagten zu verschaffen. Wegen der Einzelheiten seiner Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen, das dem Kläger am 12.12.2005 zugestellt worden ist und gegen das er am 11.01.2006 Berufung eingelegt hat, die er am 13.03.2006 begründet hat, nachdem auf seinen Antrag mit Beschluss vom 12.02.2006 die Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Tag verlängert worden war.

Der Kläger rügt, bei der vom Arbeitsgericht angenommenen Bestechungsgeldzahlung seitens OE und den angeblich doppelt abgerechneten Spesenrechnungen sei es fälschlicherweise von einer Tatkündigung ausgegangen, anstatt die Voraussetzungen einer Verdachtskündigung zu prüfen. Dadurch habe es die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung verkannt. Das Arbeitsgericht habe zudem die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht in ausreichender Weise geprüft und sich nur unzureichend mit dem Nachschieben von Kündigungsgründen befasst. Die erforderliche Interessenabwägung sei einseitig zu Gunsten der Beklagten vorgenommen worden und habe die besondere Problematik der Aufgabenstellung des Klägers bei der Beklagten in keiner Weise berücksichtigt. Schließlich habe es dem Kläger nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Wegen der näheren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründungsschrift vom 13.03.2006 sowie die ergänzenden Schriftsätze des Klägers vom 04.07. und 06.12.2006 nebst ihren jeweiligen Anlagen.

Der Kläger beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.06.2005 weder fristlos noch fristgemäß zum 30.06.2006 beendet worden ist,

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26.07.2005 weder fristlos noch fristgemäß zum 30.09.2006 beendet worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 17.05.2006. Auf die Berufungserwiderung und die ergänzenden Schriftsätze vom 08.11. und 18.12.2006 nebst ihren jeweiligen Anlagen wird gleichfalls Bezug genommen.

Das Berufungsgericht hat gemäß dem Beschluss vom 11.12.2006 (Bl. 677 f. d.A.) über die dort näher bezeichneten Fragen Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen R1. Wegen seiner Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.12.2006 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die statthafte Berufung (§ 64 Abs. 2 c ArbGG), die form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Sätze 1 und 5 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO), ist in der Sache unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die am 28.06.2005 überreichte Kündigung vom 27.06.2005 hat das Arbeitsverhältnis fristlos beendet.

I.

Unabhängig von dem die Kündigung auslösenden Vorwurf der Beteiligung an Firmennetzwerken zu Lasten der Konzerntochter S1 beziehungsweise dem Verdacht der Beteiligung ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB für die fristlose Kündigung gegeben.

Der Kläger hat seine Stellung im Zusammenhang mit seiner Aufgabe, die dem GBR-Vorsitzenden V1 zugestandenen Vertrauensspesen zu verauslagen und anschließend über das Spesenkonto des Personalvorstandes H. abzurechnen, gröblichst missbraucht. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit V1 und andere das Recht auf Vertrauensspesen überschritten und damit Spesenbetrug oder Untreue zu Lasten der Beklagten begangen haben und ob der Kläger wegen der Offensichtlichkeit der Verstöße als deren Gehilfe anzusehen ist, zum Beispiel bei der Anmietung einer Wohnung in Braunschweig zwecks Treffens mit Prostituierten und Abrechnung der Kosten mittels Ersatzbelegen.

Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger seine Stellung dazu missbraucht hat, um sich selbst auf Kosten der Beklagten zu bereichern.

Aus diesem Grund ist der Rechtsstreit zur Entscheidung reif, so dass die Berufungskammer dem Antrag des Klägers nicht entsprochen hat, den Rechtsstreit bis zum Abschluss des gegen ihn gerichteten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 149 Abs. 1 ZPO auszusetzen.

II.

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist in zwei systematisch zu trennenden Abschnitten zu prüfen, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Zunächst ist festzustellen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB abzugeben. Hierzu gehören vor allem besonders schwere Vertragsverletzungen. Ist ein Sachverhalt an sich geeignet, einen wichtigen Grund abzugeben, ist in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen festzustellen, ob auch im konkreten Fall dem Kündigenden die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar war und die außerordentliche Kündigung daher als gerechtfertigt angesehen werden kann.

Der Kündigende ist darlegungs- und beweisbelastet für alle Umstände, die als wichtiger Grund geeignet sein können. Damit hat der Kündigende auch die tatsächlichen Voraussetzungen der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Die Anforderungen an die notwendige Substantiierung des Sachvortrags sind an den Erkenntnismöglichkeiten des Arbeitgebers auszurichten. Vom Kündigungsempfänger geltend gemachte Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind vom Kündigenden zu widerlegen. Dabei greift zu seinen Gunsten allerdings eine gestufte Darlegungslast ein. Der Kündigungsempfänger hat seinerseits die tatsächlichen Grundlagen der Rechtfertigung oder Entschuldigung so substantiiert wie möglich darzulegen. Hierauf hat der Kündigende entsprechend substantiiert zu erwidern und nötigenfalls Beweis zu führen.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist bereits die erste außerordentliche Kündigung vom 27.06.2005 wirksam.

1. Der Kläger hat zu Unrecht einen Betrag von 15.000,00 € von der Firma OE vereinnahmt und sich dadurch auf Kosten der Beklagten bereichert.

a) Der Kläger veranlasste am 14. und 17.07.2003, dass die Beklagte auf die Rechnungen vom 18.06. und 16.07.2003 der Firma OE 15.000,00 € und 46.000,00 € überwies. Sodann veranlasste er, dass die Firma OE im Oktober 2003 auf sein Konto Nr. ..1944 15.000,00 € überwies.

Nach dem äußeren Ablauf handelt es sich um die Annahme von Schmiergeld. Nach dem Rechnungsinhalt erbrachte die Firma OE für vom Kläger organisierte Personalveranstaltungen im März und Juli 2003 in P. Unterstützungsleistungen. Von den von der Beklagten dafür auf Veranlassung des Klägers gezahlten 61.000,00 € erhielt er von der Firma OE 15.000,00 €.

b) Der vom Kläger zur Rechtfertigung gehaltene Vortrag ist zum einen in sich widersprüchlich und zum zweiten unbeachtlich.

aa) Der Kläger hat zunächst schriftsätzlich ausgeführt, die Firma OE sei versehentlich mit 15.000,00 € überzahlt worden. Wegen der Verzögerung der Zahlung der ersten Rechnung sei in der zweiten Rechnung vom 16.07.2003 der Betrag der Rechnung vom 18.06.2003 nochmals enthalten gewesen. Das sei im Rahmen einer Nachkontrolle durch sein Sekretariat festgestellt worden, so dass die Rückzahlung von 15.000,00 € veranlasst worden sei. Unabhängig davon, dass das in keiner Weise die Rückzahlung auf das Konto des Klägers statt auf eines der Beklagten rechtfertigte, erscheint dieser Vortrag auch insoweit unglaubwürdig, als sich aus dem Text der Rechnungen vom 18.06. und 16.07.2003 in keiner Weise ergibt, dass der Rechnungsbetrag vom 18.06.2003 in dem Rechnungsbetrag vom 16.07.2003 enthalten ist, so dass solches auch nicht durch sein Sekretariat hat festgestellt werden können.

bb) Der Kläger hat sodann in der Kammerverhandlung des Arbeitsgerichts eingeräumt, dass es sich bei den Rechnungen vom 18.06. und 16.07.2003 um bloße Scheinbelege gehandelt habe, denen keine tatsächlichen Leistungen zugrunde gelegen haben. Vielmehr habe er für Bar- und Bordellbesuche in P. aus eigenen Mitteln 46.000,00 € verauslagt. Da es stets nur darum gegangen sei, für die Buchhaltung irgendwelche Belege einzureichen, hätten auch die Rechnungen der Firma OE allein buchhalterischen Zwecken gedient. Der Betrag in Höhe von 15.000,00 € sei letztlich deshalb an ihn zurückgeflossen, da er seinerseits über Gegenansprüche gegen die Beklagte verfügt habe, mit denen er den Betrag von 15.000,00 € verrechnet habe.

Mit diesem Vortrag räumt der Kläger ein, dass die Rechnungen der Firma OE nicht werthaltig gewesen sind, deren Begleichung er durch die Beklagte veranlasst und von deren Rechnungsbeträgen er sich 15.000,00 € auf sein Konto hat zurückzahlen lassen. Wenn er die Kosten für Bar- und Bordellbesuche in P. selbst verauslagt hatte, hatte die Firma OE keine Ansprüche gegen die Beklagte für die organisatorische Unterstützung von Personalveranstaltungen.

Soweit der Kläger erläutert, bei den Rechnungen der Firma OE habe es sich um Scheinbelege zu buchhalterischen Zwecken gehandelt, überzeugt das nicht. Wenn er die Kosten für Bar- und Bordellbesuche selbst verauslagt hatte, benötigte er vorzulegende Belege, um eine Erstattung seiner Verauslagungen auf das Spesenkonto Nr. ..1944 zu erhalten. Hier wurden aber die Rechnungsbeträge der Scheinbelege von der Beklagten unmittelbar der Firma OE überwiesen. Die Scheinbelege OE waren folglich nicht geeignet für die Erstattung der Auslagen des Klägers für die Bar- und Bordellbesuche in P..

cc) In der Berufungsbegründung trägt der Kläger nunmehr vor, er habe auf Grund langjähriger Geschäftsbeziehungen mit dem Etablissement K. in P. die Möglichkeit gehabt, deren Dienstleistungen auf Kredit in Anspruch zu nehmen. Im Rahmen dieses Abrechnungsverfahrens habe Herr OE zum Ausgleich entstandener Kosten einen Betrag in Höhe von 15.000,00 € erhalten müssen beziehungsweise sollen. Dieser Betrag sei versehentlich doppelt überwiesen worden, so dass er ihn sich auf sein Konto Nr. ..1944 habe erstatten lassen. Bei dieser neuen Variante fehlt jedoch jegliche Erläuterung dazu, warum OE einen Anspruch hatte, wenn das Etablissement K. die Leistungen kreditiert hatte.

dd) Es ergeben sich also folgende Widersprüche, auf die die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung zutreffend hingewiesen hat, ohne dass sich der Kläger dazu eingelassen hätte:

Wenn der Kläger Gelder verauslagt hatte, wieso ließ er dann die Überweisungen an die Firma OE tätigen, anstatt seine Verauslagungen sich von der Beklagten erstatten zu lassen? Wenn es kreditierte Rechnungen des Etablissements K. waren, wieso erfolgte die Überweisung nicht an K. sondern an die Firma OE? Wenn es, wie der Kläger zunächst behauptet hat, Veranstaltungen der Firma OE gewesen sind, um welche Veranstaltungen hat es sich gehandelt?

Wegen dieser Widersprüchlichkeit ist das Rechtfertigungsvorbringen des Klägers insgesamt unbeachtlich, wovon bereits das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung ausgegangen ist. Insoweit wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 15 Abs. 2 seines Urteils Bezug genommen. Solange sich der Kläger nicht widerspruchsfrei einlässt, ist mit der Beklagten davon auszugehen, dass das Vorgehen des Klägers dem Zwecke diente, sich auf Kosten der Beklagten widerrechtlich zu bereichern.

ee) Wie das Arbeitsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, ändert daran auch die Behauptung des Klägers nichts, dass er die ausdrückliche Anweisung des Personalvorstandes H. erhalten habe, die GBA-Incentives ohne jede Limitierung abzurechnen und dem GBA-Vorsitzenden V1 jeden Wunsch zu erfüllen. Denn selbst bei einer solchen Weisung wäre der Kläger nicht von seiner Verpflichtung entbunden, die ihm entstandenen Kosten in der vereinbarten Weise abzurechnen, nämlich mittels konkreter Fremdbelege oder mittels Ersatzbelege. Davon ist der Kläger abgewichen, indem er die Beklagte veranlasste, zwei Rechnungen der Firma OE zu begleichen, ohne einlassungsfähig darzulegen, für welche Leistung und er sich anschließend seitens der Firma OE 15.000,00 € auf sein eigenes Konto überweisen ließ.

ff) Der Kläger kann sein Verhalten auch nicht damit rechtfertigen, dass er die vereinnahmten 15.000,00 € dazu genutzt habe, um Gegenansprüche wegen verauslagter Kosten zu befriedigen. Unabhängig davon, dass kein Arbeitnehmer befugt ist, in die Kasse seines Arbeitgebers zu greifen, wenn er offene Forderungen gegen ihn hat, fehlt es, worauf bereits das Arbeitsgericht hingewiesen hat, an jeglicher Darlegung des Klägers, um welche Gegenansprüche es sich gehandelt haben soll, zumal der Kläger das Konto Nr. ..1944 entgegen seiner anfänglichen Einlassung auch in erheblichem Umfang für eigene Ausgaben genutzt hat. Hingewiesen werden darf darauf, dass der Kläger von diesem Konto am 28.10.2003, also zeitnah 8.000,00 € auf das Konto der Steuerberatungsgesellschaft des Steuerberaters J2 überwiesen hat und zwar nach seiner eigenen Einlassung für eine Privatangelegenheit, nämlich für den treuhänderischen Erwerb eines Gesellschaftsmantels für eine nachvertragliche Tätigkeit. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten hat der Kläger weiter mittels auf das Konto Nr. ..1944 bezogener Kreditkarten auch in erheblichem Umfang Privateinkäufe getätigt (Beklagtenschriftsatz vom 08.11.2006, Seite 22 und 24 ff., Bl. 603 u. 605 ff. d.A.). So hat der Kläger allein im Jahre 2003 in B. für seine Freundin und das Kind Kreditkartenkäufe über das Konto Nr. ..1944 in Höhe von 20.640,03 € getätigt.

gg) Der Kläger kann sich nicht darauf zurückziehen, dass er sich in Anbetracht der Abrechnungsmodalitäten zu seinen Gegenansprüchen nicht substantiiert einzulassen brauche, weil die für V1 und Konsorten getätigten Auslagen und deren Erstattung „revisionsfest“ gewesen seien. Hier geht es gerade nicht um die Hinterfragung seitens der Beklagten geleisteter Erstattungen, sondern um die Vereinnahmung von Geld von dritter Seite, das nicht dem Kläger sondern der Beklagten zugestanden hat.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang mangelndes rechtliches Gehör und die Verletzung der Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO seitens des Arbeitsgerichts rügt, hilft das nicht weiter. Spätestens im Berufungsrechtszug hätte es ihm im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast oblegen, seinen Vortrag näher zu konkretisieren, um der Beklagten die Möglichkeit zu eröffnen, seine Einlassungen zu widerlegen.

hh) Soweit der Kläger geltend macht, ihm sei ein konkreter Vortrag nicht möglich, da ihm sämtliche Unterlagen nicht zur Verfügung stünden, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Kläger kann bei der Sparkasse G. Einsicht in die Buchungsvorgänge seiner Konten nehmen. Er kann feststellen, welche Verauslagungen er vorgenommen hat, welche Erstattungen die Beklagte geleistet hat und damit welche Verauslagungen nicht erstattet, sondern, wie von ihm behauptet, mit den vereinnahmten 15.000,00 € verrechnet worden sein sollen.

Er hat zudem mittlerweile Einsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft genommen, hatte also auch die Möglichkeit der Einsicht in die Konten seiner Kreditkarten, die auf sein Konto Nr. ..1944 bezogen waren, so dass er über die Sparkassenunterlagen hinaus die Möglichkeit zu einem konkreten Vortrag gehabt hat.

Der Kläger kann sich folglich nicht darauf zurückziehen, dass sich aus den Ermittlungsakten anhand der Auswertung der Karten- und Kontenunterlagen ergebe, dass bei seinen nächsten Abrechnungen gegenüber der Beklagten der mittels Ersatzbelege geltend gemachte Betrag geringer ausgefallen sei. Zum einen ersetzt der Hinweis auf den Inhalt der Ermittlungsakten nicht den eigenen substantiierten Vortrag. Zum zweiten ergibt sich aus einem Rückgang der ersatzbelegten Auslagen noch kein konkreter Vortrag, dass und welche nicht abgerechneten Auslagen mit den 15.000,00 € verrechnet worden sein sollen.

c) Nach allem ist mangels substantiierter Einlassung des Klägers davon auszugehen, dass er sich auf Kosten der Beklagten um 15.000,00 € bereichert hat.

2. Der Kläger hat Reisekosten gegenüber der Beklagten doppelt abgerechnet und damit Spesenbetrug zu Lasten der Beklagten begangen.

a) Mit der Belegabrechnung Nr. 14/2003 vom 10.02.2003 rechnete der Kläger die Rechnung Nr. 1-290303 des Reisecenters A3 vom 17.02.2003 über 4.378,10 € ab. Mit der nachfolgenden Belegabrechnung Nr. 15/2003 vom 24.02.2003 verlangte er erneut die Erstattung der Rechnung vom 17.02.2003 über 4.378,10 €.

Mit Belegabrechnung Nr. 22/2003 vom 02.09.2003 verlangte der Kläger die Erstattung der Rechnungen Nr. 1-230803, 1-290803 und 1-20803 über 1.226,93 €, 1.388,00 € und 1.002,50 €. Mit der nächsten Belegabrechnung Nr. 23/2003 vom 22.09.2003 verlangte er nochmals die Erstattung dieser Rechnungen.

Alle vom Kläger eingereichten Belegabrechnungen wurden von der Beklagten dem Kläger auf sein Konto Nr. ..1944 erstattet.

Nach dem äußeren Ablauf handelt es sich um Spesenbetrug.

b) Die Einlassungen des Klägers sind unbeachtlich.

aa) Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Einlassung des Klägers, er habe mit den auf die Doppelabrechnungen entfallenden Zahlungen seinerseits bestehende Erstattungsansprüche verrechnet, in einem nicht aufzulösenden Widerspruch zu seinem sonstigen Vortrag steht, er könne Doppelabrechnungen zwar grundsätzlich nicht ausschließen, solche seien jedoch allenfalls fahrlässig erfolgt. Eine fahrlässig durchgeführte Verrechnung ist jedoch nicht denkbar, nachdem der Kläger entgegen seiner anfänglichen Einlassung, alle Belastungen auf dem „Spesenkonto“ seien dienstlich veranlasst, nicht hat aufrecht erhalten können.

Gegen eine fahrlässige Doppelabrechnung streitet zudem, wie das Arbeitsgericht gleichfalls zutreffend ausgeführt hat, das gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugestandene Beklagtenvorbringen. Danach erfolgte die Erstabrechnung stets unter Beifügung einer Telefaxkopie der Reiserechnung. Diese übermittelte das Reisebüro immer nur auf ausdrückliche Anforderung des Klägers in sein Büro bei der Beklagten. Diese Telefaxrechnung hat der Kläger sodann direkt nach Eingang verwertet. Dabei war ihm bekannt, dass das Reisebüro die Originale der Rechnungen automatisch an seine Privatadresse schicken würde. Da der Kläger die Originalrechnungen zeitnah nochmals einreichte, erscheint eine fahrlässige Doppelabrechnung ausgeschlossen. Das umso mehr, als der Kläger vor Abgabe der Abrechnungen diese selbst nochmals kontrollierte und abzeichnete.

bb) Soweit der Kläger sich in seiner Berufung dagegen wendet (Berufungsbegründungsschrift Seite 21, Bl. 476 d.A.), ist sein Vortrag unbeachtlich.

Sein Prozessbevollmächtigter führt dort aus, da es sicherlich für Menschen, zu denen auch der Unterzeichner gehöre, schwer zu glauben sei, wie das bei der Beklagten praktizierte System funktionierte, versuche er es bildlich drastisch zu erläutern, wobei jedoch darauf hingewiesen werde, dass das Nachfolgende nur der Erläuterung seitens des Unterzeichners diene, der Kläger hieran aber nicht festgehalten werden könne.

Damit wird der Kläger seiner zivilprozessualen Pflicht gemäß § 138 Abs. 1 ZPO nicht gerecht, seine Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben. Der Kläger kann sich nicht darauf zurückziehen, wie es gewesen sein könnte, sondern er muss sich dazu erklären, wie es gewesen ist.

Im Übrigen streitet die von dem Prozessbevollmächtigten gegebene Schilderung des vom Kläger praktizierten Abrechnungsverfahrens für die Annahme der Beklagten, dass der Kläger seine Abrechnungen ihr gegenüber nicht nach seinen tatsächlichen Aufwendungen gestaltete, sondern nach dem Ausgleichsbedarf für das Konto Nr. ..1944, über das er auch in ganz erheblichem Umfang Privatausgaben tätigte.

cc) Soweit der Kläger ausführt, er habe die Reisekosten nicht doppelt abgerechnet, sondern die Belege nur doppelt verwendet, um anderweitige Auslagen zu belegen, fehlt es im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast an einer ausreichenden Substantiierung, um welche anderweitigen Auslagen es sich gehandelt haben soll.

Der Kläger kann dem nicht entgegen halten, dass von ihm in Anbetracht des praktizierten Abrechnungssystems solches nicht verlangt werden könne. Soweit er ausführt, die Belege belegten nichts anderes als sich selbst, die Beklagte habe eine Abrechnung ohne Belege, das heiße, eine Abrechnung über Ersatzbelege akzeptiert, wer aber für bestimmte Aufwendungen keine (Fremd)-Belege vorlegen müsse, könne auch keine falschen (Fremd)-Belege vorlegen, setzt er sich in Widerspruch zu den von ihm selbst geschilderten Vorgaben der Beklagten, nach denen er die Auslagen mit konkreten Belegen nachzuweisen hatte, nur wenn für bestimmte Auslagen keine Belege vorhanden waren oder die Fremdbelege kompromittierenden Inhalt hatten, war er befugt, Ersatzbelege vorzulegen. Wenn er nach seiner Behauptung von dem von ihm geschuldeten Abrechnungsverfahren abgewichen ist und mittels Doppeltverwendung von Fremdbelegen Auslagen belegt hat, kann er sich nicht darauf zurückziehen, dass ihm das gestattet gewesen sei. Es hätte ihm vielmehr oblegen, konkret darzulegen, welche anderweitigen Auslagen er mittels Doppeltverwendung der Fremdbelege belegt haben will.

Soweit der Kläger auch hier einwendet, er sei mangels Unterlagen nicht in der Lage, konkret vorzutragen, gilt auch hier, dass er anhand der Buchungsunterlagen seiner Konten bei der Sparkasse G. feststellen kann, welche Verauslagungen er in der fraglichen Zeit vorgenommen hat. Dem steht nicht entgegen, dass er von seinem Konto Nr. ..1944 auch eigene Ausgaben vorgenommen hat, denn er wäre in der Lage gewesen festzustellen, welche Ausgaben dienstlich veranlasst gewesen sind. Wie bereits dargelegt, hat der Kläger mittlerweile Einsicht in die Ermittlungsakte genommen, hatte also die Möglichkeit, in die Konten der auf das Konto Nr. ..1944 bezogenen Kreditkarten Einsicht zu nehmen und festzustellen, welche der getätigten Ausgaben jeweils privat oder dienstlich veranlasst gewesen sind. Insoweit kann auf den spezifizierten Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 08.11.2006 zu den Kreditkartenkäufen des Klägers verwiesen werden, den sie auf Grund ihrer Akteneinsicht getätigt hat.

War es dem Kläger aber möglich, die im fraglichen Zeitraum jeweils getätigten dienstlich veranlassten Auslagen konkret festzustellen, wäre ihm in Kenntnis der von der Beklagten vorgelegten Belegabrechnungen die Feststellung möglich gewesen, welche Verauslagung er mittels einer Doppelverwendung der Fremdbelege belegt haben will, anstatt einen Ersatzbeleg zu erstellen und einzureichen.

c) Somit ist mangels ausreichend substantiierten Vortrags des Klägers im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast zu Gunsten der Beklagten davon auszugehen, dass es sich bei seiner Behauptung, die Reisekosten seien nicht doppelt geltend gemacht worden, vielmehr seien die Belege nur doppelt verwandt worden, um anderweitige Auslagen zu belegen, um eine Schutzbehauptung handelt.

Dafür streitet auch die Tatsache, dass Auslagen, die verdeckt abgerechnet werden sollten, in der fraglichen Zeit noch mittels Ersatzbelegen dokumentiert werden konnten. Erst ab Januar 2004 war die Vorlage von Ersatzbelegen untersagt worden. Für eine verdeckte Abrechnung mittels Doppelverwendung von Fremdbelegen bestand in der Zeit davor keine Veranlassung.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, er sei gehalten gewesen, zur Verdeckung der V1schen Vertrauensspesen für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Fremd- und Ersatzbelegen zu sorgen, hat er nicht näher substantiiert, von wem er eine entsprechende Weisung wann erhalten haben will. Seine Einlassung steht auch im Widerspruch zur tatsächlichen Handhabung. Nach dem Prüfbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K., auf die sich der Kläger in seiner Berufungsbegründungsschrift auf Seite 11 berufen hat, lag das Verhältnis von Fremd- und Ersatzbelegen bei den vom Kläger angemeldeten Erstattungsansprüchen im Durchschnitt bei 49 %, teilweise aber auch bei mehr als 90 % Ersatzbelegen. Wenn auch bei letzterem die Erstattung beanstandungsfrei erfolgte, ist nicht ersichtlich, warum der Kläger gehalten gewesen sein sollte, auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Fremd- und Ersatzbelegen unter Verstoß gegen die ihm erteilte Abrechnungsweisung zu sorgen.

Soweit der Kläger ausführt, gegen die Annahme eines Spesenbetrugs streite, dass ein solcher gefahrloser durch die Vorlage überhöhter Ersatzbelege zu begehen gewesen sei als durch die doppelte Abrechnung von Fremdbelegen, überzeugt das nicht. Denn die eine Möglichkeit des Spesenbetrugs schließt die andere Möglichkeit nicht aus.

3. Der Kläger hat Kosten für Privatreisen gegenüber der Beklagten als dienstlich veranlasst abgerechnet, die Kosten einer Reise sogar zweimal und damit gleichfalls Spesenbetrug zu Lasten der Beklagten begangen.

a) Der Kläger hat mit der Belegabrechnung Nr. 11/2002 vom 07.11.2002 die Rechnung über 3.911,28 € für seinen Cluburlaub mit seiner Freundin der Beklagten zur Abrechnung vorgelegt und von ihr auf sein Konto Nr. ..1944 erstattet bekommen.

Der Kläger hat mit Belegabrechnung Nr. 9/2002 vom 03.09.2002 die Rechnung über 1.400,80 € für Übernachtung und Frühstück für sein verlängertes Wochenende mit seiner Freundin im Hotel Ü. in R. der Beklagten zur Abrechnung vorgelegt und von ihr auf sein Konto Nr. ..1944 erstattet bekommen.

Der Kläger hat mit der Belegabrechnung Nr. 23/2003 vom 22.09.2003 die Rechnung über 2.306,00 € für den Hotelaufenthalt seiner Freundin in K2 der Beklagten zur Abrechnung vorgelegt und auf sein Konto Nr. ..1944 erstattet bekommen. Diese Rechnung hat er nochmals mit der Belegabrechnung Nr. 24 vom 27.10.2003 der Beklagten zur Abrechnung vorgelegt und wiederum auf sein Konto Nr. ..1944 erstattet bekommen.

Mit der Belegabrechnung Nr. 24 vom 27.10.2003 hat er darüber hinaus die Rechnung über 1.253,90 € für seinen Flug nach K2 zur Abrechnung vorgelegt und von der Beklagten auf sein Konto Nr. ..1944 erstattet bekommen.

Auch hier handelt es sich nach dem äußeren Ablauf um Spesenbetrug.

b) Die Einlassungen des Klägers sind auch hier unbeachtlich.

aa) Sein Einwand, er habe die Reisen selbst bezahlt, da es sich bei dem sogenannten Spesenkonto Nr. ..1944 um sein eigenes Konto gehandelt habe, ist nicht stichhaltig. Dabei kann die Frage offen bleiben, ob er dieses Konto ausreichend mit eigenen Mitteln ausgestattet hatte, so dass es auf den diesbezüglichen Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 06.12.2006 ebenso wenig ankommt wie auf die Erwiderung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 18.12.2006 mit der Folge, dass der beiderseits beantragte Schriftsatznachlass nicht erforderlich gewesen ist. Entscheidend ist, dass der Kläger sich die Kosten von der Beklagten hat erstatten lassen.

bb) Der Einwand des Klägers, er habe die Rechnungen für die Privatreisen lediglich zur Verdeckung anderweitiger Aufwendungen für V1 und Konsorten verwandt, ist der gleiche wie oben unter II. 2 b. cc. und gleichfalls aus den dort genannten Gründen im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast nicht ausreichend substantiiert. Der Kläger kann sich nicht darauf zurückziehen, das ergebe sich aus den Ermittlungsakten, die die Kammer beiziehen solle. Es wäre vielmehr seine Aufgabe gewesen, nach seiner Einsicht in die Ermittlungsakte konkret vorzutragen, um der Beklagten die Möglichkeit zu eröffnen, seinen Vortrag zu widerlegen.

c) Somit ist auch hier mangels ausreichend substantiierter Einlassung des Klägers zu Gunsten der Beklagten davon auszugehen, dass es sich bei seiner Behauptung, die Rechnungen für seine Privatreisen und die seiner Freundin seien lediglich zur verdeckten Abrechnung anderweitiger Aufwendungen verwandt worden, um eine Schutzbehauptung handelt.

4. Das bedeutet jedoch entgegen der Berufung die Feststellung der jeweiligen Taten, nicht nur des dringenden Verdachts derselben. Anders als bei der Kündigung wegen des dringenden Verdachts einer Tat ist die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung wegen einer festgestellten Tat. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Beklagte die Kündigung auch auf den Verdacht der Taten stützen könnte, obwohl sie den Kläger zu diesen Kündigungsgründen vor ihrem Nachschieben im Prozess unter Berufung auf seine mangelnde Aufklärungsbereitschaft (vgl. BAG, Urteil vom 30.04.1987 – 2 AZR 283/86, AP Nr. 19 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung) nicht angehört hat.

5. Jede der unter II.1.-3. festgestellten Taten des Klägers rechtfertigt die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund.

a) Es handelt sich jeweils um ein Eigentums- bzw. Vermögensdelikt zu Lasten der Beklagten, wobei bereits das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.08.1997 (2 AZR 620/96, AP Nr. 27 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung) zutreffend darauf hingewiesen hat, dass es auf die strafrechtliche Bewertung des Sachverhalts nicht entscheidend ankommt, sondern maßgeblich das Vorliegen einer schweren Pflichtverletzung ist. Der Kläger hat jedoch in jedem Fall die ihm vertraglich eingeräumte Stellung dazu missbraucht, sich auf Kosten der Beklagten zu bereichern.

Solche Taten zum Nachteil des Arbeitgebers sind an sich geeignet, auch ohne vorherige Abmahnung eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, wie bereits das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 12.08.1999 (2 AZR 923/98, AP Nr. 28 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung) zutreffend ausgeführt hat, wobei erschwerend hinzukommt, wenn die Tat mit der vertraglichen Tätigkeit des Arbeitnehmers zusammen hängt, der Arbeitnehmer eine sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebende Obhutspflicht verletzt, die Tat also nicht nur außerhalb seines Tätigkeitsbereichs bei Gelegenheit der Arbeitsleistung verübt.

b) Auch bei Berücksichtigung der Umstände der jeweiligen Tat und unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen war es der Beklagten unzumutbar, an dem Arbeitsverhältnis bis zu seiner ordnungsgemäßen Beendigung festzuhalten.

Die außerordentliche Kündigung verstößt nicht gegen den das Kündigungsrecht beherrschenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf eine fehlende Abmahnung berufen. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, war eine solche vorliegend entbehrlich. Insoweit wird auf I.1.e),aa) der Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.

Auch überwiegt trotz der langen Betriebszugehörigkeit des Klägers, der praktisch sein gesamtes Berufsleben bei der Beklagten verbracht hat, das Interesse der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Bestandsschutzinteresse des Klägers.

Der Kläger hat in jedem Einzelfall das in ihn gesetzte Vertrauen bei der Verwaltung der V1schen Vertrauensspesen eklatant verletzt, indem er sich dabei selbst bereichert und die Beklagte jeweils erheblich geschädigt hat. Er hat damit das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauensverhältnis irreparabel verletzt und der Beklagten ein Festhalten an ihm auch nur bis zum Ablauf der einjährigen Kündigungsfrist zum Quartalsende unzumutbar gemacht.

Auch die besonderen Umstände der Aufgabenstellung des Klägers bei der Verwaltung der V1schen Vertrauensspesen vermag daran nichts zu ändern. Gerade weil die Verdeckung dessen Recht auf Vertrauensspesen und die Verdeckung der als Vertrauensspesen hingenommenen Aufwendungen den Kläger keiner näheren Kontrolle der Beklagten unterwarf, war ihm ein ganz besonderes Vertrauen entgegengebracht, dessen Verletzung deshalb auch besonders schwer wiegt. Der Kläger beruft sich vergeblich darauf, dass die Verletzungshandlung nicht so schwergewichtig sei, weil die Beklagte ihm die jeweilige Tat zu leicht gemacht habe.

Soweit sich der Kläger auf die von der Beklagten im Zusammenhang mit der Verwaltung der V1schen Vertrauensspesen geschaffene Verführungssituation beruft, ist ihm zwar zuzugestehen, dass eine Mitverursachung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist, wie von dem Bundesarbeitsgericht in dem vom Kläger angezogenen Urteil vom 18.11.1999 (2 AZR 743/98, AP Nr. 32 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung) ausgeführt. Hier geht es aber nicht um die Verleitung einer Supermarktkassiererin zur vertragswidrigen Entnahme eines Kassenüberschusses von 20,00 €, die der Arbeitgeber zuvor der Kasse im Rahmen einer Vertrauensprüfung selbst zugeführt hat. Hier hat der Kläger vielmehr, ohne dass ihm die Beklagte eine Falle gestellt hätte, das in ihn gesetzte Vertrauen gröblichst verletzt und in jedem Fall die Beklagte in beträchtlicher Höhe geschädigt. Trotz der Mitverursachung seitens der Beklagten durch die Schaffung einer Verführungssituation mangels näherer Kontrolle ist der jeweilige Vertrauensbruch des Klägers so gewichtig, dass die Mitverursachung durch die Beklagte nicht entscheidend ins Gewicht fällt.

6. Die Beklagte hat hinsichtlich der genannten Kündigungsgründe die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB gewahrt.

a) Es handelt sich um Geschehnisse vor dem Ausspruch der ersten Kündigung. Davon Kenntnis erlangt hat die Beklagte und zwar ihr kündigungsberechtigtes Personalwesen erst danach durch die Ermittlungen der Konzernrevision, einmal durch den Ermittlungsbericht vom 21.07.2005 hinsichtlich der Vereinnahmung von 15.000,00 € von der Firma OE und hinsichtlich der Doppelabrechnung von Reisen, zum Zweiten hinsichtlich der Abrechnung privater Reisen durch weitere Ermittlungen, nachdem das Reisecenter A3 im August 2005 im Zuge der staatsanwaltlichen Ermittlungen bereit war, nähere Auskünfte über die Reisen zu erteilen, die hinter den in den Rechnungen pauschal ausgewiesenen Vermittlungen von Reiseserviceleistungen standen.

Soweit der Kläger dem entgegenhält, der Personalvorstand H. habe bereits im Jahre 2004 alle Abrechnungen und Belege geprüft und alles genehmigt, ist der Vortrag unbeachtlich, weil der Kläger nicht behauptet, H. habe auch seine Manipulationen erkannt und gebilligt, nämlich die Vereinnahmung von 15.000,00 € von OE, die Doppelabrechnung von Reisen und die Abrechnung eigener Reisen. Es ist auch nicht ersichtlich, wie H. aus den Abrechnungen und den beigefügten Belegen die Vereinnahmung von 15.000,00 € seitens OE hätte erkennen können, da solches aus keiner eingereichten Abrechnung und aus keinem eingereichten Beleg ablesbar gewesen ist. Ebenso wenig erschließt sich, wie H. aus den unspezifizierten Rechnungen des Reisecenters eine Doppelabrechnung oder gar die Abrechnung privater Reisen hätte erkennen können. Anlass des Gesprächs mit H. Anfang des Jahres 2004 war zudem die Überhandnahme der mit Ersatzbelegen abgerechneten Ausgaben mit der Folge des Verbots, zukünftig mittels Ersatzbelegen abzurechnen, nicht dagegen die Ausgaben auf Grund von Fremdbelegen.

b) Die neu bekannt gewordenen Kündigungsgründe musste die Beklagte auch nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB in den Prozess einführen. Wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, bezieht sich die Ausschlussfrist nach dem Wortlaut des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB allein auf die Ausübung des Kündigungsrechts, nicht auf die zugrunde liegenden Kündigungsgründe. Ist bereits eine Kündigung ausgesprochen, so schränkt § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB unmittelbar ein Nachschieben nachträglich bekannt gewordener und zeitlich vor Ausspruch der Kündigung liegender Gründe nicht ein. Auch eine analoge Anwendung des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus (Urteil vom 04.06.1997 – 2 AZR 362/96, AP Nr. 5 zu § 626 BGB Nachschieben von Kündigungsgründen).

III.

Das Nachschieben der Kündigungsgründe OE, Doppelabrechnungen und Abrechnung privater Reisen scheitert auch nicht an § 102 Abs. 1 BetrVG.

Danach ist der Betriebsrat auch vor dem Nachschieben von Kündigungsgründen, die dem Arbeitgeber erst nach dem Ausspruch der Kündigung bekannt geworden sind, aber vor dem Ausspruch der Kündigung liegen, anzuhören (BAG, Urteile vom 11.04.1985 und 04.06.1997, a.a.O.), was zudem voraussetzt, dass der Betriebsrat auch vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß angehört worden ist (KR-Etzel, 7. Auflage, § 102 BetrVG, Rdnr. 185 b).

1. Die Beklagte hat den vom Betriebsrat gebildeten Personalausschuss für Führungskräfte und AT-Angestellte im Management vor dem Nachschieben der Kündigungsgründe ordnungsgemäß angehört.

a) Ausweislich der Anlagen B29 – 34 zum Beklagtenschriftsatz vom 15.11.2005, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, hat der Betriebsrat gemäß den §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 BetrVG diesen Ausschuss gebildet und ihm unter anderen die Beteiligungsrechte nach § 102 BetrVG zur selbstständigen Erledigung übertragen.

b) Die Beklagte hat den Personalausschuss vor dem Nachschieben der Kündigungsgründe Oesterreicher und Doppelabrechnungen am 22.07.2005 ordnungsgemäß angehört, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat. Insoweit wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf I.3.b) der Entscheidungsgründe seines Urteils Bezug genommen.

aa) Soweit der Kläger in der Berufung rügt, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Kündigung allenfalls auf einen Verdacht nicht jedoch auf eine erwiesene Tat gestützt werden könne, zu dem Verdacht habe sie den Personalausschuss jedoch nicht ausreichend angehört, ist das schon deshalb unbeachtlich, weil die nachgeschobenen Kündigungsgründe als Tat festgestellt worden sind.

bb) Soweit der Kläger in der Berufung weiterhin daran festhält, dass die Beklagte dem Personalausschuss den Sachverhalt nur kursorisch mitgeteilt habe, übersieht er, dass dem Anhörungsschreiben vom 22.07.2005 (Bl. 146 – 150 d.A.) der ausführliche Revisionsbericht vom 21.07.2005 (Bl. 151 – 155) samt seinen Anlagen (Bl. 156 – 185) beigefügt war. Aus diesen Unterlagen sind in ihrer Gesamtheit alle Kündigungsvorwürfe klar erkennbar gewesen. Insbesondere war aus den beigefügten Belegabrechnungen ersichtlich, dass es sich um keine eigenen Reisekosten des Klägers gehandelt hat, sondern um Reisekosten für den GBR-Vorsitzenden und den GBA.

cc) Soweit der Kläger rügt, dem Personalausschuss hätte als entlastender Umstand das verdeckte Abrechnungssystem für die für V1 und andere verauslagten Aufwendungen erläutert werden müssen, kann ihm nicht gefolgt werden.

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG die aus seiner Sicht die Kündigung tragenden Umstände mitzuteilen. Eine bewusst oder gewollt unrichtige oder unvollständige Mitteilung der für den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers maßgebenden Kündigungsgründe steht einer Nichtanhörung gleich, auch das bewusste Verschweigen von entlastenden Umständen. Zu beachten ist jedoch, dass der Arbeitgeber nur die aus seiner Sicht tragenden Umstände vorzutragen hat, also auch nur die aus seiner Sicht entlastenden Umstände (BAG, Urteil vom 27.02.1997 – 2 AZR 37/96, nicht amtlich veröffentlicht, zitiert nach Juris, Leitsätze in RzK III.1.a Nr. 80).

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das Abrechnungssystem der V1schen Vertrauensspesen nicht als entlastenden Umstand gewertet hat. Nach der dem Kläger gegebenen Weisung hatte er die verauslagten Aufwendungen mittels konkreter Fremdbelege nachzuweisen, nur wenn Fremdbelege nicht vorhanden waren oder kompromittierenden Inhalt hatten, hatte er Ersatzbelege vorzulegen. Keineswegs war er jedoch befugt, von dritter Seite Geld zu vereinnahmen oder Reisekosten doppelt abzurechnen. Das war in keiner Weise durch das ihm vorgegebene Abrechnungssystem gedeckt. Dieses konnte ihn also in Bezug auf die dem Personalausschuss mitgeteilten Kündigungsgründe keineswegs entlasten.

c) Die Beklagte hat den Personalausschuss weiter vor dem Nachschieben der Kündigungsgründe Abrechnung privater Reisen ordnungsgemäß angehört.

aa) Die Beklagte hat ihren vorbereitenden Schriftsatz vom 10.10.2005 nebst Anlagen mit Schreiben vom 26.10.2005 zur Anhörung zwecks Nachschiebens im Prozess vorgelegt. Am 01.11.2005 hat der Personalausschuss darüber beraten. Erst nach Ablauf der Anhörungsfristen des § 102 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BetrVG hat die Beklagte die Kündigungsgründe mit Schriftsatz vom 08.11.2005 am 09.11.2005 nachgeschoben.

Die vorherige Einreichung des Schriftsatzes vom 10.10.2005 am 10.10.2005 ist unschädlich, da der Inhalt vorbereitender Schriftsätze erst dann Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens werden, wenn auf sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich oder stillschweigend durch Antragstellung Bezug genommen wird (§§ 128 Abs. 2 , 137 Abs. 3 ZPO).

bb) Der Personalausschuss ist mittels des vorbereitenden Schriftsatzes vom 10.10.2005 umfassend über den Kündigungssachverhalt Abrechnung von privaten Reisen unterrichtet worden. V. und VI. dieses Schriftsatzes enthalten den gesamten diesbezüglichen Prozessvortrag der Beklagten, der mittels der Anlagen B12 – 17 ausführlich dokumentiert ist.

cc) Soweit der Kläger auch hier bemängelt, die Beklagte habe als entlastenden Umstand das Abrechnungssystem nicht dargelegt, wird auf die obigen Ausführungen unter III.1.b), cc) Bezug genommen.

2. Die Beklagte hat zudem den Personalausschuss vor Ausspruch der Kündigung vom 27.06.2005 ordnungsgemäß angehört zu dem die Kündigung auslösenden Grund der Beteiligung des Klägers an Firmennetzwerken zu Lasten der Konzerntochter S1 beziehungsweise des dringenden Verdachts dieser Beteiligung, und zwar am 24.06.2005 durch den Mitarbeiter des kündigungsbefugten Personalwesens R1. Das steht auf Grund der Zeugeneinvernahme des R1 zur Überzeugung der Berufungskammer fest. Anhaltspunkte, die Zweifel an dem Wahrheitsgehalt seiner Aussage hätten begründen können, haben sich nicht ergeben.

a) Der Zeuge R1 hat bestätigt, dass er sich am 24.06.2005 mit dem Vorsitzenden des Personalausschusses O2 im Verwaltungshochhaus des Werks W. verabredungsgemäß getroffen habe, um ihn über die beabsichtigte Kündigung zu unterrichten. Er hat bekundet, dass er sich wegen der Kündigungsgründe zum einen auf die am 15.06.2005 vorab gegebene Information über den Inhalt des Anlagen- und Managementvertrags, der Provisionsvereinbarung – Exklusivitätszusicherung sowie der drei Kreditverträge bezogen sowie mitgeteilt habe, dass der Kläger noch am 15.06.2005 zu dem Inhalt der Schriftstücke befragt worden sei, aber nichts zur Aufklärung beigetragen habe, sondern nur darauf hingewiesen habe, dass der Anlagen- und Managementvertrag nicht unterzeichnet sei.

Dieser Befragung des Klägers hat der Zeuge nach seiner Bekundung beigewohnt und die Erklärungspassivität des Klägers geschildert.

Der Zeuge hat weiter bestätigt, dass der Personalausschussvorsitzende O2 bereits am 15.06.2005 über den Inhalt der Schriftstücke unterrichtet worden und ihm mitgeteilt worden war, dass der Kläger fristlos gekündigt werde, wenn er nicht an der Aufklärung mitwirke. Er hat geschildert, dass der Mitarbeiter der Konzernrevision W. ihm zuvor mitgeteilt habe, dass es Anlass zu Befürchtungen gebe, dass es bei dem Kläger und Dr. S. zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Dr. S. solle in P. damit konfrontiert werden. Sie müssten parallel dazu den Kläger einvernehmen. W., Dr. B. vom Personalwesen Toppmanagement und er, der Zeuge, seien nach B. in das Unternehmensforum der Beklagten gefahren, in dem am 15.06.2005 eine Veranstaltung des GBA stattgefunden habe, bei der sie V1 und O2 angetroffen hätten, wider Erwarten jedoch nicht den Kläger. Sie hätten deshalb die Gelegenheit genutzt, V1 und O2 über den Inhalt der Papiere zu unterrichten und mitzuteilen, dass beabsichtigt sei, dem Kläger zu kündigen, falls er an der Aufklärung nicht mitwirke.

b) Damit ist der empfangsbevollmächtigte Vorsitzende des Personalausschusses (Fitting u.a., BetrVG, 23. Auflage, § 102, Rdnr. 21) über die nach Auffassung der Beklagten die auszusprechende Kündigung tragenden Gründe unterrichtet worden. Ob die mitgeteilten Gründe die Kündigung materiell rechtfertigen konnten, ist dagegen keine Frage der ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats.

aa) Dass die Kündigungsgründe lediglich mündlich mitgeteilt worden sind, ist unschädlich. § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG schreibt lediglich die Mitteilung der Kündigungsgründe vor nicht jedoch die Mitteilungsform. Auch bei komplexen Sachverhalten ist die schriftliche Anhörung nicht zwingend (Fitting u.a., a.a.O., Rdnr. 21). Zudem ergibt sich aus dem Inhalt des Anlagen- und Managementvertrags und der Provisionsvereinbarung - Exklusivitätszusicherung das typische Bild eines Schmiergeldgeschäftes, das ohne weiteres mündlich vermittelbar gewesen ist, nämlich das Vorliegen eines Vertragstextes, nach dem der Kläger und Dr. S. mit zwei Dritteln an den Gewinnen beteiligt sein sollten, die unter anderen die I.-Gruppe auf Grund von Verträgen mit Konzerngesellschaften der Beklagten, die von dem Kläger und Dr. S. vermittelt wurden, erzielte, zum Beispiel bei der Vermittlung eines Kredits an die F. in P., die sich nach dem Vertragstext der Provisionsvereinbarung – Exklusivitätszusicherung um einen Kredit in Höhe von 25. – 40. Millionen Euro bemühte, um Immobilien zu kaufen. Als Sicherheit sollte ein 10 – 15-jähriger Mietvertrag mit S1 dienen. Die F. sollte sich verpflichten, insgesamt 2.000.000,00 € Provision an die I.-Gruppe zu zahlen, an deren Gewinn der Kläger und Dr. S. zu zwei Dritteln beteiligt sein sollten. Ferner lagen Kreditverträge vor, mit denen Darlehen aufgenommen werden sollten, um Anlaufkosten eines Projekts A1 zu fördern, wieder vom Kläger und Dr. S. vermittelt.

bb) Die Beklagte konnte sich bei der Einleitung des Anhörungsverfahrens am 24.06.2005 auf die vorab am 15.06.2005 dem Vorsitzenden des Personalausschusses gegebenen Informationen beziehen. Die Tatsachen, die dem empfangsbevollmächtigten Vorsitzenden des Personalausschusses bereits bekannt waren, mussten nicht nochmals vereinzelt vorgetragen werden.

Soweit der Kläger rügt, die Vorabinformation sei unzulässig gewesen und deshalb nicht verwertbar, kann ihm nicht gefolgt werden.

Zwar ist es richtig, dass die Unterrichtung grundsätzlich während der Arbeitszeit und in den Betriebsräumen zu erfolgen hat. Der Vorsitzende des Betriebsrates oder des Personalausschusses kann die anderweitige Unterrichtung zurückweisen. Tut er das jedoch nicht, so muss er sie sich auch zurechnen lassen (Fitting u.a., a.a.O., § 102, Rdnr. 21). Hier hat O2 die Unterrichtung am 15.06.2005 nicht zurückgewiesen. Zudem ist seine Unterrichtung anlässlich einer dienstlichen Verrichtung in dem Unternehmensforum der Beklagten in B. erfolgt.

c) Schließlich schadet der Umstand, das O2 bereits am 24.06.2005 anlässlich der Unterrichtung mit dem Zeugen R1 die Zustimmung des Personalausschusses erklärt hat, nicht.

Zwar erscheint es fraglich, ob ein Vorratsbeschluss des Personalausschusses, wie von O2 bei dem Informationsgespräch am 24.06.2005 mitgeteilt, vor Einleitung des Anhörungsverfahrens möglich gewesen ist, zumal dem Personalausschuss bis dahin das Ergebnis der Anhörung des Klägers nicht mitgeteilt worden war. Da die Beklagte das Anhörungsverfahren am 24.06.2005 jedoch ordnungsgemäß eingeleitet hatte, sind etwaige Willensbildungsmängel des Personalausschusses unerheblich, da die Beklagte den Ablauf der dreitägigen Anhörungsfrist des § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG abgewartet hat.

Die 3-Tagesfrist lief am Montag, den 27.06.2005 ab. Zwar trägt das Kündigungsschreiben das Datum des 27.06.2005. Die Kündigung ist jedoch nicht an diesem Tag ausgesprochen worden, weil sich die Beklagte des Schreibens an diesem Tag noch nicht zum Zwecke der Zustellung entäußert hatte. Vielmehr ist das Kündigungsschreiben erst am nächsten Tag dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bei seinem Besuch bei der Beklagten persönlich übergeben worden.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG), sind nicht ersichtlich. Mangels Zulassung findet gegen das Urteil keine Revision statt.

Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) wird hingewiesen.