Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.07.2006, Az.: 11 Sa 1114/05
Anspruch eines Gebäudereinigers mit abgeschlossener Berufsausbildung auf eine Vergütung nach der Lohngruppe 7 bei Ausübung von Tätigkeiten ohne ausbildungsrelevanten Zusammenhang; Maßgebliches Kriterium für die Eingruppierung nach § 7 Ziff. 3.1.1. des ab dem 01.04.2004 geltenden Rahmentarifvertrags für das Gebäudereinigerhandwerk; Auslegung einer tarifvertraglichen Regelung; Feststellung der Eingruppierungsvoraussetzung im Gebäudereinigerhandwerk anhand eines längeren Zeitraums; Überwiegende Ausübung qualifizierter Kenntnisse als Eingruppierungsvoraussetzung
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 17.07.2006
- Aktenzeichen
- 11 Sa 1114/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 32378
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2006:0717.11SA1114.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hannover - 08.06.2005 - AZ: 5 Ca 609/04
Rechtsgrundlagen
- § 7 Ziff. 3.1.1. Rahmentarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk
- § 133 BGB
Amtlicher Leitsatz
Nach § 7 Ziff. 3.1.1. des ab 01.04.2004 geltenden Rahmentarifvertrages für das Gebäudereinigerhandwerk ist für die Eingruppierung maßgeblich auf die überwiegend tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abzustellen. Auch ein Gebäudereiniger mit abgeschlossener Berufsausbildung hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Lohngruppe 7, wenn die von ihm überwiegend ausgeübten Tätigkeiten (hier: Glasreinigung) nicht Fähigkeiten und Kenntnisse erfordern, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden.
In dem Rechtsstreit
hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Voigt,
den ehrenamtlichen Richter Herrn Denkmann,
die ehrenamtliche Richterin Frau Jaeger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 08.06.2005 - 5 Ca 609/05 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der 1972 geborene Kläger verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung zum Gebäudereiniger und ist seit dem 01.07.2003 bei der Beklagten beschäftigt (Arbeitsvertrag Bl. 130 - 131 d.A.). Er ist mit wechselnden Aufgaben, aber einem Schwerpunkt in der Glasreinigung eingesetzt.
Die Vergütung richtet sich nach dem allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereinigerhandwerk. Die Vergütungsstrukturen aus dem Tarifvertrag vom 1. September 2000 (RTV 2000) sind durch Neufassung des Rahmentarifvertrages vom 04.10.2003 (RTV 2003) mit Gültigkeit vom 01.04.2004 erheblich geändert worden. Nach § 7 des Tarifvertrages vom 1. September 2000 waren die Lohngruppen zunächst in die drei Tätigkeitsbereiche Glasreinigung und Gebäudeaußenreinigung, Innenreinigung und Unterhaltsreinigung sowie Bauschlussreinigung eingeteilt. Innerhalb des Tätigkeitsbereiches Glasreinigung und Gebäude-Außenreinigung waren folgende Lohngruppen vorgesehen:
I. Facharbeiter/in (Ecklohn)
Das sind Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung und Beschäftigte, die erfolgreich die Gesellenprüfung abgelegt haben und in allen Fachbereichen des Gebäudereiniger-Handwerks eingesetzt werden können.
II. Fach-Vorarbeiter/in
Das sind Facharbeiter/innen, die in allen Bereichen des Gebäudereiniger-Handwerks eingesetzt werden können und vom Arbeitgeber schriftlich zum/zur Fach-Vorarbeiter/in ernannt worden sind.
III. Reiniger/in
Das sind Beschäftigte, die nach zweijähriger betrieblicher Einarbeitung und entsprechender Eignung in fachlichen Teilbereichen eingesetzt werden.
IV. Helfer/in
Das sind Beschäftigte, die Hilfsarbeiten in der Glas- und Außenreinigung ausführen oder sich in der betrieblichen Einarbeitungszeit zum/zur Reiniger/in befinden.
In der neuen Fassung des RTV 2003 ist die Aufgliederung in drei Tätigkeitsbereiche völlig entfallen. Die Vergütungsstruktur (§ 7 Ziff. 3.2) gliedert sich jetzt in insgesamt neun Lohngruppen. Danach umfasst Lohngruppe 1 die Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, Lohngruppe 4 die Bauschlussreinigungsarbeiten und Vorarbeiter/innen in der Innen- und Unterhaltsreinigung. Sodann folgen:
Lohngruppe 5
Hilfsarbeiten der Glas- und Außenreinigung
Lohngruppe 6
Reinigungsarbeiten in fachlichen Teilbereichen der Glas- und Außenreinigung
Lohngruppe 7
Tätigkeiten für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden
Lohngruppe 8
Geselle/Gesellin mit Ausbildereignungsprüfung, dem/der die Verantwortung für die Lehrlingsausbildung übertragen worden ist
Lohngruppe 9
Fachvorarbeiter/in in der Glas- und Außenreinigung
§ 7 RTV 2003 enthält unter Ziff. 3.1 folgende Eingruppierungsgrundsätze:
3.1.1.
Der/die Beschäftigte werden aufgrund ihrer überwiegenden Tätigkeit in eine Lohngruppe diese Tarifvertrages eingruppiert. Für die Eingruppierung ist ausschließlich die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend.3.1.2.
Vorübergehende Tätigkeiten in einer höheren Lohngruppe rechtfertigen keine neue Eingruppierung. Sofern zeitweise Arbeiten einer höherwertigen Lohngruppe über tragen werden, ist ab der 6. Woche eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem tariflichen Lohn der niedrigeren Lohngruppe und dem für die Tätigkeit vorgesehenen Lohn zu zahlen.
Die Beklagte vergütet den Kläger nach Lohngruppe 6, zahlt ihm aber eine außertarifliche Gesellenzulage, die die Differenz zur Lohngruppe 7 in voller Höhe ausgleicht. Eine schriftliche Vereinbarung darüber ist nicht zustande gekommen.
Der Kläger hat mit der im September 2004 erhobenen Klage geltend gemacht, dass für die Eingruppierung wie nach dem alten Tarifvertrag ausschließlich auf die Tatsache abzustellen sei, dass er eine Fachausbildung absolviert habe. Er hat daher beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Vergütung nach Lohngruppe 7 des Lohntarifvertrages für die Beschäftigten des Glas- und Gebäudereinigerhandwerks zu zahlen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach § 7 des RTV 2003 sei die tatsächlich überwiegend ausgeübte Tätigkeit maßgebend. Maßgeblich sei, ob die Tätigkeiten, die der Mitarbeiter tatsächlich verrichte, qualifiziert seien oder nicht. In dem neuen RTV 2003 hätten sich die Tarifvertragsparteien ausdrücklich von dem Prinzip der Bezahlung nach Ausbildung gelöst.
Gegen dieses ihm am 13.06.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.07.2005 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist fristgerecht am 24.08.2005 begründet.
Der Kläger geht davon aus, dass die Lohngruppe 7 des RTV 2003 der Lohngruppe Facharbeiter (Ecklohn) des RTV 2000 entspricht. Auch nach der Systematik des neuen Tarifvertrages komme es ausschließlich darauf an, dass der Kläger in der Glasreinigung tätig sei und über eine mindestens dreijährige Berufsausbildung verfüge. Er verweist darauf, dass die Pflege und Konservierung von Glasflächen gemäß § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger (Bl. 132 ff.d.A.) Gegenstand der Gesellenprüfung ist.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hannover vom 08.06.2005 - 5 Ca 609/04 - festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung nach der Lohngruppe 7 des Lohntarifvertrages für die Beschäftigten des Glas- und Gebäudereinigerhandwerks zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokollerklärungen der Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 519, 520 ZPO, §§ 64, 66 ArbGG zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen.
1.
Die Klage ist zulässig. Zwar hat der Kläger zur Zeit infolge der gezahlten Gesellenzulage keine finanziellen Einbußen. Da aber unklar ist, welche Entwicklung die Zulage bei zukünftigen Änderungen der Tätigkeit nehmen wird, besteht ein rechtlich geschütztes Interesse nach § 256 ZPO, die richtige Eingruppierung feststellen zu lassen.
2.
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger ist richtig in Lohngruppe 6 eingruppiert.
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Wortlaut zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. zuletzt etwa BAG vom 31.07.2002, 10 AZR 578/01, AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Wohnungswirtschaft).
So ist im Ausgangspunkt zunächst festzustellen, dass die Tarifvertragsparteien ganz bewusst die Vergütungsgrundsätze im Rahmentarifvertrag geändert haben. Es ist nicht nur die bisherige Gliederung nach drei Tätigkeitsbereichen entfallen, auch die Grundlagen der Lohngestaltung sind verändert worden. So sind in § 7 unter Ziffer 3.1 des RTV 2003 Eingruppierungsgrundsätze enthalten, die sich in dem vorangegangenen Tariftext nicht fanden. Nach Ziffer 3.1.12 wird der Beschäftigte aufgrund seiner überwiegenden Tätigkeit in eine Lohngruppe eingruppiert. Für die Eingruppierung ist ausschließlich die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend. Damit wird unmissverständlich klargestellt, dass nicht allein eine bestimmte berufliche Qualifikation, etwa eine abgeschlossene Berufsausbildung, die Vergütung maßgeblich bestimmen, sondern die fachlichen Anforderungen an die von dem einzelnen Arbeitnehmer überwiegend ausgeübte Tätigkeit. Für die zwischen den Parteien streitige Tätigkeit eines Facharbeiters ergeben sich dadurch gravierende Veränderungen. Während nach § 7 Ziffer 3 des RTV 2000 der Facharbeiter Ecklohn an jeden Beschäftigten mit Gesellenprüfung zu zahlen war, und zwar unabhängig von der konkret ausgeübten Tätigkeit, stellt eine Eingruppierung nach Lohngruppe 7 des RTV 2003 darauf ab, ob für die auszuübenden Tätigkeiten Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die durch eine mindestens dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden. Nur wenn die fachlichen Anforderungen der auszuübenden Tätigkeit qualitativ so zu bewerten sind, dass eine mindestens dreijährige Berufsausbildung erforderlich ist, um sie sachgerecht ausüben zu können, ist danach eine Eingruppierung nach Lohngruppe 7 begründet. Nach dem ausdrücklichen Grundsatz in § 7 Ziffer 3.1.1 RTV 2003 ist dabei auf die überwiegende Tätigkeit abzustellen. Das bedeutet in den praktischen Auswirkungen, dass die Eingruppierung von Gesellen im Vergleich zu dem vorangegangenem Tarifvertrag nicht mehr zwingend einheitlich erfolgt. Ferner ist die Feststellung der Eingruppierungsvoraussetzung erheblich komplizierter geworden. Als tatsächliche Grundlage einer Eingruppierung in Lohngruppe 7 wäre zunächst festzustellen, welche konkreten Aufgaben der Kläger in welchem zeitlichen Umfang zu erfüllen hat. Da im Gebäudereinigerhandwerk typischerweise - auch saisonal bedingt - unterschiedliche Aufgaben zu erledigen sind, wäre insoweit auf einen längeren Zeitraum abzustellen, der jedoch vorliegend nicht abschließend bestimmt zu werden braucht. Ein gewisser Anhaltspunkt ergibt sich auch aus § 7 Ziffer 3.1.2, wonach bei vorübergehenden Tätigkeiten ab der sechsten Woche gegebenenfalls eine Zulage in Höhe der Differenz zur nächst höheren Lohngruppe zu gewähren ist. Die vom Arbeitnehmer zu erledigenden Einzeltätigkeiten wären sodann jeweils qualitativ dahingehend zu bewerten, ob sie solche fachlichen Anforderungen stellen, die eine Berufsausbildung von dreijähriger Dauer erfordern. Dieses qualitative Element bedarf gerade im Bereich der Glasreinigung erheblicher zusätzlicher Begründung. Wie sich aus dem Lohngruppenkatalog ergibt, können Tätigkeiten in der Glasreinigung sowohl der Lohngruppe 5, der Lohngruppe 6 und der Lohngruppe 7 zuzuordnen sein. Qualitativ erhöhte Anforderungen können sich etwa daraus ergeben, wie auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung erläutert, in welchen Fällen welche Chemikalien zur Reinigung eingesetzt werden können, nach § 8 der Ausbildungsverordnung spielen etwa auch Maßnahmen der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes eine Rolle. Im Ergebnis kann eine Eingruppierung nach Lohngruppe 7 nur dann erfolgen, wenn die Tätigkeiten, die dermaßen qualifizierte Kenntnisse erfordern, überwiegend ausgeübt werden. Dies bedeutet, dass selbst ein erheblicher Anteil von qualifizierten Tätigkeiten der Größenordnung von 30 oder 40 % nicht dazu führt, dass die Lohngruppe 7 erreicht wird; es verbleibt vielmehr bei der Lohngruppe 6.
Der Begriff "fachliche Teilbereiche" in Lohngruppe 6 RTV 2003 ist aus der Lohngruppe II des RTV 2000 (Reiniger) übernommen. Es ist der Berufungsbegründung darin zuzustimmen, dass in "fachlichen Teilbereichen" regelmäßig die ungelernten Arbeiter tätig sind. Das schließt aber nicht aus, dass auch Fachkräfte mit dem überwiegenden Teil ihrer Tätigkeit in "fachlichen Teilbereichen" eingesetzt werden. Dies hängt jeweils von der jeweiligen Auftragsstruktur des Unternehmens ab.
Trotz entsprechender Begründung des erstinstanzlichen Urteils hat der Kläger in der Berufungsbegründung einen entsprechend detaillierten Sachvortrag, aus dem sich die Art der von ihm erbrachten Tätigkeiten nach Zeitanteilen und qualitativen Anforderungen beurteilen ließe, nicht erbracht. Die mit der Berufungsbegründung vorgebrachte Argumentation, aus der Tarifsystematik ergebe sich, dass bereits aufgrund abgeschlossener Fachausbildung eine Eingruppierung in die Lohngruppe 7 erfolgen müsse, trifft jedenfalls nicht zu. Es mag dahinstehen, ob die Lohngruppe 6 tatsächlich vollständig identisch ist mit der Lohngruppe eines Reinigers nach dem Tarifvertrag vom 1. September 2000 die sprachliche Übernahme der Formulierung "in fachlichen Teilbereichen der Glas- und Außenreinigung" spricht dafür. Da der Kläger unstreitig überwiegend in der Glasreinigung eingesetzt ist, ergeben sich jedenfalls auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass eine Eingruppierung nach Lohngruppe 6 unzutreffend sein sollte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Revision wurde nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.