Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.02.2006, Az.: 13 Sa 1005/05
Wirksamkeit einer Befristung als sachgrundlose Befristung; Pflicht zur Festlegung der Befristungsgrundform im Arbeitsvertrag; Befristungsgrundform des Aushilfsangestellten
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 07.02.2006
- Aktenzeichen
- 13 Sa 1005/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 21979
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2006:0207.13SA1005.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hannover - 23.05.2005 - AZ: 8 Ca 532/04 Ö
- nachfolgend
- BAG - 28.03.2007 - AZ: 7 AZR 318/06
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs. 2 TzBfG
- Nr. 6 S. 3 zu Nr. 1 SR 2y BAT
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ist im Arbeitsvertrag die Befristungsgrundform des Aushilfsangestellten vereinbart, kann die Befristung nicht auf den Sachgrund einer Aufgabe von begrenzter Dauer gestützt werden.
- 2.
Im Anwendungsbereich der SR 2y BAT ist eine Befristung als sachgrundlose Befristung nur wirksam, wenn im Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 TzBfG handelt.
In dem Rechtsstreit
hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenkötter,
den ehrenamtlichen Richter Herrn Otte,
den ehrenamtlichen Richter Herrn Bönig
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 23.05.2005, 8 Ca 532/04, abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grund der Befristung vom 27.01.2004 zum 30.09.2004 nicht aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 8.400,-- EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung vom 27.01.2004 zum 30.09.2004 nicht aufgelöst worden ist.
Die 1967 geborene Klägerin, Diplom-Sozialpädagogin, war ursprünglich bei der W... GmbH aufgrund von 3 befristeten Arbeitsverträgen (Bl. 9 - 12 d. A.) vom 24.01.2001 bis 28.02.2003 beschäftigt. Als Befristungsgrund war jeweils vereinbart: AQJ-Maßnahme und Erziehungsurlaubsvertretung. Die W... GmbH stellte 2003 ihre Geschäftstätigkeit ein. Die beklagte Stadt führte sodann ab März 2003 die AQJ-Maßnahme weiter. Bei dieser Maßnahme handelt es sich um ein Programm zur Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung Jugendlicher, das auf einer Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 01.12.1999 (Bundesanzeiger Seite 19801) beruhte und aus Mitteln der Arbeitsverwaltung gefördert wurde. Seit der fünften Änderung der Richtlinie vom 29.05.2002 hat Artikel 13 folgende Fassung:
Soweit bei den einzelnen Leistungen nichts abweichendes bestimmt ist, beträgt die Förderungsdauer grundsätzlich 1 Jahr. Eintritte in Maßnahmen sind bis zum 31.12.2003 möglich.
Unter dem 03.12.2003 bewilligte die Bundesanstalt für Arbeit eine Verlängerung der AQJ-Maßnahmen für die Zeit vom 03.02. bis 30.09.2004 mit der Maßgabe, dass die Verlängerung nur gilt für Personen, die am 31.12.2003 als Teilnehmer geführt wurden.
Die Klägerin war als Sozialpädagogin sowohl bei der W... GmbH als auch bei der beklagten Stadt in der AQJ-Maßnahme eingesetzt. Die Einstellung bei der Beklagten erfolgte mit Vertrag vom 28.02.2003 (Bl. 40 d. A.). § 1 des Vertrages lautet:
Frau N... wird vom 01.03.2003 bis zum 31.07.2003 als Aushilfsangestellte in den Dienst der Stadt ... (Beschäftigungsförderung Stützpunkt ...straße) eingestellt.
Mit den Änderungsverträgen vom 30.07.2003 (Bl. 41 d. A.) und vom 27.01.2004 (Bl. 42 d. A.) wurde jeweils vereinbart, dass in Abänderung des § 1 des zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Arbeitsvertrages das Arbeitsverhältnis am 29.02.2004 bzw. am 30.09.2004 endet.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte könne sich auf das Auslaufen des AQJ-Projektes als Befristungsgrund nicht berufen, weil als Befristungsgrundform Aushilfsangestellte im Vertrag vereinbart sei. Der geltend gemachte Befristungsgrund sei aber der Befristungsgrundform Aufgaben von begrenzter Dauer zuzuordnen.
Die Klägerin hat beantragt,
- 1.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristung gemäß Arbeitsvertrag vom 27.01.2004 zum 30.09.2004 beendet worden ist, sondern darüber hinaus unbefristet, ansonsten zu den bisherigen Bedingungen, - Tätigkeit als Diplom-Sozialpädagogin bei wöchentlich 38,5 Stunden - fortbesteht;
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den Ablauf der Befristung hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Befristungsrechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen als Diplom-Sozialpädagogin bei wöchentlich 38,5 Stunden weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, bei Übernahme der AQJ-Maßnahme habe sie festgestellt, dass sie diese zusätzliche Arbeit nicht ausschließlich mit vorhandenem Stammpersonal habe durchführen können. Die Projektleitung habe einer unbefristet beschäftigten Arbeitnehmerin übertragen werden können, zusätzlich seien jedoch für die sozialpädagogische Betreuung 1 1/2 Kräfte erforderlich gewesen, die befristet eingestellt worden seien. Weil vorübergehender Personalmehrbedarf bestanden habe, sei die Befristungsgrundform Aushilfsangestellte korrekt gewählt worden. Im Zeitpunkt des Abschlusses des letzten befristeten Vertrages vom 27.01.2004 sei bekannt gewesen, dass die AQJ-Maßnahme nicht über den 30.09.2004 hinaus verlängert werden würde. Wegen der gesetzlichen Änderungen sei auch nicht damit zu rechnen gewesen, dass eine Maßnahme wie AQJ wieder durchgeführt werde. Mit Abschluss der Maßnahme sei der Beschäftigungsbedarf für die Klägerin entfallen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Mit Berufung wiederholt die Klägerin ihre Rechtsauffassung, dass die Befristung unwirksam sei, weil die Befristungsgrundform Aufgaben von begrenzter Dauer nicht vereinbart worden sei. Der Klägerin sei nicht bekannt gewesen, dass die AQJ-Maßnahme zum 30.09.2004 auslaufen würde. Schließlich hat die Klägerin dazu vorgetragen, dass der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung und den Schriftsatz der Klägerin vom 29.12.2004.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung vom 27.01.2004 zum 30.09.2004 nicht aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt unter anderem vor, alle betroffenen Arbeitnehmer, auch die Klägerin, seien Anfang 2004 darüber informiert worden, dass die AQJ-Maßnahme zum 30.09.2004 auslaufen werde und nicht verlängert werde. Der Personalrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Befristungsgrundform Aushilfsangestellte sei korrekt gewählt worden, der Mehrbedarf an Arbeitskraft der Klägerin sei zum 30.09.2004 entfallen. Im Übrigen sei durch Auslegung zu ermitteln, welche Befristungsgrundform die Parteien vereinbart hätten. Dabei seien unzutreffende oder missverständliche Formulierungen unschädlich, wenn sich ein übereinstimmender Wille der Vertragspartner feststellen lasse. Vor Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrages sei aber auch der Klägerin bekannt gewesen, dass die AQJ-Maßnahme zum 30.09.2004 entfalle. Damit sei ihr der maßgebende Befristungsgrund bekannt gewesen. Im Übrigen sei die Befristung als sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG wirksam. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungserwiderung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG. Die Berufung ist begründet. Der maßgebende letzte Vertrag vom 27.01.2004 ist nicht wirksam befristet. Die Beklagte stützt die Befristung auf die zeitliche Begrenzung der AQJ-Maßnahme und ihr Auslaufen zum 30.09.2004. Auf diesen Befristungsgrund kann sich die Beklagte nicht berufen, weil er der Befristungsgrundform der Aufgaben von begrenzter Dauer zuzuordnen ist, die Parteien aber die Befristungsgrundform der Aushilfsangestellten vereinbart haben. Auch als sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist die Befristung nicht wirksam, weil im Arbeitsvertrag nicht angegeben ist, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 TzBfG handelt.
Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG und nach Arbeitsvertrag der BAT einschließlich SR 2y Anwendung. SR 2y Nr. 2 Abs. 1 BAT bestimmt, dass im Arbeitsvertrag zu vereinbaren ist, ob der Angestellte als Zeitangestellter, als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellter eingestellt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist damit im Arbeitsvertrag die Befristungsgrundform festzulegen. Die Bestimmung hat zur Folge, dass der Arbeitgeber aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sich nur auf Befristungsgründe berufen kann, die der gewählten Befristungsgrundform zuzuordnen sind. Durch Auslegung ist zu bestimmen, welche Befristungsgrundform vereinbart ist. Dabei sind missverständliche und nach dem tariflichen Sprachgebrauch unzutreffende Formulierungen unschädlich, wenn sich ein übereinstimmender Wille der Vertragspartner feststellen lässt (BAG vom 31.07.2002, 7 AZR 72/01, AP Nr. 237 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG vom 28.03.2001, 7 AZR 701/99, AP Nr. 227 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG vom 17.04.2002, 7 AZR 665/00, AP Nr. 21 zu § 2 BAT SR 2y).
Der letzte Vertrag vom 27.01.2004 ist wie der vorletzte Vertrag ein Änderungsvertrag, der auf § 1 des Einstellungsvertrages vom 28.02.2003 Bezug nimmt und nur einen neuen Endzeitpunkt festsetzt. Abzustellen ist damit auf die im Einstellungsvertrag festgelegte Befristungsgrundform, die auch für den letzten Vertrag gilt. Die Befristungsgrundform ist nicht verändert worden.
In § 1 des Einstellungsvertrages ist aufgeführt Aushilfsangestellte. Der Vertrag übernimmt damit einen Begriff aus dem Tarifvertrag und bestimmt nach seinem Wortlaut als Befristungsgrundform die der Aushilfsangestellten. Für eine Auslegung, dass eine fehlerhafte Bezeichnung gewählt ist und gegen den Wortlaut die Befristungsgrundform Aufgaben von begrenzter Dauer vereinbart ist, fehlen ausreichende Anhaltspunkte.
Die Beklagte führt zur Begründung der Befristung aus, sie habe die AQJ-Maßnahme als zusätzliche Aufgabe übernommen und habe, weil Stammpersonal nicht ausreichend zur Verfügung stand, die Klägerin und eine weitere Kraft befristet eingestellt. Ein Befristungsgrund lässt sich hieraus ableiten, wenn die Beklagte die AQJ-Maßnahme von vornherein nur als vorübergehendes zeitlich begrenztes Projekt übernehmen wollte. Dafür könnte sprechen, dass die Richtlinie in der Fassung vom 29.05.2002 die AQJ-Maßnahme begrenzt hat bis 2004, weil Eintritt in die Maßnahme nur bis zum 31.12.2003 ermöglicht werden sollte. Diese zeitliche Begrenzung der AQJ-Maßnahme hat aber in der im Einstellungsvertrag und im ersten Änderungsvertrag gewählten Befristungsdauer keinen Niederschlag gefunden. Auch die Beklagte selbst hat nicht vorgetragen, dass sie die AQJ-Maßnahme nur zeitlich begrenzt übernehmen wollte. Erst recht gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Befristungsgrund vereinbart wurde und auch für die Klägerin erkennbar war, dass die AQJ-Maßnahme nur zeitlich begrenzt von der Beklagten übernommen werden sollte. Im Übrigen lässt sich der Vortrag der Beklagten auch mit der Befristungsgrundform Aushilfsangestellte vereinbaren. Dass die zusätzliche Aufgabe mit Stammpersonal nicht zu erledigen war, könnte auch auf Vertretungsbedarf beruhen. Für diesen Befristungsgrund wäre dann die richtige Befristungsgrundform vereinbart worden.
Die im Einstellungsvertrag vereinbarte Befristungsgrundform Aushilfsangestellte ist für den letzten Vertrag nicht abgeändert worden. Dabei wird ausgegangen von der Behauptung der Beklagten, bei Abschluss des Vertrages sei bekannt gewesen und dies sei auch der Klägerin mitgeteilt worden, dass die AQJ-Maßnahme zum 30.09.2004 auslaufe. In dem schriftlichen Änderungsvertrag vom 27.01.2004 ist dieser Grund für die Befristung nicht eingeflossen. Dass er durch ergänzende mündliche Vereinbarung Vertragsgegenstand geworden ist, ergibt der Beklagtenvortrag nicht. Die einseitige Information ersetzt nicht die notwendige Vereinbarung, zumal sich aus dem maßgebenden schriftlichen Vertrag keine Anhaltspunkte ergeben.
Auszugehen ist von der vereinbarten Befristungsgrundform der Aushilfsangestellten. Dann kann die Befristung nicht begründet werden mit dem Auslaufen der AQJ-Maßnahme. Dieser Befristungsgrund ist der Befristungsgrundform Aufgaben von begrenzter Dauer zuzuordnen. Der Vortrag der Beklagten, die zusätzliche Aufgabe habe mit Stammpersonal nicht erledigt werden können, ergibt für sich keinen Befristungsgrund. Nur wenn die zusätzliche Aufgabe zeitlich begrenzt zu erledigen ist, kann wirksam befristet werden. Es handelt sich dann aber um eine Aufgabe von begrenzter Dauer, nicht um die Aufgabe einer Aushilfsangestellten.
Die Befristung ist nicht als sachgrundlose Befristung wirksam, weil im Arbeitsvertrag nicht angegeben ist, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 TzBfG handelt. Die Protokollnotiz Nr. 6 Satz 3 a zu Nr. 1 SR 2y BAT verlangt zwingend, dass im Arbeitsvertrag zumindest mündlich die entsprechende Angabe vereinbart wird. Dies ist hier nicht geschehen.
Liegen im Zeitpunkt des Vertragschlusses objektiv die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung vor, kann ein unwirksam mit Sachgrund befristeter Vertrag nach § 14 Abs. 2 TzBfG wirksam sein. Dies gilt aber nicht, wenn tarifliche Vorschriften die Angabe des Rechtfertigungsgrundes für die Befristung im Vertrag verlangen (BAG vom 04.06.2003, 7 AZR 489/02, AP Nr. 245 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Die Protokollnotiz Nr. 6 Satz 3 a zu Nr. 1 SR 2y BAT verlangt zwingend die Vereinbarung der sachgrundlosen Befristung im Arbeitsvertrag. Dies entspricht der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (LAG Niedersachsen vom 01.11.1999, 11 Sa 815/99, ZTR 2000, Seite 181; LAG Düsseldorf vom 18.11.1999, 11 Sa 1039/99, ZTR 2000, Seite 181; Clemens/Scheuring, BAT Anhang 1 zu SR 2y - TzBfG, Erläuterung 2 zu § 14; Böhm/Spirtz, BAT, Teil II, Nr. 1 SR 2y BAT, Rn. 35/36).
Auch das BAG geht in der Entscheidung vom 27.09.2000, 7 AZR 390/99 (AP Nr. 20 zu § 2 BAT SR 2y) davon aus, dass es sich bei Nr. 6 Satz 3 zu Nr. 1 SR 2y BAT um konstitutive Regelungen handelt.
Nach dem Wortlaut unter a) ist im Arbeitsvertrag anzugeben, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 TzBfG handelt. Dies spricht dafür, dass der Vorschrift nicht rein deklaratorische Bedeutung zukommt. Im tariflichem Gesamtzusammenhang ist festzustellen, dass in der Protokollnotiz Nr. 6 Satz 3 in erheblichem Umfang eigenständige Regelungen für das Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 TzBfG enthalten sind. Nach b) muss die Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses 6 Monate betragen. c) und d) enthalten Probezeitregelung und Kündigungsfristen während der Probezeit, e) bestimmt unter anderem, dass ein Arbeitsverhältnis, dass für eine Dauer von längstens 12 Monaten vereinbart wurde, nach Ablauf der Probezeit nicht ordentlich gekündigt werden kann. Der tarifliche Gesamtzusammenhang spricht deshalb dafür, dass die einzelnen Regelungen unter Satz 3 der Protokollnotiz Nr. 6 zwingendes Tarifrecht beinhalten, soweit die Vorschriften nicht ausdrücklich als Sollvorschriften ausgewiesen sind. Die Protokollnotiz Nr. 2 SR 2y BAT verlangt wie ausgeführt zwingend die Vereinbarung der Befristungsgrundform. In diesem Zusammenhang gelesen stellt die Protokollnotiz Nr. 6 Satz 3 a neben den drei Befristungsgrundformen für Sachgrundbefristungen eine vierte Befristungsgrundform dar, nämlich die der sachgrundlosen Befristung. Ebenso wie die Befristungsgrundform für eine Sachgrundbefristung ist dann aber auch die Befristungsgrundform der sachgrundlosen Befristung zwingend im Arbeitsvertrag anzugeben, andernfalls kann sich der Arbeitgeber nicht auf die sachgrundlose Befristung berufen.
Weil die Befristung unwirksam war, war der Klage auf Berufung stattzugeben mit der Kostenfolge des § 91 ZPO.
Die Revisionszulassung erfolgt gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 8.400,-- EUR festgesetzt.
Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 63 Abs. 2 GKG in Anwendung des § 42 Abs. 4 RVG.